Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2019.00269
V. Kammer
Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiberin Schilling
Urteil vom 20. Januar 2021
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt David Fischer
Hodgskin Rechtsanwälte
Tödistrasse 17, Postfach 1814, 8027 Zürich
gegen
ÖKK Kranken- und Unfallversicherungen AG
Bahnhofstrasse 13, 7302 Landquart
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin Schmid
Hartbertstrasse 11, Postfach 611, 7001 Chur
Sachverhalt:
1. Die 1988 geborene X.___ war seit 1. Mai 2018 bei der Y.___ als Pflegehelferin angestellt und dadurch bei der ÖKK Kranken- und Unfallversicherungen AG obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 29. Oktober 2018 stürzte sie auf ihr linkes Knie, als sie eine Bewohnerin auf den Nachtstuhl brachte und diese beim drohenden Sturz aus dem Stuhl aufzufangen versuchte (Unfallmeldung vom 30. Oktober 2018 [Urk. 8/1]). Die gleichentags aufgesuchte Dr. med. Z.___, Fachärztin FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, stellte ein Hämatom, Kratzspuren sowie Druckschmerzen am linken Unterschenkel fest und diagnostizierte eine Kontusion des linken Unterschenkels (Urk. 8/4). In der MRT-Untersuchung der A.___ vom 16. Januar 2019 zeigte sich ein subkutanes Ödem im Unterschenkel links bis Malleolus medialis reichend. Bandläsionen des unteren und oberen Sprunggelenkes konnten nicht nachgewiesen werden (Urk. 8/10). Am 19. März 2019 äusserte Dr. Z.___ bei weiterhin bestehenden Schmerzen im linken Unterschenkel den Verdacht auf einen neuropathischen Schmerz und wies auf eine hohe psychosoziale Belastungssituation hin. Sie verordnete weiterhin Physiotherapie sowie neu die medikamentöse Therapie mit Pregabalin (Urk. 8/9). Die ÖKK Kranken- und Unfallversicherungen AG erbrachte vorerst die gesetzlichen Versicherungsleistungen. Nachdem der beratende Arzt Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, am 9. April und 3. Mai 2019 Stellungnahmen zur Kausalität der Unterschenkelbeschwerden abgegeben hatte (Urk. 8/12, 8/16), stellte die ÖKK Kranken- und Unfallversicherungen AG die Leistungen mit Verfügung vom 10. Mai 2019 mangels weiterbestehender Unfallfolgen per Ende Februar 2019 ein (Urk. 8/18). Die dagegen erhobene Einsprache (Urk. 8/22 und 8/30) wies sie nach Einholung einer weiteren Beurteilung durch Dr. B.___ vom 16. August 2019 (Urk. 8/33) mit Entscheid vom 27. September 2019 ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ am 5. November 2019 Beschwerde mit dem Antrag, die ÖKK Kranken- und Unfallversicherungen AG sei zu verpflichten, die gesetzlichen Taggelder und Heilungskosten über den 28. Februar 2019 hinaus bis mindestens zum 30. April 2019 zu erbringen. Eventualiter sei die Sache zur Tätigung weiterer Abklärungen, insbesondere der Einholung einer versicherungsexternen medizinischen Beurteilung, an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 6. Dezember 2019 schloss die ÖKK Kranken- und Unfallversicherungen AG auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), wovon die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 10. Dezember 2019 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 11).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind (Abs. 2): Knochenbrüche (lit. a), Verrenkungen von Gelenken (lit. b), Meniskusrisse (lit. c), Muskelrisse (lit. d), Muskelzerrungen (lit. e), Sehnenrisse (lit. f), Bandläsionen (lit. g) und Trommelfellverletzungen (lit. h). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
1.3 Die Beweislastregel, wonach der Unfallversicherer und nicht der Versicherte die Beweislast für das überwiegend wahrscheinliche Dahinfallen der natürlichen Unfallkausalität trägt, greift erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 61 lit. c des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) und der Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die überwiegende Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b in fine S. 264 mit Hinweisen).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid (Urk. 2) im Wesentlichen damit, dass sich die Beschwerdeführerin beim Ereignis vom 29. Oktober 2018 lediglich eine leichte Unterschenkelkontusion zugezogen habe. Eine solche sei regelmässig spätestens nach vier Monaten ausgeheilt. Zudem sei weder das Vorliegen eines posttraumatischen neuropathischen Schmerzes noch eine Lymphabflussstörung anzunehmen. Folglich sei der Kausalzusammenhang für die noch bestehenden Beschwerden gestützt auf die klare und eindeutige Beurteilung des beratenden Arztes Dr. B.___ per 28. Februar 2019 weggefallen.
2.2 Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (Urk. 1) geltend, dass es im Heilungsverlauf zu Komplikationen und damit Verzögerungen gekommen sei, weshalb medizinische Erfahrungswerte nicht repräsentativ seien. Vielmehr bedürfe der Fall einer individuellen Prüfung und Beurteilung. Die behandelnde Ärztin habe aufgrund eigener Untersuchungen eine Lymphabflussstörung festgestellt. Dr. B.___ habe eine solche als unwahrscheinlich beurteilt, ohne dies weiter zu begründen. Auch die von Dr. Z.___ diagnostizierten neuropathischen Schmerzen seien von Dr. B.___ in Abrede gestellt worden, obschon erst die darauf ausgerichtete medikamentöse Therapie mit Pregabalin zu einer deutlichen Verbesserung der Schmerzsituation per Ende April 2019 geführt habe.
3. Der die Beschwerdegegnerin beratende Arzt Dr. B.___ führte in seiner Stellungnahme vom 3. Mai 2019 (Urk. 8/16) aus, dass sich die Beschwerdeführerin beim Ereignis vom 29. Oktober 2018 eine leichte Unterschenkelkontusion zugezogen habe. Im MRI des linken Unterschenkels und des linken OSG vom 16. Januar 2019 habe sich lediglich ein subkutanes Ödem im Unterschenkel gezeigt. Ansonsten hätten keine weiteren substanziellen Läsionen bestanden. Insbesondere sei das OSG unauffällig gewesen. Eine solche leichte Unterschenkelkontusion sei in der Regel spätestens vier Monate nach dem Ereignis abgeheilt. Die noch angegebenen Beschwerden seien nicht mehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Folge dieses Ereignisses. Eine Rolle spiele dabei wahrscheinlich auch die beschriebene psychosoziale Belastungssituation.
Weiter legte Dr. B.___ in seiner medizinischen Beurteilung vom 16. August 2019 (Urk. 8/33) dar, dass es gemäss der Hausärztin zu einer Verzögerung des Heilverlaufes aufgrund eines neuropathischen Schmerzes und einer Lymphabflussstörung gekommen sei. Ein posttraumatischer neuropathischer Schmerz entstehe aufgrund einer Nervenschädigung. Es stelle sich daher die Frage, welcher Nerv bei dieser banalen ventralen Unterschenkelkontusion geschädigt worden sein solle. Eine Lymphabflussstörung sei zudem eher unwahrscheinlich, vielmehr dürfte es sich um eine verzögerte Ödemrückbildung gehandelt haben.
4.
4.1 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 7) vermag die Einschätzung des beratenden Arztes Dr. B.___ zu überzeugen, was nachfolgend darzulegen ist.
4.2 Dr. B.___ stellte auf die in der MRT-Untersuchung vom 16. Januar 2019 (Urk. 8/10) erhobenen Befunde und gestellten Diagnosen ab und begründete unter Berücksichtigung der Berichte der behandelnden Ärztin (Urk. 8/4, 8/9 und 8/30) nachvollziehbar, dass die ab März 2019 noch geltend gemachten Beschwerden nicht auf den Unfall vom 29. Oktober 2018 zurückzuführen sind. Hierzu legte er schlüssig dar, dass im Anschluss an das Unfallereignis bildmorphologisch lediglich ein subkutanes Ödem im Unterschenkel nachgewiesen werden konnte, während das obere und untere Sprunggelenk unauffällig waren und auch sonst keine weiteren substanziellen Läsionen bestanden. Eine solche leichte Unterschenkelkontusion ist seinen Angaben zufolge regelmässig spätestens nach vier Monaten abgeheilt (vgl. E. 3). An dieser Einschätzung vermögen die Berichte von Dr. Z.___ keine Zweifel zu erwecken. Die von ihr aufgeführte Lymphabflussstörung sowie die Entwicklung eines neuropathischen Schmerzes (Urk. 8/30 S. 6) blieben unbelegt und erscheinen zudem nicht wahrscheinlich, ist doch insbesondere wie von Dr. B.___ aufgezeigt nicht ersichtlich, welcher Nerv anlässlich der leichten Unterschenkelkontusion hätte geschädigt werden sollen (Urk. 8/33). Wenn Dr. B.___ sodann eine verzögerte Ödemrückbildung für wahrscheinlich oder möglich erachtet und dennoch an einer Ausheilung innert vier Monaten festhält, widerspricht er sich damit entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 7) nicht, handelt es sich bei seiner Zeitangabe doch um den oberen Rahmen des regelmässig auftretenden Heilungsverlaufes. Zumindest war nach dieser Zeit nicht mehr mit wesentlichen Beschwerden zu rechnen. Zudem führte auch Dr. Z.___ im März 2019 aus, dass bereits eine deutliche Reduktion der Schmerzmedikation stattgefunden habe und nach erfolgter Kündigung eine Arbeitsaufnahme geplant sei (Urk. 8/9). Auch wenn in diesem Bericht noch auf eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit bei hoher körperlicher Belastung im Pflegeberuf hingewiesen wurde, konnte doch bereits wenige Wochen später eine neue Arbeitsstelle angetreten werden und attestierte Dr. Z.___ eine vollständige Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/30 S. 6). Diese Tatsache stützt ebenfalls die Einschätzung von Dr. B.___, dass bereits einige Zeit vor dem Stellenantritt beziehungsweise im März 2019 eine 100%-ige Arbeitsfähigkeit vorgelegen haben muss. In diesem Zusammenhang ist auch auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass Hausärztinnen und Hausärzte wie überhaupt behandelnde Arztpersonen beziehungsweise Therapeuten mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Ausserdem darf die von Dr. Z.___ erwähnte hohe psychosoziale Belastungssituation (Krankheit Sohn, Ehemann) als unfallfremder Faktor selbstredend nicht in die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einfliessen. Die Tatsache, dass sich die Schmerzsituation verbessert hat, kann sodann nicht ohne Weiteres auf die medikamentöse Therapie mit Pregabalin zurückgeführt werden, wurde diese Behandlung doch erst im März 2019 aufgenommen. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Ärztin bereits von einer deutlichen Reduktion der Scherzmedikation berichtet (Urk. 8/9). Schliesslich kommen für die Schmerzreduktion mindestens ebenso wahrscheinlich andere Gründe – wie insbesondere der früher oder später natürlich eintretende Rückgang des Ödems – in Frage. Entgegen dem Dafürhalten der Beschwerdeführerin fehlt es damit an Hinweisen für im Heilungsverlauf aufgetretene Komplikationen.
Bei der Beurteilung durch Dr. B.___ schadet im Übrigen nicht, dass der Versicherungsmediziner die Beschwerdeführerin nicht selbst untersucht hat, da auch reinen Aktengutachten voller Beweiswert zukommt, sofern – wie im konkreten Fall – ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht (Urteil des Bundesgerichts 8C_641/2011 vom 22. Dezember 2011 E. 3.2.2 mit Hinweisen).
4.3 Zusammenfassend ist die Beschwerdegegnerin zu Recht davon ausgegangen, dass der Kausalzusammenhang für allfällig noch bestehende Beschwerden spätestens per Ende Februar 2019 entfallen war. Folglich ist nicht zu beanstanden, dass sie die Taggeldleistungen und Heilungskosten auf diesen Zeitpunkt eingestellt und keine weiterführenden Leistungen zugesprochen hat. Für weitere medizinische Abklärungen besteht kein Anlass, zumal davon – insbesondere nach inzwischen vollständig erfolgter Heilung - keine anderen entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d, 136 I 229 E. 5.3).
5. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 27. September 2019 erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt David Fischer
- Rechtsanwalt Dr. Martin Schmid
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
VogelSchilling
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