Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2019.00254


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Gerichtsschreiberin Hediger

Urteil vom 30. September 2020

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


vertreten durch CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG

Rechtsanwalt Michael Steudler, Kundenrechtsdienst Zürich

Postfach, 8010 Zürich


gegen


AXA Versicherungen AG

Generaldirektion

General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur

Beschwerdegegnerin


vertreten durch lic. iur. Y.___

Krepper Spring Partner

Sophienstrasse 2, Postfach, 8032 Zürich




Sachverhalt:

1.    Die 1964 geborene X.___ war seit dem 1. Januar 2004 als diplomierte Pflegefachfrau (80 %) in der Neonatologie des Universitätsspitals Z.___ angestellt (vgl. Urk. 11/A1, Urk. 11/A48f.) und dadurch bei der AXA Versicherungen AG (nachfolgend: AXA) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 2. Mai 2013 stiess sie zu Hause beim Tangotanzen mit dem linken Fuss gegen eine Schwelle, woraufhin sie über Schmerzen und eine Fehlstellung des vierten Zehens am linken Fuss klagte (vgl. Unfallmeldung vom 6. Mai 2013, Urk. 11/A1). Der tags darauf erstbehandelnde Arzt der Klinik für Unfallchirurgie, Z.___, diagnostizierte bildgebend eine wenig dislozierte Zehenfraktur Dig. IV links (Phalanges proximal), verschrieb eine konservative Therapie und attestierte der Versicherten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 2. bis 8. Mai 2013 (Urk. 11/M2 f.). Die AXA anerkannte den Schadenfall und erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Bei persistierenden Beschwerden wurde Ende Mai 2013 verdachtsweise ein Morbus Sudeck festgehalten und nebst einer Analgesie eine Physiotherapie verordnet (vgl. Bericht des Z.___ vom 23. Mai 2013, Urk. 11/M4). Im Juli 2013 berichtete der behandelnde Rheumatologe der Universitätsklinik A.___ einen erfreulichen Verlauf und schloss die Behandlung per Ende Juli 2013 ab. Zudem attestierte er der Versicherten ab dem 5. August 2013 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (vgl. Berichte vom 25. Juli und 3. September 2013, Urk. 11/M8, Urk. 11/M13). Von September 2013 bis anfangs 2017 dokumentierte die behandelnde Hausärztin unverändert belastungsabhängige Schmerzen und eine leichte chronische Lymphschwellung bei jedoch durchgehend erhaltener 100%iger Arbeitsfähigkeit (vgl. Berichte vom 12. September 2013, 5. Juni 2014, 25. September 2014, 22. Februar 2016, 20. Juni 2016 und 10. Januar 2017, Urk. 11/M14, Urk. 11/M16 f., Urk. 11/M21 f., Urk. 11/M24; vgl. auch die zwischenzeitlich abgegebenen Stellungnahmen des die AXA beratenden Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Rheumatologie und Innere Medizin, vom 17. Dezember 2014 und 18. August 2017, Urk. 11/M19, Urk. 11/M23). In seiner Stellungnahme vom 27. Januar 2017 kam Dr. B.___ zum Schluss, der Endzustand sei nunmehr erreicht (Urk. 11/M25). Gestützt darauf stellte die AXA die Heilbehandlungskosten mit Verfügung vom 15. Februar 2017 per 31. Januar 2017 ein; zudem verneinte sie einen Anspruch der Versicherten auf Integritätsentschädigung (Urk. 11/A35, vgl. auch Schreiben vom 3. Februar 2017, Urk. 11/A32). Auf die dagegen erhobene Einsprache der Versicherten vom 21. Februar 2017 (Urk. 11/A36; mit Ergänzung vom 14. März 2017, Urk. 11/A38) veranlasste die AXA die ärztliche Untersuchung durch den sie beratenden Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Chirurgie, vom 4. Dezember 2017 (vgl. Untersuchungsbericht vom 4. Dezember 2017, Urk. 11/M26/2; mit Ergänzung vom 8. Januar 2018, Urk. 11/M26/1). Gestützt darauf hob die AXA die Verfügung vom 15. Februar 2017 auf (vgl. Schreiben vom 7. Dezember 2017, Urk. 11/A51). Mit neuer Verfügung vom 2. November 2018 stellte sie die Heilbehandlungskosten bei Erreichen des Endzustandes per 30. November 2018 ein. Hinsichtlich des zu prüfenden Rentenanspruches stellte die AXA in Aussicht, diesen nach Abschluss der Eingliederungsmassnahmen durch die Invalidenversicherung zu prüfen und forderte die Versicherte hierzu auf, sich bis zum 1. Dezember 2018 bei der Invalidenversicherung zur Durchführung beruflicher Massnahmen (Umschulung) zu melden, speziell zur Durchführung der für die Anerkennung der Deutschen Diplome erforderlichen MAS Gesundheitswesen. Sollte bis zum 1. Dezember 2018 keine Neuanmeldung bei der Invalidenversicherung erfolgt sein, so würde der Einkommensvergleich auf denjenigen Einkommen basieren, wie sie nach der Umschulung zu erzielen in der Lage wäre, was keinen Rentenanspruch begründen würde. Bei der Invaliditätsbemessung stellte die AXA beim Invalideneinkommen schliesslich auf die Dozententätigkeit, hochgerechnet auf ein volles Pensum ab, was einen Invaliditätsgrad von 0 % ergab. Sie vereinte daher einen Rentenanspruch und wies das Begehren um eine Integritätsentschädigung ab (Urk. 11/A77). Die am 28. November 2018 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 11/A78) wies die AXA mit Einspracheentscheid vom 20. September 2019 ab (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob X.___ am 23. Oktober 2019 Beschwerde und beantragte, (1) es sei die Sache in Aufhebung des angefochtenen Entscheids vom 20. September 2019 an die AXA zurückzuweisen, damit diese ein neutrales, fusschirurgisches Gutachten auf eigene Kosten einhole; (2) es seien ihr (der Beschwerdeführerin) über den 30. November 2018 die gesetzlichen Leistungen (insbesondere Heilungskosten) auszurichten; (3) es sei ihr eine Invalidenrente entsprechend eines Invaliditätsgrades von 30 %, mindestens jedoch von 20 %, zuzusprechen; (4) es sei ihr (der Beschwerdeführerin) eine Integritätsentschädigung auszurichten (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 12. Februar 2020 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10), was der Beschwerdeführerin am 17. Februar 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 13). Aufgrund der im Februar 2018 erfolgten Anmeldung bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (vgl. Urk. 11/A69) zog das Gericht die Akten der Invalidenversicherung bei (vgl. Verfügung vom 24. Juni 2020, Urk. 14, Urk. 15, Urk. 16/1-50).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.

    Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 2. Mai 2013 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.

1.2    Gemäss Art. 6 des UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1).

1.3    Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG).

1.4    Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1, vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3). In diesem Zeitpunkt ist der Unfallversicherer auch befugt, die Adäquanzfrage zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_377/2013 vom 2. Oktober 2013 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE 134 V 109, vgl. auch Urteil 8C_454/2014 vom 2. September 2014 E. 6.3).

    Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Die Verwendung des Begriffes «namhaft» in Art. 19 Abs. 1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG erhoffte Besserung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Möglichkeit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Massnahmen – wie etwa einer Badekur – zu erwartender geringfügiger therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durchführung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versicherten Person prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1 mit Hinweisen, insbes. auf BGE 134 V 109 E. 4.3; vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3).

    Für die Einstellung der vorübergehenden Leistungen braucht der Entscheid der Invalidenversicherung über Eingliederungsmassnahmen nicht abgewartet zu werden, wenn von weiterer ärztlicher Behandlung keine namhafte gesundheitliche Besserung mehr erwartet werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_588/2013 Urteil vom 16. Januar 2014 E. 3.3) und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass durch allfällige Eingliederungsmassnahmen das der Invaliditätsbemessung der Suva gestützt auf die medizinischen Abklärungen zugrunde gelegte Invalideneinkommen verbessert und so der die Invalidenrente der Unfallversicherung bestimmende Invaliditätsgrad beeinflusst werden kann (vgl. Urteil des Bundesgericht 8C_588/2013 vom 16. Januar 2014 E. 3.5).

1.5    Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.

1.6    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).


2.    

2.1    Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, der medizinische Endzustand des linken Fusses sei bereits im Januar 2017 erreicht worden; die Einstellung der Heilbehandlungskosten per 30. November 2018 sei damit rechtens. Sodann sei die Beschwerdeführerin gestützt auf die Beurteilung von Dr. C.___ in ihrer bisherigen Tätigkeit zu 80 %, hinsichtlich einer – näher umschriebenen Verweistätigkeit – seit dem 4. Dezember 2017 (Untersuchungsdatum) jedoch zu 100 % arbeitsfähig. Die von der Beschwerdeführerin bereits heute zeitweise ausgeübte Lehrtätigkeit sei eine dem genannten Zumutbarkeitsprofil optimal angepasste Tätigkeit. Mit Unterstützung der Invalidenversicherung wäre es der Beschwerdeführerin möglich gewesen, sich ein Fähigkeitszeugnis für eine leidensangepasste Tätigkeit als Dozentin oder als medizinische Kodiererin anzueignen, wobei letzteres gar ohne grossen Aufwand möglich gewesen wäre. Als Bildungsverantwortliche wäre es der Beschwerdeführerin gemäss Angaben des Z.___, Direktion Human Resources Management, bei vollem Pensum möglich, einen Lohn von Fr. 118'000.-- zu verdienen, als medizinische Kodiererin einen solchen von Fr. 110'000.--. Dem Valideneinkommen von Fr. 112'557.65.-- gegenübergestellt, resultiere in beiden Fällen kein rentenbegründender Invaliditätsgrad. Im Rahmen der Schadenminderungspflicht sei der Beschwerdeführerin ein Berufs- und Stellenwechsel zumutbar und die damit zu erzielenden Einkommen anzurechnen. Auf den effektiv erzielten Lohn sei nicht abzustellen, weil die Beschwerdeführerin die ihr zumutbare Erwerbsfähigkeit nicht voll ausschöpfe. Selbst ohne die erforderliche Weiterbildung ergäbe sich kein Rentenanspruch. Würde auf die Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) des Jahres 2016, Tabelle 11, abgestellt, betrüge das auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Wochenstunden hochgerechnete Invalideneinkommen Fr. 120'597.65 (Fachhochschule, Total Frauen, Stufe 1+2) bzw. Fr. 108'933.-- (Höhere Berufsausbildung Fachschule, Total Frauen, Stufe 1+2). Ein leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn sei nicht angebracht. Schliesslich liege gemäss Dr. C.___ kein Integritätsschaden vor (Urk. 2).

