Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2019.00276


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens
Gerichtsschreiber Frischknecht

Urteil vom 13. März 2020

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Noëlle Cerletti

Advokatur Bülach

Sonnmattstrasse 5, Postfach, 8180 Bülach


gegen


Suva

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:

1.

1.1    Gemäss Schadenmeldung UVG vom 14. Februar 2017 (Urk. 8/1) hatte sich X.___ am 12. Februar 2017 beim Rennen vom Schlafzimmer in das Wohnzimmer den rechten Fuss an einer Kante angeschlagen und verdreht. Festgehalten wurde eine «Schwellung» am rechten Fussgelenk. Zu diesem Zeitpunkt war er bei der Y.___ AG als Aushilfschauffeur angestellt und in dieser Funktion bei der Suva unfallversichert. Diese erbrachte daraufhin Versicherungsleistungen (vgl. Urk. 8/4) und tätigte weitere Abklärungen. Der Versicherte wurde ab dem 12. Februar 2017 vollumfänglich arbeitsunfähig geschrieben (Urk. 8/11, 8/16, 8/18, 8/21, 8/24, 8/27, 8/33), wobei insbesondere Beschwerden am linken Knie im Vordergrund standen (vgl. Urk. 8/20 S. 1, 8/31 [Meniskusriss]).

    Nach der Einholung zweier kreisärztlicher Beurteilungen durch Dr. med. Z.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 11. sowie 12. Juli 2017 (Urk. 8/39, 8/41) verfügte die Suva am 13. Juli 2017 (Urk. 8/46) die Einstellung der Versicherungsleistungen auf den gleichen Tag. Dies wurde nach Rücksprache mit Dr. Z.___ (Urk. 8/53) unter Abweisung der dagegen erhobenen Einsprache des Versicherten (Urk. 8/56, vgl. auch Urk. 8/50) mit Einspracheentscheid vom 20. September 2017 (Urk. 8/73) bestätigt. Die dagegen geführte Beschwerde (Urk. 8/82) hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 5. Juni 2019 (Prozess Nr. UV.2017.00239; Urk. 8/110) in dem Sinne gut, als es eine Leistungspflicht im Zusammenhang mit den linksseitigen Kniebeschwerden verneinte und die Sache zur weiteren Abklärung an die Verwaltung zurückwies.

1.2    In Umsetzung des Urteils vom 5. Juni 2019 teilte die Suva dem Versicherten am 26. August 2019 (Urk. 8/115/2-3) mit, dass sie beabsichtige, ihn orthopädisch-chirurgisch begutachten zu lassen und schlug als Gutachter Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, vor. Gleichzeitig gewährte sie dem Versicherten Gelegenheit, zur Notwendigkeit eines Gutachtens, zur Wahl des Gutachters und zu den Fragen bis am 18. September 2019 Stellung zu nehmen. Mit Telefonat vom 6. September 2019 (Urk. 8/118) erklärte sich der Versicherte sowohl mit der Begutachtung als auch mit der Gutachterwahl einverstanden. Darauf kam er mit Schreiben vom 18. September 2019 (Urk. 8/122) zurück, lehnte den vorgeschlagenen Gutachter zufolge Teilanstellungsverhältnis mit der Suva ab und schlug Prof. Dr. med. B.___ als neuen Gutachter vor. Mit Zwischenverfügung vom 17. Oktober 2019 (Urk. 2) hielt die Suva an Dr. A.___ als Gutachter fest.


2.    Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 14. November 2019 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte, es sei die Zwischenverfügung der Beschwerdegegnerin vom 17. Oktober 2019 aufzuheben (1.), es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, mit der Begutachtung des Beschwerdeführers Prof. Dr. med. B.___, eventualiter einen anderen Orthopäden der Medas C.___ (ausser Dr. A.___), zu beauftragen (2.), eventualiter sei die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen und diese anzuweisen, mit dem Beschwerdeführer ein Einigungsverfahren durchzuführen (3.); alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdegegnerin (4.; S. 4).

    Die Suva schloss am 9. Dezember 2019 (Urk. 7) auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 10. Dezember 2019 (Urk. 9) zur Kenntnis gebracht wurde.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Zwischenverfügungen können gemäss Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG) bei Bejahung eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils (Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG) unter Erhebung aller gesetzlich vorgesehener Rügen rechtlicher und tatsächlicher Natur angefochten werden. Bei der Beurteilung des Merkmals des nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Kontext der Gutachtenanordnung ist die Eintretensvoraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren zu bejahen, zumal die nicht sachgerechte Begutachtung in der Regel einen rechtlichen und nicht nur einen tatsächlichen Nachteil bewirken wird.

1.2    Beschwerdeweise geltend gemacht werden können materielle Einwendungen beispielsweise des Inhalts, die in Aussicht genommene Begutachtung sei nicht notwendig, weil sie – mit Blick auf einen bereits umfassend abgeklärten Sachverhalt – bloss einer Zweitmeinung entspreche (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7 mit Hinweisen; noch anders: BGE 136 V 156). Sodann können personenbezogene Ausstandsgründe gerügt werden. Gemäss Art. 44 ATSG kann die versicherte Person einen Gutachter aus triftigen Gründen ablehnen und Gegenvorschläge machen. Zum einen werden von den triftigen Gründen die eigentlichen gesetzlichen Ausstandsgründe erfasst (vgl. Art. 10 VwVG und Art. 36 Abs. 1 ATSG). Zum anderen zählen auch weitere Aspekte – etwa die fehlende Sachkenntnis – zu den triftigen Gründen (Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, 2015, Art. 44 N 38; vgl. auch BGE 132 V 93 E. 6.4-6.5).

    Diese zur Invalidenversicherung ergangene Rechtsprechung findet, soweit sie vorliegend zitiert wurde, auch im Bereich der Unfallversicherung Anwendung (BGE 138 V 318 E. 6.1 und 6.2).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung vom 17. Oktober 2019 (Urk. 2) zur Hauptsache, Dr. A.___ sei seit 20. September 2016 nicht mehr bei der Beschwerdegegnerin angestellt. Aus der mehrere Jahre zurückliegenden Anstellung lasse sich kein Ausstandsgrund gegen Dr. A.___ ableiten. Andere Ablehnungsgründe gegen ihn seien weder geltend gemacht noch ersichtlich.

    Mit Beschwerdeantwort vom 9. Dezember 2019 (Urk. 7) ergänzte die Beschwerdegegnerin, dem vom Bundesgericht als wichtig erachteten Einigungsverfahren sei vorliegend Rechnung getragen worden. Nach erfolgtem Hinweis, dass Dr. A.___ bereits seit einigen Jahren nicht mehr bei der Suva tätig sei, sei von einer Einigung auf Dr. A.___ auszugehen gewesen. Darüber hinaus sei anzuführen, dass eine Einigung gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zwar anzustreben sei, ein Rechtsanspruch auf eine solche vorgängige Einigung jedoch nicht bestehe. Aus der Rechtsprechung zu den Einigungsverfahren könne der Versicherte überdies ohnehin nichts zu Gunsten der von ihm verlangten gewillkürten Wahl eines von ihm vorgeschlagenen Gutachters ableiten. So habe die versicherte Person rechtsprechungsgemäss keinen Anspruch, einen Gutachter ihrer Wahl zu bestimmen (S. 5).

2.2    Dagegen wendet der Beschwerdeführer (Urk. 1) im Wesentlichen ein, die Verwaltung solle eben gerade nicht einseitig entscheiden, sondern mit dem Versicherten eine Einigung suchen. Er habe aufgrund der scheinbaren Tätigkeit von Dr. A.___ bei der Beschwerdegegnerin einen nachvollziehbaren Ablehnungsgrund geltend gemacht und ihr zwei konstruktive Alternativvorschläge unterbreitet. Die Beschwerdegegnerin setze sich mit keinem dieser beiden Vorschläge auch nur im Geringsten auseinander, sondern spiele einseitig ihre Machtposition aus, wobei das entschlossene Festhalten an ihrem ehemaligen angestellten Kreisarzt ihn weiter verunsichere. Das könnte die Akzeptanz des Gutachterergebnisses unter Umständen negativ beeinflussen, was das Bundesgericht eben gerade vermeiden möchte. Damit sei das Vorgehen der Beschwerdegegnerin nicht rechtsgenüglich (S. 6 f.).


3.

3.1    Vorwegzuschicken ist, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26. August 2019 (Urk. 8/115) die Gelegenheit erhielt, sich sowohl zum angedachten Gutachter als auch zur Fragestellung zu äussern und die Beschwerdegegnerin die Begutachtung endlich mittels anfechtbarer Zwischenverfügung vom 17. Oktober 2019 (Urk. 2) anordnete. Damit kann ihr keine Verletzung einer Verfahrensgarantie im Zusammenhang mit der Gutachtenseinholung vorgeworfen werden (vgl. BGE 138 V 318 E. 6.4.1).

3.2    Sodann gelten nach Rechtsprechung für medizinische Sachverständige grundsätzlich die gleichen Ausstands- und Ablehnungsgründe, wie sie für Richterinnen und Richter vorgesehen sind. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen, wobei das Misstrauen in objektiver Weise als begründet erscheinen muss und nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden kann (BGE 132 V 93 E. 7.1; SVR 2013 IV Nr. 35 S. 105, Urteil des Bundesgerichts 9C_689/2012 E. 2.2; vgl. auch BGE 137 V 210 E. 2.1.3). Demnach kann sich der Anschein der Befangenheit zwar daraus ergeben, dass ein Richter – beziehungsweise ein Gutachter – zu einer Prozesspartei in einer besonderen Beziehung, namentlich beruflicher Art, steht oder stand (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_151/2014 vom 14. Oktober 2014 E. 2.1 mit Hinweisen). Indes lag das Anstellungsverhältnis im Verfügungszeitpunkt bereits drei Jahre zurück und allein aus dem Umstand eines früheren Arbeitsverhältnisses kann nicht auf eine Befangenheit geschlossen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_328/2011 vom 7. Dezember 2011 E. 6.2). Dies gilt umso mehr, als auch eine wirtschaftliche Abhängigkeit des Gutachters vom Versicherungsträger für sich allein genommen keinen Ausstandsgrund darstellen würde (vgl. BGE 137 V 210 E. 1.3.3). Selbst die Tatsache eines (noch bestehenden) Anstellungsverhältnisses eines Arztes zum Versicherungsträger lässt nicht bereits auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Vielmehr bedarf es auch hier besonderer Umstände (BGE 125 V 351 E.3b/ee). Vorliegend macht der Beschwerdeführer jedoch weder eine darüberhinausgehende, persönliche Beziehung – beispielsweise eine besondere Freundschaft oder Feindschaft – geltend, noch sind Anzeichen hierfür ersichtlich.

3.3    Soweit der Beschwerdeführer schliesslich vorbringt, die Beschwerdegegnerin habe das Prinzip der einvernehmlichen Gutachtensvergabe missachtet und ihre Machtposition einseitig ausgespielt, kann (auch die Suva betreffend) auf die klare bundesgerichtliche Rechtsprechung verwiesen werden: Das Bundesgericht führte zwar aus, dass mehr als bisher das Bestreben um eine einvernehmliche Gutachtenseinholung in den Vordergrund zu stellen sei, um einerseits vermeidbare Verfahrensweiterungen abzuwenden und andererseits, um die Tragfähigkeit respektive die Akzeptanz der Beweisergebnisse durch die betroffene versicherte Person zu erhöhen (vgl. BGE 137 V 210 E. 3.4.2.6). Auch wird in BGE 138 V 271 E. 1.1 bemerkt, es liege im Interesse von IV-Stelle und versicherter Person, Verfahrensweiterungen zu vermeiden, indem sie sich um eine einvernehmliche Gutachtenseinholung bemühten. Ein eigentlicher Rechtsanspruch auf eine einvernehmliche Einigung insbesondere in Bezug auf die Gutachterstelle besteht (auch unter dem seit 1. März 2012 geltenden Regime) jedoch nicht. Das Bundesgericht seinerseits bezeichnet das Bemühen um eine vorgängige Einigung lediglich als Obliegenheit (BGE 138 V 271 E. 3.4). Zudem fehlt es im Verfahren der Unfallversicherung an Vorschriften zur Durchführung eines besonderen Einigungsverfahrens wie auch an einer mit Art. 72bis Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) – welcher die Vergabe polydisziplinärer medizinischer Gutachtensaufträge nach dem Zufallsprinzip vorsieht – vergleichbaren Bestimmung. Das Gericht kann den diesbezüglichen Anträgen des Beschwerdeführers deshalb nicht stattgeben, das heisst weder die Parteien zu einer einvernehmlichen Bestellung der Gutachterstelle beziehungsweise des Gutachters verpflichten, noch kann es einen solchen autoritativ festlegen.

    Indem die Beschwerdegegnerin an dem von ihr vorgeschlagenen Gutachter festhielt, verletzte sie zusammenfassend weder die Untersuchungsmaxime noch den Anspruch auf ein faires Verfahren.

3.4    Da keine konkreten persönlichen oder fachlichen Einwände, welche an der Objektivität oder der Qualifikation des vorgeschlagenen Gutachters Dr. A.___ zweifeln lassen, ersichtlich sind und solche auch nicht geltend gemacht werden, ist in das Ermessen der Verwaltung bei der Wahl und Beauftragung des Gutachters nicht einzugreifen. Demzufolge ist die Erteilung des Begutachtungsauftrages an Dr. A.___ nicht zu beanstanden, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Noëlle Cerletti

- Suva

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubFrischknecht