Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2019.00240
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiberin Leicht
Urteil vom 15. Februar 2021
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard
Werdstrasse 36, Postfach, 8036 Zürich
gegen
Suva
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1970 geborene X.___ war seit dem 20. April 1987 bei der Y.___ AG als Maurer angestellt, als er am 16. Juni 1991 beim Fussballspielen ausrutschte und sich dabei eine Bimalleolarluxationsfraktur Typ C mit Volkmannabriss links zuzog (Urk. 9/1 und Urk. 9/3). Seit dem 11. März 1996 war der Versicherte als Polier bei der Z.___ AG tätig und erlitt am 2. Mai 1996 auf einer Baustelle einen Arbeitsunfall (Urk. 8/1). Im Austrittsbericht der Klinik für Unfallchirurgie des Universitätsspitals A.___ vom 30. Mai 1996 betreffend die Hospitalisation vom 2. bis 7. Mai 1996 wurden die Diagnosen einer Commotio cerebri, einer Rissquetschwunde occipital rechts, einer Kontusion der Halswirbelsäule, einer Kontusion des Ellbogens und eines akuten lumbo-spondylogenen Syndroms genannt (Urk. 8/3). Für beide Unfälle war der Versicherte bei der Suva versichert. Diese kam für die Heilbehandlung auf und richtete Taggelder aus. Mit Verfügung vom 3. Dezember 1999 sprach die Suva dem Versicherten für die aus dem Unfall vom 2. Mai 1996 verbliebene Beeinträchtigung eine auf einer Integritätseinbusse von 30 % beruhende Integritätsentschädigung zu (Urk. 8/92). Am 8. April 2005 erfolgte eine kreisärztliche Untersuchung (Urk. 8/165). Nachdem der Versicherte den Vergleichsvorschlag der Suva vom 22. Mai 2007 (Urk. 8/207) am 25. Februar 2008 anerkannt hatte (Urk. 8/216), sprach diese dem Versicherten mit Verfügung vom 14. März 2008 für beide Unfälle eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 55 % ab 1. November 2006 sowie für die verbliebene Beeinträchtigung aus dem Unfall vom 16. Juni 1991 eine auf einer Integritätseinbusse von 10 % beruhende Integritätsentschädigung zu (Urk. 8/220).
1.2 Am 13. Juli 2010 meldete der Versicherte einen Rückfall zum Unfall vom 2. Mai 1996 (Urk. 8/265). Mit Verfügung vom 1. Oktober 2010 verneinte die Suva eine Leistungspflicht für den gemeldeten Rückfall (Urk. 8/276). Die dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Einspracheentscheid vom 6. Oktober 2011 ab (Urk. 8/297).
1.3 Vom 17. März 2011 bis 15. April 2011 wurde der Versicherte im Auftrag des Haftpflichtversicherers an drei Tagen observiert (Observationsbericht vom 10. Mai 2011, Urk. 8/300). Der Haftpflichtversicherer veranlasste sodann eine interdisziplinäre Begutachtung bei der B.___ (Gutachten vom 3. Juni 2011, Urk. 8/301).
1.4 Im Rahmen eines Revisionsverfahrens teilte die Suva dem Versicherten am 11. März 2014 mit, dass sie eine interdisziplinäre Begutachtung bei der MEDAS C.___ mit den Fachrichtungen Neurologie, Neuropsychologie, Psychiatrie und Orthopädie beabsichtige (Urk. 8/313) und hielt mit Zwischenverfügung vom 27. Mai 2014 an der vorgesehenen Begutachtung fest (Urk. 8/321). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil UV.2014.00156 vom 15. Januar 2015 ab (Urk. 8/329). Das interdisziplinäre Gutachten der MEDAS C.___ wurde am 17. Dezember 2015 erstattet (Urk. 8/351-354). Am 9. Februar 2018 wurde eine kreisärztliche Untersuchung durchgeführt (Urk. 8/391). Mit Verfügung vom 11. Juni 2018 wurde die Rente per 1. Juli 2018 aufgehoben (Urk. 8/398). Die dagegen erhobene Einsprache wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 27. August 2019 ab (Urk. 8/419 = Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 30. September 2019 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die Invalidenrente weiterhin auszurichten (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 7. November 2019 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 11. November 2019 mitgeteilt wurde (Urk. 11).
3. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, ihrerseits hatte dem Versicherten mit Verfügung vom 30. Oktober 2003 rückwirkend ab 11. Juli 1999 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zugesprochen (Urk. 8/150 f.), welche sie im Rahmen des im Juni 2016 eingeleiteten Revisionsverfahrens mit Verfügung vom 6. Januar 2020 einstellte. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde, welche Gegenstand des Verfahrens IV.2020.00098 bildet, wurde mit Urteil heutigen Datums abgewiesen.
4. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG).
1.2 Anlass zur Revision einer Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente (zum massgeblichen Vergleichszeitpunkt vgl. BGE 133 V 108 E. 5.4), die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbsbereich von Bedeutung; dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen und E. 6.1). Entsprechend ist gegebenenfalls nicht nur der natürliche Kausalzusammenhang, sondern auch dessen Adäquanz für die Zukunft neu zu prüfen, wobei die im Zeitpunkt der erwogenen revisionsweisen Leistungsanpassung gegebenen tatsächlichen Verhältnisse massgebend sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_248/2017 vom 24. Mai 2018 E. 3.3 mit Hinweisen).
Zeitlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades ist die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und – sofern Anhaltspunkte für eine Veränderung der erwerblichen Auswirkungen einer Gesundheitsschädigung bestehen – Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht (BGE 134 V 131 E. 3, 133 V 108 E. 5.3.1 und E. 5.4).
1.3 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
1.4 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 402 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).
Für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzuführen ist, rechtfertigt es sich, im Einzelfall analog zur Methode vorzugehen, wie sie für psychische Störungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 98 E. 3b, 122 V 415 E. 2c, 117 V 359 E. 5d/bb, vgl. auch 115 V 133 E. 6).
Zunächst ist abzuklären, ob die versicherte Person beim Unfall ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule, eine dem Schleudertrauma äquivalente Verletzung (SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 E. 2) oder ein SchädelHirntrauma erlitten hat. Ist dies der Fall, sind bei Unfällen aus dem mittleren Bereich die in BGE 117 V 359 E. 6a und 382 E. 4b umschriebenen Kriterien anzuwenden.
1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte (sogenannte Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_823/2018 vom 11. Juni 2019 E. 2 mit Hinweisen).
2.
2.1 Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, aufgrund der Observationsunterlagen und des Gutachtens vom 17. Dezember 2015 könne geschlossen werden, dass beim Beschwerdeführer mindestens seit dem 11. Mai 2010 keine Folgen mehr betreffend den Unfall vom 2. Mai 1996 bestünden. Dies stelle eine wesentliche Veränderung in den tatsächlichen Verhältnissen dar, welche Anlass zu einer Rentenrevision gebe. Vergleiche man den Validenlohn von Fr. 92'527.57 mit dem Invalidenlohn von Fr. 91'122.33 (jeweils Stand 2018), ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 1.52 %. Damit sei die Aufhebung der Rente nicht zu beanstanden (Urk. 2 S. 14 ff.).
2.2 Der Beschwerdeführer wandte dagegen im Wesentlichen ein, beim MEDAS-Gutachten vom 17. Dezember 2015 handle es sich um eine unbeachtliche Neubeurteilung unveränderter Tatsachen. Die Gutachter führten aus, zumindest ab dokumentierter Datenlage der ersten Observation vom 11. Mai 2010 bestünden keine versicherungsmedizinisch relevanten Gesundheitsstörungen mehr, welche Auswirkungen auf die aktuelle Tätigkeit oder insbesondere auf eine leidensangepasste Verweistätigkeit begründeten. Worin sich konkret bezüglich Befunden und Diagnosen der Zustand verbessert haben solle, sei dem Gutachten nicht zu entnehmen. Die Gutachter verneinten auch rückblickend eine objektivierbare unfallkausale Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Ein Revisionsgrund sei damit nicht erstellt. Auch der Lohnvergleich sei zu beanstanden. Der Beschwerdeführer würde im Gesundheitsfall aufgrund des Dienstalters und seiner grossen Berufserfahrung als Hochbaupolier mehr als Fr. 100'000.-- pro Jahr erzielen. Aufgrund der kreisärztlichen Beurteilung vom 9. Februar 2018 sei davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer weder die angestammte noch die zurzeit ausgeübte Tätigkeit zumutbar sei und schon gar nicht zu 100 %. Massgebend sei somit die Kompetenzstufe 1 der statistischen Lohnerhebungen und angesichts der qualitativen Einschränkungen sei ein Leidensabzug ausgewiesen. Demnach sei von einem Invalideneinkommen von höchstens Fr. 60'000.-- auszugehen (Urk. 1 S. 5 ff.).
2.3 In ihrer Beschwerdeantwort vom 7. November 2019 hielt die Beschwerdegegnerin ergänzend fest, die im Zusammenhang mit dem haftpflichtrechtlichen Verfahren durchgeführte Observation der Schweizerischen Mobiliar Versicherungen AG und die versicherungsmedizinische Stellungnahme von Dr. D.___ hätten gezeigt, dass mindestens seit dem 11. Mai 2010 die Unfallfolgen abgeklungen seien. Das daraufhin von der Suva im Rahmen des Revisionsverfahrens nach Art. 17 ATSG in Auftrag gegebene interdisziplinäre Gutachten der MEDAS C.___ vom 17. Dezember 2015 habe diese Tatsachenänderung bestätigt. Aufgrund dieser nachgewiesenen Tatsachenänderung bzw. der Verbesserung des Gesundheitszustandes sei in der Folge eine Neuprüfung des Rentenanspruches vorgenommen worden. Diese Prüfung habe gezeigt, dass sowohl aus somatischer als auch aus psychiatrischer Sicht ausgehend vom Unfallereignis vom 2. Mai 1996 und bezogen auf das Zumutbarkeitsprofil keine Gesundheitsleiden respektive Diagnosen mehr hätten festgestellt werden können. Hingegen bestünden aufgrund des Unfallereignisses vom 16. Juni 1991 noch immer Unfallfolgen. Gemäss der kreisärztlichen Beurteilung vom 12. Februar 2018 handle es sich dabei um eine mässige posttraumatische OSG-Arthrose im linken oberen Sprunggelenk bei Status nach bimalleolarer Luxationsfraktur Typ C links, wobei sich aber seit der letzten kreisärztlichen Untersuchung von 2005 bzw. seit dem 1. Oktober 2010 gesamthaft keine gravierende Veränderung ergeben habe (Urk. 7 S. 3 f.).
2.4 Streitig und zu prüfen ist, ob wegen einer wesentlichen, auf den Unfall adäquat kausal zurückzuführenden Veränderung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers die Voraussetzungen für eine Revision der laufenden Rente gegeben sind. Zeitliche Vergleichsbasis zu den mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 27. August 2019 beurteilten Verhältnissen bildet der Sachverhalt, auf dessen Grundlage vergleichsweise mit Verfügung vom 14. März 2008 eine auf einer Erwerbseinbusse von 55 % beruhende Invalidenrente der Unfallversicherung zugesprochen worden war.
3.
3.1 Die ursprüngliche Rentenzusprache vom 14. März 2008 beruhte in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf der kreisärztlichen Untersuchung vom 8. April 2005 (Urk. 8/165) sowie auf der neuropsychologischen Abklärung vom 3. April 2001 (Urk. 8/106), welche in Zusammenhang mit der von der IV-Stelle in Auftrag gegebenen Begutachtung beim Zentrum E.___ (Gutachten vom 15. Juni 2001, Urk. 8/107), erstellt worden war, und der neurologischen Untersuchung vom 20. November 2001 (Urk. 8/118).
3.1.1 Im Bericht von F.___, Diplom-Psychologin IAP, vom 10. April 2001 betreffend die neuropsychologische Untersuchung vom 3. April 2001 wurde ausgeführt, die Ergebnisse der Untersuchung deckten sich mit den Ergebnissen der neuropsychologischen Untersuchung von 1998 in der Rehabilitationsklinik G.___. Die Aufmerksamkeitsstörungen, die Gedächtnisstörungen sowie die reduzierte psychophysische Belastbarkeit hätten jedoch an Intensität zugenommen. Die Ursache der Störungen sei auch nach dieser Untersuchung nicht klar. Die Testergebnisse liessen darauf schliessen, dass es sich am ehesten um die Folgen einer traumatischen Hirnverletzung handle. Die jahrelange psychische und physische Überanstrengung dürfte die Verschlechterung der Symptome begünstigt haben (Urk. 8/106/3 f.; vgl. auch Urk. 8/107/11).
Im neuropsychologischen Bericht der Rehabilitationsklinik G.___ vom 14. Januar 1998 betreffend die Untersuchung vom 12. Januar 1998 wurde die Diagnose einer leichten bis mittelschweren Störung, wahrscheinlich multikausaler Genese, und ein Status nach milder traumatischer Hirnverletzung und HWS-Kontusion am 2. Mai 1996 genannt. Insgesamt liege eine leichte bis mittelschwere Störung vor. Die Ursache sei allerdings nicht klar. In Frage kämen theoretisch eine schmerzbedingte Leistungseinschränkung, eine milde traumatische Hirnverletzung und/oder eine psycho-reaktive Problematik (Urk. 8/30).
3.1.2 Dr. med. H.___, Facharzt Neurologie FMH, nannte in seinem Bericht vom 23. November 2001 betreffend die Untersuchung vom 20. November 2001 die Diagnose eines Status nach leichtgradigem Schädelhirntrauma mit Contusio capitis und Commotio/Contusio cerebri (?) sowie posttraumatisch Migräne ohne Aura, chronifiziert durch Schmerzmittelübergebrauch, ein chronisches Panvertebralsyndrom mit spondylogenen Beschwerden zervikal und lumbal und ein Verdacht auf schmerzbedingte Aufmerksamkeitsstörungen (Urk. 8/118).
3.1.3 Kreisarzt Dr. med. I.___, Facharzt Chirurgie FMH, nannte in seinem Bericht vom 13. April 2005 die folgenden Diagnosen:
- Zustand nach Commotio cerebri mit kurzer anterograder Amnesie
- Distorsionstrauma der HWS
- Persistierende Spannungstypkopfschmerzen
- Hypästhesie rechte Gesichtshälfte
- zervikogene Dysästhesie am linken Arm
- zervikogene Schwindel und Gleichgewichtsstörungen
- posttraumatische Stressintoleranz und leichte neuropsychologische Defizite im kognitiven Bereich
Er führte aus, der Beschwerdeführer habe 1991 eine Malleolarfraktur linksseitig erlitten. Heute sei eine leichte Funktionsstörung des linken OSG mit minimaler Bewegungseinschränkung und leichter Belastungsintoleranz nachweisbar bei klinisch beginnender OSG-Arthrose. Am 2. Mai 1996 sei er von einem Betonklotz am Kopf und am rechten Arm getroffen worden. Die heutige Untersuchung entspreche einem Zustand nach Commotio cerebri. Der Beschwerdeführer gebe andauernde Kopfschmerzen halbseitig rechts, Augensymptome, Liftschwindel, Dysästhesien im oberen rechten Gesichtsquadranten, Vergesslichkeit, Konzentrationsstörungen, Ermüdbarkeit und Leistungsknick an. Von einem HWS-Distorsionstrauma blieben eine leichte Verspannungssituation rechts betont in der Hals-Nacken-Muskulatur und eine zervikovertebrale Schmerzausbreitung von der unteren HWS ausgehend ohne nachgewiesene strukturelle Läsionen. Eine Bewegungseinschränkung bestehe nicht. Angegeben würden eine Dysästhesie am linken Arm, Schwindel und Gleichgewichtsstörungen, welche allenfalls zervikogen eingeordnet werden könnten. Im lumbalen Wirbelsäulenbereich bestehe ein leichtes lumbovertebrales Syndrom mit entsprechender unspezifischer Muskelverspannung und Druckdolenz im mittleren lumbalen Wirbelsäulen-bereich. Eine posttraumatische Stressintoleranz und leichte neuropsychologische Defizite seien mit spezifischen Abklärungen verifiziert und bestätigt worden. Es bestehe kein Grund zur Annahme, dass sich die Situation in den letzten Monaten verändert habe. Anamnestisch gebe der Beschwerdeführer nach der Rehabilitationsphase ähnliche gleichbleibende Beschwerden an, was aufgrund der Verlaufsdokumentation bestätigt werden könne. Ein wesentlicher Unterschied zur Beurteilung vom 23. April 1999 bestehe nicht (Urk. 8/165 S. 5).
In seiner angestammten Tätigkeit als Hochbaupolier habe der Beschwerdeführer wegen den Schwindelbeschwerden nicht mehr eingesetzt werden können. Er habe mit seiner Familie eine Gartenbaufirma aufgebaut, in welcher er bei 100%iger Anwesenheit eine 50%ige Leistung erbringe. Er habe die Lehrmeisterausbildung vor einem Jahr absolviert. In der heutigen Untersuchung sei deutlich geworden, dass das Arbeitsarrangement in diesem Gartenbaukleinbetrieb wohl als ideal bezeichnet werden müsse. Eine grössere Belastung unter Berücksichtigung aller aufgeführten Diagnosen sei wohl kaum möglich. Es bestehe eine gewisse Stressintoleranz, zudem bestünden neurologische Defizite, wie sie im neurologischen Bericht aufgeführt seien. Die körperlichen Einschränkungen bezögen sich vorwiegend auf die Belastungsintoleranz im panvertebralen Bereich, sodass (als Zumutbarkeitsprofil) vollzeitlich mit einer verminderten Leistung eine wechselbelastende Tätigkeit mit Zusatzbelastungen vereinzelt bis 25 kg mit den entsprechenden Schonungsphasen festgehalten werden könne. Die neuropsychologischen Einschränkungen und die Belastungseinschränkungen seien wohl im Rahmen der heutigen Arbeitsfähigkeit in seiner Tätigkeit festzulegen. Ein kleiner Teil der Einschränkungen (ca. ein Viertel) sei durch das linke OSG begründet. Es bestehe eine leichte Belastungsintoleranz und Bewegungseinschränkung und eine Einschränkung für Arbeiten ausschliesslich in unebenem Gelände oder für Arbeiten an steilen Borden, Leiternarbeit oder für Treppensteigen (Urk. 8/165 S. 6).
3.2 Dem angefochtenen Entscheid liegt insbesondere das interdisziplinäre Gutachten vom 17. Dezember 2015 (Urk. 8/351-354) sowie die kreisärztliche Beurteilung vom 12. Februar 2018 (Urk. 8/391) zugrunde.
3.2.1 Im orthopädischen Teilgutachten betreffend die Untersuchung von 17. August 2015 nannte Dr. med. J.___, Facharzt Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (selbständig erwerbend in Gartenbau, Maurer). Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nennt er die folgenden (Urk. 8/353.16):
- chronisch wiederkehrende Zervikalgien bei degenerativen HWS-Veränderungen
- chronisch wiederkehrende Lumbalgien mit wiederkehrenden pseudoradikulären Ausstrahlungen bei degenerativen LWS-Veränderungen
- leichte Funktionseinschränkung des linken OSG bei beginnender OSG-Arthrose links mit leichter Bewegungseinschränkung bei Status nach bimalleolärer Fraktur Typ C im Juni 1991
- Senk-Spreizfuss bds
Er führte aus, Halswirbelsäule, Brustwirbelsäule und Lendenwirbelsäule des Beschwerdeführers seien in ihrer Beweglichkeit frei. Eine bedeutsame Wirbelsäulenfehlstatik liege nicht vor. Eine Blockierung im chirodiagnostischen Sinne oder eine anderweitige akute Pathologie bestehe an der gesamten Wirbelsäule nicht. Die paravertebrale Muskulatur sei nicht verspannt. Schmerzen in der Wirbelsäule seien auch bei komplexen Bewegungsabläufen nicht erkennbar. Bei der Palpation der Dornfortsätze der Wirbelsäule ertrage der Beschwerdeführer über dem Lendenwirbel 5 nur die blosse Berührung der Haut ohne laute Schmerzäusserung. Schon der Versuch, den Dornfortsatz des 5. Lendenwirbels mit nur ganz geringem Druck zu betasten, werde vom Beschwerdeführer mit lauter Schmerzäusserung quittiert. Dieser Befund sei inkonsistent zum gesamten übrigen Untersuchungsbefund an der Wirbelsäule und zu den Beobachtungen im Rahmen der Begutachtung. Im Weiteren gebe der Beschwerdeführer über der gesamten Wirbelsäule passend zu allen übrigen Untersuchungsergebnissen keinerlei Druckdolenz an. Bei der Anamneseerhebung habe der Beschwerdeführer die Schmerzen im Kopf als stärker als die im Nacken und diese stärker als die in der Lendenwirbelsäule geschildert. Bei der Untersuchung beklage er jedoch keinerlei Schmerzen an der Halswirbelsäule. Der objektive körperliche Untersuchungsbefund sei somit betreffend die ganze Wirbelsäule völlig unauffällig. Die vom Beschwerdeführer geklagte Schmerzausstrahlung von der Wirbelsäule in den linken Arm und die Beine passe zu pseudoradikulären, nicht aber zu radikulären Schmerzen. Hinweise auf das Vorliegen einer vertebragenen Nervenwurzelreizung fänden sich weder in den Akten noch bei der aktuellen klinisch-orthopädischen Untersuchung. Wenn auch eine akute Pathologie an der Wirbelsäule nicht nachweisbar sei und hinreichende Hinweise auf das Vorliegen einer radikulären Irritation aus keinem Betrachtungswinkel festgestellt werden könnten, so seien doch funktionelle Irritationen an der Wirbelsäule aufgrund der bestehenden degenerativen Lendenwirbelsäulenveränderungen, nachgewiesen bei der MRI-Untersuchung der LWS vom 27. Februar 2014 und den aktuell angefertigten nativ-radiologischen Röntgenaufnahmen der Halswirbelsäule und der Lendenwirbelsäule, möglich, nachvollziehbar und verständlich. Nachvollziehbar seien in diesem Zusammenhang belastungsabhänge Schmerzen in der Wirbelsäule, von welchen der Beschwerdeführer berichte. Bei der bestehenden Befundkonstellation seien Schmerzen bei langen statischen Belastungen der Wirbelsäule, bei langen Belastungen der Wirbelsäule ausserhalb der Körperachse und bei langanhaltender körperlicher Arbeit zu erwarten. Eine dauerhafte leichte Bewegungseinschränkung finde sich beim Beschwerdeführer an dessen linkem Sprunggelenk. Hier seien dorsale Extension und Plantarflexion im Vergleich zur rechten Seite um jeweils 10° eingeschränkt. Langanhaltendes Arbeit im Stehen und Gehen im unebenen Gelände sei ihm nicht mehr zumutbar, insbesondere wenn es sich um schwere körperliche Tätigkeiten handle. Das vom Beschwerdeführer anamnestisch als im Vordergrund stehend beschriebene Kopfweh rechtsparietal betont mit Druck im rechten Auge mit Empfindlichkeit gegenüber Kunstlicht und Wetterumschlag könne seitens des orthopädischen Fachgebietes nicht erklärt werden. Insbesondere lasse sich kein Bezug zu dem orthopädischerseits zu erhebenden Befund an der Halswirbelsäule herstellen. Betreffend die Hals- und Brustwirbelsäule seien keine Funktionseinschränkungen feststellbar (Urk. 8/353.9 f.). Idealerweise arbeite der Beschwerdeführer in einer körperlich leichten oder mittelschweren und nur gelegentlich schweren wechselbelastenden Tätigkeit. Nicht mehr zumutbar seien Tätigkeiten verbunden mit häufigem Bücken und dem Heben von Lasten über 25 kg. In einer solch ideal angepassten Tätigkeit sei eine volle Arbeitsfähigkeit ohne Leistungseinschränkung aus orthopädischer Sicht medizinisch zumutbar (Urk. 8/353.11).
3.2.2 Im neurologischen Teilgutachten betreffend die Untersuchung vom 18. August 2015 nannte Dr. med. K.___, Facharzt Neurologie FMH, die folgenden unfallkausalen neurologischen Diagnosen ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit:
- Status nach milder traumatischer Hirnverletzung (MTBI) ohne strukturelle Hirnschädigung und ohne plausibilisierbare neurologische Folgeschädigungen
- mit Contusio capitis mit Rissquetschwunde parietal rechts – ohne Fraktur
- mit Contusio der HWS und der LWS ohne traumatische Schädigungszeichen der Wirbelsäule und ohne neurologische Defizite
Dr. K.___ hielt fest, aus aktueller versicherungsneurologischer Sicht könnten keine unfallkausalen Diagnosen mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit festgestellt werden. Auch sei keine über die orthopädische Bewertung hinausgehende Einschränkung des Fähigkeitsprofils aus neurologischer Sicht begründbar (Urk. 8/354.48).
Rückblickend diagnostisch könne angesichts der Echtzeitdaten nur von einem sehr leichten Schädel-Hirntrauma mit initialer leichter Commotio-Symptomatik ausgegangen werden ohne Nachweis relevanter Hirnverletzungsfolgen. Zudem sei ohne röntgenologische und MRI-diagnostische Schädigungszeichen allenfalls von einer posttraumatischen leichten Kontusionierung der Halswirbelsäule auszugehen ohne Hinweis für neurologische Schädigungsfolgen, vorrangig von einer reaktiv-myalgischen zervikalen Schmerzsymptomatik. Auch seien die angegebenen lumboischialgiformen Schmerzen ebenfalls ohne MRI-diagnostische Zeichen einer Wirbelsäulenschädigung als unspezifische reaktiv-myalgische Schmerzen zu bewerten (Urk. 8/354.40 f.).
Zusammenfassend liessen sich aus rein neurologischer Perspektive keine primär neurologischen Pathologika erheben, welche die vom Beschwerdeführer angegebene, mittlerweile ca. 19-jährige chronische Schmerzsymptomatik zervikal, lumbal als auch bezüglich des Kopfes erkläre, insbesondere seien auch keine Einschränkungen zentral- oder peripher-neurologischer Art objektivierbar, welche die Gleichgewichtsfunktion, Hör- oder Visusfunktionen als auch kognitive Funktionen in hirnorganischer Hinsicht erklären könnten, erst recht nicht unfallkausal. Auch bezüglich der bis dato geltend gemachten chronischen Kopfschmerzen gelte, dass solche längstens für ein Jahr posttraumatisch (bei fehlendem Beleg für relevante Gehirnschädigung) als sogenannte posttraumatische Kopfschmerzen zu begründen seien, darüberhinausgehend aber ebenfalls nicht mehr als unfallkausal plausibilisierbar seien. Es müsse aus neurologischer Sicht angesichts der geringen Ausprägung der ehemaligen somatischen Störungen respektive des nur allenfalls sehr leichten Schädelhirntraumas (ohne strukturellen Schädigungsnachweis), der unspezifischen Zervikal- und Lumbalsyndrome ohne Nachweis struktureller Unfallfolgen und ohne neurologische Reiz- oder Defizitsymptomatik, davon ausgegangen werden, dass bei dem zum Unfallzeitpunkt erst 26-jährigen Versicherten in bestens trainierter körperlicher Verfassung und damit bei anzunehmendem sehr gutem Restitutionspotential faktisch auch eine weitestgehende Genesung von seinen unfallassoziierten Beschwerden eingetreten sei (Urk. 8/354.48 f.).
3.2.3 Im psychiatrischen Teilgutachten betreffend die Untersuchung vom 18. August 2015 nannte Dr. med. L.___, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie FMH, keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine Persönlichkeitsakzentuierung Z 73.1 und Symptome, die die Stimmung beeinflussen (Reizbarkeit, Wut, Ärger) R45.5 (Urk. 8/352.16).
Dr. L.___ führte aus, zusammenfassend ergäben sich in versicherungsmedizinischer Hinsicht keine relevanten Störungen der Aktivität und Partizipation in den wesentlichen Lebensbereichen. Anlässlich der psychiatrischen Untersuchung im Rahmen der aktuellen Begutachtung ergäben sich keine Hinweise für qualitative oder quantitative Funktionseinschränkungen. Es bestehe ein diffuses Beschwerdebild, welches vor allem durch psychosoziale und persönlichkeitsbedingte Belastungsfaktoren geprägt sei. Die Persönlichkeitsfaktoren und die Umweltfaktoren spielten für die Entwicklung der vom Beschwerdeführer geschilderten subjektiven Beschwerden zwar eine gewisse Rolle, beeinträchtigten ihn jedoch nicht in seinen Fähigkeiten und führten daher nicht zu Auswirkungen bzw. deutlichen Beeinträchtigungen im Berufsleben. Die wesentlichen, für eine berufliche Tätigkeit erforderlichen Fähigkeiten seien nicht in massgeblicher Weise reduziert und somit nicht relevant. Die Arbeitsfähigkeit des Versicherten in der angestammten Tätigkeit sei nicht beeinträchtigt, dies gelte auch für eine ideal angepasste Verweistätigkeit. Dabei sollte der Beschwerdeführer nicht in einer unruhigen Umgebung mit permanentem Zeitdruck arbeiten müssen, was für ihn nur mit einem grösseren Aufwand zu bewältigen wäre. Ausserdem sei zu erwarten, dass die persönlichkeitseigenen Verhaltensweisen stärker zu Tage treten und rasch zu Überforderung führen würden. Beim Beschwerdeführer scheine eine unangemessene Fixierung auf den Unfall im Jahr 1996 im Vordergrund zu stehen, basierend auf Erfahrungen bei bereits in der Kindheit und Jugend vorhandenen Verhaltensauffälligkeiten und Wünschen nach Entlastung, Versorgung und Sicherheit. Diese seien nicht immer als «neurotisch» und unbewusst aufzufassen, es handle sich dabei um «normalpsychologische Phänomene» (Urk. 8/352.9).
3.2.4 Im neuropsychologischen Teilgutachten führte lic. phil. M.___, Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP, aus, in der neuropsychologischen Teilbegutachtung vom 31. August 2015 hätten keine validen Resultate objektiviert werden können, denn es habe deutliche Hinweise darauf gegeben, dass die Anstrengungsbereitschaft des Beschwerdeführers reduziert gewesen sei. Zwei gut standardisierte voneinander unabhängige Symptomvalidierungstests seien deutlich auffällig gewesen. Sogenannte eingebettete Messwerte seien auffällig gewesen und verschiedene Testwerte seien untereinander in Widerspruch gestanden. Das Testprofil sei mit der klinischen Beobachtung, den dokumentierten und den berichteten Fähigkeiten im Alltag im Widerspruch gestanden. Die Resultate seien mit dem neuropsychologischen Gutachten von 2011 vereinbar. Die Resultate seien weder mit einer psychischen Störung im Sinne einer Depression (weder die eingeschränkten Gebiete noch die Intensität der Defizite) noch mit den direkten Folgen der 1996 stattgehabten maximal leichten traumatischen Hirnschädigung noch mit chronischen Schmerzen vereinbar. Ein Einfluss der Schmerzmedikation könne theoretisch nicht komplett ausgeschlossen werden, aber auch hier seien keine Einschränkungen einer derartigen Intensität oder einer derartigen Verteilung zu erwarten. Sie stünden auch im deutlichen Widerspruch zur eigenanamnestisch problemlosen regelmässigen Einnahme der Schmerzmedikation, der subjektiv grundsätzlich gegebenen Fahreignung und der professionellen Beschäftigung im eigenen Betrieb zu etwa 50 %. Neuropsychologische Diagnosen könnten nicht gestellt werden (Urk. 8/351.6 f.).
3.2.5 In der interdisziplinären Zusammenfassung wurden keine Diagnosen mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit genannt. Als zum Unfallereignis vom 2. Mai 1996 unfallkausale Diagnosen ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit wurden die folgenden genannt:
- Status nach milder traumatischer Hirnverletzung (MTBI) ohne strukturelle Hirnschädigung und ohne plausibilisierbare neurologische Folgeschädigungen
- mit Contusio capitis mit Rissquetschwunde parietal rechts ohne Fraktur
- mit Contusio der HWS und LWS ohne traumatische Schädigungszeichen der Wirbelsäule und ohne neurologische Defizite
Als weitere Diagnosen ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit wurden die folgenden erwähnt:
- chronisch wiederkehrende Zervikalgien bei degenerativen HWS-Veränderungen ohne radikuläre Reiz- oder Defizitsymptomatik
- chronisch wiederkehrende Lumbalgien mit wiederkehrenden pseudoradikulären Ausstrahlungen bei degenerativen LWS-Veränderungen, ohne radikuläre Reiz- oder Defizitsymptomatik
- leichte Funktionseinschränkung des linken OSG bei beginnender OSG-Arthrose links mit leichter Bewegungseinschränkung bei Status nach bimalleolärer Fraktur Typ C im Juni 1991
- Senk-Spreizfuss bds
- Persönlichkeitsakzentuierung Z73.1
- Symptome, die die Stimmung beeinflussen (Reizbarkeit, Wut, Ärger) R45.5
- Neuropsychologische Diagnosen können nicht gestellt werden
- Spannungskopfschmerz, möglicherweise mit migränoiden Anteilen (Kriterien der Migräne nicht erfüllt)
- St. n. Knalltrauma 2000 mit Tinnitus (nicht alltagsrelevant)
Der Beschwerdeführer arbeite idealerweise in einer körperlich leichten oder mittelschweren und nur gelegentlich schweren wechselbelastenden Tätigkeit zwischen Stehen, Gehen und Sitzen. Langanhaltende statische Belastungen der Wirbelsäule und langanhaltende Belastungen der Wirbelsäule ausserhalb der Körperachse sowie mehr als nur gelegentliches schweres körperliches Arbeiten sollten nicht mehr zugemutet werden. Dasselbe gelte für langanhaltendes Arbeiten im unebenen Gelände, insbesondere an Hängen oder Böschungen zur Berücksichtigung der bestehenden Funktionseinschränkung betreffend das linke Sprunggelenk. Nicht mehr zugemutet werden sollten Tätigkeiten verbunden mit häufigem Bücken und Heben von Lasten über 25 kg. In Bezug auf das Fähigkeitsprofil aus psychiatrischer Sicht ergäben sich beim Beschwerdeführer in versicherungsmedizinischer Hinsicht keine relevanten Störungen der Aktivität und Partizipation in den wesentlichen Lebensbereichen. Der Beschwerdeführer sei in seiner aktuellen Tätigkeit als Landschaftsgärtner zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 8/354.55 f.).
Die Frage, ob sich die Unfallfolgen seit 1. November 2006 verändert hätten, wurde bejaht. Interdisziplinär sei zusammenfassend angesichts der aktuellen objektivierbaren medizinischen Sachverhalte, welche bei dem zum Unfallzeitpunkt erst 26-jährigen, körperlich gut trainierten Beschwerdeführer schon initial allenfalls geringe somatische Beeinträchtigungen begründeten, aus neurologischer und orthopädischer Sicht von einer vollen Restitution der unfallkausalen Gesundheitsstörungen auszugehen. Zwar seien nun degenerative Aspekte im Bereich der HWS und LWS feststellbar, diese könnten aber nicht als unfallkausal bewertet werden und begründeten auch nicht die geltend gemachte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Auch könne keine versicherungs-psychiatrisch relevante, insbesondere keine unfallkausale Diagnose gestellt werden, welche auch rückblickend die vom Beschwerdeführer beschriebenen Beschwerden und Einschränkungen plausibel erkläre. Es seien nur vorwiegend unspezifische Beschwerden und psychosoziale Belastungsfaktoren beschrieben worden. Es seien andererseits aber Inkonsistenzen feststellbar, speziell bei der neuropsychologischen Untersuchung im Jahr 2010, welche vergleichbar mit dem aktuellen neuropsychologischen Befund sei. Interdisziplinär bleibe festzuhalten, dass mindestens ab dokumentierter Datenlage der ersten Observation vom 11. Mai 2010 keine versicherungsmedizinisch relevanten Gesundheitsstörungen mehr bestünden, welche Auswirkungen auf die aktuelle Tätigkeit (selbständigerwerbender Landschaftsgärtner) oder in einer leidensangepassten Verweistätigkeit begründen könnten. Es könne keine Gesundheitsstörung festgestellt werden, welche mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit dem Unfallereignis vom 2. Mai 1996 plausibel erklärt werden könne (Urk. 8/354.57).
3.2.6 Kreisärztin Dr. med. N.___, Fachärztin Chirurgie FMH, führte in ihrer Beurteilung 12. Februar 2018 gestützt auf die Untersuchung vom 9. Februar 2018 bezüglich des linken oberen Sprunggelenkes aus, vergleiche man die heute erhobenen Befunde mit der letzten kreisärztlichen Untersuchung von 2005, habe sich gesamthaft keine gravierende Veränderung ergeben. Die dokumentierte mässige OSG-Arthrose links mit Osteosynthese und Materialentfernung 1991 sei nachvollziehbar und unfallkausal zum Unfall vom 16. Juni 1991. Aufgrund der mässigen posttraumatischen OSG-Arthrose bestehe bei einer wechselbelastenden Tätigkeit ohne Zwangsstörung für das linke obere Sprunggelenk eine ganztägige Arbeitsfähigkeit bei nur manchmal Treppensteigen, ohne Besteigen von Leitern und Gerüsten, ohne Gehen auf unebenem Gelände und ohne kniende und kauernde Tätigkeiten (Urk. 8/391).
4.
4.1 Das Gutachten der MEDAS C.___ vom 17. Dezember 2015 erfüllt die von der Rechtsprechung verlangten Anforderungen an eine beweiskräftige Entscheidungsgrundlage (vgl. vorne E. 1.5) und vermag in seinen ausführlich begründeten Schlussfolgerungen in allen Teilen zu überzeugen. Überdies sprechen sich die Gutachter darüber aus, inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustandes stattgefunden hat. Dasselbe gilt für die kreisärztliche Beurteilung vom 12. Februar 2018. Von weiteren medizinischen Abklärungen sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf verzichtet werden kann (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. statt vieler: BGE 124 V 90 E. 4b).
4.2 Im Gutachten vom 17. Dezember 2015 wurde ausdrücklich festgehalten, dass sich die Unfallfolgen seit der Rentenzusprache verändert hätten. Aus neurologischer und orthopädischer Sicht sei von einer vollen Restitution der zum Unfall vom 2. Mai 1996 unfallkausalen Gesundheitsstörungen auszugehen. Neurologische und neuropsychologische Defizite, wie sie im Rahmen der Rentenzusprache angenommen worden waren, konnten nicht mehr festgestellt werden. Es konnten auch keine relevanten psychiatrischen Diagnosen gestellt werden, sondern es wurde lediglich ein diffuses Beschwerdebild beschrieben, welches vor allem durch psychosoziale und persönlichkeitsbedingte Belastungsfaktoren geprägt war. Zudem wurden diverse Inkonsistenzen – insbesondere anlässlich der orthopädischen und der neuropsychologischen Untersuchung - festgestellt. In der aktuellen Tätigkeit als Landschaftsgärtner attestierten die Gutachter dem Beschwerdeführer eine volle Arbeitsfähigkeit.
Gestützt auf das Gutachten ist somit davon auszugehen, dass sich die auf den Unfall vom 2. Mai 1996 zurückzuführenden Beschwerden spätestens im Zeitpunkt der Begutachtung wesentlich verbessert haben und insbesondere in ihrer Wirkung auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers an Bedeutung verloren haben, soweit sie überhaupt von der reaktiv-myalgischen Schmerzsymptomatik abgegrenzt werden können. Wenn die Gutachter aufgrund der objektiven Befundlage nunmehr von einer vollen Arbeitsfähigkeit ausgehen, so liegt eine Verbesserung hinsichtlich des unfallbedingten Gesundheitsschadens vor, welche revisionsrechtlich zu beachten ist. Daran ändert – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - nichts, dass das Gutachten auch neue Bewertungen enthält (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_248/2017 vom 24. Mai 2018 E. 4.2.3).
4.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass hinsichtlich des auf den Unfall vom 2. Mai 1996 zurückzuführenden Gesundheitsschadens und dessen erwerblichen Auswirkungen eine wesentliche Verbesserung eingetreten ist. Damit ist eine anspruchsrelevante Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gegeben. Aufgrund der dargelegten Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse ist ein Revisionsgrund ausgewiesen und der Rentenanspruch des Beschwerdeführers ex nunc et pro futuro umfassend zu prüfen ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen (vgl. vorne E. 1.2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_289/2018 vom 11. Dezember 2018 E. 5).
5.
5.1 Die natürliche Kausalität der vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden zum Unfallereignis vom 2. Mai 1996 ist gestützt auf das beweiskräftige Gutachten vom 17. Dezember 2015 zu verneinen. So legten die Gutachter unter Hinweis auf die milde traumatische Hirnverletzung (MTBI) mit initialer leichter Commotio-Symptomatik ohne Nachweis relevanter Hirnverletzungsfolgen, die leichte Kontusionierung der Halswirbelsäule ohne strukturellen Schädigungsnachweis, die degenerativen Veränderungen im Bereich der HWS und der LWS, die nicht validen, im Rahmen des (bezüglich des Zeitpunktes der Begutachtung) 19 Jahre zurückliegenden leichten Schädelhirntraumas nicht zu erklärenden neuropsychologischen Störungsmuster sowie auf den Spannungskopfschmerz mit möglicherweise migränoiden Anteilen dar, dass Unfallfolgen nicht mehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachweisbar seien. Eine fachärztliche medizinische Beurteilung, welche diese Schlussfolgerung in Frage zu stellen vermöchte, ist nicht aktenkundig.
Die angesichts des beim Unfall vom 2. Mai 1996 erlittenen Schädel-Hirn-Traumas und der HWS-Distorsion bei fehlenden objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen zu prüfende Adäquanz wäre ebenfalls zu verneinen, zumal offenkundig keines der gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei mittelschweren Unfällen geforderten Kriterien (mehr) erfüllt ist (vgl. vorne E. 1.4; BGE 117 V 359 E. 6a und 382 E. 4b).
5.2 Hingegen steht die dokumentierte mässige OSG-Arthrose links bei Status nach bimalleolarer Luxationsfraktur Typ C links mit Osteosynthese und Materialentfernung unbestrittenermassen in einem Kausalzusammenhang zum Unfallereignis vom 16. Juni 1991 und hat sich seit 2005 nicht verbessert.
6.
6.1 Was den Unfall vom 2. Mai 1996 betrifft, ist gestützt auf das interdisziplinäre Gutachten vom 17. Dezember 2015 mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass – unter ausschliesslicher Berücksichtigung der Unfallfolgen - für die bisher ausgeübten Tätigkeiten keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr gegeben ist und damit in Bezug auf dieses Unfallereignis auch kein Rentenanspruch mehr besteht.
6.2 Zu prüfen ist, ob in Bezug auf den Unfall vom 16. Juni 1991 eine für einen Rentenanspruch massgebliche Erwerbseinbusse (mindestens 10 %, Art. 18 Abs. 1 UVG) verbleibt.
Gestützt auf die kreisärztliche Beurteilung vom 12. Februar 2018 besteht bei einer wechselbelastenden Tätigkeit ohne Zwangsstörung für das linke Sprunggelenk, nur manchmal Treppensteigen, ohne Besteigen von Leitern und Gerüsten, ohne Gehen auf unebenem Gelände, ohne kniende, kauernde Tätigkeiten eine ganztägige Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/391).
6.3 Der Beschwerdeführer hat ursprünglich eine Lehre als Maurer abgeschlossen (1987-1990) und von 1993-1995 die Polierschule (ohne Abschluss) absolviert. Er war von 1990-1995 als Vorarbeiter/Polier bei der Y.___ AG und ab 1996 als Polier bei der Z.___ AG tätig. Ab 2003 arbeitete er als Landschaftsgärtner und war Mitinhaber von Firmen im Bereich Gartenbau. Gemäss seinen Angaben hat er diese Tätigkeit mit 100 % Präsenzzeit und 50 % Leistung ausgeübt. Er war ausserdem kantonaler Prüfungsexperte im Bereich Garten-/Landschaftsgartenbau. Im Jahr 2015 hat er mit einem Kollegen eine neue Gartenbaufirma gegründet. Dort arbeitete er in einem 50%-Pensum. Bei dieser Arbeit führte er gemäss eigenen Angaben vorwiegend leichte Tätigkeiten aus (vgl. Urk. 8/376).
6.4 Für die Ermittlung des Einkommens, das der Versicherte ohne Invalidität erzielen könnte (Valideneinkommen), ist entscheidend, was er im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunder tatsächlich verdient hätte. Der Unfall ereignete sich am 16. Juni 1991 und damit rund ein Jahr nach Abschluss der Maurerlehre. Der Beschwerdeführer war sowohl vor als auch nach dem Unfall als Vorarbeiter bzw. Polier tätig. Aufgrund der Aktenlage ist anzunehmen, dass die berufliche Neuorientierung des Beschwerdeführers (im Jahr 2003) im Bereich Gartenbau aus gesundheitlichen Gründen erfolgte. Somit ist davon auszugehen, dass er im Jahr 2018 ohne Unfall noch im Baugewerbe tätig wäre.
Da sich das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung realisierbare Einkommen vorliegend aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse nicht hinreichend genau beziffern lässt, ist dessen Bemessung anhand von Tabellenlöhnen nicht zu beanstanden. Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Ermittlung des Valideneinkommens somit zu Recht auf die Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE). Die Durchschnittslöhne gemäss den Lohnerhebungen des Schweizerischen Baumeisterverbandes sind – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - nicht massgebend, sondern es ist auf den Zentralwert (Median) gemäss LSE abzustellen. Gemäss Tabelle TA1 (Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor), Ziffer 41-43 (Baugewerbe), Kompetenzniveau 3 (komplexe praktische Tätigkeiten, welche ein grosses Wissen in einem Spezialgebiet voraussetzen), Männer, der LSE 2016 (veröffentlicht am 16. Oktober 2018) beträgt das Einkommen 7'356.-- pro Monat und Fr. 88'272.-- pro Jahr. Angepasst an die im Jahr 2016 betriebsübliche durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit im Hoch- und Tiefbau von 41.6 Stunden ergibt dies Fr. 91'803.--. Unter Berücksichtigung der Entwicklung des Nominallohnindexes der Saläre für männliche Arbeitskräfte von 2239 Punkten im Jahr 2016 auf 2260 Punkte im Jahr 2018 resultiert ein Valideneinkommen Fr. 92'664.--.
6.5 Für die Ermittlung des Invalideneinkommens zog die Beschwerdegegnerin den Sektor Dienstleistungen heran, was angesichts des beruflichen Werdegangs des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar ist. So verfügt der Beschwerdeführer über eine abgeschlossene Berufsausbildung als Maurer und hat sich anschliessend zum Polier weitergebildet, wobei es sich um handwerkliche Tätigkeiten handelt. Auch seine Tätigkeit im Gartenbau stellt eine praktische Tätigkeit im Sektor Produktion dar. Demnach erscheint es angebracht, den Zentralwert aller Wirtschaftszweige, bei welchem der Sektor Produktion wie auch der Sektor Dienstleistungen enthalten sind, und damit Tabelle TA1, Total, heranzuziehen. Angesichts der abgeschlossenen Berufsausbildung, der Berufserfahrung in komplexen praktischen Tätigkeiten, der selbständigen Erwerbstätigkeit und der damit einhergehenden Wahrnehmung von Führungsaufgaben sowie der ausgeübten Funktion als Prüfungsexperte im Gartenbau erscheint das von der Beschwerdegegnerin herangezogene Kompetenzniveau 3 als angemessen. Gemäss Tabelle TA1, Total, Kompetenzniveau 3, Männer der LSE 2016 beträgt das monatliche Einkommen Fr. 7'183.-- und das Jahreseinkommen Fr. 86’196.--. Angepasst an die im Jahr 2016 betriebsübliche durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden ergibt dies Fr. 89'859.--. Unter Berücksichtigung der Entwicklung des Nominallohnindexes der Saläre für männliche Arbeitskräfte von 2239 Punkten im Jahr 2016 auf 2260 Punkte im Jahr 2018 resultiert ein Bruttoeinkommen von Fr. 90'702.--. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die einen leidensbedingten Abzug rechtfertigen würden, zumal das Kompetenzniveau 3 eine Vielzahl leichter Tätigkeiten enthält. Das Invalideneinkommen beläuft sich somit auf Fr. 90'702.--.
6.6 Bei einem Valideneinkommen von Fr. 92'664.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 90’702.-- resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 1'962.--, was einem Invaliditätsgrad von gerundet 2.1 % entspricht. Die Anpassung der Nominallohnhöhe auf den Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids (2019) führt infolge Parallelität zu keinem anderen Ergebnis. Die Aufhebung der Invalidenrente erweist sich somit als korrekt, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dominique Chopard
- Suva
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstLeicht