Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2019.00266


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens
Ersatzrichterin Tanner Imfeld
Gerichtsschreiberin Bachmann

Urteil vom 28. Dezember 2020

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Magdalena Schaer

Kronenplatz 14, Postfach 600, 8953 Dietikon


gegen


AXA Versicherungen AG

Generaldirektion

General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur

Beschwerdegegnerin










Sachverhalt:


1.    X.___, geboren 1967, arbeitete seit 1992 bei der Y.___, deren (Allein-)Gesellschafter und Geschäftsführer er zuletzt war. Über die Y.___ war er bei der AXA–Winterthur (nachfolgend: AXA) obligatorisch unfallversichert. Am 26. Oktober 2015 erlitt X.___ einen Zeckenbiss (vgl. Unfallmeldung, Urk. 8/A1), infolgedessen er nach Entwicklung einer grippalen Symptomatik mit Muskelschmerzen und starken Kopfschmerzen vom 11. bis zum 19. November 2015 im Z.___ hospitalisiert war, und wo nach ausführlichen Abklärungen eine akute Frühsommer-Meningoenzephalitis (FSME) diagnostiziert worden war; ab 26. Oktober 2015 war er vollständig arbeitsunfähig (vgl. Arztzeugnis UVG, Urk. M1). Nach Eingang der entsprechenden Unfallmeldung am 4. Februar 2016 (Urk. 8/A1-2) tätigte die AXA Abklärungen in medizinischer wie in erwerblicher Hinsicht. Mit Schreiben vom 4. Oktober 2016 erbrachte sie die gesetzlichen Leistungen (Taggelder, Heilbehandlung), hielt jedoch gleichzeitig fest, dass gemäss ihrem medizinischen Dienst die Beschwerden (nur) bis März/April 2016 überwiegend wahrscheinlich im Zusammenhang mit dem Unfallereignis stünden, die Taggelder daher gestützt auf die vorliegenden Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen bis Ende Februar 2016 abgerechnet worden seien und - da der medizinische Dienst ab April 2016 keine Notwendigkeit mehr für medizinische Kontrolluntersuchungen sehe - die diesbezüglichen Rechnungen ab 1. Mai 2016 nicht mehr übernommen werden könnten (Urk. 8/A9). Am 16. Januar 2017 retournierte die AXA unter Hinweis auf die so erfolgte Leistungseinstellung eingereichte Rückforderungsbelege an den Versicherten (Urk. 8/A14).

    Am 13. Februar 2018 liess X.___ bei der AXA die Prüfung von weiteren Leistungen aus dem Ereignis vom 26. Oktober 2015 beantragen. Er liess ausführen, dass er - entgegen der ursprünglichen Hoffnung, dass er wieder zu seiner Leistungsfähigkeit zurückfinden würde - noch immer ausserordentlich und massgeblich eingeschränkt sei, und dass die noch bestehenden Einschränkungen auf die durchgemachte Hirnhautentzündung aufgrund des FSME-Virus zurückzuführen seien (Urk. 8/A22). Die AXA tätigte in der Folge weitere medizinische Abklärungen und holte Stellungnahmen ihres beratenden Arztes Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, Physikalische Medizin und Rehabilitation, ein. Gestützt auf dessen Stellungnahme vom 26. November 2018 (Urk. 10/M27) verneinte sie mit Verfügung vom 14. Januar 2019 einen weiteren Leistungsanspruch im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 26. Oktober 2015 (Urk. 8/A54). Dagegen erhob der Versicherte am 14. Februar 2019 Einsprache (Urk. 8/A64), welche die AXA mit Einspracheentscheid vom 30. September 2019 abwies (Urk. 8/A74 = Urk. 2).


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 30. September 2019 lässt X.___ hierorts am 1. November 2019 Beschwerde erheben mit den folgenden Anträgen:

«1.    Es seien die Verfügung vom 14. Januar 2019 der AXA Operations Unfall und Krankentaggeld sowie der Einspracheentscheid vom 30. September 2019 aufzuheben.

2.    Es seien dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen gemäss dem Unfallversicherungsgesetz in Form von Taggeldern beziehungsweise einer Rente ab 1. März 2016 auszurichten.

3.    Es seien die unfallbedingten Heilungskosten des Beschwerdeführers ab 1. Mai 2016 zu übernehmen.

4.    Es sei dem Beschwerdeführer eine angemessene Integritätsentschädigung zuzusprechen.

5.    Eventualiter seien weitere medizinische Abklärungen im Rahmen eines polydisziplinären Gutachtens unter anderem in den Fachrichtungen Neuropsychologie, Neurologie und Psychiatrie zu treffen.

6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWST) zu Lasten der Beschwerdegegnerin» (Urk. 1 S. 2).

