Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2019.00264
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Tanner Imfeld
Gerichtsschreiber Müller
Urteil vom 27. Oktober 2020
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Loher
schadenanwaelte AG
Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich
gegen
HDI Global SE, Hannover, Niederlassung Zürich/Schweiz
Dufourstrasse 46, Postfach, 8034 Zürich
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Martin Bürkle
Thouvenin Rechtsanwälte
Klausstrasse 33, 8024 Zürich
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1986 geborene X.___ ist seit dem 1. Juni 2016 beim Spital Y.___ als Allgemeinkrankenpflegerin angestellt (Urk. 10/K1) und damit bei der HDI Global SE, Hannover, Niederlassung Zürich/Schweiz (fortan: HDI Global) obligatorisch unfallversichert (vgl. Urk. 10/K3).
Zur Behandlung einer multidirektionalen Kniegelenksinstabilität, welche ursprünglich auf einen Reitunfall im Jahr 1997 zurückgeht, liess sich die Versicherte nach einer langjährigen Leidensgeschichte mit zahlreichen Operationen am 14. April 2011 am rechten Knie eine Knietotalendoprothese (KTEP) einsetzen (vgl. Urk. 10/M27/2, Urk. 10/M39 S. 45-48).
1.2 Mit Unfallmeldung vom 15. Februar 2017 (Urk. 10/K1) liess die Versicherte der HDI Global mitteilen, dass sie am 27. Januar 2017 beim Aussteigen aus dem Auto auf einer Eisfläche ausgerutscht sei und sich dabei das rechte Knie verdreht habe. Ihr Hausarzt und Vater Dr. med. Z.___ diagnostizierte im ärztlichen Erstbericht vom 28. Februar 2017 (Urk. 10/M1 Ziff. 5) eine Innenbandzerrung am rechten Knie. Ab dem 6. März 2017 war die Versicherte wieder arbeitsfähig (Urk. 10/K7).
Am 26. Mai 2017 (Urk. 10/K10) meldete die Arbeitgeberin einen Rückfall. Die Versicherte schilderte am 29. Juli 2017 (Urk. 10/K25), sie habe am 16. Mai 2017 während einer Drehbewegung bei der Arbeit einen vernichtenden Schmerz erlebt und hörte ein Reissen im rechten inneren Knie begleitet von einer sofortigen Knieprothesenblockade und einer starken Schwellung. Dr. Z.___ diagnostizierte daraufhin mit Bericht vom 29. Juni 2017 (Urk. 10/M3) einen partiellen Innenbandriss am rechten Knie am 27. Januar 2017 sowie einen totalen Innenbandriss am 16. Mai 2017. Am 13. Juli 2017 wurde die Versicherte aufgrund einer KTEP-Instabilität erneut am rechten Knie operiert (Femur-Komponenten-Wechsel und Inlay Wechsel; Urk. 10/M5-M6).
Die HDI Global holte medizinische Berichte der Behandler ein und legte sie Vertrauensarzt Dr. med. A.___, Facharzt für Innere Medizin FMH, zur ver-sicherungsmedizinischen Beurteilung vor (vgl. Stellungahmen vom 17. Juli und 16. August 2017 [Urk. 10/M4, Urk. 10/M7]).
Mit Verfügung vom 25. September 2017 (Urk. 10/K32) lehnte die HDI Global eine ab dem 17. Mai 2017 bestehende Leistungspflicht für das Ereignis vom 27. Januar 2017 mit der Begründung ab, dass die behandelten Beschwerden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht mehr auf das Ereignis vom 27. Januar 2017 zurückzuführen seien und für das Ereignis vom 16. Mai 2017 keine Leistungspflicht bestehe, da für dieses die Voraussetzungen für die Anerkennung als Körperschädigung nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) nicht gegeben seien.
1.3 Gegen die Verfügung vom 25. September 2017 erhob die Versicherte am 25. Oktober 2017 Einsprache (Urk. 10/K41) mit dem Begehren, es sei die Verfügung aufzuheben und ihr seien über den 16. Mai 2017 hinaus die gesetzlichen Leistungen auszurichten.
In der Folge ergänzte die HDI Global ihre Abklärungen (vgl. Urk. 10/K42-K139, Urk. 10/M9-M38). Nach erneuter Vorlage der medizinischen Berichte durch die HDI Global zog Vertrauensarzt Dr. A.___ Dr. med. B.___, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation FMH, von der C.___ für die medizinische Beurteilung des Falles bei (Urk. 10/M10). Dr. B.___ holte sodann bei PD Dr. med. D.___, Facharzt für Radiologie FMH, eine detaillierte radiologische Stellungnahme ein, welche dieser am 5. September 2019 (Urk. 10/M37) erstattete. Im Anschluss verfasste Dr. B.___ zusammen mit Dr. med. E.___, Facharzt für Chirurgie sowie Orthopädische Chirurgie und Traumatologie FMH, ein versicherungs-medizinisches Aktengutachten (C.___-Gutachten), welches sie der HDI Global am 17. September 2019 (Urk. 10/M39) erstatteten. Mit Entscheid vom 27. September 2019 wies die HDI Global die Einsprache vom 25. Oktober 2017 gestützt auf das C.___-Gutachten ab und hielt an ihrer Leistungseinstellung per 17. Mai 2017 fest (Urk. 2).
2. Dagegen erhob die Versicherte am 30. Oktober 2019 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und es sei die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung zurückzuweisen (S. 2).
Am 20. Februar 2020 (Urk. 9) beantragte die HDI Global, die Beschwerde sei abzuweisen, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 24. Februar 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) und Art. 42 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann.
Das Akteneinsichtsrecht als Teil des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Besonderen bezieht sich auf sämtliche verfahrensbezogenen Akten, die geeignet sind, Grundlage des Entscheids zu bilden. Die Akteneinsicht ist auch zu gewähren, wenn die Ausübung des Akteneinsichtsrechts den Entscheid in der Sache nicht zu beeinflussen vermag. Die Einsicht in die Akten, die für ein bestimmtes Verfahren erstellt oder beigezogen wurden, kann demnach nicht mit der Begründung verweigert werden, die fraglichen Akten seien für den Verfahrensausgang belanglos. Es muss vielmehr der betroffenen Person selber überlassen sein, die Relevanz der Akten zu beurteilen.
Im Zusammenhang mit Expertengutachten beinhaltet das rechtliche Gehör insbesondere das Recht, Kenntnis vom Inhalt des Gutachtens zu nehmen und dem Experten ergänzende Fragen zu stellen, wobei Verwaltung oder Gericht von der Beantwortung der Ergänzungsfragen durch den Experten absehen können, wenn davon keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung).
Gemäss Art. 42 Satz 2 ATSG brauchen die Parteien nicht angehört zu werden vor Verfügungen, welche durch Einsprache anfechtbar sind. Spätestens im Einspracheverfahren hat die Verwaltung jedoch die allgemeinen Grundsätze des rechtlichen Gehörs zu wahren und folglich der versicherten Person oder ihrem Vertreter Einsicht in die Akten zu gewähren, auf deren Grundlage sie den Einspracheentscheid abstützt (Urteil des Bundesgerichts 8C-738/2014 vom 15. Januar 2015 E.6.1-4 mit Hinweisen).
1.2 Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, das heisst die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 132 V 387 E. 5.1; 127 V 431 E. 3d/aa).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid (Urk. 2) damit, dem C.___-Gutachten komme voller Beweiswert zu, weshalb an dessen Ergebnis vollumfänglich festzuhalten sei. Beim Ereignis vom 27. Januar 2017 sei es zu einer vorübergehenden Verschlimmerung eines Vorzustandes gekommen. Der Status quo sine sei spätestens per 27. April 2017 eingetreten, wobei zugunsten der Beschwerdeführerin an der verfügten Leistungseinstellung ab dem 17. Mai 2017 festgehalten werde. Beim Ereignis vom 16. Mai 2017 handle es sich nicht um einen Unfall im Rechtssinn und die Beschwerdeführerin habe sich keine Listenverletzung gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG zugezogen, sodass von Vornherein keine Leistungspflicht bestehe. Die Verfügung vom 25. September 2017 erweise sich somit als rechtens (S. 5-13).
In ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 9) hielt sie ergänzend fest, beim C.___-Gutachten handle es sich um ein versicherungsinternes Gutachten, welches unter gehöriger Wahrung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin ergangen sei. Selbst falls es als versicherungsexternes Gutachten zu qualifizieren wäre, könnten allfällige Gehörsverletzungen im vorliegenden Beschwerdeverfahren geheilt werden, weshalb eine Aufhebung des Einspracheentscheids aus rein formellen Gründen nicht angezeigt sei. Das C.___-Gutachten sei voll beweiskräftig und an dessen Ergebnis könne festgehalten werden. Aus ihm ergebe sich, dass der Status quo sine spätestens am 27. April 2017 erreicht worden sei, und in Bezug auf das Ereignis vom 16. Mai 2017 keine Listendiagnose vorliege (S. 9-18).
2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), sie sei erst mit Zustellung des Einspracheentscheides darüber informiert worden, dass die Beschwerdegegnerin ein Aktengutachten bei einem externen Sachverständigen eingeholt habe (C.___-Gutachten). Dieses Gutachten sei für die Beschwerdegegnerin für den Entscheid über die Ansprüche nach UVG die massgebende Grundlage. Die Beschwerdegegnerin habe damit ihr rechtliches Gehör in schwerwiegender Weise verletzt, sodass eine Heilung im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht möglich sei (S. 5 f.). Zudem kritisierte die Beschwerdeführerin das C.___-Gutachten aus verschiedenen Gründen, weshalb sie es als nicht beweiskräftig erachtete und den Untersuchungsgrundsatz als verletzt ansah (S. 6-11).
3.
3.1 Das im Rahmen des Einspracheverfahrens der HDI Global erstattete 162-seitige versicherungsmedizinische C.___-Gutachten vom 17. September 2019 (Urk. 10/M39) diente der Beschwerdegegnerin zur Beantwortung ihrer Fragen über die Beurteilung der medizinischen Situation (vgl. insbesondere S. 157-161) und bildete die medizinische Entscheidungsgrundlage für den abschlägigen Einspracheentscheid vom 27. September 2019 (Urk. 2).
3.2 Die Beschwerdegegnerin unterliess es, der Beschwerdeführerin vor Erlass des nun angefochtenen Einspracheentscheids das Gutachten zur Stellungnahme zuzustellen, wie sie dies in ihrer Beschwerdeantwort selber eingestand (vgl. Urk. 9 S. 11 Ziff. 42). Dies stellt – insbesondere da das C.___-Gutachten die wesentliche Grundlage des Einspracheentscheids bildete (vgl. Urk. 2 S. 5-12) – eine schwere Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Entgegen der Beschwerdegegnerin (Urk. 9 S. 11 f.) ist dieser Mangel im vorliegenden Verfahren keiner Heilung zugänglich. Dabei spielt es bei einer solch gravierenden Verletzung des rechtlichen Gehörs keine Rolle, ob es sich bei dem C.___-Gutachten als wesentliches Beweismittel um ein versicherungsinternes oder ein externes Gutachten nach Art. 44 ATSG handelt. Denn es kann nicht Sinn des durch die Rechtsprechung geschaffenen Instituts der Heilung des rechtlichen Gehörs sein, dass Versicherungsträger sich über den elementaren Grundsatz des rechtlichen Gehörs hinwegsetzen und darauf vertrauen, dass solche Verfahrensmängel in einem von der betroffenen Person allfällig angehobenen Prozess dann behoben würden. Die nachträgliche Gewährung des rechtlichen Gehörs bildet häufig nur einen unvollkommenen Ersatz für eine unterlassene vorgängige Anhörung. Abgesehen davon, dass versicherten Personen dadurch eine Instanz verlorengehen kann, wird ihnen zugemutet, zur Verwirklichung ihrer Mitwirkungsrechte ein Rechtsmittel zu ergreifen (vgl. BGE 116 V 182 E. 3c).
3.3 Der Beschwerdeführerin kann indes nicht gefolgt werden, soweit sie aufgrund der festgestellten Verletzung des rechtlichen Gehörs und unter Bezugnahme auf Art. 44 ATSG dem C.___-Gutachten bereits grundsätzlich den Beweiswert abspricht (Urk. 1 S. 5 f.). Aus den Akten ist zu schliessen, dass es sich dabei um eine versicherungsinterne Beurteilung handelt. Eine Anwendung von Art. 44 ATSG ist damit nicht vorgesehen (BGE 136 V 117 E. 3.3.2.3). Infolgedessen kann – im Gegensatz zu Abklärungen externer Spezialärzte – auf versicherungsinterne Gutachten schon dann nicht mehr abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen; vgl. zum Ganzen Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2015, Art. 44 N 25). Die Frage, ob eine Streitsache zur neuen Begutachtung an die Versicherung zurückzuweisen oder allenfalls auf der Grundlage eines (einzuholenden) Gerichtsgutachtens zu beurteilen ist, stellt sich erst, wenn eine Beurteilung einer versicherungsinternen oder auch -externen Stelle nicht schlüssig ist und die offene Tatfrage nicht anhand anderer Beweismittel geklärt werden kann (vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4.1.1). Dies braucht vorliegend (noch) nicht geklärt zu werden; vorab geht es einzig darum, der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör im Einspracheverfahren einzuräumen.
Damit ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 27. September 2019 (Urk. 2) aus formellen Gründen – ungeachtet der materiellen Erfolgsaussichten der Beschwerde (vgl. E. 1.5 hievor) – aufzuheben. Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin in einem rechtsgenügenden Verfahren neu entscheide. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
4. Die Rückweisung der Sache an die Verwaltung gilt rechtsprechungsgemäss für die Frage der Auferlegung der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen (BGE 141 V 281 E. 11.1, 137 V 210 E. 7.1, 137 V 57 E. 2.2). Ausgangsgemäss steht der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG und § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) eine Prozessentschädigung zu, welche ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2'900.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 27. September 2019 aufgehoben und die Sache an die HDI Global SE, Hannover, Niederlassung Zürich/Schweiz zurückgewiesen wird, damit sie in einem rechtsgenügenden Verfahren im Sinne von E.3 über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu entscheide.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2’900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Markus Loher
- Rechtsanwalt Martin Bürkle
- Bundesamt für Gesundheit
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubMüller