Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2019.00235


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiber Brugger

Urteil vom 18. November 2020

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Leimbacher

Advokatur Bülach

Sonnmattstrasse 5, Postfach, 8180 Bülach


gegen


Suva

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin


weitere Verfahrensbeteiligte:


1.    Basler Versicherung AG

Hauptsitz

Aeschengraben 21, Postfach, 4002 Basel

Beigeladene


2.    Suva, Abteilung Militärversicherung

Laupenstrasse 11, Postfach, 3001 Bern

Beigeladene


Beigeladene 1 vertreten durch Rechtsanwalt Peter Jäger

Jäger & Schweiter Rechtsanwälte

Magnolienstrasse 3, Postfach, 8034 Zürich




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1972, erlitt in der Vergangenheit mehrere Verletzungen am linken Kniegelenk (vgl. Urk. 9/1 S. 1 f.). Seit März 2015 war er als Chauffeur bei der Y.___ AG angestellt und über diese bei der Suva gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als er sich am 27. September 2016 beim Aussteigen aus dem Auto das linke Knie verdrehte (Urk. 10/1 Ziff. 1-6). Die Suva richtete für die Folgen des Ereignisses Versicherungsleistungen aus (Urk. 10/3).

1.2    Im August 2018 meldete der Versicherte der Suva einen Rückfall zum Unfall vom 27. September 2016 (Urk. 10/6). Mit Verfügung vom 7. Januar 2019 (Urk. 10/51) lehnte die Suva eine Leistungspflicht für den Rückfall ab. Die vom Versicherten am 5. Februar 2019 (Urk. 10/54) dagegen erhobene Einsprache wies die Suva mit Entscheid vom 23. September 2019 (Urk. 10/70 = Urk. 2) ab.


2.    

2.1    Der Versicherte erhob am 25. September 2019 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 23. September 2019 (Urk. 2) und beantragte, dieser sei aufzuheben und es sei die Suva zu verpflichten, ihm für die Beschwerden am linken Knie Vorleistungen gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG), insbesondere Taggelder und Heilbehandlungskosten, zu erbringen (Urk. 1 S. 2 oben). Der Versicherte beantragte sodann die Beiladung der Basler Versicherung AG und der Suva, Abteilung Militärversicherung (Urk. 1 S. 2 Mitte).

    Die Suva beantragte mit Beschwerdeantwort vom 3. Dezember 2019 (Urk. 8) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 4. Dezember 2019 zur Kenntnis gebracht (Urk. 11).

2.2    Mit Verfügung vom 15. Mai 2020 wurden die Basler Versicherung AG und die Suva, Abteilung Militärversicherung, zum Verfahren beigeladen (Urk. 13 Dispositiv Ziff. 1-2).

    Die Suva, Abteilung Militärversicherung, liess sich am 24. Juni 2020 (Urk. 17) vernehmen und reichte weitere Akten (Urk. 18) ein. Die Basler Versicherung AG reichte am 2. September 2020 (Urk. 20) eine Stellungnahme ein und stellte den Antrag, das Gericht oder - nach erfolgter Rückweisung der Sache - die Beschwerdegegnerin habe ein externes medizinisches Gutachten in Auftrag zu geben und neu zu entscheiden (Urk. 20 S. 2 oben). Zudem reichte sie dem Gericht weitere Akten (Urk. 21) ein. Die Eingaben der Beigeladenen wurden den Parteien am 29. September 2020 zugestellt (Urk. 22).

    Die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 6. Oktober 2020 (Urk. 23) wurde den Beigeladenen und der Beschwerdegegnerin am 8. beziehungsweise 16. Oktober 2020 zur Kenntnis gebracht (Urk. 25-26).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Am 1. Januar 2017 sind die geänderten Bestimmungen des UVG und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.

    Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

Der zu beurteilende Unfall hat sich am 27. September 2016 und damit vor dem 1. Januar 2017 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen vorliegend Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. Massgeblich sind sodann weitere Unfälle, die sich vor dem 27. September 2016 ereignet haben.

1.2    Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1).

1.3    Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

    Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

1.4    Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).

1.5    Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt (Art. 11 UVV). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 293 E. 2c mit Hinweisen).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin lehnte eine Anerkennung des 2018 gemeldeten Rückfalles zum Unfall vom 27. September 2016 ab. In medizinischer Hinsicht folgte sie dabei einer versicherungsinternen ärztlichen Beurteilung. Im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) hielt sie dazu fest, nach dem Ereignis vom 27. September 2016 sei eine schwere posttraumatische Gonarthrose links festgestellt worden, die zunächst konservativ mit Infiltrationen behandelt worden sei. Nach der kreisärztlichen Beurteilung könne sich eine derartig starke Pangonarthrose nicht innerhalb von zwei Monaten bilden. Diese sei Ausdruck der bereits bekannten massiven Vorschädigung des linken Knies. Somit habe es sich beim Ereignis vom 27. September 2016 lediglich um eine vorübergehende und nicht richtungsgebende Verschlimmerung des Vorzustandes gehandelt (S. 6 f. E. 4). Gesamthaft handle es sich bei der nachgewiesenen inzwischen mittels einer Knie-Prothese behandelten Pangonarthrose links um Folgezustände früherer schwerer Knietraumata. Gemäss ihren administrativen Abklärungen würden diese nicht der Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin unterliegen (S. 7 E. 4).

    Hinsichtlich eines ebenfalls bei der Beschwerdegegnerin versicherten Unfalls vom 13. September 1999 habe sie mit Verfügung vom 15. Juni 2001 und Einspracheentscheid vom 9. Januar 2002 eine Leistungspflicht für Operationen am linken Knie vom 17. Januar 2000 und 16. Februar 2001 verneint. Dabei habe sie festgehalten, dass es durch den leichten Unfall vom 13. September 1999 nicht zu einer dauernden Verschlimmerung von schweren unfallfremden Vorschäden gekommen sei. Bei den nun geklagten Kniebeschwerden links handle es sich daher auch nicht um einen Rückfall zum Unfall vom 13. September 1999 (S. 8 E. 5 a).

2.2    Ergänzend führte die Beschwerdegegnerin in der Vernehmlassung aus, der banale Unfall vom 13. September 1999 am linken Knie habe keine strukturelle Veränderung, sondern lediglich eine vorübergehende Verschlimmerung eines massiven Vorzustandes bewirkt, mit Eintritt des status quo sine innert kurzer Frist (Urk. 8 S. 3 Ziff. 4.1). Das Bagatellereignis vom 27. September 2016 habe ebenfalls keine strukturelle Veränderung, sondern nur eine kurze, vorübergehende Verschlimmerung der vorbestandenen, massiven Gonarthrose ausgelöst (S. 4 Ziff. 4.1 oben).

    Mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit stehe fest, dass die Knieschmerzen des Jahres 2018 nicht in einem natürlichen Kausalzusammenhang mit den beiden bei der Beschwerdegegnerin versicherten Unfällen stünden, Diese seien auf frühere, nicht bei ihr versicherte Unfälle zurückzuführen (S. 5 Ziff. 4.2).

2.3    Der Beschwerdeführer brachte vor, er habe bereits in früheren Jahren diverse Unfälle erlitten, bei denen er sich am linken Knie verletzt habe. Die Kosten der Heilbehandlungen seien von den Beigeladenen 1 und 2 und von der Beschwerdegegnerin übernommen worden (Urk. 1 S. 3 Ziff. 4). Die Beschwerdegegnerin sei in jedem Fall leistungspflichtig, da mehrere Unfälle mit ungewissem Kausalitätsanteil gegeben seien. Gemäss bundesgerichtlicher Praxis gelte, dass der zuletzt zuständige Unfallversicherer im Sinne einer Vorleistungspflicht gehalten sei, die vollen Leistungen zu erbringen. Die interne Aufteilung der Leistungen unter den verschiedenen beteiligten Versicherern tangiere den Beschwerdeführer nicht. Bei der Beschwerdegegnerin handle es sich um den zuletzt zuständigen Unfallversicherer. Gemäss Art. 102 a UVV sei diese verpflichtet, Leistungen auszurichten (S. 3 f. Ziff. 5).

    Die Beschwerdegegnerin habe sich darauf beschränkt, die Kausalität zwischen dem Unfall aus dem Jahr 2016 und den heute vorliegenden Beschwerden zu bestreiten. Zur Vorleistungspflicht habe sie sich im angefochtenen Entscheid nicht geäussert (S. 4 Ziff. 7).

2.4    Die Beigeladene 2 liess sich am 24. Juni 2020 vernehmen (Urk. 17). Sie führte aus, der Beschwerdeführer habe ihr zwei Verletzungen des linken Knies im Rahmen von Jugend und Sport gemeldet. Zu dieser Zeit habe er im Nachwuchs des EHC Z.___ beziehungsweise des A.___ Eishockey gespielt (S. 2 Ziff. II.1). Die erste Meldung habe eine Distorsion des linken Knies vom 10. Dezember 1986 beim Eishockeyspielen betroffen, welche konservativ behandelt worden sei. Die zweite Meldung sei wegen eines Sturzes auf das linke Knie vom 4. Februar 1990 erfolgt, erneut beim Eishockeyspielen (S. 2 Ziff. II.2-3). Gestützt auf die medizinische Aktenlage sei erstellt, dass es bei den beiden der Beigeladenen 2 gemeldeten Ereignissen in den Jahren 1986 und 1990 zu keinen gravierenden, strukturellen intraartikulären Schädigungen im linken Knie gekommen sei. Sie habe während 28 Jahren vom Beschwerdeführer nichts mehr gehört (S. 3 Ziff. II.4-5). In dieser Zeit habe er verschiedene gravierende Verletzungen des linken Knies erlitten, unter anderem mehrere Meniskusläsionen medial und lateral, rezidivierende Patellaluxationen, eine Ruptur des medialen Retinaculum sowie eine Ruptur des vorderen Kreuzbandes. Diese Verletzungen seien allesamt nicht bei ihr versichert gewesen (S. 4 Ziff. 5).

2.5    Die Beigeladene 1 liess sich am 2. September 2020 (Urk. 20) vernehmen. Sie führte aus, neben den bei der Beschwerdegegnerin versicherten Unfällen vom 13. September 1999 und vom 27. September 2016 und dem bei ihr versicherten Unfall vom 6. November 1992 sei der Beschwerdeführer bereits in den Jahren 1986, 1987 und 1990 verunfallt. Dabei gehe es um mindestens neun Unfälle (S. 2 unten). Von vorneherein sei fragwürdig, einen derart langwierigen, komplexen Fall, in welchem mehrere Versicherungen beteiligt seien, alleine gestützt auf eine versicherungsinterne Beurteilung zu erledigen (S. 2 f.). Der betreffende Arzt besitze zudem keine Berufsausübungsbewilligung und sei ausschliesslich für die Beschwerdegegnerin beziehungsweise die Beigeladene 2 tätig (S. 3 oben).

2.6    Die Beschwerdegegnerin erbrachte für die Folgen des zeitlich letzten Unfalls vom 27. September 2016 am linken Knie Versicherungsleistungen. Streitig und zu prüfen ist, ob für den im August 2018 gemeldete Rückfall eine Leistungspflicht beziehungsweise eine Vorleistungspflicht der Beschwerdegegnerin besteht.


3.

3.1    Der Beschwerdeführer verletzte sich in der Vergangenheit bei mehreren Unfällen wiederholt am linken und rechten Kniegelenk. Die Beschwerdegegnerin führte in einer Zusammenstellung vom 14. Dezember 2000 Verletzungen und operative Eingriffe auf, die den Zeitraum von 1990 bis 2000 betreffen (Urk. 9/1 S. 1 f.).

    Die Unfälle am linken Knie vom 10. Dezember 1986 und vom 4. Februar 1990 waren bei der Beigeladenen 2 versichert (Urk. 17 S. 2 Ziff. II.2-3, Urk. 18/A2, Urk. 18/A30), ein weiteres Ereignis vom 6. November 1992 war bei der Beigeladenen 1 (Urk. 21/2.5 Ziff. 4) versichert. Die Ereignisse vom 13. September 1999 (Urk. 9/46 S. 1 Ziff. 4, Urk. 9/2 S. 2 oben) und vom 27. September 2016 (Urk. 10/1 Ziff. 4) fallen in die Zuständigkeit der Beschwerdegegnerin.

3.2    Zum Unfall vom 13. September 1999 findet sich ein Bericht von Kreisarzt Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 25. Januar 2001 (Urk. 9/2). Er beschrieb darin einen Status nach multiplen beidseitigen Knietraumata mit mindestens vier Operationen am linken Knie in der Zeit von 1990 bis 1997. Beim Ereignis vom 13. September 1999 sei es angeblich zu einer Patellaluxation links als Ursache für die jetzt notwendige Behandlung gekommen (S. 3 Mitte).

    Ein MRI des linken Kniegelenkes vom 12. Oktober 2000 bestätige eine beginnende Femoro-Patellararthrose. Die Patella links sei eindrucksmässig etwas medialisiert. Daneben kämen schwere Knorpelalterationen zur Darstellung, insbesondere am medialen Femurkondylus (S. 3 oben; vgl. auch die kreisärztliche Beurteilung durch Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 6. Juni 2002, Urk. 9/23).

3.3    Am 10. Oktober 2016 wurde der Beschwerdegegnerin der Unfall vom 27. September 2016 gemeldet. Zum Sachverhalt wurde angegeben, der Beschwerdeführer habe sich bei der Arbeit (Auslieferung von Frischwaren) beim Aussteigen aus dem Auto das linke Knie verdreht (Urk. 10/1 Ziff. 4 und 6).

3.4    Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, attestierte in einem ärztlichen Zeugnis vom 6. Oktober 2016 für die Zeit vom 6. bis 11. Oktober 2016 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 10/2).

3.5    PD Dr. med. E.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, stellte im Bericht vom 23. November 2016 (Urk. 10/34) nach der Untersuchung des Beschwerdeführers vom gleichen Tag folgende Diagnosen (S. 1):

- schwere symptomatische posttraumatische Gonarthrose links mit Genu flexum von 20° bei Status nach multiplen Voroperationen inklusive Ersatzplastik des vorderen Kreuzbandes

- weniger symptomatische beginnende Gonarthrose rechts mit Genu flexum von 15°

    PD Dr. E.___ führte weiter aus, gemäss den Röntgenbildern des linken Knies vom 23. November 2016 bestehe eine beträchtliche Pangonarathrose mit osteophytären Anbauten trikompartimentell, insbesondere trochleär, am hinteren Femurkondylus und interkondylär sowie im Bereich der Eminentia ventral (S. 1 unten).


4.

1.%2 PD Dr. E.___ stellte im Bericht vom 24. Mai 2018 (Urk. 10/12) nach der Konsultation des Beschwerdeführers im wesentlichen unveränderte Diagnosen im Vergleich zum Bericht vom 23. November 2016 (S. 1). Zudem gab er an, es werde eine Infiltration im linken Knie durchgeführt. Eine wahrscheinlich notwendige Knieprothesen-Implantation sei besprochen worden, bei doch erheblichem Leidensdruck des Beschwerdeführers mit mehrfachen Infiltrationen.

Der Beschwerdeführer meldete der Beschwerdegegnerin daraufhin am 23. August 2018 telefonisch einen Rückfall zum Unfall vom 27. September 2016 (Urk. 10/6).

4.2    PD Dr. E.___ attestierte in einem ärztlichen Zeugnis vom 23. August 2018 (Urk. 10/8/3) für die Zeit vom 30. Juli bis 4. September 2018 eine Arbeitsunhigkeit von 100 %.

4.3    Am 4. September 2018 wurde der Beschwerdeführer am linken Kniegelenk operiert (Implantation einer komplexen Knietotalarthroplastik links, Urk. 10/33/2; vgl. auch den Austrittsbericht von PD Dr. E.___ vom 7. September 2018, Urk. 10/33/5-6).

4.4    Kreisarzt Dr. med. F.___, Facharzt für Chirurgie, antwortete in einer Stellungnahme vom 2. Oktober 2018 (Urk. 10/32) auf eine Frage der Beschwerdegegnerin. Er gab an, die heute geltend gemachten Beschwerden am linken Knie und die Operation vom 4. September 2018 seien nicht überwiegend wahrscheinlich auf das Ereignis vom 27. September 2016 zurückzuführen. Weder anlässlich der Erstbehandlung vom 6. Oktober 2016 noch im ärztlichen Bericht vom 23. November 2016 sei ein akutes Unfallgeschehen erwähnt worden. Es werde von langdauernden Kniebeschwerden berichtet und es sei eine schwere posttraumatische Gonarthrose diagnostiziert worden nach mehreren Operationen in den 90er Jahren. Eine schwere Gonarthrose könne nicht innerhalb von Tagen oder Wochen entstehen. Die Ursache sei die jahrzehntealte Vorschädigung bei Unfällen, die nicht bei der Beschwerdegegnerin versichert seien.

4.5    Am 30. Oktober 2018 (Urk. 18/U8) erstattete Dr. F.___ eine Aktenbeurteilung zuhanden der Beigeladenen 2. Er gab zu den Ereignissen von 1986 und 1990 an, der Hausarzt des Beschwerdeführers habe nach der Jugend- und Sportveranstaltung vom 10. Dezember 1986 klinisch die Diagnose einer Läsion des medialen Seitenbandapparates am linken Knie mit möglicher Meniskusschädigung gestellt. Bei Beschwerdefreiheit des Patienten sei die Behandlung am 6. März 1987 abgeschlossen worden (S. 3 oben).

    Bei der Verletzung vom 4. Februar 1990 sei wiederum das mediale Seitenband des linken Kniegelenks betroffen gewesen. Bei einer Arthroskopie vom 28. Februar 1990 habe sich als einzige pathologische Veränderung eine Zerrung des medialen Seitenbandes gezeigt. Bis auf eine Zerrung des medialen Seitenbandes sei keine intraartikuläre Schädigung aufgetreten (S. 3 Mitte).

    Zerrungen sowie Kontusionen würden komplett abheilen und es ergebe sich innert kurzer Frist eine Restitution ad integrum. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sei davon auszugehen, dass die anlässlich des Jugend- und Sportereignisses von 1990 erlittene Schädigung spätestens nach einem halben Jahr komplett abgeheilt gewesen sei. Aufgrund der Jugend- und Sportereignisse von 1986 und 1990 seien also keine dauerhaften Unfallfolgen aufgetreten. Zerrungen bei ansonsten fehlenden intraartikulären Läsionen führten nicht zu degenerativen oder arthrotischen Veränderungen an einem Gelenk. Solche seien jedoch infolge der später eingetretenen Unfälle und Operationen mit mehrfachen Meniskektomien etc. zwangsläufig zu erwarten. Die entstandene Gonarthrose habe zwar eine posttraumatische Genese, jedoch nicht aufgrund der bei der Beigeladenen 2 versicherten Ereignisse von 1986 und 1990 (S. 3 unten). Überwiegend wahrscheinlich sei anlässlich der Jugend- und Sportereignisse keine intraartikuläre strukturelle Läsion aufgetreten (S. 4).

4.6    Am 19. Dezember 2018 (Urk. 10/49) erstattete Kreisarzt Dr. F.___ eine Aktenbeurteilung zuhanden der Beschwerdegegnerin. Er führte aus, gemäss dem Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 9. Januar 2002 bestehe keine Versicherungsdeckung der Beschwerdegegnerin für die Ereignisse und Operationen von 1990 bis 1995, 1996 sowie vom 8. November 1997 und für einen Eingriff vom 11. April 1999 (S. 8 unten).

    Es sei bekannt, dass anlässlich einer Operation vom 9. November 1992 eine arthroskopische Teilmeniskektomie links medial erfolgt sei. Kostenträger sei die Beigeladene 1. Am 7. Februar 1996 habe wiederum eine Arthroskopie stattgefunden, wobei eine Restmeniskektomie links medial durchgeführt worden sei. Am 17. November 1997 sei eine weitere arthroskopische Teilmeniskektomie links medial durchgeführt worden. Der Kostenträger lasse sich aus den Unterlagen nicht ermitteln (S. 9 oben).

    Die Erstbehandlung nach dem Ereignis vom 27. September 2016 sei am 6. Oktober 2016 erfolgt. PD Dr. E.___ habe eine symptomatische posttraumatische Gonarthrose links diagnostiziert, die zunächst konservativ mit Infiltrationen behandelt worden sei. Radiologisch sei am 23. November 2016 gemäss PD Dr. E.___ eine beträchtliche Pangonarthrose festgestellt worden mit osteophytären Anbauten trikompartimentell, insbesondere trochleär und am hinteren Femurkondylus, interkondylär sowie im Bereich der Eminentia ventral (S. 9 unten). Eine derart starke Pangonarthrose könne sich nicht innerhalb von zwei Monaten bilden. Diese sei Ausdruck der bereits bekannten Vorschädigung des linken Knies. Frische unfallbedingte strukturelle Veränderungen seien zeitnah zum angegebenen Ereignis in keinem Bericht beschrieben worden (S. 9 f.). Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sei somit davon auszugehen, dass es sich beim Ereignis vom 27. September 2016 lediglich um eine vorübergehende und nicht richtunggebende Verschlimmerung des Vorzustandes gehandelt habe. Dieser sei erst im Jahr 2018 wieder behandlungsbedürftig geworden. Bei fehlenden frischen unfallbedingten strukturellen Veränderungen, die auf das Ereignis vom September 2016 zurückgeführt werden könnten, sei ein Rückfall auf das Ereignis nicht überwiegend wahrscheinlich. Dies, da Distorsionen wie auch Kontusionen innerhalb von Wochen bis Monaten abheilten, wozu ein behandlungsfreies Intervall bis 2018 passe (S. 10).

    Gesamthaft handle es sich bei der nachgewiesenen Pangonarthrose links, die inzwischen mittels einer Knie-Totalprothese behandelt worden sei, um Folgezustände früherer schwerer Knietraumata mit Kreuzband- und Meniskusrissen. Diese unterlägen gemäss den administrativen Abklärungen nicht der Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin, auch nicht der Beigeladenen 2. Die aktenkundig dort versicherten Unfälle seien nicht geeignet, eine posttraumatische Gonarthrose hervorzurufen (S. 10).


5.

5.1    Art. 100 Abs. 3 nUVV sieht vor, dass bei einem Rückfall oder bei Spätfolgen aufgrund von mehreren versicherten Unfällen der für den letzten Unfall leistungspflichtige Versicherer die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen nach den Artikeln 10-13 UVG sowie die Taggelder erbringt. Die Bestimmung ist am 1. Januar 2017 in Kraft getreten und daher vorliegend nicht anwendbar.

5.2    Treten im Anschluss an einen Unfall Beschwerden auf (die zuvor nicht bestanden) und ist aber davon auszugehen, dass durch den Unfall lediglich ein (zuvor stummer) Vorzustand aktiviert, nicht aber verursacht worden ist, so hat der (aktuelle) Unfallversicherer nur Leistungen für das unmittelbar im Zusammenhang mit dem Unfall stehende Schmerzsyndrom gemäss Art. 36 Abs. 1 UVG zu erbringen. Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden (Urteil des Bundesgerichts 8C_816/2009 E. 4.3 mit Hinweisen).

    Eine Aufteilung für den gleichen Schaden ist möglich, wenn zwar eine grundsätzliche Unfallkausalität hinsichtlich der bestehenden Schmerzen anzunehmen, jedoch eine sichere Zuordnung zum aktuellen Unfall beziehungsweise zu einem früheren Unfall nicht möglich ist, wenn also alternative (Unfall-)Ursachen mit gleicher Wahrscheinlichkeit entweder kausal oder nicht kausal sind. In diesem Fall sind die Folgen der Beweislosigkeit (betreffend den Kausalzusammenhang zum einen oder andern Ereignis) nicht vom Versicherten zu tragen.

    Das Bundesgericht hat entschieden, die bestehende Rechtslücke in solchen Fällen lasse sich in der Weise füllen, dass entweder Art. 99 Abs. 2 oder Art. 100 Abs. 2 UVV analog angewendet werde. Gemäss Art. 99 Abs. 2 UVV wird derjenige Unfallversicherer als voll leistungspflichtig erachtet, der dem Rückfall in zeitlicher Hinsicht am nächsten steht. Eine Rückerstattungspflicht des früheren Versicherers besteht nur für Unfälle, die zu einer Rentenleistung oder zu einer Integritätsentschädigung geführt haben. Nach Art. 100 Abs. 2 UVV besteht eine Rückerstattungspflicht entsprechend dem Kausalitätsanteil dagegen für sämtliche Leistungen. Welche der Bestimmungen analog anwendbar ist, liess das Bundesgericht offen, weil beide Normen auf dem Grundsatz beruhen, dass der zuletzt zuständige Unfallversicherer die vollen Leistungen erbringt und sich die beteiligten Unfallversicherer in der Folge über die Aufteilung der Leistungspflicht einigen. Kommt keine Einigung zustande, entscheide das Bundesamt für Sozialversicherung gemäss Art. 78a UVG (Urteil des Bundesgerichts a.a.O. E. 4.4 mit Hinweisen).


6.

6.1    PD Dr. E.___ diagnostizierte im November 2016 nach dem Unfall vom 27. September 2016 eine schwere symptomatische posttraumatische Gonarthrose links bei einem Status nach multiplen Voroperationen inklusive einer Ersatzplastik des vorderen Kreuzbandes. Am 4. September 2018 wurde der Beschwerdeführer am linken Kniegelenk operiert (E. 3.5 und 4.3).

6.2    Die Diagnose einer posttraumatischen Gonarthrose lässt darauf schliessen, dass der in den Jahren 2016 und 2018 dokumentierte Zustand am linken Knie auf die aktenkundig zahlreichen Unfälle und operativen Eingriffe zurückzuführen ist. Dr. B.___ verwies im Bericht vom 25. Januar 2001 auf ein MRI vom Oktober 2000, das eine beginnende Femoro-Patellararthrose links bestätige (vorstehend E. 3.2). Die fortschreitende Arthrose am linken Kniegelenk lässt sich somit bildgebend belegen. In diesem Sinne bestätigte auch Dr. F.___ in der Aktenbeurteilung vom 30. Oktober 2018 zuhanden der Beigeladenen 2, in welcher er sich zu den Unfällen von 1986 und 1990 äusserte, dass arthrotische Veränderungen aufgrund der eingetretenen Unfälle und Operationen mit mehrfachen Meniskektomien zwangsläufig zu erwarten gewesen seien und von einer posttraumatischen Genese der Beschwerden auszugehen sei (E. 4.5). Der bei der Beschwerdegegnerin versicherte Unfall vom 27. September 2016 fällt dabei in eine Reihe von Unfällen, die mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu dem nun bestehenden Schaden geführt haben. Bezüglich dieses Unfalles kann nicht von einem einmaligen Unfallereignis bei einem gleichzeitigen Vorzustand ausgegangen werden. Stattdessen ergibt sich das Bild, dass die Vielzahl der Unfälle mit dem jeweiligen Kausalitätsanteil zum beschriebenen Schaden geführt haben.

    Bei der Prüfung der natürlichen Kausalität der Beschwerden zum Ereignis vom 27. September 2016 ist zudem zu berücksichtigen, dass die Beschwerdegegnerin lediglich eine Aktenbeurteilung eines versicherungsinternen Arztes veranlasst und sie auf weitere Abklärungen verzichtet hat. Gemäss konstanter Praxis kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss trotz grundsätzlicher Beweiseignung nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).

    Lässt sich nicht sicher nachweisen, welcher Unfallversicherer für welchen Anteil am Gesamtschaden verantwortlich ist, hat die versicherte Person im Sinne der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (vgl. E. 5.2). Der Beschwerdeführer hat zudem ein Interesse, dass über seine Leistungsansprüche gegenüber dem zeitlich letzten Unfallversicherer innert nützlicher Frist entschieden wird. Die Voraussetzung eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen den 2018 gemeldeten Beschwerden und dem Unfall vom 27. September 2016 ist somit gestützt auf die vorliegenden Akten zu bejahen. Ebenso ist die Voraussetzung der Adäquanz erfüllt. Bei der Beschwerdegegnerin handelt es sich um denjenigen Versicherer, bei welchem das letzte bekannte Unfallereignis versichert war. Ausserdem besteht auch eine Zuständigkeit der Beschwerdegegnerin für die Folgen des Ereignisses vom 13. September 1999. 

    Auch wenn Art. 100 Abs. 3 nUVV vorliegend nicht direkt anwendbar ist, ist eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin bei analoger Anwendung von Art. 100 Abs. 2 UVV zu bejahen. Die Aufteilung der Kausalitätsanteile am Gesamtschaden zwischen den nebst der Beschwerdegegnerin beteiligten Versicherungen hat in einem zweiten Schritt gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu erfolgen, wobei zuerst eine Einigung der beteiligten Unfallversicherer anzustreben ist.

6.3    Zusammenfassend ist eine Vorleistungspflicht der Beschwerdegegnerin für den 2018 gemeldeten Rückfall zum Unfall vom 27. September 2016 im Grundsatz zu bejahen. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen.


7.    Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).

    Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte dem Gericht am 6. Oktober 2020 (Urk. 23) die Honorarnote in Höhe von Fr. 1'920.10 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer, Urk. 24) ein. Diese erweist sich der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses als angemessen.

    Der Beschwerdeführer ist daher mit Fr. 1'920.10 zu entschädigen.



Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 23. September 2019 aufgehoben und es wird festgestellt, dass eine Vorleistungspflicht der Beschwerdegegnerin für den 2018 gemeldeten Rückfall zum Unfall vom 27. September 2016 besteht.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'920.10 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Jürg Leimbacher, unter Beilage einer Kopie von Urk. 18/U 8

- Suva, unter Beilage einer Kopie von Urk. 18/U 8 und Urk. 24

- Rechtsanwalt Peter Jäger, unter Beilage einer Kopie von Urk. 18/U 8

- Suva, Abteilung Militärversicherung

- Bundesamt für Gesundheit

sowie an:

- Gerichtskasse

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




MosimannBrugger