Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
|
UV.2019.00249
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiberin Leicht
Urteil vom 30. November 2020
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Bischoff
Schifflände 22, Postfach, 8024 Zürich
gegen
AXA Versicherungen AG
Generaldirektion
General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1978 geborene X.___ war seit dem 21. März 2016 als Chauffeur/Magaziner bei der Y.___ AG in einem 100%-Pensum angestellt und bei der AXA Versicherungen AG (nachfolgend AXA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als ihm am 26. August 2016 beim Öffnen der Lieferwagentüre ein Stapel Kisten auf den linken Ellbogen fiel und er sich dabei eine distale Bizepssehnenruptur zuzog (Urk. 9/A1, Urk. 9/A10 und Urk. 9/M1M4). Am 6. September 2016 wurde eine offene Refixation der distalen Bizepssehne am linken Ellbogen durchgeführt (Urk. 9/M3). Die AXA kam für die Kosten der Heilbehandlung auf und richtete Taggelder aus. Das Arbeitsverhältnis des Versicherten wurde von Seiten der Arbeitgeberin per 28. Februar 2017 aufgelöst (Urk. 9/A9B1). Am 14. August 2017 wurde der Versicherte vom beratenden Arzt der AXA, Dr. med. Z.___, Facharzt FMH Chirurgie, untersucht (Urk. 9/M33). Mit Verfügung vom 28. September 2017 stellte die AXA die Taggeldleistungen per 1. Dezember 2017 unter Weitergewährung der Heilbehandlung ein (Urk. 9/A40), was mit Einspracheentscheid vom 8. Juni 2018 bestätigt wurde (Urk. 9/A68). Die gegen den Einspracheentscheid vom 8. Juni 2018 erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 16. Mai 2019 gutgeheissen und es wurde festgestellt, dass der Versicherte auch nach dem 30. November 2017 Anspruch auf Taggeldleistungen aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % hat (Prozess Nr. UV.2018.00164; vgl. Urk. 9/A96).
Am 8. Februar 2018 wurde eine Ellenbogen-Revision links mit Exploration/Dekompression des Nervus medianus und Nervus radialis sowie des PIN (Posterioren Nervus Interosseus) mit Narbenrelease/Tenolyse der Bizepssehne und eine Karpaltunnelspaltung links durchgeführt (Urk. 9/M 43-44). Am 30. April 2018 erfolgte eine Aktenbeurteilung (Urk. 9/M59) und am 25. Juni 2018 eine weitere Untersuchung (Urk. 9/M60) durch den beratenden Arzt der AXA, Dr. Z.___. Mit Verfügung vom 13. Juli 2018 stellte die AXA die Taggeldleistungen per 9. Juli 2018 ein (Urk. 9/A77). Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 11. September 2018 Einsprache (Urk. 9/A80). Am 4. März 2019 schloss die AXA den Fall ab (Urk. 9/A91). Mit Einspracheentscheid vom 19. September 2019 bestätigte sie die Verfügung 13. Juli 2018 (Urk. 9/A101 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 19. September 2019 erhob der Versicherte mit Eingabe vom 9. Oktober 2019 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm auch nach dem 8. Juli 2018 die gesetzlichen Leistungen zu zahlen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 30. Januar 2020 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 31. Januar 2020 mitgeteilt wurde (Urk. 10).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.1 Ist der Versicherte infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so hat er nach Art. 16 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) Anspruch auf ein Taggeld. Bei langer Dauer wir auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt. Steht fest, dass die versicherte Person unter dem Blickwinkel der Schadenminderungspflicht einen Berufswechsel vorzunehmen hat, so hat der Versicherungsträger sie dazu aufzufordern und ihr zur Anpassung an die veränderten Verhältnisse sowie zur Stellensuche eine angemessene Übergangsfrist einzuräumen, während welcher das bisherige Taggeld geschuldet bleibt. Diese Übergangsfrist ist in der Regel auf drei bis fünf Monate zu bemessen. Die durch die Pflicht zur Schadenminderung gebotene Verwertung der Restarbeitsfähigkeit in einem anderen als dem angestammten Tätigkeitsbereich bildet aber die Ausnahme vom Grundsatz, wonach für die Bemessung der Arbeitsunfähigkeit auf die tatsächliche Einschränkung im zuletzt ausgeübten Beruf abzustellen ist (BGE 141 V 625 E. 4.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_714/2018 vom 5. März 2019 E. 4.4.2).
1.2 Ist ein obligatorisch Unfallversicherter im Zeitpunkt der Beurteilung seiner für den Taggeldanspruch massgebenden Arbeitsfähigkeit arbeitslos, bestimmt sich die Arbeitsfähigkeit nicht nach Massgabe aller arbeitslosenversicherungsrechtlich zumutbaren Arbeiten, sondern es ist grundsätzlich auf die erwerblichen Auswirkungen des unfallbedingten Gesundheitsschadens im angestammten Beruf abzustellen, ausser es seien die Voraussetzungen für eine berufliche Neuorientierung gegeben (stabiler Gesundheitszustand, voraussichtlich dauernde Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf sowie Zumutbarkeit einer beruflichen Neueingliederung unter Einräumung einer Anpassungsfrist; RKUV 2004 Nr. U 501 S. 179).
1.3 Der Taggeldanspruch erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod des Versicherten (Art. 16 Abs. 2 Satz 2 UVG). Der Versicherer hat – sofern allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind – die Heilbehandlung (und das Taggeld) nur solange zu gewähren, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann. Erst – aber immerhin dann – wenn dies mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auszuschliessen ist, ist der Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen mit gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und auf eine Integritätsentschädigung abzuschliessen (vgl. BGE 134 V 109 E. 4.1 mit Hinweisen).
2.
2.1 Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, unbestritten sei, dass der Beschwerdeführer zum Verfügungszeitpunkt (13. Juli 2018) seit dem Unfalldatum (26. August 2016) durchgehend in seiner angestammten Tätigkeit als Chauffeur/Magaziner voll arbeitsunfähig gewesen sei. Bei dieser langen und ununterbrochenen Arbeitsunfähigkeit während zweier Jahre könne nicht mehr von einem labilen Gesundheitszustand ausgegangen werden. Der Zustand habe sich nach der vorübergehenden Verschlechterung aufgrund eines weiteren operativen Eingriffs vom 8. Februar 2018 wieder verbessert und spätestens ab Untersuchungsdatum vom 25. Juni 2018 wieder als gleichbleibend präsentiert, weshalb die Annahme eines stabilen Gesundheitszustandes gerechtfertigt sei. Daran ändere auch der Umstand, dass Dr. Z.___ den medizinischen Endzustand auf Ende 2018 festgelegt habe, nichts. Eine Zumutbarkeit in der bisherigen Tätigkeit als Chauffeur/Magaziner sei nicht eingetreten und es sei auch nicht damit zu rechnen. Die geforderte Übergangsfrist sei dem Beschwerdeführer bereits ab Verfügungszeitpunkt vom 28. September 2017 bis 1. Dezember 2017 eingeräumt worden, weshalb sich nun die Taggeldeinstellung per 8. Juli 2018 ohne Gewährung einer weiteren Übergangsfrist rechtfertigen lasse (Urk. 2 S. 9 ff.).
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich dagegen auf den Standpunkt, dass bis zur Operation (8. Februar 2018) keine Schadenminderungspflicht hätte auferlegt werden dürfen. Diese hätte erst auferlegt werden können, als ein stabiler Gesundheitszustand nach der Operation vorgelegen habe. Zudem sei eine Übergangsfrist von drei bis fünf Monaten zu berücksichtigen. Gemäss dem beratenden Arzt der Beschwerdegegnerin, Dr. Z.___, habe spätestens am 25. Juni 2018 ein stabiler Gesundheitszustand vorgelegen, weshalb die Beschwerdegegnerin erst nach jenem Zeitpunkt eine Schadensminderungspflicht mit Fristansetzung hätte anordnen können. Es liege keine ordnungsgemässe Ansetzung einer Schadenminderungsfrist vor. Ein taggeldausschliessender und stabiler Gesundheitszustand sei von der Uniklinik A.___ erst am 13. Februar 2019 festgestellt worden. Es könne somit nicht auf den Bericht von Dr. Z.___ abgestellt werden (Urk. 1 S. 5 f.).
2.3 In ihrer Beschwerdeantwort vom 30. Januar 2020 hielt die Beschwerdegegnerin ergänzend fest, Sinn der Regelung der Übergangsfrist sei, der versicherten Person eine angemessene Frist zur Anpassung an die neuen Verhältnisse zu verschaffen. Spätestens ab Mai 2018 sei festgestanden, dass ein stabiler Gesundheitszustand vorgelegen habe und der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig gewesen sei. Zu diesem Zeitpunkt hätte der Beschwerdeführer – wie er von der Beschwerdegegnerin bewiesenermassen seit über einem Jahr wiederholt aufgefordert worden sei – beim RAV anmelden und sich um eine neue Stelle bemühen müssen. (Urk. 8 S. 4 f.).
3.
3.1 Die medizinischen Akten, welche dem Urteil vom 16. Mai 2019 zugrunde lagen, wurden darin zusammengefasst (Urk. 9/A96 E. 3.1-3.27). Darauf kann verwiesen werden.
3.2 Am 25. Juni 2018 wurde der Beschwerdeführer vom beratenden Arzt der Beschwerdegegnerin, Dr. Z.___, untersucht. In seinem Bericht vom 25. Juni 2018 führte Dr. Z.___ aus, für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit bestehe weiterhin keine Arbeitsfähigkeit. Diese werde voraussichtlich Ende 2018 wieder erreichbar sein. Für eine leidensangepasste Tätigkeit bestehe, wie von der Universitätsklinik A.___ bestätigt, eine volle Arbeitsfähigkeit unter Beachtung des Belastungsprofils. Für den linken Arm seien leichte Arbeiten mit einem Gewichtslimit von 5 kg, was insbesondere auch für eine Zugbelastung Gültigkeit habe, ohne das Besteigen von Leitern und Gerüsten wegen der erhöhten Absturzgefahr und ohne Arbeiten an stossenden, schlagenden und vibrierenden Maschinen zumutbar. Dies bedeute eine Gesamtgewichtsbelastung von maximal 10 kg, wenn das Gewicht mit beiden Händen gehalten werden müsse. Für den rechten Arm bestünden keine Einschränkungen. Es sei noch kein Endzustand erreicht. Damit dürfe bis Ende 2018 gerechnet werden. Die Belastung des linken Arms könne in einem viertel Jahr sukzessive auf eine Vollbelastung bis Ende 2018 gesteigert werden (Urk. 9/M60).
3.3 Im Bericht der Universitätsklinik A.___, Zentrum für Paraplegie, vom 9. Juli 2018 betreffend die neurologische und neurophysiologische Untersuchung vom 9. Juli 2018 wurde neu die folgende Diagnose genannt: Aktuell kein Hinweis auf CTS (Karpaltunnelsyndrom) links, ehemals Befund für CTS links. Es wurde ausgeführt, in der heutigen Untersuchung habe sich ein klinischer Befund gezeigt, der mit einer stattgehabten Reizung aller drei Armnerven links auf Höhe des Ellenbogens vereinbar sei. Elektroneurographisch habe sich keine nachhaltige Schädigung der geprüften sensiblen oder motorischen Nerven gezeigt. Zur weiterführenden Objektivierung sei eine nadelmyographische Untersuchung vorgesehen gewesen, die aufgrund fehlender Toleranz für die Untersuchung nicht durchführbar gewesen sei (Urk. 9/M61).
3.4 Im Bericht der Universitätsklinik A.___, Orthopädie, vom 11. Juli 2018 betreffend die Konsultation vom 9. Juli 2018, wurde festgehalten, es zeige sich eine subjektive Besserung der Beschwerden. Im Krafttest/Pinchtest zeige sich eine Verbesserung. Nach wie vor bestünden deutliche Restbeschwerden. In der neurologischen Untersuchung habe kein Hinweis für ein erneutes Engpasssyndrom gefunden werden können (Urk. 9/M65).
3.5 Im Bericht derselben Klinik vom 18. Oktober 2018 betreffend die Verlaufskontrolle vom 10. Oktober 2018 wurde ausgeführt, aus klinischer Sicht zeige sich ein schönes Resultat nach Bizepssehneninsertion. Der Beschwerdeführer erreiche eine vollständige Extension bei jedoch noch deutlichem Kraftdefizit. Klinische Hinweise auf erneute Neurokompression gebe es nicht. Im Hinblick auf die Krankengeschichte und den Verlauf erscheine es nicht realistisch, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Bauarbeiter wieder zu 100 % einsatzfähig sein werde (Urk. 9/M66).
3.6 Im Bericht derselben Klinik vom 18. Februar 2019 betreffend die Konsultation vom 13. Februar 2019, wurde festgehalten, klinisch zeige sich kein Anhalt für eine Neurokompression ein Jahr postoperativ. Die Ellenbogenbeweglichkeit habe wieder schön hergestellt werden können. Eine schwere körperliche Tätigkeit mit Tragen von schweren Lasten scheine nicht realistisch. Leichte bis mittlere Tätigkeiten könnten jedoch durchgeführt werden. Die Behandlung sei vorerst abgeschlossen (Urk. 9/M71).
3.7 Dr. Z.___ führte in seiner Beurteilung vom 8. Juli 2019 aus, spätestens ab der Untersuchung vom 25. Juni 2018 sei dem Beschwerdeführer wieder eine leidensangepasste Tätigkeit unter Beachtung des damalig angegebenen Belastungsprofils zumutbar gewesen. Die Belastung habe dann sukzessive auf leichte bis mittelschwere Tätigkeiten (15 kg) gemäss Abschlussbericht der Universitätsklinik A.___ gesteigert werden können. Die Universitätsklinik A.___ gehe von einer falschen Berufsausübung (Bauarbeiter) aus. Nach Angaben des Beschwerdeführers habe er zuletzt als Chauffeur und Lagerarbeiter für einen Lebensmittelhandel gearbeitet. Die dort bestehenden Gewichtsbelastungen seien ihm (Dr. Z.___) nicht bekannt (Urk. 9/M74).
4.
4.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Taggeldleistungen zu Recht per 9. Juli 2018 einstellte. Unbestritten ist, dass im Zeitpunkt der Taggeldeinstellung die Voraussetzungen für den Fallabschluss noch nicht erfüllt waren und die Beschwerdegegnerin weiterhin für die Heilbehandlungskosten aufkam. Der Fallabschluss unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen erfolgte am 4. März 2019.
4.2 Das hiesige Gericht erwog im Urteil vom 16. Mai 2019, gestützt auf die medizinischen Akten habe im Zeitpunkt des Erlasses des Einsprachentscheides vom 8. Juni 2018 noch nicht abschliessend beurteilt werden können, ob überhaupt ein Berufswechsel angezeigt gewesen sei oder ob der Beschwerdeführer in Zukunft allenfalls wieder in seiner bisherigen Tätigkeit arbeitsfähig sein könne. Somit habe nicht von einem stabilen Gesundheitszustand ausgegangen werden können (Urk. 9/A96 E. 4.2).
4.3 Dr. Z.___ kam in seiner Beurteilung vom 25. Juni 2018 zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Chauffeur/Magaziner weiterhin nicht arbeitsfähig sei, ihm eine leichte Tätigkeit (Gewichtslimit 5 kg) aber zu 100 % zumutbar sei (vgl. vorne E. 3.2). Auf diese Beurteilung stützt sich auch die Beschwerdegegnerin. Sie begründet die Taggeldeinstellung jedoch nicht mit dem - vermeintlich - stabilen Gesundheitszustand, sondern mit der vollen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit. Dabei verkennt sie, dass wie bereits im Urteil vom 16. Mai 2019 festgehalten - auf der Grundlage der Beurteilung von Dr. Z.___ vom 25. Juni 2018 noch kein stabiler Gesundheitszustand ausgewiesen war. So hielt Dr. Z.___ fest, die Belastung des linken Arms könne sukzessive auf eine Vollbelastung bis Ende 2018 gesteigert werden und er rechnete damit, dass der Beschwerdeführer bis Ende 2018 wieder eine Arbeitsfähigkeit in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit erreichen würde (vgl. vorne E. 3.2). Damit steht fest, dass der Beschwerdeführer gestützt auf die Angaben von Dr. Z.___ begründete Hoffnung auf eine Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Fahrer/Magaziner haben durfte. In seiner Beurteilung vom 8. Juli 2019 führte Dr. Z.___ denn auch aus, die Belastung habe auf leichte bis mittelschwere Tätigkeiten (Gewichtslimit 15 kg) gesteigert werden können. Er weist darauf hin, dass in den Berichten der Universitätsklinik A.___ von einer falschen bisherigen Tätigkeit (Bauarbeiter) ausgegangen werde. Nach Angaben des Beschwerdeführers habe dieser zuletzt als Chauffeur und Lagerarbeiter gearbeitet; die dort bestehenden Gewichtsbelastungen seien ihm (Dr. Z.___) jedoch nicht bekannt (vgl. vorne E. 3.7). Er äussert sich dementsprechend nicht dazu, ob in der bisherigen Tätigkeit wieder eine Arbeitsfähigkeit besteht oder nicht. Die Behandlung an der Universitätsklinik A.___ wurde im Februar 2019 abgeschlossen. Zu diesem Zeitpunkt waren dem Beschwerdeführer mittelschwere Tätigkeiten zumutbar (vgl. vorne E. 3.6). Aktenkundig ist somit, dass sich der unfallbedingte Gesundheitszustand nach der strittigen Taggeldeinstellung noch verbesserte und die Arbeitsfähigkeit von leichten (5 kg) im Juni 2018 zu mittelschweren (15 kg) Tätigkeiten ab Februar 2019 gesteigert werden konnte. Nach dem Gesagten konnte gestützt auf die medizinische Aktenlage im Zeitpunkt der erneuten Taggeldeinstellung per 9. Juli 2018 jedenfalls noch nicht von einem stabilen Gesundheitszustand ausgegangen werden, welcher eine berufliche Neuorientierung gerechtfertigt hätte. Eine rechtsgenügliche Übergangsfrist wurde mit dieser Verfügung vom 13. Juli 2018 (Urk. 8/A77) oder mit dem vorangegangenen Schreiben vom 3. Juli 2018 (Urk. 8/A72) ebenfalls nicht gewährt. Praxisgemäss kann sich der Versicherungsträger aber erst dann auf Art. 6 Satz 2 ATSG berufen, wenn er die versicherte Person zuvor zu einem Berufswechsel aufgefordert und ihm eine angemessene Übergangsfrist eingeräumt hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_173/2008 vom 20. August 2008 E. 2.3). Eine solche Ankündigung ist auch nicht in der Verfügung vom 28. September 2017 bzw. dem diese ersetzenden Einspracheentscheid vom 8. Juni 2018 zu erblicken, dessen Rechtmässigkeit zum damaligen Zeitpunkt noch im hängigen Gerichtsverfahren zu beurteilen war, und der schliesslich aufgehoben wurde. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass sowohl in der Verfügung vom 13. Juli 2018 wie auch im Einspracheentscheid vom 19. September 2019 ein konkretes Berufsbild in Bezug auf die Verweistätigkeit, welche dem Beschwerdeführer nach Auffassung der Beschwerdegegnerin ab Juli 2018 zumutbar gewesen sein soll, fehlt. Es genügt nicht, auf das Zumutbarkeitsprofil des beratenden Arztes zu verweisen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_714/2018 vom 5. März 2019 E. 4.4.4).
4.4 Zusammenfassend konnte im Zeitpunkt der Taggeldeinstellung die für den Taggeldanspruch massgebende Arbeitsunfähigkeit noch nicht auf der Grundlage eines im Rahmen der Schadenminderungspflicht anrechenbaren Berufswechsels bemessen werden. Der Beschwerdeführer hat somit auch nach dem 9. Juli 2018 längstens bis zum Behandlungs- und Fallabschluss (4. März 2019) Anspruch auf ein Taggeld aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde.
5. Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem vertretenen Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetztes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) auf Fr. 1’500.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen ist.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der AXA Versicherungen AG vom 19. September 2019 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer auch nach dem 9. Juli 2018 Anspruch auf Taggeldleistungen aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % hat.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1’500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Markus Bischoff
- AXA Versicherungen AG
- Bundesamt für Gesundheit
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstLeicht