Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2019.00185


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Kübler-Zillig

Urteil vom 31. Januar 2020

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


gegen


Unfallversicherung Stadt Zürich

Stadelhoferstrasse 33, Postfach, 8022 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1965, arbeitet seit dem 1. Mai 2015 als Fachangestellte Gesundheit bei der Y.___ AG und ist in dieser Eigenschaft bei der Unfallversicherung Stadt Zürich (nachfolgend: UVZ) obligatorisch gegen Unfälle versichert (Urk. 7/G1). Gemäss Unfallmeldung vom 28. Februar 2019 sowie dem Frageblatt Ereignishergang Verhebetrauma vom 6. März 2019 zog sich die Versicherte am 26. Februar 2019 eine Zerrung beziehungsweise Verspannungen am linken unteren Rücken zu, als sich ein Patient beim Aufsitzen an ihrem linken Arm hochzog (Urk. 7/G1-2, G6). Die Erstbehandlung erfolgte am 27. Februar 2019 durch den Hausarzt med. practZ.___, wobei ein lumbospondylogenes Syndrom links diagnostiziert wurde (Urk. 7/M1).

    Mit Schreiben vom 5. April 2019 (Urk. 7/G8) sowie Verfügung vom 2. Mai 2019 (Urk. 7/10) verneinte die UVZ eine Leistungspflicht mangels Vorliegen eines Unfalles oder einer unfallähnlichen Körperschädigung. Die dagegen von der Versicherten am 31. Mai 2019 erhobene Einsprache (Urk. 7/J1) wies die UVZ mit Einspracheentscheid vom 13. Juni 2019 ab (Urk. 7/J3 = Urk. 2).


2.    Die Versicherte erhob am 13. August 2019 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 13. Juni 2019 (Urk. 2) und beantragte, es seien ihr die gesetzlichen Leistungen zu erbringen (Urk. 1 S. 8). Mit Beschwerdeantwort vom 27. August 2019 schloss die UVZ auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 5. September 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.

1.2    Nach der Rechtsprechung bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er – nach einem objektiven Massstab – den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet. Ausschlaggebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen keine Ungewöhnlichkeit (BGE 134 V 72 E. 4.1 und E. 4.3.1 mit Hinweis).

    Selbst bei fehlender Störung des Bewegungsablaufs durch einen äusseren Faktor kann die Aussergewöhnlichkeit auch dann gegeben sein, wenn beim Heben oder Schieben einer Last zufolge ausserordentlichen Kraftaufwandes, das heisst einer sinnfälligen Überanstrengung, eine Schädigung eintritt. Es muss allerdings jeweils geprüft werden, ob die Anstrengung im Hinblick auf Konstitution und berufliche und ausserberufliche Gewöhnung der betreffenden Person ausserordentlicher Art war (BGE 116 V 136 E. 3b mit Hinweisen; RKUV 1994 Nr. U 180 S. 38). Kein Unfall liegt vor, wenn die Anstrengung nur wegen bestehender krankhafter Veränderungen zu Schädigungen führen kann, weil sich dann eine innere Ursache auswirkt, während der äussere, oft harmlose Anlass bloss den pathologischen Faktor manifest werden lässt (BGE 116 V 136 E. 3b mit Hinweisen).

1.3    Gemäss Art. 6 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) erbringt die Versicherung ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind: Knochenbrüche (lit. a); Verrenkungen von Gelenken (lit. b), Meniskusrisse (lit. c), Muskelrisse (lit. d), Muskelzerrungen (lit. e), Sehnenrisse (lit. f), Bandläsionen (lit. g) und Trommelfellverletzungen (lit. h).

    Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen ist abschliessend (BGE 116 V 136 E. 4a, 147 E. 2b, je mit Hinweisen; Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Auflage, Bern 1989, S. 202).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die Ablehnung einer Leistungspflicht im angefochtenen Einspracheentscheid vom 13. Juni 2019 (Urk. 2) damit, dass im Hinblick auf die Hilfestellung beim Aufsitzen aufgrund der Hergangsschilderung des Unfallereignisses keine Programmwidrigkeit wie beispielsweise ein Ausrutschen, ein instinktives Nachfassen, um ein Ausgleiten oder einen Sturz zu verhindern, festzustellen sei. Bei der vorliegenden Hilfeleistung beim Aufsitzen von Pflegebedürftigen handle es sich um eine Tätigkeit ihres beruflichen Alltags als Y.___-Mitarbeiterin beziehungsweise Fachangestellte Gesundheit. Sie sei es sich als Pflegefachfrau im Rahmen ihres Berufes gewöhnt, alten und kranken Personen beim Aufsitzen von der liegenden in die sitzende Position zu helfen. Im Rahmen der Ausbildung und Weiterbildung sei die Beschwerdeführerin bezüglich speziellen Hebe- und Hilfstechniken besonders geschult. Die Rechtsprechung gehe betreffend Gewichtheben erst ab 100 kg von einer Überanstrengung aus, wobei bei der Beschwerdeführerin noch die beschriebene berufsmässige Gewöhnung hinzukomme (S. 3 Ziff. 3.h). Aktenkundig seien sodann vorbestehende Rückenschmerzen (S. 4 Ziff. 3.i). Die Rückenschädigung sei nicht unter besonders sinnfälligen Umständen gesetzt worden beziehungsweise das Begriffsmerkmal der Aussergewöhnlichkeit sei nicht besonders deutlich erfüllt (S. 4 Ziff. 3.j). Der Unfallbegriff sei folglich zu verneinen (S. 4 Ziff. 3.k). Ein lumbospondylogenes Syndrom stelle zudem keine Listenverletzung nach Art. 6 Abs. 2 UVG dar (S. 3 Ziff. 3.l).

2.2    Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (Urk. 1) geltend, sie sei seit dem 14. Juni 2019 wegen eines ersten Berufsunfalles nur teilweise arbeitsfähig. Das Arbeitspensum von 95 % sei auf 60 % reduziert mit einer Lasthebelimite von maximal 10 bis 15 kg (S. 2 Ziff. 1). Der Hausarzt med. pract. Z.___ habe die gestellte Diagnose eines lumbospondylogenen Syndroms links damit ergänzt, dass eine schnelle Drehbewegung zu einer Irritation der Facettengelenke der unteren Lendenwirbelsäule und muskulären Verspannungen geführt habe, wobei keine radikuläre Symptomatik bestehe (S. 3 Ziff. 2). Unzutreffend sei, dass sie unter aktenkundigen Rückenschmerzen leide. Wegen der ständigen Überlastung und den Rückfällen leide sie seit Monaten unter chronisch gewordenen Hand-, Arm- und Schulterschmerzen. Das Geschehen vom 26. Februar 2019 entspreche vollumfänglich der gesetzlichen Definition eines Unfalles. Sie habe den rechten Arm nicht einfach weggezogen, vielmehr habe sie ihn reflexartig wegziehen müssen, um ihn zu schützen. Aufgrund des beschränkten Platzes und stark eingeschränkten Bewegungsfreiheit habe sie in einer nicht ergonomischen und instabilen Haltung arbeiten und den zirka 80 kg schweren Patienten halten müssen, wobei sie sich an der linken Seite des Kreuzes verletzt habe. Auch geplant, vorbereitet, bewusst und ohne Armverletzung hätte sie nie einen Patienten mit einem Arm hochgezogen (S. 4 Ziff. 5). Sie habe eine reflexartige Abwehrhaltung ausgeführt, als sie den rechten, eingebundenen und schmerzenden Arm vom Patienten weggerissen habe (S. 5 Ziff. 6.a). Der aussergewöhnliche Faktor sei erfüllt, es sei definitiv etwas Ungewöhnliches und Programmwidriges passiert (S. 6 Ziff. 6.j).

2.3    Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin einen Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin aufgrund des Ereignisses vom 26. Februar 2019 aus der obligatorischen Unfallversicherung zu Recht verneint hat.

3.

3.1    Die Erstbehandlung nach dem Ereignis vom 26. Februar 2019 erfolgte am darauffolgenden Tag durch den Hausarzt med. pract. Z.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, welcher in seinem Bericht vom 26. März 2019 ein lumbospondylogenes Syndrom links diagnostizierte (Urk. 7/M1 Ziff. 6). Gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin habe sich ein liegender, 80 kg schwerer Mann unverhofft an ihrem rechten Arm in eine sitzende Position hochziehen wollen. Wegen ihren vorbestehenden Schmerzen im Rücken und rechten Arm habe sie schnell einen Wechsel auf den linken, besser belastbaren Arm vollziehen wollen, mit einer schnellen Drehbewegung in nach vorne geneigter Körperhaltung. Beim Hochziehen habe sie dann einen heftigen stechenden Schmerz links lumbal erlitten (Ziff. 3). Der Allgemeinzustand sei schmerzbedingt leicht eingeschränkt. Der Heilungsverlauf werde durch die verminderte Belastbarkeit der rechten Oberkörperseite seit dem Unfall vom 14. Juni 2018 ungünstig beeinflusst (Ziff. 4). Das Schmerzmaximum befinde sich über der Spina itica post sup mit Ausstrahlung nach ventral und übers Gesäss bis in den linken Oberschenkel und zeitweise bis in die Wade. Eine radikuläre Symptomatik bestehe nicht (Ziff. 5). Vom 27. Februar bis 16. März 2019 sei die Beschwerdeführerin vollständig arbeitsunfähig, danach beziehe sie Ferien. Falls die Arbeit nach den Ferien nicht wiederaufgenommen werden könne, empfehle er eine vertrauensärztliche Untersuchung (Ziff. 9).

3.2    In seinem Bericht vom 18. Juli 2019 (Urk. 3/1) hielt med. practZ.___ fest, die Beschwerdeführerin habe im vergangenen Jahr zweimal während der Arbeit eine Gesundheitsschädigung erlitten. Bei beiden Vorfällen sei es gemäss den Schilderungen der Beschwerdeführerin zu einer unerwarteten, starken Belastung des Rückens beim Umlagern oder Aufnehmen eines Kunden gekommen. Beim ersten Ereignis vom 14. Juni 2018 sei die Halswirbelsäule und obere Brustwirbelsäule betroffen gewesen, beim zweiten Ereignis vom 26. Februar 2019 die Lendenwirbelsäule.

    Beim Ausfüllen des Arztzeugnisses sei ihm ein Fehler unterlaufen, als er als Diagnose ein TOS angegeben habe. Gemeint habe er damit, dass wahrscheinlich die festgestellte Verspannung der paravertebralen Muskulatur zur Einengung von Nerven, die den Arm versorgen, geführt habe und die in den rechten Arm ausstrahlenden Schmerzen und Parästhesien verursacht habe. Eine Bildgebung sei zum damaligen Zeitpunkt nicht notwendig gewesen. Er habe Analgetika und Muskelrelaxantien verschrieben sowie eine Physiotherapieverordnung ausgestellt.

    Beim zweiten Ereignis habe die schnelle Drehbewegung zu einer Irritation der Facettengelenke der unteren Lendenwirbelsäule und muskulären Verspannungen geführt. Eine radikuläre Symptomatik habe nicht bestanden. In beiden Fällen habe er die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass die Geltendmachung eines Unfallgeschehens unter Umständen schwierig sein werde und die Behandlung allenfalls über die Krankenkasse abgerechnet werden müsse.


4.

4.1    Zu prüfen ist zunächst, ob das Geschehen vom 26. Februar 2019 als Unfall im Sinne des UVG zu qualifizieren ist. Die Beschwerdeführerin führte diesbezüglich insbesondere aus, sie habe eine reflexartige Abwehrhaltung ausgeführt, als sie den rechten, eingebundenen und schmerzenden Arm vom Patienten weggerissen habe. Der aussergewöhnliche Faktor sei erfüllt, es sei definitiv etwas Ungewöhnliches und Programmwidriges passiert (E. 2.2).

    Der äussere Faktor ist immer dann ungewöhnlich, wenn er den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet. Ausschlaggebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt. Für Tatsachenfeststellungen bei der Beurteilung des Unfallcharakters eines Ereignisses gilt der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (Urteil 8C_282/2017 des Bundesgerichts vom 22. August 2017, E. 3.1.1).

4.2    Gemäss ihren eigenen Angaben auf dem Anhang zur Unfallmeldung vom 28. Februar 2019 cremte die Beschwerdeführerin am 26. Februar 2019 während ihrer Tätigkeit als Y.___-Mitarbeiterin einem Patienten die Beine ein, als dieser versuchte aufzusitzen. Da dies nicht geklappt habe, habe er ungeduldig nach ihrem rechten Arm gegriffen, um sich zu stützen. Da sie am rechten Arm beziehungsweise Rücken chronische Schmerzen habe, habe sie den rechten Arm zügig weggerissen, um ihn zu schützen. Mit ihrem Oberkörper sei sie immer noch in einer nach rechts vorgeschobenen Stellung geblieben und habe dem Patienten so ihren linken Arm gereicht. Der Patient habe schnell ihren linken Arm ergriffen, um sich zu stützten, danach habe sie ihm geholfen, sich hochzuziehen. Als der Patient gesessen sei, habe sie sofort einen starken stechenden Schmerz an der linken Seite des Kreuzes gefühlt, es sei schwierig gewesen, sich gerade hinzustellen oder zu laufen (Urk. 7/G2 S. 1).

    Auf dem Frageblatt Ereignishergang Verhebetrauma führte die Beschwerdeführerin am 6. Februar (richtig wohl: März) 2019 ergänzend aus, der Patient wiege ungefähr 80 kg (Urk. 7/G6 Ziff. 2). Ihre Körperhaltung beim Ereignis sei aufgrund der Platzverhältnisse unvorteilhaft, der Oberkörper auf der rechten Seite vorgeschoben gewesen (Ziff. 3).

4.3    Sowohl die von der Beschwerdeführerin ausgeführte reflexartige Bewegung beim Zurückziehen des rechten Armes als auch die mit dem linken Arm geleistete Hilfestellung bei gleichzeitig unvorteilhafter, verdrehter Körperhaltung wurde durch keinen ungewöhnlichen äusseren Faktor beeinträchtigt. Die Körperhaltung verändert sich im Alltag ständig und kann unter ergonomischen Gesichtspunkten nicht permanent ideal sein. Eine unvorteilhafte Körperhaltung an sich überschreitet damit den Rahmen des bei einer Tätigkeit im Pflegebereich Üblichen noch nicht. Das Vorliegen eines ungewöhnlichen äusseren Faktors ist - entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin - auch nicht bereits deshalb zu bejahen, weil die Bewegung reflexartig beziehungsweise instinktiv ausgeführt wurde (Urteil des Bundesgerichts vom 23. Mai 2006, U 144/06 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen).

    So hat das Bundesgericht in ähnlich gelagerten Fällen das Vorliegen eines ungewöhnlichen äusseren Faktors verneint. So etwa beim reflexartigen Auffangen eines weggekippten Einkaufswagens (Urteil des Bundesgerichts U 222/05 vom 21. März 2006, E. 3.2), beim ruckartigen Nachfassen einer abrutschenden Vakuumstufe von zirka 25 bis 30 kg (Urteil des Bundesgerichts U 360/02 vom 9. Oktober 2003, E. 3.3.3 und 3.4) und reflexartigen Nachfassen eines weggleitenden Radiators von 100 kg (Urteil des Bundesgerichts U 110/99 vom 12. April 2000, E. 3), beim Wiederherstellen des Gleichgewichts durch eine heftige Handbewegung anlässlich des Transports einer 100 bis 150 kg schweren Türe (Rechtsprechungsbeilage zum SUVA-Jahresbericht 1988 Nr. 8 S. 15; vgl. Urteil des Bundesgerichts U 144/06 vom 23. Mai 2006, E. 2.2), beim Heben eines zirka 60 kg wiegenden Papierstapels und reflexartigen Nachfassen, als dieser in sich zusammenzufallen drohte (Rechtsprechungsbeilage zum SUVA-Jahresbericht 1981 Nr. 4 S. 7; vgl. Urteil des Bundesgerichts U 144/06 vom 23. Mai 2006, E. 2.2), beim ruckartigen An-sich-Nehmen eines von einem fahrbaren Wagenheber herunterzufallen drohenden Motors mit einem Gewicht von zirka 80 kg (SUVA-Jahresbericht 1962 Nr. 3a S. 17; Urteil des Bundesgerichts U 144/06 vom 23. Mai 2006, E. 2.2) und beim reflexartigen Hochreissen einer Topfpflanze, die auf einem Transportroller stand, der wegzukippen drohte (Urteil des Bundesgerichts U 144/06 vom 23. Mai 2006, E. 2.2).

    Das Hochziehen eines Patienten gehört zum normalen Arbeitsalltag einer Y.___-Mitarbeiterin, darin kann weder etwas Aussergewöhnliches noch etwas Unübliches gesehen werden. Auch das Gewicht des betreffenden Patienten liegt mit 80 kg (vgl. E. 2.2, E. 4.2) für einen Mann in einem durchschnittlichen Rahmen. Hinzu kommt, dass gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kein Unfall vorliegt, wenn die Anstrengung nur wegen bestehender krankhafter Veränderungen zu Schädigungen führen kann (vgl. vorstehend E. 1.2). Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin seit Längerem an Hand-, Arm- und Schulterschmerzen leidet (vgl. E. 2.2), weshalb sie auch erst den rechten Arm reflexartig weggezogen hatte, um ihn zu schützen.

    Das Ereignis vom 26. Februar 2019 erfüllt damit den Unfallbegriff nicht.

4.4    Der Vollständigkeit halber ist sodann festzuhalten, dass das diagnostizierte lumbospondylogene Syndrom links (vgl. E. 3.1) nicht unter die Listenverletzungen nach Art. 6 Abs. 2 UVG fällt, da dieser nur Muskelrisse und Muskelzerrungen, nicht jedoch Verspannungen und Schmerzsyndrome erfasst. Damit hat die Beschwerdegegnerin auch das Vorliegen einer unfallähnlichen Körperschädigung zu Recht verneint.

4.5    Zusammenfassend ergibt sich, dass das Ereignis vom 26. Februar 2019 den Unfallbegriff nicht erfüllt und keine Listenverletzung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG vorliegt. Entsprechend erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 13. Juni 2019 als rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Unfallversicherung Stadt Zürich

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannKübler-Zillig