Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2019.00263
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Sager
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiber Volz
Urteil vom 22. Juni 2020
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Britta Keller
Fertig Keller Rechtsanwälte
Lutherstrasse 2, 8004 Zürich
gegen
Helsana Unfall AG
Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Helsana Versicherungen AG
Recht & Compliance
Postfach, 8081 Zürich Helsana
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1981, war seit 1. September 2017 als Lager- und Transportlogistiker bei der Y.___ GmbH tätig und über diese bei der Helsana Unfall AG (Helsana) gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) gegen Unfälle, unfallähnliche Körperschädigungen und Berufskrankheiten versichert, als er sich am 13. Oktober 2018 an seinem Wohnort im Rahmen einer tätlichen Auseinandersetzung Verletzungen im Bereich seiner Nase (Urk. 11/K1) im Sinne einer wenig dislozierten Fraktur des os nasale links (Urk. 11/M1) beziehungsweise einer Nasenbeinfraktur (Urk. 11/M2) zuzog. Diese Verletzungen wurden am 24. Oktober 2018 mittels einer Nasenbeinreposition (Urk. 11/M4) und am 25. September 2019 mittels einer geschlossenen Revisionsseptorhinoplastik mit Osteotomien (Urk. 11/M30) behandelt.
1.2 Mit Verfügung vom 13. März 2019 (Urk. 11/K51) anerkannte die Helsana ihre Leistungspflicht für die Folgen des Unfalls vom 13. Oktober 2018 und kürzte sämtliche Geldleistungen um 50 % wegen einer Beteiligung an einer Rauferei beziehungsweise Schlägerei. Die vom Versicherten am 25. März 2019 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 11/K57, Urk. 11/K59) wies die Helsana mit Entscheid vom 30. September 2019 (Urk. 11/K103 = Urk. 2) ab.
1.3 Mit Schreiben vom 16. Mai 2019 (Urk. 11/K74) teilte die Helsana dem Versicherten mit, dass in Bezug auf das Ereignis vom 13. Oktober 2018 der Status quo sine vel ante erreicht worden sei, und stellte ihm eine Einstellung der Versicherungsleistungen per 31. Juli 2019 in Aussicht. Daran hielt die Helsana mit der in Rechtskraft erwachsenen (vgl. Urk. 12) Verfügung vom 8. August 2019 (Urk. 11/K95) fest, verneinte einen natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem versicherten Unfallereignis und den ab dem 1. August 2019 weiterbestehenden Beschwerden und stellte die Versicherungsleistungen auf diesen Zeitpunkt ein. Mit Verfügung vom 5. September 2019 (Urk.11/K102) verneinte die Helsana einen natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem versicherten Unfallereignis und einem Zahnschaden des Versicherten.
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 30. September 2019 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 30. Oktober 2019 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, dieser sei aufzuheben und es seien ihm ungekürzte Geldleistungen zuzusprechen (S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 20. Januar 2020 (Urk. 10) beantragte die Helsana die Abweisung der Beschwerde (S. 2). Mit Verfügung vom 29. Januar 2020 (Urk. 13) wurde dem Beschwerdeführer Kenntnis der Beschwerdeantwort gegeben und es wurde ihm antragsgemäss (Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind (Abs. 2): Knochenbrüche (lit. a), Verrenkungen von Gelenken (lit. b), Meniskusrisse (lit. c), Muskelrisse (lit. d), Muskelzerrungen (lit. e), Sehnenrisse (lit. f), Bandläsionen (lit. g) und Trommelfellverletzungen (lit. h). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
1.2 Der Bundesrat kann aussergewöhnliche Gefahren und Wagnisse bezeichnen, die in der Versicherung der Nichtberufsunfälle zur Verweigerung sämtlicher Leistungen oder zur Kürzung der Geldleistungen führen. Die Verweigerung oder Kürzung kann er in Abweichung von Art. 21 Abs. 1–3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ordnen (Art. 39 UVG). Von dieser Kompetenzdelegation hat er in Art. 49 (betreffend aussergewöhnliche Gefahren) und 50 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV; betreffend Wagnisse) Gebrauch gemacht.
1.3 Gemäss Art. 49 Abs. 2 UVV werden die Geldleistungen mindestens um die Hälfte gekürzt für Nichtberufsunfälle, die sich ereignen unter anderem bei Beteiligung an Raufereien und Schlägereien, es sei denn, der Versicherte sei als Unbeteiligter oder bei Hilfeleistung für einen Wehrlosen durch die Streitenden verletzt worden (lit. a), und bei Gefahren, denen sich der Versicherte dadurch aussetzt, dass er andere stark provoziert (lit. b).
1.4 Der Tatbestand der Beteiligung an Raufereien oder Schlägereien im Sinne von Art. 49 Abs. 2 lit. a UVV ist grundsätzlich verschuldensunabhängig konzipiert und weiter gefasst als der Straftatbestand der Beteiligung an einem Raufhandel gemäss Art. 133 des Strafgesetzbuches (StGB). Es genügt, dass das zu sanktionierende Verhalten objektiv gesehen die Gefahr einschliesst, in Tätlichkeiten überzugehen oder solche nach sich zu ziehen, und die versicherte Person dies erkannt hat oder erkennen musste (BGE 134 V 315 E. 4.5.1.2; Urteil des Bundesgerichts U 325/05 vom 5. Januar 2006 E. 1.1). Der Tatbestand des Art. 49 Abs. 2 lit. a UVV ist daher nicht nur bei der Teilnahme an einer eigentlichen tätlichen Auseinandersetzung gegeben. Es ist auch nicht notwendig, dass der Versicherte selbst tätlich geworden ist. Unerheblich ist zudem, aus welchen Motiven er sich beteiligt hat, wer mit einem Wortwechsel oder Tätlichkeiten begonnen hat und welche Wendung die Ereignisse in der Folge genommen haben. Entscheidend ist allein, ob die versicherte Person die Gefahr einer tätlichen Auseinandersetzung erkannt hat oder erkennen musste. Eine Leistungskürzung nach Art. 49 Abs. 2 lit. a UVV setzt sodann voraus, dass zwischen dem als Beteiligung an einer Rauferei oder Schlägerei zu qualifizierenden Verhalten und dem Unfall ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht. Dabei ist auch ein gewisser zeitlicher Konnex notwendig (Urteile des Bundesgerichts 8C_207/2018 vom 18. April 2018 E. 3.3 und 8C_932/2012 vom 22. März 2013 E. 2.2).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid vom 30. September 2019 (Urk. 2) gestützt auf die Unterlagen der Kantonspolizei und einen Bericht ihres Aussendienstes davon aus, dass es anlässlich des Ereignisses vom 13. Oktober 2018 zu einem Gerangel gekommen sei, und dass dabei insbesondere auch der Beschwerdeführer handgreiflich geworden sei (S. 3), weshalb die anlässlich des versicherten Unfallereignisses erlittenen Verletzungen durch eine Rauferei im Sinne von Art. 49 Abs. 2 lit. a UVV verursacht worden seien (S. 4).
2.2 Der Beschwerdeführer bringt hiergegen vor, dass er, als sein damaliger Lebenspartner gewalttätig geworden sei, diesen vorerst zu beruhigen versucht habe, indem er dessen Angriffe abgewehrt und indem er ihn fixiert habe. Als dies nicht mehr möglich gewesen sei, habe er sich in sein Zimmer zurückgezogen. Obwohl Streitigkeiten im Rahmen der Beziehung zu seinem Lebenspartner zum Alltag gehört hätten, habe er sich vor dem versicherten Unfallereignis dabei nie Verletzungen zugezogen. Aus diesem Grunde habe er nicht mit einem Nasenbeinbruch rechnen müssen, weshalb ein Kausalzusammenhang zu verneinen sei (S. 5). Zudem gelte es vorliegend, die Besonderheiten eines Beziehungsdelikts mit zu berücksichtigen. Da sich der Streit in der Wohnung, die er mit dem Täter gemeinsam bewohnt habe, abgespielt habe, sei es ihm nicht zuzumuten gewesen, die eigene Wohnung wegen des Streits zu verlassen (S. 6). Er habe sich zudem in einem Zustand der emotionalen Abhängigkeit zum Täter befunden (S. 7).
2.3 Das Ereignis vom 13. Oktober 2018 ist unstreitig als Nichtberufsunfall zu qualifizieren und begründet somit grundsätzlich einen Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung (Art. 6 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 UVG in Verbindung mit Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Streitig und zu prüfen ist im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu Recht die Geldleistungen gekürzt hat.
3.
3.1 Hinsichtlich des Geschehensablaufs ist dem Rapport beziehungsweise der Verfügung der Kantonspolizei vom 20. November 2018 (Urk. 11/K13) zu entnehmen, dass es im Verlauf eines verbalen Streits zwischen dem Beschwerdeführer und dem Täter am 13. Oktober 2018 zu gegenseitigen Tätlichkeiten gekommen sei. Im Verlauf der verbalen Auseinandersetzung mit dem Beschwerdeführer habe der Täter seine Faust oder seine flache Hand zur Gefahrenabwehr gegen den Beschwerdeführer eingesetzt. Sodann habe der Täter, als er am Boden fixiert worden sei, mit seinem Kopf gegen die Nase des Beschwerdeführers geschlagen, sodass sich dieser eine Nasenbeinfraktur zugezogen habe (S. 2). Beim Eintreffen der Polizei am Unfallort am 13. Oktober 2018, 23.53 Uhr, seien sowohl beim Beschwerdeführer als auch beim Täter äusserliche Hämatome an den Armen und Kratzspuren festzustellen gewesen. Zusätzlich sei die Nase des Beschwerdeführers geschwollen gewesen. Um die Situation zu beruhigen, sei der Täter anschliessend für 24 Stunden vom gemeinsamen Wohnort weggewiesen worden (S. 4). Die Aussagen der Beteiligten anlässlich der Einvernahmen hätten indes nicht übereingestimmt, sondern stark voneinander abgewichen, weshalb nicht abschliessend geklärt werden könne, auf welche Art und Weise sich der Beschwerdeführer die Nasenbeinfraktur zugezogen habe. Da der Beschwerdeführer jedoch über eine Ausbildung als Kampfsportler verfüge, sei davon auszugehen, dass er mit grösster Wahrscheinlichkeit einen geraden Faustschlag des Täters hätte abwehren können, weshalb er sich die Nasenbeinfraktur wohl bei einem Gerangel oder Ähnlichem zugezogen haben dürfe (S. 5).
3.2 Gemäss dem Einvernahmeprotokoll vom 22. Oktober 2018 (Urk. 3/2) sagte der Beschwerdeführer gegenüber der Kantonspolizei aus, dass er und sein Lebenspartner am Abend des 13. Oktobers 2018 einen massiven Streit ausgetragen hätten. Zunächst habe es sich nur um eine verbale Auseinandersetzung gehandelt, bei der sie um gemeinsame Projekte und um den gemeinsamen Putzplan zum Putzen der Wohnung gestritten hätten. Anschliessend sei der Täter jedoch ausgerastet. Er habe in er Folge versucht, diesen zu beruhigen, indem er seine Arme gepackt habe und verschiedene Hebel, die er als Kampfsportler beherrsche, beim Täter angewandt habe. Die Situation habe sich auch dann nicht beruhigt, als er sich in sein Schlafzimmer zurückgezogen habe. Der Täter habe an die Türe geklopft, bis er diese schliesslich geöffnet habe. Dabei habe ihn der Täter mit der geschlossenen Faust auf die Nase geschlagen, so dass diese zu bluten angefangen habe. Es sei zwar zu Gerangel gekommen, er habe den Täter indes trotz all seiner Provokationen nie geschlagen. Anschliessend habe er über einen Freund die Polizei gerufen (S. 2). Der Streit habe von 16.30 Uhr bis ungefähr Mitternacht gedauert. Der Täter habe ihn dreimal gegen seine Nase geschlagen, zum ersten Mal um 16.30 Uhr, zum zweiten Mal zwischen dem Türrahmen der Zimmertüre (zum Schlafzimmer) und zum dritten Mal ungefähr 30 Minuten bevor er die Polizei gerufen habe (S. 3). Er habe den Täter indes nie geschlagen und lediglich mit Hebeltechniken fixiert. Denn er habe gewusst, dass er als ausgebildeter Nahkämpfer den Täter vermutlich bereits mit einem Schlag hätte tödlich verletzen können (S. 4).
3.3 Der Täter sagte gemäss dem Einvernahmeprotokoll vom 26. Oktober 2018 (Urk. 11/K9) gegenüber der Kantonspolizei aus, dass er am Unfalltag insgesamt dreimal eine körperliche Auseinandersetzung mit dem Beschwerdeführer bestritten habe. Diese Auseinandersetzungen hätten sich ungefähr um 21.30 Uhr ereignet, als es schon dunkel gewesen sei. Obwohl er nicht genau auf die Nase des Beschwerdeführers gezielt habe, habe er dessen Nase getroffen, als er in der Türe eingeklemmt gewesen sei. Denn der Beschwerdeführer, welcher die Türe zum Schlafzimmer habe verschliessen wollen, habe ihn (zwischen Tür und Türrahmen) eingeklemmt. Als er die Türe zugedrückt und Anlauf genommen habe, um die Türe zu verschliessen, sei er zwischen die Türe und die Türschwelle getreten. Alsdann habe er seine Hand erhoben (und den Beschwerdeführer an der Nase getroffen). Er wisse allerdings nicht mehr, ob er den Beschwerdeführer nur mit der flachen Hand oder mit der Faust abgewehrt habe. Er habe einfach nicht (zwischen der Türe und dem Türrahmen) einklemmt werden wollen. Anschliessend habe der Beschwerdeführer aus der Nase geblutet. Ein wenig später habe der Beschwerdeführer ihn auf den Rücken gelegt und habe mit den Knien seine Armkehlen fixiert. Dies sei sehr schmerzvoll gewesen. Zusätzlich habe er mit dem Daumen von unten gegen sein Kinn gedrückt (S. 2). Als der Beschwerdeführer den Daumen von seinem Kinn entfernt habe, habe er sich wieder bewegen können und zu zappeln begonnen. Dabei habe er mit seinem Kopf erneut die Nase des Beschwerdeführers getroffen, welche erneut zu bluten angefangen habe (S. 3).
4.
4.1 Die Aussagen des Beschwerdeführers und des Täters zu den Einzelheiten des Geschehensablaufs weichen teilweise voneinander ab. Während der Beschwerdeführer ausgesagt hat, dass der Täter ihn mit der geschlossenen Faust auf die Nase geschlagen habe (vorstehend E. 3.2), sagte der Täter aus, dass er den Beschwerdeführer mit der Hand auf die Nase geschlagen habe, dass er jedoch nicht mehr wisse, ob er das mit der geschlossenen oder mit der flachen Hand getan habe. Zudem habe er im Rahmen eines Gerangels am Boden, als er vom Beschwerdeführer fixiert worden sei, mit seinem Kopf gegen die Nase des Beschwerdeführers geschlagen (vorstehend E. 3.3). Der Beschwerdeführer und der Täter sagten indes übereinstimmend aus, dass es im Verlauf der zuerst verbalen und anschliessend tätlichen Auseinandersetzung zu mehreren Gerangeln gekommen sei, und dass der Beschwerdeführer den Täter wiederholt mit Hebeltechniken fixiert habe. In Würdigung der gesamten Umstände erscheint die Beurteilung durch die Kantonspolizei im Rapport vom 20. November 2018 (vorstehend E. 3.1), wonach davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer, welcher nach eigenen Angaben über eine Ausbildung im Kampfsport beziehungsweise im Nahkampf verfüge, und daher mit grösster Wahrscheinlichkeit einen geraden Faustschlag des Täters hätte abwehren können, sich die Nasenbeinfraktur anlässlich eines Gerangels zugezogen haben dürfte, als nachvollziehbar. Demzufolge ist mit dem massgeblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer die Nasenbeinfraktur anlässlich eines Gerangels beziehungsweise eines Handgemenges oder einer Rauferei mit dem Täter zugezogen hat, wobei offenbleiben kann, ob der Nasenbeinbruch des Beschwerdeführers durch einen Schlag mit der Faust des Täters, durch einen solchen mit der offenen Hand des Täters oder durch einen Stoss mit dem Kopf des Täters verursacht wurde.
4.2 Selbst wenn den Schilderungen des Beschwerdeführers zu folgen wäre, wonach er anlässlich der Auseinandersetzungen und Streitigkeiten mit dem Täter diesen nicht geschlagen habe, steht indes auf Grund der Akten fest, dass der Beschwerdeführer den Täter anlässlich dieser Auseinandersetzungen mehrere Male mittels Nahkampf- beziehungsweise Hebeltechniken fixierte, was vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird (Urk.1 S. 5). Es ist sodann davon auszugehen, dass es sowohl infolge der Anwendung dieser Hebeltechniken als auch unabhängig solcher Hebeltechniken verschiedentlich zu Gerangeln beziehungsweise Handgemengen zwischen dem Täter und dem Beschwerdeführer gekommen ist, und dass sich der Beschwerdeführer im Rahmen eines solchen Gerangels die streitige Nasenbeinfraktur zugezogen hat. Entgegen den diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 5) handelte es sich daher nicht um einen ausschliesslich verbal ausgetragenen Streit, sondern es ist gestützt auf die Beurteilung durch die Kantonspolizei im Rapport vom 20. November 2018 (vorstehend E. 3.1) davon auszugehen, dass es im Verlauf eines vorerst verbalen Streits zwischen dem Beschwerdeführer und dem Täter zu gegenseitigen Tätlichkeiten gekommen ist. Dafür spricht auch der Umstand, dass die Kantonspolizei bei ihrem Eintreffen am Unfallort sowohl beim Beschwerdeführer als auch beim Täter äusserliche Hämatome an den Armen und Kratzspuren feststellte (vorstehend E. 3.1).
4.3 Das Verhalten des Beschwerdeführers, welcher sich wiederholt an Gerangeln beziehungsweise Handgemengen mit dem Täter beteiligt hat und welcher wiederholt am Täter Hebeltechniken anwandte, um diesen zu fixieren, schliesst bei objektiver Betrachtung das Risiko ein, in Tätlichkeiten überzugehen oder solche sowie allenfalls sogar Körperverletzungen nach sich zu ziehen. Dies hätte der Beschwerdeführer zumindest erkennen müssen. Dass der Beschwerdeführer, gemäss seinen Angaben schon vor dem versicherten Unfallereignis bei anderer Gelegenheit vom Täter geschlagen worden sei, ohne sich dabei Köperverletzungen zugezogen zu haben (Urk. 1 S. 5), ändert daran nichts. Er musste vielmehr damit rechnen, dass ein Handgemenge mit dem Täter geeignet ist, in Tätlichkeiten oder allenfalls sogar in Körperverletzungen auszuarten. Nach Lage der Akten ist daher davon auszugehen, dass ein durchschnittlich sorgfältiger Mensch in der Lage des Beschwerdeführers sich nicht in ein Gerangel mit dem Täter eingelassen hätte, und sich stattdessen an einen sicheren Ort begeben hätte. Dies insbesondere, da sich vorliegend die Auseinandersetzung über mehrere Stunden hinzog (vgl. vorstehend E. 3.2) und der Beschwerdeführer den Ort des Geschehens ohne Weiteres hätte verlassen können. Dabei kann die Frage nach einem Mitverschulden des Beschwerdeführers an den Unfallfolgen vorliegend offengelassen werden, da der Tatbestand der Beteiligung an Raufereien oder Schlägereien im Sinne von Art. 49 Abs. 2 lit. a UVV, wie bereits erwähnt (vorstehend E. 1.4), weder ein Verschulden, noch die Teilnahme an einer eigentlichen tätlichen Auseinandersetzung voraussetzt. Vielmehr genügt es, dass das zu sanktionierende Verhalten objektiv gesehen die Gefahr einschliesst, in Tätlichkeiten überzugehen oder solche nach sich zu ziehen, und dass die versicherte Person dies erkannt hat oder hätte erkennen müssen. Diese Voraussetzungen sind beim Beschwerdeführer erfüllt. Sein Verhalten ist daher als Beteiligung an einer Rauferei oder Schlägerei im Sinne von Art. 49 Abs. 2 lit. a UVV zu qualifizieren.
5. Nach Gesagtem ist an einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen diesem Verhalten des Beschwerdeführers und dem Unfall vom 13. Oktober 2018 beziehungsweise dessen Folgen nicht zu zweifeln, weshalb der Tatbestand von Art. 49 Abs. 2 lit. a UVV vorliegend erfüllt ist. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit der Verfügung vom 13. März 2019 (Urk. 11/K51) und mit dem diese bestätigenden Einspracheentscheid vom 30. September 2019 (Urk. 2) die Geldleistungen des Beschwerdeführers für die Folgen des Unfalls vom 13. Oktober 2018 wegen einer Beteiligung an Raufereien und Schlägereien um die Hälfte gekürzt hat.
Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen.
6. Ausgangsgemäss ist die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Britta Keller, Zürich, nach Einsicht in den Tätigkeitsnachweis vom 8. April 2020 (Urk. 16), in Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer) bei einem zeitlichen Aufwand von 8.25 Stunden, Barauslagen von Fr. 20.30 sowie einem gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 220.--, mit Fr. 1'977.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer aufmerksam zu machen, wonach er zur Nachzahlung der Auslagen für die Vertretung verpflichtet werden kann, sofern er dazu in der Lage ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Britta Keller, Zürich, wird mit Fr. 1'977.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Britta Keller
- Helsana Versicherungen AG
- Bundesamt für Gesundheit
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
MosimannVolz