Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2019.00192


V. Kammer

Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiberin Peter

Urteil vom 20. Januar 2021

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG

MLaw Y.___, Kundenrechtsdienst Zürich

Postfach, 8010 Zürich


gegen


Suva

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1. Der 1990 geborene X.___ war seit 1. März 2017 bei der Z.___ als Bauführer angestellt und dadurch bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Gemäss Schadenmeldung vom 14. August 2018 fuhr der Versicherte am 12. Juli 2018 mit einem Roller auf ein stehendes Auto auf und zog sich dabei eine Prellung des rechten Handgelenks zu (Urk. 11/1). Anlässlich einer Röntgenuntersuchung vom 14. August 2018 wurde keine Fraktur oder Luxation an der rechten Hand festgestellt (Urk. 11/2). Nachdem der Versicherte in der Folge weiterhin über Schmerzen in der rechten Hand geklagt hatte (Urk. 11/4), erfolgte am 24. Oktober 2018 aufgrund eines Verdachts auf einen Teilriss des Scapholunarbandes rechts eine diagnostische Handgelenksarthroskopie (Urk. 11/7). Gestützt auf die Beurteilung des Kreisarztes, Dr. med. A.___, Facharzt für Orthopädie und Traumatologie, stellte die Suva ihre Versicherungsleistungen mit Verfügung vom 15. Januar 2019 per 12. Oktober 2018 ein (Urk. 11/32). Die hiergegen erhobene Einsprache des Versicherten vom 23. Januar 2019 (Urk. 11/38) hiess die Suva nach Einholung einer weiteren Stellungnahme ihres Kreisarztes (Urk. 11/53) teilweise gut und übernahm die Kosten für die diagnostische Arthroskopie, für eine anschliessend zweiwöchige postoperative Arbeitsunfähigkeit und die verordnete Physiotherapie. Im Übrigen wies sie die Einsprache ab (Einspracheentscheid vom 21. Juni 2019, Urk. 2).


2.    Dagegen liess X.___ mit Eingabe vom 19. August 2019 (Urk. 1) Beschwerde erheben und beantragen, es seien unter Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids die gesetzlichen Leistungen nach dem UVG auszurichten. Eventualiter sei die Sache zur Einholung eines unabhängigen medizinischen Gutachtens an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Subeventualiter seien die Kosten für die diagnostische Arthroskopie als Abklärungskosten, für eine mindestens sechswöchige postoperative Arbeitsunfähigkeit und für die verordnete Physiotherapie zu übernehmen. Mit Beschwerdeantwort vom 27. November 2019 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9) und legte eine weitere Stellungnahme von Kreisarzt Dr. A.___ ins Recht (Urk. 10). In der Folge ordnete das hiesige Gericht mit Verfügung vom 28. November 2019 einen zweiten Schriftenwechsel an (Urk. 12). In dessen Rahmen hielten die Parteien mit Replik vom 13. Februar 2020 (Urk. 15) beziehungsweise Duplik vom 25. Februar 2020 (Urk. 19, unter Auflage der ärztlichen Beurteilung durch Dr. A.___ vom 24. Februar 2020, Urk. 20) an ihren Anträgen fest, wovon die Parteien in Kenntnis gesetzt wurden (Verfügung vom 14. Februar 2020, Urk. 17 und Verfügung vom 26. Februar 2020, Urk. 21).

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.

1.2    Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG] werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind (Abs. 2): Knochenbrüche (lit. a), Verrenkungen von Gelenken (lit. b), Meniskusrisse (lit. c), Muskelrisse (lit. d), Muskelzerrungen (lit. e), Sehnenrisse (lit. f), Bandläsionen (lit. g) und Trommelfellverletzungen (lit. h). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).

1.3

1.3.1    Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

    Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

1.3.2    Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 26. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/aa). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.1 mit Hinweisen).

    Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der Status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.2).

    Der Unfallversicherer hat nicht den Beweis für unfallfremde Ursachen zu erbringen. Welche Ursachen (Krankheit, Geburtsgebrechen oder degenerative Veränderungen) ein nach wie vor geklagtes Leiden hat, ist an sich unerheblich. Entscheidend ist allein, ob die unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens ihre kausale Bedeutung verloren haben, also dahingefallen sind (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 329 E. 3b). Ebenso wenig muss der Unfallversicherer den negativen Beweis erbringen, dass kein Gesundheitsschaden mehr vorliege oder dass die versicherte Person nun bei voller Gesundheit sei (SVR 2008 UV Nr. 11 34, U 290/06 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_840/2019 vom 14. Februar 2020 E. 3.2 mit Hinweisen).

1.4    Nach der Rechtsprechung kommt den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid unter Hinweis auf die Einschätzung von Dr. A.___, wonach mit Ausnahme des Knochenmarködems multipler Carpalia radial betont, der Handgelenksprellung sowie dem Riss der Pars membranacea keine Folgen des Unfalls vom 12. Juli 2018 zu erkennen gewesen seien. Der Riss der Pars membranacea und das Knochenmarködem seien nach sechs Monaten als abgeheilt zu betrachten. Die Beschwerden im Bereich des TFCC, die Synovitis und die DRUG-Instabilität seien ohne Hinweise auf eine traumatische Ursache nicht auf den Unfall zurückzuführen, sondern als vorbestehende Zufallsbefunde zu betrachten, zumal klinisch keine Beschwerden in den entsprechenden Bereichen hätten festgestellt werden können. Die diagnostische Handgelenksarthroskopie sei zur Beurteilung des Scapholunarbands zwar notwendig gewesen, aber es seien keine Unfallfolgen behoben beziehungsweise behandelt worden. Eine unfallkausale Ursache für die Synovitis sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit festgestellt worden (Urk. 2). Die Bandläsion sei zudem überwiegend wahrscheinlich auf eine Krankheit (Synovitis) zurückzuführen (Urk. 9).

2.2    Demgegenüber hielt der Beschwerdeführer dafür, die Aktenbeurteilung des Kreisarztes vermöge nicht zu belegen, dass die Beschwerden am Handgelenk nicht mehr auf den Unfall zurückzuführen seien. Gemäss der Einschätzung von Dr. B.___ sei bei der Bandläsion klar von Unfallkausalität auszugehen. Es handle sich um einen posttraumatischen Fall mit sekundärer Synovitis durch Beschädigung der Bänder. Angesichts des Alters des Beschwerdeführers sei es mehr als unwahrscheinlich, dass es sich bei der intraartikulären Synovitis um eine rheumatische Erkrankung handle. Es liege eine Listendiagnose gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG vor, was zur Vermutung führe, dass es sich um eine unfallähnliche Körperschädigung handle, die vom Unfallversicherer übernommen werden müsse. Die Beschwerdegegnerin habe indessen nicht ausgeführt, inwiefern die Körperschädigung vorwiegend auf Abnützung oder Krankheit zurückzuführen wäre. Gestützt auf die Einschätzung des operierenden Chirurgen und den Reintegrationsleitfaden Unfall des Schweizerischen Versicherungsverbands habe die Beschwerdegegnerin ihrer Leistungspflicht im Umfang von einer mindestens sechswöchigen Arbeitsunfähigkeit nachzukommen (Urk. 1 und Urk. 15).


3.

3.1    Der Beschwerdeführer liess sich am 14. August 2018 erstmals nach dem Unfall vom 12. Juli 2018 an der rechten Hand untersuchen. Dr. med. C.___, Fachärztin Radiologie, konnte an der rechten Hand keine Fraktur und keine Luxation feststellen (Urk. 11/2). Dem ambulanten Bericht des D.___ vom 14. August 2018 (Urk. 11/20) kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer von einer anfänglichen Schwellung und Schmerzen an der rechten Hand berichtet hat. Er habe dies mit Analgesie behandelt und sich zudem geschont. Aktuell sei es insgesamt deutlich besser, er habe bei Kraftanstrengung (Liegestützen) allerdings noch immer Schmerzen an der rechten Hand. Befundmässig wurde im Bericht festgehalten, dass sich im Seitenvergleich am rechten Handrücken eine diskrete, glatte, feste Erhabenheit zeige (ca. distales Ende Metacarpale II/Os trapezoideum). DMS an der rechten Hand sei völlig intakt und die vom Beschwerdeführer beschriebenen Schmerzen würden nur unter Belastung auftreten (kräftiger Faustdruck auslösbar). Als Diagnose wurde eine Kontusion der Mittelhandknochen rechts festgehalten.

3.2    Am 27. August 2018 erfolgte am E.___ eine MRI-Handgelenksuntersuchung (Urk. 11/23), wobei sich ein diffuses Knochenmarksödem multipler Carpalia radial betont und an der Basis des Os metacarpale II ohne abgrenzbare Fraktur oder Fissur sowie eine vermehrte diffuse Flüssigkeitseinlagerung intermetakarpal und am Handrücken, differentialdiagnostisch Hämatom, gezeigt hätten.

3.3    Am 24. September 2018 (Urk. 11/4) diagnostizierte Dr. med. Dr. sc. nat. B.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, eine axiale Traumatisierung des rechten Handgelenkes mit kernspintomographischer Bonebruise, insbesondere der Metakarpal II-Basis und des Os scaphoid. Es liege der Verdacht auf mindestens einen Teilriss des Scapholunarbandes am rechten Handgelenk vor. Dr. B.___ empfahl die Durchführung einer diagnostischen Handgelenksarthroskopie für die Beurteilung des Scapholunarbandes. Bei einem signifikantem Bandriss von mehr als einem Drittel sei eine vorübergehende Drahtspickung des Scapholunarbandes nach SL-Band-Débridement indiziert. Diesfalls müsse das Handgelenk danach für sechs Wochen, beziehungsweise bis zur Drahtentfernung, ruhiggestellt werden. Eine zweiwöchige Arbeitsunfähigkeit sei vorstellbar, falls nur Büroarbeiten auszuführen wären. Bei fehlender Indikation zur Drahtspickung folge eine Handgelenksruhigstellung von zwei Wochen mit einer Arbeitsunfähigkeit von ebenfalls zwei Wochen.

3.4    Anlässlich der Arthroskopie vom 24. Oktober 2018 erhob Dr. B.___ folgende Diagnosen (Urk. 11/9):

- Teilriss der Pars membranacea des Scapholunarbandes (Typ Watson and Weinzweig Grad I und Typ Geissler Grad II) sowie vollständiger Riss des fovealen Ansatzes des TFCC sowie Teilriss des Styloideus ulna Ansatzes mit DRUG-Instabilität, Handgelenk rechts, bei

- Status nach diagnostischer Arthroskopie mit Radiokarpal- und Mediokarpal-Synovektomie und arthroskopisch assistierter transossärer Refixation des TFCC Handgelenk rechts am 24.10.2018, fecit Dr. B.___

- Axial Traumatisierung des rechten Handgelenkes mit kernspintomographischer Bone-bruise, insbesondere der Metakarpal II-Basis und des Os scaphoid (MRI vom 27.08.2018).

    Der Beschwerdeführer wurde in der Folge für sechs Wochen vollständig arbeitsunfähig geschrieben.

3.5    Kreisarzt Dr. A.___ erklärte in seiner ärztlichen Beurteilung vom 15. Januar 2019 (Urk. 11/31), anlässlich der MRI-Untersuchung am E.___ hätten ein diffuses Knochenmarksödem multipler Carpalia radial betont ohne abgrenzbare Fraktur oder Fissur sowie eine vermehrte diffuse Flüssigkeitseinlagerung intermetakarpal und am Handrücken bildgebend dargestellt werden können. Eine Korrelation zu den geklagten Beschwerden und dem Ereignis habe allerdings nicht bildgebend erklärt werden können. In der Folge habe Dr. B.___ den Verdacht auf einen Teilriss des scapholunaren Bandes geäussert und eine diagnostische Handgelenksarthroskopie rechts empfohlen. Die intraoperativ dargestellte und operativ behandelte Synovitis im Bereich des radiokarpalen und mediokarpalen Gelenks sei – so Dr. A.___ - allerdings mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht auf das Ereignis vom 12. Juli 2018 zurückzuführen, da eine Synovitis nicht innert knapp dreier Monate nach einer Prellung eines Handgelenks entstehen könne. Auch hätten zu keinem Zeitpunkt Beschwerden im Bereich des TFCC bestanden. Bei der intraoperativ festgestellten DRUG-Instabilität mit Riss des fovealen Ansatzes und der Synovitis handle es sich um Zufallsbefunde. Die von Dr. B.___ präoperativ postulierte SL-Instabilität habe sich arthroskopisch als Teileinriss des dorsalen Übergangs der Pars membranacea des scapholunaren Bandes ohne Instabilität dargestellt und habe chirurgisch auch nicht behandelt werden müssen. Die intraoperativ erhobenen Befunde und chirurgisch behandelten Pathologien seien überwiegend wahrscheinlich nicht auf das Ereignis vom 12. Juli 2018 zurückzuführen, sondern auf Ereignisse, welche zu einem früheren Zeitpunkt stattgefunden hätten oder sie seien auf Überbelastungsbeschwerden zurückzuführen. Gemäss dem Bericht von Dr. B.___ leiste der Beschwerdeführer 10 % manuelle Arbeit und sei sportlich sehr aktiv mit Klettern und Krafttraining, wobei Krafttraining auch nach dem Ereignis möglich gewesen sei. Im Übrigen würden Unfallfolgen bei Prellungen nach vier bis sechs Wochen keine Rolle mehr im Beschwerdebild spielen (Urk. 11/31/5 und 6).

3.6    Erneut zur Aktenlage stellungnehmend hielt Dr. A.___ am 23. April 2019 (Urk. 11/53) fest, die präoperativ postulierte SL-Instabilität habe sich arthroskopisch als Teil-Einriss des dorsalen Übergangs der Pars membranacea des scapholunaren Bandes ohne Instabilität dargestellt und habe keiner chirurgischen Therapie benötigt. Die weiterhin geklagten Beschwerden am rechten Handgelenk seien nach derzeitigem medizinischen Wissensstand überwiegend wahrscheinlich auf den Status nach radiokarpaler und mediokarpaler Synovektomie sowie transossärer Refixation des TFCC zurückzuführen. Die Synovitis sei eine Entzündung der inneren Schicht der Gelenkskapsel, eine Ursache dafür habe nicht gefunden werden können und eine histologische Untersuchung sei nicht erfolgt. Eine Handgelenkssynovektomie sei im postoperativen Verlauf mit erheblichen Beschwerden verbunden, da die menschliche Hand zu den empfindlichsten Körperregionen zähle und die Entfernung von Bindegewebe mit Schmerzen verbunden sei. Der Teil-Einriss des dorsalen Übergangs der Pars membranacea des scapholunaren Bandes ohne Instabilität habe nach derzeitigem medizinischen Wissensstand überwiegend wahrscheinlich den Status quo sine nach vier bis sechs Monaten erreicht. Bei fehlender Instabilität des scapholunaren Bandes und ohne durchgeführte chirurgische Intervention sei davon auszugehen, dass es im Rahmen des Reparaturprozesses zu einem Remodeling der Pars membranacea/Membrana synovialis gekommen sei. Das Ereignis Handgelenksprellung habe am 12. Juli 2018 stattgefunden, der Status quo sine sei spätestens am 12. Januar 2019 erreicht worden. Das Ereignis habe nur möglicherweise zu einer vorübergehenden Verschlimmerung des pathologischen Vorzustandes geführt. Der Gesundheitszustand, wie er vor dem Unfall vorgelegen habe, sei spätestens, unter der Annahme eines unfallkausalen Teileinrisses, am 12. Januar 2019 erreicht worden. Zeitgleich sei überwiegend wahrscheinlich auch der Status quo sine nach Knochenmarködem erreicht worden, dieser sei nach sechs Monaten zu erwarten.

3.7    Mit Stellungnahme vom 6. August 2019 (Urk. 3/16) führte Dr. B.___ unter anderem aus, das rechte Handgelenk des Beschwerdeführers sei vor dem Unfall vom 12. Juli 2018 mit hoher Wahrscheinlichkeit gesund gewesen. Aufgrund der verzögert durchgeführten Arthroskopie habe arthroskopisch nicht zwischen degenerativer und unfallbedingter Beschädigung unterschieden werden können. Nur innerhalb der ersten drei Wochen nach dem Ereignis könne aufgrund von Blut im Gelenk definitiv bestätigt werden, ob die Verletzung frisch sei. Jedoch seien im Alter des Beschwerdeführers keine signifikanten degenerativen Beschädigungen zu erwarten. Der Beschwerdeführer habe in der Vorgeschichte auch keine signifikante Traumatisierung des Handgelenkes verzeichnet und sei bis vor dem Unfall völlig beschwerdefrei gewesen. Nach der durchgeführten arthroskopisch assistierten transossären Refixation des TFCC sei mit einer sechswöchigen Heilungszeit des Bandes zu rechnen. Je nach Beruf und betroffener Seite sei mit einer Arbeitsunfähigkeit von mindestens sechs Wochen bis zu drei Monaten zu rechnen. Die Scapholunar-Bandläsion, welche operativ nicht habe repariert werden müssen, spiele für die Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit im Übrigen keine Rolle.

3.8    Am 25. November 2019 nahm der Kreisarzt Dr. A.___ erneut zur Aktenlage Stellung (Urk. 10) und führte aus, Dr. B.___ habe beim Eingriff vom 24. Oktober 2018 eine Radiokarpal- und Mediokarpalsynovektomie vorgenommen, wobei eine Synovektomie/Gelenksschleimhautentfernung lege artis bei einer Synovitis durchgeführt werde. Eine Synovitis sei eine entzündliche Veränderung, eine Krankheit der Gelenksschleimhaut. Eine histologische Beurteilung über den Synovialitis-Score sei nicht erfolgt. Die Synovektomie sei im Bereich der Mittelhandknochen und des Handgelenks vorgenommen worden. Eine überwiegend wahrscheinliche unfallkausale Ursache für eine Synovitis im Bereich der Mittelhandknochen und des Handgelenks bei Zustand nach Prellung mit bone bruise drei Monate zuvor sei nach derzeitigem medizinischen Wissensstand nicht bekannt. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Beschwerdeführer gelernter Maurer sei und er somit eine manuell schwere Tätigkeit über mehrere Jahre ausgeführt habe, er zum Operationszeitpunkt 28 Jahre alt gewesen sei, sei ein degeneratives Verschleissleiden im Bereich der Mittelhandknochen und des Handgelenks nicht aussergewöhnlich und nicht auszuschliessen. Bei der Handgelenksarthroskopie habe Dr. B.___ einen Abriss des ulnaren Ansatzes des TFCC mit dort deutlicher Synovitis gefunden, nachdem weder bei den klinischen Untersuchungen im D.___, der MRI-Untersuchung im E.___ noch bei der klinischen Untersuchung bei Dr. B.___ der Verdacht auf einen Bandausriss im Bereich des triangulären kartilaginären Komplexes des Handgelenks gestellt werden konnte. Dr. B.___ habe diese Pathologien adressiert, indem er den Ansatz des TFCC knöchern fixiert habe. Die überwiegend wahrscheinliche Ursache für die Ablösung des ulnaren Ansatzes des TFCC sei die intraoperativ diagnostizierte deutliche Synovitis, welche mittelfristig zu einer Resorption/Auflösung von Kapselbandstrukturen führe. Die präoperativ gestellte Verdachtsdiagnose SL-Bandruptur habe intraoperativ nicht bestätigt werden können. Bei dem intraoperativ dargestellten Abriss beziehungsweise der Ablösung des ulnaren Ansatzes des TFCC handle es sich zwar um eine Listendiagnose (Bandläsionen, lit. g), welche aber überwiegend wahrscheinlich vorwiegend auf eine Krankheit, die Synovitis, zurückzuführen sei.

3.9    Mit Stellungnahme vom 8. Januar 2020 (Urk. 16/1) führte Dr. B.___ aus, der Beschwerdeführer habe eine blendende Anamnese und die Untersuchung des Bewegungsapparates sei, bis auf das rechte Handgelenk, unauffällig gewesen. Vor diesem Hintergrund erscheine eine Erkrankung aus dem rheumatischen Formenkreis mehr als unwahrscheinlich. Deshalb sei die Annahme von Dr. A.___, wonach die chronische intraartikuläre Synovitis auf eine arbeitsbedingte Überbelastung zurückzuführen sei, als hoch illusive Diagnose zu erachten. Bei arbeitsbedingter Überbelastung seien in der Regel hauptsächlich die Sehnen und kaum die Gelenke von einer Synovitis betroffen. Das MRI sei damals lediglich nativ durchgeführt worden und die Bilder seien zudem nur von mässiger Qualität gewesen. Für eine genauere Beurteilung der Bänder hätte das MRI mit einer Arthrographie des Distalradioulnargelenkes und des Mediokarpalgelenkes kombiniert werden müssen. Im Übrigen hielt Dr. B.___ an seiner Diagnose eines posttraumatischen Falles mit sekundärer Synovitis durch Beschädigung der Bänder fest.

3.10    Dr. A.___ wies in seiner Beurteilung vom 24. Februar 2020 (Urk. 20) darauf hin, dass die Anamnese des Beschwerdeführers – entgegen der Ansicht von Dr. B.___ – nicht als blendend bezeichnet werden könne. Der Beschwerdeführer habe am 15. November 2007 einen Sturz mit einem Mofa erlitten und bis zum Unfall vom 12. Juli 2018 seien neun weitere Ereignisse (Wakeboardunfall, Schlittelunfall, Sprung ins seichte Wasser, Fräsunfall, Schleudertrauma, Vespa-Unfall) zu verzeichnen gewesen. Eine Abklärung, inwiefern eine Krankheit des rheumatischen Formenkreises vorgelegen habe oder vorliege, sei nicht erfolgt. Der intraoperative Befund Synovitis sei objektivierbar, die Kausalität überwiegend wahrscheinlich eine chronische Veränderung, welche sich über den Zeitraum von mehr als einem Jahr entwickelt habe, eine überwiegend wahrscheinliche Unfallkausalität lasse sich aus dieser Diagnose nicht ableiten. Zwischen dem Ereignis und der Operation seien 101 Tage vergangen, intraoperativ hätten keine Befunde, welche auf eine drei Monate zurückliegende Verletzung hinweisen würden, erhoben werden können. Es hätten sich keine Blutungen oder Blutabbauprodukte wie eine Hämosiderinablagerung gefunden. Die intraoperativ erhobenen Befunde würden nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis zurückgeführt werden können, sondern seien nur mögliche Folgen des Ereignisses. Im Übrigen sei Synovitis keine Listendiagnose. Vorliegend fehle es an einem unmittelbaren Geschehen, die Bandläsion «Entspannung des TFCC» sei vielmehr wiederholten, im täglichen Leben erfolgten Mikrotraumata zuzuschreiben. Der Beschwerdeführer sei von 2006 bis 2017 als Maurer tätig gewesen, was eine allmähliche Abnützung bewirkt habe, welche schliesslich das Ausmass einer eine Behandlung erfordernden Schädigung erreicht habe. Damit liege eine Krankheit vor. Die Listendiagnose Bandläsion sei überwiegend wahrscheinlich auf eine Krankheit zurückzuführen.


4.

4.1    Wie die Beschwerdegegnerin richtig erwog, legte Kreisarzt Dr. A.___ überzeugend und nachvollziehbar dar, dass die radiokarpale und mediokarpale Synovektomie sowie die transossäre Refixation des TFCC Hintergrund der anhaltenden Beschwerden des Beschwerdeführers bildete, wobei diese operativ behandelten Pathologien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht auf das Ereignis vom 12. Juli 2018 zurückzuführen sind (vgl. E. 3.5 und 3.6 hiervor). Mit der Synovektomie wurde eine entzündliche Veränderung der Gelenksschleimhaut (Synovitis) im Bereich des Mittelhandknochens und des Handgelenks behandelt. Nach derzeitigem medizinischen Wissenstand ist gemäss Ausführungen des Kreisarztes hierfür eine unfallkausale Ursache bei Zustand nach Prellung mit bone bruise drei Monate zuvor nicht bekannt. Anlässlich der klinischen Untersuchungen im D.___, der MRI-Untersuchung im E.___ und der klinischen Untersuchung bei Dr. B.___ ergab sich denn auch kein Verdacht auf einen Bandausriss im Bereich des triangulären kartilaginären Komplexes des Handgelenks. Gemäss Dr. A.___ ist vorliegend vielmehr von einem degenerativen Verschleissleiden auszugehen, was insbesondere vor dem Hintergrund, dass anlässlich der Operation keine Blutungen oder Blutabbauprodukte gefunden wurden, der Beschwerdeführer als gelernter Maurer und Vorarbeiter/Polier über mehrere Jahre manuell schwere Tätigkeiten ausführte, seine Anamnese mehrere Unfall-Ereignisse aufweist und der Beschwerdeführer in seiner Freizeit unter anderem Klettern und Kraftsport betreibt (vgl. E. 3.10 hiervor und Urk. 16/2), plausibel erscheint. Das Knochenmarködem multipler Carpalia radial, die Handgelenksprellung und der Riss der Pars membranacea sind dagegen dem Kreisarzt folgend auf den Unfall vom 12. Juli 2018 zurückzuführen (vgl. E. 3.5) und war der Status quo sine nach Knochenmarködem und Riss der Pars membranacea nach sechs Monaten (E. 3.6) sowie nach Prellung nach vier bis sechs Wochen (vgl. E. 3.5) erreicht. In Bezug auf den Riss der Pars membranacea ist auf die Stellungnahme vom 6. August 2018 von Dr. B.___ zu verweisen, wonach die Scapholunar-Bandläsion nicht habe repariert werden müssen und diese für die Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit keine Rolle gespielt habe (vgl. E. 3.7 hiervor). Überhaupt lassen sich den Akten keine Hinweise auf eine länger dauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der unfallbedingten Pathologien entnehmen. So geht bereits aus dem Bericht des D.___ vom 14. August 2018 hervor, dass die Schmerzen des Beschwerdeführers an seiner rechten Hand seit dem Ereignis bereits deutlich besser geworden seien, er allerdings bei Kraftanstrengung (Liegestützen) noch Schmerzen habe (vgl. E. 3.1). Dr. B.___ führte im Bericht vom 24. September 2018 aus, der Beschwerdeführer arbeite als Bauführer und betreibe sehr aktiv Sport, wobei dies aktuell nur noch mit dorsoradialen Handgelenksschmerzen und Knacken rechts gehen würde (Urk. 11/4). Eine allfällige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit wird in beiden Berichten nicht erwähnt. Auch seitens der Arbeitgeberin wurde erst am Tag der Operation eine Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers bei der Beschwerdegegnerin geltend gemacht (vgl. hierzu Mail der Arbeitgeberin vom 24. Oktober 2018, Urk. 11/5, wonach der Beschwerdeführer seit 1. September 2018 beim neuen Arbeitgeber angestellt sei). Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin ihre Taggeldleistungen infolge fehlender Arbeitsunfähigkeit über den 12. Oktober 2018 hinaus einstellte und mangels aktenkundiger Notwendigkeit hierfür einen weiteren Anspruch auf Heilkosten verneinte.

    Dass die anlässlich des Ereignisses vom 12. Juli 2018 ebenfalls erlittene Knieprellung innert vier bis sechs Wochen als folgenlos abgeheilt zu betrachten ist (Urk. 11/53 S. 5), stellte der Beschwerdeführer denn zu Recht nicht in Frage.

4.2    Wie die Beschwerdegegnerin indes zu Recht festhielt, lieferte erst die diagnostische Arthroskopie die notwendigen Hinweise zur abschliessenden Klärung des vorliegenden medizinischen Sachverhalts und war mithin zur Abklärung der Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin notwendig, weshalb die Kosten gemäss Art. 45 ATSG für die Operation von der Beschwerdegegnerin übernommen wurden. Der von Dr. B.___ postulierte Verdacht eines Teilrisses des Scapholunarbandes am rechten Handgelenk gab zur Durchführung der diagnostischen Handgelenksarthroskopie Anlass. Dr. B.___ erklärte weiter, dass bei einem signifikanten Bandriss von mehr als einem Drittel eine vorübergehende Drahtspickung des Scapholunarbandes nach SL-Band-Débridement indiziert sei. In einem solchen Fall müsse danach das Handgelenk für sechs Wochen beziehungsweise bis zur Drahtentfernung ruhiggestellt werden. Bei fehlender Indikation zur Drahtspickung folge eine Handgelenksruhigstellung von zwei Wochen mit einer Arbeitsunfähigkeit von ebenfalls zwei Wochen (vgl. E. 3.3 hiervor). Eine solche Drahtspickung war anlässlich der Operation vom 24. Oktober 2018 nicht indiziert und der von Dr. B.___ postulierte Verdacht liess sich nicht bestätigen (vgl. E. 3.4). Vielmehr und wie bereits ausgeführt wurden mit der Operation Pathologien adressiert, welche nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom 12. Juli 2018 zurückzuführen sind, weshalb sich vorliegend Talggeldleistungen für eine über zwei Wochen hinausgehende Arbeitsunfähigkeit nicht rechtfertigen lassen. Ebenso wenig besteht Anspruch auf - über die ab 25. Februar 2019 gewährte Serie Physiotherapie hinausgehende - Heilungskosten.

4.3    Was der Beschwerdeführer gestützt auf die Stellungnahme Dr. B.___s dagegen vorbringt, überzeugt nicht. Dr. B.___ musste in seiner Stellungnahme vom 6. August 2019 selbst einräumen, dass aufgrund der verzögert durchgeführten Arthroskopie nicht zwischen degenerativer und unfallbedingter Beschädigung unterschieden werden konnte (vgl. E. 3.7 hiervor). Seine Aussage, es sei unzulässig, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf ein degeneratives Leiden zu schliessen, greift zu kurz. Denn der natürliche Kausalzusammenhang zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststehen. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (vgl. E. 1.3.1 hiervor). Gegen eine unfallbedingte Verursachung der festgestellten Bandläsion und den damit im Zusammenhang stehenden Handgelenksbeschwerden spricht ferner, wie der Kreisarzt zu Recht festhielt, der Umstand, dass die klinische Untersuchung am D.___ (vgl. E. 3.1), die MRI-Untersuchung am E.___ (vgl. E. 3.2) und die klinische Untersuchung Dr. B.___s (vgl. E. 3.3) kein Verdacht auf einen Bandausriss im Bereich des tringulären kartilaginären Komplexes des rechten Handgelenks begründeten. Unter Hinweis auf die berufliche Tätigkeit, die sportliche Freizeitaktivität und die medizinische Vorgeschichte des Beschwerdeführers, legte der Kreisarzt - entgegen der Ansicht von Dr. B.___ - überzeugend dar, dass ein degeneratives Verschleissleiden vorliegend plausibel erscheint (vgl. E. 4.1 vorstehend).

4.4    Zusammenfassend ist die Beurteilung von Dr. B.___ nicht geeignet, Zweifel an der ausführlich und überzeugend begründeten kreisärztlichen Einschätzung zu wecken (vgl. E. 1.4 hiervor). Dabei ist auch der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Haus- und Fachärzte mitunter im Hinblick auf ihre Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5; 125 V 351 E. 3b/cc). Nach dem Gesagten ist gestützt auf die schlüssige Beurteilung des Kreisarztes erstellt, dass die anlässlich der Handgelenksarthroskopie festgestellten Pathologien nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom 12. Juli 2018 zurückzuführen sind. Anzufügen bleibt, dass der Beweis des Wegfalls des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht durch den Nachweis unfallfremder Ursachen erbracht werden muss. Ebenso wenig geht es darum, vom Unfallversicherer den negativen Beweis zu verlangen, dass kein Gesundheitsschaden mehr vorliege oder die versicherte Person nun bei voller Gesundheit sei. Entscheidend ist allein, ob unfallbedingte Ursachen des Gesundheitsschadens ihre kausale Bedeutung verloren haben, also dahingefallen sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_160/2012 vom 13. Juni 2012 E. 2 mit weiteren Hinweisen), was nach dem Gesagten zu bejahen ist.

4.5    Soweit der Beschwerdeführer eine Leistungspflicht gestützt auf das Vorliegen einer Listendiagnose gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG geltend macht (Urk. 1 S. 9 f.), vermag er ebenso wenig durchzudringen. Wie aufgezeigt, ergaben die medizinischen Abklärungen, dass der mittels Operation vom 24. Oktober 2018 sanierte Abriss beziehungsweise die Ablösung des ulnaren Ansatzes des TFCC zwar als Listendiagnose zu qualifizieren (E. 3.8), jedoch nicht auf das Unfallereignis vom 12. Juli 2018 zurückzuführen ist (E. 4.1) und es sich bei einer Synovitis nicht um eine Listendiagnose handelt (E. 3.10). Mit anderen Worten hat die Beschwerdegegnerin den Nachweis dafür erbracht, dass das Ereignis vom 12. Juli 2018 keine auch nur geringe Teilursache der Bandläsion bildet. Damit ist aber gleichzeitig auch erstellt, dass diese Listenverletzung vorwiegend, das heisst zu mehr als 50 % (vgl. dazu BGE 146 V 51 E. 8.2.2.1 und E. 9.2) auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist, zumal es keinen Hinweis auf ein nach dem fraglichen Unfall eingetretenes initiales Ereignis gibt, das Anlass zu Weiterungen geben könnte. Die Vermutung der Leistungspflicht gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG ist demnach umgestossen und der Unfallversicherer von seiner Pflicht befreit.

4.6    Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin ihre weitergehende Leistungspflicht zu Recht verneint. Dementsprechend ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 21. Juni 2019 (Urk. 2) nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG

- Suva

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




VogelPeter