    In formeller Hinsicht beantragte er die Ansetzung einer (Nach-)Frist zur allfälligen Änderung oder Ergänzung des Rechtsbegehrens und zur Einreichung von zusätzlichen medizinischen Unterlagen (Urk. 1 S. 2), welchem Antrag unter Hinweis auf die Äusserungsmöglichkeit in einem allfälligen zweiten Schriftenwechsel nicht entsprochen wurde (Urk. 5). Mit Beschwerdeantwort vom 22. Januar 2020 beantragte die AXA Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Verfügung vom 6. Februar 2020 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 11). Mit Eingabe vom 12. März 2020 liess der Beschwerdeführer unter Festhalten an den gestellten Rechtsbegehren Replik erstatten (Urk. 13) und am 2. April 2020 ergänzende Unterlagen ins Recht reichen (Urk. 17-18/1-8). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Duplik vom 14. Mai 2020 weiterhin Abweisung der Beschwerde (Urk. 21), was dem Beschwerdeführer mit Gerichtsverfügung vom 18. Mai 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 22).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Am 1. Januar 2017 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.

    Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

    Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 26. Oktober 2015 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.

1.2    Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).

1.3    Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

1.4    Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).

1.5    Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt (Art. 11 UVV). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 293 E. 2c mit Hinweisen). Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht der Unfallversicherung nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 293 E. 2c in fine).

    Es obliegt dem Leistungsansprecher, das Vorliegen eines natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem als Rückfall oder Spätfolge geltend gemachten Beschwerdebild und dem Unfall nachzuweisen. Nur wenn die Unfallkausalität mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist, entsteht eine erneute Leistungspflicht des Unfallversicherers; dabei sind an den Wahrscheinlichkeitsbeweis umso strengere Anforderungen zu stellen, je grösser der zeitliche Abstand zwischen dem Unfall und dem Auftreten der gesundheitlichen Beeinträchtigung ist (SVR 2005 MV Nr. 1 S. 1; RKUV 1997 Nr. U 2758, Urteil des Bundesgerichts 8C_669/2011 vom 22. Februar 2012 E. 2.2). Bei Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu Lasten der versicherten Person aus (RKUV 1994 Nr. U 206 E. 3b).

1.6    Der Fallabschluss hat in Form einer Verfügung zu erfolgen, wenn und solange die (weitere) Erbringung erheblicher Leistungen zur Diskussion steht (BGE 132 V 412 E. 4, Art. 124 UVV). Erlässt der Versicherer stattdessen nur ein einfaches Schreiben, erlangt dieses in der Regel jedenfalls dann rechtliche Verbindlichkeit, wenn die versicherte Person nicht innerhalb eines Jahres Einwände erhebt (BGE 134 V 145). Standen zu einem bestimmten Zeitpunkt indes keine Leistungen mehr zur Diskussion, kann ein Rückfall auch vorliegen, ohne dass der versicherten Person mitgeteilt wurde, der Versicherer schliesse den Fall ab und stelle seine Leistungen ein. In dieser Konstellation ist entscheidend, ob zum damaligen Zeitpunkt davon ausgegangen werden konnte, es werde keine Behandlungsbedürftigkeit und/oder Arbeitsunfähigkeit mehr auftreten. Dies ist im Rahmen einer ex-ante-Betrachtung unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zu beurteilen (Urteil des Bundesgerichts 8C_400/2013 vom 31. Juli 2013 E. 4 mit weiteren Hinweisen).

1.7    Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ee, 122 V 157 E. 1c; vgl. auch BGE 123 V 331 E. 1c).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin verneinte ihre Leistungspflicht im Wesentlichen damit, dass auf die Stellungnahme von Dr. A.___, welche sich auf objektivierbare – und gegen ein postenzephalitisches Syndrom sprechende - Befunde stütze und mit den Angaben des involvierten Spezialisten korrespondiere, abgestellt werden könne. Danach sei ein überwiegend wahrscheinlicher Kausalzusammenhang zwischen den geltend gemachten Beschwerden zum Ereignis vom 26. Oktober 2015 nicht erstellt. Die Folgen der Beweislosigkeit trage der Versicherte, da die Sachlage unter dem Aspekt des Rückfalles zu prüfen sei (Urk. 2).

2.2    Der Beschwerdeführer lässt dagegen zur Hauptsache vorbringen, es werde bestritten, dass die FSME je ausgeheilt war und zwischen dem Unfallereignis und den jetzigen Beschwerden kein Kausalzusammenhang bestehe. Zwar habe er zeitweilig versucht, seine Beschwerden und Einschränkungen zu ignorieren beziehungsweise auszuhalten, um im Arbeitsalltag wieder Fuss zu fassen, was ihm jedoch nicht gelungen sei. Die behandelnde Neurologin bestätige, dass der Beschwerdeführer noch immer an einer leichten neuropsychologischen Funktionsstörung mit/bei St. nach Frühsommer-Meningoenzephalitis leide und zu 50 % arbeitsunfähig sei, womit der Zusammenhang zwischen dem Zeckenbiss und den gesundheitlichen Folgen von fachärztlicher Seite erstellt sei. Alsdann sei die Leistungspflicht unter dem Aspekt des Grundfalls zu prüfen (Urk. 1 und Urk. 13).

2.3    Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer im Oktober 2015 eine FSME-Infektion (wohl) infolge eines Zeckenbisses erlitt und die in der Folge - im November 2015 zu einer Hospitalisation führenden – Beschwerden zunächst überwiegend wahrscheinlich in einem kausalen Zusammenhang mit dieser Infektion standen. Strittig und zu prüfen ist hingegen, ob die am 18. März 2018 erneut geltend gemachten Beschwerden weiterhin überwiegend wahrscheinlich in einem natürlichen Kausalzusammenhang stehen zur FMSE-Infektion.


3.

3.1    Im Austrittsbericht des Z.___ vom 19. November 2015 diagnostizierten die verantwortlich zeichnenden Ärzte eine Frühsommer- Meningo-Encephalitis. Sie führten im Wesentlichen aus, die Zuweisung sei hausärztlich aufgrund einer seit ca. 4 Wochen bestehenden unklaren Allgemeinzustandsverschlechterung mit diffusen Gliederschmerzen, Abgeschlagenheit, Halsschmerzen und Schnupfen ohne Fieber sowie starken Kopfschmerzen mit Schwindel ohne Erbrechen sowie Bauchkrämpfen, betont nach dem Essen, erfolgt. Nach durchgeführten vielseitigen Abklärungen habe sich im Liquor letztendlich eine aktive Frühsommer-Meningoencephalitis gefunden, was auch zur Symptomatik des Patienten passe. Bei unter symptomatischer Therapie fast vollständig regredienten Beschwerden habe der Patient am 19. November 2015 in verbessertem Allgemeinzustand nach Hause entlassen werden können. Für die Verlaufskontrolle verwiesen sie den Versicherten zur Wiedervorstellung an die Neurologin Dr. B.___ (Urk. 10/M3).

3.2    Nachdem der Versicherte bereits am 2. Dezember 2015 bei Fachärztin für Neurologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie B.___ vorstellig geworden war, hielt diese gestützt auf die Konsultation vom 21. Dezember 2015 fest, der Versicherte berichte über eine deutliche Besserung im Vergleich zur Voruntersuchung. Er fühle sich belastbarer und die Geschmacksstörungen seien rückläufig, die Schwäche der Extremitäten nur noch gering vorhanden. Er habe jeden Tag eine Stunde arbeiten können. In der klinisch-neurologischen Untersuchung bestehe nach wie vor ein (mutmasslich vorbestehender) Haltetremor der Hände, die Reflexe seien eher lebhaft auslösbar, das Gangbild deutlich gebessert, insbesondere der Seiltänzergang mit geschlossenen Augen problemlos durchführbar. Ab Januar werde die Arbeitsfähigkeit auf 30 % erhöht, voraussichtlich ab Februar 50 % bei weiterhin günstigem Verlauf, ab März wieder vollständige Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/M5/5-6).

3.3    Am 4. Januar 2016 stellte sich der Versicherte in der hausärztlichen Praxis vor, wo er – so der Eintrag in der Krankengeschichte - über seit 28. Dezember 2015 bestehende Erkältung, Halsschmerzen und – trotz Einnahme von Ibuprofen nach telefonischer Rücksprache mit Neurologin B.___ über Schluckbeschwerden klagte. Es bestehe der Verdacht auf einen viralen Infekt, DD: Herpangina. Gemäss Angaben des Patienten bestünden aktuell keine neurologischen Folgen, jedoch sei er nach wie vor 80 % arbeitsunfähig. Am 29. Januar 2016 habe er einen Termin bei Neurologin B.___ (Urk. 10/26 S. 2).

3.4    Gestützt auf die Untersuchung vom 29. Januar 2016 diagnostizierte Neurologin B.___ einen Status nach Frühsommer-Meningoencephalitis. Sie gab an, der Versicherte berichte weiterhin über eine Besserung im Vergleich zur Voruntersuchung. Andrerseits sei die volle Belastbarkeit weiterhin nicht gegeben. Er sei schnell ermüdbar, die Kraft in Armen und Beinen sei noch reduziert, sodass er vereinzelte Stunden arbeiten könne, jedoch bislang noch keinen Tag habe durcharbeiten können. In der klinisch-neurologischen Untersuchung finde sich ein unveränderter Tremor der beiden Hände (vorbestehend). Darüber hinaus ergebe sich ein unauffälliger Befund. Die initialen, im Vordergrund gestandenen Koordinationsstörungen seien nicht mehr vorhanden. Die Arbeitsfähigkeit im Monat Februar werde auf 50 % festgesetzt, danach Beurteilung durch den Hausarzt (Urk. 10/M5/3-4).

3.5    Am 6. Juni und 13. Juli 2016 wurde der Versicherte durch Dr. med. C.___, Facharzt für Innere Medizin FMH, untersucht.

    In seinem Bericht vom 16. Juli 2016 nannte Dr. C.___ als aktuelle Diagnosen einen Verdacht auf einen benignen Lagerungsschwindel mit Begleitsymptomen, Verdacht auf periphere Polyneuropathie, Status nach FSME 10/2015 mit Restitutio ad integrum sowie einen Status nach kurzfristigem Immunkontakt mit Borrelia burgdorferi. In seiner Beurteilung führte Dr. C.___ aus, bei dem 49jährigen Patienten seien im Herbst 2015 meningoenzephalitische Beschwerden aufgetreten, deren Abklärung im Z.___ im November 2015 eine FSME ergeben habe; die Diagnose habe sich auf die Symptomatik, auf die mononukleäre Pleozytose im Liquor und auf erhöhte IgG- und IgM-Titer gestützt. Die Heilung sei komplikationslos verlaufen. Im Dezember 2015 seien grippale Beschwerden aufgetreten, ein genereller Ausschlag mit Juckreiz und u.a. auch ein Drehschwindel, der Patient sei 100 % arbeitsunfähig geworden.

    Bezüglich FSME führte Dr. C.___ aus, obwohl ihm die genauen Titerwerte vom Z.___ nicht vorlägen, könne aufgrund der aktuellen Serologie (stark erhöhter IgG-Titer) davon ausgegangen werden, dass der Patient im Oktober 2015 eine FSME durchgemacht habe. Die Entzündung sei aber aufgrund des jetzt normalen Liquorbefundes abgeheilt und auch klinisch sei die FSME ausgeheilt. Im Dezember 2015 habe sich, deutlich abgesetzt von der FSME, und nach einer Phase des gesundheitlichen Wohlbefindens, ein neues Beschwerdebild gezeigt, deren Ursache er (Dr. C.___) in erster Linie in einem viralen Infekt sehe. Jedenfalls habe er zur Bildung eines Drehschwindels geführt und zu anderen Symptomen, die den Patienten völlig invalidisierten. Mehrere Symptome (Hautausschlag, Pruritus, benigner Lagerungsschwindel) passten nicht zu einer FSME. Chronische Beschwerden träten auch nicht abgesetzt von der akuten Erkrankung auf, diese müsse nahtlos in die chronische übergehen. Zusammenfassend bestehe ein Status nach FSME, der geheilt sei. Ab Dezember 2015 sei eine neue Erkrankung aufgetreten, die am ehesten viraler Genese sei (Urk. 10/M20/3-4).

3.6    Am 17. Oktober 2016 wurde auf Veranlassung des Hausarztes Dr. D.___ im Z.___ ein MRI Neurokranium durchgeführt. Dieses ergab im Vergleich zur Voruntersuchung vom 13. November 2015 einen stationären Befund mit altersentsprechender Darstellung des Neurokraniums im MRI sowie insbesondere keine Anhaltspunkte für eine aktuelle/residuelle Enzephalitis (Urk. 10/M21).

3.7    Gestützt auf die Nachkontrolle vom 25. November 2016 führte Dr. C.___ aus, die Beschwerden seien deutlich besser geworden respektive die Schwindelbeschwerden und die Müdigkeit praktisch verschwunden. Aufgrund der durchgeführten Abklärungen könne mit Eindeutigkeit eine zusätzlich durchgemachte Borreliose im Stadium II oder III als Ursache der Beschwerden ausgeschlossen werden. Auch ein Zusammenhang der Schwindelbeschwerden und der Müdigkeit mit der früher durchgemachten FSME könne aufgrund des klinischen Verlaufs ausgeschlossen werden (Urk. 10/M20/1).

3.8    Auf Zuweisung des Hausarztes Dr. D.___ wurde der Versicherte am 5.  und 13. Dezember 2016 in der E.___, F.___, neuropsychologisch untersucht. Die verantwortlich zeichnenden Fachpersonen diagnostizierten in ihrem Bericht vom 29. Dezember 2016 ein postenzephalitisches Syndrom (ICD-10 F.07.1) bei Status nach FSME sowie anamnestisch ab Dezember 2015 neue Symptomatik, am ehesten viraler Genese (Bericht Dr. C.___ vom 16. Juli 2016). Sie gaben in der Anamnese an, der Versicherte berichte, seit der FSME sei die Vergesslichkeit ein starkes Problem, vor allem im Geschäft, wo es zu Fehlern, oft Fehlleistungen komme. Auch seien Aufmerksamkeit und Konzentration etwas beeinträchtigt. Im Dezember 2015 habe er laut behandelnden Ärzten eine unbekannte Infektion erlitten, seither habe er Hautausschläge, Gelenkschmerzen, welche auch zu Schlafstörungen führen würden, sowie teilweise Übelkeit. Aus all diesen Beeinträchtigungen und dem mittlerweile mehrmonatigen Verlauf resultiere auch eine gewisse psychische Belastung.

    Aufgrund der Untersuchungen gaben sie an, die Befunde entsprächen einer leicht- bis mittelschweren neuropsychologischen Störung. Diese sei vor dem Hintergrund der erlittenen FSME interpretierbar. Gemäss aktuellen wissenschaftlichen Daten bestünden bei bis zu 46 % der an FSME erkrankten Personen permanente kognitive oder neuropsychiatrische Beschwerden. Der Fachexperte Dr. C.___ weise in seinem Bericht auf eine andere virale Erkrankung hin; inwieweit auch diese ätiologisch mit den beobachtbaren kognitiven Einschränkungen zusammenhänge, könne gegenwärtig nicht schlüssig beantwortet werden. Es könne von einer Arbeitsunfähigkeit von 30 % bis 40 % ausgegangen werden (Urk. 10/B10/1).

3.9    Dr. D.___ stellte am 28. März 2018 zuhanden der AXA die Diagnose einer akuten FSME-Meningoenzephalitis mit Entwicklung eines postenzephalitischen Syndroms. Er gab im Wesentlichen an, die Befunde seien stationär. Die Geschäftsführung des Schlüsselfachgeschäftes habe bedingt durch die enzephalitische Erkrankung und erheblichen Defizite der Hirnleistung aufgegeben und das Geschäft verkauft werden müssen. Der Versicherte sei bei der IV angemeldet. Dr. D.___ attestierte dem Versicherten ab 26. Oktober 2015 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %, ab 19. November 2015 von 90 %, ab 1. Januar 2016 von 70 % und ab 1. Februar 2016 von 50 % und gab an, eine Steigerung sei nicht mehr möglich gewesen (Urk. 10/M10).

3.10    In ihrem Verlaufsbericht von 3. Oktober 2018 an die AXA diagnostizierten die verantwortlich zeichnenden Fachpersonen der E.___ ein postenzephalitisches Syndrom (ICD-10 F07.1) bei Status nach FSME; anamnestisch ab Dezember 2015 neue Symptomatik, am ehesten viraler Genese (Bericht von Dr. med. C.___ vom 16. Juli 2016) sowie eine mittelgradige bis schwere depressive Episode (ICD-10 F32.1/2). Im Vordergrund stünden neben den körperlichen Beschwerden weiterhin die Einschränkungen auf kognitiver und affektiver Ebene, die laut Expertenbericht übereinstimmend dem postencephalitischen Syndrom zugeordnet würden. Aus psychiatrischer Sicht stehe die Behandlung der depressiven Symptome im Vordergrund und bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 10/M24).

3.11    Nach Einholung auch eines Auszuges aus der hausärztlichen Krankengeschichte von Dr. D.___ (Urk. 10/M26; 15.04.15-2.10.2018) hielt Dr. A.___ in seiner abschliessenden Stellungnahme vom 26. November 2018 im Wesentlichen fest, den Akten lasse sich eine Vielzahl von verschiedenen teilweise schon vorbestehend dokumentierten Symptomen entnehmen, welche im Verlauf in mehr oder weniger unterschiedlicher Stärke/Ausprägung vorhanden gewesen waren bzw. seien. Hauptsymptome seien Schwindel, Hautveränderungen, Juckreiz, Gelenkschmerzen, Müdigkeit, Antriebsverminderung und Vergesslichkeit. Bereits zu Beginn, im November 2015, habe diagnostisch ein unklares Erkrankungsbild vorgelegen. So habe der Versicherte schon früher über Schwindel geklagt und sei er wegen erhöhten Blutdrucks behandelt worden. Nach Ausschluss anderer Leiden sei aufgrund von leicht entzündlichen Liquorveränderungen die Diagnose einer Frühsommer-Meningoenzephalitis als überwiegend wahrscheinlich beurteilt worden. In der Folge sei jedoch eine rasche Besserung der Beschwerden festgestellt worden bzw. auch in den Berichten der Neurologin B.___ dokumentiert. Auch habe der Versicherte im Rahmen einer grippalen Erkrankung Ende Dezember 2015 in der Krankengeschichte des Hausarztes festgehaltenen Konsultation angegeben, dass er sich damals von den Folgen der FSME erholt habe. Gleiches, mit rascher Erholung nach Spitalaustritt, habe er anlässlich der Konsultationen bei Dr. C.___ angegeben. Aus den beiden Berichten von Dr. C.___ gehe klar hervor, dass es sich bezüglich FSME um eine restitutio ad integrum handle und kein Zusammenhang der Schwindelbeschwerden und der Müdigkeit mit der durchgemachten FSME bestehe. Vielmehr sei deutlich abgesetzt im Dezember 2015 ein anderes Beschwerdebild aufgetreten.

    Es sei zwar nachvollziehbar, dass die behandelnde Neurologin (obwohl sie gemäss KG Eintrag des Hausarztes vom 4. Januar 2016 vom Patienten wegen Hals- und Schluckbeschwerden telefonisch konsultiert worden sei) Ende Januar 2016 die (subjektiv) noch fehlende volle Belastbarkeit nicht weiter differenziert und auf die FSME-Erkrankung zurückgeführt habe; ausser dem bereits vorbestehenden Haltetremor habe sie jedoch (objektiv) keine neurologischen Befunde mehr gefunden, welche auf die FSME zurückzuführen gewesen seien. Trotz Bericht von Dr. C.___ im Juli 2016 und später im November 2016 sowie einem erneut negativen MRI-Befund im November 2016 habe Hausarzt Dr. D.___ an einer FSME-Erkrankung als Ursache von Konzentrationsstörungen und Vergesslichkeit etc. festgehalten und den Patienten deswegen im Dezember 2016 zu einer neuropsychologischen Untersuchung an die E.___ überwiesen. Damals habe sich erst das Bild einer milden depressiven Symptomatik gezeigt, während jetzt das Vorliegen einer mittelgradig bis schweren depressiven Episode bestätigt werde, und diese derzeit bei der Behandlung im Vordergrund stehe.

    Zusammenfassend hielt Dr. A.___ fest, es würden überwiegend wahrscheinlich keine Folgen einer Frühsommer-Meningoencephalitis (FSME) mehr vorliegen. Die Symptome seien auch mit einem depressiven Zustandsbild (mittelgradig bis schwere depressive Episode) zu erklären (Urk. 10/M27 S. 6 f.).


4.    Soweit sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt stellt, die am 13. Februar 2018 gemeldeten Beschwerden seien im Rahmen des Grundfalles vom 26. Oktober 2015 abzuwickeln und nicht unter dem Aspekt einer Rückfallkonstellation (vgl. Urk. 1 Ziff.13, Urk. 13 Ziff. 34 ff.), verfängt dies nicht, war der Fallabschluss in Bezug auf Ereignis vom 26. Oktober 2015 doch bereits im Oktober 2016 erfolgt. So hatte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit formlosem Schreiben vom 4. Oktober 2016 mitgeteilt, dass seine Beschwerden gemäss ihrem medizinischen Dienst (nur) bis März/April 2016 im Zusammenhang mit dem Unfallereignis stünden, weshalb die Taggelder bis Ende Februar 2016 abgerechnet worden seien und Rechnungen für diesbezügliche Kontrolluntersuchungen ab dem 1. Mai 2016 nicht mehr übernommen werden könnten (Urk. 8/A9). Damit hatte sie ihm unmissverständlich den Fallabschluss angezeigt, welches Schreiben - nachdem der Beschwerdeführer daraufhin nicht innert Jahresfrist interveniert hatte nach der Rechtsprechung Rechtswirksamkeit erlangte (vgl. E. 1.6 hievor). Eine ausnahmsweise zuzugestehende längere Frist für die Intervention fällt entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Urk. 13 Ziff. 34 ff.) vorliegend ausser Betracht. So konnte er - auch wenn rechtsunkundig und damals noch nicht anwaltlich vertreten - angesichts des klaren Wortlauts im Schreiben vom 4. Oktober 2016 nicht in guten Treuen annehmen, die Beschwerdegegnerin habe noch keinen abschliessenden Entscheid gefällt und sei – zumal von solchen keine Rede war - mit weiteren Abklärungen befasst (vgl. zum ganzen BGE 134 V 145 E. 5.4). Gegenteils wies sie ihn mit Schreiben vom 16Januar 2017 erneut auf den am 4. Oktober 2016 erfolgten Fallabschluss bzw. die Leistungseinstellung hin (Urk. 8/A14). Erlangte demnach das Schreiben vom 4. Oktober 2016 mit Ablauf eines Jahres Rechtsverbindlichkeit, ist von einer Rückfallkonstellation auszugehen, womit der Beschwerdeführer für das Vorliegen eines Kausalzusammenhanges zwischen dem Ereignis vom Oktober 2015 und den geltend gemachten Beschwerden beweisbelastet ist.


5.

5.1    Die Beschwerdegegnerin stützte den angefochtenen Entscheid auf die Stellungnahme von Dr. A.___ vom 26. November 2018 (Urk. 10/M27), was nicht zu beanstanden ist. So gab Dr. A.___ seine Beurteilung gestützt auf eine einlässliche Würdigung der Vorakten ab und ist seine Schlussfolgerung, wonach die im Februar 2018 geltend gemachten – als solche nicht in Frage gestellten - namentlich kognitiven bzw. neuropsychologischen Beschwerden nicht mehr überwiegend wahrscheinlich auf die FSME Infektion zurückzuführen seien, schlüssig und im Lichte der Akten nachvollziehbar.

5.2    So geht aus den Akten hervor, dass sich der Versicherte, welcher sich im Dezember 2015 Kontrolluntersuchungen bei der Neurologin B.___ unterzogen hatte, am 4. Januar 2016 wegen verschiedener Leiden (Schluckweh, Aufstossen, Schwindel, Juckreiz) zu Dr. D.___ in hausärztliche Behandlung begeben und unter anderem angegeben hatte, es bestünden aktuell keine neurologischen Folgen mehr (vgl. E. 3.3). Ebensowenig erwähnte die behandelnde Neurologin B.___ in ihrem Bericht vom 29. Januar 2016 eine vom Beschwerdeführer geklagte neurologische oder kognitive Problematik sondern hielt gestützt auf ihre klinisch-neurologische Untersuchung abschliessend fest, dass sich – mit Ausnahme eines vorbestehenden Tremors - keine neurologischen Folgen mehr objektivieren liessen (E. 3.4). Im Juli 2016 wurde der Beschwerdeführer durch Dr. C.___ untersucht, welcher gestützt auf ausführliche Untersuchungen (anamnestische, klinische, bildgebende sowie Laboruntersuchungen) festhielt, dass aufgrund der aktuellen Serologie (stark erhöhter IgG-Titer) zwar davon ausgegangen werden könne, dass der Versicherte im Oktober 2015 eine FSME durchgemacht habe. Jedoch sei diese aufgrund des im Untersuchungszeitpunkt normalen Liquorbefundes abgeheilt und auch klinisch ausgeheilt; da mehrere Symptome der (aktuellen) Erkrankung (u.a. Hautausschlag, Pruritus, benigner Lagerungsschwindel) nicht zu einer FSME passten und diese abgesetzt von der akuten Erkrankung aufgetreten seien, sei von einer im Dezember 2015 neuen Erkrankung (viraler Genese) auszugehen (Urk. 10/M20). Auch im Rahmen der Nachkontrolle vom 25. November 2016 schloss Dr. C.___ – nachdem Schwindelbeschwerden und Müdigkeit zu diesem Zeitpunkt praktisch verschwunden waren - aufgrund des klinischen Verlaufs einen Zusammenhang der noch bestehenden Beschwerden mit der FSME aus (Urk. 10/M20). Dass Dr. A.___ mit Blick auf diese echtzeitlichen Berichte schlussfolgerte, dass ein Zusammenhang zwischen den noch bestehenden Beschwerden und der FSME zwar möglich, aber nicht überwiegend wahrscheinlich sei, leuchtet daher ein. Dies gilt umso mehr als – worauf Dr. A.___ ebenfalls zu Recht hinwies (Urk. 10/M27 S. 5) - auch das am 17. Oktober 2016 im Z.___ durchgeführte MRI Neurokranium keine objektiven Hinweise auf eine durch die FSME verursachte aktuelle/residuelle Enzephalitis ergab (E. 3.6 hievor).

    Aber auch vor dem Hintergrund der weiteren medizinischen Akten hat Dr. A.___ einen überwiegend wahrscheinlich ursächlichen Zusammenhang zwischen der FSME Infektion und den noch bestehenden Beschwerden nachvollziehbar verneint. Soweit die verantwortlich zeichnenden Fachpersonen der E.___ in ihrem Bericht vom 29. Dezember 2016 gestzt auf die im Dezember 2016 durchgeführte neuropsychologische Abklärung eine leichte bis mittelschwere neuropsychologische Störung feststellten und ein postencephalitisches Syndrom bei St. nach FSME, anamnestisch ab Dezember 2015 neue Symptomatik, diagnostizierten (Urk. 10/M12/2), belegt dies keinen überwiegend wahrscheinlichen Zusammenhang. Dies muss schon daher gelten, als die Fachpersonen (lediglich) ausführten, dass die Störung vor dem Hintergrund der FSME «interpretierbar» sei und zur Begründung (einzig) darauf verwiesen, dass bei bis zu 46 % der an FSME erkrankten Personen permanente kognitive oder neuropsychiatrische Beschwerden bestehen würden. Auch wenn kognitive oder neuropsychologische Beeinträchtigungen eine Spätfolge einer FSME Infektion darstellennnen, ist nicht dargetan, inwiefern dies auch im Falle des Beschwerdeführers zutrifft und ist ein überwiegend wahrscheinlicher Zusammenhang auch aufgrund des statistischen Wertes von «bis zu 46 %» nicht erstellt. Kommt hinzu, dass eine neuropsychologische Untersuchung nach derzeitigem Wissensstand die Beurteilung der Kausalität eines Beschwerdebildes nicht selbstständig und abschliessend zu klären vermag (BGE 119 V 335 E. 2b/b). Aber auch der Verlaufsbericht der E.___ vom 3. Oktober 2018 ergibt nichts zugunsten eines ursächlichen Zusammenhangs. So nehmen die verantwortlich zeichnenden Fachpersonen zur Kausalität zwischen Beschwerden und FSME nicht substantiiert Stellung und ist vor dem Hintergrund der von ihnen in diesem Bericht diagnostizierten mittel- bis schwergradigen depressiven Episode nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die von ihnen erwähnten Einschränkungen auf kognitiver und affektiver Ebene auf die FSME Infektion zurückzuführen sind zumal sie - worauf Dr. A.___ zu Recht hinweist - auch durch die depressive Störung erklärbar sind.

5.3    Schliesslich legen auch die vom Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren aufgelegten Unterlagen keine andere Betrachtungsweise nahe. Der Untersuchungsbericht der Psychologin G.____ vom 5. Dezember 2019 bezeichnet die von ihr festgestellte leichte neuropsychologische Störung (des verbalen Gedächtnisses und der Vigilanz) lediglich als mit einem Status nach FSME «vereinbar», zeigt jedoch keinen überwiegend wahrscheinlich ursächlichen Zusammenhang mit der Infektion auf (Urk. 14/1 S. 3). Letzteres gilt auch für den Bericht der behandelnden Neurologin B.___ vom 28. November 2019 (Urk. 14/3). Nachdem in ihrem Bericht über die Abschlussuntersuchung vom 29. Januar 2016 keine kognitiven Beschwerden (mehr) dokumentiert worden waren, geht aus ihren Ausführungen nicht schlüssig hervor, inwieweit die im Dezember 2016 aufgrund der neuropsychologischen Untersuchung festgestellten Beeinträchtigungen überwiegend wahrscheinlich wieder auf die FSME zurückzuführen sein sollen. So beruht ihre Bejahung der Unfallkausalität neben dem Hinweis, dass es sich im Falle des Beschwerdeführers um eine typische FSME-Infektion gehandelt habe und der Angabe, dass statistisch bei bis zu 50 % der an FSME erkrankten Patienten permanente kognitive oder neuropsychiatrische Beschwerden bestehen bleiben, im Wesentlichen darauf, dass die Beeinträchtigung nach der Infektion aufgetreten ist. Jedoch läuft dies beweisrechtlich auf eine post hoc ergo propter hoc Argumentation hinaus, wonach eine Schädigung bereits deshalb als durch einen Unfall verursacht erachtet wird, weil sie nach diesem aufgetreten ist, was rechtsprechungsgemäss für die Annahme eines Kausalzusammenhanges jedoch nicht genügt (BGE 119 V 335 E. 2b/bb). Schliesslich lässt sich den beschwerdeweise aufgelegten Unterlagen zu den im IV-Verfahren durchgeführten beruflichen Massnahmen (Urk. 3/5-6, Urk. 18/1-2) bzw. den Arbeitsunfähigkeitsattesten von Dr. med. H.___, Fachärztin FMH für Allgemeine Innere Medizin (Urk. 18/3-8), mangels Bezugnahme auf die vorliegend interessierende Frage (Unfallkausalität) von Vorneherein nichts Entscheidwesentliches entnehmen.

5.4    Nach dem Gesagten ist der Kausalzusammenhang zwischen den als Rückfall gemeldeten Beschwerden und der FSME Infektion vom Oktober 2015 nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt. Daher und weil eine neuerliche Abklärung vor allem der im Vordergrund stehenden neuropsychologischen Beschwerden die Beurteilung der Kausalität nicht zu klären vermag, weshalb in antizipierter Beweiswürdigung davon abzusehen ist, trägt der Beschwerdeführer die Folgen der Beweislosigkeit (BGE 115 V 133 E. 8a).


6.    Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 30. September 2019 als rechtens, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Magdalena Schaer

- AXA Versicherungen AG

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubBachmann