Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2019.00186


V. Kammer

Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Sozialversicherungsrichterin Senn
Gerichtsschreiberin Fonti

Urteil vom 28. Juli 2020

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Orion Rechtsschutz-Versicherung AG

Rechtsanwältin Tanja Hill

Aeschenvorstadt 50, Postfach, 4002 Basel


gegen


VAUDOISE ALLGEMEINE, Versicherungs-Gesellschaft AG

Avenue de Cour 41, 1007 Lausanne

Beschwerdegegnerin


Zustelladresse: VAUDOISE ALLGEMEINE, Versicherungs-Gesellschaft AG

Place de Milan, Case postale 120, 1001 Lausanne

Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1980, ist als Küchenchef und Koch bei der Y.___ angestellt und in dieser Funktion bei der Vaudoise Allgemeine Versicherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend: Vaudoise) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Der Schadenmeldung vom 11. Januar 2019 ist Folgendes zu entnehmen: Am 27. Dezember 2018 sei eine Küchenmaschine (Teigmaschine) vom Fahruntersatz gerutscht. Der Versicherte habe diese Maschine wieder auf den Fahruntersatz zu heben versucht und dabei Stichschmerzen bekommen (Urk. 7/26/2). Mit Verfügung vom 20. Februar 2019 verneinte die Vaudoise das Vorliegen eines Unfalles wie auch einer unfallähnlichen Körperschädigung und verneinte einen Leistungsanspruch (Urk. 7/14/1-2). Die dagegen erhobene Einsprache vom 18. März 2019 (Urk. 7/11/1), welche am 9. Mai 2019 ergänzend begründet wurde (Urk. 7/3), wies die Vaudoise mit Entscheid vom 18. Juni 2019 ab (Urk. 2 =
7/2/1-5).


2.    Der Versicherte erhob am 15. August 2019 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 18. Juni 2019 (Urk. 2) und beantragte, dieser sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Versicherungsleistungen zu erbringen, eventuell seien ergänzende Abklärungen insbesondere zur Frage des Unfallherganges vorzunehmen (Urk. 1 S. 2 oben). Mit Beschwerdeantwort vom 17. September 2019 beantragte die Vaudoise die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Replik vom 20. November 2019 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest (Urk. 11). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf das Einreichen einer Duplik (vgl. Urk. 14), was dem Beschwerdeführer am 9. Januar 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 15).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind (Abs. 2): Knochenbrüche (lit. a), Verrenkungen von Gelenken (lit. b), Meniskusrisse (lit. c), Muskelrisse (lit. d), Muskelzerrungen (lit. e), Sehnenrisse (lit. f), Bandläsionen (lit. g) und Trommelfellverletzungen (lit. h). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).

1.2

1.2.1    Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.

1.2.2    Nach der Rechtsprechung bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er – nach einem objektiven Massstab – den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet. Ausschlaggebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen keine Ungewöhnlichkeit (BGE 134 V 72 E. 4.1 und E. 4.3.1 mit Hinweis).

1.2.3    Nach Lehre und Rechtsprechung kann das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors in einer unkoordinierten Bewegung bestehen. Bei Körperbewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam «programmwidrig» beeinflusst hat. Bei einer solchen unkoordinierten Bewegung ist der ungewöhnliche äussere Faktor zu bejahen; denn der äussere Faktor – Veränderung zwischen Körper und Aussenwelt – ist wegen der erwähnten Programmwidrigkeit zugleich ein ungewöhnlicher Faktor (BGE 130 V 117 E. 2.1 mit Hinweisen). Ohne besonderes Vorkommnis ist bei einer Sportverletzung das Merkmal der Ungewöhnlichkeit und damit das Vorliegen eines Unfalles zu verneinen (BGE 130 V 117 E. 2.2 mit Hinweis).

1.2.4    Selbst bei fehlender Störung des Bewegungsablaufs durch einen äusseren Faktor kann die Aussergewöhnlichkeit auch dann gegeben sein, wenn beim Heben oder Schieben einer Last zufolge ausserordentlichen Kraftaufwandes, das heisst einer sinnfälligen Überanstrengung, eine Schädigung eintritt. Es muss allerdings jeweils geprüft werden, ob die Anstrengung im Hinblick auf Konstitution und berufliche und ausserberufliche Gewöhnung der betreffenden Person ausserordentlicher Art war (BGE 116 V 136 E. 3b mit Hinweisen; RKUV 1994 Nr. U 180 S. 38). Kein Unfall liegt vor, wenn die Anstrengung nur wegen bestehender krankhafter Veränderungen zu Schädigungen führen kann, weil sich dann eine innere Ursache auswirkt, während der äussere, oft harmlose Anlass bloss den pathologischen Faktor manifest werden lässt (BGE 116 V 136 E. 3b mit Hinweisen).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) davon aus, beim Ereignis vom 27. Dezember 2018 handle es sich um keinen Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG (S. 3 f. Ziff. 2.2 ff.). Selbst wenn dem so wäre, wäre der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem besagten Ereignis und dem am 5. März 2019 operierten Leistenbruch nicht gegeben. Denn es entspreche medizinischer Erfahrungstatsache, dass Leistenbrüche nur sehr selten auf Unfälle zurückzuführen seien (S. 4).

2.2    Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt (Urk. 1), sein natürlicher Bewegungsablauf sei gestört worden, als er reflexartig versucht habe, eine schwere Küchenmaschine beim Abrutschen vom Fahruntersatz aufzufangen und wieder auf den Fahruntersatz zu heben. Ein ungewöhnlicher äusserer Faktor sei vorliegend gegeben. Es seien auch unmittelbar Symptome aufgetreten sowie eine sofortige, mehrstündige Arbeitsunfähigkeit. Ein Unfallereignis sei zu bejahen (S. 4 Rn 17, vgl. auch S. 6 Rn 23). Die Schilderungen des Beschwerdeführers betreffend reflexartiger Auffangbewegungen stünden den Aussagen der ersten Stunde nicht entgegen, sondern würden diese ergänzen (S. 5 Rn 20).

    Dass der Beschwerdeführer erst nach 15 Tagen einen Arzt aufgesucht habe, liege am Selbstlinderungsversuch mittels im Internet bestelltem Bruchband. Da diese Behandlung nicht angeschlagen habe und sich die Beschwerden erneut verschlimmert hätten, habe er am 11. Januar 2019 ärztliche Hilfe gesucht. Er habe offensichtlich unter schweren Beschwerden gelitten, ansonsten hätte am 26. März 2019 keine Operation durchgeführt werden müssen (Urk. 11 S. 2 f.).

2.3    Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Unfallbegriff zu Recht als nicht erfüllt erachtet hat.

    Unbestrittenermassen liegt keine Listenverletzung gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG vor.

3.

3.1    In der Schadenmeldung vom 11. Januar 2019 wurde unter Ziffer 3 «Unfallhergang» zum Ereignis am 27. Dezember 2018 Folgendes ausgeführt (Urk. 7/26/2): «Eine Küchenmaschine (Teigmaschine) rutschte ab Fahruntersatz. Patient versuchte diese Maschine wieder auf den Fahruntersatz zu heben. Er bekam Stichschmerzen.»

    Er habe sich einen Leistenbruch rechts zugezogen und sei am 28. Dezember 2018 arbeitsunfähig gewesen (Ziff. 4).

3.2    Am 11. Januar 2019 stellte sich der Beschwerdeführer notfallmässig am Z.___ vor (Urk. 7/16/3-4). Der Beschwerdeführer habe berichtet, dass er am 27. Dezember 2018 beim Tragen eines schweren Pizza-Teiges plötzlich Schmerzen sowie eine Schwellung in der linken Leiste bemerkt habe. Seither trage er ein Bruchband. Gestern Abend habe er erneut eine grosse Schwellung bemerkt, welche massiv schmerzhaft gewesen sei. Jetzt auf der Notfallstation seien die Schwellung und die Schmerzen bereits wieder komplett regredient (S. 1). Nach ärztlicher Beurteilung imponierte in Zusammenschau der Befunde eine klinisch symptomatische Inguinalhernie linksseitig. Aktuell sei der Beschwerdeführer wieder beschwerdefrei bei angelegtem Bruchband. Es sei eine zeitnahe operative Versorgung empfohlen (S. 2).

3.3    Im am 22. Januar 2019 vom Beschwerdeführer ausgefüllten Fragebogen der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/20) gab er an, es habe beim Anheben einer Küchenmaschine in der Leiste heftig «gezwickt» (Ziff. 1). Es habe sich um ein Gewicht von zirka 10 kg gehandelt (Ziff. 4). Auf die Frage, ob es sich um eine für ihn öfters vorkommende Tätigkeit gehandelt habe, ob diese unter normalen Umständen vor sich gegangen sei oder ob sich etwas Ausserordentliches ereignet habe, antwortete der Beschwerdeführer «ja normale Arbeit» (Ziff. 5). Er sei nicht wieder arbeitsfähig (Ziff. 7).

3.4    Am 5. März 2019 wurde der Beschwerdeführer am Z.___ operiert (vgl. Urk. 7/4/5-6). Im Austrittsbericht vom 9. März 2019 wurden eine indirekte Inguinalhernie rechts und eine kombinierte Inguinalhernie links sowie eine symptomatische Umbilikalhernie diagnostiziert (Urk. 7/4/2-4).

3.5    Der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, gab auf Mahnung der Beschwerdegegnerin betreffend dem am 8. Februar 2019 zugestellten Arztzeugnis an, es handle sich um keinen Unfall (Notiz vom 25. März 2019, Urk. 7/8/2).

4.    Das Ereignis vom 27. Dezember 2018 passierte im Rahmen der Tätigkeit als Koch. Aktenkundig sind verschiedene Schilderungen dieses Vorfalles, allen gemeinsam ist, dass der Beschwerdeführer beim Hochheben eines Gewichtes von zirka 10 kg einen stichartigen Schmerz verspürt hat. In der Schadenmeldung wird angegeben, die Leiste rechts schmerze (vorstehend E. 3.1). Auf dem Notfall des Z.___ gab er linksseitige Beschwerden an (vorstehend E. 3.2), was doch gewisse Fragen hinsichtlich des Zusammenhangs mit dem Ereignis vom 27. Dezember 2018 aufwirft.

    Ob - wie der späteren Ereignisschilderung zu entnehmen ist - auch eine reflexartige Auffangbewegung aufgrund einer herunterrutschenden Küchenmaschine vonstattenging, kann offenbleiben. Denn die Rechtsprechung anerkennt eine Leistenhernie nur dann als unfallbedingt, wenn das Unfallereignis mit einer direkten, heftigen sowie bestimmten Einwirkung verbunden ist und die schwerwiegenden Symptome der Hernie unverzüglich und mit sofortiger, mindestens mehrstündiger Arbeitsunfähigkeit auftreten (Urteil des Bundesgerichts 8C_601/2007 vom 10. Januar 2008 E. 2.1). Ein ärztliches Arbeitsunfähigkeitszeugnis ist nicht aktenkundig. Wenn sich die Beschwerden des Beschwerdeführers nach Anlegen eines Bruchbandes so verhielten, dass er erstmals am 11. Januar 2019, also über zwei Wochen nach dem besagten Ereignis, einen Arzt aufsuchen musste (vgl. vorstehend E. 3.2), spricht auch dies dafür, dass die Symptome nur geringgradig ausgeprägt gewesen waren, was einen unfallbedingten Leistenbruch unwahrscheinlich erscheinen lässt. Im Übrigen wurden bei ihm verschiedene Hernien (Leistenhernien und Umbilikalhernie; vgl. vorstehend E. 3.4) diagnostiziert, was ebenfalls für ein krankheitsbedingtes Leiden und nicht für ein unfallbedingtes Geschehen spricht. Damit ist belegt, dass die unmittelbar nach dem Ereignis aufgetretenen Symptome nicht die Intensität aufwiesen, die rechtsprechungsgemäss gefordert wäre.

    Nach dem Gesagten ist der Einspracheentscheid vom 18. Juni 2019 nicht zu beanstanden. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Orion Rechtsschutz-Versicherung AG

- VAUDOISE ALLGEMEINE, Versicherungs-Gesellschaft AG

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




VogelFonti