Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2019.00187
V. Kammer
Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiberin Fonti
Urteil vom 31. August 2020
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. André Largier
Weinbergstrasse 43, 8006 Zürich
gegen
Suva
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1961, ist bei der Y.___ als Hilfsgipser angestellt und in dieser Funktion bei der Suva gegen die Folgen von Unfällen versichert. Mit Schadenmeldung vom 14. März 2018 wurde ein Unfall des Versicherten geltend gemacht: Er sei am 13. März 2018 während der Arbeit auf dem Fassadengerüst hinuntergekniet, ausgerutscht und habe sich die rechte Schulter angeschlagen (Urk. 8/1). Die Suva richtete Versicherungsleistungen in Form von Taggeldern und Heilbehandlungskosten aus (Schreiben vom 20. März 2018, Urk. 8/5).
Mit Schreiben vom 26. Oktober 2018 teilte die Suva dem Versicherten mit, der Zustand, wie er sich auch ohne Unfall vom 13. März 2018 eingestellt hätte, sei gemäss medizinischer Beurteilung spätestens vier Wochen nach dem Unfall, also am 10. April 2018 erreicht und die Versicherungsleistungen würden per 2. August 2018 eingestellt (Urk. 8/32). An der Leistungseinstellung hielt die Suva mit Verfügung vom 11. März 2019 fest (Urk. 8/57). Die dagegen erhobene Einsprache vom 8. April 2019 (Urk. 8/68) wies die Suva mit Entscheid vom 14. Juni 2019 ab (Urk. 2 = 8/74).
2. Der Versicherte erhob am 15. August 2019 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 14. Juni 2019 (Urk. 2) und beantragte, dieser sei aufzuheben und es seien die gesetzlichen Leistungen über den 2. August 2018 hinaus zu erbringen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 8. Oktober 2019 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Replik (Urk. 11) und Duplik (Urk. 15) hielten die Parteien an ihren jeweiligen Anträgen fest, was ihnen mit Verfügung vom 7. November bzw. 29. November 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 13 und 16).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der Beschwerdeführer machte in formeller Hinsicht eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend, da ihm die Beschwerdegegnerin die Stellungnahme des Kreisarztes Dr. med. Z.___, Praktischer Arzt sowie Vertrauensarzt, vom 17. Mai 2019 (vgl. Urk. 8/72) vor Erlass ihres Einspracheentscheides vom 14. Juni 2019 nicht vorgelegt habe (Urk. 1 S. 6 oben).
1.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 mit Hinweisen).
1.3 Aus Inhalt und Funktion des Akteneinsichtsrechts als Teil des Anspruchs auf rechtliches Gehör folgt, dass grundsätzlich sämtliche beweiserheblichen Akten den Beteiligten gezeigt werden müssen, sofern in der sie unmittelbar betreffenden Verfügung darauf abgestellt wird. Denn es gehört zum Kerngehalt des rechtlichen Gehörs, dass die Verfügungsadressaten vor Erlass eines für sie nachteiligen Verwaltungsaktes zum Beweisergebnis Stellung nehmen können. Das Akteneinsichtsrecht ist somit eng mit dem Äusserungsrecht verbunden, gleichsam dessen Vorbedingung. Die Betroffenen können sich nur dann wirksam zur Sache äussern und geeignete Beweise führen oder bezeichnen, wenn ihnen die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche sich die Behörde bei ihrer Verfügung gestützt hat. Das rechtliche Gehör dient in diesem Sinne einerseits der Sachaufklärung und stellt anderseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht im Verfahren dar. Daraus ergibt sich, dass der Versicherer, welcher neue Akten beizieht, auf die er sich in seiner Verfügung zu stützen gedenkt, grundsätzlich verpflichtet ist, die Beteiligten über den Aktenbeizug zu informieren. Das Akteneinsichtsrecht bezieht sich auf sämtliche verfahrensbezogene Akten, die geeignet sind, Grundlage des Entscheids zu bilden. Die Einsicht in die Akten, die für ein bestimmtes Verfahren erstellt oder beigezogen wurden, kann nicht mit der Begründung verweigert werden, die fraglichen Akten seien für den Verfahrensausgang belanglos. Es muss vielmehr den Betroffenen selber überlassen sein, die Relevanz der Akten zu beurteilen (BGE 132 V 387 E. 3 mit Hinweisen).
1.4 Nach der Rechtsprechung kann eine – nicht besonders schwerwiegende – Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 127 V 431 E. 3d/aa). Von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 mit Hinweis).
1.5 Am 19. Oktober 2018 (Urk. 8/30) sowie ausführlich am 19. Dezember 2018 (Urk. 8/42) legte Kreisarzt Dr. Z.___ jeweils eine Beurteilung vor. Mit Verfügung vom 11. März 2019 stellte die Beschwerdegegnerin gestützt darauf die Leistungen per 2. August 2018 ein (Urk. 8/57/2-4). Im Einspracheverfahren holte die Beschwerdegegnerin erneut eine Beurteilung bei Dr. Z.___ ein, welche am 17. Mai 2019 erstattet wurde (Urk. 8/72). Diese kreisärztliche Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer zusammen mit dem Einspracheentscheid vom 14. Juni 2019 zur Kenntnis gebracht (vgl. Urk. 2 S. 11).
Da die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid auf die Beurteilungen ihres Kreisarztes Dr. Z.___ - insbesondere auch jene vom 17. Mai 2019 - abstellte und ihrem Entscheid zu Grunde legte, ohne diese dem Beschwerdeführer vorgängig zuzustellen, verletzte sie sein Recht auf Akteneinsicht beziehungsweise seinen Anspruch auf rechtliches Gehör.
1.6 Zu prüfen bleibt, ob die Gehörsverletzung ausnahmsweise als geheilt gelten kann. Dr. Z.___ kam bereits in seinen Beurteilungen vom 19. Oktober 2018 (vgl. Urk. 8/30) sowie vom 19. Dezember 2018 (vgl. Urk. 8/42) zum Schluss, dass spätestens vier Wochen nach dem Ereignis von keinen unfallbedingten Beschwerden mehr auszugehen sei. Des Weiteren sei der vorliegende Pathomechanismus nicht geeignet, eine Verletzung der Rotatorenmanschette, der Bizepssehne oder des Labrums zu verursachen (vgl. auch nachstehend E. 4.8). Die Stellungnahme vom 17. Mai 2019 enthielt keine für die Entscheidfindung der Beschwerdegegnerin andere Beurteilung oder entscheidende Schlussfolgerung. Dementsprechend handelt es sich um keine besonders schwerwiegende Gehörsverletzung. Dem Beschwerdeführer war eine Beurteilung der Sach- und Rechtslage möglich.
Im Ergebnis ist die Verletzung des Gehörsanspruches des Beschwerdeführers als geheilt anzusehen, da sich dieser vor dem hiesigen Sozialversicherungsgericht vollumfänglich zur Sache äussern konnte, wobei das Gericht sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann.
2.
2.1 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
2.2 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 26. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/aa). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.1 mit Hinweisen).
Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der Status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.2).
2.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) davon aus, gestützt auf die Beurteilung des Kreisarztes Dr. Z.___ sei davon auszugehen, dass das Ereignis vom 13. März 2018 zu keinen strukturellen Läsionen, sondern lediglich zu einer vorübergehenden Beschwerdesymptomatik an der rechten Schulter geführt habe (S. 8 Ziff. 4). Die Versicherungsleistungen seien somit zu Recht per 2. August 2018 eingestellt worden, da spätestens vier Wochen nach dem Ereignis keine Unfallfolgen mehr bestanden hätten (S. 9 Ziff. 5).
Daran hielt die Beschwerdegegnerin, unter Bezugnahme auf die Vorbringen in der Beschwerdeschrift, mit der Beschwerdeantwort fest (Urk. 7).
3.2 Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt (Urk. 1), die Stellungnahme von Dr. Z.___ sei aus dem Recht zu weisen, da dieser befangen sei. Indem er die blosse Überprüfung des Beweiswertes seiner Aussagen als rufschädigend empfunden habe, offenbare er seine fehlende Distanz zur Sache sowie seine fehlende Unparteilichkeit (S. 7 f. Ziff. 7.3.2.1). Zudem habe er eine Beweiswürdigung hinsichtlich des Sachverhaltes vorgenommen und einzelne Schilderungen pointiert kommentiert, wodurch er wiederum seine Parteilichkeit zum Ausdruck bringe (S. 9 oben). Sodann machte der Beschwerdeführer geltend, der Unfallhergang sei ungenügend abgeklärt worden (S. 9 ff. Ziff. 7.3.2.2). Zudem verfüge Dr. Z.___ nicht über die erforderlichen Fachkenntnisse zur Beurteilung der Frage, ob ein bestimmtes Unfallgeschehen einen bestimmten Gesundheitsschaden verursachen könne (S. 11 Mitte). Gestützt auf die Beurteilung von Dr. med. A.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, welcher den Beschwerdeführer persönlich untersucht habe, sei von einer Unfallkausalität der Beschwerden auszugehen und es seien über den 2. August 2018 hinaus Leistungen zu erbringen (S. 14 f.).
Der Beschwerdeführer hielt mit Replik vom 5. November 2019 an seinem Rechtsbegehren fest (Urk. 11).
3.3 Streitig und zu prüfen ist, ob auf die Beurteilung des Kreisarztes Dr. Z.___ abzustellen und gestützt darauf die Leistungseinstellung per 2. August 2018 zu Recht erfolgt ist.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer stellte sich einen Tag nach dem Ereignis vom 13. März 2018 beim B.___ vor (Urk. 8/18 S. 3). Er habe sich die rechte Schulter gegen den Boden und die Wand gestossen, nachdem er ausgerutscht sei. Die Befunderhebung habe eine Druckdolenz über dem Humeruskopf und Schmerzen bei Anteversion und Abduktion ab 90 Grad ergeben. Es sei keine Druckdolenz über dem Clavicula AC-Gelenk vorhanden und der Schürzen- und Nackengriff sei möglich. Den Röntgenbildern sei kein Anhalt für eine Fraktur zu entnehmen. Es wurde eine Schulterkontusion rechts diagnostiziert (vgl. auch Formularbericht vom 23. August 2018 des B.___, Urk. 8/9). Dem Beschwerdeführer wurde vom 14. bis 23. März 2018 eine 100%ige und vom 24. bis 29. März 2018 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 8/2+7+8). Danach bestand wieder eine vollständige Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/11).
4.2 Zur Klärung, ob es Anhaltspunkte für eine Rotatorenmanschettenläsion gebe, wurde am 20. Juni 2018 ein MRI der rechten Schulter mit Arthrographie durchgeführt (Urk. 8/27):
- grösstenteils transmural rupturierter Musculus subscapularis (Sehnenretraktion 1.8 cm, Rissbreite 2 cm) mit Pulley-Läsion mit:
- luxiert stehender langer Bizepssehne
- leichter fettiger Atrophie des Muskelbauches
- interstitielle Rissbildung und ausgeprägt tendinopathisch veränderte Infraspinatussehne
- Unterflächenläsion der Supraspinatussehne
- regelrechte Trophik der Muskulatur von Supraspinatus, Infraspinatus und Teres minor
- Bizepstendinopathie mit Längsrissbildung
- degenerative labrale Veränderungen des superioren Labrum und abgehobenes inferiores Labrum, differentialdiagnostisch (DD) im Rahmen eines Status nach vorderer Schulterluxation mit Bankart-Läsion
- partiell entzündlich verändertes freies Intervall, das Vollbild einer frozen shoulder liegt nicht vor
- gebogenes Acromion als anatomische Variante
4.3 Aufgrund der persistierenden Beschwerden (vgl. auch Bericht vom 16. August 2016 des B.___, Urk. 8/22) stellte sich der Beschwerdeführer am 23. Juli 2018 in der Orthopädischen Klinik des C.___ vor (Bericht vom 25. Juli 2018, Urk. 8/12). Die Schmerzbeschwerden seien seit dem Ereignis vom März 2018 nicht mehr regredient. Die Beschwerdesymptomatik sei vorwiegend der Pulley-Läsion mit Bizepssehneninstabilität und SCP-Sehnenruptur zuzuordnen. Nach Besprechung der therapeutischen Möglichkeiten habe sich der Beschwerdeführer für eine arthroskopische Rotatorenmanschettenrekonstruktion und Bizepstenodese entschieden.
4.4 Die genannte (vgl. vorstehend E. 4.3) Operation erfolgte am 10. September 2018. Im Austrittsbericht vom 13. September 2018 des C.___ wurde dem Beschwerdeführer vom 10. September 2018 bis 23. Oktober 2018 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 8/28 inklusive Operationsbericht; vgl. auch Arztzeugnis vom 13. September 2018, Urk. 8/31/3). Mit Arztzeugnis vom 23. Oktober 2018 wurde eine bis zum 5. Dezember 2018 andauernde 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt (Urk. 8/31/4).
4.5 Am 19. Oktober 2018 nahm Kreisarzt Dr. Z.___ Stellung zur Frage, ob der Schaden, welcher am 10. September 2018 operiert worden war, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall zurückzuführen sei (Urk. 8/30). Dies sei zu verneinen, so Dr. Z.___. Ein Sturz aus gebeugter Haltung auf die Schulter sei nicht geeignet, eine Rotatorenmanschetten(RM)-Verletzung zu verursachen. Es liege kein «drop arm sign» vor und das MRI weise ausschliesslich ausgeprägte degenerative Veränderungen aus (Ziff. 1).
Bei Kontusionen ohne objektivierbare unfallbedingte Verletzungen sei zwei bis längstens vier Wochen nach dem Ereignis davon auszugehen, dass Unfallfolgen im Beschwerdebild mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Rolle mehr spielen würden (Ziff. 2).
4.6 In der Kontrolle vom 23. Oktober 2018 beim Operateur Dr. A.___ zeigte sich ein regulärer postoperativer Verlauf. Dr. A.___ attestierte für weitere sechs Wochen eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Bericht vom 25. Oktober 2018, Urk. 8/36).
4.7 Bei einem Rehabilitationsdefizit bezüglich Kraft und Bewegungsumfang empfahl Dr. A.___ im Bericht vom 6. Dezember 2018 die Fortführung der physiotherapeutischen Massnahmen und attestierte bis Ende Januar 2019 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/39).
Im gleichentags datierten Schreiben an den Vertrauensarzt der Beschwerdegegnerin führte Dr. A.___ aus, beim Beschwerdeführer würde «ein nachweisliches Unfallereignis im März 2018» bestehen. Dieses habe zur Operation vom 10. September 2018 geführt. Die Restbeschwerden, welche noch heute vorlägen, würden aus der Operation resultieren und seien somit unfallbedingt. Eine Einstellung der unfallbedingten Behandlung des Beschwerdeführers sei aus fachorthopädischer Sicht nicht nachvollziehbar (Urk. 8/40).
4.8 In der Beurteilung vom 19. Dezember 2018 (Urk. 8/42) gab Dr. Z.___ an, die im MRI vorgefundenen und am 10. September 2018 operierten Befunde seien nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Folge oder Teilfolge des Ereignisses vom 13. März 2018. Geltend gemacht werde ein Sturz aus kniender Position auf die rechte Schulter. Dieser Pathomechanismus sei nicht geeignet, eine Verletzung der Rotatorenmanschette und/oder der Bizepssehne und/oder des Labrums zu verursachen. Anlässlich der Erstuntersuchung einen Tag nach dem Ereignis seien keine unfallspezifischen Befunde im Sinne einer Prellmarke, Schwellung, Hämatom et cetera dokumentiert. Dokumentiert sei eine Druckdolenz über dem Humeruskopf ventral und eine schmerzbedingte Bewegungseinschränkung, wobei das Bewegungsausmass nicht angegeben sei. Zehn Tage nach dem Ereignis habe für Tätigkeiten auf dem Bau wieder eine 50%ige und ab dem 30. März 2018 wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestiert werden können (S. 2 f.).
Wäre es anlässlich des Ereignisses zu einer relevanten Kontusion gekommen, welche die im MRI vorgefundenen Befunde hätte verursachen können, so wäre mit Sicherheit ein entsprechender klinischer Befund im Sinne eines drop-arm-sign mit gänzlicher Bewegungseinschränkung und auch entsprechenden sonstigen Hinweisen für eine relevante Kontusion in Form einer Schwellung vorhanden gewesen. Um die im MRI vorgefundenen Befunde unfallbedingt verursachen zu können, hätte es einer entsprechenden Gewalteinwirkung bedurft, für welche es im drei Monate später durchgeführten MRI noch entsprechende Hinweise hätte geben müssen. Im vorliegenden Fall würden sich ausschliesslich degenerative Veränderungen in Form von zystischen Läsionen im Bereich des Ansatzes der Supraspinatussehne finden. Die Bizepssehne zeige sich aufgefasert und luxiert. Bei diesem Befund könne es sich theoretisch um eine Unfallfolge handeln. Im vorliegenden Fall sei dies aufgrund des Pathomechanismus und auch des degenerativen Aspekts der Veränderungen der Sehne mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auszuschliessen. Die Ruptur der Subscapularissehne sei Folge der degenerativ bedingten Luxation der Bizepssehne. Die deutliche Retraktion und beginnende Verfettung weise ebenso auf degenerative Veränderungen als Ursache des Befundes hin. Die Labrumläsion sei auch ausschliesslich degenerativer Natur ohne Hinweis auf ein Trauma als Ursache. Intraoperativ sei zudem eine Chondropathie Grad II bis III festgehalten worden (vgl. dazu Urk. 8/28 S. 4). Eine vom Radiologen in den Raum gestellte vordere Schulterluxation als mögliche Ursache sei bei Fehlen entsprechender Befunde im MRI (keine Hill-Sachs-Läsion) und auch fehlender klinischer Hinweise sowie nicht geeignetem Pathomechanismus mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschliessen (S. 3 oben).
Somit würden sich weder vom Pathomechanismus, den Erstuntersuchungsbefunden noch den MRI-Befunden Hinweise auf eine wahrscheinlich traumatische Ursache der vorgefundenen Befunde finden. Es würden sich viel mehr typische Befunde degenerativer Veränderungen zeigen, welche als Zufallsbefunde im Rahmen der Schmerzabklärung durch die Kontusion der Schulter zu werten seien. Eine Kontusion ohne objektivierbare unfallbedingte Verletzungszeichen sei nach zwei bis vier Wochen abgeheilt. Entsprechend habe der Beschwerdeführer die Arbeit auf dem Bau ab dem 24. März 2018 wieder zu 50 % und ab dem 30. März 2018 wieder zu 100 % aufnehmen können. Ende März 2018 seien somit die Unfallfolgen abgeklungen gewesen (S. 3 unten).
Dr. A.___ habe sich in keiner Weise mit dem Pathomechanismus und den Befunden auseinandergesetzt. Es handle sich ausschliesslich um eine post hoc ergo propter hoc-Argumentation (S. 3 f.).
4.9 Nach einer Verlaufskontrolle im Januar 2019 mit noch bestehender Bewegungseinschränkung bei Überkopftätigkeiten mit Kraftverlust (vgl. Bericht vom 31. Januar 2019 von Dr. A.___, Urk. 8/51) wurde die Behandlung bei Dr. A.___ im März 2019 schliesslich abgeschlossen. Es zeige sich zu diesem Zeitpunkt noch ein minimes Kraftdefizit der rechten Schulter. Ab April 2019 sollte eine 100%ige Arbeitsfähigkeit erreichbar sein (Bericht vom 14. März 2019 von Dr. A.___, Urk. 8/67).
4.10 Aufgrund der Einsprache des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers wurde Kreisarzt Dr. Z.___ aufgefordert, erneut Stellung zu nehmen (Beurteilung vom 17. Mai 2019, Urk. 8/72). Dr. Z.___ setzte sich mit den Vorbringen des Rechtsvertreters zum Unfallhergang (S. 1 f.) und zur medizinischen Literatur sowie von Letzterem erwähnten Studien (S. 2, S. 3 Mitte) auseinander. Insbesondere zur Pathophysiologie führte Dr. Z.___ Folgendes aus: Um durch eine Kontusion eine Verletzung des Schultergelenks intraartikulär zu verursachen, bedürfe es einer entsprechenden Gewalteinwirkung. Im vorliegenden Fall werde eine Gewalteinwirkung von aussen geltend gemacht. Ödeme und Blutergüsse im Bereich der Schulter seien in der Regel nicht Folge einer Ruptur der Supraspinatussehne oder sonstiger Sehnen der Rotatorenmanschette, sondern Ausdruck einer relevanten Kontusion der oberflächlichen Weichteilgewebe/Muskulatur der Schulter. Eine Rötung/Prellmarke trete auch nicht erst Stunden oder nach wenigen Tagen auf, sondern innerhalb kurzer Zeit/unmittelbar. Bei einer relevanten Kontusion der Schulter komme es typischerweise zu einem drop-arm-sign mit weitgehender bis vollständiger Funktionseinschränkung. Das Fehlen von Hämatomen, Prellmarken und Schürfungen schliesse zwar eine Kontusion nicht zu 100 % aus. Es relativiere die Schwere des Traumas jedoch deutlich, wenn nicht einmal äusserliche Hinweise für Kontusionen zu finden seien (S. 2 f.).
Der medizinische Alltag zeige, dass Patienten mit ausgedehnten Rotatorenmanschettenrupturen sehr wohl in der Lage seien, Überkopfarbeiten durchzuführen. Die degenerativen Veränderungen beim Beschwerdeführer seien noch nicht so ausgeprägt, dass relevante Einschränkungen auch für Überkopftätigkeiten zu erwarten seien. Sodann würden die Befunde nicht über das hinausgehen, was in Anbetracht des Alters, des Berufs und des Schultergelenkwinkels zu erwarten sei (S. 4 f.).
Zusammenfassend hielt Dr. Z.___ vollumfänglich an seinen bisherigen Beurteilungen fest (S. 5 unten).
5.
5.1 Die Beschwerdegegnerin stützte ihren Entscheid auf die Beurteilungen ihres Kreisarztes Dr. Z.___. Der Beschwerdeführer wirft dem genannten Kreisarzt Befangenheit vor (vgl. vorstehend E. 3.2).
5.2 Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
5.3 Nach der Rechtsprechung gelten für Sachverständige grundsätzlich die gleichen Ausstands- und Ablehnungsgründe, wie sie für Richter vorgesehen sind. Danach ist Befangenheit anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit zu erwecken. Bei der Befangenheit handelt es sich allerdings um einen inneren Zustand, der nur schwer bewiesen werden kann. Es braucht daher für die Ablehnung nicht nachgewiesen zu werden, dass die sachverständige Person tatsächlich befangen ist. Es genügt vielmehr, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Bei der Beurteilung des Anscheins der Befangenheit und der Gewichtung solcher Umstände kann jedoch nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden. Das Misstrauen muss vielmehr in objektiver Weise als begründet erscheinen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztgutachten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters ein strenger Massstab anzusetzen (BGE 132 V 93 E. 7.1, 120 V 357 E. 3).
5.4 Es ist zutreffend, dass Dr. Z.___ einleitend in seiner Beurteilung vom 17. Mai 2019 festhielt, Rechtsanwalt Dr. iur. Largier habe «in üblicher Weise die kreisärztliche Beurteilung zu diskreditieren versucht» und stelle «einen Sachverhalt in den Raum […], welcher sich nicht mit der echtzeitlichen Dokumentation deckt» (Urk. 8/72 S. 1). Es handelt sich dabei um eine pointierte Ausführung, die jedoch noch keinen Anschein der Befangenheit zu begründen vermag. Denn seiner danach folgenden Stellungnahme zu den Vorbringen im Einspracheverfahren zu seiner Beurteilung vom 19. Oktober 2018 und 19. Dezember 2019 sind keine Anzeichen fehlender Distanz zur Sache (vgl. vorstehend E. 3.2) zu entnehmen. Im Gegenteil: Dr. Z.___ argumentierte sachlich, nahm Bezug auf medizinische Literatur und Studien und erklärte und begründete deren Aussagekraft in Bezug auf die Situation beim Beschwerdeführer. Er erklärte nachvollziehbar und schlüssig, dass sämtliche vom Rechtsvertreter zitierten medizinischen Studien ungeeignet seien, eine traumatische Genese der Rotatorenmanschettenruptur beim Beschwerdeführer zu begründen (Urk. 8/72 S. 2 Mitte und S. 4 Mitte). Eine der Studien habe zum Ziel gehabt herauszufinden, so Dr. Z.___, ob ein kritischer Schulterwinkel die Ausbildung von Rotatorenmanschettenläsionen begünstige und ob so eine Aussage hinsichtlich Zweckmässigkeit eines MRI möglich sei. Bereits einleitend sei in dieser Studie festgehalten worden, dass der überwiegende Anteil der Rupturen degenerativer Natur und altersbedingt sei (Urk. 8/72 S. 3 Mitte). Dr. Z.___ führte anschaulich aus, weshalb auch beim Beschwerdeführer vier Wochen nach dem Unfallereignis mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einem rein degenerativen Geschehen auszugehen ist.
Auch lässt sich aus der Formulierung des Kreisarztes, der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers habe den Unfallhergang «konstruiert» beziehungsweise «ausgeschmückt» (vgl. Urk. 1 S. 9 oben) kein Befangenheitsgrund erkennen. Dem Kreisarzt wurde beschwerdeführerseits vorgeworfen, er habe «eine falsche Vorstellung des Unfallhergangs» (vgl. Urk. 8/68 S. 3 Mitte). Es geht nicht an, ihm daraufhin in einem nächsten Schritt vorzuwerfen, er überschreite Kompetenzen (vgl. wiederum Urk. 1 S. 9 oben). So hatte Dr. Z.___ nicht den Unfallhergang ermittelt, sondern die in den Akten vorhandenen Darlegungen dazu zusammengefasst und zum mit dem geschilderten Unfallhergang verbundenen Pathomechanismus Stellung genommen, was nicht zu beanstanden ist.
5.5 In Bezug auf die Ausführungen zum Unfallhergang ist Dr. Z.___ beizupflichten, dass sämtliche Schilderungen beinhalten, dass der Beschwerdeführer bei seiner Tätigkeit auf dem Bau ausgerutscht sei und sich dabei die rechte Schulter angeschlagen habe. Insofern liegen keine divergierenden Angaben zum Unfallhergang vor. In der Unfallmeldung wurde angegeben, er sei zuvor gekniet (vgl. Urk. 8/1) und dem Erstbehandlungsbericht vom 14. März 2018 ist zu entnehmen, dass er in «gebeugter Körperhaltung» ausgerutscht sei (vgl. Urk. 8/18 S. 3). Im Schreiben vom 23. Januar 2019 führte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers unter anderem aus, letzterer habe sich auf dem Gerüst aufgrund einer herunterhängenden Neonlampe gebückt, dabei sei er mit dem rechten Fuss ausgerutscht und habe versucht, den Fall auf den Gerüstboden mit dem ausgestreckten rechten Arm beziehungsweise der Hand aufzufangen. Dabei habe er sich verdreht und sei mit der rechten Schulter auf den Gerüstboden geprallt (Urk. 8/50 S. 1 f.). Zuvor wurde weder von einem ausgestreckten Arm noch von einer Verdrehbewegung berichtet. Anhaltspunkte, dass der Unfallhergang ungenügend erfragt oder abgeklärt wurden, liegen nicht vor. Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die sogenannten Aussagen der ersten Stunde ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis).
5.6 Dr. Z.___ vermochte in Auseinandersetzung mit den vorhandenen Berichten und insbesondere dem bildgebenden Befund des MRI sowie des geschilderten Unfallhergangs in schlüssiger Weise darzulegen, weshalb spätestens vier Wochen nach dem Ereignis vom 14. März 2018 von keinen unfallbedingten Beschwerden mehr auszugehen ist.
Es sind keine Arztberichte aktenkundig, die in begründeter und nachvollziehbarer Weise Zweifel an der Einschätzung von Dr. Z.___ erwecken würden. Die Argumentation von Dr. A.___ (vgl. vorstehend E. 4.7) wird mit der Formel «post hoc ergo propter hoc» umschrieben, nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist. Diese ist beweisrechtlich nicht zulässig und vermag zum Nachweis der Unfallkausalität nicht zu genügen (BGE 119 V 335 E. 2b/bb, Urteil des Bundesgerichts 8C_332/2013 vom 25. Juli 2013 E. 5.1).
Auch die Argumentation, Dr. Z.___ sei aufgrund seines allgemeinmedizinischen Facharzttitels ungenügend qualifiziert, eine Kausalitätsbeurteilung vorzunehmen (vgl. vorstehend E. 3.2), stösst ins Leere. Die Kreisärzte der Suva sind nach ihrer Funktion und beruflichen Stellung Fachärzte im Bereich der Unfallmedizin. Da sie ausschliesslich Unfallpatienten, unfallähnliche Körperschädigungen und Berufskrankheiten diagnostisch beurteilen und therapeutisch begleiten, verfügen sie über besonders ausgeprägte traumatologische Kenntnisse und Erfahrungen (Urteil des Bundesgerichts 8C_510/2007 vom 3. Oktober 2008 = SVR 2009 UV Nr. 9 E. 7.5.4), dies unabhängig von ihrem ursprünglich erworbenen Facharzttitel (Urteil des Bundesgerichts 8C_316/2019 vom 24. Oktober 2019 E. 5.4). Bei dieser Ausgangslage ist kein Grund ersichtlich, weshalb Dr. Z.___ die Kompetenz abzusprechen wäre, die Frage zu beantworten, ob ein bestimmtes Unfallgeschehen einen bestimmten Gesundheitsschaden zu verursachen vermag oder nicht.
5.7 Zusammenfassend ist der medizinische Sachverhalt gestützt auf die überzeugenden und beweiskräftigen Ausführungen von Dr. Z.___ als dahingehend erstellt zu betrachten, dass die über den 2. August 2018 anhaltenden Beschwerden und insbesondere die durchgeführte Operation vom September 2018 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht mehr ursächlich auf den Unfall vom 14. März 2018 zurückzuführen sind. Somit ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen per 2. August 2018 eingestellt hat.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. iur. André Largier
- Suva
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
VogelFonti