Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2019.00275
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiber Klemmt
Urteil vom 24. November 2020
in Sachen
Stiftung Krankenkasse Wädenswil
Industriestrasse 15, 8820 Wädenswil
Beschwerdeführerin
gegen
Helsana Unfall AG
Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Helsana Versicherungen AG
Recht & Compliance
Postfach, 8081 Zürich Helsana
weitere Verfahrensbeteiligte:
X.___
Beigeladene
Sachverhalt:
1. Die 1969 geborene X.___ arbeitete ab 1. April 2004 als Coiffeurmeisterin für die Y.___ GmbH (laut Eintragung im Handelsregister des Kantons Zürich) und war über diese bei der Helsana Unfall AG (nachfolgend: Helsana) obligatorisch unfallversichert. Mit Schadenmeldung vom 15. Januar 2019 liess sie ein Schadenereignis vom 7. September 2018 melden: Sie habe eine Yogaübung (Bogen) zu stark ausgeführt und sich dabei in der rechten Schulter einen Riss zugezogen. Zunächst habe sie die Verletzung mit Akupunktur, Osteopathie und Shiatsu-Massagen behandelt, davon ausgehend, dass sie lediglich eine Zerrung erlitten habe. Wegen sehr starker Schmerzen habe sie ab dem 24. Dezember 2018 arbeitsunfähig geschrieben werden müssen (Urk. 7/K1).
Die Helsana stellte der Versicherten in der Folge Fragen zum Unfallhergang (Urk. 7/K5, Urk. 7/K7) und holte unter anderem den Bericht des Hausarztes Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, vom 19. Januar 2019 ein. Dieser diagnostizierte eine HAGL-Läsion (Partialruptur des inferioren glenohumeralen Ligamentes anterior humerusnahe mit Retraktion) im rechten Schultergelenk (Urk. 8/M4; vgl. auch Urk. 7/K2, Urk. 7/M1). Mit Verfügung vom 1. März 2019 verneinte die Helsana ihre Leistungspflicht für das Ereignis vom 7. September 2018 mit der Begründung, mangels eines ungewöhnlichen äusseren Faktors liege kein Unfall im Rechtssinne vor, und eine unfallähnliche Körperschädigung sei nicht hinreichend erwiesen (Urk. 7/K10). Die am 26. März 2019 von der Stiftung Krankenkasse Wädenswil als obligatorischer Krankenversicherer von X.___ (vgl. Urk. 7/K9) erhobene Einsprache (Urk. 7/K17) wies die Helsana nach Beizug einer Stellungnahme ihres Vertrauensarztes Prof. Dr. med. A.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, mit Einspracheentscheid vom 15. Oktober 2019 ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob die Stiftung Krankenkasse Wädenswil mit Eingabe vom 13. November 2019 Beschwerde und beantragte, es sei die Helsana zu verpflichten, für das Ereignis vom 7. September 2018 die gesetzlichen Leistungen zu erbringen; eventualiter sei ein neutrales medizinisches Gutachten anzuordnen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 30. Dezember 2019 beantragte die Helsana die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Die mit Verfügung vom 8. Januar 2020 zum Verfahren beigeladene Versicherte liess sich innert der ihr angesetzten Frist nicht vernehmen (Urk. 9-10), was den anderen Parteien am 24. Februar 2020 mitgeteilt wurde. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführerin eine Kopie der Beschwerdeantwort zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 11).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.
Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei Folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind (Art. 6 Abs. 2 UVG): Knochenbrüche (lit. a), Verrenkungen von Gelenken (lit. b), Meniskusrisse (lit. c), Muskelrisse (lit. d), Muskelzerrungen (lit. e), Sehnenrisse (lit. f), Bandläsionen (lit. g) und Trommelfellverletzungen (lit. h). Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen ist abschliessend (BGE 116 V 136 E. 4a, 147 E. 2b, je mit Hinweisen; Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Auflage, Bern 1989, S. 202).
1.2 Gemäss BGE 146 V 51 hat der Unfallversicherer nach Meldung einer Listenverletzung gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG in der seit 1. Januar 2017 geltenden Fassung die genauen Begleitumstände abzuklären. Ist die Listenverletzung auf ein Unfallereignis im Sinne von Art. 4 ATSG zurückzuführen, so ist der Unfallversicherer solange leistungspflichtig, bis der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache darstellt, der Gesundheitsschaden also nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Sind hingegen nicht sämtliche Kriterien des Unfallbegriffs nach Art. 4 ATSG erfüllt, so wird der Unfallversicherer für eine Listenverletzung nach Art. 6 Abs. 2 UVG grundsätzlich leistungspflichtig, sofern er nicht den Nachweis dafür erbringt, dass die Verletzung vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist (E. 9.1). Der Entlastungsbeweis des Unfallversicherers ist erbracht, wenn die Listendiagnose zu mehr als 50 % auf Abnützung oder Erkrankung beruht (E. 8.2.2.1, E. 8.6).
1.3 Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
2.
2.1 Die Helsana begründete ihren anspruchsverneinenden Einspracheentscheid damit, die Yogaübung vom 7. September 2018 mit anschliessenden Schulterschmerzen erfülle den Unfallbegriff nicht. Die diagnostizierte HAGL-Läsion beschränke sich auf das Körperinnere. Da sie nicht unter besonders sinnfälligen Umständen erfolgt sei, mangle es am Nachweis der schädigenden Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors (Urk. 2 S. 4). Zudem liege keine unfallähnliche Körperschädigung nach Art. 6 Abs. 2 UVG vor. Zwar sei im MRI-Befundbericht vom 11. Januar 2019 eine HAGL-Läsion festgehalten worden. Ihr beratender Arzt Prof. Dr. A.___ habe jedoch in seiner Stellungnahme vom 5. August 2019 dargelegt, dass eine HAGL-Läsion anhand des MRI-Befunds vom 11. Januar 2019 nicht sicher nachgewiesen werden könne, da sich die gleichen Befunde auch bei einem Loch im inferioren glenohumeralen Gelenk ergeben könnten, einer Normvariante. Der Anamnese könne zudem kein Mechanismus entnommen werden, welcher die Läsion hätte auslösen können. Dies spreche eher für das Vorliegen einer Normvariante (Urk. 2 S. 4 f.).
2.2 Die Beschwerdeführerin stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, das Vorliegen einer unfallähnlichen Körperschädigung sei ausgewiesen, weshalb die Helsana die gesetzlichen Leistungen zu erbringen habe (Urk. 1 S. 2). Ihr Vertrauensarzt Dr. med. B.___, Facharzt für Rechtsmedizin, habe in seiner Beurteilung vom 29. Oktober 2019 dargelegt, dass aufgrund der Akten nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen sei, dass eine Normvariante vorliege. Es seien weder degenerative noch krankheitsbedingte Ursachen der Schulterverletzung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen (Urk. 1 S. 3). Zudem sei die Rechtsprechung des Bundesgerichts zu beachten, dass bereits bei geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit von versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorgenommen werden müssten. Die Kritik von Dr. B.___ an der Beurteilung des beratenden Arztes der Helsana sei plausibel. Deshalb dürfe nicht einseitig auf der Grundlage der Beurteilung des beratenden Arztes der Helsana entschieden werden (Urk. 1 S. 4); eventuell sei ein neutrales medizinisches Gutachten anzuordnen (Urk. 1 S. 2).
2.3 In der Beschwerdeantwort entgegnet die Helsana der Argumentation der Beschwerdeführerin, der Bericht von Dr. B.___ vom 29. Oktober 2019 gehe nur auf ausgewählte Teile der Stellungnahmen von Prof. Dr. A.___ ein. Entgegen seiner Ansicht ergäben sich aus den MRI-Bildern vom 11. Januar 2019 durchaus degenerative Veränderungen. Deshalb vermöchten die Stellungnahmen von Dr. B.___ diejenigen von Prof. Dr. A.___, welche den rechtlichen Anforderungen genügten sowie nachvollziehbar und schlüssig seien, nicht in Zweifel zu ziehen (Urk. 6 S. 3).
3. Es wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten und ist aktenmässig ausgewiesen (vgl. die Schadenmeldung vom 15. Januar 2019 [Urk. 7/K1) und den ausgefüllten Fragebogen zum Unfallhergang [Urk. 7/K7]), dass sich während der Yogaübung am 7. September 2018 mit Ausnahme des von der Beigeladenen verspürten Schmerzes nichts Besonderes ereignet hat: Ausgewiesen sind weder eine programmwidrige Körperbewegung noch besonders «sinnfällige» Umstände oder eine bestimmte sinnfällige Überanstrengung, welche zum auffälligen MRI-Befund der rechten Schulter hätten führen können, welcher von der Radiologin als mit einer HAGL-Läsion vereinbar erachtet wurde (Urk. 8/M1). Mangels eines ungewöhnlichen äusseren Faktors erfüllt das beschriebene Ereignis vom 7. September 2018 den Unfallbegriff nicht (vgl. BGE 134 V 72 E. 4.3.2.1; 130 V 117 E. 2.1 mit Hinweisen). Unter diesem Titel besteht mithin keine Leistungspflicht der Helsana. Zu prüfen bleibt die strittige Frage, ob eine unfallähnliche Körperschädigung beziehungsweise eine Listenverletzung gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG vorliegt.
4.
4.1
4.1.1 Laut dem MRI-Befundbericht vom 11. Januar 2019 von Dr. med. C.___, Fachärztin für Radiologie und Neuroradiologie, über die gleichentags erfolgte Bildgebung des rechten Schultergelenkes der Beigeladenen habe diese seit Juni (vgl. dazu auch Urk. 7/K14 S. 1) Schmerzen im rechten Arm, ohne dass ein Trauma bekannt sei. Auf den Bildern sei eine Partialruptur des inferioren glenohumeralen Ligamentes anterior humerusnahe mit Retraktion (HAGL-Läsion) sichtbar geworden. Zusätzlich seien eine diskrete ACG-Arthrose mit subchondralen Zysten, ein Akromion Typ II nach Bigliani und subchondrale Zysten im Humeruskopf dorsal zur Darstellung gelangt. Der Befund sei vereinbar mit einer HAGL-Läsion ventrokaudal (Urk. 8/M1).
Im Bericht vom 15. Januar 2019 diagnostizierte Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, eine Frozen Schulter rechts sowie einen Status nach Frozen Schulter links im Jahr 2013. Weiter hielt er fest, die aktuellen MRT-Bilder der rechten Schulter zeigten eine mögliche Läsion der Unterfläche der Rotatorenmanschette und ansonsten einen altersentsprechenden Normalbefund (Urk. 8/M2).
Im ersten Arztzeugnis zu Handen der Helsana vom 19. Januar 2019 hielt der Hausarzt Dr. Z.___ fest, die Beigeladene habe sich beim Yoga die rechte Schulter verletzt. Bei den Diagnosen erwähnte er eine HAGL-Läsion (Partialruptur des inferioren glenohumeralen Ligamentes anterior humerusnahe mit Retraktion) im rechten Schultergelenk, ohne sich zur Kausalität dieses Befunds und der aktuellen Beschwerden zu äussern (Urk. 8/M4).
4.1.2 Der Orthopäde und Vertrauensarzt der Beschwerdegegnerin, Prof. Dr. A.___, legte in seiner Stellungnahme vom 25. Februar 2019 dar, die von Dr. D.___ diagnostizierte Frozen Shoulder rechts stelle keine Listenverletzung gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG dar (Urk. 8/M6). In der ergänzenden Würdigung der ihm vorgelegten Akten vom 5. August 2019 (Urk. 8/M7 S. 1) hielt er fest, es sei nicht aktenkundig, dass die Beigeladene eine Schulterluxation erlitten oder unter Instabilitätsbeschwerden gelitten habe. Die im MRI-Bericht vom 19. Januar 2019 gewählte Formulierung, der Befund sei mit einer HAGL-Läsion «vereinbar», bedeute im medizinischen Kontext, dass ein mehr oder weniger fester Zusammenhang zwischen der Bildgebung und der Ätiologie der pathologischen Veränderung hergestellt werden könne. Ein Zusammenhang könne also auch nur «möglich» sein. Bei der HAGL-Läsion handle es sich um eine Ruptur eines die Schulterbewegungen limitierenden Bandes (glenohumerales Band) zwischen Oberarm und Schulterpfanne. Im vorliegenden Fall spreche die Radiologin von einer Partialruptur dieses Bandes. Entsprechend der einschlägigen Literatur komme es in einem niedrigen Prozentsatz von Fällen der vorderen Schulterluxation auch zu Läsionen dieses Bandes. Typischerweise erfolgten solche Verletzungen bei jungen Männern im Rahmen von Kontaktsportarten. Zudem sei eine HAGL-Läsion typischerweise mit klinischer Instabilität vergesellschaftet. In einem Literaturbeitrag werde auf die falsch-positive Beurteilung von Schäden an diesem Band mittels MRI-Bildern hingewiesen. Es werde ein Loch im inferioren glenohumeralen Band beschrieben, welches, wie im Fall der Beigeladenen, ein Kontrastmittel-Leck im axillären Bereich der Schultergelenkkapsel darstelle und keine Abnormalität sei. Da andere Pathologien oder Normvarianten einen ähnlichen Defekt in der MRI-Bildgebung zeigen könnten wie die echte HAGL-Läsion, sei der Goldstandard für die Diagnose die Arthroskopie. Dies bedeute für den hier zu beurteilenden Fall, in welchem eine Schulterluxation in der Anamnese, eine typische klinische Instabilität und/oder weitere typische Pathologien im Bereich der Schulter fehlten (vgl. dazu auch Urk. 3 S. 2), dass der MRI-Befund nur möglicherweise auf das Ereignis vom September 2018 zurückzuführen sei (Urk. 8/M7 S. 2). Auch die Begriffe «Abnützung» und «Degeneration» seien zur Beschreibung der diagnostischen Problematik nicht geeignet; am ehesten könne von einer «Normvariante» gesprochen werden (Urk. 8/M7 S. 3).
4.1.3 Der Rechtsmediziner und Vertrauensarzt der Beschwerdeführerin, Dr. B.___, hielt in seiner Stellungnahme vom 29. Oktober 2019 fest, bei der Beigeladenen liege eine schmerzhafte Bewegungseinschränkung der rechten Schulter vor, welche von Dr. D.___ und Prof. Dr. A.___ unter dem Sammelbegriff Frozen Shoulder (Schultersteife) zusammengefasst werde (Urk. 3 S. 3). HAGL stehe für Humeral Avulsion of the Glenohumeral Ligament, eine Ruptur des unteren glenohumeralen Bandes auf der Oberarmseite, welches die Schulterkapsel stabilisiere (Urk. 3 S. 1). Angesichts der bildgebend im MRI vom 11. Januar 2019 nachgewiesenen Teilruptur des glenohumeralen Bandes erscheine die Hypothese von Prof. Dr. A.___, bei der Beigeladenen liege eine «Normvariante» vor, doch als sehr gewagt und hypothetisch. Aufgrund des Befundes der Teilruptur liege unzweifelhaft eine Bandläsion nach Art. 6 Abs. 2 lit. g UVG vor. Diese sei den unfallähnlichen Körperschädigungen zuzurechnen, zumal die Schädigung plötzlich aufgetreten sei und deren Entstehung somit als unfallmässig imponiere. Schädigendes Ereignis sei der bei der Yogaübung vom 7. September 2018 ausgeführte Bogen, und aus den vorhandenen klinischen und bildgebenden Befunden ergäben sich keine degenerativen und/oder krankheitsbedingen Befunde in der rechten Schulter, was auch Prof. Dr. A.___ festgehalten habe (Urk. 3 S. 3). Der geltend gemachte Schaden falle deshalb in die Zuständigkeit der Beschwerdegegnerin (Urk. 3 S. 4; vgl. auch Urk. 7/K17/2).
4.2 Die Stellungnahmen Prof. Dr. A.___s vom 25. Februar 2019 sowie vom 5. August 2019 beruhen jeweils nicht auf einer persönlichen klinischen oder anderweitigen Untersuchung der Beigeladenen (Urk. 8/M6-7). Es handelt sich dabei vielmehr um Aktengutachten. Die medizinische Befundlage wurde von den Behandlern lückenlos erhoben und ist zwischen ihnen nicht strittig (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_724/2013 vom 31. März 2014 E. 4.2.2). Die Radiologin Dr. C.___ bezeichnete den MRI-Befund vom 11. Januar 2019 als «vereinbar» mit einer HAGL-Läsion (Urk. 8/M1), der behandelnde Orthopäde Dr. D.___ hielt eine entsprechende Läsion der Unterfläche der Rotatorenmanschette mit Blick auf die MRI-Bilder für «möglich» (Urk. 8/M2). Prof. Dr. A.___ erklärte in seiner Stellungnahme vom 5. August 2019, dass die im medizinischen Kontext verwendete Formulierung «vereinbar» nicht mehr als «möglich» bedeutet. Überzeugend legte er dar, dass sich die Frage, ob in der rechten Schulter tatsächlich eine HAGL-Läsion stattgefunden hat, nur mittels einer Arthroskopie mit grösserer Bestimmtheit beantworten lässt (Urk. 8/M7 S. 2). Von weiteren Abklärungen ist also gegenwärtig – eine Arthroskopie steht nicht zur Diskussion – kein näherer Aufschluss über pathologische Veränderungen in der rechten Schulter zu erwarten. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Stellungnahme von Dr. B.___ vom 29. Oktober 2019 (Urk. 3). Auf die im Eventualantrag verlangte Anordnung eines neutralen medizinischen Gutachtens (Urk. 1 S. 2) kann also verzichtet werden.
Prof. Dr. A.___ hat in seiner Stellungnahme vom 5. August 2019 nachvollziehbar und schlüssig sowie unter Bezugnahme auf die einschlägige medizinische Fachliteratur dargelegt, dass eine HAGL-Läsion mit dem MRI-Befundbericht vom 11. Januar 2019 nur möglicherweise, also nicht mit dem massgeblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3), nachgewiesen sei. Möglicherweise handelt es sich hierbei nur um eine «Normvariante», zumal die Begleitumstände eher gegen eine am 7. September 2018 erlittene HAGL-Läsion sprechen: Ein genügend schweres Trauma wie etwa eine Schulterluxation hat nach Lage der Akten nicht stattgefunden, und es wurde im Verlauf auch nicht eine für solche Verletzungen typische klinische Instabilität der Schulter beschrieben (vgl. Urk. 8/M1-5). Dem versicherungsinternen Aktengutachten von Prof. Dr. A.___ kommt grundsätzlich voller Beweiswert zu (vgl. vorstehend E. 1.3 sowie das Urteil des Bundesgerichts 8C_724/2013 vom 31. März 2014 E. 4.2.2).
Dr. B.___ scheint das Vorliegen einer Teilruptur des glenohumeralen Bandes beziehungsweise einer HAGL-Läsion in der rechten Schulter anhand des MRI-Befunds vom 11. Januar 2019 als hinreichend erwiesen zu erachten. Auf die zurückhaltende Formulierung in den Berichten sowohl der Radiologin Dr. C.___ als auch der beiden Orthopäden Dr. D.___ und Prof. Dr. A.___ ist er aber nicht eingegangen. Auch hat er der von Prof. Dr. A.___ angeführten wissenschaftlichen Publikation, wonach Normvarianten in der MRI-Bildgebung mitunter nicht von echten HAGL-Läsionen unterschieden werden können (Urk. 8/M7 S. 2), nichts entgegengesetzt (Urk. 3). Zu beachten ist ferner, dass Dr. B.___ im Gegensatz zu den drei letztgenannten Ärzten über keine Spezialisierung in den Fachrichtungen Orthopädie oder Radiologie verfügt. Deshalb vermag seine abweichende vertrauensärztliche Würdigung vom 29. Oktober 2019 keine – auch nur geringen – Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen Stellungnahme von Prof. Dr. A.___ vom 5. August 2019 zu begründen (vgl. vorstehend E. 1.3). Gestützt darauf steht fest, dass eine HAGL-Läsion – oder eine andere Verletzung nach Art. 6 Abs. 2 UVG - in der rechten Schulter der Versicherten und damit eine Listenverletzung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 lit. g UVG nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen ist.
5. Da nach dem Gesagten weder ein Unfall vorliegt noch eine unfallähnliche Listenverletzung ausgewiesen ist, hat die Beschwerdegegnerin eine Leistungspflicht für das Ereignis vom 7. September 2018 mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 15. Oktober 2019 zu Recht abgelehnt. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Stiftung Krankenkasse Wädenswil
- Helsana Versicherungen AG
- X.___
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
FehrKlemmt