Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2019.00195


V. Kammer

Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiber Kübler

Urteil vom 20. Oktober 2020

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Fiona Carol Forrer

Advokaturbüro

Auf der Mauer 4, Postfach 3074, 8034 Zürich


gegen


GENERALI Allgemeine Versicherungen AG

Avenue Perdtemps 23, 1260 Nyon 1

Beschwerdegegnerin









Sachverhalt:

1.    Die 1975 geborene X.___ war seit Januar 2016 bei der Y.___ AG als Fahrlehrer-Praktikantin angestellt und in diesem Rahmen bei der GENERALI Allgemeine Versicherungen AG (nachfolgend: Generali) obligatorisch gegen Unfälle versichert. Gemäss Unfallmeldung vom 23. Oktober 2017 befand sie sich am 27. September 2017 (gemeint wohl: 27. August 2017 [vgl. Urk. 9/6, Urk. 9/15]) als Fahrlehrerin und Beifahrerin in einem vor einem Rotlicht stehenden Fahrzeug, als das dahinter folgende Fahrzeug auf ihr Fahrzeug auffuhr (Urk. 9/1). Gemäss dem Dokumentationsbogen für Erstkonsultation nach kranio-zervikalem Beschleunigungstrauma vom 30. Oktober 2017 (Urk. 9/6) erlitt die Versicherte dabei ein Schleudertrauma Grad II (vorläufige Diagnose, Verdachtsdiagnose). Die Generali erbrachte daraufhin Versicherungsleistungen (vgl. Urk. 9/23, Urk. 9/43, Urk. 9/59/1). Am 18. Oktober 2018 wurde in der ADUS Radiologie ein MRI der HWS und der BWS durchgeführt (Urk. 9/36). Am 14. Dezember 2018 wurde zuhanden der Haftpflichtversicherung der Unfallverursacherin ein unfallanalytisches Gutachten erstattet (Urk. 9/42). Mit Schreiben vom 18. Dezember 2018 teilte die Generali der Versicherten mit, dass für weitere Taggeldleistungen keine Leistungspflicht mehr bestehe, da ab dem 1. Oktober 2018 nur noch eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % bestehe (Urk. 9/43). Nachdem die Generali das Dossier ihrem beratenden Arzt, Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Neurologie, vorgelegt hatte (Urk. 9/50 und Urk. 9/58/1), stellte sie die Leistungen mit Verfügung vom 6. März 2019 per Verfügungsdatum ein und entzog einer allfälligen Einsprache dagegen die aufschiebende Wirkung (Urk. 9/59/1). Die von der Versicherten erhobene Einsprache vom 12. April 2019 (Urk. 9/63/1) wies die Generali mit Einspracheentscheid vom 7. Juni 2019 ab (Urk. 2 = Urk. 9/64).


2.    Dagegen erhob die Versicherte am 19. August 2019 Beschwerde und beantragte, es sei der Einspracheentscheid vom 7. Juni 2019 aufzuheben und es seien ihr auch nach dem 6. März 2019 weiterhin die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung, Taggelder, eventuell auch Zusprechung einer [Teil-]Rente, Integritätsentschädigung) zu erbringen. In prozessualer Hinsicht beantragte die Versicherte, das Verfahren zu sistieren und einen zweiten Schriftenwechsel durchzuführen, damit eine weiterreichende Begründung nach der Untersuchung in der Klinik A.___ anfangs September (Orthopädie-Traumatologie/Neurologie) und dem Vorhandensein der notwendigen medizinischen Unterlagen nachgereicht werden könne. Eventuell sei ein polydisziplinäres Gutachten anzuordnen und die Sache zwecks Klärung des medizinischen Sachverhalts an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Mit Verfügung vom 27. August 2019 wurde der Antrag auf Sistierung des Verfahrens abgewiesen (Urk. 5). Mit Beschwerdeantwort vom 20. September 2019 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Verfügung vom 30. September 2019 ordnete das Gericht einen zweiten Schriftenwechsel an (Urk. 11), woraufhin die Parteien mit Replik vom 2. Dezember 2019 (Urk. 16) und Duplik vom 14. Januar 2020 (Urk. 20, der Beschwerdeführerin zugestellt am 17. Januar 2020 [Urk. 21]) an ihren bisherigen Anträgen festhielten.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Am 1. Januar 2017 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.

    Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

    Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 27. August 2017 ereignet, weshalb die ab dem 1. Januar 2017 gültigen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.

1.2    Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind (Abs. 2): Knochenbrüche (lit. a), Verrenkungen von Gelenken (lit. b), Meniskusrisse (lit. c), Muskelrisse (lit. d), Muskelzerrungen (lit. e), Sehnenrisse (lit. f), Bandläsionen (lit. g) und Trommelfellverletzungen (lit. h). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).

1.3

1.3.1    Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

    Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

1.3.2    Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 26. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/aa). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.1 mit Hinweisen).

    Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der Status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.2).

1.4    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).

    Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin führte zur Ablehnung des Leistungsbegehrens im Wesentlichen aus, gestützt auf die Beurteilungen von Dr. Z.___ vom 7. Januar und vom 16. Februar 2019 sei nicht von einer traumatischen Schädigung der Bandscheibe im Zusammenhang mit dem gemeldeten Unfallereignis auszugehen. Die mittels MRI nachgewiesene Diskusprotrusion sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit degenerativ verursacht worden. Die festgestellten Dehydratationen der Bandscheiben deuteten auf einen alten, langsam fortschreitenden Prozess hin. Nach dem Unfall seien die Beschwerden offenbar nicht so ausgeprägt gewesen, dass eine bildgebende Diagnostik notwendig gewesen wäre. Eine solche sei sodann erst 14 Monate nach dem Unfall erstellt worden. Es sei ein Vorzustand an der HWS in Form eines Zervikovertebralsyndroms mit zervikogenem Schwindel und auch eine bereits zuvor bestehende Migräne aktenkundig. Der Vorzustand, die aktenmässige Entwicklung sowie sämtliche ärztliche Beurteilungen würden klar gegen eine Unfallkausalität der Diskusprotrusion sprechen (Urk. 2, Urk. 8).

2.2    Dahingegen stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, gestützt auf die Einschätzung von Prof. Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Chirurgie sowie für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, sei erstellt, dass es sich um eine traumatische Diskushernie C5/6 und C4/5 handle, die nicht resorbiert sei. Dr. Z.___ sei im Gegensatz zu Prof. B.___ kein Wirbelsäulenspezialist und auch kein Unfalltraumatologe (Urk. 16 S. 11 Rn 22). Auch die Spezialisten des Universitätsspitals C.___ hätten die Diskushernien auf den erlittenen Auffahrunfall vom 27. August 2017 zurückgeführt (Urk. 16 S. 5 Rn 8). Selbst wenn der Unfall nicht zu diesen organisch nachweisbaren Befunden geführt hätte, spreche vorliegend nichts dafür, dass ein allfälliger Vorzustand schicksalsmässig und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einen progredienten Verlauf genommen hätte. Somit sei von der Beschwerdegegnerin nicht nachgewiesen worden, dass die Beschwerdeführerin auch ohne den Unfall vom 27. August 2017 und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit spätestens ab dem 6. März 2019 an den tatsächlich bestehenden, die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden Beschwerden gelitten hätte (Urk. 1 S. 10 f. Rn 15). Einen Vorzustand an der HWS habe es nicht gegeben und an Kopfschmerzen oder auch an Migräne würden sehr viele Personen leiden, wobei beides zum Beispiel vererblich, hormonell bedingt oder auch stressbedingt oder wetterbezogen auftrete ohne dass dafür ein Vorzustand an der HWS von Nöten sei (Urk. 16 S. 7 Rn 13). Es habe auch kein stummer Vorzustand bestanden, denn Prof. B.___ sei davon ausgegangen, dass die Diskushernie erst durch den Unfall verursacht worden sei (Urk. 16 S. 12). Das Gutachten der Unfallanalytiker stamme von der Haftpflichtversicherung der Unfallverursacherin, weshalb die Ausführungen mit Vorsicht zu geniessen und vom Gericht ein weiteres unabhängiges Gutachten zwecks Überprüfung dieser Angaben einzuholen sei (Urk. 16 S. 11 Rn 21).

2.3    In ihrer Duplik ergänzte die Beschwerdegegnerin, bei ProfB.___ würde es sich um einen Parteigutachter und Operateur beziehungsweise behandelnden Arzt handeln, weshalb seine Ausführungen mit Vorsicht zu geniessen seien (Urk. 20 S. 3 Rn 3). Prof. B.___ scheine nicht darüber informiert gewesen zu sein, dass sich (nach dem Unfall vom 27. August 2017) noch mindestens zwei weitere Auffahrunfälle ereignet hätten und gehe damit von falschen Tatsachen aus (Urk. 20 S. 6 Rn 12). Auch kenne er die Beschwerdeführerin offensichtlich erst seit September 2019 (Urk. 20 S. 6 f. Rn 18). Vorliegend seien die rechtsprechungsgemässen Voraussetzungen für eine unfallkausale Diskushernie nicht erfüllt. Immerhin komme aber auch ProfB.___ zum Schluss, dass eine ausgesprochene Degenerationsentwicklung vorliege. Gemäss der Krankengeschichte sei bereits seit (mindestens) November 2014 die Rede von einer Diskushernie C5/6 (Urk. 20 S. 3 f. Rn 3). Der Vorzustand an der HWS sei nicht einmal stumm gewesen, sondern habe sich sehr wohl bemerkbar gemacht (Urk. 20 S. 7 f. Rn 22).

2.4    Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin wegen der Folgen des Unfalles vom 27. August 2017 über den 6. März 2019 hinaus Leistungen der Unfallversicherung zu erbringen hat. Insbesondere zu prüfen ist in diesem Zusammenhang, ob die nach dem 6. März 2019 geklagten Beschwerden noch in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zum Unfallereignis stehen.


3.

3.1    Im Dokumentationsbogen für Erstkonsultation nach kranio-zervikalem Beschleunigungstrauma vom 30. August 2017 wurde von Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, als vorläufige Diagnose/Verdachtsdiagnose ein Beschleunigungstrauma Grad II gestellt. Sofort nach dem Unfall sei es zu Kopfschmerzen und Übelkeit gekommen, was die Beschwerdeführerin spontan angegeben habe. Auf Nachfrage hin habe die Beschwerdeführerin erklärt, dass es 12 Stunden nach dem Unfall zu Nackenschmerzen und Schlafstörungen gekommen sei. Nach 24 Stunden seien zudem Rückenschmerzen aufgetreten. Schwindel, Erbrechen, Hör- und Sehstörungen seien nicht aufgetreten. Die Beschwerdeführerin habe bereits vor dem Unfall an Migräne gelitten. Weiter wurde angegeben, es sei bei der Kollision zu einem Kopfanprall an der Kopfstütze gekommen. Die Beschwerdeführerin sei auf die Kollision gefasst gewesen und habe einen Sicherheitsgurt getragen. Die Beschwerdeführerin sei nach dem Unfall nicht bewusstlos geworden bei einem GCS-Score von 15. Es sei weder zu einer Gedächtnislücke noch zu einer Angst- oder Schreckreaktion gekommen. Nach dem Unfallereignis habe sie nicht mit dem Unfallfahrzeug weiterfahren können (Garage) und habe die geplante Tätigkeit nicht verrichten können, da sie unkonzentriert und abwesend gewesen sei (Urk. 9/6).

3.2    Dr. D.___ wies in seinem Verlaufsbericht vom 24. Januar 2018 auf einen prolongierten Verlauf nach HWS-Distorsion mit persistierender Beschwerdesymptomatik hin. Es habe einer intensiven Analgesie und myorelaxierender Therapie bedurft. Zudem sei begleitend eine ambulante Physiotherapie durchgeführt worden. Die bisherige Tätigkeit als Fahrlehrerin habe die Beschwerdeführerin nicht mehr ausüben, sondern lediglich Theorielektionen geben können. Unter den etablierten Therapien habe sich langsam eine Beschwerdelinderung gezeigt. Die Arbeitsunfähigkeit habe am 28. August 2017 auf 90 % und am 27. November 2017 auf 50 % reduziert werden können (Urk. 9/12).

3.3    Im Verlaufsbericht vom 4. April 2018 hielt Dr. D.___ fest, dass bei der Beschwerdeführerin weiterhin keine vollständige Beschwerdelinderung beobachtet werden könne. Es habe sich ein wechselhafter Verlauf gezeigt. Insgesamt könne jedoch eine Beschwerdelinderung beobachtet werden. Insbesondere die physiotherapeutischen Massnahmen würden zu einer deutlichen Schmerzreduktion führen. Seit dem 1. April 2018 habe die Arbeitsunfähigkeit auf 25 % reduziert werden können. Eine langfristige Prognose bezüglich Arbeitsfähigkeit sei schwierig. Langfristig könne mit einer vollständigen Arbeitsfähigkeit gerechnet werden (Urk. 9/14).

3.4    Im MRI der HWS und der BWS vom 18. Oktober 2018 wurde eine breitbasige zirkuläre Protrusion mit konsekutiver Enge der Neuroforamina im Segment C5/6 festgestellt. Es sei wohl eine Beeinträchtigung beider C6 Wurzeln gegeben und es würden weitere Diskopathien und Degenerationen von leichter bis mässiger Ausprägung vorliegen. Im Segment C4/5 bestehe eine zirkuläre Diskusprotrusion ohne Beeinträchtigung der Nervenwurzeln. Die Bandscheiben der oberen HWS-Segmente seien weitgehend dehydriert, es liessen sich im Segment C5/6 osteochondrotische Veränderungen nachweisen und es bestünden spondylophytäre Randkantenausziehungen sowie leichte Degenerationen der Facettengelenke. Auch an der BWS würden leichte bis mässige Degenerationen und Diskopathien bestehen. So liessen sich ossär geringe spondylophytäre Randkantenausziehungen nachweisen und im Segment TH6/7 bestehe eine Diskusprotrusion. Im Segment TH7/8 sei eine links medio-lateral akzentuierte Protrusion auszumachen und im Segment TH11/12 eine links akzentuierte Protrusion. An der BWS bestehe kein Nachweis einer Nervenwurzelkompression (Urk. 9/36).

3.5    Dr. Z.___ führte in seiner Aktenbeurteilung vom 7. Januar 2019 aus, die zervikalen Beschwerden dürften sich aktuell kaum von den Beschwerden unterscheiden, wie sie bereits im Jahr 2016 bestanden hätten. Die auf Höhe C5/6 beschriebene Diskusprotrusion sei mit weit überwiegender Wahrscheinlichkeit degenerativ bedingt, sämtliche untersuchten Segmente der HWS würden gemäss Befund Dehydratationen der Bandscheiben zeigen, auch osteophytäre Veränderungen, welche auf einen alten, langsam fortschreitenden Prozess hindeuteten. Eine Zuordnung der Beschwerden zum Unfallereignis sei nicht gerechtfertigt. An die Unfallkausalität einer Diskushernie würden sehr strenge Anforderungen gestellt, so müsse beispielsweise eine radikuläre Symptomatik innert 72 Stunden nach dem Unfall aktenkundig sein. Eine solche Symptomatik habe nie bestanden, auch aktuell bestehe keine radikuläre Ausfallssymptomatik, allenfalls eine radikuläre Schmerzausstrahlung, wobei dies durch einen Neurologen weiter abzuklären wäre. Eine Operationsindikation sei zurzeit ohnehin nicht gegeben, erst bei langer Schmerzhaftigkeit wäre eine Operation zu Lasten der Krankenversicherung zu überprüfen. Zu verweisen sei auf die Richtlinien der Deutschen Gesellschaft für Neurologie, wonach bei einem HWS-Distorsionstrauma im vorliegenden Kraftgrad eine vollständige Abheilung innert 6 Monaten gesehen werden dürfe. Allfällige, über diese Frist hinausgehende Beschwerden seien bis zum Beweis des Gegenteils als unfallfremd zu klassifizieren, wie es in diesem Fall gemäss dem Befund MRI HWS auch erklärbar wäre (Urk. 9/50). An seiner Einschätzung hielt Dr. Z.___ auch nach Zustellung der MRI-Bilder vom 18. Oktober 2018 fest. Eine Zuordnung der Beschwerden zum Unfallereignis sei aus genannten Gründen nicht gerechtfertigt (Urk. 9/58/1).

3.6    Prof. B.___ wies in seinem Bericht vom 4. September 2019 daraufhin, dass sich dem MRI ausgeprägte foraminale Stenosen bei Diskushernie C5/6, aber auch Diskushernie C4/5 dort aber ohne signifikante Stenose, entnehmen liessen. Gestützt auf das MRI sei davon auszugehen, dass keine Osteophyten vorhanden seien und es sich um eine traumatische Diskushernie handle, die sich nicht resorbiert habe. Auch wenn kein direktes postoperatives MRI vorhanden sei, sei bei einer ansonsten vorbestehend beschwerdefreien Beschwerdeführerin davon auszugehen, dass es sich um eine traumatische Diskushernie handle. Er empfehle eine neue MRI-Untersuchung zur Beurteilung, ob eine Dekompression und Fusion über ein oder zwei Segmente sinnvoll wäre (Urk. 10/2).

3.7    Am 1. November 2019 führte ProfB.___ im Trauma Zentrum A.___ eine Dekompression sowie eine monosegmentale Spondylodese C5/6 durch (Urk. 17/1). Im Austrittsbericht des Trauma Zentrums A.___ wurde festgehalten, der Eintritt sei zur Dekompression und monosegmentalen Spondylodese bei ausgeprägter Degenerationsentwicklung und auch beginnender Degeneration im Anschlusssegment erfolgt, um eine weitere Degeneration zu verlangsamen und die foraminale Symptomatik mit C6-Radikulopathie zu lösen. Intraoperativ seien sehr enge Verhältnisse vorgefunden worden, das Segment C5/6 habe vollständig dekomprimiert werden können auch mit Resektion der Osteophyten. Es würden keine eigentlichen motorischen Defizite in den oberen Extremitäten bestehen, aber ausstrahlende starke Schmerzen vor allem in den rechten Arm (Urk. 17/2).


4.    

4.1    

4.1.1    Die Beschwerdegegnerin stützte sich in medizinischer Hinsicht auf die Beurteilung von Dr. Z.___ vom 7. Januar beziehungsweise vom 16. Februar 2019, wo von einem degenerativ bedingten Gesundheitsschaden ausgegangen wird (E. 3.5). Die Beurteilung von Dr. Z.___ beruht auf fundierten Aktenkenntnissen (Urk. 9/50 S. 1-5). Dr. Z.___ hat die medizinischen Zusammenhänge schlüssig dargelegt und seine Beurteilung der medizinischen Situation leuchtet ein (Urk. 9/50 S. 5-6, Urk. 9/58/1). Damit erfüllt die betreffende Beurteilung die formellen Voraussetzungen an eine beweiskräftige medizinische Entscheidgrundlage (E. 1.4).

4.1.2    Die Beschwerdeführerin brachte hiergegen vor, gestützt auf die Einschätzung von Prof. B.___ sei erstellt, dass es sich um eine traumatische Diskushernie handle, weshalb sich die Aktenbeurteilung von Dr. Z.___ nicht als verlässlich erweise. Es sei zu berücksichtigen, dass Dr. Z.___ im Gegensatz zu Prof. B.___ kein Wirbelsäulenspezialist und auch kein Unfalltraumatologe sei. Ferner hätten auch die Spezialisten des Universitätsspitals C.___ die Diskushernien auf den Auffahrunfall vom 27. August 2017 zurückgeführt (E. 2.2).

    ProfB.___ berichtete erstmals am 4. September 2019 über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin. Seinen Schluss auf eine traumatische Ursache der Diskushernie begründete er insbesondere mit dem Fehlen von Osteophyten (E. 3.6). Diese Einschätzung steht in Widerspruch zum Bericht betreffend Auswertung der Ergebnisse des MRIs vom 18. Oktober 2018 von Dr. med. E.___, Fachärztin FMH für Radiologie, welche osteochondrotische Veränderungen im Segment C5/6 festgehalten hatte (E. 3.4). Im Einklang dazu machte auch Dr. Z.___ aufgrund der ihm vorgelegten MRI-Bilder osteophytäre Veränderungen aus (E. 3.5). Für das Vorliegen von Osteophyten sprechen sodann auch die von ProfB.___ erhobenen intraoperativen Befunde (Urk. 17/1-2). Soweit ProfB.___ zur Begründung einer traumatischen Ursache der Diskushernie eine vor dem Unfall bestehende Beschwerdefreiheit vorbringt (E. 3.6), war er offensichtlich nicht darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass bei der Beschwerdeführerin bereits vor dem Unfall eine Diskushernie sowie ein Zervikovertebralsyndrom diagnostiziert worden waren, was sich aus der Zusammenstellung des Krankheitsverlaufs von Dr. D.___ (26. November 2014; Urk. 17/4) sowie aus dem Kurzbericht des Spitals F.___ vom 25. Februar 2016 (Urk. 9/37/9) ergibt. Dass es sich – wie von der Beschwerdeführerin vorgebracht – beim betreffenden Eintrag im Krankheitsverlauf von Dr. D.___ um ein blosses Versehen (Urk. 31) beziehungsweise um einen «am Computer generierten Fehler» handeln soll (Urk. 32), erscheint unglaubwürdig. Selbst gegebenenfalls würde dies aber, insbesondere aufgrund des Berichtes des Spitals F.___ vom 25. Februar 2016, noch nicht auf eine vor dem Unfall bestehende Beschwerdefreiheit schliessen lassen. In den weiteren Berichten von ProfB.___ (Urk. 23, Urk. 26, Urk. 30/1) wird (zumindest in der Diagnosestellung; vgl. Urk. 25) zwar weiterhin eine traumatische Diskushernie erwähnt. Seiner Einschätzung fehlt es jedoch an einer ausreichenden Begründung, um gestützt darauf auf eine Unfallkausalität der Beschwerden schliessen zu können. Analog verhält es sich mit dem Bericht des Universitätsspitals C.___ vom 10. Dezember 2018 (Urk. 9/40). Ferner ist darauf hinzuweisen, dass sich ProfB.___ an keiner Stelle mit der Kausalitätsbeurteilung von Dr. Z.___ auseinandergesetzt hat, obwohl ein entsprechender Bericht von der Beschwerdeführerin wiederholt in Aussicht gestellt worden war (Urk. 16 S. 10 Rn 18, Urk. 25, Urk. 27, Urk. 29, Urk. 31). In Übereinstimmung zur Beurteilung von Dr. Z.___ machte sodann auch Prof. B.___ eine ausgeprägte Degenerationsentwicklung aus (Urk. 17/1-2). Einer weit nach dem relevanten Unfallereignis attestierten Arbeitsunfähigkeit (vgl. Urk. 28, Urk. 30/2, Urk. 34/1-8), einer Kostenübernahme der Krankenversicherung für eine Haushaltshilfe (Urk. 30/3) sowie einer Bestätigung betreffend einem Klinikaufenthalt (Urk. 34/9) und einer Mitteilung der IV-Stelle betreffend Eingliederungsmassnahmen (Urk. 34/10) kommen hinsichtlich der strittigen Belange keine massgebliche Bedeutung zu.

4.1.3    Vor diesem Hintergrund vermögen weder die Berichte der behandelnden Ärzte noch die Einwendungen der Beschwerdeführerin Zweifel an der Aktenbeurteilung von Dr. Z.___ zu erwecken (vgl. E. 1.4). Nichts daran zu ändern vermag die Tatsache, dass Dr. Z.___ im Gegensatz zu Prof. B.___ über keinen Facharzttitel in Orthopädischer Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, sondern über einen solchen in Neurologie verfügt. Die Disziplin der Neurologie befasst sich mit den Störungen des gesamten Nervensystems, der neuromuskulären Übertragung und der Muskulatur. Sie setzt Kenntnisse über Anatomie, Physiologie und Pathophysiologie des peripheren (einschliesslich des vegetativen) Nervensystems inklusive Muskulatur und des zentralen Nervensystems mit zu- und abführenden Blutgefässen voraus und umfasst die Lehre der Krankheiten des Nervensystems. Die Interpretation der Resultate von bildgebenden Abklärungen der Wirbelsäule bilden dabei einen Bestandteil der während der Ausbildung erworbenen Kenntnisse (www.fmh.ch, Facharzt für Neurologie, Weiterbildungsprogramm vom 1. Juli 2016 [letzte Revision: 23. März 2018], S. 2 und S. 17). Damit war Dr. Z.___ befähigt, den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin anhand der vorliegenden Akten zu beurteilen. Zu ergänzen ist, dass es sich vorliegend – bei im Wesentlichen feststehendem medizinischen Sachverhalt – um die Beurteilung des Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis vom 27. August 2017 und dem eingetretenen Gesundheitsschaden handelt, was rechtsprechungsgemäss in einem Aktengutachten erörtert werden kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_540/2007 vom 27. März 2008 E. 3.2 mit Hinweisen).

4.2    

4.2.1    Gemäss Dr. Z.___ dürften sich die zervikalen Beschwerden kaum von den bereits 2016 bestehenden unterscheiden. Sämtliche untersuchten Segmente der HWS würden Dehydratationen der Bandscheiben zeigen und auch osteophytäre Veränderungen, welche auf einen alten, langsam fortschreitenden Prozess hindeuteten. Die Diskusprotrusion sei deshalb mit weit überwiegender Wahrscheinlichkeit degenerativ bedingt und eine Zuordnung der Beschwerden zum Unfallereignis nicht gerechtfertigt (E. 3.5). Dass die Diskushernie traumatischer Natur wäre, ist vor diesem Hintergrund sowie angesichts des Unfallgeschehens nicht anzunehmen. So entspricht es einer medizinischen Erfahrungstatsache im Bereich des Unfallversicherungsrechts, dass praktisch alle Diskushernien bei Vorliegen degenerativer Bandscheibenveränderungen entstehen und ein Unfallereignis nur ausnahmsweise, unter besonderen Voraussetzungen, als eigentliche Ursache in Betracht fällt. Als weitgehend unfallbedingt kann ein Bandscheibenvorfall betrachtet werden, wenn das Unfallereignis von besonderer Schwere und geeignet war, eine Schädigung der Bandscheibe herbeizuführen, und die Symptome der Diskushernie (vertebrales oder radikuläres Syndrom) unverzüglich und mit sofortiger Arbeitsunfähigkeit aufgetreten sind (vgl. für Viele etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_843/2014 vom 18. März 2015 E. 8.1). Ein Unfall ist somit nur in Ausnahmefällen geeignet, eine Bandscheibenverletzung hervorzurufen, zumal eine gesunde Bandscheibe derart widerstandsfähig ist, dass unter Gewalteinwirkung eher die Wirbelknochen brechen, als dass die Bandscheibe verletzt würde. Bezüglich der Verschlimmerung eines vorbestehenden Gesundheitsschadens gelten dieselben Kriterien, was dazu führt, dass eine Unfallkausalität nur ausnahmsweise und insbesondere nur dann in Frage kommt, wenn der Unfall auch geeignet gewesen wäre, eine gesunde Bandscheibe zu verletzen (Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 441/04 vom 13. Juni 2005 E. 3.1).

4.2.2    Die Beschwerdeführerin brachte für das Vorliegen einer besonderen Unfallschwere vor, das Delta-v sei wesentlich höher gewesen, als die angenommenen 13.3 km/h bis 18.3 km/h und beantragte diesbezüglich eine weitere Unfallanalyse (Urk. 1 S. 7 f. Rn 9, Urk. 16 S. 9 Rn 15-16). Im unfallanalytischen Gutachten vom 14. Dezember 2018 wurde von einer Kollisionsgeschwindigkeit des auffahrenden Fahrzeuges von bis zu 39 km/h ausgegangen (Urk. 9/42 S. 14), was die Beschwerdeführerin nicht in Frage stellte (Urk. 1 S. 7 Rn 9). Der Experte berücksichtigte bei seiner Beurteilung auch die an den beteiligten Fahrzeugen entstandenen Schäden (Urk. 9/42 S. 7-11). Für die Annahme einer noch höheren Aufprallgeschwindigkeit besteht vorliegend kein Raum, zumal im unfallanalytischen Gutachten nachvollziehbar dargelegt wurde, dass das hintere Fahrzeug vor dem Anprall abgebremst wurde (Urk. 9/42 S. 13), was auch in Einklang zur von der Unfallverursacherin nach dem Unfall gegenüber der Polizei getätigten Aussage steht, wonach sie das Bremsmanöver des vorausfahrenden Fahrzeuges zu spät bemerkt und die Kollision trotz Vollbremsung nicht mehr habe verhindern können (Urk. 9/19 S. 2-3). Zusammengefasst vermag das, was von der Beschwerdeführerin für ein höheres Delta-v vorgebracht wurde, keine Zweifel an den Ausführungen im unfallanalytischen Gutachten vom 14. Dezember 2018 zu erwecken, womit darauf abzustellen ist. Damit erübrigt sich die Einholung eines weiteren Gutachtens dieser Art.

4.2.3    Als Beispiele für ein Unfallereignis von besonderer Schwere werden in der Rechtsprechung etwa ein freier Sturz aus erheblicher Höhe, ein Sprung aus zehn Meter Höhe, ein Sturz beim Tragen von Lasten oder ein Zusammenstoss bei grosser Geschwindigkeit genannt. Es sind massivste Gewalteinwirkungen auf den Körper notwendig (Urteil des Bundesgerichts 8C_811/2012 vom 4. März 2013 E. 6.2). Damit nicht vergleichbar ist der von der Beschwerdeführerin erlittene Unfall, bei dem ein anderes Fahrzeug ins Heck ihres Fahrzeuges auffuhr, wobei die stossbedingte Geschwindigkeitsänderung (Delta-v) zwischen 13.3 km/h und 18.3 km/h betrug, die Beschwerdeführerin auf den Aufprall gefasst war, einen Sicherheitsgurt getragen und sich keine ossären oder äusseren Verletzungen zugezogen hat (E. 3.1). Das Heck des Fahrzeuges der Beschwerdeführerin wurde durch den Aufprall nur leicht eingedrückt (vgl. Urk. 19 S. 2, Urk. 9/42 S. 1 und S. 4-6). Damit liegt kein Unfallereignis von besonderer Schwere vor und sind die Voraussetzungen für die Qualifikation der Diskushernie als unfallkausal nicht erfüllt. Allein aus dem Umstand, dass sich der Airbag des Fahrzeuges der Unfallverursacherin geöffnet hat (Urk. 9/42 S. 9), lässt sich nicht auf ein Unfallereignis von besonderer Schwere schliessen.

    Im Weiteren findet sich in den Akten keine Stütze dafür, dass es nach dem Unfallereignis unverzüglich zu einer dramatischen Symptomatik mit einem vertebralen oder radikulären Syndrom gekommen ist (vgl. E. 3.5). Daran ändert nichts, dass Dr. D.___ der Beschwerdeführerin ab dem Folgetag nach dem Unfallereignis eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit attestierte (Urk. 9/3), zumal sich anlässlich der seinerseits nach dem Unfall durchgeführten Untersuchungen keine massgeblichen Einschränkungen der Beweglichkeit der HWS ergaben (Urk. 9/6 S. 2, vgl. Urk. 9/50 S. 2). Die Beschwerdeführerin äusserte lediglich unspezifische Rückenschmerzen (Urk. 9/6 S. 2). Dr. D.___ erachtete eine Bildgebung sodann nicht als notwendig (Urk. 9/6 S. 3). Gegen den Eintritt eines vertebralen oder eines radikulären Syndroms spricht sodann auch die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin erst drei Tage nach dem Unfallereignis bei einem Arzt vorstellig wurde (Urk. 9/6), zwei Wochen nach dem Unfallereignis die Abschlussprüfung als Fahrlehrerin absolvierte (Urk. 9/15 S. 4) und vom 16. September bis am 8. Oktober 2017 in den Ferien weilte (Urk. 9/31.5).

4.3    Mangels der erforderlichen Schwere des Unfallereignisses vom 27. August 2017 fällt dieses als direkte Ursache der Diskushernie ausser Betracht. Auch der Einwand der Beschwerdeführerin, dass sie früher nicht an HWS-Beschwerden gelitten habe (Urk. 16 S. 11 Rn 20), vermag daran nichts zu ändern. Ihre Begründung erschöpft sich in der Figur «post hoc ergo propter hoc», was rechtsprechungsgemäss für die Annahme einer natürlichen Kausalität nicht genügt (BGE 119 V 335 E. 2b/bb, Urteil des Bundesgerichts 8C_332/2013 vom 25. Juli 2013 E. 5.1).

    Die fehlende Voraussetzung eines Unfallereignisses von besonderer Schwere ist entscheidwesentlich. Die Unfallkausalität ist damit zu verneinen und eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin für eine allfällige Verschlimmerung der durch die vorbestehende Diskushernie bedingten Beschwerden entfällt, ohne dass weitere Aspekte – wie etwa die Adäquanz bei Schleudertrauma-Fällen – zu prüfen wären (Urteil des Bundesgerichts 8C_902/2011 vom 10. Februar 2012 E. 2.3).

4.4

4.4.1    Ist die Diskushernie bei degenerativem Vorzustand durch den Unfall nur aktiviert, nicht aber verursacht worden, so hat die Unfallversicherung nur Leistungen für das unmittelbar im Zusammenhang mit dem Unfall stehende Schmerzsyndrom zu erbringen. Nach derzeitigem medizinischem Wissensstand kann das Erreichen des Status quo sine bei posttraumatischen Lumbalgien und Lumboischialgien nach drei bis vier Monaten erwartet werden, wogegen eine allfällige richtunggebende Verschlimmerung röntgenologisch ausgewiesen sein und sich von der altersüblichen Progression abheben muss; eine traumatische Verschlimmerung eines klinisch stummen degenerativen Vorzustandes an der Wirbelsäule ist in der Regel nach sechs bis neun Monaten, spätestens aber nach einem Jahr als abgeschlossen zu betrachten (Urteil des Bundesgerichts 8C_601/2011 vom 9. Januar 2012 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Es handelt sich dabei um einen unfallmedizinisch allgemein anerkannten Verlauf vorbestehender Wirbelsäulenerkrankungen nach einem Unfallereignis ohne strukturelle Verletzungen der Wirbelsäule (Urteil des Bundesgerichts 8C_321/2010 vom 29. Juni 2010 E. 4.3 mit weiteren Hinweisen).

4.4.2    Gestützt auf die nachvollziehbaren Darlegungen von Dr. Z.___ ist davon auszugehen, dass die Bandscheibenproblematik bei degenerativem Vorzustand durch das Unfallereignis symptomatisch geworden ist, und zwar im Sinne einer vorübergehenden, aber nicht richtungsgebenden Verschlimmerung (vgl. E. 3.5). Seine Annahme, wonach sämtliche über die Frist von 6 Monaten über das Unfallereignis hinaus andauernden Beschwerden als unfallfremd zu klassifizieren sind, steht sodann in Einklang mit der obgenannten Rechtsprechung. Ferner ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin gegenüber dem Schadeninspektor der Haftpflichtversicherung der Unfallverursacherin am 12. Juni 2018 schilderte, dass die Beschwerden per Februar 2018 viel geringer waren, seit April 2018 keine Einschränkungen im Haushalt mehr bestehen und derzeit nur noch vereinzelt Rückenschmerzen bestehen würden (Urk. 9/31.3-31.5). Zudem kümmerte sich die Beschwerdeführerin im April 2018 «praktisch alleine» um die Räumung eines 7-Zimmer Hauses inklusive Garten und 4 Nebenräumen (Urk. 9/16). Eine schnelle Genesung nach dem Unfallereignis steht sodann auch nicht in Widerspruch zu den Berichten von Dr. D.___ vom 24. Januar und 4. April 2018 (E. 3.2-3.3). Damit ist erstellt, dass der Status quo sine der durch den Unfall ausgelösten respektive verschlimmerten Bandscheibenproblematik 6 Monate nach dem Unfallereignis, somit bereits Ende Februar 2018, erreicht war. Dass die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen erst per 6. März 2019 eingestellt hat (Urk. 9/59/1), erscheint vor diesem Hintergrund als grosszügig, ist aber der Tatsache geschuldet, dass sie ihren beratenden Arzt erst im Dezember 2018 mit der Erstellung einer Aktenbeurteilung beauftragt hat (Urk. 9/49/1).

4.4.3    Da nicht anzunehmen ist, dass die Einholung eines polydisziplinären Gutachtens beziehungsweise eines Gutachtens eines Wirbelsäulentraumatologen (Urk. 1 S. 2 und S. 11) zu einem anderen Ergebnis führen würde, kann davon abgesehen werden (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 122 V 157 E. 1d mit weiteren Hinweisen).


5.    Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen per 6. März 2019 eingestellt hat (Urk. 9/59/1, Urk. 2). Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich daher als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Fiona Carol Forrer

- GENERALI Allgemeine Versicherungen AG, unter Beilage der Doppel von Urk. 22-23 und Urk. 25-34

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




VogelKübler