Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2019.00226


V. Kammer

Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiberin Schilling

Urteil vom 23. September 2020

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Assista Rechtsschutz AG

Rechtsdienst Zürich

Gotthardstrasse 62, Postfach, 8027 Zürich


gegen


Suva

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Der 1950 geborene X.___ war seit 1. Oktober 2006 bei der Y.___ als Reinigungsmitarbeiter angestellt und dadurch bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 17. Dezember 2018 rutschte er beim Gehen auf Schnee-/Eisgemisch aus und verdrehte sich dabei das rechte Knie (Unfallmeldung vom 20. Dezember 2018 [Urk. 8/1]). Am 19. Dezember 2018 wurde in der Z.___ ein MRI des rechten Knies durchgeführt (Urk. 8/4) und am 10. Januar 2019 fand im A.___ eine Operation statt (Knie-Arthroskopie rechts, Teilmeniskektomie medial und lateral [Urk. 8/14]). Die Suva erbrachte vorerst die gesetzlichen Versicherungsleistungen (Urk. 8/9, 8/11, 8/12). Nachdem Dr. med. B.___, Fachärztin für Chirurgie, am 22. März 2019 eine kreisärztliche Stellungnahme zur Kausalität der Kniebeschwerden abgegeben hatte (Urk. 8/29), stellte die Suva die Leistungen mit Verfügung vom 26. März 2019 mangels weiterbestehender Unfallfolgen per 31. März 2019 ein (Urk. 8/33). Die dagegen erhobene Einsprache vom 9. Mai 2019 (Urk. 8/43) wies sie mit Entscheid vom 2. August 2019 ab (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob X.___ am 16. September 2019 Beschwerde mit dem Antrag, die Suva sei zu verpflichten, Leistungen für die Behandlung der Folgen des Unfalls vom 17. Dezember 2018 zu erbringen. Zudem sei festzustellen, dass nach wie vor ein rechtserheblicher Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 17. Dezember 2018 und den Kniebeschwerden des Beschwerdeführers bestehe. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur erneuten Überprüfung unter Einholung eines ärztlichen Gutachtens zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 14. Oktober 2019 schloss die Suva unter Auflage einer ergänzenden kreisärztlichen Stellungnahme von Dr. B.___ vom 30. September 2019 (Urk. 9), auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Am 30. Dezember 2019 reichte der Beschwerdeführer eine Replik ein (Urk. 14). Die Beschwerdegegnerin erstattete am 23. Januar 2020 ihre Duplik (Urk. 19), wovon der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 28. Januar 2020 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 20).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden
– soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind (Abs. 2): Knochenbrüche (lit. a), Verrenkungen von Gelenken (lit. b), Meniskusrisse (lit. c), Muskelrisse (lit. d), Muskelzerrungen (lit. e), Sehnenrisse (lit. f), Bandläsionen (lit. g) und Trommelfellverletzungen (lit. h). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).

1.2    Seit dem Inkrafttreten der Revision des UVG und der dazugehörigen Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) per 1. Januar 2017 ist das Bestehen einer vom Unfallversicherer zu übernehmenden unfallähnlichen Körperschädigung nicht länger vom Vorliegen eines äusseren Ereignisses abhängig. Die Tatsache, dass eine in Art. 6 Abs. 2 UVG genannte Körperschädigung vorliegt, führt zur Vermutung, dass es sich hierbei um eine unfallähnliche Körperschädigung handelt, die vom Unfallversicherer übernommen werden muss. Dieser kann sich aber von der Leistungspflicht befreien, wenn er beweist, dass die Körperschädigung vorwiegend auf Abnützung oder Krankheit zurückzuführen ist (Zusatzbotschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [Unfallversicherung und Unfallverhütung; Organisation und Nebentätigkeiten der Suva] vom 19. September 2014, BBl 2014 7922 7934 f.).

    Gemäss BGE 146 V 51 ergibt sich aus der in Art. 6 Abs. 2 UVG vorgesehenen Möglichkeit des Gegenbeweises weiterhin die Notwendigkeit der Abgrenzung der vom Unfallversicherer zu übernehmenden unfallähnlichen Körperschädigung von der abnützungs- und erkrankungsbedingten Ursache einer Listenverletzung und damit letztlich zur Leistungspflicht des Krankenversicherers. Insoweit ist die Frage nach einem initialen erinnerlichen und benennbaren Ereignis - nicht zuletzt auch aufgrund der Bedeutung eines zeitlichen Anknüpfungspunktes (Versicherungsdeckung; Zuständigkeit des Unfallversicherers; Berechnung des versicherten Verdienstes; intertemporalrechtliche Fragestellungen) - auch nach der UVG-Revision relevant. Lässt sich dabei kein initiales Ereignis erheben oder lediglich ein solches ganz untergeordneter respektive harmloser Art, so vereinfacht dies zwangsläufig in aller Regel den Entlastungsbeweis des Unfallversicherers. Denn bei der in erster Linie von medizinischen Fachpersonen zu beurteilenden Abgrenzungsfrage ist das gesamte Ursachenspektrum der in Frage stehenden Körperschädigung zu berücksichtigen. Nebst dem Vorzustand sind somit auch die Umstände des erstmaligen Auftretens der Beschwerden näher zu beleuchten. Die verschiedenen Indizien, die für oder gegen Abnützung oder Erkrankung sprechen, müssen aus medizinischer Sicht gewichtet werden. Damit der Entlastungsbeweis gelingt, hat der Unfallversicherer gestützt auf beweiskräftige ärztliche Einschätzungen - mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit - nachzuweisen, dass die fragliche Listenverletzung vorwiegend, das heisst im gesamten Ursachenspektrum zu mehr als 50 %, auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist. Besteht das Ursachenspektrum einzig aus Elementen, die für Abnützung oder Erkrankung sprechen, so folgt daraus unweigerlich, dass der Entlastungsbeweis des Unfallversicherers erbracht ist und sich weitere Abklärungen erübrigen (E. 8.6).

1.3    Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

    Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

1.4    Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 26. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/aa). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.1 mit Hinweisen).

    Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der Status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.2).

1.5    Die Beweislastregel, wonach der Unfallversicherer und nicht der Versicherte die Beweislast für das überwiegend wahrscheinliche Dahinfallen der natürlichen Unfallkausalität trägt, greift erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 61 lit. c des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) und der Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die überwiegende Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b in fine S. 264 mit Hinweisen).

1.6    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).

    Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid (Urk. 2) damit, dass gestützt auf die kreisärztliche Stellungnahme von Dr. B.___ vom 21. März 2019 in Würdigung des Operationsberichtes ausschliesslich degenerative Befunde vorlägen. Bereits im MRI vom Juni 2016 seien degenerative Veränderungen erkennbar gewesen, welche während zweieinhalb Jahren entsprechend dem regelrechten Verlauf einer Degeneration zugenommen hätten. Das MRI zwei Tage nach dem Unfall habe keine unfallbedingten Veränderungen gezeigt. Durch den Unfall sei es lediglich zu einem leichten Distorsionstrauma ohne strukturelle Verletzungen und damit einer temporären Verschlimmerung beziehungsweise Schmerzauslösung bei degenerativ bedingtem Vorzustand gekommen. Obwohl beim Eingriff vom 10. Januar 2019 somit lediglich degenerative Befunde operiert worden seien, übernehme die Suva die Kosten, da die Operation in die Zeitspanne der unfallbedingten vorübergehenden Verschlimmerung des Vorzustandes gefallen sei. Zudem richte die Suva während der üblichen Rekonvaleszenzzeit von sechs Wochen Versicherungsleistungen aus. Im Zeitpunkt der Leistungseinstellung per 31. März 2019 sei aber der Zustand erreicht gewesen, wie er auch ohne Unfall eingetreten wäre.

2.2    Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk. 1) geltend, dass sein Knie zwar vorbelastet gewesen sei. Das MRI vom 19. Dezember 2018 habe allerdings gezeigt, dass sich der Gesundheitsschaden, wie er sich nach dem Unfallereignis dargestellt habe, deutlich vom vorbestehenden Zustand gemäss Untersuchung vom 29. Juni 2016 abgrenzen lasse. Selbst nach der Operation würden nach wie vor Unfallfolgen bestehen. Folglich sei der status quo sine vel ante noch nicht erreicht. Der Vorzustand habe lediglich eine latente Schadensneigung geschaffen und entspreche damit nur einer Teilursache. Aufgrund des Vorzustandes alleine sei keineswegs jederzeit mit einem solchen Gesundheitsschaden zu rechnen gewesen. Es habe vielmehr einer nicht alltäglichen und nicht beliebig austauschbaren – spezifischen – weiteren Teilursache bedurft, mithin des Ausrutschens auf dem Eis, damit der verhängnisvolle Schadensverlauf überhaupt in Gang gekommen sei. Ohne das Unfallereignis vom 17. Dezember 2018 hätte der Beschwerdeführer mit grosser Wahrscheinlichkeit noch einige Jahre schmerzfrei leben können. Entsprechend habe die Suva weiterhin Versicherungsleistungen zu erbringen.


3.    Dr. B.___ führte in ihrer kreisärztlichen Stellungnahme vom 21. März 2019 (Urk. 8/29) aus, dass am 10. Januar 2019 eine Arthroskopie des Kniegelenkes rechts mit Teilmeniskektomie medial und lateral erfolgt sei. Intraoperativ sei der mediale Meniskus als mehrfach in seinem Hinterhornanteil eingerissen dokumentiert worden. Mehrfachrisse würden in der Regel einem degenerativen Prozess entsprechen. Der laterale Meniskus sei an seinem freien Rand als ausgefranst dokumentiert und getrimmt worden. Dieser Befund entspreche ebenfalls einer degenerativen Veränderung. Das vordere Kreuzband sei sodann als degenerativ verändert und aufgetrieben beschrieben worden bei bereits einigen Osteophyten an der Notch. In Zusammenschau des Operationsberichtes würden somit ausschliesslich degenerative Befunde vorliegen.

    Bildmorphologisch sei bereits am 29. Juni 2016 eine MRI-Untersuchung erfolgt. Dabei hätten sich leichte bis mässige Knorpelschäden femorotibial an beiden Kompartimenten sowie eine zentrale Signalerhöhung im Hinterhorn des medialen Meniskus bei medialer Kapselbandreizung gezeigt. Im aktuellen MRI vom 19. Dezember 2018, zwei Tage nach dem Ereignis, finde sich nun eine komplexe Rissbildung im Bereich des medialen Meniskus mit Zunahme der Knorpeldefekte, sowohl im medialen wie lateralen Kompartiment, sowie ein signalalteriertes vorderes Kreuzband, entsprechend degenerativer Veränderung bei stationärem Reizzustand des medialen Kollateralbandes. Folglich zeigten sich bereits im Juni 2016 die degenerativen Veränderungen aufgrund der Signalalterationen im Bereich des medialen Meniskus sowie der dargestellten Chondropathie, welche nun im Verlauf von zweieinhalb Jahren, entsprechend dem regelrechten Verlauf einer Degeneration, zugenommen hätten. Denn bildmorphologisch fehlten zwei Tage nach Ereignis unfallbedingte/traumatische Veränderungen: kein vermehrter intraartikulärer Erguss, kein Bone bruise, keine frische Bandverletzung, vorderes Kreuzband vom Aspekt her degenerativ, ebenso auch das mediale Kollateralband, welches bereits 2016 einen Reizzustand aufgewiesen habe. Unfallbedingte strukturelle Veränderungen seien nicht nachweisbar.

    Aus versicherungsmedizinischer Sicht sei es am 17. Dezember 2018 zu einem leichten Distorsionstrauma ohne unfallbedingte strukturelle Verletzung gekommen. Eine richtunggebende Verschlimmerung sei nicht nachgewiesen; es handle sich lediglich um eine temporäre Verschlimmerung/Schmerzauslösung bei degenerativ bedingtem Vorzustand.


4.

4.1    Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers vermag die Einschätzung der Kreisärztin Dr. B.___ zu überzeugen, was nachfolgend darzulegen ist.

4.2    Dr. B.___ stellte auf die in den MRI-Untersuchungen vom 29. Juni 2016 (Urk. 8/18) und 19. Dezember 2018 (Urk. 8/17) sowie im Operationsbericht vom 11. Januar 2019 (Urk. 8/14) erhobenen Befunde und gestellten Diagnosen ab und begründete nachvollziehbar, dass die ab April 2019 noch geltend gemachten Beschwerden nicht auf den Unfall vom 17. Dezember 2018 zurückzuführen sind. Hierzu legte sie schlüssig dar, dass im Anschluss an das Unfallereignis bildmorphologisch keine traumatischen strukturellen Veränderungen - insbesondere kein vermehrter intraartikulärer Erguss, kein Bone bruise und keine frische Bandverletzung - nachgewiesen werden konnten. Der im MRI vom 19. Dezember 2018 ersichtliche komplexe Meniskusriss entspricht vielmehr dem regelrechten Verlauf einer Degeneration, welche sich bereits im MRI von Juni 2016 zeigte. Ebenso wurden intraoperativ ausschliesslich degenerative Befunde festgestellt. Damit hat das beim Sturz vom 17. Dezember 2018 erlittene leichte Distorsionstrauma lediglich zu einer temporären Verschlimmerung beziehungsweise Schmerzauslösung bei degenerativ bedingtem Vorzustand geführt.

4.3    Die Beurteilung von Dr. B.___ ist nachvollziehbar und überzeugend und setzt sich eingehend mit der medizinischen Aktenlage, namentlich den MRI-Berichten sowie dem Operationsbericht, auseinander. Insbesondere vermag auch die Stellungnahme von Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 6. September 2019 (E-Mail [Urk. 3/6]) keine Zweifel an dieser Einschätzung zu erwecken. Dr. C.___ führte aus, dass das MRI vom 29. Juni 2016 lediglich eine zentrale Signalerhöhung im Hinterhorn gezeigt habe, was altersentsprechend sei. Insbesondere entspreche dies keinem eindeutigen Meniskuseinriss. Im MRI vom 19. Dezember 2018 zeige sich nunmehr ein komplexer Riss im Hinterhorn des medialen Meniskus. Damit habe das stattgehabte Trauma den Meniskus so verändert, dass er eingerissen und ins Gelenk luxiert sei, was Schmerzen verursache und schlecht ertragen werde. Dr. B.___ legte hierzu schlüssig dar, dass die im MRI vom 29. Juni 2016 ersichtlichen Signalalterationen im Hinterhorn degenerativen Veränderungen am medialen Meniskushinterhorn entsprechen. Des Weiteren zeigten sich zu jenem Zeitpunkt bereits im medialen Kompartiment Knorpelschäden, welche im MRI vom 19. Dezember 2018 entsprechend dem zeitlichen Verlauf zugenommen haben, so dass sich sowohl die Signalalterationen im Meniskushinterhorn zu einem komplexen Riss ausgebildet haben als auch die Knorpeldefekte und Osteophytenanbauten zugenommen haben. Dieser Verlauf entspricht nachvollziehbar einem regulären zeitlichen Verlauf mit Zunahme der degenerativen Veränderungen eines 68-jährigen Mannes. Die Frage ist somit nicht, ob vom komplexen Meniskusriss etwas ins Gelenk luxiert ist, sondern ob der komplexe Meniskusriss einem frischen (unfallbedingten) Meniskusriss entspricht. Dies verneinte Dr. B.___ zu Recht unter Hinweis auf die Fachliteratur, aus welcher ersichtlich ist, dass bei einer frischen traumatischen Meniskusverletzung Begleitverletzungen wie Bone bruise oder Band-/Kapselverletzungen gefordert werden. Solche waren im MRI vom 19. Dezember 2018 kurz nach dem Unfallereignis jedoch nicht nachweisbar (vgl. Urk. 9).

    Insoweit Dr. C.___ in einer weiteren Stellungnahme vom 20. Dezember 2019 (Urk. 15) vorbrachte, dass mit dem Unfallereignis eine richtunggebende Verschlimmerung im rechten Knie aufgetreten und der sicher nicht mehr ganz jugendliche Meniskus so beschädigt worden sei, dass er symptomatisch geworden sei, lässt er damit eine Auseinandersetzung mit der Tatsache vermissen, dass sich im MRI vom 19. Dezember 2018 keine Zeichen für eine frische traumatische Meniskusverletzung gezeigt haben. Des Weiteren ist die Argumentation nach der Formel «post hoc ergo propter hoc», nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist, beweisrechtlich nicht zulässig und vermag zum Beweis natürlicher Kausalzusammenhänge nicht zu genügen (BGE 119 V 335 E. 2b/bb, Urteil des Bundesgerichts 8C_332/2013 vom 25. Juli 2013 E. 5.1).

    Selbstredend vermag auch das Arztzeugnis von Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, vom 23. Februar 2019 (Urk. 8/24), wonach ausschliesslich Unfallfolgen vorliegen würden, nichts an der Beurteilung von Dr. B.___ zu ändern, entbehrt der erwähnte Bericht doch jeglicher Begründung. Dasselbe gilt für das Arbeitsunfähigkeitszeugnis von Dr. C.___ vom 29. April 2019 (Urk. 3/5), welches als Behandlungsgrund einen Unfall nannte.

4.4    Alsdann dringt der Beschwerdeführer mit seiner Rüge, wonach Dr. C.___ als Spezialarzt für den Bewegungsapparat und orthopädische Chirurgie klar kompetenter für die Beurteilung der bestehenden Beschwerden sei als Dr. B.___, nicht durch (Urk. 14 S. 3). Die Kreisärzte der Suva sind nach ihrer Funktion und beruflichen Stellung Fachärzte im Bereich der Unfallmedizin. Da sie ausschliesslich Unfallpatienten, unfallähnliche Körperschädigungen und Berufskrankheiten diagnostisch beurteilen und therapeutisch begleiten, verfügen sie über besonders ausgeprägte traumatologische Kenntnisse und Erfahrungen (Urteil des Bundesgerichts 8C_510/2007 vom 3. Oktober 2008 = SVR 2009 UV Nr. 9 E. 7.5.4), dies unabhängig von ihrem ursprünglich erworbenen Facharzttitel (Urteil des Bundesgerichts 8C_316/2019 vom 24. Oktober 2019 E. 5.4). Damit ist kein Grund ersichtlich, weshalb Dr. B.___ die Kompetenz abzusprechen wäre, die vorliegenden Beschwerden am Knie medizinisch korrekt einzuordnen. Sie hat sich mit den Einwendungen von Dr. C.___ eingehend auseinandergesetzt und – wie oben gezeigt – dargelegt, weshalb diese nicht zu überzeugen vermögen.

    Im Übrigen schadet auch nicht, dass die Versicherungsmedizinerin den Beschwerdeführer nicht selbst untersucht hat, da auch reinen Aktengutachten voller Beweiswert zukommt, sofern – wie im konkreten Fall – ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht (Urteil des Bundesgerichts 8C_641/2011 vom 22. Dezember 2011 E. 3.2.2 mit Hinweisen).

4.5    Da bei leichten Distorsionen ohne strukturelle Verletzungen nach dreieinhalb Monaten nicht mehr mit Beschwerden zu rechnen ist – was ebenso für die Zeitspanne von vier bis sechs Wochen nach der Operation vom 10. Januar 2019 gilt (vgl. Urk. 8/29), war der Status quo sine vel ante spätestens Ende März 2019 erreicht und der Kausalzusammenhang für die noch bestehenden Beschwerden entfallen (vgl. E. 1.4). Folglich ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Taggeldleistungen und Heilungskosten per 31. März 2019 eingestellt und keine weiterführenden Leistungen zugesprochen hat. Für weitere medizinische Abklärungen besteht kein Anlass, zumal davon keine anderen entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d, 136 I 229 E. 5.3).

4.6    Vorliegendenfalls kann eine weitergehende Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin auch nicht gestützt auf die Bestimmungen über die unfallähnlichen Körperschädigungen, insbesondere Art. 6 Abs. 2 lit. c UVG, begründet werden. Denn der Unfallversicherer ist bei Vorliegen einer Listenverletzung regelmässig von der Leistungspflicht befreit, wenn er beweist, dass die Körperschädigung vorwiegend auf Abnützung oder Krankheit zurückzuführen ist. Dieser Entlastungsbeweis ist vorliegend mit Blick auf die degenerativ bedingten Beschwerden erbracht, weshalb sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen (vgl. auch BGE 146 V 51, wonach sich bei fehlendem natürlichem Kausalzusammenhang die Prüfung einer Leistungspflicht nach Art. 6 Abs. 2 UVG erübrigt).


5.    Der angefochtene Einspracheentscheid vom 2August 2019 erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Assista Rechtsschutz AG

- Suva

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




VogelSchilling