2.2    Dagegen wandte die Beschwerdeführerin ein, die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung von Dr. C.___ überzeuge nicht, weshalb darauf nicht abgestellt werden könne. Zudem habe er nicht begründet, weshalb der Endzustand im Januar 2017 erreicht worden sei. Ginge man von der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit von Dr. C.___ aus, würde eine 20%ige Einschränkung und damit zumindest ein Invaliditätsgrad von 20 % resultieren. Die Annahme, die Beschwerdeführerin könnte als Dozentin oder als medizinische Kodiererin die verbliebene Arbeitsfähigkeit voll ausschöpfen und damit einen finanziell besseren Verdienst erzielen, sei völlig realitätsfern. Es gäbe Probleme hinsichtlich der Anerkennung der Deutschen Ausbildungstitel in der Schweiz. Auch die von der Invalidenversicherung beauftragte Berufsberaterin habe bestätigt, dass die Beschwerdeführerin schlechte Aussichten auf einen Einstieg als vollzeitige Berufsschullehrerin habe. Auf das Einkommen als medizinische Kodiererin dürfe nicht abgestellt werden, unter anderem weil der zugrunde gelegte Lohn gemäss Rückfrage beim Leiter Medizinische Kodierung viel zu hoch sei und die Beschwerdeführerin die Anforderungen für diesen Job nicht ohne Weiteres erfülle. Falls auf Tabellenlöhne abgestellt würde, so wäre die Stufe 1+2, Fachhochschule viel zu hoch angesetzt und wäre ein Leidensabzug von mindestens 25 % angezeigt. Schliesslich sei aufgrund der Stellungnahme von Dr. B.___ vom 18. August 2016 sowie mit Blick auf die dauernden und erheblichen Beeinträchtigungen die Erheblichkeitsschwelle für die Zusprache einer Integritätsentschädigung vorliegend erreicht (Urk. 1).

2.3    In ihrer Beschwerdeantwort stellte sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt, auf die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung von Dr. C.___ könne nicht abgestellt werden. Vielmehr sei gestützt auf die übrige Aktenlage von einer 100%iger Arbeitsfähigkeit als Pflegefachfrau auszugehen. Damit bestehe auch kein Rentenanspruch. Ein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung sei gestützt auf die Beurteilung von Dr. C.___ zu Recht verneint worden (Urk. 10).


3.

3.1    Im Bericht vom 3. Mai 2013 diagnostizierte der erstbehandelnde Arzt des Z.___ bildgebend eine wenig dislozierte Zehenfraktur Dig. IV links (Phalanges proximal). Klinisch zeigten sich eine kleine Fehlstellung des Zehens (Dig. IV) sowie Schmerzen über dem proximalen Gelenk links. Es wurde eine konservative Therapie mit harter Sohle und Tapeverband verordnet und der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 2. bis 8. Mai 2013 attestiert (Urk. 11/M2, vgl. auch den Röntgenbefund vom 3. Mai 2013, Urk. 11/M3).

3.2Bei persistierenden Schmerzen und Hypothermie im linken Fuss wurde die Beschwerdeführerin Ende Mai 2013 erneut im Z.___ vorstellig Klinisch zeigten sich ein Hämatom über den Zehen II-IV, eine Druckdolenz im vierten Zehen, Stauchungsschmerzen und eine bläuliche Verfärbung über dem Fussrücken. Der beurteilende Facharzt für Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates sowie Oberarzt kam zum Schluss, es handle sich dabei am ehesten um einen Morbus Sudeck. Nebst einer Analgesie wurde eine Physiotherapie verordnet (Urk. 11/M4, vgl. auch Röntgenbefund vom 23. Mai 2013, Urk. 11/M5). Zudem nahm die Beschwerdeführerin im weiteren Verlauf eine Osteopathie sowie Craniosacraltherapie wahr. Ende Juli 2013 wurde die Behandlung im A.___ abgeschlossen und der Beschwerdeführerin ab dem 5. August 2013 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestiert (Bericht vom 3. September 2013, Urk.  11/M13, Urk. 11/M14).

3.3Von Ende 2013 bis anfangs 2017 dokumentierte die behandelnde Dr. med. D.___, Fachärztin FMH für Allgemeine Medizin, unverändert belastungsabhängige Schmerzen und eine leichte chronische Lymphschwellung bei jedoch erhaltener 100%iger Arbeitsfähigkeit (vgl. Berichte vom 12. September 2013, 5. Juni 2014, 25. September 2014, 22. Februar 2016, 20. Juni 2016 und 10. Januar 2017; Urk. 11/M14, Urk. 11/M16 f., Urk. 11/M21 f., Urk. 11/M24; vgl. auch die zwischenzeitlich abgegebenen Stellungnahmen des die Beschwerdegegnerin beratenden Dr. B.___ vom 17. Dezember 2014 und 18. August 2017, Urk. 11/M19, Urk. 11/M23). Gestützt darauf kam Dr. B.___ mit Stellungnahme vom 27. Januar 2017 zum Schluss, der Endzustand sei nunmehr erreicht; mittels Lymphdrainagen könne höchstens der Status Quo aufrechterhalten werden (Urk. 11/M25).

3.4Im chirurgisch-traumatologischen Untersuchungsbericht vom 4. Dezember 2017 stellte Dr. C.___ mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit folgende Diagnose (Urk. 11/M26/2 S. 5):

- Anpralltrauma im linken Fuss am 2. Mai 2013 mit/bei

- gering dislozierter Zehenfraktur D4 links

- Status nach konservativer Behandlung, darunter CRPS mit rezidivierender Schwellneigung im linken Fuss

    Ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit hielt er einen Senkspreizfuss beidseits sowie einen beginnenden Halux valgus beidseits fest (Urk. 11/M26/2 S. 5).

    Im Rahmen der Anamnese habe die Beschwerdeführerin rezidivierende Schmerzen im Bereich des linken Sprunggelenks sowie zwischen den Zehen 2 und 4 links beklagt. Die Schmerzen träten insbesondere bei längerem Stehen oder Gehen auf unebenem Gelände ab ca. 15 Minuten auf. Als Pflegefachfrau in der Neonatologie müsse sie aufgrund beengter Platzverhältnisse das Gewicht häufig auf ein Bein verlagern. Zudem arbeite sie häufig in der Hocke. Dies belaste den Vorfuss zusätzlich. Alsdann müsse sie bei Entbindungen lange stehen und beim Verlegen von Frühgeburten schwere Lasten zum Transportfahrzeug anheben. All dies löse zusätzliche Beschwerden aus im linken Fuss. Aufgrund krampfartiger Beschwerden im linken Vorfuss sei der Nachtschlaf gestört. Aktuell absolviere sie alle 2 Tage ein Kiesertraining sowie im wöchentlichen Rhythmus eine Physio- sowie Craniosakraltherapie. Zudem erfolgten Lymphdrainagen ca. einmal monatlich und nehme sie eine Bedarfsanalgesie (Diclofenac) ein (Urk. 11/M26/2 S. 3).

    In klinischer Hinsicht notierte Dr. C.___ im Wesentlichen reproduzierbare Druckschmerzen im Bereich der Kalkaneus, der vorderen Fusswurzel, plantar des vorderen Fussgewölbes und über den Grundgelenken der Zehen 1-4 bei jedoch erhaltener Beweglichkeit der Zehengelenke. Typische Sudeckzeichen wie Hyperhidrose, Glanzhaut, Schwellung, Temperatursprung und Änderung des Haar- und Nagelwuchses hätten sich indes nicht gezeigt (Urk. 11/M26/2 S. 4 f.).

    In ihrer bisherigen Tätigkeit als Pflegefachfrau in der Neonatologie sei die Beschwerdeführerin weiterhin zu 80 % arbeitsfähig; die fehlenden 20 % seien einem erhöhten Pausenbedarf geschuldet. In einer wechselbelastenden, überwiegend (das heisse über 50 %) sitzenden Tätigkeit, ohne Lastentragen insbesondere auf unebenem Gelände, ohne repetitives Treppengehen, ohne das Besteigen von Leitern und Gerüsten und ohne repetitive hockende, kniende und kauernde Tätigkeiten sei die Beschwerdeführerin seit dem 4. Dezember 2017 (Untersuchungsdatum) zu 100 % arbeitsfähig. Eine unfallbedingte entschädigungspflichtige Einschränkung im Sinne von Art. 24 UVG bestehe nicht (Urk. 11/M26/2 S. 5).

3.5    Am 8. Januar 2018 führte Dr. C.___ im Wesentlichen ergänzend aus, betreffend den Morbus Sudeck sei der Endzustand erreicht, zumal von weiteren medizinischen Massnahmen keine namhafte Besserung zu erwarten sei (Urk. 11/M26/1).


4.    Es ist unbestritten und erstellt, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Fallabschlusses an einer belastungsabhängigen, rezidivierenden Schwellneigung sowie Schmerzen im linken Fuss litt. Die spezialärztliche Behandlung im A.___ wurde bereits Ende Juli 2013 abgeschlossen; seit dem 5. August 2013 wurde der Beschwerdeführerin seitens der behandelnden Ärzte durchgehend eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestiert (E. 3.2, E. 3.3). Entsprechend stellte die Beschwerdegegnerin die Taggelder per 4August 2013 ein (vgl. Urk. 11/M77, Urk. 10 Ziff. 10), was seitens der Beschwerdeführerin - nach Lage der vorliegenden Akten unbeanstandet blieb. Für die Zeit danach liegen keine spezialärztlichen Unterlagen vor. Dr. D.___ berichtete von September 2013 bis anfangs 2017 durchgehend einen unveränderten Zustand und hielt seit September 2014 zudem fest, die Beschwerdeführerin benötige - abgesehen von sporadisch durchgeführten Lymphdrainagen - keine spezifischen Behandlungen/Therapien (vgl. Urk. 11/M21). Dazu passend datiert die zuletzt erteilte Physiotherapiever ordnung vom Juli 2014 (Urk. 7/M20). Mit anderen Worten wurden ärztlicherseits jedenfalls seit September 2014 keine medizinischen Massnahmen mit Aussicht auf eine namhafte Besserung genannt. Bei dieser Sachlage war der medizinische Endzustand erreicht und ist – entgegen der Beschwerdeführerin - nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin die Heilkostenbehandlungen (in wohlwollender Weise erst) per 30. November 2018 einstellte.


5.    Hinsichtlich des streitigen Rentenanspruchs ergibt sich Folgendes:

5.1    Während das massgebliche Valideneinkommen unbestritten blieb und sich aus dem effektiv erzielten Erwerbseinkommen, hochgerechnet auf ein volles Pensum herleitet, stellte die Beschwerdegegnerin in Bezug auf das Invalideneinkommen auf verschiedene, allesamt rentenausschliessende Varianten ab. Hierbei ist festzuhalten, dass gestützt auf den vorliegenden Bericht von Dr. C.___ jedenfalls in einer den linken Fuss weniger belastenden Tätigkeit eine vollständige Arbeitsfähigkeit gegeben ist. Dies blieb dem Grundsatz nach unbestritten.

    Strittig und zu prüfen ist das anrechenbare Invalideneinkommen.

5.2    Nach der Rechtsprechung ist beim Invalideneinkommen auf den aktuell erzielten Lohn abzustellen, sofern der ausbezahlte Lohn keinen Soziallohn darstellt, die versicherte Person in einem besonders stabilen Arbeitsverhältnis steht und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301). Ist die versicherte Person in geringerem Ausmass erwerbstätig als ihr zumutbar wäre, kann das Invalideneinkommen durch Aufrechnen des aktuell erzielten Lohnes auf das zumutbare Arbeitspensum ermittelt werden, sofern der Arbeitgeber einer entsprechenden Pensenaufstockung auch zustimmen würde (SVR 2014 IV Nr. 37 S. 130, 8C_7/2014 E. 7.2). Ferner gilt aufgrund der im gesamten Gebiet der Sozialversicherung geltenden Schadenminderungspflicht (BGE 138 V 457 E. 3.2 S. 461), dass der versicherten Person ein Berufswechsel zumutbar ist, wobei die Anforderungen dort strenger zu beurteilen sind, wo eine erhöhte Inanspruchnahme der Versicherung in Frage steht, namentlich wenn der Verzicht auf schadenmindernde Vorkehren Rentenleistungen auslöst (SVR 2014 IV Nr. 37 S. 130, 8C_7/2014 E. 8.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_543/2019 vom 25. Oktober 2019).

    Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln (Art. 16 ATSG; BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweis). Dabei ist nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten auszugehen. Es können nur Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind. An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind jedoch rechtsprechungsgemäss keine übermässigen Anforderungen zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 9C_910/2011 vom 30. März 2012 E. 3.1 mit Hinweis; vgl. BGE 138 V 457 E. 3.1).

5.3    Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin – entgegen ihrer Auffassung (vgl. Urk. 1 S. 14 f.) – grundsätzlich ein Berufs- oder Stellenwechsel zuzumuten wäre bzw. sie sich den damit zu erzielenden Lohn anzurechnen hat. Dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids 55 Jahre alt war, steht der Zumutbarkeit einer beruflichen Neuausrichtung und der dazu erforderlichen Stellensuche nicht entgegen. Bei den dabei allenfalls zu Tage tretenden und unter Umständen mit gewissen Unannehmlichkeiten verbundenen Schwierigkeiten handelt es sich um Gegebenheiten, welche ein entsprechendes Unterfangen nicht als unzumutbar erscheinen lassen. Sie sind im Rahmen der einer verunfallten und deshalb Versicherungsleistungen beanspruchenden Person obliegenden Schadenminderungspflicht (BGE 123 V 230 E. 3c, 117 V 275 E. 2b, 400, je mit Hinweisen; Riemer-Kafka, Die Pflicht zur Selbstverantwortung, Freiburg 1999, S. 57, 551 und 572; Landolt, Das Zumutbarkeitsprinzip im schweizerischen Sozialversicherungsrecht, Diss. Zürich 1995, S. 61) in Kauf zu nehmen. Davon abgesehen würde der Beschwerdeführerin mit rund 10 Jahren bis zur ordentlichen Pensionierung mit 64 Jahren eine relativ lange Aktivitätsdauer bevorstehen (vgl. Bundesgerichtsentscheid 8C_13/2017 vom 21. Juni 2017, E. 3.3.3).

5.4

5.4.1    Soweit die Beschwerdegegnerin darauf abstellte, dass die Beschwerdeführerin als Berufsschullehrerin ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen erzielen könnte, ist auf das Ergebnis der durch die Invalidenversicherung initiierten Laufbahn- bzw. Berufsberatung zu verweisen. Bereits die erstmalige Laufbahnberatung ergab, dass die Beschwerdeführerin die im Nebenerwerb ausgeübte Tätigkeit als Dozentin an der Höheren Fachschule E.___ infolge Änderung im Schulsystem längerfristig nicht behalten und somit auch das Pensum nicht erhöhen könne. Hierfür müsste sie den Master nachholen, was die Beschwerdeführerin als aktuell zu grossen Aufwand erachtete (Urk. 16/28/1-2). Weitere geeignete weiterbildende Kurse im Hinblick auf eine Beratungstätigkeit, wie Mütter- und Väterberatung oder das CAS Stillberatung, wurden geprüft, aber nach Lage der Akten nicht weiterverfolgt, wobei die Erwerbsaussichten nicht genannt werden (Urk. 16/28/6). Die Eingliederungsbemühungen seitens der Invalidenversicherung wurden schliesslich ein erstes Mal am 13. September 2018 abgeschlossen mit der Begründung, die Beschwerdeführerin werde an ihrem bisherigen Arbeitsplatz verbleiben (Urk. 16/27). Im November 2018 (Urk. 16/32) meldete sich die Beschwerdeführerin erneut für berufliche Massnahmen an (vgl. auch Urk. 16/35) und bat insbesondere unter Hinweis auf den Standpunkt der Beschwerdegegnerin, den Umschulungsanspruch im Hinblick auf eine Dozententätigkeit zu prüfen (Urk. 16/37). Im Bericht vom 13. März 2019 (Urk. 16/45) führte die von der IVStelle beauftragte Berufsberaterin aus, dass die Beschwerdeführerin fachlich, gesundheitlich und erfahrungsmässig zu wenig Kompetenzen mitbringe, als dass sie aktuell Chancen hätte für eine Anstellung an einer Bildungsinstitution. Sie müsste zuerst gewisse methodisch-didaktische Kompetenzen in der Praxis aufbauen, beispielsweise als Berufsbildnerin oder LTT-Trainerin. Parallel dazu müsste sie einen Bachelorlehrgang als Berufsschullehrerin beginnen, der jedoch Praxiserfahrung in der Bildung voraussetze. Des Weiteren sei die Beschwerdeführerin pflegefachlich sehr spezialisiert, was ebenfalls eine Anstellung in einem Bildungszentrum erschwere.

    Hieraus ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für eine Tätigkeit als Dozentin zu einem vollen Pensum wie auch die Voraussetzungen, eine entsprechende Ausbildung erfolgreich abzuschliessen, nach Ansicht der beruflichen Fachpersonen persönlich und fachlich nicht erfüllt. Die Anrechnung eines entsprechenden Lohnes verbietet sich daher, ungeachtet dessen, ob die Beschwerdeführerin ihre Schadenminderungspflicht im Sinne von Art. 21 Abs. 4 ATSG verletzte und/oder die Beschwerdegegnerin die Formerfordernisse des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens einhielt.

5.4.2    Die Beschwerdegegnerin beruft sich ferner auf den Lohn als medizinische Kodiererin. Die Beschwerdeführerin selber berichtete der IVEingliederungsberaterin gegenüber davon, dass sie das Angebot erhalten habe, intern bei ihrer Arbeitgeberin als Kodiererin zu schnuppern. Hierfür bräuchte sie keine Ausbildung, sondern könnte drei Jahre lang intern auf der Abteilung lernen und anschliessend die Prüfung absolvieren (Urk. 16/28/3). Die Beschwerdegegnerin erhielt vom Fachspezialisten Lohn der Direktion Human Resources Management (HRM) des Z.___ die Auskunft, als medizinische Kodiererin würde die Beschwerdeführerin einen Jahreslohn von Fr. 110'000.-- verdienen (Urk. 11/A94). Gegenüber der Beschwerdeführerin erteilte Dr. med. F.___, Leiter Medizinische Kodierung am Z.___, mit, dass eine neu eingestellte Kodiererin ohne eidg. Berufsprüfung SBFI realistischerweise einen Einstiegslohn von < Fr. 100'000.-- erhalte. Ausserdem verlange er - nebst entsprechender Ausbildung und Berufserfahrung in der Pflege - mindestens eine zweijährige Berufserfahrung in der medizinischen Kodierung in einem Schweizer Spital unter SwissDRG (Urk. 3/2).

    Ob die Beschwerdeführerin effektiv beim bisherigen Arbeitgeber als medizinische Kodiererin zu einem rentenausschliessenden Einkommen hätte eingestellt werden können oder gar ein konkretes Stellenangebot ausgeschlagen hat, lässt sich aufgrund dieser divergenten und unklaren Auskünfte nicht behaupten. Damit darf ohne weitere Abklärungen nicht auf einen zu erzielenden Lohn von Fr. 110'000.- abgestellt bzw. von einem entsprechenden hypothetischen Invalideneinkommen ausgegangen werden.

5.4.3    Soweit die Beschwerdegegnerin sich auf die Tabelle T11 der LSE 2014 stützt bleibt festzuhalten, dass die von ihr herangezogenen Wert der Stufe 1+2 unabhängig davon, ob auf den Ausbildungsgang «Fachhochschule» oder «Höhere Berufsausbildung, Fachschule» abgestellt wird, dem obersten, oberen und mittleren Kader zuzuordnen sind. Die Beschwerdeführerin besuchte in Deutschland die Fachoberschule für Sozialpädagogik/Sozialarbeit, womit sie das Zeugnis der Fachhochschulreife erlangte (Urk. 16/2/7) und bildete sich anschliessend als Kinderkrankenschwester aus (Urk. 16/2/6 und Urk. 16/2/9). Ferner erlangte sie das Zertifikat des Berufsverbandes Deutscher Laktationsberaterinnen zur Still- und Laktationsberaterin IBCLC (Urk. 16/2/13) und an der Universität G.___ das Zertifikat Berufspraktrischer Trainer (BPT). Eine Ausbildung an einer Fachhochschule ist damit nicht dargetan. Am Universitätsspital Z.___ arbeitet sie als Fachexpertin Pflege, Neonatologie IMC, Stillverantwortliche Neonatologie und Ansprechperson für Kinder mit Lippen-Kiefer-Gaumenspalte (vgl. Urk. 16/2/1-2, Urk. 16/2/6). Hieraus lässt sich keine Führungsverantwortung ableiten und ist eine Einstufung in mittleres oder gar oberstes Kader nicht zu erwarten. Daran ändert nichts, dass die Beschwerdeführerin seit August 2013 nebenberuflich zu einem offensichtlich sehr kleinen Pensum (Jahreslohn 2017. Fr. 990.--; Urk. 16/2/5) an der Höheren Fachschule E.___ als Dozentin in ihrem Erfahrungsbereich wirkt (vgl. Urk. 16/2/4).

5.5    Zusammengefasst lässt sich demnach aufgrund der vorliegenden Akten weder unter der Annahme eines - grundsätzlich zumutbaren (vgl. E. 5.3) Berufswechsels zur Dozentin bzw. medizinischen Kodiererin noch gestützt auf die von der Beschwerdegegnerin herangezogenen Tabellenwerte mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit darlegen, dass es der Beschwerdeführerin ohne berufliche Weiterausbildung möglich wäre, in einer anderen, ihren Einschränkungen angepassten Stelle, ein Erwerbseinkommen zu erzielen, das mindestens 90,5 % ihres bisher erzielten Lohnes bei vollem Pensum entspräche. Zwar scheint es nicht ausgeschlossen, dass die Beschwerdeführerin ihre Ausbildung und berufliche Erfahrung an einer anderen Stelle (beispielsweise im ambulanten Bereich auch beim bisherigen Arbeitgeber), wo geringere körperliche Anforderungen insbesondere an den linken Fuss gestellt würden (vgl. E. 3.4 Abs. 2), zu einem vollen Pensum ohne Lohneinbusse verwerten könnte, indes lässt sich diese Annahme weder in erwerblicher noch in medizinischer Hinsicht (vgl. nachfolgende E. 6.2) auf die Akten stützen.


6.

6.1    In der Beschwerdeantwort vom 12. Februar 2020 (Urk. 10 Ziffer 23 ff.) stellt sich die Beschwerdegegnerin schliesslich auf den Standpunkt, dass die medizinische Aktenlage nicht nahelege, dass die Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit als Pflegefachkraft in der Neonatologie unfallbedingt zu 20 % eingeschränkt sei. Dr. C.___ gehe offenkundig unzutreffend von der Annahme aus, sie habe ihr vollzeitliches Arbeitspensum unfallbedingt auf 80 % reduziert. Nach Einschätzung der behandelnden Ärzte sei die Beschwerdeführerin als Pflegefachfrau während mehr als fünf Jahren in derselben Funktion zu 100 % arbeitsfähig gewesen. Es sei nicht einzusehen, weshalb sie nunmehr unfallbedingt einen erheblichen Pausenbedarf (12 Minuten pro Arbeitsstunde) habe. Der Beschwerdeführerin sei es (dank Einsatzanpassungen und Erleichterungen am Arbeitsplatz) möglich gewesen, ihr angestammtes Pensum von 80 % zu bewältigen, womit es sich um einen den beklagten Beeinträchtigungen vollumfänglich angepassten Arbeitsplatz handeln müsse, und es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der den beklagten Beeinträchtigungen angepasste Arbeitsplatz im Rahmen eines 80%-Pensum eine praktisch uneingeschränkte Einsatzmöglichkeit, derselbe Arbeitsplatz in einem Vollzeitpensum indes nur eine 80%ige Leistung erlaube.

6.2    Seitens der behandelnden Ärzteschaft wurde wiederholt festgehalten, die Beschwerdeführerin leide vor allem nach intensiven Arbeitstagen, an denen sie beträchtliche Strecken in hohem Tempo zu Fuss zurücklegen müsse, an Schmerzen und Schwellungen im linken Fuss. Gleichwohl attestierten sie ihr seit dem 5. August 2013 durchgehend eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (E. 3.2, E. 3.3). Demgegenüber kam Dr. C.___ zum Schluss, die Beschwerdeführerin sei in ihrer angestammten Tätigkeit als Pflegefachfrau zu 80 % arbeitsfähig; die fehlenden 20 % seien einem erhöhten Pausenbedarf geschuldet. Zur Begründung führte Dr. C.___ lediglich aus, eine Schwellneigung des linken Fusses sei aufgrund der reproduzierbaren Druckschmerzen sowie beim Residualzustand nach Morbus Sudeck nachvollziehbar. In klinischer Hinsicht zeigten sich indes weder eine Fussschwellung noch die übrigen typischen Sudeckzeichen wie Hyperhidrose, Glanzhaut, Temperatursprung und Änderung des Haar- und Nagelwachstums (Urk. 11/M26 S. 5).

    Der Beschwerdegegnerin ist darin zuzustimmen, dass die Begründung für eine 20%ige Einschränkung, wonach an der bisherigen Stelle ein erhöhter Pausenbedarf bestehe, nicht zu überzeugen vermag. Es scheint nicht schlüssig, dass der Pausenbedarf in einem 80%igen Pensum berücksichtigt werden kann, nicht so jedoch in einem Vollzeitpensum, obwohl sich der tägliche Dienst wohl kaum unterscheidet bzw. das Pensum sich ausschliesslich in den monatlichen Einsatzplänen auswirken wird.

    Aufgrund der vorliegenden Ungereimtheiten sowie fehlenden resp. spärlichen Begründungen ist somit nicht nachvollzieh- und rechtskonform feststellbar, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin aufgrund der unfallkausalen Folgen im Zeitpunkt des Fallabschlusses in ihrer bisherigen Tätigkeit arbeits(un)fähig war. Angesichts der unklaren Verdienstmöglichkeiten ohne Zusatzausbildungen (E. 5.4) ist dies von Relevanz.

6.3    Mithin erweist sich der medizinische Sachverhalt hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin als ergänzungsbedürftig und ist die Sache zur Vornahme entsprechender Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Unter Hinweis auf E. 5.4 wird sie dabei gegebenenfalls auch hinsichtlich des Invalideneinkommens (beispielsweise den etwaigen Einstiegslohn als Kodiererin, oder weitere Einsatzmöglichkeiten als Fachperson Gesundheit und den zu erwartenden Lohn) berufliche Abklärungen zu tätigen haben.


7.    Schliesslich verlangte die Beschwerdeführerin die Zusprache einer Integritätsentschädigung (Urk. 1 S. 2 und S. 15 f.).

7.1    Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).

    Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen mehrere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt (Abs. 3).

7.2    Anlässlich der Untersuchung vom 4. Dezember 2017 konnte Dr. C.___ keine typischen Sudeckzeichen feststellen. Zudem war die Beweglichkeit der Zehengelenke uneingeschränkt. Es zeigten sich einzig verschiedentlich Druckschmerzen im Bereich des linken Fusses. Vor diesem Hintergrund sowie mit Blick auf die seit anfangs August 2013 durchgehend erhaltene 100%ige Arbeitsfähigkeit sowie bei fehlender subjektiver Behandlunsgbedürftigkeit erweist es sich als luzid, wenn Dr. C.___ zum Schluss kam, die bestehenden Beschwerden würden die entschädigungspflichtige Erheblichkeitsgrenze nicht überschreiten (vgl. Urk. 11 /M26/2 S. 5). Daran vermag auch die vage Prognose von Dr. B.___ vom 18. August 2016, wonach ein Integritätsschaden im Rahmen einer späteren Beurteilung im Bereich von 5 % liegen werde (Urk. 11/M23 S. 2), nichts zu ändern. Insbesondere hielt Dr. B.___ gleichzeitig ausdrücklich fest, ein allfälliger Integritätsschaden liesse sich zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht beurteilen. Im Übrigen greift das Gericht nicht ohne Not bzw. nur insoweit ein, als dass die unfallmedizinische Beurteilung sachlich nicht gerechtfertigt ist und zu stossenden Ungleichheiten führen würde. Dies ist nach dem Gesagten vorliegend offensichtlich nicht der Fall.

    

8.    Zusammenfassend ist die Beschwerde in dem Sinne teilweise gutzuheissen, dass die Sache zur ergänzenden Abklärung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.


9.    Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung, welche nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) zu bemessen und auf Fr. 900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen ist.

Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass der angefochtene Entscheid vom 20September 2019 hinsichtlich des Rentenanspruchs aufgehoben und die Sache an die AXA Versicherungen AG zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, darüber neu entscheide. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

3.    Das Verfahren ist kostenlos.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG

- lic. iur. Y.___

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstHediger