Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2019.00200


V. Kammer

Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Senn
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiberin Sherif

Urteil vom 4. Juni 2021

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin

Freiestrasse 76, Postfach, 8032 Zürich


gegen


AXA Versicherungen AG

Generaldirektion

General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    Die 1986 geborene X.___ arbeitete ab August 2004 als Fachangestellte Gesundheit bei der Y.___AG und war bei der Z.___ Versicherung AG obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als sie am 24. Mai 2009 Opfer eines sexuellen Übergriffs wurde (Urk. 20/1), der als Unfallereignis eine Leistungspflicht der Z.___ Versicherung AG zur Folge hatte (Urk. 20/56); die Schadenabwicklung erfolgte durch die Suva (vgl. Urk. 20/70).

1.2    Ab März 2010 war die Versicherte zunächst als Fachangestellte Gesundheit und später als Sozialpädagogin bei der Psychiatrischen Klinik A.___ in der Abteilung Kinder- und Jugendpsychiatrischer Dienst (Urk. 12/A15, B1; Urk. 12/A65/1) tätig und bei der Axa Versicherungen AG (nachfolgend Axa) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Mit Unfallmeldung vom 14. August 2015 teilte die Arbeitgeberin der Axa mit, dass die Versicherte am 21. Juli 2015 in einen Verkehrsunfall verwickelt gewesen sei und sich dabei eine dislozierte intraartikuläre Distalradiusfraktur links zugezogen habe (Urk. 12/A1, 12/M2). Die Axa erbrachte die gesetzlichen Leistungen für die Folgen des Verkehrsunfalls vom 21. Juli 2015 (Taggelder und Heilbehandlungskosten). Die Invalidenversicherung, bei welcher sich X.___ ebenfalls zum Leistungsbezug angemeldet hatte, lehnte es ab, die Kosten einer Umschulung zu übernehmen und verneinte einen entsprechenden Anspruch mit Verfügung vom 28. April 2017; zwar seien ihr die an der bisherigen Arbeitsstelle im Akutbereich einer jugendpsychiatrischen Einrichtung zu verrichtenden Tätigkeiten aufgrund der verbliebenen unfallbedingten Einschränkungen nicht mehr möglich, indes seien genügend Arbeitsstellen für Sozialpädagogen ohne Tätigkeiten mit besonderen Belastungen für das linke adominante Handgelenk verfügbar, weshalb die Versicherte ihrer angestammten beruflichen Tätigkeit weiterhin nachgehen könne (Urk. 12/A126; bestätigt mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2017.00637 vom 23. Oktober 2017, Urk. 12/A163). Ein Anspruch auf eine Invalidenrente wurde mit Verfügung vom 19. Juni 2017 ebenfalls verneint (Urk. 12/A137). Da X.___ keine das linke Handgelenk belastenden Tätigkeiten mehr ausüben kann, wurde das bisherige Arbeitsverhältnis in der Folge invaliditätshalber per 31. August 2017 aufgelöst (Urk. 12/A147/1). Mit Schreiben vom 27. April 2018 teilte die Axa der Versicherten mit, dass sie die im Rahmen des Case Managements ohne Präjudiz übernommenen Kosten der psychotherapeutischen Behandlung (vgl. Urk. 12/A160) noch bis 26. März 2018 übernehmen werde (Urk. 12/A174). Mit Eingabe vom 24. Juli 2018 erklärte die Versicherte, sie sei nicht einverstanden, dass die Kosten für die psychotherapeutische Behandlung nicht mehr übernommen würden, denn die Psychotherapie sei aufgrund der Folgen des Ereignisses vom 21. Juli 2015 notwendig (Urk. 12/A198). Am 18. September 2018 teilte die Suva auf Anfrage der Axa telefonisch mit, dass sie die Kosten der psychiatrischen Behandlung im Rahmen von Vorleistungen übernehmen werde; der Fall (sc. Unfallereignis vom 24. Mai 2009) sei bei ihr ausserdem nie abgeschlossen worden (Urk. 12/A203). Mit Verfügung vom 7. November 2018 (Urk. 12/A218) hielt die Axa fest, die psychischen Beschwerden der Versicherten stünden nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in einem natürlichen Kausalzusammenhang mit dem bei ihr versicherten Ereignis vom 21. Juli 2015 (Rollerunfall); entsprechend bestehe für die psychischen Beschwerden kein Anspruch auf Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung. Auf die Rückerstattung der im Rahmen des Case Managements ohne Präjudiz übernommenen Behandlungskosten werde verzichtet (Urk. 12/A218 S. 3). Die dagegen erhobene Einsprache der Versicherten vom 17. Dezember 2018 (Urk. 12/A222) wies die Axa mit Entscheid vom 21. Juni 2019 ab (Urk. 2 [= Urk. 12/A283]).


2.    Dagegen liess die Versicherte am 26. August 2019 Beschwerde erheben und beantragen, Ziffer 3 des Einspracheentscheids vom 21. Juni 2019 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, weiter Taggeldleistungen zu erbringen; eventualiter sei festzustellen, dass die psychischen Beeinträchtigungen dem Unfall vom 21. Juli 2015 zuzuordnen seien; subeventualiter sei die Angelegenheit zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte die Beschwerdeführerin unter anderem, es sei die Z.___ Versicherung AG zum Verfahren beizuladen (Urk. 1 S. 2). Mit Eingabe vom 18. November 2019 (Urk. 9) legte die Beschwerdeführerin einen Bericht des Spitals B.___, Institut für komplementäre und integrative Medizin, vom 15. Juni 2019 (Urk. 10) auf.

    Mit Beschwerdeantwort vom 5. Dezember 2019 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, soweit auf sie einzutreten sei (Urk. 11 S. 2). In prozessualer Hinsicht stellte die Beschwerdegegnerin den Antrag, es seien die Akten der IV-Stelle Zürich, AHV-Nr. «…» (Urk. 11 S. 4) sowie die Akten der Suva St. Gallen (Z. AG), Ref. Nr. «…» (Urk. 11 S. 5) beizuziehen. Mit Verfügung vom 13. Dezember 2019 wurde diesen Anträgen stattgegeben (Urk. 13) und die Akten der IV-Stelle und der Suva beigezogen (Urk. 18/1-88, 20/1-91); von einer Beiladung der Z.___ Versicherung AG wurde abgesehen (Urk. 13 E. 3). Mit Eingabe vom 16. Dezember 2019 (Urk. 14) legte die Beschwerdeführerin einen Bericht der Klinik C.___ vom 5. Dezember 2019 (Urk. 15) auf. Mit Verfügung vom 9. Januar 2020 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 21). In dessen Rahmen hielt die Beschwerdeführerin mit Replik vom 13. Januar 2020 an ihren Anträgen fest und beantragte ergänzend, «es sei die Frage der Kausalität der psychischen Unfallfolgen einer anerkannten Fachperson der Psychiatrie zur gerichtlichen Begutachtung zuzuführen» (Urk. 22 S. 2). Die Beschwerdegegnerin hielt mit Duplik vom 12. Mai 2020 (Urk. 30) ebenfalls an ihren Anträgen fest, worüber die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 15. Mai 2020 (Urk. 31) in Kenntnis gesetzt wurde. Mit Eingabe vom 3. Juli 2020 liess sich die Beschwerdeführerin nochmals vernehmen (Urk. 35).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.

    Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

    Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 21. Juli 2015 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.


2.

2.1    Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).

2.2    Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, der Fall könne noch nicht berentet werden und ein Abschluss erweise sich als verfrüht, weshalb die Beschwerdegegnerin anzuweisen sei, weiter Taggeldleistungen zu erbringen, ist übereinstimmend mit der Beschwerdegegnerin (Urk. 11 S. 2 f.) darauf hinzuweisen, dass der Fall betreffend das Unfallereignis vom 21. Juli 2015 noch nicht abgeschlossen ist und ein Entscheid betreffend Rente und Integritätsentschädigung aussteht (vgl. Urk. 12/A225). Die Verwaltung hat demnach noch nicht verbindlich darüber entschieden. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin bis Mai 2019 Taggeldleistungen erbrachte, mithin bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheides keine Taggeldleistungen ausstehend waren (vgl. Urk. 12/A281). Auf die Vorbringen zu den somatischen Beschwerden und zu allfällig daraus ableitbaren Leistungsansprüchen kann ebensowenig eingetreten werden (Urk. 1 S. 2 und S. 9), da der angefochtene Einspracheentscheid einzig die natürliche Kausalität zwischen den psychischen Beschwerden und dem Unfallereignis vom 21. Juli 2015 betrifft. Weitere Leistungsansprüche in Bezug auf den Unfall vom 21. Juli 2015 wurden von der Verwaltung noch nicht geprüft (vgl. Urk. 12/A225, 12/A257, 12/A281) und können daher ebenso wenig Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden.


3.

3.1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. Die Rechtsprechung betrachtet als schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG jedes praktische oder rechtliche Interesse, welches eine von einem Entscheid betroffene Person an dessen Änderung oder Aufhebung geltend machen kann. Das schutzwürdige Interesse besteht somit im praktischen Nutzen, den die Gutheissung der Beschwerde dem Entscheidadressaten verschaffen würde, oder – anders ausgedrückt – im Umstand, einen Nachteil wirtschaftlicher, ideeller, materieller oder anderweitiger Natur zu vermeiden, welchen der angefochtene Entscheid mit sich bringen würde. Das rechtliche oder auch bloss tatsächliche Interesse braucht somit mit dem Interesse, das durch die von der beschwerdeführenden Person als verletzt bezeichnete Norm geschützt wird, nicht übereinzustimmen. Immerhin wird verlangt, dass die Person durch den angefochtenen Entscheid stärker als jedermann betroffen sei und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache stehe (BGE 133 V 188 E. 4.3.1, 239 E. 6.2; 131 II 361 E. 1.2; 131 V 298 E. 3; 130 V 560 E. 3.3).

3.2    Mit Beschwerdeantwort vom 5. Dezember 2019 stellte die Beschwerdegegnerin das Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin an der Klärung der Frage, ob sie für die psychologischen Behandlungen leistungspflichtig ist, in Frage, mit der Begründung, die Suva respektive die Z.___ Versicherung AG komme vollumfänglich für diese Kosten auf. Wenn aufgrund der somatischen Einschränkungen dereinst eine Rente zugesprochen werden müsste, wären allfällige psychische Beeinträchtigungen aus dem Vorzustand im Aussenverhältnis (gegenüber der Beschwerdeführerin) sodann zu berücksichtigen und gegebenenfalls im Innenverhältnis (durch den Vorversicherer) auszugleichen (Urk. 11 S. 4 f.).

3.3    Art. 77 Abs. 3 UVG überträgt dem Bundesrat die Kompetenz, die Leistungspflicht und das Zusammenwirken der Versicherer unter anderem dort zu regeln, wo sich ein erneuter Unfall ereignet (lit. b).

    Auf dieser Kompetenznorm basiert die Regelung in Art. 100 UVV (in der bis Ende 2016 gültig gewesenen Fassung). Wenn die versicherte Person erneut verunfallt, während sie wegen eines versicherten Unfalls noch behandlungsbedürftig, arbeitsunfähig und versichert ist, so muss nach Art. 100 Abs. 1 UVV der bisher leistungspflichtige Versicherer auch die Leistungen für den neuen Unfall erbringen. Verunfallt die versicherte Person während der Heilungsdauer eines oder mehrerer Unfälle, aber nach der Wiederaufnahme einer versicherten Tätigkeit, erneut und löst der neue Unfall Anspruch auf Taggeld aus, so muss demgegenüber nach Art. 100 Abs. 2 UVV der für den neuen Unfall leistungspflichtige Versicherer auch die Leistungen für die früheren Unfälle erbringen, und die beteiligten Versicherer vergüten ihm diese Leistungen, ohne Teuerungszuschlag, nach Massgabe der Verursachung, womit ihre Leistungspflicht abgegolten ist. Die beteiligten Versicherer können untereinander von dieser Regelung abweichende Vereinbarungen treffen, namentlich wenn der neue Unfall wesentlich geringere Folgen hat als der frühere. Erleidet schliesslich eine aus einem früheren Unfall rentenberechtigte Person einen neuen Unfall und führt dieser zu einer Änderung des Invaliditätsgrades, so muss nach Art. 100 Abs. 3 UVV der für den zweiten Unfall leistungspflichtige Versicherer sämtliche Leistungen ausrichten, und der für den ersten Unfall leistungspflichtige Versicherer vergütet dem anderen Versicherer den Betrag, der dem Barwert des Rentenanteils, ohne Teuerungszulagen, aus dem ersten Unfall entspricht, womit seine Leistungspflicht abgegolten ist.

3.4    Die Koordinationsregelung nach Art. 77 Abs. 3 UVG in Verbindung mit Art. 100 UVV dient dazu, die Leistungsansprüche und das Zusammenwirken der Versicherungsträger bei Tatbeständen zu bestimmen, die zu einer Kumulation oder zum Verlust von Leistungsansprüchen führen könnten (BGE 135 V 333 E. 4.6). Die Koordination der Leistungen hängt daher mit den Versicherungsleistungen auch in zeitlicher Hinsicht untrennbar zusammen und ist zu diesen kongruent. Die Koordination bezieht sich in zeitlicher Hinsicht mithin stets auf die Verhältnisse im Zeitraum der zu koordinierenden Versicherungsleistungen. Wie auf die übrigen Bestimmungen zu den Versicherungsleistungen sind daher auch auf die Koordinationsregeln nach Art. 100 UVV die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG anwendbar.

3.5    Ohne Weiteres auszuschliessen ist die Anwendung von Art. 100 Abs. 1 und Abs. 3 UVV. Denn nach Art. 100 Abs. 1 UVV wäre der bisherige Versicherer auch für die Folgen des aktuellen Unfalls (hier: 21. Juli 2015) leistungspflichtig, sofern die versicherte Person während bestehender Behandlungsbedürftigkeit, Arbeitsunfähigkeit und andauernder Versicherung (vor der Aufnahme einer neuen versicherten Tätigkeit; BGE 135 V 333 E. 4.4) erneut verunfallt wäre. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Abs. 3 von Art. 100 UVV betrifft den Fall eines neuen Unfalls während laufender UVG-Rente, der den Invaliditätsgrad zu beeinflussen vermag. Auch dies fällt hier mangels Rentenanspruchs nicht in Betracht.

    Mit Art. 100 Abs. 2 UVV wird vorausgesetzt, dass die versicherte Person während der Heilungsdauer eines oder mehrerer Unfälle, aber nach Wiederaufnahme einer versicherten Tätigkeit, erneut verunfallt, wobei der neue Unfall Anspruch auf Taggeld auslöst. Im vorliegenden Fall war die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Unfalls vom 21. Juli 2015 weiterhin in Behandlung wegen der posttraumatischen Belastungsstörung in Folge des sexuellen Übergriffs vom 24. Mai 2009 (Urk. 12/M47). Sie bezog bis Ende April 2016 Leistungen der Suva respektive Z.___ Versicherung AG (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_236/2013 vom 19. September 2013 E. 3) im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 24. Mai 2009 (vgl. Urk. 20/61). Als sich der Unfall vom 21. Juli 2015 ereignete, bestand somit ein Anspruch auf die Vergütung von Heilbehandlung. Sodann führte das Unfallereignis vom 21. Juli 2015 zu einem Taggeldanspruch der Beschwerdeführerin (Urk. 12/A16). Die Voraus-setzungen von Art. 100 Abs. 2 UVV (in der bis 2016 gültig gewesenen Fassung) sind daher erfüllt.

    Es ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin als leistungspflichtiger Versicherer des Unfalls vom 21. Juli 2015 aufgrund von Art. 100 UVV auch eine Leistungspflicht für die Folgen des Ereignisses vom 24. Mai 2009 trifft. Demnach sind bei der Prüfung der Leistungspflicht der Axa gemäss Art. 100 Abs. 2 UVV grundsätzlich die Folgen beider Unfälle zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 8C_236/2013 vom 19. September 2013 E. 5.2).

3.6    Die Suva, welche für die Z.___ Versicherung die Schadensabwicklung vornimmt, anerkannte die Leistungspflicht in Bezug auf die psychischen Beschwerden, welche auf den sexuellen Übergriff im Jahr 2009 zurückzuführen sind (Urk. 20/78 sowie Urk. 12/A203). Bis die Beschwerdegegnerin den Einspracheentscheid erlassen hatte, schloss die Suva den Fall infolge des Ereignisses vom 24. Mai 2009 nicht ab (Urk. 20/90), mithin ist sie weiterhin leistungspflichtig (vgl. Urk. 20/68 wonach sie aufgrund der Rückfallmeldung wiederum die Kosten für die psychotherapeutische Behandlung übernehme). Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 7. November 2018 wurde sowohl der Suva als auch der Haftpflichtversicherung, welche Leistungen bezüglich des Unfalls vom 21. Juli 2015 ausrichtete, eröffnet (Urk. 12/A218 S. 4; vgl. auch Urk. 12/A160). Am 10. Januar 2019 wurde der Krankenversicherung der Beschwerdeführerin ebenfalls eine Kopie der Verfügung zugestellt (Urk. 12/A229).

    Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht vorbrachte (Urk. 11 S. 5), ist fraglich, ob die Beschwerdeführerin vorliegend ein Rechtsschutzinteresse hat, da die Suva respektive Z.___ Versicherung AG vollumfänglich für die Kosten der psychiatrischen Behandlung aufkommt. Die Beschwerdeführerin machte diesbezüglich geltend, sie habe einen Anspruch auf Leistungen der Beschwerdegegnerin, welche zu Unrecht reduziert worden seien, weshalb von einer materiellen Beschwer und damit von einem rechtlichen Interesse auszugehen sei (Urk. 22 S. 13). Vor dem Hintergrund, dass die Suva/Z.___ Versicherung AG vollumfänglich für die Leistungen der psychiatrischen Behandlung aufkommt (Urk. 20/78) und die Beschwerdegegnerin bei einer allfälligen Rentenzusprache die psychischen Beeinträchtigungen aus dem Vorunfall im Aussenverhältnis zu berücksichtigen hat (Urk. 11 S. 4 f.), kann dieser Auffassung nicht gefolgt werden. Da kein Nachteil wirtschaftlicher, ideeller, materieller oder anderweitiger Natur durch den Entscheid der Beschwerdegegnerin ersichtlich ist, kann kein Rechtsschutzinteresse bestehen. Angesichts der auf den vorliegenden Fall anwendbaren Regel von Art. 100 Abs. 2 UVV geht auch die auf Art. 36 UVG gestützte Argumentation der Beschwerdeführerin fehl. Entsprechend durfte die Beschwerdegegnerin den natürlichen Kausalzusammenhang der psychischen Beschwerden zum Unfallereignis vom 21. Juli 2015 mit Blick auf eine allfällige Leistungspflicht des Versicherers des früheren Unfallereignisses prüfen.


4.

4.1    Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

4.2    

4.2.1    Aktenkundig ist, dass die Beschwerdeführerin am 24. Mai 2009 Opfer eines sexuellen Übergriffs wurde (vgl. Urk. 20/1) und die Suva/Z.___ Versicherung AG für die Folgen dieses Ereignisses Leistungen erbrachte (Urk. 20/56).

    Gemäss Bericht vom 12. Januar 2010 litt die Beschwerdeführerin in Folge des Ereignisses vom 24. Mai 2009 an einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) mit Depression (ICD-10 F32) sowie an einer Schlafstörung. Lic. phil. I D.___, behandelnde Psychotherapeutin, führte aus, die Beschwerdeführerin wirke sehr verschlossen und depressiv. Sie habe an nichts mehr Freude und habe oft Angst, insbesondere in der Nähe von Männern. Auch sonst sei sie erhöht schreckhaft. Sie habe Ein- und Durchschlafschwierigkeiten sowie einen oberflächlichen Schlaf, weshalb sie sich kaum erholt fühle. Oft sei sie gereizt, könne dies jedoch gut kontrollieren. Die Konzentration sei in Ordnung, wenn sie mit Patienten arbeite. Schreibarbeiten würden jedoch nur schlecht gehen. Therapiebeginn sei am 27. Oktober 2009 gewesen. Zu Beginn habe ein Vertrauensverhältnis aufgebaut werden müssen. Sehr langsam und sachte sei nun an das traumatische Ereignis vom 24. Mai 2009 heranzugehen (Urk. 20/21).

4.2.2    Gemäss Bericht des Psychologischen Instituts der Universität E.___ befand sich die Beschwerdeführerin seit dem 17. November 2009 in psychotherapeutischer und psychiatrischer Behandlung. In Folge der Vergewaltigung leide die Beschwerdeführerin an einer posttraumatischen Belastungsstörung. Sie habe zudem am 23. November 2008 einen Autounfall erlitten, an dessen Folgen sie weiterhin leide. Als weitere Diagnosen hielten die Ärzte eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) sowie eine somatoforme Schmerzstörung nach Schleudertrauma (ICD-10 F45.4) fest. Der Behandlungsschwerpunkt habe anfänglich hauptsächlich im Erarbeiten von Coping-Strategien gelegen. In der weiteren Behandlungsphase sei der Schwerpunkt auf Konfrontation mit den belastenden Ereignissen gesetzt worden. Davon habe die Beschwerdeführerin profitiert und es sei zu einer Reduktion der Symptome gekommen (Urk. 20/34). Mittels Verlaufsbericht vom 29. Oktober 2011 ergänzten die behandelnden Ärzte, die Beschwerdeführerin habe trotz der weiterhin beobachtbaren Symptomatik keine akuten suizidalen Krisen mehr erlitten und sie funktioniere im Arbeitsalltag bemerkenswert gut (Urk. 20/36 S. 3-4).

4.2.3    Seit dem 23. Oktober 2013 befand sich die Beschwerdeführerin in psychotherapeutischer Behandlung bei F.___. Diese hielt im Bericht vom 31. Januar 2015 als Diagnosen eine chronische posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) sowie eine rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F32.1) fest. Die Schwerpunkte der Behandlung würden auf der Bearbeitung der posttraumatischen Symptome und des Traumas selbst sowie der depressiven Symptomatik liegen. Nachdem die Beschwerdeführerin ihre Wohnung gewechselt und sich von der Kollegin distanziert habe, die eine wichtige Rolle bei der Tat gespielt habe, sei eine Besserung in Bezug auf die täglich wiederkehrenden Flashbacks eingetreten. Obwohl die Vergewaltigung zu diesem Zeitpunkt bereits fünfeinhalb Jahre zurückläge, leide die Beschwerdeführerin nachhaltig an Flashbacks, Wiedererleben der Tat, Ohnmacht, Verzweiflung und dem starken Erleben, kontaminiert zu sein. Die Tatsache, dass der Täter nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft Suizid begangen habe wie auch der Umstand, dass aufgrund der ihr verabreichten Substanzen die Vergewaltigung nur bruchstückhaft dem Bewusstsein zugänglich sei, erschwere die Verarbeitung des Traumas erheblich (Urk. 20/48). Im Verlaufsbericht vom 26. Oktober 2015 wurde ausgeführt, die Symptome der posttraumatischen Belastungsstörung wie auch der depressiven Störung würden in den letzten Monaten abgemildert, jedoch weiterhin regelmässig auftreten. Der Umgang mit den Traumafolgestörungen sei weiterhin im Vordergrund gestanden. Der Unfall im August 2015 (richtig wohl Juli 2015) und das Lernen auf die Abschlussprüfungen hätten die Beschwerdeführerin an ihre Belastungsgrenze gebracht. Eine regelmässige psychotherapeutische Behandlung sei bis auf Weiteres indiziert. Ziel der Behandlung bleibe die weitere Verarbeitung der Vergewaltigung und das Finden eines Umganges mit den Folgestörungen (Urk. 20/53). Im weiteren Behandlungsverlauf habe sich gezeigt, dass vor allem Flashbacks und Alpträume weiter zurückgegangen seien. Die Depressionssymptome würden jedoch weiterhin bestehen. Es lasse sich schlecht auseinanderhalten, woher diese rühren würden, ob diese noch im Zusammenhang mit der Vergewaltigung stehen oder eher mit dem Verkehrsunfall zusammenhängen würden. Seit Mitte Mai 2016 würden die Schmerzen im Handgelenk wieder zunehmen und damit seien der Unfall vom 21. Juli 2015 sowie die Folgen des schlecht heilenden Handgelenkes in den Vordergrund getreten. Es sei davon auszugehen, dass die Folgen der Vergewaltigung einerseits weiter abgenommen hätten, anderseits seien diese wegen der Komplikationen mit dem Handgelenk in den Hintergrund gerückt (Urk. 20/55).

4.2.4    Gemäss kreisärztlicher Beurteilung vom 20. April 2015 standen die psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit noch in einem natürlichen Kausalzusammenhang mit dem Ereignis vom 24. Mai 2009 (Urk. 20/50 S. 6). Mit Bericht vom 18. August 2016 führte Kreisarzt Dr. med. G.___, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie, aus, die Beschwerdeführerin leide an sich zurückbildenden Flashbacks und Albträumen. Zudem würden depressive Symptome und Ohnmachtsanfälle in Verbindung mit dem Gefühl des Ausgeliefertseins bestehen. Es sei kaum möglich, diese Symptomatik eindeutig und sicher den einzelnen möglichen Ursachenkomplexen zuzuordnen. Die Konstellation aus biografischen Belastungsfaktoren, dem Verkehrsunfall und der Vergewaltigung würden sich gegenseitig beeinflussen, überlappen und zum Teil auch unterhalten. Es könne aber mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die bestehenden Flashbacks und die Albträume einen überwiegenden Bezug zur Vergewaltigung hätten und somit mit grosser Wahrscheinlichkeit in einem natürlichen Teilkausalzusammenhang damit zu sehen seien. Bei der depressiven Symptomatik sei davon auszugehen, dass es sich um ein Symptom handle, das allen drei Entstehungsfaktoren zuzuschreiben sei. Ebenso sei auch das Gefühl des Ausgeliefertseins zu interpretieren, auch wenn dies aktuell und vorübergehend durch die erlebten Unfallfolgen, die Schmerzen und die Krankschreibungen reaktiviert und angestossen worden sei. Fokussiert auf die Frage, inwieweit die genaue Symptomatik im natürlichen Kausalzusammenhang mit dem Ereignis der Vergewaltigung stehe, sei aufgrund des Verlaufs und der Literatur davon auszugehen, dass zwar mit unterschiedlicher Intensität die Folgen der Vergewaltigung noch immer massgeblich vorhanden seien und die Symptomatik erheblich mitbestimmten (Urk. 20/60 S. 7).

4.2.5    Mit Bericht vom 16. März 2018 (Urk. 12/M143 [= Urk. 20/64]) nahm Dr. med. H.___, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie sowie beratender Arzt der Beschwerdegegnerin, Stellung. Er hielt fest, dass die Behandlung bei Frau F.___ im Februar 2017 abgeschlossen worden sei. Am 25. Oktober 2015 habe die Beschwerdeführerin eine psychiatrische Behandlung aufgenommen. Er erachte eine Diskussion über die Entwicklung von psychopathologisch symptomatischen, psychiatrischen Erkrankungszuständen nach Verkehrsunfällen als notwendig, da die Häufigkeit von posttraumatischen Belastungsstörungen nach Verkehrsunfällen in einer Streubreite zwischen 4 % und 33 % (1 Monat nach Verkehrsunfall) sei. Auch komorbide Störungen (wie beispielsweise die Entwicklung von depressiven Symptomen) würden nach Verkehrsunfällen in ähnlicher Häufigkeit auftreten wie nach anderen Traumen. Diese epidemiologischen Zahlen würden belegen, dass es aufgrund eines Verkehrsunfalles nicht automatisch zur Entwicklung einer relevanten psychiatrischen Erkrankung oder psychopathologischen Symptomatik mit Krankheitswert kommen müsse, sondern, dass der Verlauf nach einem Unfallereignis mehrheitlich ohne Entwicklung einer posttraumatischen Störung verlaufe. Seitens der Kriterien des ICD-10 werde gefordert, dass es sich um eine verzögerte oder protrahierte Reaktion auf ein belastendes Ereignis oder eine Situation von aussergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigem Ausmass handelt, die bei fast jedem Betroffenen eine tiefe Verstörung hervorrufen würde. Schon dieses Ausgangskriterium, welches für die Diagnosestellung unabdingbar vorhanden sein müsse, sei im vorliegenden Fall nicht erfüllt (Urk. 12/M143 S. 6 f.). Ebenso gehe aus den Akten hervor, dass der Verkehrsunfall vom 21. Juli 2015 weder aufgrund des Ablaufes, noch des Schweregrades eine eigentliche pathologische Retraumatisierung der vorbestehenden PTBS zur Folge gehabt habe. Zwar könnten anhaltende Schmerzen zu reaktiven psychopathologischen Beschwerden und Symptomen führen, diese seien aber im Rahmen der ICD-10 Klassifikation nach einem üblichen, nicht katastrophalen Ereignis, wie beim Verkehrsunfall vom 21. Juli 2015, im Rahmen einer Anpassungsstörung einzuordnen (Urk. 12/M143 S. 8). Bei der Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) handle es sich um eine gesicherte Diagnose, die aber auf die vorbestehende, seit 2009 sich entwickelnde und anhaltende, chronische Erkrankung zurückzuführen sei. Durch den Verkehrsunfall vom 21. Juli 2015 sei es nicht zur Entwicklung der posttraumatischen Belastungsstörung gekommen (Urk. 12/M143 S. 9).

4.2.6    Mit kreisärztlicher Beurteilung vom 22. Juni 2018 hielt Dr. G.___ in Kenntnis der Stellungnahme von Dr. H.___ fest, dass die Beschwerden aus den beiden Ereignissen vom 24. Mai 2009 sowie vom 21. Juli 2015 und der resultierenden Symptomatik nicht immer ganz einfach auseinanderzuhalten seien und nicht immer eindeutig den jeweiligen Ursachen zugeordnet werden könnten. In Übereinstimmung mit der Einschätzung von Dr. H.___ sei davon auszugehen, dass aus dem Verkehrsunfall keine posttraumatische Belastungsstörung resultierte, sondern dass die Symptome in einem ursächlichen Zusammenhang mit dem sexuellen Übergriff vom 24. Mai 2009 einzuordnen seien. Die noch bestehenden psychischen Beschwerden seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom 24. Mai 2009 und damit auf den chronifizierten Verlauf nach einem schweren sexuellen Übergriff mit posttraumatischer Belastungsstörung zurückzuführen. Der natürliche Kausalzusammenhang zu diesem Ereignis und den aktuellen psychischen Symptomen sei zu bestätigen (Urk. 20/71 S. 3).

4.2.7    Die behandelnde Psychologin Prof. Dr. phil. I.___ hielt mit Bericht vom 28. Juni 2018 zuhanden der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin fest, die Beschwerdeführerin berichte nach wie vor von Schmerzen im Handgelenk sowie von Wiedererlebenssymptomen, welche durch die Schmerzen im Handgelenk und die damit einhergehenden Einschränkungen im Alltag verstärkt würden. Die wiederkehrenden Erinnerungen würden in Alltagssituationen wie etwa beim Überqueren einer Strasse auftreten. Wiedererlebenssymptome würden auch in Verbindung mit der Vergewaltigung vom 24. Mai 2009 auftreten, im Wechsel mit ausgeprägten Depersonalisations- und Derealisationssymptomen, Numbing- und Vermeidungssymptomen (Urk. 12/M156). Am 23. Oktober 2018 hielt sie im Bericht die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F.43.1) fest. Die Beschwerdeführerin berichte von Wiedererlebenssymptomen in Bezug auf die Vergewaltigung vom 24. Mai 2009 sowie von Phasen ausgeprägter Derealisations- und Depersonalisationssymptomatik, einer einschränkenden Bandbreite des Affektes und der emotionalen Abschottung («Numbing») sowie aktiven Bemühungen, nicht an die Vergewaltigung erinnert zu werden. Des Weiteren leide die Beschwerdeführerin unter anhaltenden Symptomen der Übererregung und habe von ausgeprägten Ein- und Durchschlafschwierigkeiten berichtet (Urk. 20/75).

4.3    Von den Parteien nicht bestritten wird, dass die Beschwerdeführerin an einer (chronischen) posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) leidet. Sie befand sich seit November 2009 in psychologisch-psychotherapeutischer Behandlung (E. 3.4.2), wobei ab Mai 2016 der Unfall vom 21. Juli 2015 und dessen Folgen mit Schmerzen im Handgelenk in der Behandlung in den Vordergrund rückten (E. 3.4.3). Wie Kreisarzt Dr. G.___ sowie auch der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin, Dr. H.___, nachvollziehbar ausführten, ist davon auszugehen, dass die anhaltenden Schmerzen zwischenzeitlich zu reaktiven psychopathologischen Beschwerden und Symptomen führten, diese jedoch nicht eine pathologische Retraumatisierung der vorbestehenden PTBS zur Folge hatten (E. 4.3.5-4.3.6). Die dannzumal behandelnde Psychologin, Frau F.___, erklärte denn auch im Oktober 2015 noch, dass weiterhin die Traumafolgestörungen im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 24. Mai 2009 im Vordergrund stünden (E. 4.3.3). Sodann erachtete Dr. H.___ den Verkehrsunfall nicht als geeignet, eine posttraumatische Belastungsstörung im Sinne einer verzögerten oder protrahierten Reaktion auf ein belastendes Ereignis oder eine Situation aussergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigen Ausmasses, die bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde, herbeizuführen (E. 4.3.5; vgl. auch Horst Dilling/Werner Mombour/Martin H. Schmidt [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10, Kapitel V (F), 10. Aufl. 2015, F43.1 S. 207). Der Verkehrsunfall vom 21. Juli 2015 hatte sicherlich gravierende Folgen für die Beschwerdeführerin, jedoch ist aufgrund des Geschehensablaufes nicht ersichtlich, dass es dabei zu einer aussergewöhnlichen Bedrohung für die Beschwerdeführerin kam oder der Unfall ein katastrophenartiges Ausmass angenommen hätte.

4.4    Gestützt auf die überzeugenden Einschätzungen der Dres. H.___ und G.___ ist daher mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass zwischen der posttraumatischen Belastungsstörung und dem Verkehrsunfall vom 21. Juli 2015 kein natürlicher Kausalzusammenhang besteht.

4.5    Die Beschwerdegegnerin stellt sich damit zu Recht auf den Standpunkt (Urk. 30 S. 5 f.), dass gemäss Art. 100 Abs. 2 UVV die Unfallversicherer untereinander abweichende Regelungen betreffend die Leistungspflicht treffen dürfen, zumal der Unfall vom 21. Juli 2015 in Bezug auf die psychischen Beschwerden wesentlich geringere Folgen hatte und das Interesse der Beschwerdeführerin darin besteht, dass die Leistungen an sich erbracht werden.


    Sämtliche weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin führen zu keinen anderen Schlüssen. Von weiteren Abklärungen und Beweismassnahmen sind keine weiteren entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten, weshalb in antizipierter Beweiswürdigung davon abzusehen ist (BGE 134 I 140 E. 5.3).


5.    Abschliessend ist festzuhalten, dass die Akten der Suva, welche die Schadensabwicklung für die Z.___ Versicherung AG vornimmt, beigezogen wurden (Urk. 20/1-91) und die Suva nach Zustellung der Verfügung vom 7. November 2018 (vgl. Urk. 12/A218 S. 4) auf die Erhebung einer Einsprache verzichtete (Urk. 20/78), mithin entgegen der Einwendungen der Beschwerdeführerin (Urk. 22 S. 3 f.) keine Notwendigkeit besteht, die Z.___ Versicherung zum vorliegenden Verfahren beizuladen.

    Der angefochtene Einspracheentscheid vom 9. November 2016 (Urk. 2) ist damit im Ergebnis nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Philip Stolkin

- AXA Versicherungen AG unter Beilage des Doppels von Urk. 35

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




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