Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2019.00247
V. Kammer
Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Senn
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiber Kübler
Urteil vom 20. Juli 2020
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Holger Hügel
Schmid Herrmann Rechtsanwälte
Lange Gasse 90, 4052 Basel
gegen
Suva
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1980, war ab dem 20. August 2007 bei der Y.___ AG angestellt und dadurch bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert (Urk. 8/13). Gemäss Schadenmeldung vom 14. August 2015 wurde sie – während ihrer Tätigkeit als Flight Attendant auf einem Flug von Shanghai nach Zürich am 12. August 2015 – von «Flöhen» gebissen (19 Bisse am linken Unterschenkel und 18 Bisse am rechten Unterschenkel; Urk. 8/1). Die Erstbehandlung fand am 12. August 2015 im Zentrum Z.___ statt, wo Wundinfekte unklarer Ätiologie festgestellt wurden (Urk. 8/7/1). Hernach wurde die Versicherte wiederholt im Universitätsspital A.___ untersucht (Urk. 8/10-11, Urk. 8/14-18). Am 18. November 2015 erstattete Dr. med. B.___, Fachärztin FMH für Arbeitsmedizin, eine kreisärztliche Stellungnahme (Urk. 8/24). Am 6. Mai 2016 wurde die Versicherte im Institut C.___ untersucht (Urk. 8/37). Nach erneuter Vorlage des Dossiers an die Kreisärztin (Kreisärztliche Beurteilung vom 17. August 2016 [Urk. 8/41]) verneinte die Suva einen Leistungsanspruch mit Verfügung vom 18. August 2016 (Urk. 8/42). Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.2 Am 9. Juli 2017 reichte die Versicherte der Suva ein ärztliches Attest von Dr. med. D.___, Fachärztin für Allgemeinmedizin, vom 6. Juli 2017 sowie einen Befundbericht des Zentrums E.___ vom 22. Juni 2017 ein und ersuchte um erneute Prüfung ihres Falles (Urk. 8/46). Nachdem die Suva eine erneute Überprüfung informell abgelehnt hatte (Urk. 8/48), ersuchte die Versicherte mit Eingabe vom 27. Oktober 2017 um Behandlung ihres Gesuches um prozessuale Revision (Urk. 8/60). Ihrer Eingabe legte sie ein ärztliches Attest von Dr. D.___ vom 14. September 2017 sowie einen Befundbericht des Zentrums E.___ vom 29. August 2017 bei (Urk. 8/58, Urk. 8/59). Nachdem sich die Kreisärztin Dr. B.___ am 8. Mai 2018 zu den neuen medizinischen Unterlagen geäussert hatte (Urk. 8/65), trat die Suva mit Verfügung vom 5. Juni 2018 nicht auf das Revisionsgesuch der Versicherten ein (Urk. 8/68). Die dagegen erhobene Einsprache vom 6. Juli 2018 (Urk. 8/69, Einspracheergänzung vom 20. August 2018 [Urk. 8/74]) wurde mit Einspracheentscheid vom 4. September 2019 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde (Urk. 8/79 = Urk. 2).
2. Dagegen erhob die Versicherte am 7. Oktober 2019 Beschwerde und beantragte, es sei der Einspracheentscheid vom 4. September 2019 und die Verfügung vom 5. Juni 2018 aufzuheben und es sei die Suva zu verpflichten, auf das Revisionsgesuch vom 9. Juli 2017 einzutreten, die Ansprüche auf Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung materiell zu prüfen sowie darüber zu entscheiden. In prozessualer Hinsicht beantragte die Versicherte die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels (Urk. 1 S. 3). Mit Beschwerdeantwort vom 24. Oktober 2019 schloss die Suva auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwerdeführerin am 29. Oktober 2019 angezeigt wurde (Urk. 9). Gleichzeitig wurden die Parteien darüber in Kenntnis gesetzt, dass ein weiterer Schriftenwechsel als nicht erforderlich erachtet werde (Urk. 9). Mit Eingabe vom 12. November 2019 reichte die Beschwerdeführerin unaufgefordert eine weitere Stellungnahme ein (Urk. 10). Darin beantragte sie eventualiter – für den Fall eines vorgesehenen materiellen Entscheides des Gerichts über Ansprüche auf gesetzliche Unfallversicherungsleistungen – die Zusprache der gesetzlichen UVG-Leistungen nach der Borrelioseninfektion und den Insektenstichen vom 12. August 2015 sowie die Vornahme der notwendigen und gebotenen medizinischen Abklärungsmassnahmen. Ferner beantragte die Beschwerdeführerin diesfalls eine vorgängige Fristansetzung zur Stellungnahme und alternativ die Rückweisung der Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zu weiteren Abklärungen und neuer Entscheidung (Urk. 10). Am 18. November 2019 wurde die betreffende Stellungnahme der Beschwerdegegnerin zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 12).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2017 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 12. August 2015 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.
1.2 Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches – im Rahmen des durch die Verfügung beziehungsweise den Einspracheentscheid bestimmten Anfechtungsgegenstandes – den aufgrund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet. Nach dieser Begriffsumschreibung sind Anfechtungsgegenstand und Streitgegenstand identisch, wenn die Verwaltungsverfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid insgesamt angefochten wird (BGE 125 V 413).
Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid, hat das Gericht, ungeachtet der Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf das Leistungs- oder Feststellungsbegehren eingetreten ist. Der richterliche Entscheid in der Sache (Sachentscheid) hat in dieser besonderen verfahrensmässigen Situation den formellen Gesichtspunkt des Nichteintretens durch die untere Instanz zum Gegenstand. Dagegen hat sich das Gericht mit den materiellen Anträgen nicht zu befassen (BGE 121 V 157 E. 2b, 116 V 265 E. 2a, SVR 1997, UV Nr. 66 S. 225 E. 1a).
1.3
1.3.1 Nach Art. 53 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war. Erheblich sind dabei nur Tatsachen, die zur Zeit der Erstbeurteilung bereits bestanden, jedoch unverschuldeterweise unbekannt waren oder unbewiesen blieben (BGE 108 V 167 E. 2b; ZAK 1989 S. 159 E. 5a).
1.3.2 Der Begriff «neue Tatsachen oder Beweismittel» ist bei der (prozessualen) Revision eines Verwaltungsentscheides nach Art. 53 Abs. 1 ATSG gleich auszulegen wie bei der Revision eines kantonalen Gerichtsentscheides (vgl. die bundesrechtlichen Minimalanforderungen an das kantonale Verfahren in diesem Zusammenhang: Art. 61 lit. i ATSG). Neu sind Tatsachen, die sich bis zum Zeitpunkt, da im Hauptverfahren noch tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren, verwirklicht haben, jedoch dem Revisionsgesuchsteller trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren. Die neuen Tatsachen müssen ferner erheblich sein, das heisst sie müssen geeignet sein, die tatbestandliche Grundlage des zur Revision beantragten Entscheids zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer anderen Entscheidung zu führen. Neue Beweismittel haben entweder dem Beweis der die Revision begründenden neuen erheblichen Tatsachen oder dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil des Gesuchstellers unbewiesen geblieben sind. Erheblich ist ein Beweismittel, wenn anzunehmen ist, es hätte zu einem anderen Urteil geführt, falls das Gericht respektive die Verwaltung im Hauptverfahren davon Kenntnis gehabt hätte. Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswürdigung, sondern der Sachverhaltsfeststellung dient. Es bedarf dazu neuer Elemente tatsächlicher Natur, welche die Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen (BGE 138 V 324 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_721/2016 vom 15. März 2017 E. 2.3 mit Hinweisen).
1.3.3 Betrifft der Revisionsgrund eine materielle Anspruchsvoraussetzung, deren Beurteilung massgeblich auf Schätzung oder Beweiswürdigung beruht, auf Elementen also, die notwendigerweise Ermessenszüge aufweisen, so ist eine vorgebrachte neue Tatsache als solche in der Regel nicht erheblich. Ein (prozessrechtlicher) Revisionsgrund fällt demnach überhaupt nur in Betracht, wenn bereits im ursprünglichen Verfahren der untersuchende Arzt und die entscheidende Behörde das Ermessen wegen eines neu erhobenen Befundes zwingend anders hätten ausüben und infolgedessen zu einem anderen Ergebnis hätten gelangen müssen. An diesem prozessualrevisionsrechtlich verlangten Erfordernis fehlt es, wenn sich das Neue im Wesentlichen in (differenzial-) diagnostischen Überlegungen erschöpft, also auf der Ebene der medizinischen Beurteilung anzusiedeln ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_333/2016 vom 24. Oktober 2016 E. 3.2 mit Hinweis auf 9C_955/2012 vom 13. Februar 2013 E. 3.3.1).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin stellt sich im angefochtenen Entscheid auf den Standpunkt, es liege kein Grund für eine prozessuale Revision der Verfügung vom 18. August 2016 vor, da sich in den ärztlichen Beurteilungen von Dr. B.___ vom 18. November 2015 und vom 17. August 2016 auch mit Blick auf die neu beigebrachten ärztlichen Berichte keine gravierenden und unvertretbaren Fehldiagnosen feststellen liessen und sie deshalb nicht zwingend hätte anders entscheiden müssen (Urk. 2 S. 7). Bei den im A.___ entnommenen serologischen Untersuchungsproben am 17. August, 18. August und 30. Oktober 2015 hätten keine auffälligen Hinweise in Bezug auf eine Borrelieninfektion nachgewiesen werden können. Auch durch eine weitere serologische Untersuchung sowie eine Harn- und Stuhlanalyse im Institut C.___ hätten weder bakteriologisch/parasitologisch noch serologisch irgendwelche Anhaltspunkte für das Bestehen einer Infektionskrankheit nachgewiesen werden können. Die neu aufgelegten Berichte seien damit ungeeignet, die tatbestandliche Grundlage des zur Revision beantragten Entscheides zu verändern (Urk. 7 S. 4 f.).
2.2 Dagegen bringt die Beschwerdeführerin vor, die verfügte Leistungsablehnung vom 18. August 2016 sei erfolgt, da die Laborbefunde auf Antikörper der Borreliose zum damaligen Zeitpunkt negativ gewesen seien. Da nun ein pathologischer laborchemischer Test das Vorliegen einer Lyme-Borreliose im Juni 2017 bestätigt habe, ein entsprechendes klinisches Beschwerdebild einer Borrelieninfektion auch im Sinne von Brückensymptomen seit der Unfallmeldung vom 14. August 2015 vorliege und rückblickend der aktuelle Verlauf und der durch die Therapie zwischenzeitlich eingetretene positive Verlauf umso mehr eine Borreliose bestätigten, dürften damit sämtliche Merkmale des Unfallbegriffes erfüllt sein. Das Beschwerdebild, der Verlauf sowie die neue Tatsache des positiven laborchemischen Tests auf Borreliose würden offenbaren, dass die initiale Leistungsablehnung auf evidentermassen falsch negativen Testungen basierten und dürften damit eine gravierende und unvertretbare Fehldiagnose darstellen. Darüber hinaus fehle es Dr. B.___ an den notwendigen Fachkenntnissen im Bereich der Infektiologie und sie habe sich in ihrer Beurteilung vom 8. Mai 2018 kaum hinreichend mit den tatsächlichen Verhältnissen und der dem vorliegenden Fall zugrundeliegenden, entscheidrelevanten Fragestellung befasst. Auf ihre kreisärztliche Stellungnahme könne somit nicht abgestellt werden (Urk. 1 S. 10 ff.).
2.3 Zu prüfen ist vorliegend, ob die Suva zu Recht nicht auf das Revisionsbegehren der Beschwerdeführerin eingetreten ist (E. 1.3). Nicht Prozessthema sind Abhandlungen zur materiellen Rechts- und Sachlage und dabei insbesondere, ob die gesundheitlichen Beschwerden natürlich und adäquat kausal auf das Ereignis vom 12. August 2015 zurückzuführen sind (E. 1.2).
3.
3.1 Der Verfügung vom 18. August 2016 (Urk. 8/42) lag folgender medizinischer Sachverhalt zugrunde:
3.1.1 Dr. B.___ führte in ihrer kreisärztlichen Beurteilung vom 18. November 2015 aus, es sei unklar, um was für Insektenstiche es sich bei dem gemeldeten Unfall handeln soll. In der interdisziplinären Notfallstation des A.___ seien verschiedene laborchemische Abklärungen auf Rickettsien, Borrelien usw. vorgenommen worden, allesamt mit negativem Ergebnis. Differentialdiagnostisch stehe eine Follikulitis nach Beinrasur im Raum, ebenso Flohbisse nach einem Langstreckenflug. Zusätzlich sei eine dolente Lymphadenopathie submandibulär diagnostiziert worden. An Symptomen habe die Beschwerdeführerin Schmerzen im Bereich der linken Wade bis in den Oberschenkel ziehend, Übelkeit, Kopfschmerzen, verklebte Augen, Müdigkeit und Schwächegefühl angegeben. Dies seien allesamt Symptome, die eher auf einen Virusinfekt unklarer Ätiologie hinweisen würden. Eindeutige Laborbefunde hätten sich nicht gezeigt, die Medikation sei eher symptomatisch bis probatorisch. Bei der letzten Konsultation am 4. September 2015 habe die Beschwerdeführerin zusätzlich ein ausgeprägtes Erschöpfungssyndrom verbunden mit Muskel- und Gliederschmerzen, vermehrtem Schwitzen und Appetitlosigkeit angegeben. Dank der ausführlichen klinischen und laborchemischen Dokumentation des A.___ handle es sich hier allenfalls möglicherweise, aber nicht überwiegend wahrscheinlich um die Folgen eines Insektenbisses oder Stiches. Objektive Befunde hätten nicht verifiziert werden können. Aufgrund der fehlenden Zusammenhänge empfehle sie die mit Schadendatum vom 12. August 2015 gemeldeten Insektenbisse an beiden Unterschenkeln zur Ablehnung (Urk. 8/24).
3.1.2 Im Bericht des Instituts C.___ vom 19. Mai 2016 wurden die von der Beschwerdeführerin fotografierten Arthropodenstiche als Wanzenstiche eingeordnet, wobei Cimex lectularius (Bettwanze) als der wahrscheinlichste Verursacher angesehen wurde. In Anbetracht des ausgedehnten Streckennetzes der Fluggesellschaft wären wohl auch Raubwanzen in Betracht zu ziehen, die im Gegensatz zu den Bettwanzen die Chagas Krankheit übertragen könnten. Die Chagas-Serologie sei jedoch negativ gewesen. Aus der durchgeführten Untersuchung ergebe sich keine Indikation für ein therapeutisches Vorgehen. Es hätten sich weder bakteriologisch/parasitologisch noch serologisch Anhaltspunkte für das Bestehen einer Infektionskrankheit gefunden. Der Gewichtsverlust könne somit infektiologisch nicht erklärt werden (Urk. 8/37).
3.1.3 In der kreisärztlichen Beurteilung vom 17. August 2016 wies Dr. B.___ darauf hin, dass gemäss dem Bericht des Instituts C.___ vom 19. Mai 2016 die Chagas-Krankheit ausgeschlossen werden könne. Wanzen würden überall vorkommen und auch gewisse Krankheiten übertragen. Man könne der Beschwerdeführerin erklären, dass ihre Symptome wie Gewichtsabnahme und Appetitlosigkeit nicht durch die durchgeführten Untersuchungen und wahrscheinlich auch nicht durch die Wanzenbisse zu erklären seien. Der Unfallbegriff scheine hier nicht erfüllt zu sein. An der Beurteilung vom 19. November 2015 (gemeint wohl: 18. November 2015 [Urk. 8/24]) habe sich somit nichts geändert (Urk. 8/41).
3.2 Im Rahmen des vorliegenden Revisionsverfahrens präsentiert sich die medizinische Aktenlage wie folgt:
3.2.1 Dr. D.___ diagnostizierte in ihrem Bericht vom 6. Juli 2017 unter anderem eine chronische Borreliose sowie eine chronische Yersinia Infektion. Es sei nicht auszuschliessen, dass diese Erkrankung als Folge von den Wanzenstichen im Jahr 2015 oder auch von anderen Insektenstichen aufgetreten sei, ohne dass es die Beschwerdeführerin bemerkt habe. Sie habe nur die Wanzenstiche bemerkt, aufgrund der sehr starken Rötungen, des Juckreizes und der Schmerzen an den Einstichstellen. Die durchgeführten Laboranalysen hätten eine akute Belastung des Organismus mit Yersinien ergeben. Die CD57-NK-Zellen seien niedrig, was nach Dr. F.___ für eine aktive Borreliose spreche (Urk. 8/46).
3.2.2 In ihrem Bericht vom 14. September 2017 bestätigte Dr. D.___ die Diagnosen aus ihrem Vorbericht. Der aktuelle LTT-Test vom 29. August 2017 habe eine Besserung dieser Infektionen, insbesondere der Yersinia gezeigt. Neu sei der LTT-Test auf Borrelia erhöht ausgefallen. Der Grund für die Verbesserung der Laborwerte liege an der vorherigen Antibiotika Therapie (Tabletten sowie Rocephin Infusionen). Durch diese Therapie hätte sich die Infektion im Körper vermindert und das Immunsystem funktioniere besser, so dass der LTT-Test auf Borrelia jetzt erst einen Infekt habe zeigen können. Zuvor sei diese Reaktion «unterdrückt» worden (erhöhter LTT-Test), das heisse, das Immunsystem der Beschwerdeführerin sei zu stark damit beansprucht gewesen, die hohe Infektion mit Yersinien abzuwehren. Yersinien, Borrelia und viele weitere Koinfektionen seien typisch bei Borreliose. Die Beschwerdeführerin fühle sich nun immer besser, aber noch nicht gesund, was auch aus den Laborwerten hervorgehe. Auch wenn im Bericht des A.___ vom 18. August 2015 festgehalten worden sei, eine Borreliose sei nicht möglich, hätten damals alle Symptome dafür gesprochen. Der Antikörper Test sei zu früh durchgeführt worden, so dass er eine potenzielle Borrelia Infektion nicht habe anzeigen können. Die vom Hausarzt verordnete Antibiotika Therapie sei daher zu früh abgesetzt worden (Urk. 8/58).
3.2.3 In ihrer kreisärztlichen Beurteilung vom 8. Mai 2018 stellte sich Dr. B.___ auf den Standpunkt, die Berichte von Dr. D.___ vom 6. Juli 2017 und vom 14. September 2017 sowie die Berichte des Zentrums E.___ vom 22. Juni und vom 29. August 2017 hätten schon vor dem 18. August 2017 beigebracht werden können, da es sich hierbei nicht um neuheitliche Verfahren handle. Zusammenfassend würden die vorliegenden Befunde gegen eine Borreliose sprechen (Urk. 8/65).
4.
4.1 Zu prüfen ist, ob – wie von der Beschwerdeführerin vertreten (Urk. 1 S. 11 ff.) –den Berichten von Dr. D.___ vom 6. Juli und vom 14. September 2017 mitsamt den dazugehörigen Laborbefunden neue erhebliche Tatsachen zu entnehmen sind, welche eine prozessuale Revision der Verfügung vom 18. August 2016 rechtfertigen könnten.
4.2 Die Beschwerdeführerin erachtet die der Verfügung vom 18. August 2016 zugrundeliegenden Laborergebnisse als falschnegativ, da der Antikörper-Test zu früh durchgeführt und die verordnete Antibiotika-Therapie zu früh abgesetzt worden sei (Urk. 1 S. 11, Urk. 8/58/2). Dabei lässt sie ausser Acht, dass das Antibiotika gemäss Aktenlage spätestens am 23. August 2015 abgesetzt worden war (Urk. 8/11, Urk. 8/14-18) und die Laborergebnisse sowohl durch die Analyse des A.___ vom 30. Oktober 2015 (Urk. 8/23) als auch durch diejenige des Instituts C.___ vom 19. Mai 2016 (Urk. 8/36-37) bestätigt wurden.
Als rein spekulativ erweist sich die Behauptung der Beschwerdeführerin, wonach sich die Borreliose im Jahr 2015 aufgrund einer von Koinfektionen unterdrückten Immunreaktion versteckt und sich laborchemisch erst im Juni 2017 zu erkennen gegeben habe (Urk. 1 S. 11). Die Darlegungen von Dr. D.___ in ihrem Bericht vom 14. September 2017 sind dafür denn auch nicht beweisend, zumal sie sich darin einzig zu den verlaufsmässigen Veränderungen der von ihr in Auftrag gegebenen Testungen vom 22. Juni und vom 29. August 2017, nicht aber zu den Laborergebnissen des ursprünglichen Verfahrens äusserte (Urk. 8/58).
Die negativen Laborergebnisse bestätigen sodann auch die Einschätzung von Dr. med. G.___ und Dr. med. H.___, Fachärzte FMH für Infektiologie, welche eine Borreliose aufgrund der Ätiologie bereits am 18. August 2015 ausgeschlossen hatten (Urk. 8/14/1, vgl. Urk. 8/16/2). Bei der Beurteilung von Dr. D.___, wonach die Ärzte des A.___ aufgrund der Symptome auf eine Borreliose hätten schliessen müssen (Urk. 8/58), handelt es sich um rein diagnostische Überlegungen, welche keine prozessuale Revision rechtfertigen (E. 1.3.3).
4.3 Soweit die Beschwerdeführerin ausführt, Dr. B.___ mangle es an der Fachkenntnis zur Beurteilung der entscheidrelevanten Fragestellung einer möglichen Borrelieninfektion (Urk. 1 S. 13), ist darauf hinzuweisen, dass sich Dr. B.___ bei ihrer Beurteilung auf die fachärztlichen Einschätzungen der Infektiologie des A.___ sowie des Instituts C.___ zu stützen vermochte. Ohnehin mutet es widersprüchlich an, wenn die Beschwerdeführerin die Einschätzung von Dr. B.___ aufgrund des fehlenden Facharzttitels für Infektiologie in Zweifel zieht, sich in medizinischer Hinsicht aber auf die Einschätzung von Dr. D.___ stützt, welche ihrerseits ebenfalls über keinen diesbezüglichen Facharzttitel verfügt. Anzumerken ist, dass Dr. D.___ einen Zusammenhang zwischen der aktuellen Erkrankung und den Insektenstichen im Jahr 2015 in ihrem Bericht vom 6. Juli 2017 lediglich als «nicht auszuschliessen» bezeichnete (Urk. 8/46/3). Sodann findet der von ihr im Bericht vom 14. September 2017 zur Untermauerung der diagnostizierten chronischen Borreliose beigezogene LTT-Test (Urk. 8/58-59) keine medizinisch-wissenschaftlich breite Anerkennung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_835/2018 vom 23. April 2019 E. 6.2) und der Laborbefund vom 29. August 2017 zeigte abweichend von demjenigen vom 13. Juni 2017 eine unauffällige Zahl der NK-Zellen, was gemäss Befundbericht des Zentrums E.___ vom 29. August 2017 einen chronisch-aktiven Borrelienbefund unwahrscheinlich mache (Urk. 8/46/5, 8/59/1). Das Vorliegen einer aktuellen oder durchgemachten Borrelienerkrankung ist folglich auch mit den neu eingereichten medizinischen Berichten keineswegs erstellt. Eine offensichtliche und gravierende Fehldiagnose im ursprünglichen Verfahren ist aufgrund der neuen serologischen Befunde jedenfalls nicht dargetan.
4.4 Damit kann nicht die Rede davon sein, dass die neu eingereichten Berichte und Laborergebnisse einen Fehler in der früheren Beweisgrundlage eindeutig aufzeigen würden (Urteil des Bundesgerichts 8C_148/2018 vom 6. Juli 2018 E. 5.4 und E. 5.5.5). Sie sind folglich nicht geeignet, die Verfügung vom 18. August 2016 in Revision zu ziehen, weshalb die Beschwerdegegenerin nicht auf das entsprechende Gesuch eintreten musste.
5. Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen einer prozessualen Revision nicht erfüllt, weshalb der angefochtene Entscheid nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Holger Hügel
- Suva
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
VogelKübler