Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2019.00253
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Gerichtsschreiber Wyler
Urteil vom 19. Juni 2020
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roger Peter
Neumünsterstrasse 30, 8008 Zürich
gegen
Sympany Versicherungen AG
Peter Merian-Weg 4, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1964, arbeitete seit März 1998 als Musiklehrerin mbA zu einem Pensum von 60 % (26 Wochenstunden) im Gymnasium Y.___ und war bei der Sympany Versicherungen AG (nachfolgend kurz Sympany) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Am 12. November 2013 meldete der Arbeitgeber, dass die Versicherte anlässlich einer Konzertprobe mit 2 Trompeten am 13. September 2013 ein akutes Lärmtrauma erlitten habe (Urk. 10/1). Der am 6. November 2013 erstbehandelnde Dr. Z.___, FMH ORL und Phoniatrie, schrieb die Versicherte ab Behandlungsbeginn zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 10/4), ab 9. Januar 2014 bis 7. März 2015 zu 50 % und ab 8. März 2015 wiederum vollständig arbeitsunfähig (Urk. 10/57). Nachdem die Sympany anfänglich ein Gehörtrauma oder eine Berufskrankheit nicht anerkannt (Verfügung vom 17. März 2014 [Urk. 10/19], Einsprache vom 22. April 2014 [Urk. 10/25]), jedoch als Krankentaggeldversicherer Leistungen erbracht hatte, holte sie bei Dr. med. A.___, Fachärztin für Oto-Rhino-Laryngologie, Arbeitsärztin der Suva, ein Gutachten ein, welche die Versicherte ab 8. März 2014 für berufsunfähig anerkannte (Gutachten vom 15. Oktober 2014, einschliesslich einer technischen Beurteilung der beruflichen Lärmbelastung vom 3. Oktober 2014, Urk. 10/41). Die Suva erliess daraufhin die Nichteignungsverfügung vom 27. Januar 2015, womit die Suva X.___ ab sofort für alle Arbeiten in gehörgefährdendem Lärm resp. Musik über 80 dB für nicht geeignet erklärte (Urk. 10/56). Gestützt hierauf übernahm die Sympany mit Einspracheentscheid vom 23. Juli 2015 (Urk. 10/68) die Heilungskosten ab dem 8. März 2014, leistete ab diesem Zeitpunkt rückwirkend Taggelder nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) und sprach gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 48 % eine Übergangsrente (Perioden 18. Mai 2014 bis 27. Januar 2015, 28. Mai 2015 bis 31. August 2015) bzw. Übergangstaggelder (Perioden 28. Januar bis 28. Februar 2015, 1. März bis 27. Mai 2015). Ferner richtete sie der Versicherten eine Entschädigung in der Höhe eines Integritätsschadens von 5 % (Fr. 6'300.--) aus. Hinsichtlich eines Rentenanspruches nach Art. 19 Abs. 1 UVG stellte die Sympany einen Entscheid nach Abschluss der durch die Invalidenversicherung gewährten Eingliederungsmassnahmen in Aussicht (vgl. nachfolgend).
Das Arbeitsverhältnis beim Gymnasium Y.___ endete formal am 15. August 2015 (Urk. 10/67).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, leistete X.___ mit Mitteilung vom 12. März 2015 Kostengutsprache für die Umschulung zur Logopädin an der Fachhochschule B.___, dauernd vom 1. September 2015 bis 30. Juni 2018 (Urk. 10/59), nachträglich verlängert bis 5. Juli 2018 (Urk. 10/79), einschliesslich Taggelder (vgl. Urk. 10/65). Nachdem die Versicherte ihre Abschlussprüfungen im Frühjahr 2018 bestanden hatte, schloss die IV-Stelle die Berufsberatung ab und sprach der Versicherten ab dem Ende der beruflichen Massnahmen, das heisst ab 6. Juli 2018, bis zum Stellenantritt als Logopädin am Spitalzentrum C.___ per 1. September 2018 ein Wartetaggeld zu (Mitteilung vom 5. Juli 2018, Urk. 10/79). Da X.___ die für das Diplom notwendige Bachelorarbeit jedoch erst Anfang 2019 abgab, erhielt sie das Abschlussdiplom erst mit deren Präsentation am 18. April 2019 (Urk. 3/5, Urk. 10/91 Beilage). Der mit Arbeitsvertrag vom 9. April 2018 ab 1. September 2018 vereinbarte Lohn wurde vom Arbeitgeber wegen Fehlens des Abschlussdiploms befristet bis 28. Februar 2019 auf einen Praktikumslohn zurückgestuft (Urk. 10/79-80, Urk. 10/83, Urk. 10/94 Beilage 3).
Die Sympany sprach X.___ mit Verfügung vom 7. Juni 2019 (Urk. 10/93) ab 1. September 2018 gestützt auf eine Erwerbsunfähigkeit von 24 % eine Invalidenrente von monatlich Fr. 956.-- zu, welche sie auf dem zuletzt erzielten Jahreslohn als Musiklehrerin von Fr. 59'705.40 berechnete (Ziffer 1-5, Ziffer 7 des Dispositivs). Ferner sicherte sie die Übernahme der durch die Berufskrankheit
vom 8. März 2014 bedingten Pflegeleistungen und Kostenvergütungen nach Rentenbeginn zu (Ziffer 10 des Dispositivs). Hiergegen erhob die Versicherte am 3. Juli 2014 (Urk. 10/94) Einsprache und beantragte (1) die Ausrichtung von UVG-Taggeldern für den Zeitraum 1. September 2018 bis 30. April 2019 von insgesamt Fr. 10'241.60, (2) eine UVG-Rente ab 1. Mai 2019 von monatlich Fr. 1'153.35, berechnet auf einem versicherten Verdienst von Fr. 72'084.--, und (3) Heilbehandlung ab 1. Mai 2019. Mit Entscheid vom 23. September 2019 (Urk. 2) hiess die Sympany die Einsprache teilweise gut. Die UVG-Taggelder wurden bis 30. April 2019 gesprochen (Antrag 1) und der Rentenbeginn auf den 1. Mai 2019 festgesetzt sowie die Kostenvergütung von Pflegeleistungen ab diesem Zeitpunkt zugesichert (Antrag 3). Hinsichtlich Berechnung der ab 1. Mai 2019 gesprochenen Invalidenrente (Antrag 2) hielt die Unfallversicherung indes an ihrem Entscheid basierend auf einem versicherten Verdienst von Fr. 59'705.40 fest.
2. Hiergegen erhob X.___ am 21. Oktober 2019 Beschwerde und bean-
tragte, es sei ihr auf der Basis eines versicherten Verdienstes von Fr. 72'084.-- eine UVG-Rente von Fr. 1'153.35 monatlich ab 1. Mai 2019 zuzusprechen. Die Sympany schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 13. Februar 2020 (Urk. 9) unter Beilage ihrer Akten (Urk. 10/1-108) auf Abweisung der Beschwerde, wovon die Beschwerdeführerin Kenntnis erhielt (vgl. Urk. 11).
Auf weitere Vorbringen der Parteien sowie die aufgelegten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2017 sind die geänderten Bestimmungen des UVG und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Nach Absatz 2 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG werden jedoch Invalidenrenten und Komplementärrenten nach Art. 20 UVG nach dem neuen Recht (Art. 20 Abs. 2ter UVG) gekürzt, wenn der Bezüger einer solchen Rente das ordentliche Rentenalter zwölf Jahre oder mehr nach dem Inkrafttreten der vorliegenden Änderung erreicht. Erreicht der Rentenbezüger das ordentliche Rentenalter weniger als acht Jahre nach dem Inkrafttreten, wird die Rente nicht gekürzt. Renten von Rentenbezügern, die das ordentliche Rentenalter acht oder mehr Jahre, aber weniger als zwölf Jahre nach Inkrafttreten der vorliegenden Änderung erreichen, werden für jedes weitere, dem achten Jahr folgende ganze Jahr um einen Fünftel des Kürzungsbetrages nach dem neuen Recht gekürzt (vgl. auch Art. 147b Abs. 1 UVV). Absatz 2 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG gilt auch für Unfälle, die sich vor Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung ereignet haben, für die die Rente aber erst danach zu laufen beginnt (Art. 147b Abs. 2 UVV).
Die hier zu beurteilende Berufskrankheit ist vor dem 1. Januar 2017 ausgebrochen, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.
2.
2.1 Gemäss Art. 6 UVG werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1).
Nach Art. 9 UVG gelten als Berufskrankheiten Krankheiten, die bei der beruflichen Tätigkeit ausschliesslich oder vorwiegend durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten verursacht worden sind. Der Bundesrat erstellt die Liste dieser Stoffe und Arbeiten sowie der arbeitsbedingten Erkrankungen (Abs. 1). Als Berufskrankheiten gelten auch andere Krankheiten, von denen nachgewiesen wird, dass sie ausschliesslich oder stark überwiegend durch berufliche Tätigkeit verursacht worden sind (Abs. 2). Für die Beurteilung der Exposition (oder Arbeitsdauer) ist die gesamte ausgeübte Berufstätigkeit zu berücksichtigen (BGE 126 V 183 E. 2b mit Hinweisen). Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind gemäss Art. 9 Abs. 3 UVG Berufskrankheiten von ihrem Ausbruch an einem Berufsunfall gleichgestellt. Sie gelten als ausgebrochen, sobald die betroffene Person erstmals ärztlicher Behandlung bedarf oder arbeitsunfähig ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_342/2008 vom 14. Mai 2009 E. 3.2).
2.2 Ist die versicherte Person infolge des Unfalles (bzw. der dem Berufsunfall gleichgestellten Berufskrankheit) zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), so hat sie nach Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invalidenrente. Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind (Art. 19 Abs. 1 Satz 1 UVG). Art. 30 Abs. 1 UVV, erlassen gestützt auf die Delegationsnorm in Art. 19 Abs. 3 UVG, sieht indes eine Übergangsrente vom Abschluss der ärztlichen Behandlung an vor, wenn der Entscheid der IV über die berufliche Eingliederung erst später gefällt wird; diese wird aufgrund der in diesem Zeitpunkt bestehenden Erwerbsunfähigkeit festgesetzt.
2.3 Die Invalidenrente beträgt bei Vollinvalidität 80 % des versicherten Verdienstes; bei Teilinvalidität wird sie entsprechend gekürzt (Art. 20 Abs. 1 UVG). Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften, namentlich über die Berechnung der Komplementärrenten in Sonderfällen (Art. 20 Abs. 3 UVG).
2.4 Taggelder und Renten werden nach dem versicherten Verdienst bemessen (Art. 15 Abs. 1 UVG). Für Sozialversicherungsleistungen mit Geldleistungen, die gesetzlich in Prozenten des versicherten Verdienstes festgesetzt sind, bestimmt der Bundesrat dessen Höchstbetrag (Art. 18 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Als versicherter Verdienst gilt für die Bemessung der Renten der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene Lohn (Art. 15 Abs. 2 UVG). Bei der Festsetzung des Höchstbetrags des versicherten Verdienstes nach Art. 18 ATSG bezeichnet der Bundesrat die dazu gehörenden Nebenbezüge und Ersatzeinkünfte. Er erlässt Bestimmungen über den versicherten Verdienst in Sonderfällen, namentlich bei (a) langdauernder Taggeldberechtigung, (b) Berufskrankheiten, (c) Versicherten, die nicht oder noch nicht den berufsüblichen Lohn erhalten und (d) Versicherten, die unregelmässig beschäftigt sind (Art. 15 Abs. 3 UVG). Diese Bestimmungen finden sich in Art. 22 ff. UVV.
Nach Art. 22 UVV beläuft sich der Höchstbetrag des versicherten Verdienstes auf Fr. 126'000.-- im Jahr und Fr. 346.-- im Tag (Abs. 1, in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung) bzw. Fr. 148'200.-- im Jahr und Fr. 406.-- im Tag (Abs. 1, in der seit 1. Januar 2016 geltenden Fassung). Als versicherter Verdienst gilt der nach der Bundesgesetzgebung über die AHV massgebende Lohn mit den in lit. a bis d näher ausgeführten, hier nicht interessierenden Ausnahmen (Abs. 2). Als Grundlage für die Bemessung der Renten gilt der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bei einem oder mehreren Arbeitgebern bezogene Lohn, einschliesslich noch nicht ausbezahlter Lohnbestandteile, auf die ein Rechtsanspruch besteht (Abs. 4 Satz 1 UVV). Art. 24 UVV regelt den massgebenden Lohn für Renten in Sonderfällen. Beginnt die Rente mehr als fünf Jahre nach dem Unfall oder dem Ausbruch der Berufskrankheit, so ist der Lohn massgebend, den die versicherte Person ohne den Unfall oder die Berufskrankheit im Jahre vor dem Rentenbeginn bezogen hätte, sofern er höher ist als der letzte vor dem Unfall oder dem Ausbruch der Berufskrankheit erzielte Lohn (Art. 24 Abs. 2 UVV). Änderungen in den persönlichen erwerblichen Verhältnissen nach einem Unfall bleiben bei der Bemessung des für die Rentenberechnung massgebenden Verdienstes grundsätzlich unbeachtlich. Berücksichtigt wird rechtsprechungsgemäss lediglich die allgemeine Lohnentwicklung (BGE 127 V 165 E. 3b; Urteil des Bundesgerichts 8C_565/2014 vom 23. September 2014 E. 4.2 mit Hinweisen).
3.
3.1 Strittig und zu prüfen ist vorliegend einzig die Berechnungsgrundlage der ab 1. Mai 2019 gesprochenen Invalidenrente, das heisst der massgebliche versicherte Verdienst. Während die Beschwerdegegnerin diesen am effektiv zuletzt erzielten Erwerbseinkommen bemessen will, stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, es sei die Sonderregelung von Art. 24 Abs. 2 UVV anzuwenden, weil die Rente erst fünf Jahre nach Ausbruch der Berufskrankheit zu laufen begonnen habe.
3.2 Die Beschwerdegegnerin begründet ihren Entscheid damit, es sei unerheblich, dass die Ausbildung zur Logopädin erst mit der Diplomierung am 18. April 2019 habe erfolgreich abgeschlossen werden können. Die Eingliederungsmassnahme der IV sei bereits am 31. August 2018 beendet worden und bis zu diesem Zeitpunkt habe die Beschwerdeführerin IV-Taggelder bezogen. Es sei nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Verzögerung bei der Bachelorarbeit mit Abgabe am 4. Januar 2019 krankheitsbedingt und unverschuldet gewesen sei. Der letzte Studientag der Ausbildung sei auf den 5. Juli 2018 gefallen und die Beschwerdeführerin hätte bis zum Stellenantritt am 1. September 2018 fast zwei Monate Zeit für das Erstellen und Einreichen der Bachelorarbeit gehabt (Urk. 2 Ziffer 16). Die Beschwerdeführerin sei ausserdem ihren Informationspflichten gemäss Art. 31 Abs. 1 ATSG gegenüber der IV-Stelle nicht nachgekommen, indem sie nicht darüber informiert habe, dass sie ihre Diplomarbeit nicht wie geplant Ende Juli 2018, sondern erst anfangs 2019 abgebe. Nur wegen des fehlenden Abschlussdiploms habe die Beschwerdeführerin ab 1. September 2018 einen geringeren Lohn erhalten. Damit sei die Invalidenversicherung bzw. die Beschwerdegegnerin nicht in der Lage gewesen, das Mahn- und Bedenkzeitverfahren gemäss Art. 21 Abs. 4 ATSG in Gang zu setzen (Urk. 9 S. 4 f.). Ferner beginne die Berufskrankheit entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht schon am 6. November 2013, sondern am 8. März 2014, wie sich der Stellungnahme von Dr. A.___ vom 27. Januar 2015 entnehmen lasse (Urk. 9 S. 6). Die Bachelorarbeit sei am 25. Februar 2019 angenommen und «als bestanden erklärt» worden. Damit hätte die Rente eigentlich bereits am 1. März 2019 beginnen sollen, wobei sie (die Beschwerdegegnerin) auf eine allfällige Rückforderung der Differenz auf die bezahlten UVG-Taggelder für März und April 2019 zugunsten der Beschwerdeführerin verzichte (Urk. 9 S. 5 f.).
3.3 Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, sie leide an einer chronischen Krankheit, welche sich im Frühling/Sommer 2017 akut verschlechtert habe, weshalb sie im Herbst 2017 zwei Leistungsnachweise habe wiederholen müssen, worüber sie die zuständige Eingliederungsfachfrau der IV-Stelle umgehend informiert habe (Urk. 1 S. 3). Infolge des krankheitsbedingten Leistungseinbruches von Frühling bis Sommer 2017 habe ihr in den zwei folgenden Semestern bis zum Abschluss der Ausbildung die Zeit für das Verfassen der Bachelorarbeit gefehlt. Deshalb habe sie den ersten Abgabetermin nicht einhalten und mit dem Verfassen erst nach Abschluss aller Kurse im Juli beginnen und die Arbeit erst am 4. Januar 2019 einreichen können (Urk. 1 S. 4). Die Berufskrankheit sei am 6. November 2013 mit Eintritt der Arbeitsunfähigkeit eingetreten, weshalb bis zum Rentenbeginn mehr als fünf Jahre verstrichen seien. Dies gelte selbst dann, wenn der Zeitpunkt des Ausbruches mit der Nichteignungsverfügung vom 27. Januar 2015 auf den 8. März 2014 festgesetzt werde (Urk. 1 S. 6). Gemäss Auskunft der ehemaligen Arbeitgeberin hätte die Beschwerdeführerin im Jahre 2018 einen Bruttojahreslohn von Fr. 119'741.-- und ab 1. Januar 2019 einen solchen von Fr. 120'938.40 (jeweils bezogen auf ein volles Pensum) erzielt, was dem versicherten Verdienst zur Festsetzung der Rente entspreche (Urk. 1 S. 6 f.). Die «Rentenkürzung» der Beschwerdegegnerin sei willkürlich (Urk. 1 S. 7). Sie (die Beschwerdeführerin) sei ihren Informationspflichten jederzeit nachgekommen (Urk. 1 S. 8 f.).
4.
4.1 Im Gutachten vom 15. Oktober 2014 (Urk. 10/41) führte Dr. A.___ aus (S. 8 ff.), seit der Konzertprobe mit zwei Trompeten am 13. September 2013 gebe die Beschwerdeführerin ein permanentes Ohrgeräusch auf dem rechten Ohr sowie eine Lärmüberempfindlichkeit nach einer vorübergehenden Vertäubung der Ohren am selben Tag an. Bei der Probe habe sie - wie vorgängig stets bei gehörbelastenden Situationen - Gehörschutz getragen; eine gewisse Empfindlichkeit der Ohren hätte bereits vorbestanden. Nach physikalisch-akustischen Kriterien habe die Konzertprobe am 13. September 2013 definitionsgemäss kein akutes akustisches Lärmtrauma ausgelöst. Dennoch sei die Hörstörung während der Lärmexposition aufgetreten, habe sich akut während des Musizierens verstärkt und im Sinne einer Vertäubung über die Probe hinaus zunächst angehalten. Es sei davon auszugehen, dass sich innerhalb einiger Stunden oder Tage eine gewisse Besserung eingestellt habe, weshalb die Beschwerdeführerin den ORL-Arzt erst nach mehreren Wochen aufgesucht und zunächst habe abwarten wollen, ob sich die passagere Schwerhörigkeit und Lärmempfindlichkeit auch ohne Medikamente wieder vollständig zurückbilden würden. Die vorübergehende Vertäubung sei rückläufig gewesen, die Lärmempfindlichkeit und Ohrgeräusche hätten sich aber jeweils bei erneuter Musikexposition verstärkt. Die durchgeführte Tonaudiometrie zeige einen Hörverlust nach der CPT-AMA-Tabelle von rechts 1 % und links 2 %, womit die Hörstörung für sich das Ausmass der Erheblichkeit nicht erreiche. Der Begriff der Erheblichkeit der vorliegenden gesamthaften Hörstörung mit Hochtoninnenohrschaden, Ohrgeräuschen und Lärmempfindlichkeit sei dennoch erfüllt. Für die Gesundheitsschädigung sei die langjährige berufliche Exposition über 27 Jahre und darin enthaltenem Zeitraum von 15 Jahren mit gehörschädigendem Lärm mit einem durchschnittlichen Pegel von 88 dB(A) verantwortlich. Arbeitsversuche unter Verwendung von persönlichem Gehörschutz seien von der Beschwerdeführerin auch nach dem Ereignis versucht worden und hätten abgebrochen werden müssen, weil sich die subjektiven Symptome unter Fortführung der Tätigkeit im Lärm verstärkt hätten und für die Beschwerdeführerin nicht mehr tolerabel gewesen seien. Insofern sei eine reduzierte zeitliche Exposition und damit verminderte Arbeitsleistung dieser Tätigkeit in Zukunft nicht mehr zumutbar. Für nicht lärmbelastete angepasste Tätigkeiten sei die Beschwerdeführerin voll arbeitsfähig. Die attestierten Arbeitsunfähigkeitszeiten vom 6. November 2013 bis 8. Januar 2014 zu 100 %, vom 9. Januar bis 7. März 2014 zu 50 % und seit 8. März 2014 zu 100 % seien medizinisch begründet. Dr. A.___ schloss mit der Feststellung, dass für den Zeitraum ab 8. März 2014 von einer Berufsunfähigkeit auszugehen sei. Dies bekräftigte sie mit Stellungnahme vom 27. Januar 2015 (Urk. 10/55), worin sie eine arbeitsbedingte Erkrankung im Sinne von Art. «9/1.2 UVG» und einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit seit dem 8. März 2014 bis auf weiteres festhielt.
4.2 Die Beschwerdeführerin erzielte im Jahre 2014 im ausgeübten Pensum von 60 % einen Lohn von Fr. 4'592.55 monatlich zuzüglich 13. Monatslohn, das heisst Fr. 59'703.15 im Jahr (Urk. 10/1). Umgerechnet auf ein volles Pensum ergäbe sich hieraus ein Jahreslohn von Fr. 99'505.25. Die ehemalige Arbeitgeberin teilte der Beschwerdegegnerin am 7. Januar 2019 per Email mit, dass der aktuelle Lohn Fr. 120'938.40, bezogen auf eine 100%-Stelle, betragen würde (Urk. 10/82), dies entspräche einer Lohnerhöhung von 21,54 %. Zur Begründung dieser ausserordentlichen Lohnentwicklung gab die Arbeitgeberin an, sie richteten ihre Anstellungen nach den anderen Mittelschulen des Kantons Zürich, also nach den kantonalen Anstellungen, weshalb «die Korrektur» des vormals bezahlten Lohnes keine «aussergewöhnliche Sondergeschichte» gewesen sei (Urk. 10/81).
4.3 Die am 1. September 2015 aufgenommene und von der IV finanzierte Ausbildung zur Logopädin umfasst gemäss Studienjahresstruktur (Urk. 10/98) im Vollzeitstudium 3 Jahre, wobei jeweils Ende des zweiten, vierten und fünften Semesters, in den sogenannten Zwischensemestern, Prüfungswochen anberaumt sind. Die Bachelorarbeit wird in das 4. Zwischensemester, also nach Ende des 4. Studiensemesters, gelegt (Kalenderwoche 27 = Ende Juni), die Präsentation derselben ist am Ende des 6. Studiensemesters (Kalenderwoche 26) nach Abschluss der letzten Prüfungswoche vorgesehen.
Gemäss Verlaufsprotokoll der IV-Berufsberatung (Urk. 10/79) teilte die Beschwerdeführerin am 12. Juli 2017 mit, sie habe aufgrund eines Eisenmangels im Frühling (2017) einen Leistungsabfall erlitten und deswegen zwei Leistungsnachweise wiederholen müssen. Die Zwischenprüfungen habe sie mit guten Noten bestanden. Sie gehe davon aus, dass sie sich in den nächsten Wochen ganz erholen und dann wieder fit genug sein werde, die Wiederholungsprüfung zu absolvieren (vgl. auch Urk. 3/4). Am 13. März 2018 teilte die Beschwerdeführerin mit, sie hätte Mitte Februar 2018 die Bachelorarbeit abgeben sollen, den Termin aber nicht einhalten können und werde die Arbeit nach dem Praktikum (Januar bis Mai 2018 in der Rehaklinik D.___) fertigstellen (Urk. 3/7/1). Am 7. Mai 2018 (Urk. 10/79) informierte die Beschwerdeführerin darüber, dass sie noch nicht einschätzen könne, ob sie es schaffe, die Bachelorarbeit in den zwei Wochen nach Abschluss des Praktikums fertigzustellen und damit die Ausbildung fristgerecht abschliessen zu können. Sie sei mittlerweile sehr erschöpft und müsse sich zuerst noch erholen. Sie sei sehr motiviert und werde alle Leistungsnachweise bis zum Datum des Stellenantritts (1. September 2018) nachliefern. Sie werde die Arbeit anfangs Juni jedoch nur dann abgeben, wenn sie überzeugt sei, dass sie genüge. Andernfalls ziehe sie es vor, noch ungefähr zwei Wochen anzuhängen. Diesfalls würde die IV-Stelle das Diplom später erhalten. Jedenfalls brauche sie das Diplom am 1. September 2018 mit Stellenantritt. Am 5. Juli 2018 erkundigte sich der IV-Berufsberater nach dem aktuellen Stand. Die Beschwerdeführerin beantwortete die Anfrage wie folgt: Die Direktorin der Fachhochschule habe ihr vor ein paar Wochen sehr energisch nahegelegt, die Abschlussarbeit nicht so früh abzugeben, sondern sie ihn Ruhe fertigzustellen mit der Begründung, dass das Diplom im Falle eines Nichtbestehens «verwirkt» würde. Sie habe daher im Juni (2018) bloss die letzten Prüfungen absolviert und bestanden. Sie plane, die Arbeit Ende Juli abzugeben. Sie wisse zwar nicht genau, wann sie das Diplom erhalten werden, weil die Korrektur der Arbeit in die Semesterferien falle. Sie werde ihre Stelle jedenfalls am 1. September 2018 antreten (Urk. 10/79).
Die IV-Stelle zahlte bis 5. Juli 2018 (Abschluss des Kurses) ein ausbildungsbegleitendes Taggeld und anschliessend bis Ende August ein Wartetaggeld und schloss die berufliche Massnahme mit Mitteilung vom 5. Juli 2018 ab (Urk. 10/79).
Die Beschwerdeführerin reichte ihre Bachelorarbeit nach eigenen Angaben am 4. Januar 2019 ein (Urk. 1 S. 4). Mit Email vom 25. Februar 2019 informierte die Expertin, dass ihre Arbeit angenommen worden sei und sie somit bestanden habe. Die Präsentation und das anschliessende Kolloquium seien auf den 18. April 2019 angesetzt (Urk. 3/5). Zu diesem Zeitpunkt erst erhielt die Beschwerdeführerin das Diplom. Die Stelle als Logopädin hatte sie wie geplant am 1. September 2018 angetreten.
4.4 Zum Nachweis der gesundheitsbedingten Verzögerung bei Erstellen ihrer Bachelorarbeit legte die Beschwerdeführerin das Zeugnis von Dr. med. E.___, Facharzt für Gastroenterologie und Allgemeine Innere Medizin, Zentrum für Magen-Darmkrankheiten an der Klinik F.___, vom 5. Juli 2017 auf (Urk. 3/3). Darin teilte Dr. E.___ auf Wunsch der Beschwerdeführerin zu Händen der B.___ mit, dass die Beschwerdeführerin infolge einer chronischen Erkrankung seit mehreren Jahren in seiner Betreuung sei. Im Mai resp. Juni 2017 sei es zu einer akuten Verschlechterung mit vermehrter Müdigkeit und Leistungsknick gekommen, was gut auf einen Eisenmangel zurückzuführen sei. Im Anschluss an eine Eisensubstitutionsbehandlung sei es zu einer Besserung der Symptome gekommen. Gemäss Angaben der Beschwerdeführerin habe sie während dieser Zeit Prüfungen absolvieren müssen. Schlechte Resultate seien gut auf ihre Erkrankung zurückzuführen.
5.
5.1 Gestützt auf das Gutachten von Dr. A.___ ist der Ausbruch der Berufskrankheit auf den 6. November 2013 festzusetzen, als die Beschwerdeführerin erstmals infolge anhaltender Symptome arbeitsunfähig geschrieben wurde, was die Gutachterin auf die berufsbedingte Krankheit zurückführte. Daran ändert nichts, dass die Berufsunfähigkeit erst auf den 8. März 2014 festgesetzt wurde, nachdem feststand, dass von Heilbehandlungen keine Besserung mehr zu erwarten und auch ein reduziertes Pensum im Beruf medizinisch-theoretisch nicht mehr zumutbar war. Für einen Ausbruch der Krankheit im Sinne von Art. 9 Abs. 3 UVG reicht die Notwendigkeit ärztlicher Behandlung oder der Eintritt einer Arbeitsunfähigkeit nach Art. 6 ATSG (vgl. E. 2.1).
5.2 Die IV-Stelle schloss ihre Eingliederungsmassnahmen am 30. August 2018 ab. Nach diesem Zeitpunkt erfolgten keine weiteren Umschulungs- oder anderweitigen beruflichen Massnahmen mehr und nahm die Beschwerdeführerin ihre neue berufliche Tätigkeit als Logopädin bereits am 1. September 2018 auf. Grundsätzlich wäre der Rentenanspruch daher am 1. September 2018 entstanden (E. 2.2). Wohl verzögerte sich die Diplomierung zur Logopädin bis April 2019. Die Beschwerdeführerin absolvierte die Abschlussprüfungen jedoch schon im Frühsommer 2018 und besuchte die letzten Kurstage im Juli 2018. Dass die Diplomarbeit erst im Februar 2019 abgenommen werden konnte, hat die Beschwerdeführerin zu verantworten und es ist nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgewiesen, dass die verspätete Bearbeitung krankheitsbedingt war. Der Eisenmangel-bedingte Erschöpfungszustand bestätigte der behandelnde Arzt für Frühjahr 2017 (E. 4.4), wovon sich die Beschwerdeführerin nach entsprechender Substitution innert weniger Wochen erholte. In der Folge plante sie eine Bearbeitung und Abgabe noch im Verlaufe des Jahres 2018 (E. 4.2). Die Gründe bzw. Umstände der weiteren Verzögerung bis Januar 2019 können nicht mehr der im Frühjahr 2017 aufgetretenen Erschöpfung zugeordnet werden. Eine krankheitsbedingte Studierunfähigkeit nach Ende der Abschlussprüfungen bzw. Ausbildung anfangs Juli 2018 wird nicht behauptet, weshalb sich diesbezügliche medizinische Abklärungen erübrigen.
Damit ist der Tatbestand eines verspäteten Rentenbeginns im Sinne von Art. 24 Abs. 2 UVV, fünf Jahre nach Ausbruch der Berufskrankheit, nicht erfüllt, weshalb sich die Rentenberechnung nach der ordentlichen, dem Äquivalenzprinzip entsprechenden Regeln zur Bestimmung des versicherten Verdienstes richtet.
5.3 Der vollständigkeitshalber ist ausserdem darauf hinzuweisen, dass Art. 24 Abs. 2 UVV die Vermeidung unbilliger Ergebnisse bezweckt, wenn zwischen dem Unfall und der Rentenzusprechung (z.B. infolge langwieriger Heilbehandlung) mehrere Jahre liegen, während der die Löhne insbesondere infolge Teuerung stark angestiegen sind. Art. 24 Abs. 2 UVV erlaubt aber nicht, andere den versicherten Lohn beeinflussende Änderungen in den erwerblichen Verhältnissen, wie etwa berufliche Veränderungen, Karriereschritte oder Kinderzulagen, auf die erst nach Eintritt des Unfallereignisses ein Anspruch entsteht, zu berücksichtigen (BGE 127 V 172 Erw. 2b; Urteil des Bundesgerichts U 139/04 und U 173/04 vom 1. September 2004). Auch überdurchschnittliche Lohnerhöhungen am konkreten Arbeitsplatz aufgrund der betrieblichen Leistungen fallen ausser Betracht (Urteil des Bundesgerichts U 79/06 vom 19. September 2006). Sinn und Zweck des Art. 24 Abs. 2 UVV sowie die Taggeldordnung, aber auch Gründe der Praktikabilität sprechen dafür, bei mehr als fünf Jahre nach dem Unfall beginnenden Renten bei der Bemessung des versicherten Verdienstes auf die allgemeine statistische Nominallohnentwicklung im angestammten Tätigkeitsbereich und nicht auf die Lohnentwicklung beim konkreten Arbeitgeber abzustellen (Urteil des Bundesgerichts U 79/06 vom 19. September 2006). Eine allenfalls tatsächlich in der Privatschule Y.___ vollzogene Neueinstufung ihrer Lehrfachkräfte wäre als von dieser Sondernorm nicht gedeckte erwerbliche Veränderung zu betrachten, analog des Saisonniers, welcher nach dem Unfallereignis Anspruch auf eine Jahresbewilligung erhielt (Urteil des Bundesgerichts U 396/04 vom 18. Mai 2005). Daran ändert nichts, dass vorliegend hinsichtlich Invaliditätsbemessung für das Valideneinkommen auf den hypothetischen Verdienst als Mittelschullehrerin nach den kantonalen Richtlinien abgestellt wurde, da sich der Begriff des Valideneinkommens nicht mit demjenigen des versicherten Verdienstes deckt.
5.4 Im Übrigen blieb die Rentenberechnung unbestritten und gibt zu keiner Korrektur Anlass. Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.
6. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Roger Peter
- Sympany Versicherungen AG
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstWyler