Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2019.00277
V. Kammer
Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiber Kübler
Urteil vom 28. Januar 2021
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
AXA Versicherungen AG
Generaldirektion
General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1976 geborene X.___ war seit Februar 2015 bei der Y.___ AG als kaufmännische Angestellte angestellt und in diesem Rahmen bei der AXA Versicherungen AG (nachfolgend: AXA) obligatorisch gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert (Urk. 6/A1). Mit Unfallmeldung vom 25. Mai 2018 wurde der AXA angezeigt, dass die Versicherte am 15. Mai 2018 am rechten Bein einen Zeckenbiss erlitten habe (Urk. 6/A1). Die AXA holte daraufhin Berichte der behandelnden Ärzte ein (Urk. 6/M1-M22) und legte diese Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin sowie Physikalische Medizin und Rehabilitation, zur Beurteilung vor (Stellungnahme vom 19. Dezember 2018 [Urk. 6/M23]). Mit Schreiben vom 4. Januar 2019 teilte die AXA der Versicherten mit, dass sie sich nicht als leistungspflichtig erachte, die Abklärungskosten ohne Präjudiz aber bis am 31. Juli 2018 übernehme (Urk. 6/A14). Nachdem die Versicherte den Erlass einer einsprachefähigen Verfügung verlangt hatte (Urk. 6/A25), verneinte die AXA mit Verfügung vom 14. Februar 2019 einen Leistungsanspruch ab dem 1. August 2018 und entzog einer dagegen erhobenen Einsprache die aufschiebende Wirkung (Urk. 6/A27). Die dagegen erhobene Einsprache vom 13. März 2019 (Urk. 6/A28) wies die AXA mit Einspracheentscheid vom 24. Oktober 2019 insofern ab, als sie sich zur Übernahme der bis zum 31. August 2018 angefallenen Kosten bereit erklärte, eine darüberhinausgehende Leistungspflicht aber verneinte (Urk. 2 = Urk. 6/A34).
2. Dagegen erhob die Versicherte am 16. November 2019 Beschwerde und beantragte, die AXA sei zu verpflichten, die Leistungen im Zusammenhang mit dem Unfallereignis (Zeckenbiss vom 15. Mai 2018) vollumfänglich zu erbringen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 8. Januar 2020 schloss die AXA auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), worüber die Beschwerdeführerin am 21. Januar 2020 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 7).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2017 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 15. Mai 2018 ereignet, weshalb die ab dem 1. Januar 2017 gültigen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.
1.2 Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.
1.3 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
1.4 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 402 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, das heisst rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1).
1.5 Nach der Rechtsprechung erfüllt der Zeckenbiss sämtliche Merkmale des Unfallbegriffs gemäss Art. 4 ATSG, wobei massgebend ist, ob aufgrund der fachärztlichen Stellungnahmen darauf geschlossen werden kann, dass im Zeitpunkt der vorhandenen Versicherungsdeckung überwiegend wahrscheinlich von einem Zeckenstich auszugehen ist, der die Gesundheitsschädigung bewirkt hat. Der erfolgte Kontakt mit dem Borreliose-Erreger kann mit serologischen Untersuchungen belegt werden; indessen genügen diese nicht für den Schluss auf eine daraus entstandene Lyme-Borreliose. Deren Diagnose – gleich welchen Stadiums – setzt ein entsprechendes klinisches Beschwerdebild (Müdigkeit, Malaise, Kopfschmerzen, Schlafstörungen, Fieber, Arthralgien, Myalgien, Heiserkeit, Nausea, Erbrechen, Konjunktivitis, Gewichtsverlust, Diarrhöe) und den Ausschluss von Differentialdiagnosen voraus, wobei je nach Krankheitsstadium ein pathologischer laborchemischer Test die Wahrscheinlichkeit der Diagnose erhöhen kann. Ebenso hilfreich können bei rückblickender Einschätzung der Verlauf und die Ergebnisse einer Therapie sein. Weitere Indizien sind denkbar (Urteil des Bundesgerichts 8C_831/2016 vom 7. März 2017 E. 2.2 mit Hinweisen).
Eine Neuroborreliose gilt als wahrscheinlich, wenn neben dem typischen klinischen Bild Borrelien-spezifische IgG- und/oder IgM-Antikörper im Serum und ein positiver Liquorbefund mit lymphozytärer Pleozytose, Blut/Liquorschrankenstörung und/oder intrathekaler Immunglobulinsynthese vorhanden sind; zudem müssen andere Ursachen für die Symptomatik ausgeschlossen werden können (Urteil des vormaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 77/05 vom 22. August 2005 E. 3.2 mit Verweis auf die Leitlinien der Deutschen Gesellschaft für Neurologie zur Neuroborreliose der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften AWMF).
1.6 Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin stellt sich im angefochtenen Entscheid auf den Standpunkt, sowohl die serologischen Abklärungsergebnisse als auch die geschilderte Symptomatik würden vorliegend mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegen eine stattgehabte Borrelieninfektion sprechen. Bei dieser umfassenden, auf mehrfachen Untersuchungen basierenden medizinischen Dokumentation ohne wirkliche Evidenz einer Borrelioseninfektion sei nicht nachvollziehbar, weshalb Dr. med. A.___, Fachärztin FMH für Neurologie, in Widerspruch zu den übrigen Ärzten die Hauptdiagnose einer klinisch systemischen Borreliose im Stadium II gestellt habe. Der Aktenbeurteilung von Dr. Z.___ vom 18. Dezember 2018 sei voller Beweiswert zuzumessen, da aus den Akten keine Hinweise für eine Unzuverlässigkeit derselben ersichtlich seien und auch keine begründeten divergierenden Fachmeinungen vorliegen würden, die geeignet wären, auch nur geringe Zweifel daran zu wecken. Bei objektiver «ex post» Betrachtung des gesamten Verlaufes sei ein Kausalzusammenhang zwischen den geltend gemachten Beschwerden und dem Zeckenstich vom 15. Mai 2018 höchstens möglich, jedoch nicht überwiegend wahrscheinlich. Aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen im Sinne von Abklärungskosten nach Art. 45 ATSG noch bis zum 31. August 2018 erbracht habe, würden diese per 31. August 2018 eingestellt (Urk. 2 S. 5 ff., Urk. 5 S. 3 ff.).
2.2 Dagegen bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, die Berichte von Dr. A.___ würden den kausalen Zusammenhang zwischen dem am 15. Mai 2018 erlittenen Zeckenbiss und dem daraus entstandenen gesundheitlichen Zustand bestätigen. Die Behandlung durch Dr. A.___ habe sich als erfolgreich erwiesen, da ihre Therapie auf die wirkliche Ursache der Krankheit gewirkt habe. Der aufgebotene Arzt der AXA habe es nicht als nötig erachtet, mit ihr persönlich zu sprechen, geschweige denn sie zu untersuchen. Auch mit Dr. A.___ sei er nicht in Kontakt getreten. Er wiederhole die Behauptung, dass die Beschwerden psychosomatischer Natur sein könnten und verdrehe dabei die Bedeutung der Aussagen einiger Ärzte zugunsten der Versicherung. Das Vorgehen der AXA lasse den Verdacht aufkommen, dass es sich um ein Gefälligkeitsgutachten handle. Bis zum Zeckenbiss sei sie privat und beruflich gesund und glücklich gewesen. Es seien keine Gründe dafür zu erkennen, dass sich plötzlich eine Panikattacke entwickelt und sie sich die Schmerzen, Krämpfe, Erschöpfungszustände und das veränderte Blutbild nur eingebildet habe (Urk. 1).
2.3 Umstritten und zu klären ist die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin ab dem 1. September 2018 und dabei insbesondere die Frage, ob zu diesem Zeitpunkt noch ein auf das Unfallereignis vom 15. Mai 2018 zurückzuführender Gesundheitsschaden vorgelegen hat.
3.
3.1 Der erstbehandelnde Arzt, Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, stellte bei der Beschwerdeführerin am 16. Mai 2018 eine minime punktförmige Läsion am rechten proximalen Unterschenkel fest und diagnostizierte – in seinem am 24. September 2018 erstatteten Bericht – eine beginnende Borreliose nach Zeckenbiss. Ab dem 31. Mai respektive dem 1. Juni 2018 habe die Beschwerdeführerin Arthralgien im linken Arm aufsteigend ab Digitus 1 und 2 beklagt. Es seien keine Parästhesien nachweisbar gewesen (Urk. 6/M2).
3.2 Dem Endbefund der Infektionsserologie der C.___ vom 7. Juni 2018 lässt sich entnehmen, dass eine Infektion mit B. burgdorferi trotz negativem Screeningtest nicht sicher auszuschliessen sei. Der Befund könne ebenso als residuale Immunantwort nach früher durchgemachter oder behandelter Infektion interpretiert werden. Bei weiterhin bestehendem klinischen Verdacht werde eine Verlaufskontrolle in 2-3 Wochen empfohlen (Urk. 6/M11).
3.3 Vom 9. bis am 10. Juni 2018 war die Beschwerdeführerin im Kantonsspital D.___ hospitalisiert. Dr. med. E.___, Fachärztin FMH für Allgemeine Innere Medizin und Oberärztin am D.___, stellte in ihrem Bericht vom 11. Juni 2018 folgende Diagnose (Urk. 6/M7):
- Unklare rezidivierende Arthralgien der oberen Extremität
Die Zuweisung sei aufgrund von unklaren Arthralgien der oberen Extremität und ausgeprägter Angst vor einer Borreliose erfolgt. In der klinischen Untersuchung habe kein fokal neurologisches Defizit objektiviert werden können, die Gelenke der oberen Extremitäten hätten sich ohne Überwärmung, druckindolent und mit vollem Bewegungsumfang dargestellt. Eine Borreliose als Ursache für die Beschwerden werde als äusserst unwahrscheinlich erachtet. Die empirische Therapie, welche ambulant begonnen worden sei mit Doxycyclin 100 mg per os 2x täglich, sei dennoch fortgeführt worden und sollte bis zur Borrelienserologie weiterlaufen (Urk. 6/M7).
3.4 Prof. Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Infektiologie und Allgemeine Innere Medizin, hielt nach der Konsultation vom 10. Juli 2018 fest, die Beschwerdeführerin habe immer noch residuelle Arthralgien, ein Exanthem habe sie nie festgestellt. Subjektiv habe sie im Bereich des linken Armes Gelenksteifigkeit zuerst der Fingergelenke, im Verlauf auch bis zur Schulter reichend, entwickelt. Objektiv habe ein guter Allgemeinzustand bestanden, die Beschwerdeführerin habe etwas dysthym gewirkt. Die Serologie für FSME vom 7. Juni 2018 sei negativ, Borrelia burgdorferi IgM grenzwertig und IgG negativ ausgefallen. Eine Borrelieninfektion als Ursache der Symptomatik sei unwahrscheinlich und die antibiotische Therapie sollte nicht mehr fortgesetzt werden (Urk. 6/M18).
3.5 Vom 22. bis am 29. August 2018 war die Beschwerdeführerin im Spital G.___ hospitalisiert. Im Austrittsbericht vom 29. August 2018 stellten die Ärzte folgende Diagnosen (Urk. 6/M1):
- Subfebrile Temperaturen und diffuse Beschwerden unklarer Ätiologie
- Differentialdiagnose (DD) prolongierter viraler Infekt, Post-Borreliose-Syndrom (unwahrscheinlich)
- Müdigkeit DD beginnende Depression
- Arthralgien obere Extremität links
- Thorakales Engegefühl und Palpitationen DD funktionell
- Fatigue unklarer Ätiologie Erstdiagnose (ED) Februar 2016
- Aktuell: aggraviert seit Juni 2018
- Fragliche Borreliose Juni 2018
- Status nach Zeckenstich Unterschenkel rechts 15. Mai 2018
- Serologisch nicht eindeutig gesicherte Diagnose (WB IgG negativ, IgM positiv) DD falsch positiv
- Therapie mit Doxycyclin vom 16. Juni bis am 6. Juli 2018
- Struma uninodosa rechts, ED 2012
- Regelmässige Kontrollen ohne Grössenprogredienz, zuletzt Januar 2016
- Aktuell: euthyreote Stoffwechsellage
- Übergewicht (BMI 29.8 kg/m2)
Die Ärzte hielten fest, klinisch hätten sich keine Auffälligkeiten gefunden. Laboranalytisch sei im mikroskopisch differenzierten Blutbild eine leichtgradige Leukozytose beziehungsweise Neutrophilie (vorwiegend segmentkernige) ersichtlich, bei ansonsten fehlender CRP- und Blutsenkung-Erhöhung. Klinisch und bildgebend (Thoraxröntgen, Abdomensonographie) hätten sich keine Hinweise auf einen Infekt, Splenomegalie oder Neoplasie ergeben. Eine breite infektiologische Abklärung (negative Blutkulturen, Hepatitis B und C, Lues und HIV) sei ebenfalls nicht wegweisend gewesen. Auch ein Vitamin-Mangel oder eine Hypo-/Hyperthyreose als Ursache der diffusen Beschwerden sei nicht ersichtlich gewesen. Eine kardiale Ursache der Beschwerden habe bei negativen kardialen Biomarkern, unauffälligem EKG und Echokardiographie ebenfalls ausgeschlossen werden können. Zur Mitbeurteilung seien konsiliarisch mehrere Fachspezialisten involviert gewesen (Neurologie, Infektiologie, Rheumatologie). Hierbei hätten die fehlende Entzündungskonstellation (normale BSR, negative ANA, RF und anti-CCP; durch Prof. F.___, H.___, im Juli 2018 bestimmt), die atypische Schmerzangabe sowie radiologisch und klinisch fehlende Hinweise auf Arthritiden gegen eine rheumatologische Erkrankung gesprochen. Die Diagnose einer Borreliose im Juni 2018 bleibe serologisch und klinisch sehr zweifelhaft, bei möglicher Borreliose sei aber damals ja eine suffiziente Therapie mit Doxycyclin erfolgt, sodass aktuell sicherlich keine Neuroborreliose vorliege. Zur Suche einer möglichen psychosomatischen Genese sei auch eine Mitbeurteilung der Kollegen der Psychiatrie erfolgt, welche keine Hinweise auf eine psychiatrische Erkrankung oder auf eine Belastungssituation gefunden hätten.
In der Gesamtschau seien die subfebrile Temperatur und diffuse Beschwerdekonstellation unklar geblieben. Es hätten sich keine Anhaltspunkte für gravierende Ursachen gefunden. Möglicherweise handle es sich um einen prolongierten viralen Infekt oder um ein Post-Borreliose-Syndrom, was über mehrere Monate anhalten könne. Eine funktionelle Begleitkomponente der Beschwerden sei durchaus möglich (Urk. 6/M1).
3.6 Nach Kenntnisnahme der serologischen Befunde vom 3. September 2018 (Urk. 6/M17) beurteilte Prof. F.___ die Diagnose einer Borreliose im späten Stadium in seinem Verlaufseintrag vom 4. September 2018 als nach wie vor unwahrscheinlich. Es habe sich nach wie vor keine Serokonversion im IgG-Western Blot gezeigt. Die Symptome seien atypisch. Eine Lumbalpunktion wäre hilfreich, werde von der Beschwerdeführerin aber abgelehnt (Urk. 6/M18).
3.7 Ab dem 30. August 2018 stand die Beschwerdeführerin bei Dr. A.___ in Behandlung. Diese stellte in ihrem Bericht vom 21. September 2018 folgende Diagnosen (Urk. 6/M4):
- Klinisch systemische Borreliose im Stadium II, Polyradikulitis, EM Juni 2018
- Cervicobrachialgien links bei Foramenstenose HWK 6/7 links ohne sensomotorische Ausfälle, fortgeschrittene degenerative Veränderungen in der Etage HWK 5/6, 6/7, Diskusprotrusion HWK 5/6 rechts
- Struma uninodosa rechts, ED 2012
- Übergewicht (BMI 29.8 kg/m2)
Dr. A.___ führte über 21 Tage eine antibiotische Therapie mit Rocephin/Ceftriaxone durch. Zusätzlich seien Trittico und in kleinen Dosen Temesta eingesetzt worden. Schon in den ersten Tagen nach Beginn der antibiotischen Therapie habe die Beschwerdeführerin über eine Besserung der Schmerzsymptome berichtet, sie habe wieder schlafen können und die Temperatur sowie auch die Leukozyten-/ Thrombozytenzahl hätten sich normalisiert. Nach retrospektiver Beurteilung der Situation der Beschwerdeführerin habe die Therapie mit Doxycyclin im disseminierten Stadium der Borreliose nicht ausreichend sein können, beziehungsweise seien die Bakterien im Nervensystem nicht vollständig bekämpft worden. Nach dem Absetzen der Therapie sei es zur Verschlechterung der Radikulitis mit Schmerzexazerbation, insbesondere in den vorbestehenden engen Austrittsstellen der Nervenwurzeln inklusive C7, gekommen. Die durchgeführte elektrophysiologische Abklärung am 21. September 2018 habe Hinweise auf eine radikuläre Schädigung in den Wurzeln ergeben, die sich in der Bildung des Nervus medianus und Nervus ulnaris links beteiligten. Eine ergänzende Diagnostik bei anhaltenden Schmerzen im BWS- und LWS-Bereich mittels MRI sei für den 27. September 2018 geplant. Bei weiter anhaltenden Schmerzen in der Wirbelsäule und im Fall der fehlenden Erklärung dafür im MRI-Befund werde eine Lumbalpunktion beziehungsweise eine Liquor-Untersuchung empfohlen. Eine solche sei von der Beschwerdeführerin zuvor aufgrund der negativen Erfahrungen, beziehungsweise Komplikationen nach Epiduralanästhesie vor Jahren, abgelehnt worden (Urk. 6/M4).
3.8 In ihrem Bericht vom 24. Oktober 2018 wiederholte Dr. A.___ die in ihrem Vorbericht gestellten Diagnosen, wobei sie nunmehr von einem Status nach systemischer Borreliose ausging. Die Beschwerdeführerin habe berichtet, noch viel Schmerzen in den verschiedenen Körperregionen zu verspüren. Die Schmerzen am linken Arm stünden aktuell im Vordergrund. Ausserdem empfinde sie unangenehme pulsatile Schmerzen im Schulterbereich und im thorako-lumbalen Übergang sowie auch im LWS-Bereich, insbesondere beim Liegen auf dem Rücken. Bei der laborchemischen Kontrolle habe sich ein regelrechtes Blutbild, ohne Hinweise auf Leukozytose gezeigt. Zum sicheren Ausschluss einer Autoimmunerkrankung, insbesondere von Kollagenosen, bei anhaltenden Schmerzsymptomen seien diagnostisch ergänzend die Lupus-Antikörper sowie auch andere für die Kollagenose spezifische Antikörper abgenommen worden. Alle Werte hätten im Normbereich gelegen. Da die Schmerzen der Beschwerdeführerin überwiegend neuropathischen Charakter hätten, habe sie empfohlen, Lodine probeweise komplett abzusetzen (Urk. 6/M15).
3.9 Der beratende Arzt der AXA, Dr. Z.___, erstattete am 19. Dezember 2018 eine Aktenbeurteilung. Er hielt fest, dass aufgrund der in den Akten im Zeitablauf dokumentierten Angaben überwiegend wahrscheinlich keine Lokalreaktion als Hinweis für eine Borrelienübertragung aufgetreten sei. So sei die Zecke nur klein gewesen, umgehend entfernt worden und es habe sich keine ausgedehntere Rötung beziehungsweise ein Erythema migrans entwickelt. Während allenfalls einzelne Symptome zu Beginn noch einer Borreliose (frühes, zum Teil späteres Stadium) zugeordnet werden könnten, mache die reine Summierung anhaltender, nur möglicherweise mit einer Borreliose zu vereinbarenden Symptome die Diagnose derselben nicht wahrscheinlicher. Da es auch durch eine korrekte antibiotische Behandlung – ereignisnah mit Doxycyclin und später durch Ceftriaxone – nicht zu einer Ausheilung der Symptome gekommen sei, sei eine Borreliose als Ursache als unwahrscheinlich zu beurteilen. Die Borrelienserologie sei insgesamt als negativ zu beurteilen, eine eigentliche Serokonversion habe nicht stattgefunden. Der Grund für den bei negativem Screeningtest positiven Bead Array Test für IgM bleibe unklar: er könne als Residuum für einen früheren Kontakt mit Borrelien interpretiert werden, beziehungsweise als eine unspezifische Kreuzreaktion. Die serologischen Resultate würden somit überwiegend wahrscheinlich gegen einen aktiven Borrelioseinfekt infolge des Zeckenstichs vom 15. Mai 2018 sprechen. Die Neurologin, Dr. A.___, gehe von einer Polyradikulitis und somit von einer Neuroborreliose aus. Gemäss den Leitlinien für Diagnostik und Therapie der Neuroborreliose der Deutschen Gesellschaft für Neurologie liege jedoch nur eine mögliche und keine (überwiegend) wahrscheinliche Neuroborreliose vor.
Zusammenfassend hielt Dr. Z.___ fest, zu Beginn habe ein überwiegend wahrscheinlicher Anfangsverdacht auf ein Zeckenstichereignis mit Borrelienübertragung bestanden (punktförmige Läsion beim Hausarztbesuch am 16. Mai 2018, fragliches Labor am 7. Juni 2018). Berechtigte Zweifel seien erst mit dem Auftreten eines zunehmend atypischen, polysymptomatischen Krankheitsbildes und der damit verbundenen Hospitalisation im D.___ (9./10. Juni 2018) entstanden. Diese Zweifel seien schliesslich durch die zusätzlichen Abklärungen im Kantonsspital G.___ (22.-29. August 2018) und eine erneute, im gleichen Labor wie zu Beginn (C.___) durchgeführte Verlaufsserologie (30. August 2018) mit gleichbleibendem Befund gestützt worden. Der weitere klinische und Laborverlauf habe dann rückwirkend auch die bereits am 10. Juli 2018 vertretene Meinung von Prof. F.___, dass das Vorliegen einer Borreliose unwahrscheinlich sei, bestätigt (Urk. 6/M23 S. 3 ff.). Dass die Neurologin, Dr. A.___, immer noch an der Diagnose einer (Neuro-)Borreliose festhalte, sei aufgrund der Aktenlage und wie oben dargelegt nicht nachvollziehbar.
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Kausalzusammenhang zwischen den geltend gemachten Beschwerden und dem Zeckenstich vom 15. Mai 2018 und stützte sich dabei in medizinischer Hinsicht auf die Einschätzung von Dr. Z.___ vom 19. Dezember 2018. Dessen Beurteilung erweist sich als umfassend. So setzte er sich eingehend mit den erhobenen Befunden, dem Verlauf sowie insbesondere den vorliegenden Laborwerten auseinander. Dr. Z.___ nahm in nachvollziehbarer und begründeter Weise zur entscheidrelevanten Frage Stellung, ob mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf eine aktive Neuroborreliose zu schliessen sei und mithin die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden überwiegend wahrscheinlich im Ereignis vom 15. Mai 2018 (Zeckenstich) gründen würden. Dabei schadet nicht, dass Dr. Z.___ die Beschwerdeführerin nicht selbst untersucht und nicht mit ihr gesprochen hat (vgl. Urk. 1), da auch reinen Aktengutachten voller Beweiswert zukommt, sofern – wie vorliegend – ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht (Urteil des Bundesgerichts 8C_641/2011 vom 22. Dezember 2011 E. 3.2.2 mit Hinweisen).
4.2 Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, sie hege den Verdacht, dass es sich bei der Stellungnahme von Dr. Z.___ um ein zugunsten der Beschwerdegegnerin erstattetes Gefälligkeitsgutachten handle (Urk. 1), sei sie auf die – einleitend aufgeführte (E. 1.6) – bundesgerichtliche Rechtsprechung verwiesen, wonach das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen lässt.
4.3
4.3.1 In materieller Hinsicht bringt die Beschwerdeführerin vor, die Berichte von Dr. A.___ würden den kausalen Zusammenhang zwischen dem am 15. Mai 2018 erfolgten Zeckenbiss und dem daraus entstandenen gesundheitlichen Zustand bestätigen (E. 2.2).
Nachdem sowohl die Ärzte des D.___ als auch der Infektiologe Prof. Dr. F.___ eine Borreliose als Ursache der Beschwerden als (äusserst) unwahrscheinlich erachtet hatten (E. 3.3-3.4) und sich auch anlässlich der breiten internistischen und infektiologischen Abklärungen im Spital G.___ vom 22. bis am 29. August 2018 eine Ursache für die Beschwerden nicht hatte finden lassen und die involvierten Ärzte das Vorliegen einer (Neuro-)Borreliose aufgrund von Anamnese und Klinik verneint hatten (E. 3.5), begab sich die Beschwerdeführerin – zwecks Einholung einer Zweitmeinung (vgl. Urk. 6/M1 S. 3) – zu Dr. A.___ in Behandlung. Dr. A.___ diagnostizierte in ihren Berichten durchwegs eine klinisch systemische Borreliose im Stadium II (Polyradikulitis; E. 3.7-3.8, Urk. 6/M22 [Bericht vom 5. Oktober 2018]), was mit einer Neuroborreliose gleichzusetzen ist (vgl. E. 3.9). Sie begründete dies in ihrem Bericht vom 21. September 2018 damit, dass die dreiwöchige antibiotische Behandlung mit Rocephin/Ceftriaxone zu einer vollständigen Normalisierung des Blutbildes bis zum 19. September 2018, einer Rückbildung der Schmerzen im rechten Bein und in der linken Schulter sowie einer Normalisierung der Temperatur und einer Normalisierung des Herzrhythmus geführt habe (Urk. 6/M4). Aus ihrem Folgebericht vom 5. Oktober 2018 lässt sich entnehmen, dass der Rückgang der Schmerzen höchstens vorübergehender Natur war, zumal die Beschwerdeführerin erneut über Schmerzen insbesondere an beiden Schultern und eine Schmerzverstärkung am rechten Bein berichtete (Urk. 6/M22 [Bericht vom 5. Oktober 2018]). Der Tatsache, dass somit auch die zweite antibiotische Behandlung keine anhaltende Beschwerdeverbesserung bewirkte, trug Dr. A.___ im Verlauf insofern Rechnung, als sie in ihrem Bericht vom 5. Oktober 2018 – bei Bestätigung einer Kompression des C7 Nervs links foraminal mittels MRI vom 27. September 2018 – neu einen psychosomatischen sowie einen physiotherapeutischen Therapieansatz empfahl (Urk. 6/M22 [Bericht vom 5. Oktober 2018]) und den Schmerzen in ihrem Bericht vom 24. Oktober 2018 einen vorwiegend neuropathischen Charakter zuschrieb (E. 3.9). Ein Zusammenhang zwischen der antibiotischen Behandlung und der (vorübergehenden) Schmerzlinderung ist umso mehr in Frage zu stellen, als aufgrund der – nach dem Gesagten offensichtlich auch von Dr. A.___ vermuteten – psychosomatischen Komponente des Beschwerdebildes die Rückbildung der Schmerzen auch in der gleichzeitig stattgefundenen Einnahme von Psychopharmaka (vgl. E. 3.7) begründet liegen könnte. Von der Durchführung einer Liquorpunktion wurde vorliegend mangels Zustimmung der Beschwerdeführerin (vgl. E. 3.6-3.7) abgesehen, womit es vorliegend insbesondere auch an einem positiven Liquorbefund mangelt, um mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf eine Neuroborreliose schliessen zu können (vgl. E. 1.5). Dass Dr. A.___ in ihren Berichten vom 5. respektive vom 24. Oktober 2018 stets noch eine Neuroborreliose diagnostizierte, erweist sich nach dem Dargelegten nicht als schlüssig. Im Übrigen hat sich Dr. A.___ auch nicht dazu geäussert, inwiefern die Einschätzungen der vorbehandelnden Ärzte, welche das Vorliegen einer Borreliose mit Blick auf die klinischen und serologischen Befunde als unwahrscheinlich bezeichneten (E. 3.3-3.6), unzutreffend sein sollten. Dem Bericht von Dr. B.___ vom 24. September 2018 (E. 3.1) ist keine separate Bedeutung zuzugestehen, zumal er die Diagnose einer Borreliose nicht begründete und es beim blossen Verweis auf den Bericht von Dr. A.___ vom 21. September 2018 bewenden liess (vgl. Urk. 6/M2).
Nach dem Gesagten vermögen die Berichte von Dr. A.___ den Beweiswert der Stellungnahme von Dr. Z.___ vom 18. Dezember 2018 nicht in Frage zu stellen.
4.3.2 Soweit sich die Beschwerdeführerin auf eine vor dem Zeckenbiss vom 15. Mai 2018 bestehende Schmerzfreiheit beruft (E. 2.2) handelt es sich um eine beweisrechtlich unzulässige Argumentation nach der Formel «post hoc ergo propter hoc», welche zum Nachweis der Unfallkausalität nicht zu genügen vermag (BGE 119 V 335 E. 2b/bb, Urteil des Bundesgerichts 8C_332/2013 vom 25. Juli 2013 E. 5.1).
4.4 Zusammengefasst erachteten es die berichtenden Ärzte zwar als möglich, dass die Beschwerden der Beschwerdeführerin auf einen Zeckenbiss zurückzuführen sind. Voraussetzung für eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin wäre indes, dass der Zeckenbiss überwiegend wahrscheinlich für die Beschwerden verantwortlich wäre (E. 1.5). Keiner der bei den Akten liegenden Berichte lässt jedoch diesen Schluss zu. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf die überzeugende Einschätzung von Dr. Z.___ abstellte und eine Leistungspflicht mangels Vorliegen einer Kausalität ab dem 1. September 2018 – unter Verzicht auf eine Rückforderung der bereits erbrachten Leistungen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_22/2019 vom 24. September 2019 E. 3) – verneinte. Für weitere medizinische Abklärungen besteht kein Anlass, zumal davon keine anderen entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten sind (BGE 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d, 136 I 229 E. 5.3).
5. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 24. Oktober 2019 (Urk. 2) erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- AXA Versicherungen AG
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
VogelKübler