Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2019.00183


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens
Ersatzrichterin Curiger
Gerichtsschreiberin Fonti

Urteil vom 10. November 2020

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas

Advokatur Glavas AG

Markusstrasse 10, 8006 Zürich


gegen


Suva

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1962, war ab 1. Januar 1991 als Zolldeklarant bei der Y.___ AG angestellt und damit bei der Suva gegen Unfälle versichert. Am 14. Februar 1993 stürzte er bei einem Motocrossrennen und zog sich eine Hüftluxation rechts sowie eine Ruptur des rechten Kreuzbandes zu (Urk. 8/2, Urk. 8/4 und Urk. 8/7). Die Suva trat auf den Schaden ein und gewährte die gesetzlichen Leistungen. Nach mehrfachen Operationen bestätigte der behandelnde Dr. med. Z.___, Spezialarzt für Chirurgie FMH, am 3. März 1995 (Urk. 8/28) den Behandlungsabschluss per 30. Januar 1995 bei vollumfänglicher Wiederaufnahme der Arbeit.

1.2    Am 11. Februar 2003 (Urk. 16) liess der Versicherte seine Gesellschaft A.___ GmbH ins Handelsregister eintragen und ist seither von dieser angestellt (Urk. 8/74/2). Er besitzt sämtliche Stammanteile und amtet als Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift. Am 7. Oktober 2005 (Urk. 8/30) meldete er einen Rückfall in Bezug auf die Knieproblematik (Bein). Es folgten weitere Operationen, zuletzt am 18. Dezember 2006 eine Kniearthroskopie mit partieller Synovektomie, Notchplastik und Osteosynthesematerialentfernung (Urk. 8/58). Nachdem Kreisarzt Dr. med. B.___, Facharzt für Chirurgie FMH, am 24. Mai 2007 (Urk. 8/65) die Arbeitsfähigkeit samt Zumutbarkeitsprofil festgelegt hatte (50 % in der aktuellen Tätigkeit als Geschäftsführer und Mitarbeiter in einer Badewannensanierungsfirma; 100 % in einer wechselbelastenden, knieschonenden Tätigkeit; S. 4 f.) sprach die Suva dem Versicherten - basierend auf einem entsprechenden Vergleich vom 2. September 2008 (Urk. 8/98/2) - mit Verfügung vom 4. Oktober 2008 (Urk. 8/99) eine Invalidenrente basierend auf einem Erwerbsunfähigkeitsgrad von 26 % sowie eine Entschädigung für eine Integritätseinbusse von 20 % zu.

    Am 28. Juli 2011 (Urk. 8/113) und 27. August 2014 (Urk. 8/121) bestätigte die Suva die unveränderte Weiterausrichtung der Rente.

1.3    Am 23. Januar 2018 (Eingangsdatum, Urk. 8/132) meldete der Versicherte bei der Suva wiederum Beschwerden im Knie und in der Hüfte. Neuerliche Abklärungen zeigten eine schwere mediale Gonarthrose, ein polylobuliertes Ganglion wahrscheinlich des medialen Meniskus, eine mediale Meniskusläsion mit Extrusion des mazerierten Restmeniskuses, einen Verdacht auf eine beginnende mediale Osteonekrose, retropatelläre Gonarthrose sowie Reruptur der Vorderen-Kreuzband-Plastik (Urk. 8/134). Nach Ablehnung eines Kniegelenksersatzes durch den Versicherten (Urk. 8/152/2 und Urk. 8/157/2) und durchgeführter Physiotherapie erstellte Kreisarzt med. pract. C.___, Chirurgie FMH, nach stattgehabter Untersuchung am 19. Oktober 2018 (Urk. 8/190) ein neues Zumutbarkeitsprofil (vollumfängliche Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit; Hantieren mit geringeren Gewichten, S. 8 f.).

    Nachdem die Suva am 8. Januar 2019 (Urk. 8/208) ergänzend geklagte Rückenbeschwerden als nicht unfallkausal qualifiziert hatte, sprach sie dem Versicherten mit Verfügung vom 9. Januar 2019 (Urk. 8/213) mit Wirkung ab 1. Dezember 2018 eine Invalidenrente basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit von neu 31 % und eine ergänzende Entschädigung für eine Integritätseinbusse von 5 % zu. Die dagegen erhobene Einsprache (Urk. 8/218/1, Urk. 8/224/1) wies sie mit Entscheid vom 2. Juli 2019 (Urk. 2) ab.


2.    Hiergegen erhob der Versicherte am 31. Juli 2019 (Urk. 1) Beschwerde mit dem folgenden Rechtsbegehren:

1.    Der angefochtene Einsprache-Entscheid vom 2. Juli 2019 sei aufzuheben und die Streitsache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie nach neuen medizinischen und erwerblichen Abklärungen neu verfügt.

2.    Eventualiter sei der angefochtene Einsprache-Entscheid aufzuheben und dem Versicherten sei eine halbe UVG-Rente zu gewähren.

3.    Ebenso sei dem Versicherten die IE für die Rückenleiden, weil unfallbedingt entstanden, zu gewähren.

4.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

    Dies Suva beantragte am 9. September 2019 (Urk. 7), der Einsprache-Entscheid vom 2. Juli 2019 sei bezüglich des darin für die Rentenberechnung ermittelten Valideneinkommens 2018 sowie des hievon ausgehend festgesetzten Rentensatzes in reformatio in peius zu ziehen und der Rentensatz auf 29 % festzusetzen. Im Übrigen ersuchte sie um Abweisung der Beschwerde (S. 2). Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels hielten die Parteien an den gestellten Anträgen fest (Urk. 11 und Urk. 14).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG] in der vorliegend anwendbaren, bis 31. Dezember 2016 gewesenen Fassung). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der (unfallbedingten) Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).

1.2    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG).

    In Abweichung von Art. 17 Abs. 1 ATSG kann die Rente der Unfallversicherung ab dem Monat, in dem die berechtigte Person eine Altersrente der AHV bezieht, spätestens jedoch ab Erreichen des Rentenalters nach Art. 21 AHVG nicht mehr revidiert werden (Art. 22 UVG).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung des angefochtenen Einspracheentscheids aus (Urk. 2), beim Beschwerdeführer sei zuletzt lediglich ein diskretes Schonhinken festgestellt worden. Es sei unwahrscheinlich, dass eine Kniearthrose durch Gangstörungen Rückenschmerzen auslösen könne, und solche lägen nach den letzten Untersuchungsergebnissen gar nicht vor. Die Rückenbeschwerden, welche nicht einmal radiologisch abgeklärt worden seien, seien folglich nicht unfallkausal (S. 6). Den Einkommensvergleich tätigte die Beschwerdegegnerin bei neu definiertem, näher bezeichnetem Anforderungsprofil - basierend auf dem den letzten Verfügungen zugrunde liegenden, der Einkommensentwicklung angepassten Valideneinkommen. Das Invalideneinkommen berechnete sie basierend auf den Tabellenlöhnen des Bundesamtes für Statistik (LSE 2016), privater Sektor, Kompetenzniveau 3 bei gewährtem Abzug von 10 %. Angesichts eines im Jahr 2017 effektiv erzielten Einkommens von Fr. 95'400.-- sei das errechnete Einkommen von Fr. 81'602.85 ohne Weiteres realisierbar (S. 10 ff.).

    In ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 7) wies die Suva auf eine falsche Hochrechnung des Valideneinkommens hin (2004 bis 2018 statt 2007 bis 2018, S. 9), errechnete ein solches von Fr. 114'711.-- und ersuchte bei neuem Invaliditätsgrad von 29 % um Androhung einer reformatio in peius (S. 13).

2.2    Der Beschwerdeführer hielt dagegen (Urk. 1), den von der Beschwerdegegnerin genannten Betrag von Fr. 95'400.-- habe er nicht erwirtschaftet, darin seien Taggelder der Helsana in der Höhe von Fr. 41'151.75 enthalten, so dass sich der Lohn auf Fr. 54'248.25 belaufe. Im Jahr 2019 habe er die ersten sechs Monate einen Lohn von Fr. 25'535.75 erzielt. Ein Abstellen auf das Kompetenzniveau 3 für die Berechnung des Invalideneinkommens sei nicht statthaft, sei er doch ohne zusätzliche Ausbildung und Befähigung nicht in der Lage, einen Lohn im Bereich gegen Fr. 100'000.-- zu erwirtschaften (S. 2 f.). Wegen der Fehlbelastung und des Hinkens habe er die Wirbelsäule seit Jahrzehnten übermässig beansprucht, weshalb die Beinbeschwerden und deren Folgen den Rücken in Mitleidenschaft gezogen hätten. Die Beschwerdegegnerin hätte ein MRI erstellen lassen müssen (S. 4).

    Replicando bemängelte der Beschwerdeführer erneut das Invalideneinkommen von Fr. 81'603.-- (Urk. 12 S. 6).


3.

3.1    Die Rentenzusprache basierte auf dem Bericht von Kreisarzt Dr. med. B.___, Facharzt für Chirurgie FMH, vom 24. Mai 2007 (Urk. 8/65), welcher auf eine bildgebend und arthroskopisch nachgewiesene medial betonte Gonarthrose, ein fehlendes vorderes Kreuzband sowie eine korrigierte Beinachse nach konsolidierter Valgisationsosteotomie verwies und eine erhebliche Belastungsintoleranz, eine leichte Bewegungseinschränkung, bewegungs- und belastungsabhängige Schmerzen medial betont sowie eine Muskelatrophie schilderte. Als Zumutbarkeitsprofil nannte er wechselbelastende Tätigkeiten mit Zusatzbelastungen statisch vereinzelt 15-25 kg, kurzstreckig gehend 10-15 kg, Stehen ohne ausschliessliche Belastung des rechten Beines, Gehen mehrere Male pro Arbeitszeit 300-500 m. (S. 4 f.).

3.2    Im Bericht vom 19. Oktober 2018 (Urk. 8/190) verwies Kreisarzt med. pract. C.___, Facharzt für Chirurgie FMH, auf eine radiologisch erkennbare signifikante Zunahme der medial destruierenden Gonarthrose gegenüber der Voruntersuchung aus dem Jahre 2006. Daneben bestehe auch eine Femoropatellararthrose. Die Arthrose im lateralen Gelenkspalt sei ebenfalls fortgeschritten (S. 7).

    Der Kreisarzt führte aus, eine Implantation einer Knieendoprothese sei eigentlich die Therapie der Wahl, dafür sei der Beschwerdeführer aber noch etwas zu jung. Da keine Prothese implantiert werde, könne von weiteren ärztlichen Behandlungen keine Verbesserung erwartet werden. Als neues Zumutbarkeitsprofil nannte er wechselbelastende Tätigkeiten mit Zusatzbelastungen statisch nur noch ca. 10 kg, kurzstreckig bei gehenden Belastungen nurmehr 5-10 kg, ohne einbeinige Belastungen rechts. Das Sitzen müsse die Möglichkeit beinhalten, aufzustehen und herumzugehen. Zwangshaltungen für das rechte Bein müssten vermieden werden. Nicht zumutbar seien das repetitive Treppensteigen, Gerüstarbeit, Leiternarbeit, bodennahe kniende und kauernde Arbeiten, das Gehen dürfe auf unebenem Grunde nur manchmal erfolgen, schwere Arbeiten wie Pickeln, Schaufeln, Bohren, Vibrationen und/oder Schläge dürften nicht durchgeführt werden, Zwangshaltungen im rechten Knie seien nicht statthaft, ebenfalls dürften dort keine Vibrationen und Schläge einwirken (S. 8).

3.3    Bei dieser Aktenlage ist erstellt und zwischen den Parteien auch nicht umstritten, dass ein Revisionsgrund vorliegt.


4.

4.1    Uneinig sind sich die Parteien vorweg betreffend die Relevanz der vom Beschwerdeführer neu geklagten Rückenbeschwerden. Dies hauptsächlich in Bezug auf die Integritätsschädigung. Soweit Rentenleistungen in Frage stehen, kritisierte der Beschwerdeführer das vom Kreisarzt festgelegte Zumutbarkeitsprofil nicht konkret, sondern liess es beim Vorbringen bewenden, die Beurteilung des Kreisarztes falle ins Wasser, weil er die Rückenbeschwerden als unfallfremd beurteilt habe (Urk. 11 S. 7).

4.2    In der Schadenmeldung vom Januar 2018 (Urk. 8/132) gab der Beschwerdeführer als betroffene Körperteile Knie/Hüfte an. Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH verwies in seinem Bericht vom 30. Januar 2018 (Urk. 8/134) einzig auf die Ergebnisse der radiologischen Untersuchungen (hauptsächlich: schwere mediale Gonarthrose). Die Ärzte des Spitals E.___ diagnostizierten in ihrem Sprechstundenbericht Orthopädie vom 6. Februar 2018 (Urk. 8/140/2-3) nebst der bekannten Kniepathologie einzig eine Coxarthrose beidseits. Auch anlässlich der Untersuchung beim Kreisarzt vom 18. Oktober 2018 (Urk. 8/190) beklagte er keine Rückenschmerzen.

    Solche schilderte der Beschwerdeführer erstmals telefonisch gegenüber der Beschwerdegegnerin am 20. November 2018 (Urk. 8/197). Dr. D.___ bestätigte mit Bericht vom 17. Dezember 2018 (Urk. 8/203) das Klagen von starken rechtsseitigen Rückenschmerzen anlässlich der Untersuchung vom 21. November 2018, welche wahrscheinlich als Folge des Hinkens/Fehlbelastung bei posttraumatischer Gonarthrose rechts zu werten seien.

    Suva-Arzt Dr. med. F.___, Facharzt Physikalische Medizin und Rehabilitation, führte in seinem Aktenbericht vom 7. Januar 2019 (Urk. 8/205) hierzu aus, Dr. C.___ habe bei seiner Untersuchung vom 19. Oktober 2018 beim Gehen vom Empfang bis zum Untersuchungszimmer kein Schonhinken beschrieben, ebenfalls nicht beim Treppengang und auch nicht beim Gang vor dem Untersuchungszimmer. Der Beschwerdeführer gehe gut, das Gehen werde in tief ausgeschnittenen Turnschuhen durchgeführt. Der Barfussgang zeige allenfalls ein diskretes Schonhinken auf der rechten Seite, der Zehenstand gehe ordentlich, der Zehenspitzengang könne ebenfalls durchgeführt werden, der Beschwerdeführer habe aber dann Schmerzen im rechten Knie, es ziehe vorne. Der Fersengang sei etwas tapsig, aber ebenfalls möglich. Unabhängig, dass es eher unwahrscheinlich sei, dass eine Kniearthrose durch Gangstörungen Rückenschmerzen auslöse, lägen solche gar nicht vor. Die Rückenbeschwerden, welche nicht einmal radiologisch abgeklärt worden seien, seien nicht unfallkausal.

4.3    Fest steht, dass der Beschwerdeführer erstmals am 20. November 2018 Rückenschmerzen erwähnt und diese tags darauf von seinem Hausarzt hat bestätigen lassen. Diese Schilderungen sind indes derart unspezifisch, dass die Beschwerdegegnerin zu keinen weiteren Abklärungen verpflichtet war. Es ist Sache der versicherten Person, einen Gesundheitsschaden geltend zu machen und diesen zu substantiieren. Der blosse Verweis auf Schmerzen verpflichtet die Sozialversicherungen jedenfalls nicht, umfassende Abklärungen in die Wege zu leiten. Dies jedenfalls so lange, als sich der Versicherte selber gar nicht in entsprechende Behandlung begibt. Dr. D.___ leitete offenbar keine Therapie ein und liess die Rückenschmerzen auch nicht radiologisch abklären. Jedenfalls finden sich hierzu keine Hinweise in den Akten. Auch stellte er keine Diagnose, sondern liess es bei der unspezifischen Befundschilderung bewenden.

    Damit ist keine den Rücken betreffende Diagnose erkennbar, weshalb für die Zusprache einer Integritätsentschädigung von vornherein keine Grundlage besteht. Wenn sich eine solche jemals ergeben sollte, wird die Frage der Integritätsschädigung und namentlich der Kausalität neu aufzurollen sein. Dass eine allfällige Rückenpathologie «wahrscheinlich» als Folge des Hinkens/Fehlbelastung bei posttraumatischer Gonarthrose rechts zu werten sei, genügt für eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin nicht, notwendig ist der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Eine (weitere) Integritätsentschädigung ist bei dieser Ausgangslage (zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Einspracheentscheids) jedenfalls nicht geschuldet.

4.4    Bei dieser Ausgangslage ist nicht erkennbar und es wurde auch nicht vorgebracht, inwiefern das bereits mannigfaltig eingeschränkte Leistungsprofil anzupassen wäre.


5.

5.1    Im Hauptpunkt dreht sich der Streit um die Vergleichseinkommen, namentlich das Invalideneinkommen. Die Beschwerdegegnerin bemass dieses (Urk. 8/211) ausgehend von der LSE 2016, Total Männer, Kompetenzniveau 3 (komplexe praktische Tätigkeiten, welche ein grosses Wissen in einem Spezialgebiet voraussetzen). Der Beschwerdeführer bestritt die Erzielbarkeit eines solchen Einkommens ohne zusätzliche Ausbildung (E. 2.2).

5.2    Vorwegzuschicken ist, dass die vom Beschwerdeführer ausgeübte Tätigkeit mit massgeblichen Anteilen kniender Arbeiten einher geht, welche ihm grundsätzlich nicht mehr zumutbar sind. Inhalt seiner Arbeit sind etwa Fugenarbeiten (teilweise stehend, teilweise kniend), Reparaturarbeiten an Badewannen (kniend), und Versiegelungsarbeiten (Vorbereitung: reinigen, spachteln, abdecken, schleifen, polieren alles kniend; Kunstharz auftragen: ca. 5 min. stehend; kniende Versiegelungsarbeiten mit erneut schleifen, polieren, Silikonfugen anbringen, zwischendurch Aufstehen, um Werkzeuge zu holen). Der Anteil an administrativen Arbeiten beträgt eine halbe bis eine Stunde pro Tag. Mitarbeiter beschäftigt er keine (Urk. 8/152).

    Bei dieser Ausgangslage ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin keinen erwerblich gewichteten Betätigungsvergleich vornahm. Der Anteil an ungeeigneten Tätigkeiten im Betrieb ist derart hoch, dass der Beschwerdeführer praktisch für die ganze verrechenbare Arbeitsleistung der Dritthilfe bedürfte. Bei Fehlen von Angestellten und massgeblichen Investitionen (Anlagevermögen von gut Fr. 4'000.-- sowie Warenvorräte von Fr. 5'000.--, Urk. 8/194/4) wäre von ihm - trotz fortgeschrittenen Alters - die Aufgabe der (faktisch) selbständigen Erwerbstätigkeit zu verlangen und ist deshalb die Bemessungsmethode des Einkommensvergleichs nicht zu beanstanden.

5.3

5.3.1    Der Beschwerdeführer war während über 10 Jahre als Spediteur beschäftigt (Urk. 8/102/1 und Urk. 8/2), bevor er sich im Bereich Badewannensanierung selbständig machte. Die Fachkenntnisse, die er erworben hat, erschöpfen sich - neben den handwerklichen Fertigkeiten samt Materialkenntnis in der Führung eines kleinen Unternehmens, welches vor längerer Zeit auch einen Mitarbeiter beschäftigt hatte (Urk. 8/152/2). Von einer ausgeprägten Führungserfahrung kann demnach nicht ausgegangen werden. Die Buchhaltung gab der Beschwerdeführer extern (Urk. 8/152/1) und verwendete lediglich eine halbe bis eine Stunde pro Tag für administrative Tätigkeiten. Dass er besondere Fähigkeiten etwa im Verkauf oder der Akquisition hätte, ist nicht erstellt und die deklarierten Einkommen lassen nicht auf solches schliessen (Urk. 8/192/9, Urk. 8/192/13-14).

5.3.2    Die Rechtsprechung lässt in solchen Konstellationen ein Abstellen auf das Kompetenzniveau 3 nicht zu. Das von der Beschwerdegegnerin erwähnte Bundesgerichtsurteil 9C_413/2017 vom 19. September 2017 E. 4.3.2 (Urk. 14 S. 2) bezieht sich in diesem Punkt auf die Festlegung des Validen- und nicht des Invalideneinkommens, weshalb es grundsätzlich nicht einschlägig ist. In jenem Urteil war sodann lediglich zu prüfen, ob nicht ein noch höheres Kompetenzniveau angezeigt wäre. Der Versicherte hatte langjährige Erfahrung als Unterlagsbodenleger sowie Geschick, Verhandlungen zu führen und Aufträge zu akquirieren. Dabei wurden die Löhne im Baugewerbe beigezogen, in welchem der Versicherte tätig gewesen war. Ein Abstellen auf anspruchsvolle Tätigkeiten des Kompetenzniveaus 3 über alle Berufssparten entbehrt dabei einer nachvollziehbaren Logik, denn der Beschwerdeführer kann klarerweise nicht in allen Bereichen komplexe praktische Tätigkeiten ausführen, welche ein grosses Wissen in einem Spezialgebiet voraussetzen. Er ist - bei fehlendem Lehrabschluss (Urk. 8/190/5) - auf sein bearbeitetes Fachgebiet der Badewannensanierung beschränkt. Dieser wie auch der gesamte Baubereich ist aber nicht mehr geeignet.

    Die Rechtsprechung stellt diesbezüglich konkret auf die Fähigkeiten der Versicherten ab. So stellte das Bundesgericht im Urteil 9C_780/2016 vom 3. Oktober 2017 E. 4.3 auf das unterste Leistungsniveau ab, weil es sich beim Versicherten um einen «klassischen Handwerker» handelte, der als Kleinunternehmer immer wieder schwere körperliche Arbeiten verrichten musste. Schulische Ausbildungen waren aufgrund der intellektuellen Fähigkeiten nicht angezeigt. Im Urteil 8C_829/2019 vom 6. März 2020 E. 4.2 brachte das Bundesgericht das Kompetenzniveau 2 über alle Wirtschaftszweige zur Anwendung unter Hinweis, dass dieses eine Vielzahl von praktischen Tätigkeiten (wie Verkauf/Pflege/Datenverarbeitung und Administration/Bedienen von Maschinen und elektronischen Geräten/Sicherheitsdienst/Fahrdienst) umfasst, die anspruchsvoller sind als die in Kompetenzniveau 1 erfassten einfachen Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art. Hier wie dort legt jedenfalls die nach Eintreten des Gesundheitsschadens aufgenommene Berufstätigkeit als selbständiger Fachmann im Bereich Badewannensanierung nicht den Schluss nahe, dass er bloss noch Hilfsarbeiten gemäss Kompetenzniveau 1 ausüben könnte.

5.3.3    Im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung drängt sich vorliegend ein Abstellen auf die Tabellenlöhne im Kompetenzniveau 2 auf. Angesichts der jahrelangen erfolgreichen Tätigkeit als Selbständigerwerbender mit zeitweise einem Angestellten und seiner gewandten Art (Urk. 8/65/3) ist er trotz seines fortgeschrittenen Alters breiter einsetzbar als für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art, was er denn auch gar nicht geltend machte.

    Gemäss der Tabelle T1_tirage_skill_level     der LSE 2016 (korrigierte Tabelle vom 8. November 2018) beträgt der monatliche Durchschnittslohn (Zeile TOTAL) im Kompetenzniveau 2 für Männer Fr. 5’730.--. Aufgerechnet auf ein Jahr, angepasst an die durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden (Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftszweigen, Bundesamt für Statistik, Tabelle T03.02.03.01.04.01) und an die durchschnittliche Nominallohnentwicklung bei Männern (Index 2016: 104.1, Index 2018: 105.1; Nominallohnindex Männer, 2011-2018, Bundesamt für Statistik, Tabelle T 1.1.10) ergibt dies ein Einkommen von Fr. 72'371.--.

5.3.4    Ein Abzug vom Tabellenlohn ist bei diesem Wert nicht angezeigt. Denn der Beschwerdeführer ist auf eine wechselbelastende, knieschonende Tätigkeit ohne hantieren mit schweren Gewichten angewiesen. Das Kompetenzniveau 2 beinhaltet - im Gegensatz zum Kompetenzniveau 1 - eine Vielzahl genau solcher Tätigkeiten, weshalb der Beschwerdeführer mit einem ungekürzten Lohn rechnen kann.

5.3.5    Die Beschwerdegegnerin machte bereits im Einspracheentscheid wie auch im vorliegenden Prozess geltend, dass der Beschwerdeführer ein massiv höheres Einkommen erzielen könnte, habe er doch im Jahr 2017 ein Lohneinkommen von Fr. 95'400.-- (Urk. 2 S. 12) respektive 2016 ein solches von Fr. 99'108.89 und 2017 von Fr. 70'440.34 (Urk. 7 S. 12) erzielt. Der Beschwerdeführer hielt dagegen, im genannten Betrag von Fr. 95'400.-- seien Fr. 41'151.75 eingerechnet, die die Helsana als Taggelder entrichtet habe. In Tat und Wahrheit erhalte er einen Lohn von Fr. 54'248.25. Im Jahr 2019 habe er für die ersten sechs Monate Fr. 25'535.75 als Lohn effektiv verdient (Urk. 1 S. 2). Bei diesem Disput handelt es sich offensichtlich um ein Missverständnis. Die Beschwerdegegnerin verwies auf den Wert von Fr. 95'400.-- lediglich in Bezug auf das Jahr 2017, in welchem keine Taggelder ausgerichtet wurden, jedenfalls behauptete der Beschwerdeführer dies nicht substantiiert. Daraus schloss sie, dass dem Beschwerdeführer auch im Jahr 2018 ein ähnliches Einkommen zumutbar sei. Der Beschwerdeführer nimmt indes Bezug auf den Verdienst im Jahre 2018, welchen er ebenfalls mit Fr. 95'400.-- bezifferte (Urk. 8/236/16). Hier sind Taggeldzahlungen der Krankentaggeldversicherung ausgewiesen (Urk. 8/236/19)

    Da der Beschwerdeführer die neuerliche Schadenmeldung am 23. Januar 2018 (Urk. 8/132) einreichte, sind die Verhältnisse der Vorjahre nur bedingt von Relevanz, ist er ja nunmehr stärker beeinträchtigt. Gegenüber der AHV rechnete er für das Jahr 2016 Fr. 70'400.-- und für das Jahr 2017 Fr. 95'400.-- ab. Zuvor erzielte er Einkommen zwischen Fr. 54'000.-- und Fr. 70'400.-- (2009-2015, Urk. 8/192/13-14). Diese Zahlen sind nicht schlüssig, rechnete er doch das hohe Einkommen von Fr. 95'400.-- mit der AHV im Jahr 2017 ab, will es aber - gemäss Jahresrechnung - im Jahr 2016 erzielt haben (Urk. 8/194/6). Im Jahr 2016 wurde mit Fr. 233'027.25 auch ein massiv höherer Betriebsertrag als in den Vorjahren und im folgenden Jahr verbucht (Urk. 8/194/5, Urk. 8/195/5).

    Wie es sich damit genau verhält, kann indes offen bleiben. Relevant sind die Verhältnisse ab dem Jahr 2018. Hier wies der Beschwerdeführer in der provisorischen Erfolgsrechnung 2018/2019 Löhne von Fr. 95'400.-- für das Jahr 2018 und Fr. 47'700.-- für das erste Halbjahr 2019 aus (Urk. 8/231/2). Davon entfielen indes Fr. 41'151.75 (2018) respektive Fr. 22'164.25 (erstes Halbjahr 2019) auf Taggelder. Faktisch resultierten damit Löhne von Fr. 54'248.25 (Urk. 2018) und Fr. 25'535.75 (erstes Halbjahr 2019). Dass der Beschwerdeführer in den Jahren zuvor teils massiv mehr verdienen konnte, führt nicht zur Annahme eines hohen Invalideneinkommens. Denn eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes ist ausgewiesen und damit eine Verminderung der Leistungsfähigkeit, weshalb ein Rückgang des noch erzielbaren Einkommens auf der Hand liegt. Dies zeigt sich schon dadurch, dass dem Beschwerdeführer Taggelder der Krankentaggeldversicherung ausgerichtet wurden für eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %. Dies führt bei seiner Firmenstruktur - faktischer Einmannbetrieb - selbstredend zu einer Einkommenseinbusse. Dass die subjektiv geklagten Rückenbeschwerden, welche zu Taggeldleistungen führten, einstweilen nicht als unfallkausal zu fassen sind, ändert hieran nichts. Denn aus welchen Gründen es dem Beschwerdeführer nicht mehr möglich ist, ein hohes Einkommen zu erzielen, spielt keine Rolle. Damit bleibt es beim Invalideneinkommen von Fr. 72'371.--.

5.4    Die (korrigierte) Berechnung des Valideneinkommens durch die Beschwerdegegnerin ist nicht zu beanstanden, namentlich die Aufrechnung des der ursprünglichen Rentenzusprache zugrunde gelegten Valideneinkommens, welches auf dem bisherigen Verdienst von Fr. 140'000.-- in den Jahren 2005 bis 2007 basierte (Urk. 7 S. 9, Urk. 8/75 und Urk. 8/86/4). Die Lohnentwicklung hat selbstredend vom Jahr 2007 (und nicht wie im Einspracheentscheid irrtümlicherweise erfolgt 2004) bis ins Jahr 2018 berücksichtigt zu werden. Es ergibt sich ein Valideneinkommen von Fr. 114'711.--.

5.5    Beim Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 114'711.-- mit dem Invalideneinkommen von Fr. 72'371.-- resultiert eine Einkommenseinbusse von Fr. 42'340.-- und ein Invaliditätsgrad von 37 %. Dem Beschwerdeführer steht eine Invalidenrente in diesem Umfang zu. Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde.


6.    Bei diesem Ausgang des Verfahrens - teilweises Obsiegen - steht dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG und § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) eine gekürzte Prozessentschädigung zu. Die Entschädigung wird vom Gericht nach Ermessen und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festgesetzt (§ 34 Abs. 1 und 3 GSVGer). Entsprechend ist ihm eine gekürzte Prozessentschädigung von Fr. 1100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) auszurichten.



Das Gericht erkennt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 2. Juli 2019 insofern abgeändert, als festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente basierend auf einer Erwerbseinbusse von 37 % hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1’100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas

- Suva

- Bundesamt für Gesundheit

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubFonti