Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2019.00251


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Tanner Imfeld
Gerichtsschreiber Frischknecht

Urteil vom 10. Juni 2020

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


gegen


Suva

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:

1.    Der 1956 geborene X.___ war seit dem 7. Januar 1980 als Rollenoffsetdrucker bei der Y.___ AG angestellt und im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses bei der Suva gegen die Folgen von Unfällen versichert. Mit Bagatellunfall-Meldung UVG vom 7. rz 2019 liess er der Suva mitteilen, dass er am 5. Januar 2019 beim Skifahren stark habe abbremsen müssen und dabei das Knie verrenkt habe (Urk. 7/1). Der erstbehandelnde Facharzt stellte am 27. März 2019 (Urk. 7/15) die Diagnose einer medialen Meniskusläsion rechts nach Stauchungstrauma bei Skifahren 5. Januar 2019 (S. 1).

    Mit Verfügung vom 7. Mai 2019 (Urk. 7/40) verneinte die Suva ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 5. Januar 2019, da dieses kein Unfallereignis im Sinne des Gesetzes darstelle und der Gesundheitsschaden überwiegend wahrscheinlich degenerativ, beziehungsweise krankheitsbedingt sei
(S. 1). Die vom Versicherten gegen diesen Entscheid erhobene Einsprache vom 23. Mai 2019 (Urk. 7/42) wies die Suva am 20. September 2019 (Urk. 2) ab.


2.    Dagegen erhob der Versicherte am 18. Oktober 2019 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte sinngemäss, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Versicherungsleistungen zu erbringen. Die Suva schloss am 30. Oktober 2019 auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 31. Oktober 2019 (Urk. 8) zur Kenntnis gebracht wurde.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind (Abs. 2): Knochenbrüche (lit. a), Verrenkungen von Gelenken (lit. b), Meniskusrisse (lit. c), Muskelrisse (lit. d), Muskelzerrungen (lit. e), Sehnenrisse (lit. f), Bandläsionen (lit. g) und Trommelfellverletzungen (lit. h). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).

1.2    

1.2.1    Ein Unfall ist gemäss Art. 4 ATSG die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.

1.2.2    Nach der Rechtsprechung bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er – nach einem objektiven Massstab – den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet. Ausschlaggebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen keine Ungewöhnlichkeit (BGE 134 V 72 E. 4.1 und E. 4.3.1 mit Hinweis).

1.2.3    Nach Lehre und Rechtsprechung kann das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors in einer unkoordinierten Bewegung bestehen. Bei Körperbewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam «programmwidrig» beeinflusst hat. Bei einer solchen unkoordinierten Bewegung ist der ungewöhnliche äussere Faktor zu bejahen; denn der äussere Faktor – Veränderung zwischen Körper und Aussenwelt – ist wegen der erwähnten Programmwidrigkeit zugleich ein ungewöhnlicher Faktor (BGE 130 V 117 E. 2.1 mit Hinweisen). Ohne besonderes Vorkommnis ist bei einer Sportverletzung das Merkmal der Ungewöhnlichkeit und damit das Vorliegen eines Unfalles zu verneinen (BGE 130 V 117 E. 2.2 mit Hinweis).

1.2.4    Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG erbringt die Versicherung ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind: Knochenbrüche (lit. a); Verrenkungen von Gelenken (lit. b), Meniskusrisse (lit. c), Muskelrisse (lit. d), Muskelzerrungen (lit. e), Sehnenrisse (lit. f), Bandläsionen (lit. g) und Trommelfellverletzungen (lit. h).

    Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen ist abschliessend (BGE 116 V 136 E. 4a, 147 E. 2b, je mit Hinweisen; Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Auflage, Bern 1989, S. 202).

1.3

1.3.1    Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG erbringt die Versicherung ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind: Knochenbrüche (lit. a); Verrenkungen von Gelenken (lit. b), Meniskusrisse (lit. c), Muskelrisse (lit. d), Muskelzerrungen (lit. e), Sehnenrisse (lit. f), Bandläsionen (lit. g) und Trommelfellverletzungen (lit. h).

    Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen ist abschliessend (BGE 116 V 136 E. 4a, 147 E. 2b, je mit Hinweisen; Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Auflage, Bern 1989, S. 202).

1.3.2    Seit dem Inkrafttreten der Revision des UVG und der dazugehörigen Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) per 1. Januar 2017 ist das Bestehen einer vom Unfallversicherer zu übernehmenden unfallähnlichen Körperschädigung nicht länger vom Vorliegen eines äusseren Ereignisses abhängig. Die Tatsache, dass eine in Art. 6 Abs. 2 UVG genannte Körperschädigung vorliegt, führt zur Vermutung, dass es sich hierbei um eine unfallähnliche Körperschädigung handelt, die vom Unfallversicherer übernommen werden muss. Dieser kann sich aber von der Leistungspflicht befreien, wenn er beweist, dass die Körperschädigung vorwiegend auf Abnützung oder Krankheit zurückzuführen ist (Zusatzbotschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [Unfallversicherung und Unfallverhütung; Organisation und Nebentätigkeiten der Suva] vom 19. September 2014, BBl 2014 7922 7934 f.).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Einspracheentscheid vom 20. September 2019 (Urk. 2) im Wesentlichen, ein ungewöhnlicher äusserer Faktor respektive besondere Umstände im Rahmen der sportlichen Betätigung seien nicht ersichtlich (S. 3). Ein Unfall im rechtlichen Sinne sei folglich nicht gegeben (S. 4). Im Weiteren kam sie unter Hinweis auf die Beurteilung der Kreisärztin med. pract. Z.___, Fachärztin für Chirurgie, vom 6. Mai 2019 (Urk. 7/38) zum Schluss, die vorliegende Listendiagnose sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vorwiegend auf Abnützung zurückzuführen, folglich bestehe auch kein Anspruch auf Versicherungsleistungen aufgrund einer Listendiagnose gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG (S. 5).

2.2    Dagegen wendet der Beschwerdeführer (Urk. 1) ein, es sei insbesondere der Beurteilung des operierenden Arztes nicht in genügendem Masse Rechnung getragen worden. Dieser habe klar aufgezeigt, dass der Befund eine traumatische Komponente zeige.


3.

3.1    Gemäss Bagatellunfall-Meldung vom 7. März 2019 (Urk. 7/1) musste der Beschwerdeführer beim Skifahren stark abbremsen und hat sich dabei das Knie verrenkt. Telefonisch ergänzte der Beschwerdeführer am 26. April 2019 (Urk. 7/34), das Bremsen mit den Skiern sei so stark gewesen, dass nachher der Skischuh im Fersenbereich defekt gewesen sei.

3.2    Der behandelnde Arzt Dr. med. A.___, Orthopädische Chirurgie FMH, diagnostizierte am 27. März 2019 (Urk. 7/15) eine mediale Meniskusläsion rechts nach Stauchungstrauma bei Skifahren 5. Januar 2019 sowie einen Status nach Oberschenkelfraktur, Plattenosteosynthese links 2009.

    Er hielt dazu fest, der Beschwerdeführer sei am 5. Januar 2019 beim Skifahren in eine Mulde gefahren, habe sich dabei das Knie gestaucht und leicht verdreht. Nachfolgend seien sofortige, erstmalige Knieschmerzen rechts medial aufgetreten, welche bis heute trotz Belastungsreduktion und lokaler Analgesie vor allem bei längerem Stehen, Treppen steigen und in der Nacht beim Aufeinanderlegen der Knie persistierten (S. 1). Anamnese, Klinik und MRI-Befund passten sehr gut zur Meniskusläsion (S. 2).

    Am 28. März 2019 (Urk. 7/20) nahm Dr. A.___ einen operativen Eingriff in Form einer arthroskopischen Innenmeniskushinterhorn-Teilresektion rechts sowie eine Infiltration mit Ropivacain 0.2 % 20ml vor. Dem entsprechenden Operationsbericht kann ergänzend entnommen werden, dass klinisch klar positive Meniskuszeichen nach McMurry bei ansonsten unauffälliger Knieuntersuchung vorlagen und sich MR-radiologisch ein Innenmeniskushinterhorn- und -corpus-Horizontalriss zeigte.

3.3    Kreisärztin med. pract. Z.___ führte in ihrem Bericht vom 6. Mai 2019 (Urk. 7/38) aus, die im Befund des MRI Knie rechts vom 11. rz 2019 beschriebenen Läsionen zeigten typische Befunde eines degenerativ veränderten Knies mit abgeflachtem Innenmeniskus, eine horizontale Rissbildung, die typischerweise durch das Ausdünnen des zentralen Anteils des Meniskus durch Degeneration erfolge. Dadurch entstünden kleine Risse, die im Folgenden zu komplexen und horizontalen Rissen führten. Diese seien häufig in Begleitung von Knorpelschäden zu finden. Auch diese würden in der MRI-Untersuchung vom 11. März 2019 dargestellt. Die Knorpelbeläge seien leicht verschmälert und inhomogen, dies vor allem im medialen Femurkondylus. Zusätzlich zeigten sich erste Zeichen der Degeneration, kleine permeniskale Zysten im Bereich des medialen Meniskus. Im Röntgenbild vom 27. März 2019 sei eine Gelenkspaltverschmälerung zu sehen, welche ebenfalls auf eine Meniskusveränderung und eine Knorpelverdünnung hinweise. Die subchondrale Sklerosierung entstehe über einen längeren Zeitraum. Zusätzlich zeige sich eine chronische Synovitis, das sei eine Entzündung der Gelenkhaut. Diese brauche eine längere Entstehungsdauer. Typischerweise erfolge dies auch bei degenerativ veränderten Kniestrukturen
(S. 2).

    Die Kreisärztin kam zum Schluss, die Mechanik bei der aktiven und passiven Bewegung des Kniegelenks könne über die Jahre vermehrt zu degenerativen Veränderungen führen. Häufig entstünden diese ab dem 40. Lebensjahr. Die Mechanik bei der starken Beugung und Aussendrehung des Unterschenkels dränge den inneren Meniskus nach hinten aussen. Dadurch gerate das Hinterhorn des Innenmeniskus unter erheblichen Druck der Oberschenkelrolle. Dies führe deswegen genau an dieser Stelle zu vermehrt degenerativen Veränderungen. Mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit seien somit die in der Bildgebung gezeigten Veränderungen degenerativ bedingt. Im Bericht vom 28. März 2019 würden während der Arthroskopie die Knorpelbeläge als aufgeraut beschrieben. Der Innenmeniskus zeige sich auch da horizontal rupturiert, ausgedehnt und verdünnt. Auch lateral zeige sich eine Chondropathie Grad I femoral und tibial. Der Aussenmeniskus zeige sich ebenfalls degenerativ verändert. In Zusammenschau der Befunde sei mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit der Meniskusschaden durch degenerative Veränderungen entstanden. Dies sei ein Krankheitsprozess (S. 2).

3.4    Im ebenfalls vom 6. Mai 2019 (Urk. 7/41) datierenden Bericht beschrieb Dr. A.___, es handle sich um einen klaren kausalen Zusammenhang zwischen der Läsion und den Beschwerden respektive dem Ereignis mit den typischen Indikatoren: plötzlich aufgetretene Schmerzen nach äusserem Einfluss und Sturz. Neben der klaren Anamnese zeige auch der intraoperative Befund eine traumatische Komponente, nämlich den radiären Anteil des Risses (S. 1).


4.

4.1    In sachverhaltlicher Hinsicht liegen bezüglich des umstrittenen Ereignisses unterschiedliche Darstellungen bei den Akten. Der Bagatellunfall-Meldung (E. 3.1) zufolge musste der Beschwerdeführer beim Skifahren stark abbremsen und verrenkte sich hierbei das Knie. Dahingegen fuhr der Beschwerdeführer gemäss dem Bericht von Dr. A.___ (E. 3.2) beim Skifahren in eine Mulde, wobei er sich das Knie stauchte und leicht verdrehte. In der Hergangsschilderung vom 8. April 2019 (Urk. 7/18 S. 1) findet sich eine dritte Version, wobei der Beschwerdeführer einen starken Schlag auf das rechte Knie zu Protokoll gab.

    Aufgrund der in E. 1.3.4 hievor wiedergegebenen Beweisregel der „Aussagen der ersten Stunde" ist jedoch davon auszugehen, dass sich das Ereignis so zugetragen hat, wie es aus der Bagatellunfall-Meldung hervorgeht. Denn es ist nicht auszuschliessen, dass die spätere Darstellung des Beschwerdeführers bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst gewesen sein könnte. Zudem wäre zu erwarten gewesen, dass in der Unfallmeldung, in welcher explizit nach dem genauen Unfallhergang gefragt wurde, beim Ereignisbeschrieb ein so wesentlicher und insbesondere als programmwidrig erscheinender Vorfall wie ein Fahren in eine Mulde und ein daraus resultierender Schlag aufs Knie erwähnt worden wäre. Dem Umstand, dass trotz klarer Fragestellung im Fragebogen kein spezielles Ereignis genannt wurde, das den Schmerz unmittelbar auslöste oder mit zeitlicher Verzögerung im Sinne einer Teilursache ausgelöst haben könnte, ist daher entscheidendes Gewicht beizumessen. Es ist daher auf die Hergangsschilderung vom 7. März 2019 (Urk. 7/1) abzustellen.

4.2    Eine ungewöhnliche Ursache im Sinne eines programmwidrig gestörten Ablaufs wurde beispielsweise bei einem Skifahrer im Sinne eines Grenzfalls im Ausgleiten auf einer vereisten Stelle, das sich daraus ergebende unkontrollierte Anfahren eines Buckels, das Abgehobenwerden bei verdrehter Oberkörperhaltung und das harte Aufschlagen erkannt (RKUV 1999 Nr. U 345 S. 424 f. E. 4). Mangels Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors wurde der Unfallbegriff hingegen nicht als erfüllt betrachtet, wenn es beim Skifahren auf einer steilen, buckligen Piste und Kompression in einer Wellenmulde zum Auftreten einer Diskushernie kommt (nicht veröffentlichtes Urteil vom 16. Mai 1991 [U 16/91] zitiert in RKUV 1999 Nr. U 345 S. 426 E. 5) oder nach einem Sprung in hügeligem Gelände mit Landung in einer Mulde eine Kompression stattfindet, woraus eine Halswirbelsäulen-Distorsion resultiert (Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 313/04 vom 1. Februar 2005).

    Angesichts dieser Kasuistik ist die Ungewöhnlichkeit zu verneinen. Mit der Schilderung eines Bremsvorganges geht weder eine unkontrollierte Bewegung, ein Ausgleiten, ein Sturz oder Ähnliches einher. Vielmehr ist das Bremsen dem Skifahren inhärent und es lässt sich darin weder eine sinnfällige Überanstrengung noch etwas Programmwidriges erblicken. Zwar können beim Bremsen auf Skiern erfahrungsgemäss erhebliche Kräfte auf die Knie einwirken, indes wurde die Ursache des Meniskusrisses weder durch ein objektiv unvorhersehbares noch sonst wie abnormes Geschehen gesetzt, weshalb es an einer unfallrelevanten Fremdeinwirkung (von aussen) auf das rechte Knie des Beschwerdeführers fehlt, auch wenn es zu einer Verrenkung des Knies kam. Ungewöhnlich ist lediglich die durch das Abbremsen verursachte schädigende Einwirkung auf dieses Knie. Weil sich aber das Merkmal der Ungewöhnlichkeit nur auf den äusseren Vorgang selbst, nicht aber auf dessen Wirkung auf den menschlichen Körper bezieht, liegt kein Unfall vor. Wenn der Beschwerdeführer die auf seinen Körper wirkenden Kräfte subjektiv als besonders heftig und schmerzhaft empfunden hat, vermag dies keine objektive Ungewöhnlichkeit zu begründen. Anzufügen bleibt, dass der Beschwerdeführer in seiner Darlegung vom 8. April 2019 nichts von einer Mulde erwähnte und als Besonderheit lediglich einen Schlag schilderte, nicht aber etwa das Einhängen an einer Eisscholle oder Ähnliches. Damit wäre selbst bei Abstellen auf die Schilderung des Beschwerdeführers kein aussergewöhnlicher Einfluss erkennbar.


5.

5.1    Im Weiteren ist unbestritten, dass beim Beschwerdeführer eine Innenmeniskushinterhorn-Läsion vorlag (vgl. E. 3.2, E. 3.3). So zeigte der durch Dr. A.___ am 28. März 2019 (E. 3.2) vorgenommene operative Eingriff am rechten Knie medial einen leicht aufgerauten Knorpelbelag medial Grad I bis II tibial als auch femoral. Das Innenmeniskushinterhorn war ausgedehnt horizontal rupturiert und das Unterblatt teils radiär eingerissen (Urk. 7/20). Meniskusrisse zählen zu den unfallähnlichen Köperschädigungen gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. c UVG. In einem solchen Fall ist der Unfallversicherer leistungspflichtig, sofern die Schädigung nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist. Das Bundesgericht hielt dazu im zur Publikation vorgesehenen Urteil 8C_22/2019 vom 24. September 2019 E. 8.2.1 fest, dass für die Anwendung von Art. 6 Abs. 2 UVG kein äusserer Faktor und damit kein unfallähnliches sinnfälliges Ereignis oder eine allgemein gesteigerte Gefahrenlage vorausgesetzt ist. Insoweit führt bereits die Tatsache, dass eine in Art. 6 Abs. 2 lit. a-h UVG genannte Körperschädigung vorliegt, zur Vermutung, es handle sich hierbei um eine unfallähnliche Körperschädigung, die vom Unfallversicherer übernommen werden muss. Vorbehalten bleibt der Nachweis einer vorwiegenden Bedingtheit durch Abnützung oder Erkrankung. Dies setzt voraus, dass der Unfallversicherer im Rahmen seiner Abklärungspflicht (Art. 43 Abs. 1 ATSG) nach Eingang der Meldung einer Listenverletzung die Begleitumstände der Verletzung genau abklärt. Lässt sich dabei kein initiales Ereignis erheben oder lediglich ein solches ganz untergeordneter respektive harmloser Art, so vereinfacht dies zwangsläufig in aller Regel den Entlastungsbeweis des Unfallversicherers. Denn bei der in erster Linie von medizinischen Fachpersonen zu beurteilenden Abgrenzungsfrage ist das gesamte Ursachenspektrum der in Frage stehenden Körperschädigung zu berücksichtigen. Nebst dem Vorzustand sind somit auch die Umstände des erstmaligen Auftretens der Beschwerden näher zu beleuchten. Die verschiedenen Indizien, die für oder gegen eine Abnützung oder Erkrankung sprechen, müssen aus medizinischer Sicht gewichtet werden. Damit der Entlastungsbeweis gelingt, hat der Unfallversicherer gestützt auf beweiskräftige ärztliche Einschätzungen mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen, dass die fragliche Listenverletzung vorwiegend, das heisst im gesamten Ursachenspektrum zu mehr als 50 %, auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist (dort E. 8.6).

5.2    Zwischen der Unfallmeldung am 7. März 2019 (Urk. 7/1) und dem dort erwähnten Unfallereignis vom 5. Januar 2019 liegen gut zwei Monate, wobei eine Arbeitsunfähigkeit erst im Rahmen der Operation vom 28. März 2019 (E. 3.2) sowie der nachfolgenden Rekonvaleszenz für circa einen Monat (Urk. 7/12/3, Urk. 7/13, Urk. 7/15, Urk. 7/22) resultierte. Indes schilderte der Beschwerdeführer durchwegs konsistent ein Ereignis beim Skifahren, welches in der Folge zu Beschwerden im rechten Knie führte (Urk. 7/1, Urk. 7/15, Urk. 7/18, Urk. 7/41 f.). Es leuchtet denn auch ohne Weiteres ein, dass Skifahren, welches mit erheblichen Krafteinwirkungen gerade auf die Kniegelenke einhergeht, grundsätzlich zur Schädigung derselben führen kann. Von seiner physikalischen Wirkung her kann der Vorfall vom 31. Januar 2017 somit bei objektiver Betrachtung jedenfalls nicht von vornherein als unbedeutender Faktor eingestuft werden, ungeachtet der Frage nach einem Unfallereignis im praxisgemässen Sinne.

5.3    Von einer traumatisch bedingten Ursache im Zusammenhang mit der Knieverletzung geht der Chirurg Dr. A.___ aus. Die Beurteilung von Dr. A.___ fusst in erster Linie auf dem anlässlich der Operation vom 28. März 2019 (Urk. 7/20) persönlich festgestellten Verletzungsbild (E. 5.1). Dazu hielt er in seinem Bericht vom 6. Mai 2019 (E. 3.4) fest, es handle sich um einen klaren kausalen Zusammenhang zwischen der Läsion und den Beschwerden respektive dem Ereignis mit den typischen Indikatoren: plötzlich aufgetretene Schmerzen nach äusserem Einfluss und Sturz. Neben der klaren Anamnese zeige auch der intraoperative Befund eine traumatische Komponente, nämlich den radiären Anteil des Risses (S. 1).

5.4    Dr. Z.___ geht dagegen in ihrer Aktenbeurteilung unter Würdigung der medizinischen Berichte sowie des Bildmaterials von einer degenerativen Ursache aus. Namentlich legte sie dar, dass das Rissbild sowie die Begleitbefunde typischerweise für eine degenerative Veränderung sprächen. Ferner könne die Mechanik bei der aktiven und passiven Bewegung des Kniegelenks ab dem 40. Lebensjahr vermehrt zu degenerativen Veränderungen führen, wofür auch der Riss an genau dieser Stelle spreche (E. 3.3). Daraus erhellt, dass Dr. Z.___ den Feststellungen des behandelnden Facharztes vornehmlich theoretische Überlegungen entgegen stellt, unter welchen Voraussetzungen ihrer Auffassung nach der Meniskusriss vorwiegend auf Abnützung zurückzuführen sei. Indes findet sich weder eine Stellungnahme, ob die streitgegenständliche Verletzung überhaupt durch das stattgehabte Trauma hervorgerufen werden kann, noch zur abweichenden Begründung des behandelnden Arztes. Insbesondere zum Hinweis, dass der radiäre Rissanteil auf eine traumatische Ursache hindeute, nahm die Beschwerdegegnerin keine weiteren Abklärungen vor, obwohl sich Dr. Z.___ bereits zur Möglichkeit einer traumatischen Ursache nicht vernehmen liess beziehungsweise diesbezüglich keine Ausführungen machte. So ist aufgrund der kreisärztlichen Ausführungen grundsätzlich nachvollziehbar, dass das Knie des Beschwerdeführers angesichts seines Alters von 63 Jahren degenerative Veränderungen aufweist, insbesondere unter Berücksichtigung einer sportlichen Lebensführung (vgl. Urk. 7/42). Dennoch rechtfertigt dies unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (E. 5.1) keinen Verzicht auf eine Gewichtung der verschiedenen Indizien aus dem gesamten Ursachenspektrum wie Vorzustand oder erstmaliges Auftreten der Beschwerden, zumal ein initiales – wenn auch nicht dem Unfallbegriff entsprechendes – Ereignis erstellt ist.

5.5    Nach dem Gesagten steht nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass der rechtsseitige Meniskusriss des Beschwerdeführers vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist. Erforderlich wäre der Nachweis, dass die Listenverletzung im gesamten Ursachenspektrum zu mehr als 50 % auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist. Mit den Darlegungen von Dr. Z.___ lässt sich dieser Nachweis nicht erbringen. Vielmehr erscheint eine traumatische Ursache nach Dr. A.___ ebenso wahrscheinlich. Demnach ist die Frage, ob vorliegend die Listenverletzung vorwiegend durch Abnützung entstanden ist oder nicht, durch eine neutrale Begutachtung abzuklären, weshalb der Einspracheentscheid vom 20. September 2019 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie die erforderlichen Abklärungen veranlasse und hernach über ihre Leistungspflicht neu verfüge.



Das Gericht verfügt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 20. September 2019 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Suva

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber



GräubFrischknecht