Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2019.00204


V. Kammer

Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Sozialversicherungsrichterin Senn
Gerichtsschreiberin Schilling

Urteil vom 15. November 2019

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Leimbacher

Advokatur Bülach

Sonnmattstrasse 5, Postfach, 8180 Bülach


gegen


Suva

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Der 1972 geborene X.___ war als gemeldeter Arbeitsloser bei der Suva gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er sich am 18. August 2016 in Portugal beim Sturz von einer Klippe eine Ellbogenluxationsfraktur links, eine Claviculafraktur rechts, Rippenfrakturen rechts sowie weitere Verletzungen zuzog (Urk. 7/3-4). Die Suva trat auf den Schaden ein und erbrachte Versicherungsleistungen (Urk. 7/12). Nach operativer Versorgung der Frakturen, einem erneuten Sturz mit Luxationsfraktur an der rechten Hand (Urk. 8/1 und 8/8) und schliesslich stationärem Rehabilitationsaufenthalt des Versicherten in der Y.___ vom 7. Mai bis zum 3. Juli 2018 (Urk. 7/228) nahm der Kreisarzt am 16. August 2018 eine ärztliche Einschätzung vor (Urk. 7/237-238). Mit Mitteilung und Verfügung vom 20. August 2018 sowie Einspracheentscheid vom 28. Juni 2019 stellte die Suva die Heilkosten- und Taggeldleistungen per 30. September 2018 ein; die Kosten für Ergotherapie und Physiotherapie wurden bis längstens 30. Juni 2019 übernommen. Zudem sprach sie dem Versicherten eine Integritätsentschädigung von Fr. 37'050.-- zu, während sie einen Anspruch auf eine Invalidenrente verneinte (Urk. 2, 7/239 und 7/240).


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 28. Juni 2019 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. August 2019 Beschwerde beim hiesigen Sozialversicherungsgericht und beantragte, es sei der angefochtene Einspracheentscheid abzuändern und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm für seine Beschwerden in den beiden Schultern Leistungen nach UVG auszurichten. Insbesondere seien Heilungskosten zu übernehmen und eine Integritätsentschädigung auszurichten. Ausserdem sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die Kosten des Gutachtens von Dr. Z.___ vom 29. Oktober 2018 in der Höhe von Fr. 2'200.-- zu ersetzen (Urk. 1).

    Mit Beschwerdeantwort vom 18. Oktober 2019 beantragte die Beschwerdegegnerin, die Sache sei in teilweiser Gutheissung der Beschwerde zur Vornahme weiterer Abklärungen an sie zurückzuweisen. Zudem sei die Beschwerdegegnerin zur anteiligen Kostenübernahme für den Bericht von Dr. Z.___ für einzig die Ausführungen betreffend der geltend gemachten Schulterbeschwerden zu verpflichten (Urk. 6). Mit Verfügung vom 23. Oktober 2019 wurde dem Beschwerdeführer Frist angesetzt, um zu diesen Anträgen Stellung zu nehmen (Urk. 10). Innert Frist erklärte sich der Beschwerdeführer mit dem Rückweisungsantrag einverstanden und beantragte die vollständige Übernahme der Gutachtenskosten durch die Beschwerdegegnerin (Urk. 11).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Die Beschwerdegegnerin beantragte, die Sache sei an sie zurückzuweisen. Als Begründung führte sie an, dass sie die Akten erneut dem Kreisarzt med. pract. A.___, Facharzt für Chirurgie, zur Stellungnahme vorgelegt habe. Gemäss dessen Einschätzung seien zur medizinischen Beurteilung der geltend gemachten Schulterbeschwerden zusätzliche radiologische Abklärungen, insbesondere ein Arthro-MRI der Schultern, erforderlich (Urk. 6 und 9). Der Beschwerdeführer erklärte sich mit einer Rückweisung einverstanden (Urk. 11), womit übereinstimmende Parteianträge vorliegen.

    Aus den Akten geht hervor, dass sich der Kreisarzt und damit auch die Beschwerdegegnerin bis zur Beschwerdeerhebung durch den Versicherten nicht mit dessen Schulterbeschwerden auseinandergesetzt haben. Abgesehen von der Ultraschalluntersuchung beider Schultergelenke durch die B.___ am 4. Oktober 2018 (Urk. 7/254 S. 15) erfolgte bis anhin auch keine bildgebende Abklärung der Schultern. Dr. Z.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, führte hierzu in seinem Bericht vom 29. Oktober 2018 aus, dass für die Beschwerden an den Schultern eindeutige radiologische Korrelate bestünden. Um eine abschliessende Diagnose stellen zu können, sei ein Arthro-MRI beider Schultern durchzuführen (Urk. 7/254). Der Antrag auf Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung steht daher mit der Rechts- und Aktenlage in Einklang.


2.

2.1    Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG] in Verbindung mit Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]).

2.2    Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese ist ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen (Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]) und vorliegend auf Fr. 1'600.-- festzusetzen.

    Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind die Kosten eines von einer versicherten Person veranlassten Gutachtens vom Versicherungsträger dann zu übernehmen, wenn sich der medizinische Sachverhalt erst aufgrund des neu beigebrachten Untersuchungsergebnisses schlüssig feststellen lässt und dem Unfallversicherer insoweit eine Verletzung der ihm im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes obliegenden Pflicht zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung vorzuwerfen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_62/2016 vom 7. Juli 2016 E. 6.1 mit Hinweisen). Dies ist vorliegend insofern der Fall, als Dr. Z.___ in seiner Beurteilung vom 29. Oktober 2018 auf die eindeutigen radiologischen Korrelate an den Schultern sowie das Erfordernis weiterer Abklärungen hinwies (Urk. 7/254). Gestützt darauf sprach sich Kreisarzt med. pract. A.___ ebenfalls für die Notwendigkeit zusätzlicher radiologischer Abklärungen aus (Urk. 9), woraufhin die Beschwerdegegnerin die Rückweisung der Sache zur Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen beantragte (Urk. 6). Folglich sind die Kosten für die Beurteilung durch Dr. Z.___ von Fr. 2'200.-- (vgl. Urk. 7/261) der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen und zwar - aufgrund des vollständigen Obsiegens - vollumfänglich.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 28. Juni 2019 aufgehoben und die Sache an die Suva zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu entscheide.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1’600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) sowie die Kosten für die Beurteilung durch Dr. Z.___ im Umfang von Fr. 2’200.-- zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Jürg Leimbacher

- Suva, unter Beilage des Doppels von Urk. 11

- Bundesamt für Gesundheit

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still:
vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




VogelSchilling