Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2019.00245
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichterin Tanner Imfeld
Gerichtsschreiber Schetty
Urteil vom 21. Juli 2021
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard
Werdstrasse 36, Postfach, 8036 Zürich
gegen
Suva
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Christian Leupi
Grossenbacher Rechtsanwälte AG
Zentralstrasse 44, 6003 Luzern
dieser substituiert durch Rechtsanwältin Vera Häne
Grossenbacher Rechtsanwälte AG
Zentralstrasse 44, 6003 Luzern
Sachverhalt:
1.
1.1 Der im Jahre 1962 geborene X.___ war ab dem 29. April 1987 bei der Y.___ AG als Sägereimitarbeiter angestellt und als solcher bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 20. August 1996 zog er sich bei der Arbeit mit einer Kreissäge eine Schnittwunde am linken Daumen zu (Urk. 10/1). Anlässlich der Erstbehandlung am Spital Z.___ diagnostizierten die behandelnden Fachärzte eine subtotale Amputation des linken Daumenendgliedes knapp über der Basis mit ossärer Trümmerzone; die operative Versorgung erfolgte am 20/21. August 1996 (Urk. 10/3). Infolge Instabilität des Daumenendgliedes links wurde am 14. Januar 1997 ein zweiter operativer Eingriff erforderlich (Spanplastik, Urk. 10/13). Für die Folgen des Unfalls am linken Daumen sprach die Suva dem Versicherten mit Verfügung vom 2. September 1997 eine Integritätsentschädigung ausgehend von einer Integritätseinbusse von 5 % zu und lehnte die Ausrichtung von Rentenleistungen ab (Urk. 10/27).
1.2 Am 26. September 2017 zog sich der weiterhin im gleichen Betrieb tätige Versicherte bei der Arbeit an einer Hobelmaschine eine Verletzung am rechten Zeige- und Mittelfinger zu (Urk. 9/2). Eine erste Operation erfolgte am 27. September 2017 am Spital A.___, Klinik für Plastische Chirurgie und Handchirurgie (Urk. 9/13). Mit Schreiben vom 5. Oktober 2017 anerkannte die Suva ihre Leistungspflicht für die Folgen des Unfalls vom 26. September 2017 (Urk. 9/8). Im Zusammenhang mit einer Wundheilungsstörung/-infektion sowie einer Osteomyelitis wurden insgesamt vier weitere Operationen nötig (7. Dezember 2017, Urk. 9/57 S. 2; 13. Dezember 2017, Urk. 9/24; 28. März 2018, Urk. 9/67 S. 2; 29. Juni 2018, Urk. 9/84). Am 29. Mai 2018 kündigte die Arbeitgeberin des Versicherten das Arbeitsverhältnis aus wirtschaftlichen Gründen, wobei auf die Möglichkeit einer Liquidation der AG hingewiesen wurde (Urk. 9/71 S. 2); diese erfolgte per 31. Oktober 2018 (Urk. 9/115 S. 1, Urk. 9/118). Mit Schreiben vom 14. November 2018 stellte die Suva den Fallabschluss per 31. Dezember 2018 in Aussicht (Urk. 9/120); die abschliessende kreisärztliche Untersuchung datiert vom 13. Dezember 2018 (Urk. 9/148), die Beurteilung des Integritätsschadens erfolgte am 14. Dezember 2018 (Urk. 9/147). Mit Verfügung vom 7. Januar 2019 sprach die Suva dem Versicherten ausgehend von einer Erwerbsunfähigkeit von 16 % eine Invalidenrente zu nebst einer Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 6 % (Urk. 9/155). An dieser Einschätzung hielt die Suva – nach erneuter kreisärztlicher Beurteilung am 13. Mai 2019 (Urk. 9/179) – mit Einspracheentscheid vom 30. August 2019 fest (Urk. 9/191 = Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Vertreter des Versicherten am 3. Oktober 2019 Beschwerde und beantragte, es seien die Versicherungsleistungen zu erhöhen (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 12. Dezember 2019 beantragte die Vertreterin der Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 16. Dezember 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der (unfallbedingten) Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).
1.2 Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung; UVG). Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).
Nach Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Gebrauch gemacht. Abs. 1 bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht; er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhangs 3. Fallen mehrere körperliche, geistige oder psychische Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt. Die Gesamtentschädigung darf den Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und bereits nach dem Gesetz bezogene Entschädigungen werden prozentual angerechnet (Abs. 3). Voraussehbare Verschlimmerungen des Integritätsschadens werden angemessen berücksichtigt. Revisionen sind nur im Ausnahmefall möglich, wenn die Verschlimmerung von grosser Tragweite ist und nicht voraussehbar war (Abs. 4).
1.3 Im Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der Integritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 29 E. 1b mit Hinweisen) häufig vorkommende und typische Schäden prozentual gewichtet. Für die darin genannten Integritätsschäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes (Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2). Integritätsschäden, die gemäss der Skala 5 % nicht erreichen, geben keinen Anspruch auf Entschädigung (Ziff. 1 Abs. 3). Die völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teilweisem Verlust und teilweiser Gebrauchsunfähigkeit wird der Integritätsschaden entsprechend geringer, wobei die Entschädigung jedoch ganz entfällt, wenn der Integritätsschaden weniger als 5 % des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ergäbe (Ziff. 2).
1.4 Die Medizinische Abteilung der Suva hat in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für das Gericht nicht verbindlich, umso weniger als Ziff. 1 Abs. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integritätsschadens gelte im Regelfall, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29 E. 1c, 116 V 156 E. 3a).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Einspracheentscheid damit, dass hinsichtlich des Unfalls vom 20. August 1996 keine Berichte aufliegend seien, aus welchen auf psychische Beschwerden geschlossen werden könnte. Für allfällige psychische Beschwerden nach einem Intervall von 20 Jahren könne die natürliche Kausalität verneint werden (Urk. 2 S. 7 f.). Bezüglich des Unfalls vom 26. September 2017 sei von einem mittelschweren Unfall im leichteren Bereich auszugehen (S. 9). Das Vorliegen eines adäquaten Kausalzusammenhangs allfälliger psychischer Beschwerden sei aufgrund der massgebenden Kriterienprüfung (S. 10 f.) zu verneinen (S. 11).
Aufgrund der Angaben der Y.___ AG sei von einem Valideneinkommen von Fr. 72'020.-- auszugehen. In einer angepassten Tätigkeit erscheine demgegenüber unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 10 % ein Einkommen von Fr. 60'846.45 zumutbar, was zu einem Invaliditätsgrad von 16 % führe (S. 15). Aufgrund der vorliegenden ärztlichen Einschätzungen sei die Festsetzung des Integritätsschadens in der Höhe von 6 % nicht zu beanstanden (S. 17).
2.2 Der Vertreter des Beschwerdeführers machte beschwerdeweise geltend, dass sich die Beschwerdegegnerin zum Thema «Leidensabzug gemäss Bundesgericht für Hilfshand» mit keinem Wort geäussert habe, was einer Verletzung des rechtlichen Gehörs gleichkomme. Zudem hätte das Taggeld während einer angemessenen Übergangszeit nach dem 31. Dezember 2018 weiterhin ausgerichtet werden müssen; auch zu dieser einspracheweise vorgebrachten Einwendung habe sich die Beschwerdegegnerin nicht geäussert und das rechtliche Gehör verletzt (Urk. 1 S. 5 f.).
In materieller Hinsicht führte der Vertreter des Beschwerdeführers aus, dass die kreisärztliche Abschlussuntersuchung sowie die nachfolgende Aktenbeurteilung keine fachärztlichen Beurteilungen seien, da beide involvierten Ärzte nicht Fachärzte für Handchirurgie seien. Zudem seien die Akten des Erstunfalls erst nach erfolgter kreisärztlicher Abschlussuntersuchung beigezogen worden, sodass diese kein taugliches Beweismittel sei; insbesondere sei es dem Beschwerdeführer nicht mehr möglich gewesen, die zunehmende Einschränkung am linken Daumen mit der rechten Hand zu kompensieren (S. 6). Weiter sei die Adäquanz ohne weiteres zu bejahen, sodass die Beschwerdegegnerin auch für allfällige psychogene Beschwerden leistungspflichtig sei. Die rechte Hand könne nur noch als Hilfshand eingesetzt werden, sodass gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ein leidensbedingter Abzug von 20 bis 25 % zu gewähren sei (S. 8). Weiter sei das Valideneinkommen aufgrund der im GAV festgehaltenen generellen Lohnanpassungen oder zumindest anhand der Nominallohnentwicklung zu erhöhen (S. 8 f.). Zuletzt sei die Integritätseinbusse ausgehend vom Handwert von 40 % zu bemessen, was wesentlich mehr ergebe als 6 % (S. 9).
2.3 Im Zuge der Beschwerdeantwort vom 12. Dezember 2019 liess die Beschwerdegegnerin ergänzend ausführen, dass der Unfall vom 26. September 2017 ein mittelschweres Geschehen im Grenzbereich zu den leichten Unfällen darstelle und die Adäquanz zu verneinen sei (Urk. 8 S. 5). Auch bei einem Valideneinkommen wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht ergäbe sich ein Invaliditätsgrad von 16 % (S. 6). Bezüglich der Integritätsentschädigung sei keineswegs von einer Funktionseinbusse der gesamten Hand auszugehen (S. 7). Was die geltend gemachte Übergangsfrist betreffe, seien ein verfrühter Fallabschluss sowie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu verneinen (S. 6).
3.
3.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 mit Hinweisen).
Verfügungen der Versicherungsträger müssen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten, das heisst eine Darstellung des vom Versicherungsträger als relevant erachteten Sachverhaltes und der rechtlichen Erwägungen (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG). Gemäss Art. 52 Abs. 2 Satz 2 ATSG werden Einspracheentscheide begründet. Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls anfechten kann. Dies ist nur dann möglich, wenn sowohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich der Versicherungsträger leiten liess und auf welche sich der Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sich die Verwaltung ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander setzen muss; vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 V 75 E. 5b/dd mit Hinweis, 118 V 56 E. 5b).
Der Mangel eines nicht oder nur ungenügend begründeten Entscheides kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Rechtsmittelverfahren geheilt werden, sofern die fehlende Begründung in der Vernehmlassung der entscheidenden Behörde zum Rechtsmittel enthalten ist oder den beschwerdeführenden Parteien auf andere Weise zur Kenntnis gebracht wird, diese dazu Stellung nehmen können und der Rechtsmittelinstanz volle Kognition zukommt (BGE 107 Ia 1). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann es jedoch nicht der Sinn des durch die Rechtsprechung geschaffenen Instituts der Heilung des rechtlichen Gehörs sein, dass Versicherungsträger sich über den elementaren Grundsatz des rechtlichen Gehörs hinwegsetzen und darauf vertrauen, dass solche Verfahrensmängel in einem vom durch den Verwaltungsakt Betroffenen allfällig angehobenen Gerichtsverfahren behoben würden. Der Umstand, dass eine solche Heilungsmöglichkeit besteht, rechtfertigt es demnach nicht, auf die Anhörung des Betroffenen vor Erlass eines Entscheides zu verzichten. Denn die nachträgliche Gewährung des rechtlichen Gehörs bildet häufig nur einen unvollkommenen Ersatz für eine unterlassene vorgängige Anhörung. Abgesehen davon, dass ihr dadurch eine Instanz verloren gehen kann, wird der betroffenen Person zugemutet, zur Verwirklichung ihrer Mitwirkungsrechte ein Rechtsmittel zu ergreifen.
Von der Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie dann abzusehen, wenn dieses Vorgehen zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem gleichlaufenden und der Anhörung gleichgestellten Interesse der versicherten Person an einer möglichst beförderlichen Beurteilung ihres Anspruchs nicht zu vereinbaren sind (BGE 120 V 357 E. 2b, 116 V 182 E. 3c und d).
3.2 Die Beschwerdegegnerin nahm einen leidensbedingten Abzug von 10 % vom Invalideneinkommen vor. Aus dieser Einschätzung lässt sich e contrario schliessen, dass sie einen weitergehenden Abzug in der Höhe von 20 bis 25 % - wie ihn der Vertreter des Beschwerdeführers berücksichtigt haben wollte – für nicht angemessen hielt. Eine sachgerechte Anfechtung der getroffenen Entscheidung war dem Beschwerdeführer vor diesem Hintergrund ohne weiteres möglich. Zudem ist anzumerken, dass es im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs nicht erforderlich ist, dass sich die Verwaltung ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzt.
Gleiches gilt für den Umstand, dass sich die Beschwerdegegnerin nicht ausdrücklich mit der «Übergangsfrist» beim Taggeld auseinandergesetzt hat. Unbestritten blieb dabei, dass von einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung nach dem 31. Dezember 2018 keine namhafte Besserung mehr zu erwarten gewesen ist. Bei dieser Ausgangslage ist die Einstellung des Taggeldes aber ohne Gewährung einer Übergangsfrist nach Gesetz und Rechtsprechung ohne weiteres zulässig (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_443/2016 vom 11. August 2016 E. 2.3).
Insgesamt kann demnach im Verhalten der Beschwerdegegnerin keine Verletzung des rechtlichen Gehörs erblickt werden. Aber selbst wenn man eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers durch die Beschwerdegegnerin bejahte, wäre sie jedenfalls geringfügig und als vor dem über volle Kognition verfügenden hiesigen Gericht geheilt zu betrachten (vgl. BGE 127 V 437 f. E. 3d/aa mit Hinweis).
4.
4.1 Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates, stellte anlässlich seiner kreisärztlichen Abschlussuntersuchung vom 13. Dezember 2018 (Bericht vom 17. Dezember 2018) die folgende Diagnose:
- Hobelverletzung vom Zeigefinger und Mittelfinger der Hand rechts (dominant) am 25. September 2017 mit
- Intraartikulärer P1-Köpfchenfraktur des Zeigefingers
- Partialläsion der Strecksehnen vom Zeige- und Mittelfinger ulnarseitig
- Weichteildefekt am Zeigefinger ulnar mit Läsion des ulnaren Digitalnervs
- Weichteilverletzung am Mittelfinger über dem PIP-Gelenk dorsal
- Status nach Débridement, Fixation P2 Dig II Hand rechts mit 2x1.2 Aptus-Handschrauben, Implantation einer Silastic Prothese PIP-Gelenk Zeigefinger rechts, epineurale Koaptation des N. digitalis radialis Zeigefinger rechts, Exploration und Hautadaption dorsale Wunde Mittelfinger rechts am 27. September 2017
- Status nach Débridement Dig II und Bergung des freien Knochenfragments am 7. Dezember 2017 bei Wundheilungsstörung
- Status nach Débridement Zeigefinger rechts, Nagelplatten-Entfernung und Deckung mit Intermetacarpalelappen nach Oberlin von der 2. Kommissur am 13. Dezember 2017 bei Weichteildefekt und lokalem Infektgeschehen
- Status nach OSME 2-Schrauben (2x1.2) P2 Hand rechts, Entfernung Swanson Spacer PIP II Hand rechts, Sampling Knochen und Gewebe, Einlage Palaxos Spacer in das PIP Gelenk II Hand rechts im antibiotischen Fenster am 28. März 2018
- Status nach Entfernung Zement Spacer PIP II rechts, Einlage eines Silastic Spacers Grösse 2 in das PIP II, Seitenbandplastiken PIP II beidseits durch transossäre Refixierung am 29. Juni 2018
- Hochgradige Bewegungseinschränkung im MCP-, DIP- und PIP-Gelenk des Dig II rechts mit Parästhesien, Dysästhesien und Hyperästhesien bei posttraumatischer Atrophie des Mittel- und Endgliedes, funktionell einem Fingerverlust entsprechend
Als nicht überwiegend wahrscheinlich unfallkausale Diagnosen seien eine Schmerzhaftigkeit und Hypermobilitätsbeschwerden im Bereich des IP-Gelenks Dig I links gegeben (Urk. 9/148 S. 9).
Der Behandlungsabschluss am Spital A.___ sei am 5. November 2018 erfolgt. Funktionell könne im Zeigefinger der rechten Hand keine Kraft entfaltet werden. Die Finger III-V sowie der Daumen würden bis auf die geringe Extensionseinschränkung keine Funktionseinschränkung aufweisen. Es könne von einer weiteren Behandlung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine namhafte Besserung mehr erwartet werden. In der angestammten Tätigkeit bestehe keine Arbeitsfähigkeit mehr, die Belastungen seien zu schwer. In einer oftmals leichten, selten mittelschweren Tätigkeit sei von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Nicht zumutbar seien dabei feinmotorische und grobmanuelle Tätigkeiten für die rechte Hand sowie Tätigkeiten mit vibrierenden, schlagenden oder stossenden Maschinen (S. 8 f.).
4.2 In seiner medizinischen Beurteilung vom 14. Dezember 2018 führte Dr. B.___ aus, dass die funktionelle Einschränkung an der rechten Hand im Quervergleich dem Verlust des Zeigefingers rechts entspreche, sodass entsprechend der Tabelle 3 der Integritätsentschädigung gemäss UVG von einem Integritätsschaden von 6 % auszugehen sei (Urk. 9/147).
4.3 Dr. med. C.___, Arzt für Allgemeinmedizin (Kreisarzt), führte in seiner ärztlichen Beurteilung vom 13. Mai 2019 aus, dass sich auch unter Würdigung der Vorschädigung des linken Daumens aufgrund der beruflichen Unfallverletzung vom 20. August 1996 gegenüber der Einschätzung vom 17. Dezember 2018 keine Änderung des Zumutbarkeitsprofils ergebe. So sei der Beschwerdeführer bis zu seiner Handverletzung rechts am 26. September 2017 in der Lage gewesen, seiner angestammten Tätigkeit als Sägereimitarbeiter zu 100 % nachzugehen. Aufgrund der Verletzung an der rechten Hand sei nun von einem umfangreich geminderten Zumutbarkeitsprofil auszugehen, sodass sich aufgrund der Bewegungsstörung im linken Daumenendgelenk keine weiteren qualitativen oder quantitativen Einschränkungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ergeben würden (Urk. 9/179 S. 10).
5.
5.1 Dr. B.___ legt den medizinischen Sachverhalt – was die Verletzung an der rechten Hand betrifft – in einer schlüssigen und nachvollziehbaren Weise dar. So berücksichtigt er ausreichend die medizinischen Vorakten und weist detailliert auf die erfolgten Operationen hin. Was die fachärztliche Kompetenz betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass die Kreisärzte der Suva nach ihrer Funktion und beruflichen Stellung Fachärzte im Bereich der Unfallmedizin sind und unabhängig von ihrem ursprünglich erworbenen Facharzttitel über besonders ausgeprägte traumatologische Kenntnisse und Erfahrungen verfügen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_510/2007 vom 3. Oktober 2008 E. 7.5.4, Urteil des Bundesgerichts 8C_316/2019 vom 24. Oktober 2019 E. 5.4). Vor diesem Hintergrund ist die fachliche Eignung von Dr. B.___ und Dr. C.___ im konkret vorliegenden Fall nicht in Frage zu stellen. Dabei ist anzumerken, dass sich vorliegend keine komplizierten fachspezifischen Fragen stellen, wie dies etwa im Rahmen einer Kausalitätsbeurteilung typisch ist. Vielmehr sind sowohl die Schäden an der rechten wie auch der linken Hand als Unfallfolgen anerkannt und es geht in erster Linie um die Festsetzung des Leistungsprofils. Gerade in diesem Bereich verfügen aber die Kreisärzte der Suva über eine grosse Erfahrung. Die anfängliche Nichtberücksichtigung der Schädigung des linken Daumens wurde im Rahmen der Beurteilung von Dr. C.___ vom 13. Mai 2019 korrigiert; insgesamt ist die kreisärztliche Einschätzung der somatischen Unfallfolgen nicht zu beanstanden.
5.2
5.2.1 Was allfällige psychische Unfallfolgen des Unfalls vom 20. August 1996 betrifft, blieb die Einschätzung der Beschwerdegegnerin beschwerdeweise unbestritten (Urk. 1 S. 8). Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Einspracheentscheid verwiesen werden (Urk. 2 S. 6 ff.). Unbeanstandet blieb auch die Qualifikation des Unfallgeschehens vom 26. September 2017 als mittelschwerer Unfall im Grenzbereich zu den leichten Unfällen (Urk. 1 S. 8). Auch diesbezüglich kann auf die zutreffenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin wie auch auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2009 vom 4. Juni 2009 E. 4.1.2 verwiesen werden (Urk. 2 S. 8 f., Urk. 8 S. 5). Auszugehen ist demnach bezüglich des Geschehens vom 26. September 2017 von einem mittelschweren Unfall im Grenzbereich zu den leichten Unfällen, wobei zu prüfen bleibt, ob für allfällige psychische Unfallfolgen die Adäquanz zu bejahen wäre.
5.2.2 Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergangenen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 133 E. 4b).
Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 E. 3b; BGE 115 V 133 E. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei – ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf – folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E. 6; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 6.1, 120 V 352 E. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2).
Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen:
besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalles;
die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen;
ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
körperliche Dauerschmerzen;
ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 134 V 109 E. 6.1, 115 V 133 E. 6c/aa).
Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie zum Beispiel eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 133 E. 6c/bb, vgl. auch BGE 120 V 352 E. 5b/aa; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2).
5.2.3 Bei der gegebenen Unfallschwere (mittelschwerer Unfall im Grenzbereich zu den leichten Unfällen) müssten die massgebenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein.
Ob besonders dramatische Begleitumstände oder eine besondere Eindrücklichkeit des Unfalls vorliegen, beurteilt sich objektiv und nicht auf Grund des subjektiven Empfindens beziehungsweise Angstgefühls des Versicherten (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_124/2008 vom 17. Oktober 2008 E. 10.1). Der nachfolgende Heilungsprozess ist nicht relevant (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_806/2007 vom 7. August 2008 E. 11.1). Am 26. September 2017 wollte der Beschwerdeführer ein verstopftes Absaugrohr für die Holzspäne bei laufender Hobelmaschine mit der rechten Hand etwas säubern und geriet dabei mit dieser unter das Hobelmesser (Urk. 9/148 S. 2). Bei diesem Hergang kann aus objektiver Warte nicht von besonders dramatischen Begleitumständen oder einer besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls gesprochen werden. Jedem mindestens mittelschweren Unfall ist eine gewisse Eindrücklichkeit eigen, welche aber noch nicht für eine Bejahung des Kriteriums ausreichen kann (Bundesgerichtsurteil 8C_949/2008 vom 4. Mai 2009 E. 4.2.1). In jüngerer Zeit bejahte das Bundesgericht dieses Kriterium etwa bei einer Massenkarambolage auf einer Autobahn, bei einem Zusammenstoss zwischen einem Personenwagen und einem Lastwagen in einem Autobahntunnel mit mehreren sich anschliessenden Kollisionen mit der Tunnelwand oder bei einem Zusammenprall zwischen einem Sattelschlepper und einem Personenwagen, wobei der Fahrer des Sattelschleppers die Kollision zunächst nicht bemerkte und den Personenwagen der versicherten Person noch auf einer längeren Distanz vor sich herschob, wobei die Insassen des Personenwagens verzweifelt versuchten, den Unfallverursacher auf sie aufmerksam zu machen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_949/2008 vom 4. Mai 2009, E. 4.2.1 mit zahlreichen Hinweisen).
Den medizinischen Akten sind überdies keine Hinweise auf eine ärztliche Fehlbehandlung zu entnehmen; weiter kann weder von einer ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung gesprochen werden noch von einem unfallbedingt schwierigen Heilungsverlauf mit erheblichen Komplikationen. Auch wenn beim Beschwerdeführer mehrere Operationen nötig geworden sind, konnte doch etwa innert Jahresfrist ein Endzustand erreicht werden. Hinsichtlich der Arbeitsunfähigkeit ist gestützt auf die kreisärztliche Einschätzung spätestens ab Mitte November 2018 zumindest in einer optimal angepassten Tätigkeit von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit auszugehen (vgl. ärztliche Beurteilung von Dr. B.___ vom 13. November 2018; Urk. 9/111), sodass noch nicht von einer übermässig langen Dauer der Arbeitsfähigkeit auszugehen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_116/2009 vom 26. Juni 2009 E. 4.6; Kriterium bejaht bei vollständiger Arbeitsunfähigkeit während drei Jahren). Schwere Handverletzungen wirken für manuell tätige Versicherte erfahrungsgemäss oft besonders traumatisierend, jedoch ist auch bei diesen Personen auf die gesamten Umstände des Einzelfalles abzustellen, wozu auch das Behandlungsresultat gehört (Urteil des Bundesgerichts U 37/06 vom 22. Februar 2007 E. 7.2.1). Das Kriterium der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzung ist angesichts dessen, dass zwei Finger betroffen waren, die rechte Hand weiterhin einsatzfähig (vgl. E. 6.2 nachfolgend) und von einer typischen Verletzung in der massgebenden Berufsgruppe auszugehen ist, zu verneinen. Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob der Beschwerdeführer aufgrund der unfallkausalen somatischen Beschwerden an körperlichen Dauerschmerzen leidet. Aufgrund der medizinischen Akten ist diesbezüglich davon auszugehen, dass die Beschwerden eher belastungsanhängig sind, was zumindest den Schluss zulässt, dass dieses Kriterium nicht in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist. So sprach sich der Beschwerdeführer auch gegen eine Amputation des Zeigefingers aus, obschon dadurch eine Verbesserung der Funktionalität der rechten Hand in Aussicht gestellt wurde (Urk. 9/148 S. 8).
Zusammenfassend ist somit höchstens ein Kriterium und dieses in nicht besonders ausgeprägter Weise erfüllt, so dass die Adäquanz allfälliger psychischen Beschwerden zu verneinen ist.
6.
6.1 Bezüglich der Ermittlung des Valideneinkommens ist darauf hinzuweisen, dass die Kündigung des Arbeitsverhältnisses am 29. Mai 2018 aus wirtschaftlichen Gründen erfolgt ist (Urk. 9/71 S. 2). Die definitive Einstellung des Betriebes erfolgte dabei spätestens per 31. Oktober 2018 (Urk. 9/115). Damit kann das Valideneinkommen nicht anhand des einst erzielten Lohnes bei der Y.___ AG ermittelt werden.
Vor diesem Hintergrund sind sowohl das Validen- als auch das Invalideneinkommen anhand statistischer Durchschnittswerte (Schweizerische Lohnstrukturerhebung, LSE) zu ermitteln. Für die Ermittlung des Valideneinkommens erscheint es dabei aufgrund der rund dreissigjährigen produktionsspezifischen Berufserfahrung des Beschwerdeführers gerechtfertigt, das Vergleichseinkommen anhand der Daten des Kompetenzniveaus 2 zu ermitteln. Aufgrund des beruflichen Werdegangs erscheint es dabei überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer weiterhin in der Holzproduktion tätig gewesen wäre, wobei diesbezüglich per 2018 von einem durchschnittlichen Einkommen von Fr. 5'889.-- auszugehen ist (Tabelle TA1_tirage_skill_level, Ziffer 16-18). Nach Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche (www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Erwerbstätigkeit und Arbeitszeit, detaillierte Daten, Normalarbeitsstunden) sowie der bis 2019 eingetretenen Nominallohnentwicklung (Schweizerischer Lohnindex insgesamt [1939 = 100], Männer, Stand 2018: 2260, Stand 2019: 2279; www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Löhne/Erwerbseinkommen, detaillierte Daten, Lohnentwicklung) ergibt sich per 2019 ein Jahreseinkommen von Fr. 74'290.75.
6.2 Was das Invalideneinkommen betrifft, ist gestützt auf die Daten der LSE 2018 von einem monatlichen Einkommen von Fr. 5‘417.-- auszugehen (LSE 2018 TA1_tirage_skill_level, Kompetenzniveau 1). Nach Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche (www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Erwerbstätigkeit und Arbeitszeit, detaillierte Daten, Normalarbeitsstunden) sowie der bis 2019 eingetretenen Nominallohnentwicklung (Schweizerischer Lohnindex insgesamt [1939 = 100], Männer, Stand 2018: 2260, Stand 2019: 2279; www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Löhne/Erwerbseinkommen, detaillierte Daten, Lohnentwicklung) ergibt sich per 2019 ein Jahreseinkommen von Fr. 68'336.40.
Das Bundesgericht nimmt bei faktischer Einhändigkeit oder Beschränkung der dominanten Hand als Zudienhand eine erheblich erschwerte Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit auch auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt an, welche einen leidensbedingten Abzug in der Höhe von 20 - 25 % vom Tabellenlohn zu rechtfertigen vermag (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_58/2018 vom 7. August 2018 E. 5.3 mit zahlreichen Hinweisen). Allein aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer keine schwereren und auch keine feinmotorischen Tätigkeiten mehr ausführen kann, ist aber noch nicht auf eine funktionelle Einhändigkeit zu schliessen. So hielt Dr. B.___ im Rahmen der kreisärztlichen Untersuchung vom 13. Dezember 2018 fest, dass die Finger III-V sowie der Daumen bis auf die geringe Extensionseinschränkung keine Funktionseinschränkung aufweisen würden (Urk. 9/148 S. 8). Dies korreliert auch mit den Angaben des Beschwerdeführers, dass er noch Autofahren könne, sofern er das Lenkrad mit dem rechten Zeigefinger nicht berühre (Urk. 9/148 S. 5). Ein leidensbedingter Abzug in der Höhe von 20 % oder mehr fällt daher ausser Betracht. Mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung ist weiter anzumerken, dass die gesundheitlich bedingte Unmöglichkeit, weiterhin körperlich schwere Arbeit zu verrichten, nicht automatisch zu einer Verminderung des hypothetischen Invalidenlohns führt. Vielmehr ist der Umstand allein, dass nur mehr leichte bis mittelschwere Arbeiten zumutbar sind, auch bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit kein Grund für einen zusätzlichen leidensbedingten Abzug, weil der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 (bis LSE 2010 Anforderungsniveau 4) bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_82/2019 vom 19. September 2019 E. 6.3.2). Da der Beschwerdeführer aber unbestrittenermassen nicht nur bei schweren, sondern auch bei feinmotorischen Tätigkeiten aufgrund seiner Verletzungen an der rechten wie auch an der linken Hand eingeschränkt ist, erscheint ein leidensbedingter Abzug in der Höhe von 10 % als angemessen, was zu einem massgebenden Invalideneinkommen in der Höhe von Fr. 61'502.75 führt.
6.3 Ausgehend von einem Valideneinkommen von Fr. 74'290.75 ergibt sich damit ein Invaliditätsgrad von 17 % ([Fr. 74'290.75 - Fr. 61'502.75] x 100 / Fr. 74'290.75 = 17.21).
Für die Zeit ab 1. Januar 2019 hat der Beschwerdeführer demnach Anspruch auf eine Invalidenrente ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 17 %.
7.
7.1 Hinsichtlich des Anspruchs auf eine Integritätsentschädigung anerkannte die Suva das Vorliegen einer erheblichen und bleibenden Schädigung an der rechten Hand. Die Beschwerdegegnerin führte dabei aus, dass die erlittene Verletzung einem Verlust des Zeigefingers gleichzustellen sei, was zu einem Integritätsschaden von 6 % führe (Urk. 2 S. 16 ff.).
7.2 Die Einschätzung der Beschwerdegegnerin ist unter Berücksichtigung der massgebenden Tabelle (Integritätsentschädigung gemäss UVG, Tabelle 3, Integritätsschaden bei einfachen oder kombinierten Finger-, Hand- und Armverlusten) nicht zu beanstanden. Die getroffene Einschätzung überzeugt auch in Anbetracht der kreisärztlichen Feststellung, dass von einer Amputation des rechten Zeigefingers eher eine Verbesserung der funktionellen Leistung der rechten Hand zu erwarten wäre (Urk. 9/148 S. 8). Nicht zu überzeugen vermag demgegenüber die Argumentation des Vertreters des Beschwerdeführers, dass von einem Handverlust (40 %) auszugehen sei (Urk. 1 S. 9). Dies widerspricht sowohl der weitgehend erhaltenen Funktionalität der Finger III-V sowie des Daumens an der rechten Hand (Urk. 9/148 S. 8), wie auch den Angaben des Beschwerdeführers, dass er noch Autofahren könne (S. 5).
8.
8.1 Zusammenfassend ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen, wobei hinsichtlich des Rentenanspruchs aufgrund der veränderten Festsetzung des Valideneinkommens von einem Invaliditätsgrad von 17 % auszugehen ist. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit. g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1'000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 30. August 2019 dahingehend abgeändert, als festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer für die Zeit ab 1. Januar 2019 ausgehend von einer Erwerbsunfähigkeit von 17 % Anspruch auf Invalidenrente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1’000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dominique Chopard
- Rechtsanwältin Vera Häne
- Bundesamt für Gesundheit
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubSchetty