Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2019.00284


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Tanner Imfeld
Gerichtsschreiberin Fonti

Urteil vom 23. Februar 2021

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Friedauer

KSPartner

Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich


gegen


Suva

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1966, war seit 2. Mai 1988 als Fahrradmechanikerin bei der Y.___ AG beschäftigt und damit bei der Suva gegen Unfälle versichert. Am 14. Februar 2003 stürzte sie eine Treppe hinunter und verdrehte sich das linke Knie (Urk. 8/3). Dabei zog sie sich eine Kniedistorsion sowie eine Ruptur des vorderen Kreuzbandes (VKB) zu, welche im Sinne einer Kreuzbandplastik operativ therapiert wurde (Urk. 8/4). Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Ab 23. Juni 2003 war die Versicherte wieder vollumfänglich arbeitsfähig (Urk. 8/16/1).

    Am 13. Januar 2014 erfolgte bei der Diagnose einer Varusgonarthrose die Implantation einer Knie-Totalendoprothese (TP) links (Urk. 8/19/7-8), für welche Kosten die Suva aufkam (Urk. 8/26).

1.2    Am 30. April 2011 (Urk. 9/1) war die Versicherte beim Verlassen des Betriebes auf die linke Seite gestürzt, wobei sie sich mit dem linken Arm abstützte. Dabei erlitt sie eine Kontusion am linken Oberarm mit SLAP-Läsion Grad IV linke Schulter und eine partielle Ruptur ventral, was operativ therapiert wurde (partielle Labrumresektion, ventrale Labrumfixation und Bizepssehnenresektion sowie offene Bizepssehnentenodese, Urk. 9/23). Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Am 5. November 2012 nahm sie die Arbeit wieder vollzeitlich auf (Urk. 9/52).

1.3    Am 28. September 2014 (Urk. 10/1) knickte die Versicherte beim Überqueren eines Fussgängerstreifens mit dem linken Fuss in einem Loch im Strassenbelag um und zog sich eine Distorsion des oberen Sprunggelenkes (OSG) zu. Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Die Therapie erfolgte konservativ, in der Folge entwickelte sich ein Lymphoedem am rechten Unterschenkel (Urk. 10/29).

1.4    Noch während den laufenden Therapiebemühungen erlitt die Versicherte am 18. Februar 2015 (Urk. 11/1) einen neuen Unfall, als sie während der Arbeit ausrutschte und sich dabei eine Kniedistorsion links zuzog (Urk. 11/8). Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Am 7. Januar 2016 (Urk. 11/49) teilte die Suva mit, dass der Zustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall vom 18. Februar 2015 bestanden habe, wieder erreicht sei. Da die im Jahr 2014 durchgeführte Operation (Totalendoprothese) eine Folge des Unfalles im Jahr 2003 gewesen sei, würden die Kosten der Operation (vgl. oben Ziff. 1.1) wie auch die weiteren Kosten der Kniebehandlung übernommen.

1.5    Am 25. April 2015 (Urk. 12/1) stürzte die Versicherte auf einem Kiesweg. Dabei zog sie sich eine Handkontusion mit Rissquetschwunde am Handrücken links sowie einen ossären Mallet Dig V links zu (Urk. 12/6/1). Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Am 30. Juni 2015 (Urk. 12/18/1-2) erfolgte eine arthroskopische Diskusresektion samt Débridierung des Knorpelschadens und eine Diskusrefixation ulnarseitig sowie eine A1-Ringbandspaltung mit Tenosynovektomie Dig. III links. Am 30. November 2015 (Urk. 12/44/1) erfolgte bei der Diagnose einer posttraumatischen Arthrose eine DIP-Arthrodese am DIP Dig. V links.

    Per 31. Dezember 2015 wurde der Versicherten die Anstellung wegen Geschäftsaufgabe gekündigt (Urk. 12/37/2).

1.6    Am 16. Mai 2017 (Urk. 12/134) hielt die Suva unter Hinweis auf die kreisärztliche Untersuchung vom 5. Mai 2017 (Urk. 12/128) fest, dass von weiteren Behandlungsmassnahmen keine namhafte Besserung des Zustandes mehr zu erwarten sei und nach Abschluss der Umschulungsmassnahmen durch die Invalidenversicherung (zur Fachfrau für Alltagsgestaltung und Aktivierung, Urk. 12/110/2-4 und Urk. 12/122/2-4) der Anspruch auf langfristige Versicherungsleistungen geprüft werde.

    Mit Verfügung vom 17. Mai 2017 (Urk. 12/135) sprach die Suva der Versicherten für die verbleibende Beeinträchtigung am linken Knie eine Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von 30 % zu.

    Im März 2018 (Urk. 12/145 und Urk. 12/147/2-3) wurde die Umschulung abgebrochen, da sich die Versicherte in näherer Zukunft nicht in der Lage sah, die Umschulung fortzuführen.

    Mit Verfügung vom 18. Mai 2018 (Urk. 12/158) verneinte die Suva den Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente mangels erheblicher unfallbedingter Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit. Die dagegen erhobene Einsprache (Urk. 12/160 und Urk. 12/164) wies die Suva mit Entscheid vom 24. Oktober 2019 (Urk. 2) ab.


2.    Hiergegen erhob die Versicherte am 22. November 2019 Beschwerde und ersuchte um Zusprache einer Invalidenrente (Urk. 1 S. 2). Die Suva schloss am 17. Dezember 2019 (Urk. 7) auf Abweisung der Beschwerde. Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels hielten Parteien an den gestellten Anträgen fest (Urk. 17 und Urk. 20).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Am 1. Januar 2017 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.

    Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

    Die hier zu beurteilenden Unfälle haben sich allesamt vor dem 1. Januar 2017 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.

1.2    Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung des angefochtenen Einspracheentscheids aus, die Beschwerdeführerin sei aufgrund der diversen Unfallfolgen im angestammten Beruf als Fahrradmechanikerin nicht mehr arbeitsfähig. Eine - näher bezeichnete - angepasste Tätigkeit sei indes vollzeitlich zumutbar (Urk. 2 S. 10 f.). Das Valideneinkommen errechnete sie basierend auf den Tabellenlöhnen des Bundesamtes für Statistik (LSE 2016) im Wirtschaftszweig «Grosshandel; Handel und Reparatur von Motorfahrzeugen» im Kompetenzniveau 2, das Invalideneinkommen basierend auf der Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) und schloss auf einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 8 % (S. 12-14).

    Im Rahmen der Beschwerdeantwort brachte die Beschwerdegegnerin vor, der Unfall vom 30. April 2011 und seine gesundheitlichen Folgen an der linken Schulter hätten im Zusammenhang mit der Berentung nie zur Diskussion gestanden. Zwischen dem Abschluss des Grundfalles Ende 2012/Anfang 2013 und der Rückfallmeldung vom Dezember 2018 seien keinerlei Beschwerden an der linken Schulter aktenkundig. Der Rückfall sei noch nicht abgeschlossen (Urk. 7 S. 5). Das Valideneinkommen betreffend schloss sie neu auf die Position «Detailhandel» im Kompetenzniveau 2 und damit auf ein tieferes Einkommen, als sie mittels DAP-Berechnung noch erzielen könnte (S. 5-7).

2.2    Die Beschwerdeführerin thematisierte die Frage, ob die Beschwerdegegnerin - nach der Meldung des Rückfalls betreffend Schulter - vor ihrem Entscheid nicht den «gesamten Endzustand» hätte abwarten müssen (Urk. 1 S. 5 f.). Betreffend Valideneinkommen beantragte sie das Abstellen auf die LSE 2012, Kompetenzniveau 3 (S. 6) und betreffend Invalideneinkommen das Heranziehen der LSE 2016, Kompetenzniveau 1, anstelle der DAP. Letzteres mit der Begründung, dass davon auszugehen sei, dass das Invalideneinkommen in einem nicht allzu fernen Zeitpunkt erneut festgelegt werden müsse unter Berücksichtigung des neuen Belastungsprofils. Im Sinne einer besseren Vergleichbarkeit sei deshalb das Invalideneinkommen ebenfalls gestützt auf die LSE festzusetzen. Dies gelte umso mehr, als seitens der Beschwerdeführerin die DAP-Blätter nicht mehr erneuert würden (S. 7-8).


3.

3.1    Zur Thematik der Zulässigkeit der Entscheidfällung unter Ausklammerung der Schulterproblematik ergibt sich, dass es den Unfallversicherern grundsätzlich unbenommen ist, einzelne Gesundheitsschäden vorab zu behandeln. Dies entspricht denn auch einer gängigen Praxis, beispielsweise wenn es um die Kausalität psychischer Beschwerden geht. Mit einem Entscheid kann so der Themenbereich definiert werden, in welchem etwa weitere Abklärungen durchzuführen sind. Damit geht kein Rechtsverlust der Versicherten einher. Im Gegenteil wird das Verfahren auch für diese übersichtlicher, namentlich bei sich über längere Dauer hinziehendem Heilverlauf. Denn ansonsten besteht bis zum definitiven Entscheid Unsicherheit über die zu erwartenden Dauerleistungen.

3.2    Vorliegend lag der Teilentscheid der Beschwerdegegnerin hauptsächlich im zeitlichen Ablauf begründet. Nachdem die am 30. April 2011 erlittene Schulterverletzung abgeheilt gewesen war und die Beschwerdeführerin am 5. November 2012 die Arbeit wieder vollzeitlich aufgenommen hatte, zog sie sich im Rahmen der Unfälle vom 28. September 2014, 18. Februar und 25. April 2015 Verletzungen am OSG, am linken Knie und an der Hand zu. Zudem musste - aufgrund der Folgen des Unfalls vom 14. Februar 2003 - am 13. Januar 2014 eine Knie-TP links eingesetzt werden. Anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 5. Mai 2017 wurde festgestellt, dass von weiteren Behandlungsmassnahmen keine namhafte Besserung des Zustandes mehr zu erwarten ist. Ein Rentenentscheid erging wegen den laufenden Umschulungsmassnahmen der Invalidenversicherung zu Recht noch nicht. Nach Abbruch der Umschulung im März 2018 erfolgte der Entscheid über den Rentenanspruch am 18. Mai 2018. 

    Schulterbeschwerden waren seit Ende 2012 kein Thema mehr, auch im Rahmen der Einsprache brachte die Beschwerdeführerin nicht vor, an den Unfallfolgen vom 30. April 2011 zu leiden. Erstmals am 4. Dezember 2018 (Urk. 12/167) teilte sie der Beschwerdegegnerin mit, dass sie infolge Schulterschmerzen erneut Physiotherapie besuchen werde. Der behandelnde PD Dr. med. Z.___, Orthopädie und Traumatologie FMH, berichtete am 10. Dezember 2018 (Eingang bei der Beschwerdegegnerin, Urk. 12/172/2), im aktuellen MRI (vom 14. November 2018, Urk. 12/180) habe sich keine Ruptur der Manschette gezeigt, jedoch eine Tendinopathie mit auch kleinen Einrissen sowie ein aktiviertes AC-Gelenk ohne deutliche Entzündung. Er diagnostizierte eine Tendinitis Schultergelenk links und verordnete Physiotherapie (Urk. 12/172/1).

    Dieser Ablauf erhellt, dass im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 18. Mai 2018 keine Schulterbeschwerden vorlagen. Dass sich die Beschwerdegegnerin im Einspracheverfahren darauf beschränkte, die verfügungsweise thematisierten Fragen zu prüfen, ist nicht zu beanstanden. Ansonsten hätte sie die Verfügung vom 18. Mai 2018 aufheben und die ganze Sachlage neu prüfen müssen. Wann das möglich gewesen wäre, war nicht abzusehen, war doch bezüglich Schulter kein Endzustand erreicht, sondern hatte die Behandlung eben erst begonnen. Die von der Schultersituation unabhängige Frage der Zumutbarkeit einer Arbeitstätigkeit in Bezug auf die übrigen, im Vordergrund stehenden Probleme (Knie links, OSG links, Hand links) wäre damit bis auf weiteres aufgeschoben worden, was in niemandes Interesse ist.

3.3    Damit ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 24. Oktober 2018 einzig die Verfügung vom 18. Mai 2018 überprüfte und bezüglich der Schulterproblematik auf das laufende Verwaltungsverfahren verwies. Die Rechte der Beschwerdeführerin sind hierdurch nicht tangiert, erbringt doch die Beschwerdegegnerin die vorübergehenden Leistungen für die Schulterverletzung und wird sie bei Fallabschluss dannzumal die entsprechenden Dauerleistungen unter Berücksichtigung der Gesamtsituation zu prüfen haben.


4.    Zwischen den Parteien ist zu Recht unbestritten, dass von weiteren medizinischen Behandlungen keine namhafte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit mehr zu erwarten und das am 5. Mai 2017 (Urk. 12/128) von Kreisarzt A.___, Facharzt für Chirurgie, erhobene Zumutbarkeitsprofil zutreffend ist. Dieser stellte nach persönlicher Untersuchung und Einsichtnahme in die bildgebenden Untersuchungsresultate sowie die übrigen mediznischen Akten folgende Diagnosen (S. 13):

-    Hand links

-    Status nach Sturz

-    Distorsion Dig III im PIP, folgenlos ausgeheilt

-    Knöcherner Mallet Dig V mit

-    Status nach Arthrodese im DIP

-    Leichtem Kraftverlust im Dig V bezüglich Beugung

-    Fuss/Fussgelenk links

-    Status nach Distorsionstrauma mit

-    Diskreten Restbeschwerden, vor allem über Dig II und III

-    Knie links

-    Status nach VKB-Ruptur mit

-    VKB-Ersatzplastik 2003

-    Subsequenter Ausbildung einer schweren Pangonarthrose

-    Status nach Knie-TP 2013 inklusive Patellarückflächenersatz

    Als unfallfremde Nebendiagnosen nannte er einen Status nach Knie-TP rechts sowie eine Adipositas permagna (S. 14).

    Der Kreisarzt führte aus, im Bereich der linken Hand sei es zu einem sehr guten Resultat gekommen. Die Fingerbeweglichkeit sei bis auf das arthrodesierte DIP Dig V links völlig frei, der Faustschluss sei komplett, es bestehe kein Fingerkuppen-Hohlhandabstand, die Handgelenksbeweglichkeit sei gegenüber der Gegenseite nicht verändert, es bestehe lediglich eine gewisse Kraftabschwächung des Dig V zur Gegenseite. Bezüglich des Fussgelenkes links zeige sich eine objektivierbare Kraftabschwächung bezüglich Extension und Flexion im OSG, letztere sei aber im Umfang nicht verändert. Die von der Beschwerdeführerin angegebenen Gefühlsstörungen und Schwellungen im Bereich der Zehen II und III auf der linken Seite könnten nicht objektiviert werden. Zeichen für einen Morbus Sudeck bestünden aktuell nicht, die Budapester Kriterien seien nicht erfüllt. Bei Status nach Prothesenimplantation 2013 am Knie links sei die Stellung des Knies als gut zu bezeichnen, Instabilitäten liessen sich nicht provozieren, die Beweglichkeit sei mit aktuell knapp unter 100° gegenüber der Gegenseite (ebenfalls mit einer TP versorgt) mit 120° etwas vermindert. Verspannungen der Muskulatur seien aktuell nicht objektivierbar, die Muskulatur sei gegenüber der Gegenseite momentan nicht verhärtet. Beschwerden im Sinne von gelegentlichen Schmerzen seien bei verminderter Beweglichkeit aber glaubhaft und medizinisch nachvollziehbar.

    Chirurge A.___ befand, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in Bezug auf alle Gesundheitsschäden von einem Endzustand auszugehen sei und mit weiteren ärztlichen Behandlungen nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit noch eine Verbesserung erreicht werden könne (S. 14).

    Im angestammten Beruf als Fahrradmechanikerin befand er die Beschwerdeführerin wegen zu hoher Belastung und zu häufigen Zwangshaltungen im Bereich des Kniegelenks als nicht mehr einsetzbar. Das Zumutbarkeitsprofil umschrieb er wie folgt: «Das Heben und Tragen von Lasten kann mittel sein. Das Hantieren mit Werkzeugen auf der rechten Seite ist nicht kompromittiert, auf der linken Seite kann es mittel sein. Arbeiten, welche Schläge und/oder Vibrationen auf das linke Handgelenk generieren, sollten nicht durchgeführt werden. Die Haltung soll zwischen stehen, sitzen und umhergehen möglichst zu gleichen Teilen abgewechselt werden. Arbeiten, welche Zwangshaltungen im Knie sowie andauerndes Kniebeugen generieren, dürfen nicht durchgeführt werden. Das Gehen ist auch auf längeren Strecken beziehungsweise auf ebenem Gelände nicht eingeschränkt, auf unebenem Gelände soll es jedoch nur selten durchgeführt werden. Das Treppensteigen kann manchmal durchgeführt werden, auf das Leiternsteigen ist zu verzichten. Arbeiten auf Gerüsten oder Arbeiten, welche ein Balancieren erfordern, sollten nicht durchgeführt werden. Eine zeitliche Einschränkung besteht nicht.» (S. 15).

    Diese Einschätzung ist schlüssig, weshalb darauf abzustellen ist.

5.

5.1

5.1.1    Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte.

    Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 f. zu Art. 28a).

5.1.2    Da der Beschwerdeführerin ihre Arbeitsstelle wegen Geschäftsaufgabe per 31. Dezember 2015 gekündigt wurde (Urk. 12/37/2), ist erstellt, dass sie auch ohne Unfälle nicht mehr bei der Y.___ AG beschäftigt wäre. Das an dieser Stelle zuletzt erzielte Einkommen von ca. Fr. 60'000.-- (Urk. 12/1 und Urk. 12/154-155) kann damit bei der Berechnung des Valideneinkommens nicht berücksichtigt werden. Es sind die Tabellenlöhne des Bundesamtes für Statistik beizuziehen.

5.1.3    Währenddem die Beschwerdegegnerin auf die Werte des Wirtschaftszweigs «Grosshandel; Handel und Reparatur von Motorfahrzeugen», Kompetenzniveau 2 (Fr. 68'365.--, Urk. 2 S. 12 f.) respektive «Detailhandel», Kompetenzniveau 2 (Fr. 56'403.--, Urk. 12 S. 6) abstellte, schloss die Beschwerdeführerin auf Werte von Fr. 80'327.-- (LSE 2012, Kompetenzniveau 3 Total, Urk. 12/164 S. 3) respektive Fr. 80'433.-- (LSE 2016, Grosshandel; Handel und Reparatur von Motorfahrzeugen, Kompetenzniveau 3, Urk. 1 S. 6).

5.1.4    Vorwegzuschicken ist, dass der im Raum stehende Wert für «Grosshandel; Handel und Reparatur von Motorfahrzeugen» nicht in Frage kommt, hat er doch nichts mit der Tätigkeit der Beschwerdeführerin zu tun. Sie war als Fahrradmechanikerin und nicht im Autoimport und als Automechanikerin tätig. Auch der Wirtschaftszweig «Detailhandel» bildet die von der Beschwerdeführerin bei Gesundheit mutmasslich ausgeübte Tätigkeit nicht korrekt ab. Es ist davon auszugehen, dass sie eine gleiche Tätigkeit als Fahrradmechanikerin, allenfalls mit zusätzlicher Verantwortung, aufgenommen hätte. Die blosse Reduktion auf eine Tätigkeit im Verkauf ist nicht sachgerecht, auch wenn dies ein Teil ihrer Tätigkeit war (Urk. 1 S. 6). Die vorliegend anwendbaren LSE 2016 beinhalten keine passende Rubrik.

    Bei dieser Ausgangslage erscheint es angezeigt, auf die Werte der Tabelle T 17 (Monatlicher Bruttolohn nach Berufsgruppen, Lebensalter und Geschlecht) zurückzugreifen, konkret auf die Ziff. 72 (Metallarbeiter/innen, Mechaniker/innen und verwandte Berufe, vgl. zur Verwendung dieser Tabelle Urteil des Bundesgerichts 9C_38/2019 vom 9. Mai 2019 E. 3.4.3). Dabei resultiert ein Wert von Fr. 5'169.-- und angepasst an die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden (Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, T 03.02.03.01.04.01) sowie an die Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2018 (Index 105.0 auf Index 105.9, Nominallohnindex Frauen 2011-2018, T1.2.10) von Fr. 65'218.--.

5.1.5    Demgemäss kann offenbleiben, ob die Beschwerdeführerin dem Kompetenzniveau 2 oder 3 zuzurechnen ist, basiert doch der verwendete Wert auf einer Arbeitskraft mit Fachkenntnissen.

    Immerhin ist anzumerken, dass die Tätigkeit der Beschwerdeführerin wohl zum grossen Teil in der Reparatur von Fahrrädern bestand, im Arbeitszeugnis vom 8. Dezember 2015 (Urk. 8/69) wurde diese Tätigkeit als erste genannt (vgl. auch Urk. 9/27). Dass sie aufgrund ihrer geschätzten Kenntnisse und ihrer guten Auffassungsgabe weitere Tätigkeiten im Betrieb ausführen konnte, führt indessen nicht zur Annahme, dass sie ohne Unfall nach der Kündigung in einem anderen Betrieb eine qualifizierte Tätigkeit hätte ausführen können. Im Bereich Verkauf ist mit eher geringeren Löhnen zu rechnen, der Einkauf von Velos, Skiern, Schuhe, Textilien und Accessoires sowie Dekoration der Schaufenster erscheint ähnlich. Kleinreparaturen am Maschinenpark sind vergleichbar mit der Tätigkeit als Fahrradmechanikerin. Dass sie dahingegen in der Funktion als Geschäftsleiterin tätig wäre, erscheint als unrealistisch. Bei der Y.___ AG wurde sie wohl mit weiteren Aufgaben betraut, mit einer Position etwa als Geschäftsführerin hatte dies aber keine Gemeinsamkeiten. Der Geschäftsinhaber fungierte als Geschäftsführer. Insbesondere bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sie etwa Führungsaufgaben wahrzunehmen gehabt hätte. Im Betrieb waren jeweils vier Personen anwesend, darunter der Geschäftsinhaber, und jede Person hatte alle anfallenden Tätigkeiten auszuführen (Urk. 9/25/2, Urk. 17 S. 3). Auch fehlen Hinweise auf eine strategische oder sonst wie qualifizierte, eigenständige Einflussnahme auf die Geschicke der Firma. Es besteht aufgrund der Akten vielmehr das Bild einer tüchtigen und versierten Mitarbeiterin, die im Kleinbetrieb geschätzt war und deshalb in weiteren Bereichen eingesetzt wurde, immer unter der Aufsicht des Geschäftsführers.

    Auch aufgrund der Ausbildung scheint eine Tätigkeit im Kader einer Firma eher unrealistisch zu sein. Die Beschwerdeführerin absolvierte nach neun Jahren Sonderschule und einem Werkjahr die Lehre als Fahrradmechanikerin in der Jugendstätte B.___ (Urk. 13 Ziff. 5.2-3) und trat zwei Jahre nach Lehrabschluss die Stelle bei der Y.___ AG an, wo sie von 1988 bis zur Geschäftsaufgabe 2015 arbeitete. Hinweise auf absolvierte Weiterbildungen sind den Akten keine zu entnehmen. Aktenkundig ist indes eine Rechtschreibeschwäche (Urk. 11/55) und eine fehlende Belastbarkeit (Urk. 12/145-146). Bei dieser Ausgangslage ist eine hypothetische Beschäftigung ohne Unfall als Geschäftsleiterin nicht überwiegend wahrscheinlich.

5.1.6    Ist nach dem Gesagten davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin als Gesunde nach der Betriebsschliessung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit an einer anderen Stelle im erlernten Beruf als Fahrradmechanikerin eine Stelle gefunden hätte, hat es mit dem festgestellten Validenlohn Fr. 65'218.-- sein Bewenden. Dieser Wert entspricht im Übrigen der Grössenordnung nach dem Verdienst, welchen die Beschwerdeführerin an der letzten Arbeitsstelle erzielt hatte (Urk. 12/155/3) und erscheint auch unter diesem Gesichtspunkt plausibel.

5.2    

5.2.1    Die Beschwerdegegnerin hat zur Berechnung des Invalideneinkommens per 2018 auf die DAP abgestellt. Die Beschwerdeführerin ist hingegen der Ansicht, dass das Invalideneinkommen anhand der LSE festzusetzen sei.

5.2.2    Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung entweder Tabellenlöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) oder die Zahlen der Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) der Suva herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3 mit Hinweis).

Die DAP ist eine Sammlung von Beschreibungen in der Schweiz tatsächlich existierender Arbeitsplätze. Damit unterscheidet sie sich von der tabellarischen Darstellung von Durchschnittslöhnen, die im Rahmen der LSE vom Bundesamt für Statistik regelmässig erhoben werden. Neben allgemeinen Angaben und Verdienstmöglichkeiten werden in der DAP die physischen Anforderungen an die Stelleninhaber oder Stelleninhaberinnen festgehalten. Der Raster der körperlichen Anforderungskriterien basiert auf dem internationalen medizinischen Standard EFL nach Isernhagen (ergonomische Funktions- und Leistungsprüfung). Die Suva entschloss sich 1995 zum Aufbau der DAP mit dem Zweck, das Invalideneinkommen entsprechend den gerichtlichen Anforderungen so konkret wie möglich ermitteln zu können (BGE 139 V 592 E. 6.1 mit Hinweisen).

Bei Heranziehen der DAP hat sich die Ermittlung des Invalideneinkommens auf mindestens fünf zumutbare Arbeitsplätze zu stützen. Zusätzlich sind Angaben zu machen über die Gesamtzahl der aufgrund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, über den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über den Durchschnittslohn der dem jeweils verwendeten Behinderungsprofil entsprechenden Gruppe. Damit soll die Überprüfung des Auswahlermessens ermöglicht werden, und zwar in dem Sinne, dass die Kenntnis der Gesamtzahl der dem verwendeten Behinderungsprofil entsprechenden Arbeitsplätze sowie des Höchst-, Tiefst- und Durchschnittslohnes im Bereich des Suchergebnisses eine zuverlässige Beurteilung der von der Suva verwendeten DAP-Löhne hinsichtlich ihrer Repräsentativität erlaubt. Das rechtliche Gehör ist dadurch zu wahren, dass die Suva die für die Invaliditätsbemessung im konkreten Fall herangezogenen DAP-Profile mit den erwähnten zusätzlichen Angaben auflegt und die versicherte Person Gelegenheit hat, sich dazu zu äussern. Allfällige Einwendungen der versicherten Person bezüglich des Auswahlermessens und der Repräsentativität der DAP-Blätter im Einzelfall sind grundsätzlich im Einspracheverfahren zu erheben, damit sich die Suva im Einspracheentscheid damit auseinandersetzen kann. Ist die Suva nicht in der Lage, im Einzelfall den erwähnten Anforderungen zu gegen, kann im Bestreitungsfall nicht auf den DAP-Lohnvergleich abgestellt werden; die Suva hat diesfalls im Einspracheentscheid die Invalidität aufgrund der LSE-Löhne zu ermitteln. Im Beschwerdeverfahren ist es Sache des angerufenen Gerichts, die Rechtskonformität der DAP-Invaliditätsbemessung zu prüfen, gegebenenfalls die Sache an den Versicherer zurückzuweisen oder an Stelle des DAP-Lohnvergleichs einen Tabellenlohnvergleich gestützt auf die LSE vorzunehmen (BGE 139 V 592 E. 6.3 mit Hinweis).

Rechtsprechungsgemäss sind im Rahmen des DAP-Systems, bei dem aufgrund der ärztlichen Zumutbarkeitsbeurteilung anhand von Arbeitsplatzbeschreibungen konkrete Verweisungstätigkeiten ermittelt werden, Abzüge grundsätzlich nicht sachgerecht. Abzüge sind nur vorzunehmen, wenn zeitliche oder leistungsmässige Reduktionen medizinisch begründet sind. Im Übrigen wird spezifischen Beeinträchtigungen in der Leistungsfähigkeit bei der Auswahl der zumutbaren DAP-Profile Rechnung getragen. Bezüglich der weiteren persönlichen und beruflichen Merkmale (Teilzeitarbeit, Alter, Anzahl Dienstjahre, Aufenthaltsstatus), die bei der Anwendung der LSE zu einem Abzug führen können, ist darauf hinzuweisen, dass auf den DAP-Blättern in der Regel nicht nur ein Durchschnittslohn, sondern ein Minimum und ein Maximum angegeben sind, innerhalb deren Spannbreite auf die konkreten Umstände Rücksicht genommen werden kann (BGE 139 V 592 E. 7.3 mit Hinweis).

5.2.3    Auf der zusammenfassenden Darstellung (Urk. 12/156/1) werden die Minimal-, Maximal- sowie Durchschnittslöhne der fünf ausgewählten DAP-Stellen aufgelistet. Auf derselben Zusammenfassung finden sich Angaben über die Gesamtzahl der aufgrund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze (119), über den Minimal- und den Maximallohn sowie über den Durchschnittslohn der dem Behinderungsprofil entsprechenden verwendeten Gruppe. Mit diesen Angaben wurden die höchstrichterlichen Anforderungen an auf die DAP gestützte Einkommensvergleiche erfüllt. Der Durchschnitt der Durchschnittslöhne liegt zudem nahe beim Durchschnittslohn der fünf aufgelegten DAP respektive gar wenige hundert Franken darüber. Es sind damit keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin ihr Auswahlermessen unsachgemäss ausgeübt hätte. Dass die ausgewählten Tätigkeiten aus medizinischer Sicht nicht zumutbar wären, wurde nicht vorgebracht und solches ist auch nicht ersichtlich.

5.2.4    Dass aufgrund der Schulterproblematik schon bald eine Revision respektive eine Neuprüfung anstehen könnte, ändert nichts an der Zulässigkeit der Berechnung des Invalideneinkommens aufgrund der DAP. Auch nicht, dass infolge Aufgabe der Pflege der DAP durch die Beschwerdegegnerin diese das Invalideneinkommen dereinst wohl nicht mehr auf dieser Basis wird berechnen können. Es stand der Beschwerdegegnerin frei, mittels konkreten Stellen die Berechnung möglichst praxisnah durchzuführen. Auch der Umstand, dass die beiden hypothetischen Werte auf unterschiedlichen Grundlagen beruhen, ist praxisgemäss nicht zu beanstanden (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_378/2017 vom 29. November 2017).

5.3    Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin zur Ermittlung des hypothetischen Invalideneinkommens auf DAP-Zahlen abstellte. Diesen ist ein Invalideneinkommen von Fr. 62'864.-- (Durchschnitt der Löhne der fünf DAP-Unterlagen; Urk. 12/155/1) per 2017 zu entnehmen, was per 2018 (Index 105.4 auf Index 105.9) einen Wert von Fr. 63'162.-- ergibt. Bei einem Valideneinkommen von Fr. 65'218.-- ergibt sich ein Invaliditätsgrad von gerundet 3 %. Bei diesem Ergebnis hat die Beschwerdeführerin kein Anrecht auf eine Erwerbsunfähigkeitsrente der Beschwerdegegnerin, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Susanne Friedauer

- Suva

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubFonti