Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2019.00236
V. Kammer
Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiberin Bonetti
Urteil vom 24. August 2020
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Bohren
Grossmünsterplatz 1, 8001 Zürich
gegen
Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG
Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz
Postfach, 8085 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren im Februar 1954, war seit März 2001 hauptberuflich als Hauswart/Reinigungskraft im Stundenlohn bei der Y.___ angestellt (Urk. 8/Z180/1 und 8/Z52/3 f.) und damit obligatorisch bei der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG gegen Unfälle versichert, als er am 28. März 2011 bei der Arbeit stürzte und anschliessend starke Schmerzen an der rechten Schulter verspürte (Urk. 8/Z1, 8/Z52/1 und 8/8/1). In den bildgebenden Untersuchungen zeigten sich eine Ruptur der Supraspinatussehne sowie der langen Bizepssehne (Urk. 8/ZM2 und 8/ZM3), worauf am 22. Juli 2011 eine Schulterarthroskopie rechts mit Acromioplastik, Tenodese/Tenotomie der langen Bizepssehne und Rotatorenmanschetten-Rekonstruktion durchgeführt wurde (Urk. 8/ZM12). Die behandelnden Ärzte attestierten dem Versicherten zunächst eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/ZM1-3, 8/ZM6-9, 8/ZM13, 8/ZM18-20). Ab dem 3. Januar 2012 bestätigten sie – entsprechend der von ihm in einem reduzierten Arbeitspensum wieder aufgenommenen Tätigkeit bei der
Y.___ (Urk. 8/Z52/4) – noch eine solche von 50 % (Urk. 8/ZM24, 8/ZM29, 8/ZM31, 8/Z33-34 und 8/ZM36-37). Im Mai 2012 nahm der Versicherte
zusätzlich eine seiner zahlreichen Nebentätigkeiten (vgl. dazu Urk. 8/Z179), nämlich das Arbeitspensum von rund 19 % als Zeitungsverträger bei der Z.___, wieder auf (Urk. 8/Z8, 8/Z52/4 und 8/ZM33).
1.2 Die Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG erbrachte nach Eingang der Unfallmeldung vom 29. April 2011 (Urk. 8/Z1) zunächst die gesetzlichen Leistungen (Taggeldleistungen und Heilkosten; vgl. Urk. 8/Z2, 8/Z17 und 8/Z25). Am 6. Juni 2012 liess sie den Versicherten von Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, konsiliarisch untersuchen. Gestützt auf dessen Bericht vom 26. Juni 2012 (Urk. 8/ZM32) stellte sie die Taggeldleistungen mit Verfügung vom 19. Juli 2012 per 30. Juni 2012 und die Heilbehandlungskosten per Abschlusskontrolle im Juli 2012 ein (Urk. 8/Z76). Die von der Krankenkasse des Versicherten dagegen erhobene Einsprache (Urk. 8/Z85) wies sie am 30. Oktober 2012 ab (Urk. 8/Z92). Indessen hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die vom Versicherten gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde (Urk. 8/Z107) mit Urteil UV.2012.00275 vom 27. Mai 2014 in dem Sinne gut, als es diesen aufhob und die Sache an den Unfallversicherer zurückwies, damit dieser den Sachverhalt weiter abkläre und anschliessend neu über den Anspruch auf Heilbehandlung und Taggelder verfüge (Urk. 8/Z111).
1.3 In der Zwischenzeit wurde dem Versicherten von seinem Hausarzt ab 1. Juli 2013 bis 30. Juni 2014 erneut eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert, worauf die Y.___ wie auch die Z.___ das Arbeitsverhältnis mit dem Versicherten im ersten Halbjahr 2014 beendeten (vgl. Urk. 8/ZM39/12 f.; effektiv gearbeitet bis Ende Oktober 2013, Urk. 8/Z134). Die Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG gab derweilen ein Gutachten bei Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, in Auftrag (vgl. Urk. 8/Z121). Dieses wurde am 25. Februar 2015 erstattet (Urk. 8/ZM39). Zudem nahm sie den Bericht zur Untersuchung vom 4. Dezember 2014 durch med. pract. C.___, Fachärztin für Chirurgische Orthopädie und Traumatologie beim Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der Invalidenversicherung, zu den Akten (Urk. 8/ZM40). Mit Verfügung vom 14. August 2015 stellte die Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG die vorübergehenden Leistungen neu per 31. Dezember 2012 ein. Gleichzeitig sprach sie dem Versicherten eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 15 % zu, verneinte indessen einen Rentenanspruch (Urk. 8/Z149). Mit seiner Einsprache gegen diese Verfügung (Urk. 8/Z181) liess der Versicherte weitere Unterlagen einreichen (Urk. 8/Z152-179). Hierauf tätigte die Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG ergänzende erwerbliche Abklärungen (vgl. Urk. 8/Z185, 8/Z203-208 und 8/Z212-214), bevor sie die Einsprache am 15. April 2016 abwies (Urk. 8/217). Der Versicherte gelangte wiederum an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (Urk. 8/222), das seine Beschwerde mit Urteil UV.2016.00122 vom 29. September 2017 in dem Sinne guthiess, als es den angefochtenen Entscheid aufhob und die Sache an den Unfallversicherer zurückwies, damit dieser nach weiteren Abklärungen neu über den Rentenanspruch verfüge (Urk. 8/232).
1.4 In der Folge klärte die Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG insbesondere das Stellenprofil und die Einkommen des Versicherten bei seinen ehemaligen Arbeitgebern weiter ab (Urk. 8/Z233-235). Hernach holte sie eine ergänzende gutachterliche Stellungnahme bei Dr. B.___ ein (Urk. 8/Z251). Das neue Gutachten wurde am 9. November 2018 erstattet (Urk. 8/8) und am 18. März 2019 ergänzt (Urk. 8/15). Schliesslich verneinte die Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG mit Verfügung vom 10. Mai 2019 abermals einen Rentenanspruch (Urk. 8/17). Die vom Versicherten dagegen erhobene Einsprache (Urk. 8/18) wies sie am 27. August 2019 ab (Urk. 2).
Es bleibt anzufügen, dass die Invalidenversicherung dem Versicherten inzwischen ab 1. November 2014 eine halbe Invalidenrente zugesprochen (vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2016.01141 vom 29. September 2017) und diese mit Wirkung ab 1. November 2018 bis zu seiner Pensionierung im März 2019 auf eine ganze Rente erhöht hatte (Urk. 8/20).
2. Gegen den Entscheid der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG vom 27. August 2019 erhob der Versicherte mit Eingabe vom 27. September 2019 Beschwerde (Urk. 1). Darin beantragte er, der Entscheid sei aufzuheben und es sei ihm eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 14 % ab 1. Juli 2012 zuzusprechen; unter Kosten und Entschädigungsfolgen zulasten der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG (Urk. 1 S. 1). Diese schloss in der Beschwerdeantwort vom 24. Oktober 2019 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6) und reichte neben den Vorakten (Urk. 8/ZM1-40, 8/Z1-257 und 8/5-27) neue Unterlagen (Urk. 7/1-4) ein. Mit Verfügung vom 25. Oktober 2019 ordnete das Sozialversicherungsgericht einen zweiten Schriftenwechsel an (Urk. 9). In der Replik vom 27. November 2019 (Urk. 11) sowie im schriftlichen Verzicht auf eine Duplik vom 20. Dezember 2019 (Urk. 14) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Sache wurde zuletzt mit Urteil des Sozialversicherungsgericht UV.2016.00122 vom 29. September 2017, Dispositivziffer 1, an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge (Urk. 8/Z232/12). Dabei wurden den Parteien in E. 1 des Rückweisungsentscheids die rechtlichen Grundlagen des Rentenanspruchs bereits erläutert (Urk. 8/Z232/4-6). Diese sind unverändert, weshalb darauf verwiesen werden kann.
1.2 In materieller Hinsicht erwog das Sozialversicherungsgericht im Wesentlichen, die Hauptarbeitgeberin, die Y.___, habe bei einem ab 1. Januar 2011 gleichbleibenden Stundenlohn von Fr. 25.50 ein jährliches Einkommen von Fr. 66'616.-- zuzüglich einer Gratifikation von Fr. 2'000.-- deklariert. Aufgrund der aktenkundigen Einkommen müsse der Beschwerdeführer bereits seit dem Jahr 2006 ein Arbeitspensum absolviert haben, das die in jenem Betrieb übliche Arbeitszeit von 42.5 Stunden pro Woche regelmässig in beträchtlichem Umfang überschritten habe (vgl. E. 4.1). Zusätzlich habe er im Jahr 2005 einen Nebenerwerb bei der Z.___ (vormals: D.___) aufgenommen und kurz darauf - bei einem Arbeitspensum von rund 19 % – regelmässig ein jährliches Einkommen von rund Fr. 10'000.-- erhalten (vgl. E. 4.2). Darüber hinaus habe er gemäss Auszug aus dem individuellen Konto (IK) im Jahr 2010, aber auch davor, bei E.___, der F.___, der G.___ sowie der H.___ weitere Erwerbseinkünfte erzielt, die im Jahr 2010 insgesamt Fr. 13'900.-- betragen hätten. Für keine dieser Tätigkeiten seien ein Stellenprofil, ein Arbeitspensum, geleistete Arbeitszeiten oder detaillierte Angaben zur Entlöhnung erhoben worden (vgl. E. 4.3).
Indessen sei Dr. B.___ bei der Begutachtung offenbar von einem Pensum von 100 % bei der Y.___ ausgegangen, wobei die ihm zur Verfügung gestellten Akten auch keinen Aufschluss über die Nebentätigkeiten des Beschwerdeführers gegeben hätten. Aus seinen Erörterungen zur Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsanpassten Tätigkeit lasse sich daher nicht folgern, diese würden auch für ein Arbeitspensum von 49.25 oder mehr Stunden pro Woche gelten. Andererseits sei dem Gutachten auch nicht zu entnehmen, ein solches sei unzumutbar. Insbesondere habe Dr. B.___ keinerlei Ausführungen zur Zumutbarkeit der Fortführung der Nebenerwerbstätigkeiten gemacht (vgl. E. 5.1).
1.3 Zusammenfassend hielt das Sozialversicherungsgericht fest, es sei noch abzuklären, ob dem Beschwerdeführer eine den unfallbedingten Beschwerden angepasste Tätigkeit in einem die wöchentliche Arbeitszeit von 42.5 Stunden übersteigenden Umfang zumutbar sei. Bei dieser Gelegenheit sei unter anderem auch zu untersuchen, ob und inwieweit unter unfallkausalen Gesichtspunkten eine Arbeitsfähigkeit für die Nebentätigkeiten bestehe, deren Stellenprofile noch zu konkretisieren seien. Allenfalls sei zu klären, in welchem Umfang die Arbeit als Zeitungsverträger durch seine Familie verrichtet worden sei (vgl. E. 5.2).
Ferner stellte es klar, dass seit dem 25. Februar 2015 feststehe, dass der Beschwerdeführer zumindest für eine behinderungsangepasste Tätigkeit mit einer betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 42.5 Stunden ohne Einschränkungen arbeitsfähig sei (vgl. E. 6.1). Angesichts der verbleibenden Aktivitätsdauer von vier Jahren, der trotz des unfallkausalen Gesundheitsschadens noch bestehenden Betätigungsmöglichkeiten bei Zumutbarkeit eines Vollzeitpensums, wobei insbesondere Hilfstätigkeiten ohne besonderen Umstellungs- oder Einarbeitungsaufwand in Frage kämen, der bisher gezeigten Flexibilität sowohl bei einem Tätigkeitswechsel wie auch in zeitlicher Hinsicht und der Zusatzqualifikation als Lenker von Lieferwagen stehe der Verwertung der Restarbeitsfähigkeit nichts im Wege (vgl. E. 6.3).
2.
2.1 Gestützt auf die ergänzten Abklärungen erwog die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 10. Mai 2019, der Beschwerdeführer könne gemäss Dr. B.___ in einer angepassten Tätigkeit weiterhin ein wöchentliches Arbeitspensum von 68.25 Stunden leisten. Demnach sei dem Valideneinkommen von Fr. 94'233.-- (Durchschnitt der IK-Einträge der Jahre 2008 bis 2010) ein Invalideneinkommen von Fr. 100’347.97 gestützt auf die Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BFS) für das Jahr 2010 gegenüberzustellen. Es resultiere ein Invaliditätsgrad von 0 % (vgl. Urk. 8/17/2).
Im angefochtenen Einspracheentscheid erläuterte die Beschwerdegegnerin, weshalb das gutachterlich definierte Zumutbarkeitsprofil, insbesondere die Einschränkungen der dominanten Hand, die fehlende Berufserfahrung, das Alter und das Teilzeitpensum für sich allein genommen keinen leidensbedingten Abzug rechtfertigen würden, berücksichtigte aber «aufgrund der gesamten Umstände» dennoch einen solchen von 10 % und berechnete neu einen nicht anspruchsbegründenden Invaliditätsgrad von 4 % (vgl. Urk. 2 E. 4).
2.2 Der Beschwerdeführer hielt in der Beschwerde dafür, Dr. B.___ habe einen vermehrten Pausendarf festgestellt, weshalb kaum von einer vollen Leistungsfähigkeit ausgegangen werden könne (vgl. Urk. 1 Ziff. III.5).
Hinsichtlich des Invalideneinkommens sei zu beachten, dass sein Pensum bei der I.___ 19 % bei einer gesamtarbeitsvertraglichen Normalarbeitszeit von 41 Stunden pro Woche und damit wöchentlich 7.79 Stunden betragen habe. Damit sei von einer wöchentlichen Arbeitszeit von insgesamt 67.54 Stunden auszugehen (vgl. Urk. Ziff. III.6.2). Der schwierigen Verwertung der Restarbeitsfähigkeit über die betriebsübliche bzw. erlaubte Arbeitszeit im Haupterwerb hinaus sowie den leidensbedingten Einschränkungen sei mit einem leidensbedingten Abzug von 25 % Rechnung zu tragen, zumal Nebenjobs auch nur in Kleinpensen angeboten und ihm viele gar nicht zumutbar seien (vgl. Urk. 1 Ziff. III.6.3).
Da er im Vergleich mit dem Tabellenlohn gemäss LSE 2010, entsprechend einem Stundenlohn von Fr. 28.80, stets rund 10 % weniger verdient habe, seien die Vergleichseinkommen ferner zu parallelisieren – ausgenommen der Teil des Invalideneinkommens, auf den ein maximaler Abzug gewährt werde (vgl. Urk. 1 Ziff. III.6.4). Er habe daher Anspruch auf eine Rente bei einem Invaliditätsgrad von 14 % ab 1. Juli 2012 (vgl. Urk. 1 Ziff. III.6.5 – 8).
2.3 In der Beschwerdeantwort fügte die Beschwerdegegnerin an, die rasche Ermüdbarkeit bei Flexion und Abduktion der rechten Schulter führe zu einem eingeschränkten Arbeitsprofil, nicht aber einem erhöhten Pausenbedarf (vgl. Urk. 6 Ziff. 4). Das Pensum von 8.1 Stunden pro Woche beruhe auf den Angaben der I.___ gegenüber der Invalidenversicherung (vgl. Urk. 6 Ziff. 7). Ferner seien auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt genügend angepasste Tätigkeiten vorhanden, um die Restarbeitsfähigkeit zu verwerten (vgl. Urk. 6 Ziff. 8 f.). Auch habe der Beschwerdeführer nicht unterdurchschnittlich verdient, zumal bei der Einkommenparallelisierung jeweils der branchenübliche Lohn massgebend sei (vgl. Urk. 6 Ziff. 10-12).
2.4 In der Replik monierte der Beschwerdeführer, die Beschwerdegegnerin nenne nicht eine konkrete Tätigkeit, die der Arbeitsmarkt in genügender Anzahl abends und an Wochenenden anbiete (Urk. 11 Ziff. 1). Im Übrigen habe er nicht freiwillig auf Lohnbestandteile verzichtet, sondern trotz Einsatz nicht mehr verdient, so dass dies mit seiner Persönlichkeit (Verhandlungsgeschick, Durchsetzungskraft, Bescheidenheit, Ängstlichkeit etc.), seinen Ressourcen (Sprache, Kognition, Wissen etc.) oder sonstigen invaliditätsfremden Faktoren zusammenhängen müsse, die zu einer Einkommensparallelisierung führen müssten (Urk. 11 Ziff. 2).
3.
3.1 Die ergänzenden erwerblichen Abklärungen bei der F.___ ergaben, dass der Beschwerdeführer wöchentlich 2 Stunden deren Räumlichkeiten reinigte. Gemäss den E-Mail-Auskünften umfasste der mündliche Auftrag Gestelle und Tische abstauben, staubsaugen und den Boden feucht aufnehmen, Lavabo reinigen sowie Abfalleimer leeren. Das Abstauben der nicht sehr hohen Gestelle habe nicht so viel Zeit beansprucht. Dem Beschwerdeführer sei ein Schlüssel zur Verfügung gestellt worden, so dass er sich die Arbeit am Samstag frei habe einteilen können (Urk. 8/Z233).
3.2 Gemäss den Angaben der G.___ gegenüber dem Schadeninspektor der Beschwerdegegnerin am 21. Dezember 2017 war der Beschwerdeführer von Januar 2007 bis Juli 2011 auf mündlicher Basis als Reinigungskraft bei ihr angestellt. Er habe in den auf zwei Stockwerken verteilten vierzehn Büroräumen, zwei Küchen und vier WC-Anlagen die allgemeine Reinigung erledigt, Staub gesaugt und gewischt, die Abfalleimer geleert und ab und zu die Türen und Fenster gereinigt. Dabei schätzte die Arbeitgeberin den Anteil der Überkopfarbeiten auf durchschnittlich ca. 20 %, wobei es mehrheitlich um das Reinigen der Türen und Fenster gehe, zumal es im Büro nicht viele Regale habe, die man über dem Kopf reinigen müsse. Wenn nötig habe er auch kleinere technische Arbeiten (z.B. Glühbirne wechseln) erledigt. Sein Arbeitspensum habe insgesamt 6.5 Stunden pro Woche betragen. Die Arbeitsleistung habe er jeweils am Abend, meistens 2.5 Stunden am Mittwoch und 4 Stunden am Samstag erbracht. Er habe allein gearbeitet. Kontrollen habe es keine gegeben, da man mit der Sauberkeit zufrieden gewesen sei. Aus diesem Grund habe man nach dem Unfall seine Ehefrau angestellt (Urk. 8/Z234; ferner auch Urk. 7/Z190).
3.3 Ebenfalls nur ein mündlicher Vertrag bestand ab dem Jahr 2009 bis Juli 2011 mit der H.___. Die Aufgaben des Beschwerdeführers umfassten die allgemeine Reinigung, Staub saugen und wischen sowie Abfalleimer leeren in zwei Büros, einem Sitzungszimmer und einer Toilette. Gegenüber dem Schadeninspektor der Beschwerdegegnerin gab die Arbeitgeberin am 10. Januar 2018 an, die Überkopfarbeiten hätten weniger als 10 % ausgemacht, zumal es kaum Regale habe, die solche Arbeiten notwendig machten. Der Beschwerdeführer habe insgesamt 2 Stunden alle 14 Tage jeweils am Wochenende gearbeitet. Mündlich vereinbart gewesen sei ein Stundenlohn von Fr. 30.--. Da man mit der Arbeitsleistung zufrieden gewesen sei, habe man ihn nicht kontrolliert und nach dem Unfall an seiner Stelle die Ehefrau angestellt. Die H.___ meldete der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) sodann ein schwankendes AHV-pflichtiges Einkommen des Ehepaares. So erzielte der Beschwerdeführer im Jahr 2009 ein solches von Fr. 825.10 und im Jahr 2010 von Fr. 1'035.--. Dasjenige der Ehefrau betrug im Jahr 2011 Fr. 2'340.-- und im Jahr 2012 Fr. 1'560.-- (vgl. Urk. 8/Z235).
4.
4.1 Zur umstrittenen Frage des bisherigen Arbeitspensums ergibt sich aus den neuen Abklärungen folglich, dass der Beschwerdeführer bei der F.___, der G.___ und der H.___ insgesamt in der Regel 9.5 Stunden pro Woche als Büroreinigungskraft tätig war.
Für die Jahre 2006 bis 2011 ist dem IK-Auszug ferner ein jährliches Einkommen von Fr. 1'600.-- bei E.___ (zuvor: J.___) zu entnehmen (vgl. Urk. 8/Z179/5). Die Tätigkeit bei diesem Architekturbüro wurde nach dem Unfall ebenfalls von der Ehefrau des Beschwerdeführers übernommen (vgl. Urk. 8/Z189 und 8/Z208). Gemäss seinen eigenen Angaben betrug die durchschnittliche Arbeitszeit jeweils eine Stunde pro Woche (vgl. Urk. 1 S. 8), was einem Stundenlohn von rund Fr. 30.-- wie bei der H.___ entspricht.
4.2 Bei der Y.___ wurden keine weiteren Abklärungen getätigt. Diese gab in der Unfallmeldung ein Arbeitspensum von 49.25 Stunden pro Woche an, ohne den bei der Berechnung berücksichtigten Zeitraum zu nennen (vgl. Urk. 8/Z1). Gemäss den Lohnabrechnungen der Monate März 2010 bis März 2011 (vgl. Urk. 8/59 und 8/Z148) arbeitete der Beschwerdeführer in den letzten 13 Monaten vor dem Unfall insgesamt 2'980.75 Stunden, also durchschnittlich 229.28 Stunden pro Monat (= 2980.75: 13), für seine Hauptarbeitgeberin. Dies entspricht einem wöchentlichen Arbeitspensum von rund 53 Stunden (= 12 x 229.28 : 52). Eine vergleichbare Anzahl geleisteter Arbeitsstunden pro Jahr gab die Arbeitgeberin am 24. September 2011 im Fragebogen der Invalidenversicherung an, nämlich 2'915.10 Stunden für das Jahr 2008, 2'766.12 Stunden für das Jahr 2009 und 2’757.30 Stunden für das Jahr 2010 (vgl. Urk. 8/Z180/3). Dies entspricht einem Durchschnitt während der letzten drei Jahre vor dem Unfall von 54 Arbeitsstunden pro Woche. Es fällt zwar auf, dass die IK-Einträge der Jahre 2008 bis 2010 von Fr. 70'420.--, Fr. 70'656.-- und Fr. 69'626.-- (vgl. Urk. 8/Z179/5) nicht gänzlich mit den im Fragebogen für die entsprechenden Jahre deklarierten Einkommen von Fr. 71'420.--, Fr. 69'053.-- und Fr. 69'622.-- zuzüglich Gratifikation von Fr. 1'000.--, Fr. 1'500.-- und Fr. 2'000.-- übereinstimmen (vgl. Urk. 8/Z179/3). Gesamthaft betrachtet spricht indessen mit den Parteien nichts gegen die Annahme, der Beschwerdeführer habe (mindestens) 49.25 Stunden pro Woche für die Y.___ gearbeitet, um gleichzeitig auch der Höchstarbeitszeit gemäss Art. 9 Arbeitsgesetz (ArG) Rechnung zu tragen.
4.3 Bei der Z.___ (vormals: D.___) betrug das Arbeitspensum des Beschwerdeführers gemäss deren Schreiben vom 11. Mai 2011 rund 19 % bei einem Verdienst von Fr. 10'324.-- (vgl. Urk. 8/Z8). Gemäss dem IK-Auszug (vgl. Urk. 8/Z179/4 f.) sowie dem von der Beschwerdegegnerin nachgereichten Arbeitgeberfragebogen der Invalidenversicherung (vgl. Urk. 7/1) erzielte der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2007 ein relativ konstantes Einkommen, nämlich Fr. 9'941.-- im Jahr 2007, Fr. 11'444.-- im Jahr 2008, Fr. 11'178.-- im Jahr 2009 und Fr. 10'242.-- im Jahr 2010. Zusätzlich wurden im Arbeitgeberfragebogen ein wöchentliches Arbeitspensum von 8.1 Stunden bei einer betriebsüblichen Arbeitszeit von 42 Stunden und ein Stundenlohn von brutto Fr. 24.52 angegeben. Die Angaben sind insoweit in sich stimmig, als der genannte Stundenlohn beim angegebenen Arbeitspensum von 8.1 Stunden pro Woche zu einem Jahreslohn von Fr. 10'324.-- respektive umgekehrt bei den IK-Einträgen ab dem Jahr 2008 zu einem Arbeitspensum von gut 8 Stunden pro Woche führt.
4.4 Aus der Verfügung vom 10. Mai 2019 ist nicht ersichtlich, wie sich das Arbeitspensum von 68.25 Stunden pro Woche zusammensetzt (Urk. 8/17). Mit Blick auf die dem Gutachter gestellten Fragen Nr. 6.1 lit. b und c (vgl. Urk. 8/Z250/2) sowie dessen Ausführungen dazu (vgl. Urk. 8/8/7) dürfte eine wöchentliche Arbeitszeit von 49.25 Stunden als Hauswart, 10.5 Stunden als Reinigungskraft und 8.5 Stunden als Zeitungsverträger berücksichtigt worden sein. Der Beschwerdeführer stellte einzig das bei der Z.___ geleistete Arbeitspensum in Frage, das nach dem vorstehend Ausgeführten überwiegend wahrscheinlich 8.1 Stunden pro Woche betrug. Es ist deshalb von einer durchschnittlichen Arbeitszeit von 67.85 Stunden pro Woche auszugehen.
5.
5.1 Basierend auf den Ergebnissen der erwerblichen Abklärungen stellte die Beschwerdegegnerin Dr. B.___ einen neuen Fragenkatalog zu (Urk. 8/Z250). Dieser untersuchte den Beschwerdeführer am 28. August 2018 nochmals klinisch (vgl. Urk. 8/8/1) und verfasste am 9. November 2018 ein zweites Gutachten (Urk. 8/8). Darin kam er wiederum zum Schluss, dass alleinige Ursache der Beschwerden an der rechten Schulter der Unfall vom 28. März 2011 sei (Urk. 8/8/4 f.) und die unfallbedingten Befunde bei einer Person im mittleren Alter die gleichen Auswirkungen auf die Gesundheit gezeitigt hätten (Urk. 8/8/9). Es bestünden eine eingeschränkte Innen- und Aussenrotation sowie eine leicht eingeschränkte aktive und passive Flexion. Die Kraft für die seitliche Abduktion wie auch für die Flexion sei deutlich vermindert. Erschwerend komme die rasche Ermüdbarkeit bei Flexion und seitlicher Abduktion dazu. Diese rasche Ermüdbarkeit schränke das repetitive Heben von Lasten wie auch das Arbeiten über Schulterhöhe ein (Urk. 8/8/6).
5.2 Mit Bezug auf die bisherigen Tätigkeiten erläuterte Dr. B.___ unter Frage 6.1 (Urk. 8/8/6 f.), als Hauswart bestünden beim Beschwerdeführer Einschränkungen beim Arbeiten mit schweren Handmaschinen wie Schlagbohrmaschinen, Schleifmaschinen, etc. Er könne zudem 8 kg vom Boden auf Tischhöhe heben, dies aber nicht repetitiv. Arbeiten über Schulterhöhe seien nicht möglich. Aufgrund der Bewegungseinschränkungen und der Kraftminderung bestehe in dieser Tätigkeit somit eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit von 50 %.
Als Reinigungskraft wirke sich vor allem die rasche Ermüdbarkeit bei repetitiven Kraftanwendungen auf die Arbeitsfähigkeit aus, wie sie etwa beim Reinigen der Fenster, Aufnehmen des Bodens oder Staubsaugen nötig seien. Diese rasche Ermüdbarkeit bedinge vermehrte Pausen. Einschränkungen bestünden auch bei rotierenden Bewegungen mit Kraft mit dem rechten Arm auf Tischhöhe, z.B. beim Reinigen von Tischplatten und Fenstern. Reinigungsarbeiten über Schulterhöhe seien nicht möglich. Die Höhe der Arbeitsunfähigkeit hänge von den jeweiligen Tätigkeiten ab. So betrage diese etwa bei der Reinigung von Turnhallenböden mit selbstfahrenden Maschinen 20 %, beim Arbeiten auf Leitern zum Reinigen von Decken, hohen Fenstern und Treppenhäusern 80 %. Berücksichtige man die Gesamtheit der Arbeiten einer Reinigungskraft, etwa in einer grösseren Arztpraxis, könne man von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % ausgehen.
Als Zeitungsverträger müsse der Beschwerdeführer die zusammengebundenen Zeitungsbündel von einem Fahrzeug oder Lagerungsplatz auf einen Handwagen umladen. Wegen der Kraftverminderung und raschen Ermüdbarkeit sei er bei dieser Tätigkeit eingeschränkt. Der Beschwerdeführer schätzte seine Arbeitsfähigkeit aufgrund der Schmerzen – weniger an der rechten Schulter, sondern an Hüften, Knien und Füssen – auf 50 %, da er den Handwagen (ohne Bremse) mit Zeitungen beladen, bergauf stossen und bergab zurückhalten müsse. Aus gutachterlicher Sicht werde die Arbeitseinschränkung aufgrund der posttraumatischen Folgen an der rechten Schulter auf 20 % geschätzt.
Gesamthaft betrachtet müsse der Beschwerdeführer bei einer Wochenarbeitszeit von 68.25 Stunden auf sechs Tage verteilt täglich 11 Stunden arbeiten, verteilt auf fünf Tage täglich 13 Stunden. Bei einer Wochenarbeitszeit von 68.25 Stunden, verteilt auf 49.25 Stunden als Hauswart (50 % arbeitsunfähig), 10.5 Stunden als Reinigungskraft (50 % arbeitsunfähig) und 8.5 Stunden als Zeitungsverträger (20 % arbeitsunfähig), bestehe bei dieser Gesamtbelastung eine Arbeitsunfähigkeit von 46 % (Urk. 8/8/7 f.).
5.3 Als dem Beschwerdeführer weiterhin ganztägig zumutbar beurteilte Dr. B.___ leichte Arbeiten auf Tischhöhe, ohne Arbeiten über Schulterhöhe. Mit dem rechten Arm könnten repetitiv maximal Lasten von 3 kg vom Boden auf Tischhöhe gehoben werden - gelegentlich, nicht aber repetitiv, solche von 8 kg. Nicht möglich seien repetitive Rotationsbewegungen mit Kraftanwendung auf Tischhöhe. In einer optimal angepassten Tätigkeit (Arbeiten mit dem rechten Arm nur auf Tischhöhe, Heben von Lasten von maximal 8 kg vom Boden auf Tischhöhe, nicht repetitiv, keine Rotationsbewegungen mit dem rechten Arm mit Druck) bestehe keine dauernde Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/8/8).
In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 18. März 2019 präzisierte Dr. B.___, dass in einer solch optimal angepassten Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe. So würden sich die Einschränkungen nicht auf die zeitliche Anwesenheit am Arbeitsplatz, sondern nur auf den Gebrauch des rechten Arms beziehen. In einer optimal angepassten Tätigkeit bestehe daher auch bei einer Anwesenheit von 68.25 Stunden pro Woche bzw. von jeweils 9.75 Stunden an sieben Tagen die Woche eine volle Arbeitsfähigkeit. Die Frage, ob der Beschwerdeführer diese Leistung (z.B. konzentriertes Arbeiten bei Kontrollaufgaben) erbringen könne, stelle sich zwar, aber nicht im Zusammenhang mit den Unfallfolgen, sondern der verminderten Leistungsfähigkeit und den vermehrt notwendigen Ruhephasen im Alter (vgl. Urk. 8/14/2).
5.4 Zusammengefasst konstatierte Dr. B.___ also aufgrund konkreter Aufgaben bzw. Bewegungsabläufe in den bisherigen Tätigkeiten, welche die rechte Schulter rasch ermüden lassen oder gar nicht mehr durchführbar sind, eine in zeitlicher und qualitativer Hinsicht reduzierte Leistungsfähigkeit von 46 %. Im von ihm definierten Zumutbarkeitsprofil schloss er solche Aufgaben indessen gänzlich aus (z.B. keine Arbeiten über Schulterhöhe) respektive beschränkte sie auf ein mühelos ausführbares Minimum (z.B. kein repetitives Heben von Gewichten über 3 kg). Eine uneingeschränkte Leistungsfähigkeit in Tätigkeiten, deren Stellenprofil sich mit dem Zumutbarkeitsprofil deckt, ist deshalb nachvollziehbar, wobei die unfallfremden Beschwerden vom Gutachter korrekterweise ausgeklammert wurden. Die attestierte volle Arbeitsfähigkeit in einer «optimal» angepassten Tätigkeit ist daher grundsätzlich nicht zu beanstanden. Inwieweit das Zumutbarkeitsprofil das Spektrum an Verweistätigkeiten auf dem hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt über die Massen einschränkt, ist eine Frage der Invaliditätsbemessung.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist das Ergänzungsgutachten samt präzisierender Stellungnahme somit auch in diesem Punkt schlüssig. Die Beurteilung von Dr. B.___ erfüllt damit insgesamt die vom Bundesgericht postulierten beweisrechtlichen Anforderungen (vgl. dazu BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a), was auch von den Parteien nicht weiter in Frage gestellt wird. So untersuchte Dr. B.___ die rechte Schulter zweimal (vgl. Urk. 8/ZM39/15 f.; Urk. 8/8/3 f.), setzte sich bereits im ersten Gutachten vom 25. Februar 2015 eingehend mit den Vorakten auseinander (vgl. Urk. 8/ZM39/5 ff. und 8/ZM39/24), berücksichtigte die geklagten Beschwerden, wobei er klar zwischen unfallbedingten und -fremden differenzierte (vgl. etwa Urk. 8/8/7), und begründete die Arbeitsfähigkeit nachvollziehbar anhand der festgestellten Einschränkungen und ihm genannten Tätigkeiten (vgl. E. 5.2). Es kann vollumfänglich darauf abgestellt werden.
6.
6.1 Im Rückweisungsentscheid UV.2016.00122 vom 29. September 2017 E. 6.2 wurde bereits dargelegt, dass kein Grund zur Annahme besteht, die Restarbeitsfähigkeit sei nicht verwertbar (vgl. E. 1.3). Weitere Ausführungen hierzu erübrigen sich, zumal der Beschwerdeführer diesbezüglich keine Einwände vorbrachte. Er machte bloss geltend, ein so hohes Arbeitspensum, wie das von ihm bisher ausgeübte, sei aufgrund der unfallbedingt eingeschränkten Betätigungsmöglichkeiten auch auf dem hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt schwierig umzusetzen, was mit einem maximalen leidensbedingten Abzug zu berücksichtigen sei.
6.2 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen praxisgemäss bis zum Einspracheentscheid zu berücksichtigen sind. Insbesondere ist jeweils auf die bei seinem Erlass aktuellste LSE abzustellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_11/2020 vom 13. Mai 2020 E. 6.2 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 143 V 4.1.2 und 4.1.3).
Hierzu ist vorweg anzumerken, dass am 14. August 2015 der Fallabschluss per 31. Dezember 2012 verfügt (Urk. 8/Z149/2) und dies mit Urteil UV.2016.00122 vom 29. September 2017 E. 3.1 bestätigt wurde (Urk. 8/Z232/6). Bis dahin hatte der Beschwerdeführer Anspruch auf Taggelder und Übernahme der Heilkosten (vgl. auch Urk. 8/17/1). Der beantragte, gleichzeitige Bezug einer Rente der Unfallversicherung ab 1. Juli 2012 ist nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes ausgeschlossen (vgl. Urk. 19 Abs. 1 Satz 2 UVG). Ein Rentenanspruch ist demnach frühestens ab 1. Januar 2013 zu prüfen.
6.3
6.3.1 Das Valideneinkommen ist so konkret wie möglich - in der Regel gestützt auf das vor Eintritt des Gesundheitszustands zuletzt tatsächlich erzielte Einkommen, bei stark schwankenden Einkommensverhältnissen gestützt auf den vor Eintritt der Invalidität während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst - zu bestimmen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_298/2013, 8C_340/2013 vom 20. Dezember 2013 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 139 V 28 E. 3.3.2).
Es ist daran zu erinnern, dass bei der Bestimmung des zuletzt erzielten Einkommens grundsätzlich sämtliche Bestandteile des Erwerbseinkommens, mithin Nebeneinkünfte und geleistete Überstunden oder Einkommenszusätze, zu berücksichtigen sind. Derartige Zuschläge sind auch bei der Berechnung des Invalideneinkommens miteinzubeziehen, wenn feststeht, dass die versicherte Person – wie vorliegend - im Hinblick auf ihren Gesundheitszustand in der Lage ist, Arbeiten zu verrichten, die zu solchen Zuschlägen führen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_922/2012 vom 26. Februar 2013 E. 5.2 mit Hinweisen).
6.3.2 Dem IK-Auszug (Urk. 8/Z179) lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer haupt- wie nebenberuflich schwankende jährliche Einkommen bei wechselnden Arbeitgebern in den Nebentätigkeiten erzielte. Die Beschwerdegegnerin stellte daher zu Recht auf den während einer längeren Zeitspanne vor dem Unfall vom 28. März 2011 erzielten Durchschnittsverdienst ab. Dieser soll in den Jahren 2008 bis 2010 Fr. 94'233.-- betragen haben (vgl. E. 2.1), was vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird (vgl. E. 2.2). Bei korrekter Berechnung beläuft sich der fragliche Durchschnittsverdienst auf Fr. 96’488.-- (= [Fr. 100'255.-- + Fr. 95'442.-- + Fr. 93'768.--] : 3). In Nachachtung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, gemäss welcher ein Durchschnitt unter Einbezug der Einkommen von fünf Jahren als verlässlich gilt (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts 9C_479/2015 vom 22. Dezember 2015 E. 4.1 und 8C_508/2011 vom 6. Oktober 2011 E. 4.2.1), ist indessen vom durchschnittlichen Verdienst der Jahre 2006 bis 2010 von Fr. 91‘045.-- (= [Fr. 100'255.-- + Fr. 95'442.-- + Fr. 93'768.-- + Fr. 82'724.-- + Fr. 83'038.--] : 5) auszugehen.
6.3.3 Um eine zeitidentische Vergleichsbasis zu schaffen, ist der Durchschnittsverdienst (vgl. dazu nachstehende Erwägungen) an die Teuerung bis ins Jahr 2016 anzupassen (vgl. Basis 2010 = 100; Nominallohnindex Männer, 2011: 101.0, 2016: 104.1; im Internet abrufbar unter http://www.bfs.admin.ch.). Es ergibt sich ein massgebliches Valideneinkommen von Fr. 93’839.--.
6.4
6.4.1 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solch tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss LSE herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 135 V 297 E. 5.2 und 129 V 472 E. 4.2.1).
6.4.2 Da der Beschwerdeführer nach dem Unfall zunächst in reduziertem Umfang in den nicht optimal angepassten Tätigkeiten weiterarbeitete, im Jahr 2014 arbeitslos und im März 2019 pensioniert wurde, ist nicht zu beanstanden, dass
die Beschwerdegegnerin das Invalideneinkommen anhand eines Tabellenlohns ermittelte. Es ist jedoch die aktuellste LSE im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Einspracheentscheids heranzuziehen, konkret die am 26. Oktober 2018 publizierte LSE 2016.
Im Übrigen nannte der Gutachter Altersgebrechen, wie Fuss-, Knie- und Hüftbeschwerden, für die der Beschwerdeführer ab Ende 2014 eine Rente der Invalidenversicherung bezog (vgl. dazu E. 1.4 und Urk. 8/ZM40), und wies auf eine altersbedingt erschwerte Umsetzung des hohen Arbeitspensums (verminderte Leistungsfähigkeit, vermehrter Pausenbedarf) hin (vgl. E. 5.2.3 und 5.3.2). In Anwendung von Art. 28 Abs. 4 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) ist deshalb das Einkommen massgebend, das eine versicherte Person im mittleren Alter bei einer entsprechenden Gesundheitsschädigung erzielen könnte.
6.4.3 In Anbetracht des gutachterlichen Zumutbarkeitsprofils, der geringen Schulbildung und der bisherigen beruflichen Erfahrung des Beschwerdeführers erscheint es gerechtfertigt, das hypothetische Invalideneinkommen ausgehend vom Durchschnittslohn (Zentralwert) für Männer für einfache Tätigkeiten körperlicher und handwerklicher Art von Fr. 5‘340.-- pro Monat zu ermitteln (vgl. LSE 2016, Tabelle TA1_tirage_skill_level, Total, Kompetenzniveau 1, Männer). Unter Berücksichtigung der trotz unfallbedingter Einschränkungen weiterhin zumutbaren Wochenarbeitszeit von 67.85 Stunden resultiert ein hypothetisches Einkommen 2016 von Fr. 108’696.-- (= Fr. 5‘340.--: 40 x 67.85 x 12).
6.5
6.5.1 Wenn eine versicherte Person in derjenigen Tätigkeit, die sie als Gesunde ausgeführt hat, einen deutlich unterdurchschnittlichen Lohn erzielte, weil ihre persönlichen Eigenschaften (namentlich fehlende Ausbildung oder Sprachkenntnisse, ausländerrechtlicher Status) die Erzielung eines Durchschnittslohnes verunmöglichten, dann ist nicht anzunehmen, dass sie mit einer gesundheitlichen Beeinträchtigung belastet einen (anteilmässig) durchschnittlichen Lohn erzielen könnte (BGE 135 V 297 E. 5.1; 135 V 58 E. 3.4.3). Diesem Umstand ist durch eine sogenannte Parallelisierung der Einkommen Rechnung zu tragen. Diese kann praxisgemäss durch eine Herabsetzung des Invalideneinkommens erfolgen. Die Parallelisierung ist aber nur dann vorzunehmen, wenn der erzielte Verdienst deutlich unter dem branchenüblichen LSE-Tabellenlohn liegt. Die Erheblichkeitsschwelle liegt hiebei bei 5 %. Zudem ist nur in dem Umfang zu parallelisieren, in welchem die prozentuale Abweichung die Schwelle von 5 % übersteigt (BGE 135 V 297 E. 6; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 8C_841/2017 vom 14. Mai 2018 E. 3.2.1).
Ein Valideneinkommen, das dem Mindestlohn gemäss Gesamtarbeitsvertrag (GAV) entspricht, kann nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht als unterdurchschnittlich bezeichnet werden, selbst wenn es erheblich unter dem LSE-Lohnniveau liegt (vgl. SVR 2018 UV Nr. 33 S. 115, Urteil des Bundesgerichts 8C_759/2017 vom 8. Mai 2018 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Nicht bundesrechtswidrig ist diesbezüglich das Abstellen auf einen regionalen GAV (vgl. Urteil 8C_662/2019 des Bundesgerichts vom 26. Februar 2020 E. 3.3; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 8C_88/2020 vom 14. April 2020 E. 3.2.2).
6.5.2 Im allgemeinverbindlich erklärten (vgl. Bundesratsbeschluss vom 20. November 2009, im Internet abrufbar unter www.seco.admin.ch) GAV für die Reinigungsbranche in der Deutschschweiz wird zwischen Unterhalts- und Spezialreinigern unterschieden. Zur Unterhaltsreinigung gehören gemäss Arbeitsbeschrieb im Anhang 1 etwa das Entleeren von Abfallbehältern, das Entstauben, das Reinigen von Toiletten und die Bodenreinigung. Zur Spezialreinigung zählen die Reinigung von Aussenteilen von Gebäuden, die Neubau- und die Umzugsreinigung.
In der vom 1. Januar bis 31. Dezember 2010 geltenden Fassung betrug der Mindestlohn für einen Unterhaltsreiniger der höchsten Stufe Fr. 17.55 pro Stunden. Als Zuschläge kamen ein Anteil am 13. Monatslohn (= Fr. 17.55 x 0.75 : 12), eine Ferienentschädigung von 10,64 % (bei fünf Wochen gemäss Art. 15.1) und eine Feiertagsentschädigung von 1,2 % hinzu (Anhang 5). Der GAV-Mindestlohn für die vom Beschwerdeführer im Nebenerwerb ausgeübten Tätigkeiten als Büroreinigungskraft betrug folglich weniger als Fr. 21.-- pro Stunde. Der diskutierte Stundenlohn von Fr. 30.-- erweist sich somit als überdurchschnittlich. Gesamthaft betrachtet betrug der Nebenverdienst im Jahr 2010 insgesamt Fr. 13'900.--, was bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 10.5 Stunden einem ebenfalls überdurchschnittlichen Stundenlohn von Fr. 25.45 entspricht (vgl. auch Urk. 1 Ziff. 6.4).
6.5.3 Im Haupterwerb ging der Gutachter von einer Tätigkeit als Hauswart aus. Die Y.___ gab als üblichen Arbeitsplatz «Hauswartung/Reinigung» (Urk. 8/Z1) bzw. als übliche Tätigkeit «Reinigungs- und Unterhaltsarbeiten» (Urk. 8/Z180/7) an. Letztlich verfügt der Beschwerdeführer weder über eine Ausbildung im Bereich Facility-Management, noch ergeben sich im Arbeitgeberfragebogen (vgl. Urk. 8/Z180/7) Hinweise auf ein für das Berufsbild des Hauswarts typisches Pflichtenheft, das neben der Reinigung noch andere Aufgaben in nennenswertem Umfang umfasst, wie die Wartung der Haustechnik, kleinere Unterhalts- und Reparaturarbeiten, Umgebungsarbeiten (etwa die Pflege von Grünanlagen, Schneeräumen) oder Verwaltungs- und Organisationsaufgaben (vgl. https://www.sfh.ch/berufsbild-weiterbildung, besucht am 17. Juli 2020). Der Beschwerdeführer ist auch nicht im Besitz eines eidgenössischen Fach- oder Fähigkeitsausweises im Bereich Spezialreinigung.
Folglich ist für den Haupterwerb im für den Beschwerdeführer günstigsten Fall der Mindestlohn für einen Spezialreiniger der Stufe II (vgl. dazu Art. 4.2) heranzuziehen. Dieser betrug im Jahr 2010 Fr. 22.05 pro Stunde. Hinzuzurechnen sind ein Anteil am 13. Monatslohn (= Fr. 22.05 x 1 : 12) sowie eine Ferienentschädigung von 10,64 % (vgl. Anhang 5 des GAV). Es resultiert ein Mindestlohn von brutto Fr. 26.43 pro Stunde, der leicht über dem von der Y.___ im Jahr 2010 bezahlten Stundenlohn von Fr. 25.25 liegt. Die Erheblichkeitsgrenze von 5 % wird aber nicht erreicht.
Wie dem Lohnbuch 2010, Mindestlöhne sowie orts- und berufsübliche Löhne in der Schweiz, Zürich 2010, S. 252 zu entnehmen ist, wurde mit dem Stundenlohn von Fr. 25.25 auch die damalige Lohnempfehlung des Mieterinnen- und Mieterverbandes Deutschschweiz für ungelernte Hauswarte im Nebenamt von Fr. 20.-- bzw. im oberen Bereich Fr. 25.-- pro Stunde gewahrt.
6.5.4 Als Zeitungsverträger verdiente der Beschwerdeführer Fr. 24.52 pro Stunde (vgl. E. 4.3). Gemäss Art. 5.7 des GAV Z.___, gültig ab 1. Februar 2014 (Urk. 7/2), betrug der Mindestlohn inkl. 13. Monatslohn (exkl. Nacht-, Früh- und Sonntagszuschläge, exkl. Ferienzuschläge) Fr. 17.50. Für die Arbeitszeit von 5 bis 8 Uhr wurde werktags ein Zuschlag von 10 % gewährt (Art. 5.3 Ziff. 1). Unter Berücksichtigung einer maximalen Ferienentschädigung von 10,64 % (obschon gemäss Art. 7.1 erst ab Vollendung des 60. Altersjahres ein solcher besteht) resultiert somit nur ein Mindestlohn von Fr. 21.30 pro Stunde. Jener GAV wurde per 1. November 2019 durch den GAV Frühzustellung ersetzt, der in Art. 2.10.1.1 bei fünf Wochen Ferien einen Mindestlohn «Werktag» (Montag-Samstag) von brutto Fr. 22.48 pro Stunde festhielt. Noch leicht höher, aber immer noch tiefer als die Entlöhnung des Beschwerdeführers waren die Stundenansätze (inkl. Ferienanteil) von Fr. 23.90 auf dem Gebiet des Kantons Zürich bzw. Fr. 22.25 ausserhalb desselben, die ab dem Jahr 2008 für die Grossregion Zürich gemäss Vereinbarung zwischen der D.___ und der Gewerkschaft Syndicom galten (vgl. Lohnbuch 2010, S. 239).
Allein der Gesamtarbeitsvertrag Aushilfen der I.___, gültig ab 1. Januar 2002 in der revidierten Fassung vom 1. Januar 2010, sah für ausschliesslich in der Frühzustellung von Tageszeitungen tätige Mitarbeiter (vgl. Ziff. 11c) im Anhang 1 Lohnklasse B in der höchstmöglichen Funktionsstufe 4 (vgl. Anhang 2 zum GAV I.___, Funktionstabelle, Funktionsbereich Nr. 104 «Zustellung», GAV der I.___) einen Stundenlohn von Fr. 24.15 (inkl. Anteil am 13. Monatslohn, exklusiv Ferienzuschlag) vor, der jenen des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der Ferienentschädigung von 10,64 % (vgl. dazu Ziff. 4500) um 8,2 % überstieg. Der Lohn des Beschwerdeführers entsprach nur der zweithöchsten Funktionsstufe 3 von Fr. 22.15 pro Stunde zuzüglich Ferienentschädigung. Unabhängig davon, wie der Beschwerdeführer letztlich einzustufen gewesen wäre, wäre er diesem ”GAV” unterstellt gewesen und nicht demjenigen der Z.___, ist festzuhalten, dass der Einkommensanteil respektive das Arbeitspensum als Zeitungsverträger zu geringfügig ist, um bei einer Differenz von 8,2 % das Gesamteinkommen als unterdurchschnittlich erscheinen zu lassen.
6.5.5 Das vor dem Unfall erzielte Einkommen des Beschwerdeführers gibt somit keinen Anlass für eine Angleichung des Invalideneinkommens, zumal bei der Einkommensparallelisierung nur die über der Erheblichkeitsgrenze von 5 % liegende Differenz zu berücksichtigen wäre.
6.6
6.6.1 Mit Bezug auf den behinderungs- bzw. leidensbedingten Abzug ist zu beachten, dass das medizinische Anforderungs- und Belastungsprofil eine zum zeitlich zumutbaren Arbeitspensum hinzutretende qualitative oder quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit darstellt, wodurch in erster Linie das Spektrum der erwerblichen Tätigkeiten (weiter) eingegrenzt wird, welche unter Berücksichtigung der Fähigkeiten, Ausbildung und Berufserfahrung der versicherten Person realistischerweise noch in Frage kommen. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob mit Bezug auf eine konkret in Betracht fallende Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage verglichen mit einem gesunden Mitbewerber nur bei Inkaufnahme einer Lohneinbusse reale Chancen für eine Anstellung bestehen. Lediglich wenn - auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt - unter Berücksichtigung solcher Einschränkungen, die personen- oder arbeitsplatzbezogen sein können, kein genügend breites Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten mehr besteht, rechtfertigt sich allenfalls ein (zusätzlicher) Abzug vom Tabellenlohn (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_841/2017 vom 14. Mai 2018 E. 5.2.1.1 mit Hinweis). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_841/2017 vom 14. Mai 2018 E.3.2.2 mit Hinweis auf BGE 126 V 75 E. 5a/bb).
6.6.2 Aufgrund des gutachtlichen Zumutbarkeitsprofils besteht in einer angepassten Tätigkeit keine Einschränkung bezüglich der zeitlichen Präsenz am Arbeitsplatz. In Nachachtung der «Wegleitung zur Einschätzung der zumutbaren Arbeitstätigkeit nach Unfall und bei Krankheit» der Swiss Insurance Medicine (SIM; abrufbar unter www.swiss-insurance-medicine.ch), S. 10 ist der Beschwerdeführer allerdings selbst in der Ausübung sehr leichter Tätigkeiten (bis 5 kg) unfallbedingt eingeschränkt. Bei einem normalen Vollzeitpensum mit unverminderten Rendement wäre hierfür mit Blick auf die bundesgerichtliche Kasuistik zur Einhändigkeit/-armigkeit (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_58/2018 vom 7. August 2018 E. 5.3, 9C_783/2015 vom 7. April 2016 E. 4.6, 8C_971/2008 vom 23. März 2009 E. 4.2.6.2 und 8C_471/2017 vom 16. April 2018 E. 5) allerdings, wenn überhaupt, nur ein geringfügiger Abzug gerechtfertigt.
6.6.3 Ein Arbeitspensum von 67.85 Stunden pro Woche bedarf indessen bereits per se einer guten Koordination mehrerer, zeitlich aufeinander abgestimmter Tätigkeiten. Auch wenn seitens des Beschwerdeführers die gleiche Flexibilität und das gleiche Engagement wie vor dem Unfall erwartet werden durfte, ist ihm dennoch darin beizupflichten, dass sich die bisherigen Tätigkeiten als Büroreinigungskraft und Zeitungsverträger in diesem Zusammenhang als optimal erwiesen, insofern es in der Regel eine Vielzahl solcher Beschäftigungen in der Nähe gibt (kurzer Arbeitsweg) und diese regelmässig ausserhalb der Bürozeiten ausgeübt werden. Die vom Bundesgericht bei Einschränkungen der oberen Extremitäten oftmals angeführten einfachen Überwachungs-, Prüf- und Kontrolltätigkeiten sowie die Bedienung und Überwachung von (halb-) automatischen Maschinen oder Produktionseinheiten wie auch die Arbeit als Museums- oder Parkplatzwärter (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_31/2017 vom 30. März 2017 E. 6.2) werden hingegen erfahrungsgemäss in Schichten und nicht bloss an Randstunden ausgeübt. Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer darauf angewiesen, in erheblichem Umfang Nebenbeschäftigungen zu finden, die nicht dem ArG und den damit verbundenen Höchstarbeitszeiten unterstehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_68/2010 vom 12. Mai 2010 E. 8; ferner auch Urteil des Bundesgerichts 8C_765/2016 vom 13. September 2017 E. 4, worin die Frage offengelassen wurde, ob die Höchstarbeitszeit nach ARG generell eine Schranke der Zumutbarkeit bildet). Durch die Schulterbeschwerden wird das bereits eingeschränkte Spektrum möglicher Tätigkeiten weiter verkleinert (vgl. auch «Wegleitung zum Arbeitsgesetz, Wöchentliche Höchstarbeitszeit» im Internet abrufbar unter www.seco.admin.ch).
6.6.4 Zusammenfassend wurde dem aussergewöhnlich hohen Arbeitspensum von 160 %, welches dem Beschwerdeführer medizinisch-theoretisch weiterhin zumutbar und im Rahmen der Invaliditätsbemessung grundsätzlich auch anzurechnen war, seitens der Beschwerdegegnerin zu wenig Rechnung getragen. Das beschränkte Spektrum an Tätigkeiten, die sich innerhalb der arbeitsrechtlichen Vorschriften entsprechend kombinieren lassen, wird durch das gutachtliche Belastungsprofil nochmals deutlich eingeschränkt. Dies rechtfertigt einen Maximalabzug von 25 % auf dem Invalideneinkommen, das somit auf Fr. 81’522.-- (= Fr. 108'696.-- x 0.75) festzusetzen ist. Der Abzug erfolgt in Würdigung der gesamten Umstände und bezieht sich daher auf das ganze Einkommen.
6.7 Stellt man dem Valideneinkommen von Fr. 93'839.-- das Invalideneinkommen von Fr. 81’522.-- gegenüber, ergibt sich ein Invaliditätsgrad von gerundet 13 %, der Anspruch auf eine entsprechende Rente gibt (zu den Rundungsregeln: BGE 130 V 121).
7. Nach dem Gesagten ist dem Beschwerdeführer ein maximaler leidensbedingter Abzug zu gewähren, der ab 1. Januar 2013 zu einem Rentenanspruch bei einem Invaliditätsgrad von 13 % führt. In diesem Sinne ist der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Beschwerde (teilweise) gutzuheissen.
8. Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 1 und 3 GSVGer). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze, insbesondere der Tatsache, dass im nunmehr dritten Verfahren nur wenige Akten hinzu kamen, ist dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1’900.– (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zuzusprechen. Eine Reduktion derselben aufgrund des minimalen ”Überklagens” rechtfertigt sich nicht (BGE 117 V 407 E. 2c).
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG vom 27. August 2019 aufgehoben und festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. Januar 2013 Anspruch auf eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 13 % hat.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1’900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Daniel Bohren
- Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG
- Bundesamt für Gesundheit
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
VogelBonetti