Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2019.00261


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiberin Hediger

Urteil vom 29. Mai 2020

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Tomas Kempf

Schlegel Kempf Rechtsanwälte

Webernstrasse 5, Postfach, 8610 Uster


gegen


Helsana Unfall AG

Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf

Beschwerdegegnerin


vertreten durch Helsana Versicherungen AG

Recht & Compliance

Postfach, 8081 Zürich Helsana

Sachverhalt:

1.

1.1 Die 1980 geborene X.___ war seit dem 4. Mai 2018 als Kioskverkäuferin bei der Y.___ angestellt und dadurch bei der Helsana Unfall AG (nachfolgend: Helsana) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als sie sich am 14. August 2018 anlässlich eines Sturzes an der linken Hand verletzte (vgl. Urk. 11/K1 Urk. 11/K5 S. 2; vgl. demgegenüber Urk. 11/K4, Urk. 11/M1 f., wonach der Unfall am 12. August 2018 erfolgt sei). Der am 14. August 2018 erstbehandelnde Arzt diagnostizierte eine Metacarpale IV Schaftspiralfraktur links und attestierte der Versicherten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 11/M2); am 21. August 2018 wurde eine offene Reposition und Frakturversorgung durchgeführt (vgl. Operationsbericht des Z.___, Urk. 11/M1). Die Helsana anerkannte den Schadenfall und erbrachte die gesetzlichen Leistungen (vgl. Urk. 11/K7, Urk. 11/K16 ff.). Mit Verfügung vom 31. Mai 2019 teilte sie der Versicherten unter anderem mit, aufgrund des Unfalls vom 14. August 2018 bestehe kein weiterer Leistungsanspruch, zumal die dabei erlittene Handverletzung durch das Ereignis vom 3. Oktober 2018 (vgl. hienach Ziffer 1.2) richtunggebend verschlimmert worden sei (Urk. 11/K18).

1.2 Am 3. Oktober 2018 zog sich die Versicherte durch Fremdeinwirkung erneut eine Handverletzung links zu (Urk. 12/K1, vgl. auch Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 2. November 2018, Urk. 12/K3). Der selben Tags erstbehandelnde Arzt des Z.___ diagnostizierte (1) eine multifragmentäre Fraktur Caput Os metacarpale Digitus IV links (adominant) vom 3. Oktober 2018, (2) Status nach ORIF und Schraubenosteosynthese APTUS 2.0 MC IV Hand links am 21. August 2018 bei dislozierter, diaphysärer Schrägfraktur MC IV Hand links vom 12. August 2018 (Urk. 12/M1); am 11. Oktober 2018 erfolgte eine operative Reposition mit Osteosynthese (vgl. Operationsbericht des Z.___, Urk. 12/M3). Die im weiteren Verlauf entwickelte Bewegungseinschränkung mit zwischenzeitlicher milder tropischer Dysregulation in der linken Hand hatte die Revisionsoperation vom 21. Januar 2019 zur Folge (vgl. Operationsbericht des Z.___, Urk. 12/M8). Am 14. Februar 2019 gab die die Helsana beratende Dr. med. A.___, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, eine medizinische Beurteilung ab (Urk. 12/M11). Im Bericht vom 16. Februar 2019 hielt die behandelnde Psychologin lic. phil. B.___, mitgezeichnet von med. pract. C.___, Fachärztin FMH Allgemeine Innere Medizin und weitergebildet im Bereich Homöopathie und Psychosomatik, (1) einen dringenden Verdacht auf eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F 60.31), (2) eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F 43.1), (3) eine gemischte dissoziative Störung (ICD-10: F 44), (4) eine mittelgradige depressive Episode (ICD-D: F 32.1) sowie (5) eine belastende psychosoziale Situation (ICD-10: Z 56.6) fest; bei alle dem sei die Versicherte 100 % arbeitsunfähig (Urk. 12/M13). Daraufhin holte die Helsana das psychiatrische Konsilium des sie beratenden Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 19. März 2019 ein (Urk. 12/M14). Mit Verfügung vom 25. April 2019 stellte die Helsana die Taggelder zufolge Wiedererlangen der 100%igen Arbeitsfähigkeit per 31. März 2019 ein; die Kosten für die laufende Psychotherapie würden noch bis längstens 21. Juni 2019 übernommen. Zudem kürzte sie die Taggelder, nicht aber die Heilungskosten, für den Zeitraum vom 6. Oktober 2018 bis 31. März 2019 um 50 % (Urk. 12/K19). Die am 27. Mai 2019 (Urk. 14) dagegen erhobene Einsprache wies die Helsana mit Einspracheentscheid vom 26. September 2019 ab (Urk. 2).


2. Dagegen erhob X.___ am 28. Oktober 2019 Beschwerde und beantragte, es seien ihr in Aufhebung des angefochtenen Entscheids vom 26. September 2019 rückwirkend und über den 1. April 2019 hinaus ungekürzte Versicherungsleistungen (Taggeld, Rente, Integritätsentschädigung) sowie Heilungskosten auszurichten. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Helsana zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Mit Nachtrag vom 31. Oktober 2019 gab sie den Bericht von Dr. C.___ vom 22. Juli 2019 zu den Akten (Urk. 5, Urk. 6). Mit Beschwerdeantwort vom 3. Dezember 2019 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10), was der Beschwerdeführerin am 5. Dezember 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 13).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.

    Der hier zu beurteilende Sachverhalt hat sich am 3. Oktober 2018 ereignet, weshalb die ab dem 1. Januar 2017 gültigen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.

1.2    Gemäss Art. 6 des UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1).

1.3    Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG).

1.4    UV170500Kürzung bei Wagnis und aussergewöhnlichen Gefahren08.2018Der Bundesrat kann aussergewöhnliche Gefahren und Wagnisse bezeichnen, die in der Versicherung der Nichtberufsunfälle zur Verweigerung sämtlicher Leistungen oder zur Kürzung der Geldleistungen führen. Die Verweigerung oder Kürzung kann er in Abweichung von Art. 21 Abs. 1–3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ordnen (Art. 39 UVG). Von dieser Kompetenzdelegation hat er in Art. 49 (betreffend aussergewöhnliche Gefahren) und 50 UVV (betreffend Wagnisse) Gebrauch gemacht.

1.5    UV170600Fallabschluss, Ende Taggeld- und Heilbehandlungsleistungen, Beginn des Anspruchs auf Invalidenrente und Integritätsentschädigung08.2018Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1, vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3). In diesem Zeitpunkt ist der Unfallversicherer auch befugt, die Adäquanzfrage zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_377/2013 vom 2. Oktober 2013 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE 134 V 109, vgl. auch Urteil 8C_454/2014 vom 2. September 2014 E. 6.3).

    Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Die Verwendung des Begriffes «namhaft» in Art. 19 Abs. 1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG erhoffte Besserung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Möglichkeit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Massnahmen – wie etwa einer Badekur – zu erwartender geringfügiger therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durchführung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versicherten Person prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 134 V 109 E. 4.3; vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3).    

1.6    Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

1.7    Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 402 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).

1.8    Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergangenen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 133 E. 4b).

    Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 E. 3b; BGE 115 V 133 E. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei – ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf – folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E. 6; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 6.1, 120 V 352 E. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2).


2.    

2.1    Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, die Beschwerdeführerin sei aufgrund der medizinischen Abklärungen aus handchirurgischer Sicht seit dem 1. April 2019 wieder voll einsatzfähig. Mithin sei ab diesem Zeitpunkt keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten und der medizinische Endzustand erreicht. Sodann sei gestützt auf den Rapport der Kantonspolizei sowohl der Kürzungstatbestand nach lit. a als auch lit. b von Art. 49 Abs. 2 UVV erfüllt. Betreffend die psychischen Leiden sei eine Unfallkausalität gestützt auf die Einschätzung des beratenden Psychiaters jedenfalls nicht sicher; zudem überwiegten unfallfremde Faktoren. Zudem würden allfällige psychische Unfallfolgen im Normalfall innert dreier Monate ausheilen (Urk. 2).

2.2    Dagegen wandte die Beschwerdeführerin ein, der Fallabschluss sei zu früh erfolgt. Betreffend die linke Hand sei die Weiterführung der Ergotherapie ärztlicherseits empfohlen worden. Zudem sei es bei der Arbeitsaufnahme als Reinigungskraft zu belastungsabhängigen Beschwerden gekommen, weshalb der Beschwerdeführerin im September 2019 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden sei. In psychischer Hinsicht sei der Endzustand gestützt auf die Einschätzung der behandelnden Psychologin ebenfalls noch nicht erreicht. Demgegenüber sei der Bericht des die Beschwerdegegnerin beratenden Psychiaters sehr vage formuliert und es hätten betreffend die Arbeitsfähigkeit weitere Abklärungen durchgeführt werden müssen. Schliesslich sei ein Kürzungstatbestand allein gestützt auf den Polizeirapport nicht erstellt. Insbesondere sei das Strafverfahren noch anhängig und der genaue Tathergang damit noch nicht erstellt. Entsprechende Einvernahmen stünden noch bevor. Eventualiter seien die Akten des Strafverfahrens zu editieren und bis zu einem Entscheid betreffend Leistungskürzung bis zum Ausgangs des Strafverfahrens zu sistieren. Selbst wenn lediglich auf den Polizeirapport abgestellt würde, sei die Leistungskürzung ungerechtfertigt. Habe die Beschwerdeführerin doch im Vorfeld die Polizei avisiert und um Begleitung ersucht. Zudem habe sie die Wohnung erst nach Eintreffen der Polizei und nachdem der Exfreund mit einem der Polizeibeamten auf den Sitzplatz gegangen sei, betreten. Mithin habe sie nicht damit rechnen müssen, dass der Exfreund in Anwesenheit der Polizei ins Schlafzimmer stürme, sie an der Hand packe und verletze. Im Gegenteil habe sie Vorkehrungen getroffen, um die Kleider in einem geschützten Rahmen abzuholen (Urk. 1).


3.

3.1    Der angefochtene Entscheid vom 26. September 2019 (Urk. 2), welcher (in somatischer Hinsicht) ausschliesslich den Taggeldanspruch und dessen Umfang sowie (in psychiatrischer Hinsicht) den Anspruch auf Heilungskosten zum Inhalt hat, bildet den Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens und stellt eine Sachurteilsvoraussetzung dar (BGE 125 V 413 E. 1a). Soweit die Beschwerdeführerin vorliegend eine Rente sowie Integritätsentschädigung beantragt (Urk. 1 S. 2), liegt ihr Rechtsbegehren ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes; dies hat sie im Rahmen der Beschwerdebegründung selbst zutreffend ausgeführt (vgl. Urk. 1 Ziff. 2.6). Mithin ist diesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. auch Urteil IV.2015.00623 des hiesigen Gerichts vom 14. Juni 2016 E.3.2 und 3.3).

3.2    Strittig und zu prüfen ist zunächst die Einstellung der Taggelder per 31. März 2019 sowie deren Kürzung um 50 % seit dem 6. Oktober 2018. Umstritten und zu prüfen ist ausserdem, ob aufgrund der geltend gemachten psychischen Leiden über den 21. Juni 2019 hinaus ein Leistungsanspruch besteht.

    Hinsichtlich Kürzung des Taggeldes gestützt auf Art. 49 Abs. 2 UVV ist jedoch zu vermerken, dass die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 31. Mai 2019 einen ungekürzten Taggeldanspruch infolge des Unfallereignisses vom 14. August 2018 bis 31. Dezember 2018 anerkannte (Urk. 11/K16; vgl. auch Urk. 11/K20).


4.

4.1    Im Bericht vom 11. Oktober 2018 hielt der erstbehandelnde Hausarzt fest, die Beschwerdeführerin sei am 12. August 2018 sturzbedingt auf die linke Hand gefallen. Anlässlich der Erstkonsultation vom 14. August 2018 hätten sich eine Schwellung und Druckdolenz, Hämatome sowie eingeschränkte Beweglichkeit im Bereich der linken Mittelhand gezeigt. Radiologisch ergab sich eine Metacarpale IV Schaftspiralfraktur links (Urk. 11/M2). Am 21. August 2018 wurde die Beschwerdeführerin im Z.___ an der linken Hand operiert (ORIF MC IV und Schraubenosteosynthese APTUS 2.0, Urk. 11/M1); es folgte eine intensive Ergotherapie. Zudem wurde ihr seit dem 12. August 2018 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. Urk. 11/M2). Aufgrund dieses Ereignisses wäre die Beschwerdeführerin nach Auskunft des Leitenden Arztes Handchirurgie des Z.___s bis Ende 2018 arbeitsunfähig geblieben (Urk. 11/K15).

4.2    Am 3. Oktober 2018 verletzte sich die Beschwerdeführerin durch Fremdeinwirkung erneut an der linken Hand (Urk. 12/K1, Urk. 12/K3). Die konventionell-radiologischen und ergänzenden CT-Abklärungen zeigten eine mehrfragmentäre Fraktur des Metacarpale IV-Köpfchens mit Frakturausläufern in die Gelenkfläche. Bei der akzentuierten Rotationsfehlstellung sowie dislozierten intraartikulären Fraktur ergab sich die Indikation zur am 11. Oktober 2018 im Z.___ durchgeführten offenen Reposition der Trümmerfraktur mit Osteosynthese (vgl. Operationsbericht, Urk. 12/M3). Die im weiteren Verlauf entwickelte Bewegungseinschränkung durch narbige Adhäsionen und kurzzeitige milde tropische Dysregulation hatte die Revisionsoperation vom 21. Januar 2019 zur Folge (vgl. Operationsbericht des Z.___, Urk. 12/M8). Zudem wurde der Beschwerdeführerin weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. Sprechstundenbericht vom 6. Februar 2019, Urk. 12/M10).

4.3    Die die Beschwerdegegnerin beratende Dr. A.___ hielt mit Aktenbeurteilung vom 14. Februar 2019 eine multifragmentäre Fraktur Metacarpale IV Köpfchen links sowie einen Status nach Osteosynthese Metacarpale Schaft IV links vom 21. August 2018 fest. Die Fraktur sei überwiegend wahrscheinlich kausal zum Ereignis vom 3. Oktober 2018 und der Heilungsverlauf durch den Vorzustand mit Operation sieben Wochen zuvor etwas verzögert. Die Behandlung sei, bis vollständiger Faustschluss und nahezu volle Streckung wieder erreicht seien, ca. März 2019, fortzusetzen. Da es sich um eine Verletzung der adominanten Hand handle, sei die Arbeitsfähigkeit ab April 2019 in einer adaptierten Tätigkeit wieder gegeben (Urk. 12/M11).

4.4    Im Sprechstundenbericht vom 5. März 2019 hielt der behandelnde Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates sowie Handchirurgie, Z.___, fest, trotz täglicher Ergotherapie bestünden weiterhin Bewegungseinschränkungen, welche auf narbenbedingte Adhäsionen zurückzuführen seien. Es sei wohl leider mit einer bleibenden Funktionseinschränkung am Ringfingerstrahl zu rechnen. Die Ergotherapie sei weiterzuführen, könne aber in der Frequenz auf 2-3 Sitzungen wöchentlich reduziert werden. Ab April sollte das Erreichen der vollen Arbeitsfähigkeit für leichte Verkaufstätigkeiten realistisch sein (Urk. 12/M12).

4.5    Am 28. März 2019 hielt Dr. E.___ fest, die Bewegungseinschränkung im Ringfinger halte nicht ganz unerwartet noch immer an; die Flexion im Fingergrundgelenk sei weiterhin massiv eingeschränkt. Aktuell absolviere die Beschwerdeführerin drei Mal pro Woche eine Ergotherapie; die Fortschritte seien gering. Allein aus handchirurgischer Sicht sei die Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit per anfangs April 2019 möglich. Allerdings sei die Beschwerdeführerin psychisch und psychosozial stark belastet, weshalb sie bei einem neuen Arbeitgeber rasch an ihr Limit käme und dekompensieren würde. Ein Weiterführen der Ergotherapie mache zum jetzigen Zeitpunkt absolut Sinn (Urk. 11/M15). Mit Schreiben vom 9. April 2019 bestätigte Dr. E.___ ausdrücklich, dass die Beschwerdeführerin aus handchirurgischer Sicht seit dem 1. April 2019 wieder arbeitsfähig sei. Allerdings könnte sie das geforderte Leistungspensum aus psychosozialen Gründen nicht erbringen (Urk. 12/M16).

4.6    Die behandelnde Psychologin hielt mit Bericht vom 16. Februar 2019 (1) einen dringenden Verdacht auf eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F 60.31), (2) eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F 43.1), (3) eine gemischte dissoziative Störung (ICD-10: F 44), (4) eine mittelgradige depressive Episode (ICD-D: F 32.1) sowie (5) eine belastende psychosoziale Situation (ICD-10: Z 56.6) fest (Urk. 12/M13 S.1).

    Nebst den beiden Unfällen im August und Oktober 2018 sowie der zweifachen Handoperation habe die Beschwerdeführerin Ende Oktober 2018 die Kündigung erhalten. Letzteres habe einen Rechtsstreit mit dem Arbeitgeber und den Versicherungen zur Folge gehabt; die finanzielle Situation sei prekär geworden. Aufgrund des schwierigen Heilungsverlaufs sei es im Januar 2019 zu einer dritten Handoperation gekommen. All diese Ereignisse hätten habe zu einer massiven Destabilisierung geführt. Subjektiv leide die Beschwerdeführerin an Grübeln, Schlafproblemen, Nervosität, Gereiztheit, finanziellen Sorgen und Zukunftsängsten, fehlender Freude am Leben, dem Gefühl vom Leben abgeschnitten zu sein. Sie treffe sich auch kaum mehr mit Familienmitgliedern und Bekannten (Urk. 12/M13 S. 1 f.).

    Im Psychostatus notierte lic. phil. B.___ eine beeinträchtigte Konzentrationsfähigkeit und Aufmerksamkeitsspanne, Vergesslichkeit, Flashbacks, pessimistische Einstellung, Stimmungsschwankungen, suizidale Gedanken, ohne akute Anzeichen von Selbst- oder Fremdgefährdung, Gedankenkreisen, negative Zukunftsperspektiven, existenzielle Ängste, Angst- und Panikzustände, Albträume, biografische Amnesien resp. dissoziatives Erleben (Derealisation, Depersonalisation), hohe Anspannungen, Reizbarkeit, Impulsivität, Wutausbrüche, selbstverletzendes Verhalten, Sachbeschädigungen, einen verminderten Antrieb sowie sozialen Rückzug, rasche Ermüdbarkeit, Lust-und Freudlosigkeit, Appetitlosigkeit/Gewichtsverlust, erhöhte Wachsamkeit, Schreckhaftigkeit, Libidoverlust, Schlafstörungen, Vermeidungsverhalten in Bezug auf den traumatischen Vorfall (Umweg machen, um dem Täter nicht zu begegnen; Rückzug von gemeinsamen Bekannten; abends nicht mehr aus dem Haus, etc., Urk. 12/M13 S. 3).

    Bei der aktuellen Therapie im wöchentlichen Rhythmus handle es sich um eine integrierte medizinisch-psychotherapeutische Behandlung nach traumatherapeutischen (EMDR, Ego States, PITT, Screentechniktechnik, etc.) und systemischen Ansätzen. Zudem erhalte die Beschwerdeführerin pflanzliche Medikamente zur Schlafförderung und Beruhigung; neu stehe der Einsatz eines schlafanstossenden Antidepressivas zur Diskussion. Bisher habe sich die Symptomatik leicht verbessert (Urk. 12/M13 S. 2).

    Die Beschwerdeführerin sei seit Behandlungsbeginn aus psychischen Gründen zu 100 % arbeitsunfähig. Aktuell könnten ihr weder eine angepasste Tätigkeit noch die Tätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber resp. die Anmeldung beim RAV und die damit verbundenen Stellenbewerbungen zugemutet werden (Urk. 12/M13 S. 3).

4.7    Auf Vorlage des Berichts von lic. phil. B.___ (vgl. E. 4.6) kam der die Beschwerdegegnerin beratende Dr. D.___ am 19. März 2019 im Wesentlichen zum Schluss, die darin genannten Diagnosen könnten zwar als nachvollziehbar beurteilt werden; einzig die gemischte dissoziative Störung sei viel eher im Rahmen der verdachtsweisen emotional instabilen Persönlichkeitsstörung zu interpretieren, insbesondere mangels im Bericht genannter eigentlicher Dissoziationen. Allerdings seien die festgestellten Krankheitsbilder nicht als Folge des Unfallereignisses vom 03. Oktober 2018 zu betrachten; allenfalls seien sie durch den Unfall verstärkt worden. Jedenfalls seien die erwähnten psychiatrischen Krankheitsbilder mehrheitlich unfallfremd und es würden unfallfremde Faktoren deutlich überwiegen (Urk. 12/M14 S. 4 ff.). Allfällige psychische Unfallfolgen heilten im Normalfall innert drei Monaten aus. Mithin seien die unfallversicherungsrechtlichen Leistungen diesbezüglich auf maximal drei Monate zu beschränken (Urk.12/M14 S. 10 ).


5.    

5.1    In somatischer Hinsicht ist aufgrund der insoweit aufschlussreichen und kongruenten Aktenlage erstellt und unbestritten, dass bei der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Taggeldeinstellung eine Bewegungseinschränkung im linken Ringfinger bestand. Aus rein handchirurgischer Sicht gingen Dres. A.___ und E.___ übereinstimmend von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit seit April 2019 aus. Dies hat letzterer mit Schreiben vom 9. April 2019 auf entsprechende Nachfrage der Beschwerdegegnerin ausdrücklich bestätigt (vgl. Urk. 12/M16, E. 4.5). Die übrigen bei den Akten liegenden Sprechstundenberichte von Dr. E.___, worin er davon abweichend jeweils eine eingeschränkte Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin festhielt, datieren vom 7. Juni 2019, 17. September 2019 und 8. Oktober 2019 (Urk. 12/M17 ff.) und ergingen damit nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 25. April 2019 (Urk. 2). Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit des angefochtenen Entscheids demgegenüber in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 131 V 242 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b). Davon abgesehen begründete Dr. E.___ die dort postulierte eingeschränkte Leistungs- und Arbeitsfähigkeit ausschliesslich gestützt auf die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin sowie unter ausdrücklichem Hinweis auf ihre psychischen und psychosozialen Leiden (Urk. 12/M17 ff.). Alsdann wurden zu keinem Zeitpunkt irgendwie geartete Heilbehandlungen genannt, welche eine namhafte gesundheitliche Verbesserung zu zeitigen vermöchten. Im Gegenteil hielt Dr. E.___ bereits im März 2019 fest, mit einer gewissen bleibenden funktionellen Bewegungseinschränkung des linken Ringfingers sei zu rechnen; die Fortschritte seien trotz intensiver Ergotherapie gering (Urk. 12/M12, E. 4.4). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass er die Weiterführung der Ergotherapie für sinnvoll hielt (Urk. 12/M16, E. 4.5) und die Beschwerdegegnerin die laufende Ergotherpie laut Verfügung vom 25. April 2019 noch erbrachte (Urk. 12/K19). Ist eine versicherte Person wieder in der Lage, in ihrer angestammten Tätigkeit vollzeitlich erwerbstätig zu sein, so ist der Fall abzuschliessen, selbst wenn die Befindlichkeit der versicherten Person durch die Fortsetzung der medizinischen Behandlung noch verbessert werden könnte (vgl. Rumo-Jungo/Holzer, Rechtsprechung des Bundesgerichtes zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Auflage 2012, S. 144 mit weiteren Hinweisen). Der Vollständigkeit ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass auch (unfallkausale) behandlungsbedürftige psychische Gesundheitsschäden nach Massgabe der „Psycho-Praxis“ kein Hindernis für den Fallabschluss darstellen (vgl. Rumo-Jungo/Holzer, a. a. O, S. 144).

    Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin die Taggelder beim Erreichen des medizinischen Endzustandes und Erlangen der vollen Arbeitsfähigkeit aus handchirurgischer Sicht zu Recht per 31. März 2019 eingestellt. Daran vermag weder das Schreiben vom 3. Mai 2019 noch der Umstand, dass sie die Behandlungs- und Heilungskosten über diesen Zeitpunkt hinaus weiterhin übernahm, etwas zu ändern (vgl. Urk. 12/K23).

5.2    In psychiatrischer Hinsicht ist eine fachärztlich festgestellte psychische Störung mit Krankheitswert vorliegend nicht ausgewiesen, jedenfalls keine auf den Unfall zurückzuführende. Handelt es sich doch weder bei lic. phil. B.___ noch bei med. pract. C.___ um eine psychiatrische Fachärztin und tragen die Parteien insofern eine Beweislast, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 115 V 133 E. 8a). Kommt hinzu, dass blosse Verdachtsdiagnosen dem im Sozialversicherungsrecht massgeblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht standzuhalten vermögen und es mit Blick auf die übrigen zum Teil doch schwerwiegenden Diagnosen zumindest Fragen aufwirft, wenn sich die medikamentöse Therapie in der Einnahme rein pflanzlicher Wirkstoffe erschöpft (Urk. 12/M13, Urk. 6). In erster Linie jedoch ist gestützt auf die Ausführungen von Dr. D.___ davon auszugehen, dass der Unfall vom 3. Oktober 2018 höchstens eine vorübergehende Verschlechterung allenfalls vorbestehender psychischer Störungen hervorrief (E. 4.7). Seine diesbezüglichen Ausführungen vermögen bei wiederholten und expliziten Hinweisen (vgl. Urk. 12/M17 ff.) auf anderweitige Umstände, die die psychischen Leiden verursacht und unterhalten haben, allerdings nicht restlos zu überzeugen. Selbst wenn von einer Teilursache ausgegangen würde, wäre jedenfalls die Adäquanz zu den als leicht einzustufenden Unfällen zweifellos zu verneinen (vgl. hierzu die in E. 1.8 zitierte Praxis). Angesichts dessen sind weitere Abklärungen über Bestehen und Kausalität psychischer/psychiatrischer Erkrankungen sowie über den Umfang der durch allenfalls solche Erkrankungen bestehenden Arbeitsunfähigkeit nicht notwendig.

    Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin gestützt auf den Bericht von Dr. D.___ eine Unfallkausalität allfälliger psychischer Leiden jedenfalls ab dem 21. Juni 2019 verneinte und die in diesem Kontext erbrachten Versicherungsleistungen auf diesen Zeitpunkt hin einstellte.


6.    Strittig und zu prüfen ist schliesslich die Kürzung der Taggelder um 50 % ab dem 6. Oktober 2018 respektive 1. Januar 2019 (vgl. E. 3.2).

6.1    Nach Art. 49 Abs. 2 UVV in Verbindung mit Art. 39 UVG werden die Geldleistungen mindestens um die Hälfte gekürzt für Nichtberufsunfälle, die sich ereignen unter anderem bei lit. a. Beteiligung an Raufereien und Schlägereien, es sei denn, der Versicherte sei als Unbeteiligter oder bei Hilfeleistung für einen Wehrlosen durch die Streitenden verletzt worden; lit. b. Gefahren, denen sich der Versicherte dadurch aussetzt, dass er andere stark provoziert.

6.2    Der Tatbestand der Beteiligung an Raufereien oder Schlägereien im Sinne von Art. 49 Abs. 2 lit. a UVV ist grundsätzlich verschuldens-unabhängig konzipiert und weiter gefasst als der Straftatbestand der Beteiligung an einem Raufhandel gemäss Art. 133 StGB. Es genügt, dass das zu sanktionierende Verhalten objektiv gesehen die Gefahr einschliesst, in Tätlichkeiten überzugehen oder solche nach sich zu ziehen, und die versicherte Person dies erkannt hat oder erkennen musste. Der Tatbestand des Art. 49 Abs. 2 lit. a UVV ist daher nicht nur bei der Teilnahme an einer eigentlichen tätlichen Auseinandersetzung gegeben. Es ist auch nicht notwendig, dass der Versicherte selbst tätlich geworden ist. Unerheblich ist zudem, aus welchen Motiven er sich beteiligt hat, wer mit einem Wortwechsel oder Tätlichkeiten begonnen hat und welche Wendung die Ereignisse in der Folge genommen haben. Entscheidend ist allein, ob die versicherte Person die Gefahr einer tätlichen Auseinandersetzung erkannt hat oder erkennen musste. Eine Leistungskürzung nach Art. 49 Abs. 2 lit. a UVV setzt sodann voraus, dass zwischen dem als Beteiligung an einer Rauferei oder Schlägerei zu qualifizierenden Verhalten und dem Unfall ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht. Dabei ist auch ein gewisser zeitlicher Konnex notwendig (Bundesgerichtsentscheid 8C_420/2016 vom 27. Oktober 2016 Erw. 2.2 mit weiteren Hinweisen).

6.3    Nach der Rechtsprechung kann der Begriff der starken Provokation im Sinne von Art. 49 Abs. 2 lit. b UVV nicht abstrakt definiert werden. Es gilt vielmehr in jedem Einzelfall unter Berücksichtigung der konkret gegebenen Verhältnisse zu prüfen, ob das beanstandete Verhalten ernsthaft geeignet erscheint, eine gewaltsame Reaktion anderer hervorzurufen. Eine solche Provokation kann in Worten, Gebärden oder Tätlichkeiten bestehen. Es kommt dabei nicht darauf an, ob die Reaktion unverhältnismässig ist. Die Provokation muss aber natürlich und adäquat kausal für diese sein. Die Annahme einer starken Provokation setzt zudem eine gewisse Unmittelbarkeit der Reaktion des Provozierten voraus (Bundesgerichtsentscheid 8C_420/2016 vom 27. Oktober 2016 Erw. 2.3 mit weiteren Hinweisen).

6.4    Dem Polizeirapport vom 2. November 2018 ist zu entnehmen, die Beschwerdeführerin habe am 3. Oktober 2018, um 11:30 Uhr die Polizeistation F.___ kontaktiert. Sie habe angegeben, ihre Kollegin (nachfolgend: Exfreundin) habe in der Nacht zuvor mit ihrem Exfreund Streit gehabt und bei ihr übernachtet. Sie seien soeben unterwegs in die Wohnung der Exfreundin, wo auch deren Exfreund wohne, um dort Kleider und dergleichen abzuholen. Da sie eine Eskalation der Situation befürchtet habe, habe die Beschwerdeführerin um polizeiliche Überwachung/Begleitung ersucht. Daraufhin seien zwei Polizeibeamte an die angegebene Örtlichkeit ausgerückt, hätten an der Wohnungstür des Exfreundes geklingelt und diesen darüber orientiert, dass seine Exfreundin alsbald eintreffe, um Kleider abzuholen. Dieser sei damit einverstanden gewesen. Als die Exfreundin zusammen mit der Beschwerdeführerin kurze Zeit später eingetroffen sei, sei der Exfreund aufbrausend geworden und habe letztere nicht in die Wohnung hereinlassen wollen. Die Beschwerdeführerin sei dennoch in die Wohnung eingetreten. Daraufhin sei es zwischen derselben und dem Exfreund zu einem Wortgefecht gekommen; beide seien «sehr aufbrausend» gewesen, hätten sich gegenseitig auf Italienisch beschimpft und seitens der Polizeibeamten getrennt werden müssen; einer der beiden Polizeibeamten sei mit dem Exfreund auf den Sitzplatz [der Wohnung im Erdgeschoss] gegangen, während der Andere in der Wohnung verblieben sei, um die «Kleiderholaktion» zu überwachen. Die Beschwerdeführerin und der Exfreund seien immer wieder verbal aneinandergeraten. Schliesslich sei der Exfreund ins Schlafzimmer gestürzt, wo die Beschwerdeführerin und die Exfreundin daran gewesen seien, Kleider einzupacken. Die Beschwerdeführerin habe nach einem kurzen Wortgefecht mit beiden Händen wild vor dem Gesicht des Exfreundes umhergefuchtelt, woraufhin dieser die Beschwerdeführerin an der Hand gepackt habe. Nach einem kurzen Gerangel habe er die Hand wieder losgelassen und die Beiden hätten polizeilich getrennt werden können. Daraufhin hätten die Beschwerdeführerin und der Exfreund gegenseitig Strafantrag erhoben wegen Tätlichkeiten resp. Hausfriedensbruch (Urk. 12/K3 S. 3 f.).

    Gegenüber der Polizei habe die Beschwerdeführerin später ausgesagt, der Exfreund habe sie an der Hand gepackt und diese weiterhin festgehalten, obwohl sie die Hand zurückgezogen habe. Anschliessend habe er die Hand gedreht. Dadurch sei das Köpfchen des vierten Mittelhandknochens gebrochen. Der Exfreund habe zwar gesagt, dass er nicht möchte, dass sie die Wohnung betrete. Allerdings sei die Polizei anwesend gewesen und diese habe gesagt, es sei ok, wenn sie die Wohnung betrete (Urk. 12/K3 S. 4 f.).

6.5    Damit ist hinreichend erstellt, dass die Beschwerdeführerin die Wohnung des Exfreundes wissentlich und willentlich entgegen dessen Einverständnis betreten hat. Alsdann hat sie sich einen verbalen Schlagabtausch mit ihm geliefert und unmittelbar vor der Tätlichkeit mit beiden Händen «Wild vor seinem Gesicht umhergefuchtelt». Dass und inwiefern die Angaben im Polizeirapport nicht der Wahrheit entsprechen sollten, ist nicht einzusehen und wurde seitens der Beschwerdeführerin denn auch nicht konkret geltend gemacht. Damit schloss ihr Verhalten objektiv gesehen die Gefahr mit ein, dass der Streit in eine nonverbale Auseinandersetzung überging oder eine solche nach sich zog. Mithin ist ihr Verhalten als Provokation zu werten, die geeignet ist, eine gewaltvolle Reaktion hervorzurufen. Vor diesem Hintergrund geht denn auch das beschwerdeweise Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie angesichts der polizeilichen Anwesenheit nicht damit habe rechnen müssen, dass der Exfreund ins Schlafzimmer stürze und sie an der Hand packe, ins Leere. Davon abgesehen ist unerheblich, welche Wendung ein Ereignis im Verlauf tatsächlich eingenommen hat. Entscheidend ist allein, ob die versicherte Person die Gefahr einer tätlichen Auseinandersetzung erkannt hat oder erkennen musste; wer sich aus freien Stücken in eine Situation einlässt oder herbeiführt, welche die Gefahr tätlicher Auseinandersetzungen in sich birgt, kann sich nicht auf Unvorhersehbarkeit der Ereignisse berufen, wenn es tatsächlich zu Tätlichkeiten kommt. Dass die Beschwerdeführerin eine wehrlose Person vor Gewalttätigkeiten, mithin der Gefahr für Leib und Leben, geschützt hat und damit ein Fall sog. «schützenswerter Hilfeleistung» vorliegen würde, ist weder ersichtlich noch hat dies die Beschwerdeführerin geltend gemacht.

    Unter den gegebenen Umständen ist die Kürzung nach Art. 49 Abs. 2 lit. a und b UVV um den vorgesehenen Minimalansatz nicht zu beanstanden, nachdem sich der Unfall resp. die Tätlichkeit vor dem Hintergrund wiederholter Provokationen, gleichsam unter direktem Eindruck derselben ereignete. Die adäquate Kausalität ist demnach zu bejahen. Weiterungen erübrigen sich. Dies gilt – entgegen der Beschwerdeführerin - mangels Relevanz für das vorliegende Verfahren auch für den beantragten Beizug der Strafakten (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_468/2007 vom 6. Dezember 2006 E.2.2 mit Hinweisen).


7.    Der angefochtene Entscheid erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Tomas Kempf

- Helsana Versicherungen AG

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstHediger