Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2019.00182
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens
Ersatzrichterin Tanner Imfeld
Gerichtsschreiber Nef
Urteil vom 6. November 2020
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas
Advokatur Glavas AG
Markusstrasse 10, 8006 Zürich
gegen
Suva
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1971 geborene X.___ war bei der Y.___ AG temporär als Schaler angestellt und damit bei der Suva gegen die Folgen von Unfällen versichert (Urk. 11/1). Am 19. Oktober 2004 verletzte er sich, als ein 600 Kilogramm schweres Schalungselement kippte und auf ihn fiel (Urk. 11/7, vgl. dazu Sachverhalt im Polizeirapport [Urk. 11/265 S. 6]). Dabei zog er sich ein schweres Polytrauma mit Commotio cerebri, eine Schulterluxation rechts mit Hill-Sachs-Läsion, ein Thoraxtrauma, ein stumpfes Abdominaltrauma, Frakturen der Lendenwirbelkörper LWS 1 - 4 und eine Beckenfraktur zu, was die Hospitalisation vom 19. Oktober 2004 bis 11. Februar 2005 im Universitätsspital Z.___ mit verschiedenen operativen Eingriffen zur Folge hatte (Urk. 11/41). Vom 18. Mai bis 26. Juli 2005 fand eine stationäre Rehabilitation in der Rehaklinik A.___ statt (Urk. 11/129). Am 3. Februar 2006 wurde aufgrund einer Bauchwandhernie eine Laparotomie mit Dünndarmadhäsiolyse sowie eine Narbenhernienplastik durchgeführt (Urk. 11/177). Vom 30. Oktober bis 21. November 2007 erfolgte eine stationäre Abklärung in der Rehaklinik A.___, in deren Rahmen der Versicherte neurologisch und neuropsychologisch abgeklärt wurde (Urk. 11/232 ff.). Nach einer kreisärztlichen Untersuchung am 20. Oktober 2009 (Urk. 11/240) teilte die Suva am 19. Juli 2010 die Einstellung der Taggeldleistungen per 31. Juli 2010 mit und verneinte einen Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 11/254). Sodann sprach sie mit Verfügung vom 20. Juli 2010 basierend auf einer Integritätseinbusse von 5 % eine Integritätsentschädigung von Fr. 5’340.-- zu (Urk. 11/253). Am 2. August 2010 erhob der Versicherte mit Bezug auf das Schreiben der Suva vom 19. Juli 2010 Einwand (Urk. 11/255) und verlangte eine einsprachefähige Verfügung, worauf die Suva die Einstellung der Taggeldleistung per 31. Juli 2010 verfügte und einen Anspruch auf eine Invalidenrente verneinte (Verfügung vom 5. August 2010 [Urk. 11/258]). Die SVA Zürich, IV-Stelle, verneinte mit Verfügung vom 28. September 2010 einen Anspruch auf eine Invalidenrente der Eidgenössischen Invalidenversicherung (Urk. 11/264).
1.2 Mit Schadenmeldung vom 23. Dezember 2014 wurde der Suva angezeigt, dass der Versicherte, welcher seit 17. November 2014 bei der B.___ GmbH angestellt war, am 26. November 2014 von einem Gerüst gestürzt sei und sich eine Prellung an der rechten Schulter zugezogen habe (Urk. 12/1). Die Erstbehandlung erfolgte im Spital C.___ (vgl. Austrittsbericht über die Hospitalisation vom 26. November bis 1. Dezember 2014 [Urk. 12/11]). Die Suva erbrachte wiederum Versicherungsleistungen in Form von Taggeld und Heilbehandlung (Urk. 12/6 und Urk. 12/18). Im weiteren Verlauf trat ein Rezidiv der Sakroiliitis (tiefer lumbosakraler Infekt) nach vertical Shear-Beckenfraktur links auf, welcher bereits im Zusammenhang mit dem Polytrauma im Oktober 2004 behandelt worden war (Urk. 12/120). Im Juni 2016 erfolgte eine Infektsanierung (Urk. 12/160) und im Februar 2017 ein Nachdébridement (Urk. 12/209). Nach einer kreisärztlichen Untersuchung vom 21. Dezember 2017 (Urk. 12/284) teilte die Suva die Einstellung der Heilkostenleistungen per 5. Januar 2018 und der Taggeldleistungen per 31. März 2018 mit (Urk. 12/291). Mit Verfügung vom 23. August 2018 (Urk. 12/325) sprach sie dem Versicherten basierend auf einem Invaliditätsgrad von 13 % ab 1. April 2018 eine Rente von Fr. 310.-- zu und legte entsprechend einer Integritätseinbusse von 12.5 % eine Integritätsentschädigung von Fr. 15’750.-- fest. Auf Einsprache des Versicherten hin (Urk. 12/338, 12/344, 12/353) hob die Suva am 30. Januar 2019 die Verfügungen vom 5. August 2010 und vom 23. August 2018 mit der Begründung auf, dass das erste Unfallereignis in die Beurteilung miteinzubeziehen sei, erliess eine weitere Verfügung und legte den Rentenanspruch ab 1. April 2018 bei einem Invaliditätsgrad von 13 % fest (Urk. 12/367). Am 8. April 2019 sprach die SVA Zürich, IV-Stelle, dem Versicherten für die Zeit vom 1. November 2015 bis 30. September 2017 eine befristete ganze Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung zu und verneinte einen darüberhinausgehenden Rentenanspruch (Urk. 12/383). Die Suva bestätigte mit Einspracheentscheid vom 19. Juni 2019 einen Rentenanspruch bei einem Invaliditätsgrad von 13 % (Urk. 2).
2. Hiergegen erhob der Versicherte am 29. Juli 2019 (Urk. 1) Beschwerde mit folgenden Anträgen (S. 2):
1. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 19. Juni 2019 sei aufzuheben und die Streitsache sei an die SUVA zurückzuweisen, um den Sachverhalt in medizinischer und erwerblicher Hinsicht zu überprüfen, bevor neu entschieden werde.
2.Eventualiter sei der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei mindestens eine 30%ige SUVA-Rente zu gewähren.
In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtsverbeiständung. Am 12. August 2019 äusserte sich der Beschwerdeführer erneut zur Sache und reichte weitere Unterlagen ein (Urk. 7 und Urk. 9/1-4). Die Suva schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 27. August 2019 (Urk. 10 vgl. auch Urk. 15) auf Abweisung der Beschwerde. Am 11. November 2019 (Urk. 21) reichte der Beschwerdeführer unaufgefordert eine Replik ein, die der Beschwerdegegnerin am 12. November 2019 (Urk. 23) zu Kenntnis gebracht wurde.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Die hier zu beurteilenden Unfälle haben sich am 19. Oktober 2004 und am 26. November 2014 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.
1.2 Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann
und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).
1.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee).
Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid damit (Urk. 2 S. 8 f.), gemäss der kreisärztlichen Untersuchung vom 21. Dezember 2017 sei hinsichtlich der traumatischen Schulterluxation beim zweiten Unfallereignis vom 26. November 2014 von einem Endzustand auszugehen. Ebenso sei bezüglich des Unfallereignisses vom 19. Oktober 2004, bei dem es zu einer Veränderung der biomechanischen Beanspruchungen von Hüftgelenken, Iliosakralgelenken, der Symphyse sowie der Wirbelsäule gekommen sei, von einem Endzustand auszugehen, allerdings könnten in den kommenden Jahren posttraumatische degenerative Veränderungen auftreten. Auch in Bezug auf Infektgeschehen im rechten Becken liege nach der Sanierung im Juni 2016 ein gutes Ergebnis vor und im September 2017 habe kein Infekt mehr nachgewiesen werden können. Auch zeige die klinische Untersuchung ein physiologisches Gangbild und damit sei auch im Bereich des Beckens von einem Endzustand auszugehen.
Gestützt auf das kreisärztliche Zumutbarkeitsprofil könne der Beschwerdeführer in angepasster Erwerbstätigkeit gemäss den Tabellen der LSE 2016 und unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges von 10 %, ein Invalideneinkommen von Fr. 60'665.40 erzielen. Vergleiche man das ebenfalls aufgrund der LSE-Tabellenlöhne 2016 ermittelte Valideneinkommen für das Jahr 2018 von Fr. 69'526.60, resultiere ein Invaliditätsgrad von gerundet 13 % (S. 10 f.).
In ihrer Beschwerdeantwort ergänzte sie (Urk. 10 S. 7 f.), an der Zulässigkeit des Fallabschlusses per 5. Januar bzw. 31. März 2018 ändere auch die im November 2018 rückfallweise gemeldete, erneute Fistelbildung, deren Behandlungskosten die Beschwerdegegnerin übernehmen werde, nichts. Denn ob eine namhafte Verbesserung des unfallbedingten Gesundheitszustandes zu erwarten gewesen sei, sei prospektiv per 21. Dezember 2017 bzw. 31. März 2018 zu beantworten und in diesem Zeitpunkt hätten die medizinische Akten einen stabilen Gesundheitszustand gezeigt. Die Frage, ob der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der erneuten Fistelbildung ab November 2018 Anspruch auf Taggelder habe, sei auch nicht Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens, da die Ablehnung vom Beschwerdeführer nicht angefochten und weder in den Verfügungen noch im Einspracheentscheid behandelt worden sei.
2.2 Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt (Urk. 1 S. 2), der Sachverhalt sei falsch interpretiert respektive ungenügend abgeklärt worden. Er habe drei und nicht zwei Operationen im Universitätsspital Z.___ gehabt und gemäss dem Bericht vom 22. März 2019 sei er bis 30. April 2019 arbeitsunfähig geschrieben worden. Auch Dr. D.___ habe am 12. Juni 2019 noch geschrieben, dass er sich noch sechs Monate in Antibiotika-Therapie befinde. Trotz dieser Belege sei für die Arbeitsunfähigkeit kein Taggeld ausgerichtet worden. Er habe seit 2010 kein Taggeld mehr erhalten, was falsch sei, da die medizinischen Behandlungen noch angedauert hätten und über die Rente solange nicht befunden werden könne, als kein definitiver Zustand vorliege. Er sei auch bei der IV angemeldet, und diese habe noch keinen Entscheid gefällt und keine beruflichen Massnahmen durchgeführt. Er könne bis auf Weiteres kein Einkommen verdienen, weshalb das Taggeld solange bezahlt werden müsse, bis der medizinische Zustand definitiv geworden sei. Erst dann könne der Fall erneut beurteilt werden. Es sei auch erst dann über die Integritätsentschädigung zu befinden und es könne auch nicht von einem Rückfall die Rede sein, da die medizinische Behandlung immer noch im Grundfall andaure. Die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen und nach den medizinischen Abklärungen sei die erwerbliche Situation neu zu beurteilen.
Mit ergänzender Stellungnahme führte er aus (Urk. 21), das Z.___ habe bestätigt, dass das Fistelrezidiv ständig dagewesen sei und er selbst im letzten Sommer täglich über eine Kanüle im Oberarm die Antibiotika erhalten habe. Damit sei bewiesen, dass die Unfallfolgen persistiert hätten und nachdem die Infektion unfallbedingt entstanden sei, habe er einen Anspruch auf das versicherte Taggeld.
2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Fallabschluss per 31. März 2018 zu Recht vorgenommen hat und ob diesfalls der Invaliditätsgrad von 13 % und die Integritätsentschädigung korrekt bemessen wurden.
Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss geltend macht, es seien Taggelder rückwirkend seit 2010 auszurichten (Urk. 1 S. 3 Ziff. 4), ist festzuhalten, dass in Bezug auf den ersten Unfall (2004) unter Einstellung der Taggelder per 31. Juli 2010 ein Rentenanspruch verneint (Verfügung vom 5. August 2010; Urk. 11/258) und eine Integritätsentschädigung zugesprochen worden war (Verfügung vom 20. Juli 2010; Urk. 11/253). Diesbezüglich ist von einem rechtskräftig beurteilten Rechtsverhältnis auszugehen, sodass im Zusammenhang mit dem ersten Unfall vorliegend weder der Fallabschluss noch der Rentenanspruch zu beurteilen ist. Dies gilt selbst dann, wenn der an die IV-Stelle gerichtete Einwand vom 9. August 2010 (Urk. 11/259) gegen den Vorbescheid vom 5. August 2010 auch als Einsprache gegen die Verfügung gleichen Datums der Suva entgegenzunehmen gewesen wäre. Davon ging die Suva in ihrer Verfügung vom 30. Januar 2019 (Urk. 12/367) aus und zog unter anderem auch die Verfügung vom 5. August 2010 zurück (S. 1), wobei sie unter Hinweis auf die bis 31. Juli 2010 ausgerichteten Taggelder wiederum festhielt, dass ein Rentenanspruch ab dem 1. August 2010 zu verneinen sei (S. 3). Ob der Hinweis auf den Invaliditätsgrad von 5.84 % im Zeitpunkt des Fallabschlusses nach dem ersten Unfall (1.8.2010) dabei lediglich der Verdeutlichung diente, dass auch rückwirkend auf diesen Zeitpunkt hin kein Rentenanspruch bestanden hatte (vgl. Urk. 2 S. 12 E. 5.d), oder ob es sich um eine erneute materielle Beurteilung des Rentenanspruchs handelte, kann vorliegend offenbleiben. Denn einspracheweise blieben der Fallabschluss, die daraus resultierende Einstellung der Taggelder und der Rentenanspruch aus dem ersten Unfall jedenfalls unangefochten (Urk. 12/338, 12/344, 12/353) und bildeten infolgedessen nicht Gegenstand des nunmehr angefochtenen Einspracheentscheides. Über die Rechtmässigkeit des damaligen Fallabschlusses mit Einstellung der Taggeldleistungen per 31. Juli 2010 und die Verneinung eines Anspruchs auf eine Invalidenrente aus dem ersten Unfall ist damit im vorliegenden Verfahren nicht mehr zu befinden.
3.
3.1
3.1.1 Im Bericht des Spitals C.___ über die Reposition vom 26. November 2014 (Urk. 12/37) führten die Ärzte aus, der Beschwerdeführer sei notfallmässig zugewiesen worden, nachdem er von einem Baugerüst zwei bis drei Meter gestürzt sei. Es liege klinisch und auch radiologisch eine vordere untere Schulterluxation rechts vor, daneben Rippenfrakturen links sowie diverse Kontusionen. Die Schulterreposition sei nicht auf Anhieb gelungen, weil der kräftige Beschwerdeführer sehr Schmerzen gehabt und trotz intravenöser zusätzlicher Schmerzmittelgabe seine Muskulatur massiv verspannt habe. In Kurznarkose sei die Reposition dann aber gelungen.
3.1.2 Im Austrittsbericht vom 28. November 2014 (Urk. 12/38) hielten die Ärzte folgende Diagnosen fest:
Anteriore Schulterluxation rechts mit
- kleiner Abrissfraktur aus dem Tuberculum maius und Verdacht auf zusätzliche anschliessende Supraspinatussehnenläsion
- inkompletter Plexusläsion rechts
Fraktur der 9. und 11. Rippe links
Die stationäre Aufnahme sei zur Analgesie und ergo-physiotherapeutischen Mobilisation erfolgt. Darunter sei es zu einer nur langsamen Besserung der Schmerzen und der neurologischen Symptomatik, aber nicht zur vollständigen Regredienz der Plexusläsion gekommen. Bei radiologisch kleinem disloziertem Abrissfragment aus dem Tuberculum maius sei zur genaueren Abklärung der Sehne die MR-Tomographie geplant. Der Beschwerdeführer sei in verbessertem Allgemeinzustand und mit suffizienter Analgesie bei noch deutlichen Schmerzen entlassen worden. Es wurde eine Arbeitsunfähigkeit vom 26. November bis 7. Dezember 2014 attestiert.
3.1.3 Im Sprechstundenbericht des Spitals C.___ vom 11. Mai 2015 (Urk. 12/76) führte der zuständige Arzt aus, es bestehe eine Schultersteife bei Status nach anteriorer Schulterluxation rechts mit kleinerem ossärem Einriss aus dem Tuberculum majus und inkompletter Läsion des Nervus axillaris und Läsion der unteren Anteile des Plexus zervikobrachialis rechts. Als Nebendiagnose bestehe ein erneut aufflackernder, lokaler Wundinfekt im Bereich einer alten Narbe nach wiederholten Débridements dorsal-sakral nach vertical Shear-Beckenfraktur (Polytrauma), die im Z.___ vom Oktober 2004 bis Februar 2005 behandelt worden sei. Der Beschwerdeführer hinke leicht (Beinlängendifferenz bei posttraumatischem Beckenschiefstand). Er wirke eher etwas depressiv und an der rechten Schulter zeige sich keine markante Verbesserung der Beweglichkeit, sondern weiterhin eine deutlich ausgeprägte Schultersteife.
3.2 Dr. med. E.___, Facharzt für Neurologie FMH, berichtete anlässlich einer Verlaufskontrolle am 26. Juni 2015 (Urk. 12/94), sieben Monate nach anteriorer Schulterluxation rechts präsentierte sich der Beschwerdeführer weiterhin mit einer erheblichen Schwäche des Musculus deltoideus rechts bei Axillarisläsion sowie einer Schädigung der unteren Anteile des Plexus cervikobrachialis. Sowohl klinisch als auch elektrodiagnostisch zeige sich durchwegs eine leichte Besserung, so dass aus neurologischer Sicht grundsätzlich der weitere Spontanverlauf abgewartet werden könne. Wichtig sei weiterhin ein gezieltes Training der betroffenen Muskeln, speziell auch periscapulär. Es könne mit einer weiteren schrittweisen Besserung gerechnet werden, es sei aber zumindest für die Hand mit einer Rekonvaleszenz-Zeit von sicher zwei Jahren zu rechnen (proximal ein Jahr).
3.3
3.3.1 Anlässlich einer Konsultation vom 2. März 2016 in der Unfallchirurgie am Universitätsspital Z.___ (Urk. 12/133) berichteten die zuständigen Ärzte, der Beschwerdeführer gebe an, dass er bereits seit Ende 2014 im Bereich der lumbosakralen Narbe einen sezernierenden Porus habe. Dieser sezerniere dauerhaft Flüssigkeit, welche klar, blutig-tingiert, gelblichtingiert in Variationen auftrete. Dolenzen seien allseits verneint worden. Das Integument im Bereich der lumbosakralen Narbe perifokal zeige sich gerötet, im mittleren Drittel der Narbe entleere es sich auf Druck mit gelblich-klarem Sekret. Es bestünden kein Pus, kein paravertebraler Hartspann und allseits keine Druckdolenzen. Der ROM sei frei und indolent. Der Beschwerdeführer trage keinerlei Pflaster oder Verbandmaterial auf dem Porus, das Gangbild zeige sich durch die Beinlängendifferenz (links ca. 2cm kürzer rechts) humpelnd, jedoch frei und indolent. Er trage auch keine Einlagen zur Beinlängenkorrektur, da er ohne diese besser zu Recht komme. Bildgebend zeigten sich verglichen mit der Voruntersuchung vom 24. Oktober 2006 stationäre Stellungsverhältnisse bei Status nach Vertical Shear Verletzung des Beckens links mit Dislokation nach kranial und dorsal und soweit beurteilbar eine vollständige Konsolidierung. Es ergebe sich kein Nachweis einer frischen Fraktur.
3.3.2 Im Bericht der Unfallchirurgie vom 8. April 2016 (Urk. 12/140) führten die Ärzte zum weiteren Procedere aus (S. 3), in der klinischen Untersuchung imponiere ein persistierend sezernierender Porus über der lumbosakralen Inzisionsnarbe bei afebrilem Beschwerdeführer und laborchemisch unauffälligen Entzündungsparametern. In der jüngsten MRI-Untersuchung zeige sich eine randständig kontrastmittelaufnehmende Flüssigkeitskollektion im Bereich des linken ISG bzw. der ehemaligen Sakrumlängsfraktur mit kutaner Fistelung. Die Befunde seien zusammenfassend im Sinne eines fistulierenden Low-Grade Infekts zu interpretieren. Eine definitive Infektsanierung sei auf chirurgischem Wege nur mittels radikalem Débridement zu erreichen. Bei dem bereits seit Jahren relativ beschwerdearmen Beschwerdeführer komme als Alternative auch ein beobachtendes Vorgehen im Sinne einer "kontrollierten Fistel" in Frage. Der Beschwerdeführer habe sich für eine operative Infektsanierung entschieden.
3.3.3 Laut Austrittsbericht der Unfallchirurgie vom 8. Juli 2016 über die Hospitalisation vom 13. Juni bis 8. Juli 2016 (Urk. 12/158) wurde am 14. Juni eine Fistelexzision mit Débridement ISG links und am 23. Juni 2016 ein Revisionsdébridement vorgenommen. Die zweite Revision am 23. Juni 2016 sei bei weiter sekretierender Wunde erfolgt und im Verlauf habe sich die Wunde trocken und postoperativ in den intraoperativ gewonnenen Proben eine Kolonisation mit einem multiresistenten MRSA-Keim gezeigt, worauf resistenzgerecht mit der antibiotischen Therapie mit Vancomycin begonnen worden sei. In Abstimmung mit den Kollegen der Infektiologie sei eine Umstellung der antibiotischen Therapie ab dem Entlassungszeitpunkt mittels Daptomycin für insgesamt zwölf Monate geplant worden und zur Realisierung der ambulanten i.v.-Antibiose sei ein PICC-Line-Katheter eingelegt und die Spitex zur Medikamentengabe organisiert worden. Die Erstgabe von 850 mg Daptomycin sei am 7. Juli 2016 erfolgt. Am 8. Juli 2016 sei der Beschwerdeführer in regelrechtem Allgemeinzustand und reizlosen und trockenen Wundverhältnissen in hausärztliche Behandlung entlassen worden.
3.3.4 In einem weiteren Bericht vom 14. September 2016 (Urk. 12/175) wiesen die Ärzte beim Beschwerdeführer auf einen guten Allgemeinzustand, Afebril, PICC-Line cubital links in situ und ohne Infektzeichen sowie auf ein flüssiges Gangbild ohne Gehhilfe hin. Insgesamt seien sie mit Verlauf zufrieden. Der Beschwerdeführer sei subjektiv weitgehend beschwerdefrei, bei der klinischen Untersuchung zeigten sich reizlose Wundverhältnisse ohne Anhaltspunkte für ein Infektgeschehen. Laborchemisch liessen sich annähernd normwertige Entzündungsparameter nachweisen und es sei observatives Vorgehen zu empfehlen. Dabei solle die antibiotische Therapie zunächst nicht weitergeführt werden und die PICC-Line sei in der Konsultation entfernt worden. Es wurde eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 7. September bis 19. Oktober 2016 attestiert.
3.3.5 Im Austrittsbericht vom 21. Februar 2017 (Urk. 12/212) über die Hospitalisation vom 6. bis 20. Februar 2017 führten die Ärzte aus (S. 2), im Juni 2016 sei in der Hoffnung der endgültigen Sanierung des chronischen Infektes ein radikales Débridement sowie eine Schraubenosteosynthese mit Fixateur Interne durchgeführt worden. Der Beschwerdeführer berichte, seit zwei Monaten seien erneut eine Schwellung und Schmerzen im Bereich des ISG vorhanden. Die Aufnahme sei zur Entfernung des Fixateur interne mit Débridement bei bekanntem Rezidiv eines Low Grade Infekt des ISG links erfolgt. Der intra- und postoperative Verlauf habe sich komplikationslos gestaltet und in den intraoperativen Biopsien habe man erneut Staphylococcus aureus (MRSA) isolieren können. Es sei eine Antibiotikumtherapie mit Vancomycin begonnen worden, worauf sich die Entzündungsparameter und die Wunde stets reiz-und infektlos präsentiert und sich während des gesamten stationären Aufenthalts ein unauffälliger neurologischer Verlauf mit guter Schmerzkompensation gezeigt habe.
3.3.6 Im Bericht über die ambulante Konsultation vom 5. April 2017 (Urk. 12/220) hielten die Ärzte zur klinisch-radiologischen Verlaufskontrolle fest, es sei beim Low-Grade-Infekt im Bereich des linken ISG zu einer erfreulichen Ausheilung mit aktuell vollständig verschlossenen und trockenen Wundverhältnissen gekommen. Auch klinisch berichte der Beschwerdeführer von einem deutlichen Rückgang der initialen Schmerzen und in der Laboruntersuchung habe sich das CRP weiter regredient bei geringer Leukozytose gezeigt. Die intravenöse Gabe von Damptomycin sei bei vollständig verheilten Wundverhältnissen nicht mehr indiziert.
3.4
3.4.1 Anlässlich einer Konsultation in der Klinik F.___ vom 26. September 2017 (Urk. 12/259) erläuterte der zuständige Orthopäde (S. 3), die Bildgebung zeige multiple Ursachen bezüglich eingeschränkter Schulterfunktion und Schmerzsymptomatik. Klinisch stehe die doch deutlich eingeschränkte Schultergelenksbeweglichkeit vor allem bezüglich Aussenrotation im Vordergrund und anhand der Vorberichte zeige sich hier nur eine sehr langsame Besserungstendenz mit weiterhin noch deutlicher Funktionseinschränkung, sodass diesbezüglich eine entsprechende arthroskopische Arthrolyse angeboten werden könnte. Die Schmerzsymptomatik scheine aber zumindest in der klinischen Untersuchung nicht im Vordergrund zu stehen, der Beschwerdeführer beschreibe jedoch, durch eine entsprechende Schmerzsymptomatik im Alltag deutlich eingeschränkt zu sein. Die Prognose zu einem operativen Ergebnis sei äusserst vorsichtig zu stellen und mit Restbeschwerden sei zu rechnen. Ziel einer arthroskopischen Arthrolyse wäre einzig, eine Besserung der eigeschränkten glenohumeralen Beweglichkeit zu erzielen. Inwiefern hierdurch auch eine Schmerzsituation verbessert werden könnte, bleibe unklar. Auch bezüglich Schulterfunktion werde aufgrund der begleitenden Befunde keine wesentliche Besserungstendenz zu erwarten sein. Somit erscheine fraglich, inwiefern der Beschwerdeführer von einer Besserung der aktiven wie passiven Schultergelenksbeweglichkeit profitieren könne, zumal sich im Vergleich zu den Vorabklärungen eine langsame Besserungstendenz der ROM abzeichne.
3.4.2 Im Bericht der Klinik F.___ vom 14. November 2017 (Urk. 12/273) über die neurologische Sprechstunde vom selben Tag rekapitulierte der zuständige Arzt (S. 1), anamnestisch berichte der Beschwerdeführer über eine (nur wenig schmerzhaft) eingeschränkte Beweglichkeit für das Anheben des rechten Armes. Klinisch zeige sich als Hauptbefund eine eingeschränkte ROM der Armabduktion, der Armelevation und der Aussenrotation. Bei vordiagnostizierter inkompletter Axillarisneuropathie bestehe keine umschriebene Atrophie des Musculus deltoideus und der Muskel tonisiere beim Versuch, den Arm zu heben in etwa seitengleich. Das EMG zeige vorbehaltlich der schmerzhaft eingeschränkten Willküraktivität kein klares chronisch neurogenes Muster im Musculus deltoideus. Letztlich sei die eingeschränkte Schulterfunktion wahrscheinlich überwiegend mechanisch bedingt (S. 3 f.).
3.5 Kreisarzt Dr. med. G.___, Facharzt für Orthopädie und Traumatologie, nannte im Untersuchungsbericht vom 21. Dezember 2017 (Urk. 12/284) folgende Diagnosen (S. 8):
- Status nach Polytrauma 2004 mit Schulterluxation rechts
- Fistulierender Low-Grade-Infekt ISG links nach Polytrauma 19. Oktober 2004
- Status septischer Sakroiliitis 2004-2005 nach Polytrauma vom 19. Oktober 2004
- Instabile Vertical-Shear-Verletzung
- Obere und untere Schambeinastfraktur rechts
- Sakrumlängsfraktur rechts (Denis I)
- ISG-Subluxation rechts
- Symphysensprengung
- Nachweis von MRSA (Methicillin-resistenter Staphylococcus aureus)
- Status nach traumatischer Schulter-Reluxation 2014 rechts
- Posttraumatische Schultersteifheit rechts mit beginnender Omarthrose nach partiellem ossärem Ausriss SSP-/ISP-Sehne
- Status nach inkompletter Läsion des Nervus axillaris rechts
- Status nach traumatischer Schädigung cervikaler Plexus rechts
Der Beschwerdeführer gebe an, als Schaler gearbeitet zu haben, wobei der letzte Arbeitstag jener im 2014 gewesen sei, an dem der Unfall mit der Schulterluxation stattgefunden habe. Momentan gehe der Beschwerdeführer wegen starker Schulterschmerzen zweimal in der Woche zur Physiotherapie und nehme Novalgin bei starken und Dafalgan bei weniger starken Schmerzen rein (S. 5).
Der Kreisarzt führte aus, nach zweimaliger traumatischer Schulterluxation sei es beim letzten Ereignis vom 26. November 2014 zu einer Reluxation der rechten Schulter mit Verletzung des Nervus axillaris rechts sowie zu einer Teilläsion des unteren cervikalen Plexus gekommen. Eine operative Therapie sei im Verlauf nicht erforderlich gewesen und die neurologischen Defizite des Nervus axillaris und des cervikalen Plexus hätten sich im Verlauf fast vollständig reversibel gezeigt. Die verbleibende Einschränkung der Schultergelenkbeweglichkeit sei überwiegend wahrscheinlich auf das Vorliegen einer verbleibenden Schultergelenksteife zurückzuführen und damit nicht neurologisch, sondern biomechanisch begründet. Diese sogenannte «frozen shoulder» sei ein Krankheitsbild, welches häufig langandauernd und häufig reversibel sei. Es könne somit davon ausgegangen werden, dass es über die nächsten Jahre zu einer langsamen Verbesserung der Beweglichkeit der rechten Schulter kommen könne, aber nicht müsse, und auch in diesem Fall sei von einem Endzustand auszugehen (S. 8 f.). Im Beckenbereich sei es aufgrund des Ereignisses vom 19. Oktober 2004 zu den genannten Verletzungen, insbesondere zu einer Symphysensprengung und zu einer Subluxation des rechten Iliosacralgelenkes, sowie durch den komplexen Verletzungsmechanismus bedingt, zu einer Änderung der Beckenstellung gekommen. Die damit verbundenen veränderten biomechanischen Beanspruchungen von Hüftgelenken, Iliosacralgelenken, der Symphyse sowie der Wirbelsäule könnten nicht genau abgeschätzt werden. Es sei jedoch davon auszugehen, dass bedingt durch die veränderten biomechanischen Verhältnisse es in den kommenden Jahren zu posttraumatischen degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule, der Iliosacralgelenke, der Symphyse und auch der unteren Extremitäten kommen könnte. Das Infektgeschehen im rechten Becken/Iliosacralbereich sei als Komplikation nach operativer Versorgung zu sehen und damit unfallkausal. Nach der Infektsanierung im Juni 2016 sei es zu einem guten postoperativen Ergebnis im Beckenbereich gekommen und im September 2017 hätten keine Zeichen eines persistierenden Infektes mehr nachgewiesen werden können. Bei der klinischen Untersuchung zeige sich ein physiologisches Gangbild auf ebener Erde und beim Treppensteigen. Die Narben im Beckenbereich zeigten sich stabil und Anzeichen für einen Infekt hätten sich keine gefunden. Es zeige sich eine Volumenreduktion der linksseitigen paravertebralen Rückenstrecker, welche momentan jedoch keine klinischen Konsequenzen habe. Insbesondere habe eine skoliotische Fehlhaltung ausgeschlossen, aber eine leichte unbedenkliche Reduktion der LWS Lordose diagnostiziert werden können. Überwiegend wahrscheinlich sei es im Bereich des Beckens nach Infektsanierung vom 14. Juni 2016 damit zu einem Endzustand gekommen und von weiteren ärztlichen Behandlungen und Therapien seien keine Besserungen zu erwarten.
Zum Zumutbarkeitsprofil hielt der Kreisarzt fest (S. 9 f.), leichte Tätigkeiten ohne Überkopfarbeiten seien zumutbar. Leichte Gewichte könnten mit der rechten Hand nur bis Beckenhöhe am Rumpf geführt werden. Das Besteigen von Leitern, Gerüsten, balancierende Tätigkeiten sowie Zwangshaltungen der Wirbelsäule und des Beckens, zum Beispiel Arbeiten in dauernder Rotation, seien nicht zulässig. Treppengehen sei möglich, die Wegstrecke nicht begrenzt. Das Arbeiten mit Werkzeugen sei links uneingeschränkt und rechts nur mit mittlerer Kraft möglich. Arbeiten in jedweder Zwangshaltung, vornübergeneigtes Sitzen und Stehen, kniende Tätigkeiten etc. seien untersagt und Tätigkeiten, welche Vibrationen, Stösse oder Schläge auf den Rumpf oder die rechte obere Extremität auslösten, seien nicht durchzuführen. Eine zeitliche Einschränkung ergebe sich hinsichtlich obigem Zumutbarkeitsprofil nicht.
3.6
3.6.1 Im Austrittsbericht des Universitätsspitals Z.___ vom 25. März 2019 (Urk. 9/4) über die Hospitalisation vom 18. bis 25. Februar 2019 wiesen die Ärzte auf ein erneutes Fistelrezidiv bei Low Grade-Infekt ISG links mit MRSA und Propionibacterium acnes nach Polytrauma 2004 hin. Es handle sich um eine langjährige Vorgeschichte mit rezidivierenden Fistelbildungen im Bereich des linken ISG bei Status nach Polytrauma im Jahr 2004. Bei steigendem Leidensdruck und nach erneutem Auftreten der Fistel ca. im November 2018 sei aufgrund des Wunschs nach Sanierung seitens des Beschwerdeführers die Indikation zur kompletten Infektsanierung gegeben gewesen (S. 2). Bei Eintritt habe sich insgesamt eine regrediente Induration, Rötung, Druckdolenz und eitrige Sekretion aus der bekannten chronischen Fistel im kaudalen Bereich der alten OP-Narbe lumbal/ISG links gezeigt. Es bestehe eine lokale Druckdolenz am linken ISG aktuell ohne Pusentleerung auf Druck. Der restliche Beckenring sei bland, die globale Beweglichkeit nicht nennenswert eingeschränkt. Der Beschwerdeführer habe kein Fieber und die Mobilität sei unverändert adäquat. Der erste operative Eingriff habe am Folgetag komplikationslos durchgeführt werden können. Bei schliesslich sauberen Wundverhältnissen habe am 14. März 2019 die Defektdeckung mittels SGPA-Lappen erfolgen können und der postoperative Verlauf sei komplikationslos gewesen. Am 25. März 2019 habe der Beschwerdeführer mit Spitex-Unterstützung mit reizlosen Wunden in die Häuslichkeit entlassen werden können (S. 3).
3.6.2 Anlässlich der Verlaufskontrolle im Z.___ vom 15. Mai 2019 (Urk. 9/3) berichteten die Ärzte, es zeige sich ein reizloser vitaler Lappen ohne Dehiszenzen oder Sekretion. Mit dem Heilungsverlauf seien sie äusserst zufrieden und die Antibiose (Cubicin) solle fortgeführt werden.
4.
4.1 Bei Erhebung einer Einsprache wird das Verwaltungsverfahren durch den Einspracheentscheid abgeschlossen, welcher die ursprüngliche Verfügung ersetzt (RKUV 1992 Nr. U 152 S. 199 E. 3b). Für eine nachfolgende richterliche Beurteilung sind damit grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Erlasses des strittigen Einspracheentscheids massgebend (BGE 131 V 412 E. 2.1.2.1 mit Hinweisen).
Anspruch auf vorübergehende Leistungen (Taggeld/Heilbehandlung) hat die verunfallte Person, solange als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann. Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Die Verwendung des Begriffes «namhaft» in Art. 19 Abs. 1 UVG verdeutlicht, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG erhoffte Besserung ins Gewicht fallen muss (BGE 134 V 109 E. 4.3). Weder eine weit entfernte Möglichkeit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Massnahmen - wie etwa einer Badekur - zu erwartender geringfügiger therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durchführung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versicherten Person prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts 8C_285/2016 vom 22. Juli 2016 E. 7.1 und 8C_970/2012 vom 31. Juli 2013 E. 2.3).
4.2 Zum Ablauf im Verwaltungsverfahren geht aus den Akten hervor, dass der Beschwerdeführer, welcher bereits im Einspracheverfahren rechtkundig vertreten war, den Fallabschluss per 31. März 2018 zu keinem Zeitpunkt thematisiert hat und insbesondere nicht geltend machte, dieser sei zu früh erfolgt. Viel mehr monierte er in sämtlichen Eingaben die Bemessung des Invaliditätsgrades respektive des versicherten Verdienstes und damit die Höhe der Rentenleistungen (vgl. Urk. 12/338, 12/344, 12/353).
Gemäss den medizinischen Akten stimmen der Kreisarzt Dr. G.___ (vgl. E. 3.5) sowie die voruntersuchenden Ärzte der Klinik F.___ (vgl. E. 3.4) darin überein, dass die Einschränkungen an der rechten Schulter, die bereits beim Ereignis vom 19. Oktober 2004 verletzt wurde, nach dem Zweitereignis vom 26. November 2014 nur noch eine langsame Besserungstendenz erfahren hat. Dabei ist nachvollziehbar dargelegt, dass bezüglich der eingeschränkten Schulterbeweglichkeit zwar eine arthroskopische Arthrolyse zur Verbesserung der Beweglichkeit noch möglich wäre, aber dadurch die Schmerzsituation nicht verändert wird und der Eingriff entsprechend nicht empfohlen werden konnte und dieser letztlich auch nicht durchgeführt wurde. Dies überzeugt insofern, als sich ohnehin eine Besserungstendenz der Beweglichkeit abzeichnete und auch aus neurologischer Sicht festgehalten wurde, dass der weitere Spontanverlauf abgewartet werden soll (E. 3.2). Dass der Kreisarzt unter Berücksichtigung der Akten und aufgrund seiner eigenen Befunde in der Untersuchung bezüglich der Schulterproblematik von einem Endzustand ausgegangen ist, ist damit begründet. Zu Gunsten des Beschwerdeführers wurde dabei insbesondere auch das Belastungsprofil entsprechend den aktuellen Einschränkungen angepasst, ohne Berücksichtigung, dass beim grundsätzlich reversiblen Krankheitsbild und dem bisherigen Verlauf eine weitere Besserung erwartet werden kann.
Auch hinsichtlich der Verletzungen im Beckenbereich, die auf das Ereignis vom 19. Oktober 2004 zurückzuführen sind, steht der kreisärztlichen Einschätzung keine andere medizinische Einschätzung gegenüber. Der Kreisarzt legte in diesem Zusammenhang plausibel dar, dass zufolge des komplexen Verletzungsmechanismus, welcher zu einer Änderung der Beckenstellung und zu einer veränderten biomechanischen Beanspruchung von Hüftgelenken, Iliosacralgelenken, Symphyse und Wirbelsäule geführt hat, sich in Zukunft degenerative Veränderungen abzeichnen könnten. Dass mittels zusätzlicher Heilbehandlungen eine namhafte Besserung der Situation im Beckenbereich erreicht werden könnte, kann der medizinischen Aktenlage nicht entnommen werden. Dafür ergeben sich auch sonst keine Hinweise und letztlich brachte auch der Beschwerdeführer dazu nichts vor.
Im Weiteren ist die kreisärztliche Einschätzung auch hinsichtlich des chronischen Infektgeschehens im rechten Becken/Iliosacralbereich (fistulierender Low-Grade-Infekt) schlüssig. Denn dass dieses Geschehen als Komplikation nach operativer Versorgung zufolge des Ereignisses vom 19. Oktober 2004 zu sehen ist, ist unbestritten. Ebenso, dass die Fistelbildungen verschiedentlich zu Sanierungen (Fistelexzisionen) mit stationären Spitalaufenthalten geführt hatten, so vom 13. Juni bis 8. Juli 2016, vom 6. bis 20. Februar 2017 und letztmals vom 18. bis 25. Februar 2019 (E. 3.3.3, E. 3.3.5, E. 3.6.1). Als Alternative wurde dabei auch schon ein beobachtendes Vorgehen im Sinne einer kontrollierten Fistel diskutiert (vgl. E. 3.3.2). Sodann kam es im Nachgang der operativen Entfernungen jeweils zu guten postoperativen Ergebnissen ohne Zeichen persistierender Infekte (E. 3.3.4, E. 3.3.6, E. 3.6.2). Das im Rahmen der Unfallbehandlung während der Hospitalisation von Oktober 2004 bis Februar 2005 Oktober erstmals und in der Folge rezidivierend aufgetretene entzündliche Geschehen vermag damit lediglich während den stationären Behandlungen und der Rehabilitation befristete Arbeitsunfähigkeiten auch in einer angepassten Tätigkeit zu begründen. Eine durchgehende Arbeitsunfähigkeit lässt sich hingegen weder den Akten entnehmen noch kann darauf geschlossen werden, nachdem der rezidivierende Infekt den Beschwerdeführer nicht daran hinderte, selbst seine angestammte Tätigkeit auf dem Bau als Schaler bis zum Zeitpunkt des Zweitereignisses im November 2014 wieder auszuüben. Damit überzeugt auch, dass der Kreisarzt bezüglich der Infektproblematik von einem Endzustand in dem Sinne ausgegangen war, dass von weiteren ärztlichen Behandlungen und Therapien keine Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit mehr zu erwarten war. Damit ist nachvollziehbar, dass nachdem zahlreiche Eingriffe und Therapien vorgenommen worden waren und das Ereignis im Zeitpunkt des Einspracheentscheids mehr als viereinhalb Jahre zurücklag, vom Erreichen des Endzustandes ausgegangen wurde. Denn prognostisch konnten im Zeitpunkt, als die Taggeldleistungen per 31. März 2018 eingestellt wurden, keine Therapieoptionen mehr aufgezeigt werden, die in Bezug auf die unfallbedingte Restarbeitsfähigkeit eine wesentliche Besserung, Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit hätten erwarten lassen. Daran ändert nichts, dass im Februar 2019 - nachdem ein erneutes Fistelrezidiv aufgetreten war - auf Wunsch des Beschwerdeführers eine weitere Infektsanierung erfolgte (E. 3.6.1). Denn wie vorerwähnt, führte das Infektgeschehen bloss während den stationären Behandlungen und der Rehabilitation zu vorübergehenden und nicht zu dauernden Arbeitsunfähigkeiten in einer angepassten Tätigkeit. Anderseits wurde dieser unfallbedingten Problematik auch mit der Beschränkung auf leichte Tätigkeiten im Zumutbarkeitsprofil Rechnung getragen (vgl. E. 3.5). Etwas Anderes ist auch der Berichterstattung des Z.___ über die Verlaufskontrolle vom 15. Mai 2019 nicht zu entnehmen (E. 3.6.2), äusserten sich doch die Ärzte gar nicht zum Belastungsprofil und zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit. Auch der handschriftliche Hinweis betreffend Low-Grade Infekt sei «ständig da gewesen» (Urk. 9/3, vgl. Urk. 7) ändert nichts, denn dass der Infekt als Rezidiv latent immer vorhanden war, ist unbestritten, begründet aber wie gesagt keine dauernde Arbeitsunfähigkeit. Andere medizinische Berichte liegen nicht vor und es ergeben sich auch sonst keine Anhaltspunkte, die an der kreisärztlichen Beurteilung zweifeln lassen könnten.
Der Fallabschluss mit Einstellung der vorübergehenden Taggeldleistungen und die attestierte Restarbeitsfähigkeit, wie sie die Beschwerdegegnerin festgehalten hat, ist damit begründet und nicht zu beanstanden.
4.3
4.3.1 Zu prüfen ist weiter, wie sich die verbliebenen Unfallfolgen in erwerblicher Hinsicht auswirken. Wie dargelegt, sind gestützt auf die Einschätzung des Kreisarztes dem Beschwerdeführer körperlich leichte wechselbelastende Tätigkeiten ohne Überkopfarbeiten zeitlich ohne Einschränkungen möglich. Dabei sollten leichte Gewichte mit der rechten Hand nur bis Beckenhöhe am Rumpf geführt werden und Tätigkeiten mit Besteigen von Leitern, Gerüsten, balancierende Tätigkeiten sowie Zwangshaltungen der Wirbelsäule und des Beckens sind nicht zulässig. Treppengehen ist möglich, die Wegstrecke nicht begrenzt, das Arbeiten mit Werkzeugen links uneingeschränkt und rechts nur mit mittlerer Kraft möglich. Sodann sind Arbeiten in jedweder Zwangshaltung, vornübergeneigtes Sitzen und Stehen, kniende Tätigkeiten und Tätigkeiten, welche Vibrationen, Stösse oder Schläge auf den Rumpf oder die rechte obere Extremität auslösen nicht durchzuführen (vgl. E. 3.6 und Urk. 12/288).
4.3.2 Unter Hinweis auf den Konkurs der ehemaligen Arbeitgeberin sowie darauf, dass der Beschwerdeführer seit mehreren Jahren nie ein längeres Arbeitsverhältnis eingegangen war (Urk. 12/323 S. 3), ermittelte die Beschwerdegegnerin das Valideneinkommen gestützt auf die Tabellenlöhne und bezifferte dieses, angepasst an die Nominallohnentwicklung und die wöchentliche Arbeitszeit, per 2018 mit Fr. 69'734.-- (Urk. 2 S. 10 E. 5.a). Mit Blick auf die IK-Auszüge (Urk. 12/110), wonach ein Einkommen in dieser Höhe auch vor dem Unfallereignis im Jahr 2004 nicht annähernd erzielt wurde, ist diese Vorgehensweise jedenfalls aus Sicht des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden. Massgebend ist der im Zeitpunkt des Einspracheentscheides aktuellste Tabellenwert (BGE 143 V 295 E. 4.1.3), vorliegend TA 1 LSE 2016, welcher im Baugewerbe Kompetenzniveau 1 Männer ein monatliches Einkommen von Fr. 5'508.-- festhält. Angepasst an die Nominallohnentwicklung von Indexstand 2239 (2016) auf Indexstand 2260 (2018; vgl. Tabelle 39, Männer 2010-2018) sowie an die betriebsübliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden im Jahr 2018 (vgl. Tabelle T 03.02.03.01.04.01 Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen) resultiert in angepasster Tätigkeit ein Einkommen von Fr. 69´551.35 (Fr. 5'508.-- x 12 / 2239 x 2260 / 40 x 41.7).
4.3.3 Das Invalideneinkommen ermittelte die Beschwerdegegnerin ebenfalls gestützt auf die Tabellenwerte der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung TA 1 LSE Zentralwert, Kompetenzniveau 1 Männer. Da der Beschwerdeführer seit dem Unfallereignis vom 17. November 2014 keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgeht und sich das zumutbarerweise erzielbare Einkommen anrechnen lassen muss (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_237/2011 vom 19. August 2011 E. 2.3), ist diese Vorgehensweise nicht zu beanstanden. Im Weiteren berücksichtigte die Beschwerdegegnerin einen Abzug von 10 % (leidensbedingter Abzug) aufgrund der Schwere der erwerblichen und medizinischen Einschränkungen. Mit Blick auf das medizinische Belastungsprofil (E. 4.3.1) erscheint ein entsprechender Abzug von 10 % als angemessen. Nach dem hiervor Gesagten sind die im Zeitpunkt des massgebenden Entscheides (Einspracheentscheid vom 19. Juni 2019) publizierten Tabellenwerte der LSE Ausgabe 2016 zu berücksichtigen. Das Invalideneinkommen beträgt demnach Fr. 60´686.95 (Fr. 5'340.-- x 12 / 2239 x 2260 / 40 x 41.7 x 0.9).
Dem Valideneinkommen von Fr. 69´551.35 steht damit ein zumutbares Invalideneinkommen von Fr. 60´686.95 gegenüber. Damit bleibt es beim von der Beschwerdegegnerin ermittelten Invaliditätsgrad von gerundet 13 % (12.7 %).
Ferner wies die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass der ermittelte Rentengrad von 13 % sowohl die Folgen des ersten Unfalls aus dem Jahre 2004 als auch des zweiten Unfalls aus dem Jahre 2014 abdeckt (Urk. 2 S. 12 E. 5.d). In Anbetracht dessen, dass die kreisärztliche Abschlussbeurteilung sämtliche körperliche Folgen beider Unfälle bei der Zumutbarkeitsbeurteilung berücksichtigte, erweist sich dies als zutreffend.
4.4
4.4.1 In Bezug auf das Begehren um Zusprechung einer höheren Integritätsentschädigung ist festzuhalten, dass im Verhältnis zwischen Verfügung und Einspracheentscheid nach Art. 52 ATSG grundsätzlich von einer Parallelität der Gegenstände auszugehen ist. Anders verhält es sich, wenn eine Teilrechtskraft der Verfügung eintritt: Da das Einspracheverfahren, obgleich dem Verwaltungsverfahren zugehörig, Elemente der streitigen Verwaltungsrechtspflege aufweist, gilt hier das Rügeprinzip (BGE 131 V 407 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Die Verfügung des Versicherungsträgers tritt deshalb in Teilrechtskraft, soweit sie unangefochten bleibt und nicht von Amtes wegen überprüft wird. Dementsprechend ist eine Verfügung, mit der gleichzeitig über den Anspruch auf Invalidenrente und auf Integritätsentschädigung entschieden wird, bezüglich der Integritätsentschädigung beschwerdeweise nicht mehr anfechtbar, wenn sich die Einsprache lediglich auf den Rentenanspruch bezog und hinsichtlich der Integritätsentschädigung keine Rechtsbegehren gestellt wurden (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 8C_623/2007 vom 22. August 2008 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen; ferner auch Bundesgerichtsurteil 8C_592/2012 vom 23. November 2012, E. 3.1 und 3.2).
4.4.2 Gemäss Einsprache vom 7. September 2018 (Urk. 12/338, 12/344, 12/353) steht mit Blick auf das entsprechende Rechtsbegehren fest, dass der bereits damals anwaltlich vertretene Beschwerdeführer die Verfügungen der Beschwerdegegnerin vom 23. August 2018 (Urk. 12/325) beziehungsweise vom 30. Januar 2019 (Urk. 12/367) einzig im Rentenpunkt angefochten hat. Anhaltspunkte dafür, dass er auch die Bemessung des Integritätsschadens anfechten wollte, ergeben sich auch aus der Einsprachebegründung nicht. Im Einspracheentscheid wies die Beschwerdegegnerin denn auch auf diesen Punkt hin (Urk. 2 S. 5). Es muss folglich bei der Feststellung bleiben, dass die eben genannte Verfügung insoweit unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist, als die Beschwerdegegnerin damit eine Integritätsentschädigung entsprechend einer Integritätseinbusse von 12.5 % festgesetzt hat. Damit ist in diesem Punkt auf die Beschwerde nicht einzutreten.
4.5 Zusammenfassend ist damit der angefochtene Einspracheentscheid vom 19. Juni 2019 (Urk. 2) nicht zu beanstanden. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese einzutreten ist.
5.
5.1 Da die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtsvertretung gemäss § 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) erfüllt sind (vgl. insbesondere Urk. 8 und Urk. 9/1), ist dem Beschwerdeführer antragsgemäss (Urk. 1 S. 2) Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen, welcher bei diesem Ausgang des Verfahrens aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist.
5.2 Nach § 34 Abs. 3 GSVGer bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) wird - auch im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsvertretung – namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt.
5.3 Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas machte mit Honorarnote vom 11. November 2019 (Urk. 22) einen Aufwand von 13.05 Stunden zu Fr. 220.-- entsprechend einem Honorar von Fr. 2‘871.-- zuzüglich Spesenpauschale von 3 % und Mehrwertsteuer geltend. Dies ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen. Namentlich sind etwa Aufwendungen wie das Erstellen der Kostennote an die Suva (vgl. Urk. 12/404) betreffend die unentgeltliche Rechtsvertretung nicht im Beschwerdeverfahren in Rechnung zu stellen. Auch sind die diversen Aufwendungen bezüglich Einholen des IK-Auszuges bei der SVA nicht plausibel, da diese Unterlagen bei der Suva aktenkundig sind (Urk. 12/110). Aufgrund der Vertretung im Verwaltungsverfahren waren auch die Akten bekannt. In diesem Zusammenhang wurden denn auch bereits anwaltliche Aufwendungen bis zum Einspracheentscheid vom 29. Juni 2019 (Urk. 2) im Umfang von 7.7 Stunden vergütet (Urk. 12/406). Aus den Akten erschliesst sich auch nicht, inwiefern die diversen Telefonate und die Mail-Korrespondenz mit Klient, Suva, SVA, PK, die zum Teil auch in Sammelpositionen zusammengefasst wurden (vgl. Buchungen vom 27.07., 29.07., 07.08., 08.08., 10.08., 21.08., 24.08., 29.08., 30.08., 03.09., 23.10. und 28.10.2019) für das vorliegende Verfahren erforderlich waren. Schliesslich genügt auch die geltend gemachte Spesenpauschale der in § 7 Abs. 2 GebV SVGer verlangten Substantiierung nicht (vgl. auch § 22 Abs. 1 AnwGebV).
Angesichts der notwendigen Rekapitulation der bekannten und des geringen Umfangs der seit dem Einspracheentscheid neu hinzu gekommenen Akten, der knappen Rechtsschriften, der Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung sowie der in ähnlichen Fällen zugesprochenen Beträge ist die Entschädigung bei Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 1‘600.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
5.4 Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Auslagen für die Vertretung verpflichtet werden kann, sofern er dazu in der Lage ist.
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 29. Juli 2019 wird dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt,
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas, Zürich, wird mit Fr. 1‘600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas
- Suva
- Bundesamt für Gesundheit
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubNef