Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2019.00198
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens
Gerichtsschreiberin Locher
Urteil vom 16. Dezember 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Franz Szolansky
Bratschi AG
Bahnhofstrasse 70, Postfach, 8021 Zürich 1
gegen
Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG
Richtiplatz 1, 8304 Wallisellen
Beschwerdegegnerin
Zustelladresse: Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG
Postfach, 8010 Zürich
Sachverhalt:
1. Der 1985 geborene X.___ war vom 1. Mai 2014 bis 30. April 2016 (Urk. 1 S. 7) als Eishockeyspieler bei der Y.___ AG angestellt und damit bei der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG (fortan: Allianz) obligatorisch unfallversichert. Am 17. Februar 2015 erhielt er im Rahmen eines Eishockeyspiels in einem Zweikampf einen Schlag gegen den Kopf (Urk. 10A/1001). Dr. Z.___, Chefarzt Sportmedizin an der Klinik A.___, diagnostizierte am 26. Februar 2015 einen Status nach Kopfkontusion mit Commotio cerebri am 19. Februar 2015 (richtig: 17. Februar 2015) und aktuell persistierender Konzentrationsermüdung und visuellen Störungen sowie einen Status nach Guillain-Barré-Syndrom vor circa vier Jahren (Urk. 10M/1). In der Folge erbrachte die Allianz die gesetzlichen Leistungen. Mit Verfügung vom 16. Oktober 2017 stellte sie diese – unter Hinweis auf das Fehlen eines adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis und den geklagten Beschwerden – rückwirkend per 30. Juni 2017 ein (Urk. 10A/1051). Dagegen erhob der Versicherte am 14. November 2017 Einsprache (Urk. 10A/1052) und gab seine Begründung hierzu am 20. Dezember 2017 zu Protokoll (Urk. 10A/1053). Nachdem er sich wiederholt nach dem Verfahrensstand erkundigt (Urk. 10A/1054, 10A/1057, 10A/1059-60) und ein Gutachten von B.___ aufgelegt (Urk. 10M/1056) hatte, reichte er beim hiesigen Gericht am 4. April 2019 eine Rechtsverzögerungsbeschwerde ein (Urk. 10A/1062). Mit am 25. Juni 2019 erlassenem Einspracheentscheid hielt die Allianz an ihrer Leistungseinstellung fest (Urk. 10A/1067 = Urk. 2). Mit Gerichtsverfügung vom 2. Juli 2019 wurde das Beschwerdeverfahren – angesichts des zwischenzeitlich dahingefallenen Rechtsschutzinteresses – als gegenstandslos geworden abgeschrieben und dem Versicherten wurde, da die Beschwerde aufgrund des kontinuierlichen Ausbleibens des geforderten Einspracheentscheids aller Voraussicht nach gutzuheissen gewesen wäre, eine Prozessentschädigung zugesprochen (Prozess-Nr. UV.2019.00091 [Urk. 10A/1069]).
2. Mit Eingabe vom 23. August 2019 erhob X.___ Beschwerde mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):
«1.Es sei der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 25. Juni 2019 aufzuheben.
2.Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer bis zum Erreichen des Endzustandes und/oder bis zum Bezug einer Rente die Leistungen im bisherigen, gesetzlich und vertraglich geschuldeten Umfang auszurichten.
3.Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die gesetzlich und vertraglich geschuldeten Leistungen seit Einstellung der Zahlungen per 30. Juni 2017 zuzüglich 5 % Zins nachzuzahlen.
4.Eventualiter sei der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 25. Juni 2019 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
5.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.»
In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Durchführung einer öffentlichen Verhandlung, um Beizug der vorinstanzlichen Akten und um Einholung eines gerichtlichen Gutachtens (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 4. Dezember 2019 schloss die Allianz auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Betreffend die prozessualen Anträge um Durchführung einer öffentlichen Verhandlung und Einholung eines Gerichtsgutachtens beantragte sie ebenfalls deren Abweisung (Urk. 9 S. 2).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Da – wie nachfolgend darzulegen sein wird – eine Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin bereits aus formellen Gründen angezeigt ist, kann es mit der Zustellung der Vernehmlassung zusammen mit dem vorliegenden Entscheid sein Bewenden haben.
2.
2.1 Die Parteien haben nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) und Art. 42 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Anspruch auf rechtliches Gehör. Sie müssen nicht angehört werden vor Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind (Art. 42 Satz 2 ATSG; BGE 134 V 97 E. 2.8.1).
2.2 Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 mit Hinweisen).
2.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Daher führt dessen Verletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Vorbehalten bleiben praxisgemäss Fälle, in denen die Verletzung des Begründungsrechts nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, welche sowohl Tat- als auch Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft. Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. BGE 132 V 387 E. 5.1 mit Hinweisen).
3.
3.1 Im Rahmen des Einspracheverfahrens ersuchte die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 16. Mai 2019 Dr. C.___, Facharzt FMH für Neurologie, um eine Beurteilung der medizinischen Situation und insbesondere um Beantwortung von Fragen zur Kausalität, der Arbeitsfähigkeit und des Endzustands (Urk. 10A/1063). In der Folge erstattete er am 23. Mai 2019 sein Aktengutachten (Urk. 10M/26). Dieses diente als medizinische Entscheidungsgrundlage für den abschlägigen Einspracheentscheid vom 25. Juni 2019 (Urk. 2).
3.2 Die Beschwerdegegnerin unterliess es, dem Beschwerdeführer vor Erlass des nun angefochtenen Einspracheentscheids das Gutachten zur Stellungnahme zuzustellen. Vielmehr stellte sie ihm jenes erst nach Aufforderung am 4. Juli 2019 zu (Urk. 10A/1070-1071). Dies stellt – insbesondere da das Gutachten eine wesentliche Grundlage des Einspracheentscheids bildete (vgl. Urk. 2 Ziff. 32 und 35) – eine schwere Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Entgegen der Beschwerdegegnerin (Urk. 9 S. 3) ist dieser Mangel im vorliegenden Verfahren keiner Heilung zugänglich. Denn es kann nicht Sinn des durch die Rechtsprechung geschaffenen Instituts der Heilung des rechtlichen Gehörs sein, dass Versicherungsträger sich über den elementaren Grundsatz des rechtlichen Gehörs hinwegsetzen und darauf vertrauen, dass solche Verfahrensmängel in einem von der betroffenen Person allfällig angehobenen Prozess dann behoben würden. Die nachträgliche Gewährung des rechtlichen Gehörs bildet häufig nur einen unvollkommenen Ersatz für eine unterlassene vorgängige Anhörung. Abgesehen davon, dass versicherten Personen dadurch eine Instanz verlorengehen kann, wird ihnen zugemutet, zur Verwirklichung ihrer Mitwirkungsrechte ein Rechtsmittel zu ergreifen (vgl. BGE 116 V 182 E. 3c).
3.3 Dem Beschwerdeführer wiederum kann nicht gefolgt werden, wenn er aufgrund der festgestellten Verletzung des rechtlichen Gehörs und unter Bezugnahme auf BGE 137 V 210 (E. 6) dem Aktengutachten von Dr. C.___ bereits grundsätzlich den Beweiswert abspricht (Urk. 1 S. 7). Aus den Akten ist zu schliessen, dass es sich dabei um eine versicherungsinterne Beurteilung handelt. Eine Anwendung von Art. 44 ATSG ist damit nicht vorgesehen (BGE 136 V 117 E. 3.3.2.3). Infolgedessen kann – im Gegensatz zu Abklärungen externer Spezialärzte – auf versicherungsinterne Gutachten schon dann nicht mehr abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen; vgl. zum Ganzen Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2015, Art. 44 N 25). Auch die Einholung eines Gerichtsgutachtens drängt sich vorliegend nicht auf (Urk. 1 S. 7). Die Frage, ob eine Streitsache zur neuen Begutachtung an die Versicherung zurückzuweisen oder auf der Grundlage eines (einzuholenden) Gerichtsgutachtens zu beurteilen ist, stellt sich erst, wenn eine Beurteilung einer versicherungsinternen oder auch -externen Stelle nicht schlüssig ist und die offene Tatfrage nicht anhand anderer Beweismittel geklärt werden kann (vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4.1.1). Dies braucht vorliegend (noch) nicht geklärt zu werden; vorab geht es einzig darum, dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör im Einspracheverfahren einzuräumen.
3.4 Damit ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 25. Juni 2019 (Urk. 2) aus formellen Gründen – ungeachtet der materiellen Erfolgsaussichten der Beschwerde (vgl. E. 2.3 hievor) – aufzuheben. Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers in einem rechtsgenügenden Verfahren neu entscheide. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
4. Die Rückweisung der Sache an die Verwaltung gilt rechtsprechungsgemäss für die Frage der Auferlegung der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen (BGE 141 V 281 E. 11.1, 137 V 210 E. 7.1, 137 V 57 E. 2.2). Ausgangsgemäss steht dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG und § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) eine Prozessentschädigung zu, welche ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2'600.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 25. Juni 2019 aufgehoben und die Sache an die Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG zurückgewiesen wird, damit sie in einem rechtsgenügenden Verfahren über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu entscheide.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2’600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Franz Szolansky unter Beilage des Doppels von Urk. 9
- Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG
- Bundesamt für Gesundheit
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubLocher