Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2019.00242
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiber Wilhelm
Urteil vom 29. Januar 2021
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter F. Siegen
Stadtturmstrasse 10, Postfach, 5401 Baden
gegen
Suva
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1981, war bei der Y.___ AG als Lastwagenführer angestellt und dadurch bei der Suva gegen die Folgen von Unfällen versichert (Urk. 12/1). Er kollidierte am 2. März 2018 auf der schneebedeckten Strasse als Fahrer eines Schneepfluges mit einem entgegenkommenden Lastwagen, dessen Heck während der Fahrt ausbrach und dabei das vom Versicherten gelenkte Fahrzeug beschädigte sowie von der Fahrbahn abdrängte (vgl. Urk. 3/2, Urk. 12/1, Urk. 12/20/8). Noch am Unfalltag suchte der Versicherte die Notfallstation des Kantonsspitals Z.___ auf. Die dortigen Ärzte diagnostizierten eine Kontusion der Schulter links, Kontusionen an den Knien beidseits und am rechten oberen Sprunggelenk (OSG), eine Beckenkontusion und Verspannungen im Bereich der Halswirbelsäule (HWS). Die Entlassung nach Hause erfolgte gleichentags (Urk. 12/9/2). Die Ärzte des Kantonsspitals Z.___ respektive hernach der nachbehandelnde Hausarzt Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, attestierten ab dem Unfalltag zunächst eine vollständige Arbeitsunfähigkeit, ab dem 9. April 2018 eine solche von 50 %, ab dem 9. Mai 2018 eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % und ab dem 4. Juni 2018 wieder eine vollständige Arbeitsfähigkeit (Urk. 12/8-9, Urk. 12/11, Urk. 12/13-16, Urk. 12/27/4, Urk. 12/32/3). Dr. A.___ verordnete überdies mehrere Serien Physiotherapie (Urk. 12/22/1, Urk. 12/33 f., Urk. 12/39/1, Urk. 12/39/1, Urk. 12/47/1, Urk. 12/60/1, Urk. 12/66/1, Urk. 12/88 f., Urk. 12/97, Urk. 12/99). Ab dem 29. Mai 2018 liess sich der Versicherte durch pract. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, behandeln. Dieser diagnostizierte eine rezidivierende depressive Störung und attestierte ab dem 8. Juni 2018 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit, ab dem 25. Juni 2018 eine Arbeitsunfähigkeit von 70 %, ab dem 23. Juli 2018 eine solche von 60 %, ab dem 13. August 2018 eine solche von 50 % und ab dem 21. September 2018 eine solche von 30 % (Urk. 12/35/4, Urk. 12/37/4, Urk. 12/38/2, Urk. 12/40/5, Urk. 12/42/5, Urk. 12/50/5, Urk. 12/58/5, Urk. 12/63/2 = Urk. 12/64/2, Urk. 12/91/2, Urk. 12/92/2, Urk. 12/118/2). Auch Dr. A.___ verwies im Verlauf auf die Limitierung der Arbeitsfähigkeit als Folge der psychischen Symptomatik (Urk. 12/56/2, Urk. 12/70, Urk. 12/108). Im Oktober 2018 untersuchten die Ärzte des Spitals C.___ den Versicherten neuropsychologisch, da dieser über Gedächtnis- und Konzentrationsschwierigkeiten berichtet hatte (Urk. 12/62, Urk. 10/69, Urk. 12/71). Zusätzlich klagte der Versicherte auch über weiterhin bestehende Nackenschmerzen, über Kopfschmerzen, belastungsabhängige Schulterschmerzen und über gelegentliche Schmerzen im Bereich des rechten Sprunggelenks (Urk. 12/62/2, vgl. auch Urk. 12/72/2). Am 24. Oktober 2018 führten die Ärzte der Rehaklinik D.___ mit dem Versicherten ein ambulantes Assessment durch (Urk. 12/72). Ferner nahm die Suva von der Unfallversicherung Stadt Zürich die Unterlagen zu einem früheren Unfall des Versicherten aus dem Jahr 2010 zu den Akten (Urk. 12/79). Am 14. Januar 2018 und am 10. April 2019 berichtete Dr. B.___ je über den Verlauf der psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung des Versicherten (Urk. 12/92, Urk. 12/118) und die Suva-Ärzte Dr. med. E.___, Fachärztin für Chirurgie, und Dr. med. F.___ äusserten sich in verschiedenen Stellungnahmen zur Sache (Urk. 12/77/2, Urk. 12/93 f., Urk. 12/105, Urk. 12/115). In ihrer Verfügung vom 9. Mai 2019 stellte die Suva fest, die aktuell noch geklagten Beschwerden seien organisch nicht hinreichend erklärbar. Der Prüfung der Adäquanz komme daher eine besondere Bedeutung zu. Die für die Folgen nach einem Schleudertrauma beachtlichen Kriterien seien indessen nicht in genügender Anzahl erfüllt, weswegen der adäquate Kausalzusammenhang zu verneinen sei. Mangels Vorliegen von adäquaten Unfallfolgen seien die bisher erbrachten Leistungen daher per 31. Mai 2019 einzustellen und es bestehe weder Anspruch auf eine Invalidenrente noch auf eine Integritätsentschädigung (Urk. 12/123). Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 15. Mai 2019, ergänzt am 12. Juni 2019, Einsprache (Urk. 12/126, Urk. 12/129). Diese Einsprache wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 2. September 2019 ab (Urk. 2 = Urk. 12/137).
2. Gegen den Einspracheentscheid erhob der Versicherte am 2. Oktober 2019 Beschwerde mit dem Antrag, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und es seien ihm über den 31. Mai 2019 hinaus die gesetzlichen Versicherungsleistungen zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen und zum Neuentscheid an die Suva zurückzuweisen (Urk. 1). Die Suva beantragte in der Beschwerdeantwort vom 27. Januar 2020 die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des Einspracheentscheides (Urk. 11). In Replik (Urk. 18) und Duplik (Urk. 22) hielten die Parteien an den gestellten Anträgen fest. Am 22. Dezember 2020 äusserte sich der Versicherte unter Beilage eines Berichtes der Klinik G.___ vom 26. November 2020 erneut zur Sache (Urk. 25 f.). Diese Eingabe wurde der Suva am 29. Dezember 2020 zur Kenntnis gebracht (Urk. 27).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.
1.2 Die Kollision zwischen dem vom Beschwerdeführer am 2. März 2018 gelenkten Winterdienstfahrzeug (Lastwagen mit Schneepflug und Salzstreugerät) und einem weiteren, mit einer Abrollmulde beladenen Lastwagen (vgl. Urk. 12/20/8) zog eine notfallmässige Behandlung des Beschwerdeführers im Kantonsspital Z.___ nach sich. Die Ärzte der Notfallstation diagnostizierten aufgrund der erhobenen Befunde eine Kontusion der Schulter links, eine Kontusion der Knie beidseits, eine Beckenkontusion und eine Kontusion am rechten oberen Sprunggelenk (OSG). Eine CT-Untersuchung von Schädel, Halswirbelsäule (HWS), Thorax und Abdomen sodann ergab keine Anhaltspunkte für eine Organverletzung oder für frische ossäre Läsionen. Stattdessen zeigten sich leichte degenerative Veränderungen im Bereich der Brustwirbelsäule (BWS). Mit der Empfehlung einer analgetischen Therapie wurde der Beschwerdeführer gleichentags wieder nach Hause entlassen (Urk. 12/9 f.). Die Beschwerdegegnerin ging richtigerweise von einem Unfall im Rechtssinne aus.
2.
2.1 Liegt ein Unfall im Rechtssinne vor, erbringt die Unfallversicherung die gesetzlich vorgesehenen Leistungen (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung; UVG). Da ab dem Unfalltag ärztlich zunächst eine vollständige und im weiteren Verlauf eine Teilarbeitsunfähigkeit attestiert war (Urk. 12/8-9, Urk. 12/11, Urk. 12/13-16, Urk. 12/27/4, Urk. 12/32/3, Urk. 12/35/4, Urk. 12/37/4, Urk. 12/38, Urk. 12/40/5, Urk. 12/42/5, Urk. 12/50/5, Urk. 12/58/5, Urk. 12/63/2 = Urk. 12/64/2, Urk. 12/68, Urk. 12/91/2, Urk. 12/102/2, Urk. 12/109), richtete die Beschwerdegegnerin Taggelder aus (vgl. Art. 16 ff. UVG) und kam für die Kosten der Heilbehandlung auf (Art. 10 UVG). Mit Verfügung vom 9. Mai 2019 stellte die Beschwerdegegnerin die vorübergehenden Versicherungsleistungen per Ende Mai 2019 ein und verneinte gleichzeitig den Anspruch auf weitergehende Leistungen (Urk. 12/123).
2.2 Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1, vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3). In diesem Zeitpunkt ist der Unfallversicherer auch befugt, die Adäquanzfrage zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_377/2013 vom 2. Oktober 2013 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE 134 V 109, vgl. auch Urteil 8C_454/2014 vom 2. September 2014 E. 6.3).
Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Die Verwendung des Begriffes «namhaft» in Art. 19 Abs. 1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG erhoffte Besserung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Möglichkeit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Massnahmen – wie etwa einer Badekur – zu erwartender geringfügiger therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durchführung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versicherten Person prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 134 V 109 E. 4.3; vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3).
2.3 Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, der Fallabschluss sei verfrüht erfolgt. Er macht geltend, er sei weiterhin in ärztlicher Behandlung, wobei eine kontinuierliche Besserung stattfinde, aber ein Endzustand noch nicht erreicht sei. Es bestehe nach wie vor eine Arbeitsunfähigkeit von 30 %. Seit dem Unfall bestünden behandlungsbedürftige somatische Beschwerden, insbesondere in der Form von Schulterbeschwerden, deren Vorhandensein inzwischen auch die Beschwerdegegnerin anerkannt habe. Bezüglich der Schulterbeschwerden sei eine operative Intervention erforderlich. Es treffe somit nicht zu, dass nur noch aus psychischen Gründen eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit vorgelegen habe. Die Beschwerdegegnerin fokussiere zu Unrecht ausschliesslich auf die psychischen Beschwerden. Die anhaltenden somatischen Beschwerden hätten zu einer Verlängerung der psychischen Beeinträchtigung geführt. Eine ungünstige Wechselwirkung sei nicht ausgeschlossen (Urk. 1 S. 6 Rz 10, Urk. 18 S. 3 ff. Rz 3 ff.). Am 22. Dezember 2020 reichte der Beschwerdeführer den Bericht über die Schulteroperation vom 26. November 2020 und Ausführungen seitens von Dr. A.___ vorab zu den Schulterbeschwerden (Urk. 26/1-2) zu den Akten und machte diesbezüglich eine unfallbedingte Verletzung geltend (Urk. 25).
Die Beschwerdegegnerin führte aus, der Beschwerdeführer habe sich beim Unfall unter anderem auch Verletzungen an der Schulter zugezogen. Jedoch hätten diese keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Der somatische Endzustand sei erreicht. Die psychische Verfassung des Beschwerdeführers sei durch ein gelegentliches Grübeln beeinträchtigt und es sei eine minimale neuropsychologische Störung mit einem Aufmerksamkeitsdefizit festgestellt worden. Zweimal pro Monat fänden eine psychologische Gesprächstherapie und ein autogenes Training statt. Die Weiterführung der Psychotherapie und die Teilnahme an einer Entspannungsgruppe sowie eine sportliche Betätigung seien empfohlen worden. Bei den beschriebenen Massnahmen (Gesprächstherapie, Entspannungstherapie, autogenes Training, Sport) handle es sich in erster Linie um eine Erhaltungsbehandlung und nicht um eine medizinische Heilbehandlung im engeren Sinne, die einem Fallabschluss entgegenstünde (Urk. 2 S. 6 f. Ziff. 3.1, Urk. 11 S. 4 f. Ziff. 6).
In der Duplik ergänzte die Beschwerdegegnerin, am 14. Februar 2020 habe der Versicherte einen Rückfall vom 30. Dezember 2019 gemeldet (Urk. 20/1). Dieser sei Gegenstand eines neuen Verwaltungsverfahrens (Urk. 22).
2.4
2.4.1 Die mit der Untersuchung und Behandlung des Beschwerdeführers nach dem Ereignis vom 2. März 2018 betrauten Ärzte äusserten sich in verschiedenen Berichten. Zu den anlässlich der Erstbehandlung vom 2. März 2018 im Kantonsspital Z.___ erhobenen Befunden und den gestellten Diagnosen ist auf die Darstellung in vorstehender E. 1.2 zu verweisen. Die Ärzte der Rehaklinik D.___ sodann, die mit dem Beschwerdeführer am 22. Oktober 2018 ein ambulantes Assessment durchführten, nannten im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 2. März 2018 als Diagnosen eine HWS-Distorsion mit gemäss CT-Befund unauffälliger Traumaspirale ohne Anhaltspunkte für eine Organverletzung oder frische ossäre Läsionen, eine Kontusion der Schulter links bei Status nach hinterer Schulterluxation und eine Kontusion der Knie beidseits, des OSG und des Beckens. Sodann hielten die Ärzte fest, der Beschwerdeführer habe über intermittierend auftretende, im Bereich des Hinterkopfes betonte und ziehende Kopfschmerzen mit Ausstrahlung in den rechtsseitigen Schulter- und Thoraxbereich, über belastungsabhängige Schmerzen in der linken Schulter und über gelegentlich stechende Schmerzen im rechten Sprunggelenksbereich geklagt. Beim Assessment habe der Beschwerdeführer eine gute Leistungsbereitschaft gezeigt und die minimale Performance erreicht. Unmittelbar nach dem Unfall sei mit einer ambulanten Trainingstherapie begonnen worden. Diese habe vorwiegend klassische Massagen, manuelle Therapie, aktive Bewegungsübungen und gelegentlich auch Krafttraining beinhaltet. Gelegentlich habe der Beschwerdeführer auch Heimübungen absolviert. Damit habe sich der Zustand nach Einschätzung des Beschwerdeführers deutlich gebessert. Aufgrund der erhobenen Befunde sei eine intensivierte ambulante Trainingstherapie angezeigt. Zur Erweiterung der aktivierenden Massnahmen sei dem Beschwerdeführer eine Anleitung für Heimübungen mitgegeben worden. In Hinblick auf den bisherigen Verlauf und die erreichten Resultate sei von einer schrittweisen Steigerung der Arbeitsfähigkeit auszugehen. Die aktuelle psychische Verfassung sei vom Beschwerdeführer als in Ordnung beschrieben worden. Gelegentlich müsse er noch über das Geschehene grübeln. Eine psychologische Gesprächstherapie und ein autogenes Training fänden etwa zweimal pro Monat statt. Insgesamt seien das Schmerzverhalten und die Leistungsbereitschaft adäquat und die Prognose günstig (Urk. 12/72/1-4).
2.4.2 Die neurologische Untersuchung des Beschwerdeführers am 3. Oktober 2018 durch die Ärzte des Spitals C.___ ergab keine auffälligen Befunde (Urk. 12/62/2 f.) und eine MRI-Untersuchung des Schädels vom 17. Oktober 2018 ergab keinen Nachweis von posttraumatischen zerebralen Veränderungen und insbesondere keine Hinweise auf axonale Scherverletzungen (Urk. 12/69/1). Die zusätzliche neuropsychologische/verhaltensneurologische Abklärung vom 17. Oktober 2018 sodann hatte die Diagnose einer minimalen neuropsychologischen Störung mit/ bei Aufmerksamkeitsdefiziten zur Folge. Die Ärzte hielten dazu fest, in der Untersuchung hätten sich vordergründig Defizite im Bereich der Aufmerksamkeitsfunktionen gezeigt. Aufgefallen seien eine erhöhte Ablenkbarkeit sowie eine reduzierte Konzentrationsleistung. Abgesehen davon habe die Untersuchung alters- und bildungsabhängig ein insgesamt unauffälliges kognitives Leistungsprofil gezeigt. Affektiv habe der Beschwerdeführer stabil und schwingungsfähig gewirkt. Ein Selbstbeurteilungsfragebogen zur depressiven Symptomatik habe eine minimale Depression gezeigt. Auf der Verhaltensebene sei der Beschwerdeführer kooperativ, motiviert und anstrengungsbereit gewesen. Die Aufgabenbearbeitung sei teilweise etwas impulsiv und überhastet erfolgt, was zu Flüchtigkeitsfehlern geführt habe. Diese habe der Beschwerdeführer allerdings selber erkannt. Die beschriebenen Defizite entsprächen in ihrer Art und Ausprägung einer minimalen neuropsychologischen Störung (Urk. 12/71/1-4).
2.4.3 Pract. med. B.___, der den Beschwerdeführer ab dem 29. Mai 2018 psychotherapeutisch behandelte, nannte in seinem Bericht vom 12. Juni 2018 als Diagnose eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, und führte aus, der Beschwerdeführer habe eine erste depressive Episode im Jahr 2010 beschrieben, dies aufgrund einer Belastungssituation im Zusammenhang mit einer Verletzung und der dadurch bedingten Beeinträchtigung seiner Leistungsfähigkeit sowie wegen einer nicht bestandenen Prüfung für die Polizeischule. Im Anschluss an das Ereignis vom 2. März 2018 sei es schleichend erneut zu einer depressiven Entwicklung mit innerer Unruhe, Dünnhäutigkeit, reduzierter Belastbarkeit und Ängsten, insbesondere am Steuer, gekommen. Damit verbunden sei eine Störung der Ein- und der Durchschlaffähigkeit. Zur Entlastung sei zu Beginn eine vollständige Krankschreibung angezeigt gewesen. Eine Prognose sei noch nicht möglich. Geplant sei eine regelmässige ambulante Behandlung und bei verbesserter Befindlichkeit ein schrittweiser Wiedereinstieg in die Arbeit (Urk. 12/38/1-2).
Am 14. Januar 2019 berichtet pract. med. B.___, als Folge der regelmässigen psychotherapeutischen Behandlung sei das Zustandsbild deutlich gebessert. Der Beschwerdeführer sei aktuell noch im Ausmass von 30 % arbeitsunfähig. Die Prognose sei günstig und es sei mit einer weiteren Steigerung der Arbeitsleistung zu rechnen (Urk. 12/92/2).
Im Bericht vom 10. April 2019 ergänzte pract. med. B.___, die Behandlung daure weiterhin an. Es bestehe nach wie vor eine Arbeitsunfähigkeit von 30 %. Die Prognose sei günstig und es könne mit einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit gerechnet werden. Ein deutlich positiver Impuls sei durch den Abschluss des Strafverfahrens gegen den Unfallverursacher zu erwarten (Urk. 12/118/2).
2.4.4 Im Sprechstundenbericht der Klinik G.___ vom 30. Dezember 2019 wurde festgehalten, nach der Kollision am 2. März 2018 habe der Beschwerdeführer in der linken Schulter einen heftigen Schmerz bemerkt. Durch einen Zug am linken Arm habe er ein Einschnappen durchführen können. Hernach sei, wenn auch unter Schmerzen, wieder eine gewisse Beweglichkeit vorhanden gewesen. Die anschliessende Untersuchung im Kantonsspital Z.___ habe keine Anzeichen für eine Fraktur ergeben. Bei anhaltenden Schmerzen sei am 20. März 2018 ein Arthro-MRI durchgeführt worden (vgl. Urk. 12/24). In der Folge sei der Beschwerdeführer physiotherapeutisch behandelt worden und es sei wieder zu einer guten Funktion und Kraft in der linken Schulter gekommen. Nur bei gewissen Bewegungen seien Krepitationen (Knirschen) und einschiessende Schmerzen aufgetreten. Die Arbeit könne aktuell unter Beschwerden durchgeführt werden. In der Freizeit betreibe der Beschwerdeführer gerne Schwimmen und Radfahren. Die bildgebende Untersuchung vom 20. März 2018 habe folgenden Befund ergeben: posteroinferiore Labrumläsion, Reverse-Hill-Sachs-Läsion loco tipico, Rotatorenmanschette intakt, Bizepssehnenanker intakt, Bizepssehne im Sulcus zentriert. Die bildgebende Abklärung vom 30. Dezember 2019 sodann habe die folgenden Befunde ergeben: kein Verdacht auf eine Fraktur, keine wesentlichen degenerativen Veränderungen sichtbar, axial und koronar zentriertes Gelenk. Die Ärzte fassten zusammen, beim Beschwerdeführer bestehe nach stattgehabter Schulterluxation eine schmerzhafte Labrumläsion. Die Klinik korreliere mit den MR-tomografischen Befunden. Bei traumatischer Labrumläsion empfehle sich nach längerer konservativer Therapie eine arthroskopisch assistierte Refixation der posteroinferioren Kapsel des Labrums (Urk. 19/3 S. 1 u. 2). Unter Bezugnahme auf diesen Bericht der Klinik G.___ und das ursprüngliche Unfallereignis erstattete der Beschwerdeführer am 14. Februar 2020 eine Schadensmeldung (Urk. 23/1), welche die Beschwerdegegnerin als Rückfallmeldung entgegennahm. Die Kreisärztin Dr. med. E.___, Fachärztin Chirurgie, führte am 2. März 2020 die gemeldeten Beschwerden an der linken Schulter mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis vom 2. März 2018 zurück (Urk. 23/3).
Dem Sprechstundenbericht der Klinik G.___ vom 10. Februar 2020 ist zu entnehmen, es sei die Durchführung der Schulteroperation im November 2020 in Aussicht genommen worden. Weiterhin bestünden ähnliche Beschwerden mit einem schmerzhaften Einschnappgefühl bei hohen Rotationen. Zu einer erneuten Luxation sei es hingegen nicht gekommen (Urk. 19/4 S. 1).
Die Operation an der linken Schulter fand am 20. November 2020 statt. Als Operationsdiagnose ist ein Status nach Kollisionstrauma im Strassenverkehr mit hinterer Schulterluxation und Selbstreposition am 2. März 2018 mit Reverse-Hill-Sachs-Läsion und posteroinferiorer Labrumläsion an der Schulter links angegeben. Die Operation habe die Refixation des dorsalen Labrums bezweckt, was in der Folge auch gelungen sei. Postoperativ sei die Fixation in Orthese für vier Wochen erforderlich. Nach sechs und nach zwölf Wochen erfolge je eine Kontrolle (Urk. 26/1 S. 1-2).
2.4.5 Am 26. Mai 2020 hielt Dr. A.___ fest, nach erstmaliger traumatischer Schultergelenksluxation sei es zu einer Hill-Sachs Läsion und einer Labrumläsion gekommen. Dies habe eine Bewegungseinschränkung der Schulter mit Schmerzen zur Folge. Dadurch komme es bei gewissen Bewegungsabläufen zu Kraftverlusten und es sei eine Unterstützung mit dem rechten Arm erforderlich. Durch das Schulterleiden sei die Arbeitsfähigkeit zwischen 25 und 30 % gemindert. Des Weiteren bestünden posttraumatische Beschwerden am rechten Fuss (Urk. 26/2).
2.5
2.5.1 Zur Beurteilung der Frage, ab wann von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung mehr erwartet werden konnte, ist zunächst der Verlauf der somatischen Unfallfolgen zu würdigen. Die erstbehandelnden Ärzte des Kantonsspitals Z.___ hatten den Beschwerdeführer nach bildgebenden Untersuchungen (Röntgen Knie links und OSG rechts, CT Schädel, Thorax, HWS, Abdomen, Achsenskelett) ohne pathologische Befunde noch am Unfalltag, das heisst am 2. März 2018, nach Hause entlassen (Urk. 12/9/2 f., Urk. 12/10). Hernach war vom nachbehandelnden Hausarzt Dr. A.___ als weitere Massnahme Physiotherapie verordnet (Urk. 12/22/1, Urk. 12/33 f., Urk. 12/39/1, Urk. 12/39/1, Urk. 12/47/1, Urk. 12/60/1, Urk. 12/66/1, Urk. 12/88 f., Urk. 12/97, Urk. 12/99) und aus somatischer Sicht wie folgt eine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden: 100 % ab dem 2. März 2018, 50 % ab dem 9. April 2018, 20 % ab dem 9. Mai 2018 (Urk. 12/8-16, Urk. 12/27/4). Ab dem 4. Juni 2018 sodann bestand nach seiner Beurteilung wieder eine vollständige Arbeitsfähigkeit (Urk. 12/32/3).
Dr. B.___ bescheinigte im Unfallschein ab dem 7. Juni 2018 eine zunächst ganze und im Verlauf abnehmende Arbeitsunfähigkeit, welche Zumutbarkeitsbeurteilung med. pract. A.___ ab 16. August 2019 jeweils bestätigte (Urk. 12/73/2).
2.5.2 Die Besserung der somatischen Unfallfolgen mit im Verlauf geringerer Arbeitsunfähigkeit wird durch die Ergebnisse des ambulanten Assessments vom 22. Oktober 2018 in der Rehaklinik D.___ bekräftigt. Die Klinik-Ärzte gelangten im Bericht vom 24. Oktober 2018 zum Schluss, es sei ein günstiger Verlauf festzustellen und weitere Abklärungen seien allein auf neurologischem und neuropsychologischem Gebiet angezeigt. Konkret hielten sie fest, der Beschwerdeführer arbeite trotz anhaltender Beschwerden (vgl. Urk. 12/72/5) inzwischen wieder im zeitlichen Umfang von 70 % (Urk. 12/72/3). Es seien aktive und passive Bewegungen für Nacken, Schulter und BWS durchgeführt worden. Vor allem bei Bewegungen mit der linken Schulter über der Horizontalen seien Schmerzen angegeben worden. Die Beschreibung der Schmerzen sei differenziert erfolgt, das Schmerzverhalten sei adäquat und das Leistungsverhalten sei gut gewesen, ebenso die Konsistenz. Mithin sei keine Symptomausweitung vorhanden (Urk. 12/72/8 f.). Der Beschwerdeführer sei zuversichtlich gewesen, seine Arbeitsleistung wieder auf 100 % zu steigern zu können (Urk. 12/72/3).
2.5.3 Auch Suva-Ärztin Dr. E.___ gelangte zum Schluss, dass von keiner ins Gewicht fallenden organischen Problematik auszugehen sei. Nach Einsicht in die Akten hielt sie in der Stellungnahme vom 27. November 2018 zunächst fest, es sei noch ein MRI des OSG geplant. Auch im Übrigen lägen keine aktuellen somatischen Befunde vor. Es bestehe allerdings der Eindruck, dass die Psyche im Vordergrund stehe (Urk. 12/77/2). Am 21. Januar 2019 hielt Dr. E.___ fest, das MRI vom OSG habe gezeigt, dass keine traumatische strukturelle Läsion nachweisbar sei. Somatische Folgen stünden nicht im Vordergrund; führend sei die Psyche (Urk. 12/93/1). Erst auf die erneute Meldung der Schulterbeschwerden vom 14. Februar 2020 hielt Dr. E.___ diese für unfallkausal (Urk. 23/3; vgl. dazu nachfolgend E. 2.5.6).
2.5.4 Anlässlich eines Telefonats der Sachbearbeiterin der Beschwerdegegnerin mit dem Beschwerdeführer vom 1. März 2019 gab dieser an, er sei psychisch bedingt weiterhin im Umfang von 30 % arbeitsunfähig. Dem Fuss und der Schulter gehe es besser. Die Schulter sei bei Überkopfbewegungen noch ein wenig eingeschränkt. Es finde weiterhin regelmässig eine physiotherapeutische Behandlung statt (Urk. 12/100).
2.5.5 Nach Erlass der Verfügung vom 9. Mai 2019 (Urk. 12/123) wies der rechtskundig vertretene Beschwerdeführer in seiner Einsprache vom 12. Juni 2019 ausschliesslich auf die psychische Problematik und ihre Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hin (Urk. 12/129/6). Erst in der Beschwerde machte er sodann geltend, er leide auch unter körperlichen Restbeschwerden und es finde auch weiterhin eine ärztliche Behandlung statt (Urk. 1 S. 6 Rz 10). Mit der Replik reichte der Beschwerdeführer die Sprechstundenberichte der Klinik G.___ vom 30. Dezember 2019 und 10. Februar 2020 ein, worin die Ärzte auf den MRI-Befund einer Labrumläsion und Hill-Sachs Läsion hinwiesen und festhielten, es sei eine operative Intervention erforderlich (Urk. 19/3 S. 2, Urk. 19/4 S. 1). Der operative Eingriff in Form einer Refixation des Labrums fand am 20. November 2020 statt (Urk. 26/1).
2.5.6 Zusammenfassend steht fest, dass der Beschwerdeführer nach der Erstbehandlung im Kantonsspital Z.___ einzig in hausärztlicher Behandlung stand, wobei Dr. A.___ zwecks Förderung der Abheilung der Unfallfolgen ausschliesslich Physiotherapie verordnete. Ab dem 4. Juni 2018 sodann attestierte Dr. A.___ wieder eine volle Arbeitsfähigkeit. Die Visa und Eintragungen auf dem Unfallschein ab dem 16. August 2018 erschöpfen sich in der Bestätigung der Arbeitsunfähigkeitsatteste von Dr. B.___ und geben keine Anhaltspunkte für eine Verschlechterung in somatischer Hinsicht (vgl. dazu auch Bericht von Dr. A.___ vom 10. September 2018, Urk. 12/56/2). Die Ärzte der Rehaklinik D.___ wiesen im Oktober 2018 auf die intakte Leistungsbereitschaft und die adäquate Schmerzschilderung des Beschwerdeführers hin und hielten fest, es seien lediglich bei den Schulterübungen über der Horizontalen mit Belastung Beschwerden aufgetreten. Dies wird untermauert durch die Telefonnotiz, wonach der Beschwerdeführer selber im März 2019 angab, die fortdauernde Arbeitsunfähigkeit habe psychische Gründe. Dem Fuss und der Schulter hingegen gehe es besser. Nur die Schulter sei bei Überkopfbewegungen noch ein wenig eingeschränkt.
Die somatischen Unfallfolgen waren somit bei Erlass der Verfügung vom 9. Mai 2019 weitestgehend abgeklungen. Die verbliebenen Restbeschwerden, die sich bei Überkopfbewegungen an der Schulter bemerkbar machten, wurden physiotherapeutisch behandelt. Die letzte aktenkundige ärztliche Verordnung zur Physiotherapie datiert vom 14. Januar 2019 und diente der Analgesie, der Verbesserung der Gelenks- und der Muskelfunktion und trägt Vermerke des Physiotherapeuten H.___ vom 23. Februar, 6. März und 22. April 2019 (Urk. 12/99, Urk. 12/103, Urk. 12/112, Urk. 12/119). Am 16. April 2019 fasst dieser zusammen, der Beschwerdeführer sei praktisch voll im Arbeitsprozess bei noch unterschiedlichem Erfolg. Sehr gute Tage wechselten mit Tagen, an denen er Schmerzen verspüre und Schmerzmittel brauche. Sinnvoll sei weiterhin eine wöchentlich zweimalige Behandlung (Urk. 12/114/2). Zuvor hatte der Beschwerdeführer im Dezember 2018 angegeben, körperlich leide er noch unter Kopfschmerzen und auf der linken Schulter könne er nicht schlafen (Urk. 12/80) und im März 2019 ergänzt, dem Fuss und der Schulter gehe es besser und beim Arbeiten gehe es gut, nur bei Überkopfarbeiten sei die Beweglichkeit der Schulter noch ein wenig eingeschränkt (Urk. 12/100). Damit steht fest, dass die organischen Unfallfolgen vor dem am 9. Mai 2019 verfügten Fallabschluss per Ende Mai 2019 weitestgehend abgeheilt waren. Im Vordergrund standen zu diesem Zeitpunkt Beschwerden psychischer Natur (vgl. nachstehende E. 2.7). Dr. A.___ hielt am 10. September 2018 fest, die psychische Verarbeitung verlaufe schleppend (Urk. 12/56/2). Am 5. November 2018 führte er aus, im Geschäft mache der Beschwerdeführer wieder praktisch alles, aber die psychische Komponente sei sehr gewichtig (Urk. 12/70). Am 14. März 2019 ergänzte Dr. A.___, im Vordergrund stehe die psychische Verarbeitung mit fachärztlicher Begleitung (Urk. 12/108). Die Ärzte der Klinik G.___ bekräftigten noch am 30. Dezember 2019, dass aktuell die Arbeit ausgeführt werde (Urk. 19/3). Dass der Beschwerdeführer sodann weiterhin, mithin auch nach Ende Mai 2019, von der Fortsetzung der physiotherapeutischen Behandlung profitieren konnte, genügt praxisgemäss nicht, um von einer ärztlichen Behandlung mit dem Ziel einer namhaften Besserung im Sinne von Art. 19 Abs. 1 UVG ausgehen zu können (Urteil des Bundesgerichts 8C_39/2018 vom 11. Juli 2018 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).
Die Empfehlung einer chirurgischen Intervention ergab sich erst durch die Abklärungen der Ärzte der Klinik G.___ im Dezember 2019 (Urk. 19/3 f.), wobei die operative Behandlung selber erst im November 2020 stattfand (Urk. 26/1). Diesbezüglich sprach die Beschwerdegegnerin richtigerweise von einer (allfälligen) Leistungspflicht im Rahmen eines Rückfalles gestützt auf die Schadensmeldung vom 14. Februar 2020 (Urk. 22 S. 1 f., Urk. 23/1, Urk. 23/4). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem andersgearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 293 E. 2c mit Hinweisen). Über die Einzelheiten der Leistungspflicht in diesem Zusammenhang ist nicht in diesem Verfahren zu befinden. Die Voraussetzungen zur Ausdehnung des Streitgegenstandes sind nicht erfüllt, da die Frage des erneuten Leistungsanspruches nicht derart eng mit der Einstellung der Leistungspflicht zusammenhängt, dass von einer Tatbestandsgesamtheit zu sprechen ist (vgl. BGE 130 V 501, 122 V 34 E. 2a mit Hinweisen).
2.6 Die neuropsychologischen Defizite schränken den Beschwerdeführer gemäss den Feststellungen der Ärzte des Spitals C.___ nur in geringem Ausmass ein (vgl. vorstehende E. 2.4.2). Eine Arbeitsunfähigkeit wurde in diesem Zusammenhang nicht attestiert und wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Ebenso wenig bedarf der Beschwerdeführer diesbezüglich einer ärztlichen Behandlung. Für den Fallabschluss ist dieser Aspekt somit nicht von Relevanz.
2.7 Im weiteren Verlauf nach dem Ereignis vom 2. März 2018 trat beim Beschwerdeführer eine depressive Störung in der Form einer mittelgradigen Episode auf, derentwegen der behandelnde Arzt, pract. med. B.___, und ebenso Dr. A.___ ab dem 8. Juni 2018 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit, ab dem 25. Juni 2018 eine Arbeitsunfähigkeit von 70 %, ab dem 23. Juli 2018 eine solche von 60 %, ab dem 13. August 2018 eine solche von 50 % und ab dem 21. September 2018 eine solche von 30 % andauernd bis zur Einstellung der Leistungen per Ende Mai 2019 und darüber hinaus attestierten (Urk. 12/35/4, Urk. 12/37/4, Urk. 12/38, Urk. 12/40/5, Urk. 12/42/5, Urk. 12/50/5, Urk. 12/58/5, Urk. 12/63/2 = Urk. 12/64/2, Urk. 12/68, Urk. 12/91/2, Urk. 12/102/2, Urk. 12/109). Der natürliche Kausalzusammenhang (vgl. nachstehende E. 3.1.1) zwischen der psychischen Fehlentwicklung und dem Ereignis vom 2. März 2018 ist als gegeben zu erachten. Suva-Arzt Dr. med. F.___ hielt in der Stellungnahme vom 2. Februar 2019 fest, die psychischen Beschwerden seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom 1. März 2018 zurückzuführen. Der Beschwerdeführer habe bereits 2010 aufgrund eines Unfalles mit Verletzungsfolge und wegen des Nichtbestehens der Prüfung für die Polizeischule eine depressive Episode durchgemacht, allerdings sei diese seit Jahren wieder abgeklungen gewesen. Mit der ambulanten psychiatrischen Behandlung habe bisher eine Arbeitsfähigkeit von 70 % in der bisherigen Tätigkeit als Chauffeur eines LKW erreicht werden können. Es sei davon auszugehen, dass mit der Fortsetzung dieser Behandlung erheblich dazu beigetragen werden könne, innerhalb von maximal sechs Monaten wieder eine volle Arbeitsfähigkeit zu erlangen (Urk. 12/94/3). Auch pract. med. B.___ ging in seinen Berichten vom 14. Januar und vom 10. April 2019 von einer durch das Unfallereignis vom 2. März 2018 hervorgerufenen depressiven Reaktion aus, stellte unter dem Vorbehalt der Fortführung der ambulanten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung eine günstige Prognose und erachtete eine Steigerung der von ihm zuletzt noch attestierten Arbeitsunfähigkeit von 30 % als möglich (Urk. 12/92/1 f., Urk. 12/118/1 f.).
Dem Fallabschluss steht die Arbeitsunfähigkeit aufgrund der psychischen Fehlentwicklung allerdings nicht ohne Weiteres entgegen. Bei den psychischen Fehlentwicklungen nach einem Unfall, wovon hier auszugehen ist (vgl. nachstehende E. 3.3), sind die vorübergehenden Leistungen einzustellen, wenn von der Fortsetzung der auf die somatischen Unfallfolgen gerichteten Behandlungen keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann (Thomas Flückiger, in: Basler Kommentar UVG, Basel 2019, Art. 19 Rz 22 mit Hinweisen). Dies ist hier, wie dargelegt wurde, per Ende Mai 2019 der Fall (vgl. vorstehende E. 2.5.6). Der Fallabschluss auf diesen Zeitpunkt hin ist demnach nicht zu beanstanden.
3.
3.1
3.1.1 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
3.1.2 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 402 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, das heisst rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1).
3.1.3 Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergangenen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 133 E. 4b).
Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 E. 3b; BGE 115 V 133 E. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei – ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf – folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E. 6; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 6.1, 120 V 352 E. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2).
Für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzuführen ist, rechtfertigt es sich, im Einzelfall analog zur Methode vorzugehen, wie sie für psychische Störungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 98 E. 3b, 122 V 415 E. 2c, 117 V 359 E. 5d/bb, vgl. auch 115 V 133 E. 6).
3.2
3.2.1 Im Einspracheentscheid prüfte die Beschwerdegegnerin den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen den klinisch ausgewiesenen, aber organisch nicht hinreichend nachweisbaren Beschwerden anhand der Schleudertraumapraxis und kam zum Schluss, von den hierbei massgeblichen Kriterien seien zwei, nämlich das Kriterium der erheblichen Arbeitsunfähigkeit und dasjenige der fortgesetzt spezifischen, aber belastenden ärztlichen Behandlung erfüllt, jedoch weder in auffallender noch sehr ausgeprägter Weise, weswegen die Adäquanz zu verneinen sei (Urk. 2 S. 7 ff. Ziff. 3.2 f). In der Beschwerdeantwort ergänzte die Beschwerdegegnerin, da im Verlauf die für ein Schleudertrauma typischen Beschwerden im Vergleich zu den psychischen Beschwerden in den Hintergrund getreten seien, sei die Adäquanz entsprechend den Grundsätzen der Psychopraxis zu beurteilen. Jedoch seien die zum Nachweis der Adäquanz erforderlichen Kriterien nicht in der genügenden Zahl respektive nicht im erforderlichen Ausmass erfüllt (Urk. 11 S. 3 ff.).
3.2.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, bei der Prüfung der Adäquanzkriterien sei das Verhalten des Unfallverursachers zur beachten. Anfänglich habe dieser sein Fehlverhalten eingestanden und sinngemäss erklärt, er übernehme die Verantwortung. Im Laufe des Strafverfahrens aber habe er begonnen, alles zu bestreiten, und habe versucht, ihm (dem Beschwerdeführer) die Schuld zuzuschieben, obschon die Spurenlage eindeutig ein anderes Bild zeigte. Er (der Beschwerdeführer) habe dies als verletzend empfunden und das belastende Strafverfahren sei dadurch in die Länge gezogen worden. Dies habe eine Verzögerung der Heilung bewirkt. Das Kriterium der schwierigen Heilung sei demnach erfüllt. Zusammen mit diesem und den beiden von der Beschwerdegegnerin anerkannten Adäquanzkriterien seien insgesamt deren drei erfüllt, weswegen der Kausalzusammenhang zu bejahen sei (Urk. 1 S. 6 ff. Rz 10 ff.). Auch ohne weitere Abklärungen stehe fest, dass die Kausalitätskriterien erfüllt seien. Seit mehr als zwei Jahren bestünden hartnäckige körperliche Beschwerden, die mindestens bis nach der anstehenden Operation bestehen bleiben würden (Urk. 18 S. 3 ff.).
3.3 Zur anwendbaren Methode der Adäquanzprüfung ist zu beachten, dass im Zeitpunkt der Einstellung der Leistungen Ende Mai 2019 nicht die somatischen Unfallfolgen (vgl. vorstehende E. 2.5) und auch nicht die geringfügigen Aufmerksamkeitsdefizite (vgl. vorstehende E. 2.6), sondern psychische Symptome im Vordergrund standen (vgl. vorstehende E. 2.7). Damit fehlt aber das typische bunte Beschwerdebild nach einem Schleudertrauma (Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung; BGE 117 V 359 E. 4b). Ergeben die Abklärungen, dass die versicherte Person ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule erlitten hat (vgl. Urk. 12/72/1), das hierfür typische Beschwerdebild aber im Vergleich zur psychischen Problematik ganz in den Hintergrund tritt, sind für die Adäquanzbeurteilung bei Fällen aus dem mittleren Schwerebereich der Unfälle die in BGE 115 V 133 E. 6c/aa für Unfälle mit psychischen Folgeschäden festgelegten Kriterien (und nicht jene für Fälle mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule, äquivalenter Verletzung oder Schädel-Hirntrauma gemäss BGE 117 V 359 E. 6a und 382 E. 4b) massgebend (BGE 127 V 102 E. 5b/bb, 123 V 98 E. 2a).
3.4
3.4.1 Bei der Einteilung der Unfälle mit psychischen Folgeschäden in leichte, mittelschwere und schwere Unfälle ist nicht das Unfallerlebnis des Betroffenen massgebend, sondern das objektiv erfassbare Unfallereignis (vgl. BGE 120 V 352 E. 5b/aa, 115 V 133 E. 6; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2; RKUV 2005 Nr. U 549 S. 237, 1995 Nr. U 215 S. 91).
3.4.2 Der Beschwerdeführer war am 2. März 2018 mit einem Schneepflug unterwegs, wobei sein Fahrzeug durch das ausbrechende Heck eines entgegenkommenden Lastwagens getroffen wurde. Die Wucht der Kollision schleuderte das Fahrzeug des Beschwerdeführers von der Fahrbahn, wo es nach mehreren Metern in einer Baumschule zum Stillstand kam. Gemäss den Fahrtenschreibern der unfallbeteiligten Fahrzeuge wies das vom Beschwerdeführer gelenkte unmittelbar vor der Kollision um 15:01:38 eine Geschwindigkeit von 74 km/h auf und das andere um 15:01:42 Uhr eine solche von 64 km/h. Unmittelbar danach fiel bei beiden Fahrzeugen die Geschwindigkeit markant ab. Beim Fahrzeug des Beschwerdeführers wurden die Führerkabine, insbesondere die Windschutzscheibe und die Fahrertür, beschädigt. Er konnte die Führerkabine mit Hilfe einer Drittperson verlassen (Urk. 12/20/8-11). Der äussere Unfallablauf und der Umstand, dass keiner der an der Kollision Beteiligten gravierende Verletzungen erlitt oder gar einer konkreten Todesgefahr ausgesetzt war, spricht für einen Unfall im mittelschweren Bereich, und zwar mittelschwer im engeren Sinne. Ein Unfall in diesem Sinne lag auch vor, als ein Fahrzeug bei einem Überholmanöver mit rund 100 km/h abrupt abgebremst wurde, ins Schleudern geriet, gegen einen Strassenwall prallte, sich überschlug und auf der Fahrerseite zu liegen kam (Urteil des Bundesgerichts 8C_169/2007 vom 5. Februar 2008 E. 4.2). Ebenso, als ein Fahrzeug beim Überholen einen Lastwagen touchierte und sich überschlug (Urteil des Bundesgerichts 8C_743/2007 vom 14. Januar 2008 Sachverhalt und E. 6). Ferner war von einem mittelschweren Unfall im engeren Sinne auszugehen, als ein Personenwagen auf der Autobahn mit einer Geschwindigkeit von etwa 90 km/h sich über die Mittelleitplanke auf die Gegenfahrbahn hin überschlug und dabei die versicherte Person hinausgeschleudert wurde (Urteil des Bundesgerichts U 492/06 vom 16. Mai 2007 E. 4.2). Die Vergleichsbeispiele aus der Praxis lassen die Beurteilung der Beschwerdegegnerin als angemessen erscheinen.
3.5
3.5.1 Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalles;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen;
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
- körperliche Dauerschmerzen;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 134 V 109 E. 6.1, 115 V 133 E. 6c/aa).
Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie zum Beispiel eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 133 E. 6c/bb, vgl. auch BGE 120 V 352 E. 5b/aa; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2).
3.5.2 Ausgehend von den bei einer psychischen Fehlentwicklung nach einem Unfall zu beachtenden Kriterien kam die Beschwerdegegnerin zum Schluss, keines der erforderlichen Kriterien sei erfüllt, weswegen der adäquate Kausalzusammenhang zu verneinen sei (Urk. 11 S. 7). Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, er leide seit mehr als zwei Jahren unter körperlichen Beschwerden, die hartnäckig seien und mindestens bis zur Schulteroperation noch anhalten würden. Die Schmerzproblematik werde durch die psychische Symptomatik unterhalten und zwischen somatischen und psychischen Beschwerden bestehe ein Zusammenhang im Sinne einer Wechselwirkung (Urk. 18 S. 4 f. Rz 7 u. 9 f.). In der Beschwerdeschrift hatte der Beschwerdeführer zudem geltend gemacht, es liege eine verzögerte Heilung vor, weswegen zusätzlich auch das Kriterium des schwierigen Heilungsverlaufs erfüllt sei (Urk. 1 S. 6 f. Rz 11 f.).
3.5.3 Nicht bestritten ist, dass die Kriterien der besonders dramatischen Begleitumstände oder der besonderen Eindrücklichkeit des Unfalles, der Schwere oder der besonderen Art der erlittenen Verletzungen, das Kriterium der ärztlichen Fehlbehandlung und dasjenige der bezüglich Grad und Dauer ins Gewicht fallenden Arbeitsunfähigkeit als nicht erfüllt zu betrachten sind. Die Beschwerdegegnerin hat zu diesen im Einzelnen Stellung genommen (Urk. 11 S. 6 f.) und diesen Darlegungen ist beizupflichten.
3.5.4 Zum Verlauf der Beschwerden im Zusammenhang mit den somatischen Unfallfolgen lässt sich den Akten Folgendes entnehmen: Die erstbehandelnden Ärzte des Kantonsspitals Z.___ hielten in ihrem Bericht vom 3. März 2018 fest, der Beschwerdeführer habe über Schmerzen im Bereich der linken Schulter, am Becken links, an beiden Knien und im Bereich des rechen OSG sowie über leichte muskuläre Verspannungen im HWS-Bereich geklagt (Urk. 12/9/2). Am 7. Mai 2018 gab der Beschwerdeführer an, er habe weiterhin Schmerzen am Knie links, an der Schulter links, am linken Fuss und im Bereich des Nackens. In der Schulter sei die Beweglichkeit eingeschränkt (Urk. 12/25). Ab dem 4. Juni 2018 attestierte Dr. A.___ aus somatischer Sicht wieder eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit (Urk. 12/32). Die hernach von pract. med. B.___ attestierte Arbeitsfähigkeit hatte psychische Gründe (Urk. 12/35/4, Urk. 12/37/4, Urk. 12/38/2, Urk. 12/40/5, Urk. 12/42/5, Urk. 12/50/5, Urk. 12/58/5, Urk. 12/63/2 = Urk. 12/64/2, Urk. 12/92/2, Urk. 12/118/2). Auch der Beschwerdeführer wies im weiteren Verlauf darauf hin, seiner Tätigkeit als Chauffeur aus psychischen Gründen nur eingeschränkt nachzugehen (Urk. 12/80). Am 23. Juli 2018 gab der Beschwerdeführer an, er leide weiterhin unter gelegentlichen Schmerzen am rechten Fussgelenk, einer eingeschränkten Beweglichkeit und unter Schmerzen in der linken Schulter, unter einem selten auftretenden Stechen im linken Knie sowie unter einer leichten Beweglichkeitseinschränkung und an Verspannungen im Schulter- und Nackenbereich, die in den Hinterkopf ausstrahlten (Urk. 12/41/3). Am 20. September 2018 schilderte der Beschwerdeführer, die Beschwerden an der Schulter und der HWS würden stetig besser. Er habe noch belastungsabhängige Beschwerden am Fuss (Urk. 12/57/1). Anlässlich des ambulanten Assessments in der Rehaklinik D.___ berichtete der Beschwerdeführer den Ärzten über aktuell rezidivierend auftretende und in den HWS- und Schulterbereich ausstrahlende Hinterhauptschmerzen, wobei die Schmerzen nur intermittierend vorhanden seien und er bisweilen auch schmerzfrei sei. Die Schmerzen in der linken Schulter hätten deutlich gebessert und würden nur noch bei körperlicher Belastung auftreten. Belastungsabhängig träten auch noch Schmerzen im Bereich des rechten OSG auf (Urk. 12/72/5). Am 15. Dezember 2018 führte der Beschwerdeführer zu seinen Beschwerden aus, die Arbeitsunfähigkeit sei psychisch bedingt; körperlich leide er noch unter Kopfschmerzen und auf der linken Schulter könne er noch nicht schlafen (Urk. 12/80). Und am 1. März 2019 ergänzte der Beschwerdeführer, dem Fuss und der Schulter gehe es besser. Beim Arbeiten gehe es gut. Die Beweglichkeit der Schulter bei Überkopfarbeiten sei noch ein wenig eingeschränkt (Urk. 12/100).
Die Angaben zeigen, dass die Beschwerden im Zusammenhang mit den somatischen Unfallfolgen bis zum Erlass der Verfügung vom 9. Mai 2019 fortlaufend abklangen und der Beschwerdeführer aus somatischer Sicht wieder arbeitsfähig war. Erst nach dem Fallabschluss begab sich der Beschwerdeführer im Dezember 2019 aufgrund einer erneuten Schmerzzunahme an der linken Schulter wieder in ärztliche Behandlung, wobei er darauf hinwies, seine Arbeit, wenn auch unter Schmerzen, weiterhin verrichten zu können (Urk. 19/3 S. 1). Die erneuten Schulterschmerzen wird die Beschwerdegegnerin unter dem Blickwinkel des Rückfalls behandeln (vgl. Urk. 22). Inwieweit der Beschwerdeführer davor gänzlich frei von Schmerzen war, bedarf keiner näheren Klärung. Die angegebenen Schmerzen lassen aufgrund des kontinuierlich abnehmenden Ausmasses bis zum Fallabschluss das Kriterium jedenfalls nicht als besonders ausgeprägt erscheinen, was aber bei einem mittelschweren Unfall im engeren Sinne erforderlich wäre, wenn, wie vorliegend, nur einzelne der Adäquanzkriterien (vgl. vorstehende E. 3.5.1) konkret zu prüfen sind. Offenbleiben kann auch, inwieweit die Schmerzsymptomatik durch ein psychisches Geschehen beeinflusst wird. Psychische Beschwerden sind auch dann nicht in die Beurteilung einzubeziehen, wenn sie als körperlich imponieren (Urteil des Bundesgerichts 8C_825/2008 vom 9. April 2009 E. 4.6).
3.5.5 Betreffend den Standpunkt, es liege eine verzögerte Heilung vor, berief sich der Beschwerdeführer auf das gegen den Unfallverursacher geführte Strafverfahren, in dessen Verlauf dieser versucht habe, ihm (dem Beschwerdeführer) die Schuld zuzuschieben. Wenngleich entsprechende Verhaltungen den Beschwerdeführer getroffen haben mögen, ist den medizinischen Unterlagen nicht zu entnehmen, dass die Vorwürfe die psychische Fehlentwicklung massgeblich beeinträchtigt hätten. Vielmehr hat Dr. B.___ die Gerichtsverhandlung an sich als belastendes Ereignis beschrieben (Urk. 12/118/2), was zwar verständlich, aber nicht als besonderer Grund im Sinne der Rechtsprechung zu fassen ist, der die Genesung bis zum Fallabschluss beeinträchtigt oder verzögert hat.
Im Weiteren ist aufgrund der Akten ausgewiesen, dass die somatischen Unfallfolgen im Anschluss an die Erstbehandlung durch die Ärzte des Kantonsspitals Z.___ lediglich noch einer hausärztlichen Betreuung und einer physiotherapeutischen Behandlung bedurften (vgl. vorstehende E. 2.5). Aus der ärztlichen Behandlung und den vorhandenen Beschwerden allein kann nicht schon auf einen schwierigen Heilungsverlauf oder auf Komplikationen geschlossen werden. Es bedarf hierzu besonderer Gründe, die die Heilung beeinträchtigt haben. Auch die Einnahme von Medikamenten oder die Durchführung verschiedener Therapien genügen noch nicht. Gleiches gilt auch, wenn trotz regelmässiger Therapie keine gänzliche Beschwerdefreiheit gewonnen werden konnte (Alexandra Rumo-Jungo/ André P. Holzer, in: Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Aufl., Zürich 2012, S. 72 f. mit Hinweisen).
3.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass weder das Kriterium des verzögerten Heilungsverlaufs respektive der ärztlichen Fehlbehandlung noch dasjenige der körperlichen Dauerschmerzen und auch keines der übrigen erfüllt ist. Somit ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen den einem psychischen Geschehen zuzuschreibenden Beschwerden und dem Ereignis vom 2. März 2018 zu verneinen. Da auch der Zeitpunkt des Fallabschlusses per Ende Mai 2019 nicht zu beanstanden ist (vgl. vorstehende E. 2), hat die Beschwerdegegnerin zu Recht die bis dahin ausgerichteten Leistungen eingestellt und den Anspruch auf weitere verneint. Der Entscheid der Beschwerdegegnerin beruht auf einem hinreichend abgeklärten Sachverhalt. Die Beschwerde erweist sich bei dieser Sachlage als unbegründet und ist daher abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Peter F. Siegen
- Suva
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
FehrWilhelm