Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
|
UV.2019.00289
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens
Gerichtsschreiberin Lanzicher
Urteil vom 26. März 2020
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser
Advokaturbüro Kernstrasse
Kernstrasse 10, Postfach, 8021 Zürich 1
gegen
GENERALI Allgemeine Versicherungen AG
Avenue Perdtemps 23, 1260 Nyon 1
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Am 3. August 2011 meldete die Y.___ AG der Generali Allgemeine Versicherungen AG (nachfolgend: Generali), dass ihre seit dem 5. Oktober 2007 beschäftigte Servicemitarbeiterin X.___, geboren 1965, am 1. August 2011 einen Schaden erlitten habe, zum Sachverhalt liege keine Auskunft vor (Urk. 8/1). Am 20. September 2011 wiederholte die Y.___ AG die Schadenmeldung mit dem unter dem Abschnitt „Nichtberufsunfall“ platzierten Hinweis auf eine Ferienabwesenheit vom 16. Juli bis 1. August 2011 (Urk. 8/2). Im Arztbericht vom 31. August 2011 diagnostizierte Dr. med. Z.___ eine reaktive Depression nach sexuellem Übergriff (Violation) am 28. Juli 2011 (Urk. 8/5).
Die Generali hielt nach Einholung von Arztberichten und Beizug der Polizeiakten mit Verfügung vom 2. April 2012 fest (Urk. 8/28), dass der Nachweis eines Unfallereignisses nicht gelinge und Beweislosigkeit vorliege. Sie verfügte dementsprechend, dass aus der obligatorischen Unfallversicherung keine Leistungen erbracht würden und hielt mit Einspracheentscheid vom 11. Dezember 2012 daran fest (Urk. 8/49).
1.2 Die dagegen von der Versicherten erhobene Beschwerde (Urk. 8/54/3-17) hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 9. Juli 2014 (Prozess-Nr. UV.2013.00032, Urk. 8/61) gut und hielt fest, dass die Versicherte an ihrem Ferienort in der Türkei am 28./29. Juli 2011 Opfer von sexueller Gewalt geworden ist und dass sie damit einen Unfall im Rechtssinne, und zwar in Form eines aussergewöhnlichen Schreckereignisses, erlitten hat. Das Gericht stellte fest, dass die Generali für die Folgen des Unfalls vom 28./29. Juli 2011 leistungspflichtig ist, sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.
Die dagegen von der Generali erhobene Beschwerde (Urk. 8/63) wies das Bundesgericht mit Urteil 8C_560/2014 vom 1. April 2015 (Urk. 8/67) ab.
1.3 Die Generali erbrachte daraufhin die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld). Mit Verfügung vom 6. September 2019 schloss sie den Fall per 31. Juli 2018 ab, sprach der Versicherten eine auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 100 % und eines versicherten Jahresverdienstes von Fr. 61'751.-- vom 1. August 2018 bis 31. Juli 2019 befristete Invalidenrente zu und verrechnete diese Leistungen mit den bereits bezahlten Taggeldern unter Verzicht auf eine Rückforderung zuviel bezahlter Taggelder von Fr. 4'363.15 und Heilungskosten. Einen Anspruch auf weitere Versicherungsleistungen verneinte sie mit der Begründung, gemäss Gutachterin Dr. med. A.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, könne spätestens nach 12 Monaten mit dem Wiedererlangen der vollständigen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit gerechnet werden (Urk. 8/261).
Die von der Versicherten gegen diesen Entscheid erhobene Einsprache vom 2. Oktober 2019 (Urk. 8/264) wies die Generali am 5. November 2019 ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob die Versicherte am 2. Dezember 2019 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und es sei die Vorinstanz zu verpflichten, ihr eine unbefristete Rente ab dem 1. August 2018 auszurichten, allenfalls mit Mitteilung eines Datums für die Rentenrevision. Eventualiter sei das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese bei Dr. A.___ ein Verlaufsgutachten einhole. Zudem sei ihr eine angemessene Integritätsentschädigung zuzusprechen. Weiter sei die aufschiebende Wirkung der vorliegenden Beschwerde wiederherzustellen und die Vorinstanz anzuweisen, ihr ab dem 1. August 2019 bis zur Rechtskraft des vorliegenden Verfahrens die UVG-Invalidenrente weiterhin auszurichten (S. 2). Am 16. Januar 2020 beantragte die Generali, die Beschwerde sei abzuweisen soweit darauf einzutreten sei und das Gesuch um Herstellung der aufschiebenden Wirkung sei abzuweisen (Urk. 7). Dies wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 20. Januar 2020 zur Kenntnis gebracht mit dem Hinweis, dass über den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zu einem späteren Zeitpunkt entschieden wird (Urk. 9). Die von der Beschwerdeführerin daraufhin eingereichte Stellungnahme vom 3. Februar 2020 (Urk. 10) wurde der Beschwerdegegnerin am 5. Februar 2020 zugestellt (Urk. 11-12).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 28./29. Juli 2011 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.
1.2 Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung (BGE 125 V 413 E. 2d; Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2007 vom 27. August 2008 E. 2.3; vgl. Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 11 zu Art. 30–31). Rechtsprechungsgemäss bildet eine solche Verfügung insgesamt den Anfechtungs- und Streitgegenstand und unterliegt integral der gerichtlichen Prüfung, selbst wenn nur einzelne Punkte davon bestritten sind (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_440/2017 vom 25. Juni 2018 E. 5.1 [in BGE 144 V 153 nicht publiziert] und 9C_50/2011 vom 25. Mai 2011 E. 2.1).
Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine abgestufte oder befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Abstufung oder die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert blieben. Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Abstufung oder Aufhebung der Rente zu erfassen (BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; Urteile des Bundesgerichts 8C_765/2007 vom 11. Juli 2008 E. 2 und I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen). Dabei ist in anfechtungs- und streitgegenständlicher Hinsicht irrelevant, ob eine rückwirkende Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente in einem oder in mehreren Entscheiden gleichen Datums eröffnet wird (BGE 131 V 164 Regeste; Urteil des Bundesgerichts 8C_489/2009 vom 23. Oktober 2009 E. 4.1 mit Hinweis).
1.3 Nach Art. 6 Abs. 1 UVG werden die Leistungen der Unfallversicherung bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Als Unfall gilt laut Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.
1.4 Rechtsprechung und Lehre haben auch schreckbedingte plötzliche Einflüsse auf die Psyche seit jeher als Einwirkung auf den menschlichen Körper (im Sinne des geltenden Unfallbegriffes) anerkannt und für ihre unfallversicherungsrechtliche Behandlung besondere Regeln entwickelt. Danach setzt die Annahme eines Unfalles voraus, dass es sich um ein aussergewöhnliches Schreckereignis, verbunden mit einem entsprechenden psychischen Schock, handelt; die seelische Einwirkung muss durch einen gewaltsamen, sich in der unmittelbaren Gegenwart der versicherten Person abspielenden Vorfall ausgelöst werden und in ihrer überraschenden Heftigkeit geeignet sein, auch bei einem gesunden Menschen durch Störung des seelischen Gleichgewichts typische Angst- und Schreckwirkungen (wie Lähmungen, Herzschlag, etc.) hervorzurufen (Urteil des Bundesgerichts 8C_412/2015 vom 5. November 2015 E. 2.1 mit Hinweisen).
1.5 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
1.6 Die weiter vorausgesetzte Adäquanz des Kausalzusammenhangs zwischen einem Schreckereignis ohne körperliche Verletzungen und den nachfolgend aufgetretenen psychischen Störungen beurteilt sich nach der allgemeinen Formel (gewöhnlicher Lauf der Dinge und allgemeine Lebenserfahrung). Diese Rechtsprechung trägt der Tatsache Rechnung, dass bei Schreckereignissen anders als im Rahmen üblicher Unfälle die psychische Stresssituation im Vordergrund steht, wogegen dem somatischen Geschehen keine (entscheidende) Bedeutung beigemessen werden kann. Aus diesem Grund ist die (analoge) Anwendung der in BGE 115 V 133 entwickelten Adäquanzkriterien ebenso ungeeignet wie diejenige der sogenannten Schleudertraumapraxis (BGE 117 V 359; Urteil des Bundesgerichts 8C_653/2007 vom 28. März 2008 E. 2.4). Bei der Beurteilung der Adäquanz ist nicht allein auf den psychisch gesunden Versicherten, sondern auf eine weite Bandbreite der Versicherten abzustellen. In diesem Rahmen bilden auch solche Versicherten Bezugspersonen für die Adäquanzbeurteilung, welche im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung eines Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren. Daraus ergibt sich, dass für die Beurteilung der Frage, ob ein konkretes Unfallereignis als alleinige Ursache oder als Teilursache nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, zu einer bestimmten psychischen Schädigung zu führen, kein allzu strenger, sondern im dargelegten Sinne ein realitätsgerechter Massstab angelegt werden muss (Urteil des Bundesgerichts 8C_412/2015 vom 5. November 2015 E. 2.2 mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid (Urk. 2) damit, dass bei der Beschwerdeführerin eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) und - als Folge der als ungerecht und erniedrigend empfundenen Behandlung durch die Beschwerdegegnerin - eine Anpassungsstörung vorliege. Gemäss Gutachterin trete die Ausheilung der PTBS maximal 12 Monate nach Beendigung des Konflikts mit der Versicherung ein. Es sei somit nicht zu beanstanden, dass ein Jahr nach der befristeten Berentung der natürliche Kausalzusammenhang zwischen der PTBS und den weiterhin geltend gemachten Beschwerden verneint werde (S. 5-9). Zudem seien die Beschwerden nach maximal einem Jahr nicht mehr adäquatkausal auf das Schreckereignis zurückzuführen gewesen. Denn die Tat habe sich nicht an einem vertrauten Ort abgespielt, die Beschwerdeführerin habe nicht mit dem Tod rechnen müssen, sei stark alkoholisiert gewesen, könne sich nicht mehr an alles erinnern und sei anscheinend aus eigenen Stücken mit den beiden Männern mitgegangen. Weder sie noch eine Drittperson hätten einen erheblichen Dauerschaden erlitten und das Ereignis habe nur relativ kurze Zeit gedauert. Eine übliche Reaktion sei zwar, dass eine Traumatisierung stattfinde, diese werde aber in aller Regel innert einiger Wochen oder Monate überwunden. Die psychische Störung könne danach nicht mehr in einem weiten Sinne als angemessen oder einigermassen typische Reaktion auf das Schreckereignis bezeichnet werden (S. 11). Im Übrigen seien allfällige Restbeschwerden - aus näher dargelegten Gründen - als überwindbar zu betrachten (S. 12-14). Mit der restitutio ad integrum 8 bis 12 Monate nach dem Deblockieren der Versicherungssituation erübrige sich auch die Zusprache einer Integritätsentschädigung (S. 16).
2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), sie habe mehrmals darauf hingewiesen, dass es sich bei der Aussage der Gutachterin, wonach sich ihr Gesundheitszustand nach einem Jahr wohl verbessern werde, um eine Prognose gehandelt habe. Es könne nicht direkt darauf abgestellt werden, sondern es sei im Rahmen einer Rentenrevision zu prüfen, ob sich die Prognose bewahrheitet habe. Es sei deshalb ein Verlaufsgutachten einzuholen und nicht gestützt auf eine unsichere Prognose eine befristete Rente zuzusprechen, zumal die Gutachterin schon in der Vergangenheit - näher dargelegte - zu optimistische Prognosen bezüglich des Heilungsverlaufs abgegeben habe (S. 4-8). Die behandelnden Therapeutinnen würden auch heute noch von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ausgehen (S. 9). Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdegegnerin, nachdem sie sich korrekterweise auf die Berichte von Dr. A.___ vom 3. Mai, 8. Juni und 23. Juli 2018 abgestützt habe, ihr nicht eine unbefristete Rente mit einer in Aussicht gestellten Rentenrevision, sondern eine befristete Rente zugesprochen habe (S. 10). Die Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen für die Rentenzusprache bereits nach einem Jahr wieder weggefallen seien, liege im Übrigen bei der Beschwerdegegnerin (S. 14). Der natürliche Kausalzusammenhang sei längst vom Bundesgericht festgestellt worden, die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdegegnerin deshalb irrelevant (S. 15). Die Aussagen zur adäquaten Kausalität und zu ihrer persönlichen Situation seien - aus näher dargelegten Gründen - falsch. Auch sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdegegnerin Ausführungen zur Konsistenz mache (S. 15-18). Bei psychischen Unfallfolgen sei ebenfalls eine Integritätsentschädigung auszurichten. Vorliegend sei mindestens von einer schweren psychischen Beeinträchtigung auszugehen, sei sie doch nicht mehr arbeitsfähig und könne auch den Alltag nicht mehr selbständig bewältigen, weshalb eine Beistandschaft habe errichtet werden müssen (S. 19). Schliesslich lägen keinerlei Gründe für den Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde vor, nachdem die Gutachterin eine unbefristete Rentenzusprache mit Rentenrevision empfohlen habe. Die Gutachterin habe klar festgehalten, dass für den Heilungsprozess endlich ein definitiver Abschluss anzustreben sei, damit sie zur Ruhe kommen könne. Dies erreiche man natürlich nicht, indem mit Verfügung vom 6. September 2019 rückwirkend eine befristete Rente zugesprochen und per 31. Juli 2019 umgehend wieder aufgehoben werde, sodass sie von einem Tag auf den anderen ohne jegliches Einkommen von der Beschwerdegegnerin dastehe. Der Entzug der aufschiebenden Wirkung werde denn auch mit keinem Wort begründet (S. 20-21).
3.
3.1 Dr. A.___ stellte in ihrem Gutachten vom 18. Juli 2016 (Urk. 8/127) folgende Diagnosen (S. 36):
- anhaltende PTBS nach Vergewaltigung 2011 mit
- mittelgradiger Agoraphobie ohne Panikstörung
- leicht- bis mittelgradiger Soziophobie
- Neurasthenie
- Anpassungsstörung mit vorherrschender Störung anderer Gefühle bei
- anhaltender psychosozialer Belastungssituation
- Probleme mit Bezug auf Versicherungsleistungen sowie Rechtsumstände
- Probleme mit Bezug auf die wirtschaftlichen Verhältnisse
- Probleme mit Bezug auf den engeren Familienkreis, einschliesslich familiärer Umstände
- Probleme mit Bezug auf die soziale Umgebung
Dazu führte sie aus, der Heilungsverlauf sei bei dieser an sich sehr gut strukturierten, früher autark und autonom agierenden, belastungsfähigen Frau, die gerade durch diese Persönlichkeitsressourcen prinzipiell auch eine gute psychiatrische Prognose hätte, durch die hemmenden psychosozialen Belastungen retardiert. Dabei würden in der Wahrnehmung der Beschwerdeführerin inzwischen die Versicherungsinstanzen eindeutig stellvertretend Täterrollen übernehmen, indem sie - (stets in der Wahrnehmung der Beschwerdeführerin) stellvertretend für die Täter - ihre frühere Leistungsebene (finanzielle Autarkie, Autonomie, souveräne Frau, Mutter, Mitarbeiterin, Freundin) anhaltend zu demontieren schienen. Durch diese Vermischung von psychosozialen und tatsächlich traumaverbundenen Faktoren erlebe sich die Beschwerdeführerin auch heute weiterhin in ihrem Selbstbild als verunsichert, labilisiert, in ihrer Würde in Frage gestellt. Wut vermische sich hier mit dem Gefühl der Insuffizienz, Schuldzuweisungen mit Scham und Ohnmachtsgefühlen, im Endeffekt verharre sie damit heute in einem deutlich (auch psychometrisch) mittelgradigen dysphorisch-depressiven Reaktionsbild, welches heute deutlich prominenter als noch im März 2015 vorliege (S. 34-35).
Die vorbestehende, prämorbide Persönlichkeitsstruktur der Beschwerdeführerin sei intakt gewesen. Es lägen überzeugende Hinweise für eine robuste Persönlichkeitsstruktur mit auch beträchtlicher Resilienz gegenüber widerlichen biographischen Ereignissen vor. Anhaltspunkte für eine etwaige prämorbid beziehungsweise vor dem Trauma-Ereignis bestehende Persönlichkeitsstörung lägen keine vor. Die Vergewaltigung am 28./29. Juli 2011 entspreche vollumfänglich den ICD-10-Ausgangskriterien eines genuinen Psychotraumas gemäss F43.1. Mit der Gruppenvergewaltigung, mit Atemnot durch Würgen und protrahiertem Verlauf sei das erforderliche Ausgangskriterium eines Traumas im Sinne einer «aussergewöhnlichen Bedrohung, die bei nahezu jedem tiefgreifende Verzweiflung auslösen würde» erfüllt. Sie habe das Zustandekommen der PTBS zur Folge gehabt (S. 41).
Bei den beklagten Beschwerden (Widerhallerleben, Intrusionen, Konstriktionen, Dissoziationen, Hyperarousal, Vermeidungsverhalten) handle es sich mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit um Folgen des Ereignisses. Sie entsprächen dem typischen Symptomkomplex der PTBS. Eine vorbestehende psychische Erkrankung liege nicht vor. Auch die Anpassungsstörung mit Groll, Frustration, Depressivität, Dysphorie und Wut würde sich unabhängig vom Unfallereignis nicht entwickelt haben (S. 41-42).
Zwar werde seit September 2013 durchgehend adäquat behandelt. Die Therapiemöglichkeiten hätten aber bis anhin aufgrund der interferierenden versicherungsrechtlichen Streitigkeiten nicht ausgeschöpft werden können. Ausdrücklich würden die Behandler der psychiatrischen Klinik B.___ schon 2013, anschliessend an das erste Behandlungsintervall, und auch wieder 2014 und 2015 die Indikation für ein zweites und drittes stationäres Behandlungsintervall auf der Station für Psychotraumafolgestörungen stellen, aber eine Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin gerade aufgrund des noch hängigen Versicherungsverfahrens ablehnen. Tatsächlich habe dieser Umstand auf gravierende Weise mit der Rekonvaleszenz der Beschwerdeführerin interferiert und es habe sich hierunter gar eine erheblich ins Gewicht fallende reaktive Anpassungsstörung entwickelt, so dass im Endeffekt eine heute um einiges höhere Arbeitsunfähigkeit als noch 2015 vorliege. Als eigentliches reaktives Leiden bestehe die Hoffnung, dass eine endgültige Lösung mit quantitativer Festlegung und Abschluss der Unfallversicherungsleistungsansprüche die Beschwerdeführerin zur Fokussierung auf ihre Gesundung befähigen werde, und dann auch die notwendige stationäre Behandlung angegangen werden könne. Erst nach Absolvieren des Gesamttherapieprogramms beziehungsweise des zweiten und dritten Behandlungsintervalls in der psychiatrischen Klinik B.___ sei mit einer Erhöhung der Arbeitsfähigkeit zu rechnen. Angesichts der bewiesenen Ressourcen der Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Biographie sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zwar von einer namhaften Besserung der Arbeitsfähigkeit auszugehen. Diese werde zeitlich aber sicherlich 1-2 Jahre beanspruchen. Es erscheine verfrüht, hier schon genaue Quantifizierungen festzulegen. Der Erfolg der stationären Interventionen sei abzuwarten (S. 42-43).
Die Beschwerdeführerin sei in ihrer gelernten und letzten Tätigkeit als Servicefachangestellte seit 1. August 2011 aufgrund der PTBS anhaltend bis heute und auch wohl auf mittel- bis langfristige Sicht zu 100 % arbeitsunfähig. Insbesondere aufgrund der Exposition an potentiell grenzüberschreitende Kundschaft erscheine die Tätigkeit als Servicefachangestellte aufgrund der Trauma-Geschichte bis auf weiteres nicht zumutbar. Nach einer vorübergehenden Verbesserung des Zustandes liege seit 1. März 2016 wiederum auch in einer angepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vor; dies bis auf Weiteres auch
mittel-, gegebenenfalls langfristig (S. 43-44).
Aus der Zusammenfassung der Bewertung der - auf S. 36-39 näher dargelegten - Standardindikatoren sei aus fachärztlich-psychiatrischer arbeitsmedizinischer Sicht mit dem vorliegenden Krankheitsgeschehen eine hochgradige anhaltende Arbeitsunfähigkeit zu verbinden (S. 39).
Dennoch sei theoretisch-medizinisch von einer weiterhin optimistischen Prognose auszugehen: die Beschwerdeführerin sei introspektionsfähig, habe bewiesen, die ihr übermittelten psychotherapeutischen Instrumentaria durchaus anwenden zu können (so seien heute kaum noch Dissoziationen ersichtlich) und sei hochgradig therapiemotiviert und -compliant. Zudem sei auch, angesichts ihrer Berufs- und überhaupt Lebensbiographie, an ihrer Arbeitsmotivation und an ihrem Autarkiewunsch nicht zu zweifeln. So bestehe doch die Hoffnung, dass eine endgültige Lösung mit quantitativer Festlegung und Abschluss der Unfallversicherungsleistungsansprüche die Beschwerdeführerin zur Fokussierung auf ihre Gesundung befähigen werde. In diesem Falle gehöre das Wiederherstellen einer 100%igen Arbeitsfähigkeit durchaus in den Bereich der realistischen Fernziele (S. 45).
3.2 Am 3. Mai 2018 gab Dr. A.___ aufgrund der seit der Begutachtung neu eingegangenen Akten eine erneute gutachterliche Einschätzung ab (Urk. 8/219). Sie führte aus, die Beschwerdeführerin sei vom 17. Mai bis 12. Juli 2017 für ein zweites Behandlungsintervall auf der Psychotherapiestation für Traumafolgestörungen der psychiatrischen Klinik B.___ hospitalisiert gewesen. Zu jenem Zeitpunkt könne jedoch - zumindest aus Perspektive der Beschwerdeführerin - keineswegs von einer Beruhigung/abschliessenden Klärung der finanz-/versicherungsrechtlichen Lage die Rede gewesen sein. Es sei somit auch heute aus gutachterlicher Sicht nicht zu verwundern, dass die rein traumafokussierte Behandlung, die ja die in gleichwürdigem Schweregrad bestehende Anpassungsstörung und Vermischung mit psychosozialen Belastungen nicht tangiere, beziehungsweise das zweite stationäre Behandlungsintervall bei der B.___ keinerlei relevante Besserung herbeigeführt habe (S. 2-5). Das dritte Therapieintervall sei nicht geeignet, den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin zu steigern. So lange sie sich bei nicht endgültig abgeschlossenem Versicherungsverfahren weiterhin als «Spielball» der Beschwerdegegnerin erlebe, könne sie sich auch nicht auf die Therapie der posttraumatischen Komponente ihres Gesundheitsschadens fokussieren. Das psychoreaktive Leiden falle ebenso schwer ins Gewicht und werde auch nicht mit einem dritten Therapieintervall zu verringern sein. Das Zusammenspiel beider psychiatrischer Entitäten (Anpassungsstörung bei psychosozialen Belastungsfaktoren und PTBS) unterhalte weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 6). Aus medizinischer Sicht erscheine es angebracht, von einem Endzustand auszugehen, die Rentenfrage zu prüfen und den Fall baldmöglichst definitiv abzuschliessen (S. 7).
3.3 Am 8. Juni 2018 (Urk. 8/223) führte Dr. A.___ eine aktengestützte Indikatorenprüfung gemäss BGE 142 V 342 durch (S. 2-5). Sie kam dabei zum Schluss, dass es aus gutachterlicher Sicht angebracht erscheine, den Fall baldmöglichst definitiv abzuschliessen. Es sei zu erhoffen, dass damit die Situation deblockiert werden könne und sich die Beschwerdeführerin endlich vollumfänglich auf ihre Genesung fokussieren und auf ihre brachliegenden Ressourcen zurückgreifen könne. Schliesslich verfüge sie gesamthaft und objektiv betrachtet aus medizinischer Sicht über die nötigen Ressourcen, um ihre psychischen Beschwerden nach Überwindung von Groll und Verbitterung zu überwinden (S. 5).
3.4 Am 23. Juli 2018 ergänzte Dr. A.___ (Urk. 8/232), der Beschwerdeführerin sei aufgrund ihrer intakten Persönlichkeitsstruktur, des reaktiven Charakters der Störung sowie der weiteren im Schreiben vom 8. Juni 2018 ausgeführten Argumentation die Überwindung der psychischen Beschwerden grundsätzlich nach Deblockieren der Versicherungskonfliktsituation zuzumuten. Angesichts der inzwischen langen Dauer der reaktiven Störung sei hier mit einer etwas verlängerten Dauer bis zur Restitutio ad Integrum zu rechnen. Innerhalb von maximal 8-12 Monaten sei aber aus rein medizinischer/psychiatrischer Sicht von einem Wiedererlangen der 100%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auszugehen. Eine Revision im Falle einer Rentenzusprache sei somit nach 8-12 Monaten angezeigt. Aus gutachterlicher Sicht erscheine danach beziehungsweise nach dem Verlauf von maximal einem Jahr mit obengenannten Gründen die Voraussetzung für eine weitere Dauerinvalidisierung/-berentung nicht gegeben.
3.5 Die behandelnde Fachärztin FMH für Psychotherapie und Psychiatrie C.___ und die Fachpsychologin für Psychotherapie FSP D.___ führten in einem Schreiben zu Händen der Beschwerdeführerin vom 22. November 2019 (Urk. 3/4) aus, die Beschwerdeführerin sei nach wie vor zu 100 % arbeitsunfähig. Sie leide weiterhin unter starken posttraumatischen Symptomen, ihre Konzentrationsfähigkeit sei stark eingeschränkt und an schlechten Tagen falle es ihr schwer, überhaupt aufzustehen und den Alltag zu bestreiten. Sie brauche in erhöhtem Masse Ruhepausen und Rückzugsmöglichkeiten. Ihre Durchhaltefähigkeit sei schwer beeinträchtigt und auch ihre Selbstbehauptungs- und Durchsetzungsfähigkeit. Sie könne ihren Haushalt grösstenteils selbständig führen, dies vor allem auch, weil es sich um Routineaufgaben handle, die sie kenne. Bereits bei neuen Anforderungen zeige sich ihre schwere Beeinträchtigung in Bezug auf Flexibilität und Umstellungsfähigkeit. Für die Erledigung von administrativen Aufgaben und im Kontakt mit Behörden habe sie eine Beiständin (S. 1). Die Arbeitsunfähigkeit sei nicht an eine bestimmte Tätigkeit gebunden, sondern absolut. Als Servicefachangestellte komme aber zusätzlich die Exposition und der Kontakt mit fremden Menschen als erschwerender Umstand dazu, der bei ihr zu erhöhtem Angst- und Panikempfinden führe und als Beschäftigung auch in Zukunft nicht mehr möglich sein werde. Der Heilungsprozess sei durch die Versicherungskonfliktsituation beeinträchtigt, ein Deblockieren könnte grundsätzlich zur Überwindung der psychischen Beschwerden führen, aufgrund der Konfliktsituation mit der Beschwerdegegnerin sei aber eine Chronifizierung der Symptome eingetreten. Nach der erlebten Vergewaltigung habe sie sich wiederholten Befragungen, medizinischen Untersuchungen und Zweifeln an ihrer Glaubwürdigkeit stellen müssen. Dies habe jeweils zu Retraumatisierungen geführt. Sie sei während der gesamten Dauer des Verfahrens immer wieder mit denselben Gefühlen konfrontiert, wie damals beim erlebten Trauma der Vergewaltigung. Sie habe sich genauso hilflos, ausgeliefert, unfähig, die Situation zu beeinflussen, wehrlos und in grosser Angst gefühlt. Das Gefühl der Demütigung werde von ihr teilweise so stark erlebt wie damals, als sie vergewaltigt worden sei. Genauso wie bei der Vergewaltigung wisse sie in Bezug auf die Konfliktsituation mit der Beschwerdegegnerin nie, wann es beendet sein werde und ob nicht wieder ein neuer Angriff komme. Die psychische Integrität werde dadurch anhaltend verletzt. In diesem Sinne könne man in Bezug auf die Versicherungskonfliktsituation durchaus von einem System induzierten Trauma sprechen, das die Beschwerdeführerin in eine Art psychischen Dauerstress versetze. Das Hirn sei dann nicht mehr in der Lage, neue Informationen adäquat zu verarbeiten und der Lernprozess werde dadurch behindert beziehungsweise verunmöglicht. Die Zusprache einer Rente habe zu einer Beruhigung geführt, die Entwicklungsschritte zugelassen und den Therapieprozess positiv beeinflusst habe. Nachdem die Befristung jedoch unvorbereitet und ohne Überprüfung ihres Gesundheitszustandes rückwirkend in Kraft gesetzt worden sei, sei es zu einer erneuten Retraumatisierung und einem Stillstand des Genesungsprozesses gekommen. Da von einem chronifizierten Zustand auszugehen sei, seien nur geringe Entwicklungsschritte zu erwarten. Um abschliessend eine Beurteilung fällen zu können, müsste die Versicherungskonfliktsituation langfristig überwunden werden können, damit eine Stabilisierung der psychischen Befindlichkeit erreicht werden könne (S. 2).
4.
4.1 Mit vom Bundesgericht mit Urteil 8C_560/2014 vom 1. April 2015 (Urk. 8/67) bestätigtem Urteil des hiesigen Gerichts vom 9. Juli 2014 (Prozess-Nr. UV.2013.00032, Urk. 8/61) wurde rechtskräftig festgehalten, dass die Beschwerdeführerin am 28./29. Juli 2011 Opfer einer Vergewaltigung wurde und damit einen Unfall im Rechtssinne, und zwar in Form eines aussergewöhnlichen Schreckereignisses, erlitten hat.
Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte, dass ohne den Unfall die psychischen Beschwerden der Beschwerdeführerin nicht ebenso entfallen würden. Dr. A.___ hielt denn auch fest, dass es sich bei den beklagten Beschwerden mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit um Folgen des Ereignisses handelt (E. 3.1 hievor). Der natürliche Kausalzusammenhang ist - entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin - offensichtlich ausgewiesen. Ihre diesbezüglichen Ausführungen (Urk. 2 S. 5-10 und Urk. 7 S. 3-4) sind in diesem Zusammenhang nicht von Belang, weshalb auf sie nicht weiter einzugehen ist.
4.2 Die Beschwerdegegnerin bestritt auch den adäquaten Kausalzusammenhang (vgl. dazu E. 1.6 hievor) zwischen den geklagten Beschwerden und dem von der Beschwerdeführerin erlittenen Unfallereignis.
Das Bundesgericht bejahte eine Unfalladäquanz im Falle einer Versicherten, welche von einem betrunkenen Unbekannten in einem nächtlichen Hinterhof unter Drohung mit einem Messer zu sexuellen Handlungen im Sinne von oralem Geschlechtsverkehr gezwungen wurde, was es als hinsichtlich der gesundheitlichen Auswirkungen (Traumatisierung) um eine der Vergewaltigung gleichzustellende Tat qualifizierte (Einspracheentscheid knapp fünf Jahre nach Tat; Urteil U 193/06 vom 20. Oktober 2006 E. 2.1 f.). Ebenso bejahte es eine Unfalladäquanz bei einer Versicherten, welche an ihrem Arbeitsplatz von drei vermummten Einbrechern mit einer Schusswaffe bedroht, gefesselt und in einer Toilette eingeschlossen wurde, wobei diese während 30 Minuten ganz konkret mit einer Vergewaltigung und/oder mit dem Tod rechnete (Einspracheentscheid knapp zehn Jahre nach Tat; Urteil 8C_522/2007 vom 1. September 2008). Weiter bejahte es die Unfalladäquanz im Falle einer Versicherten, welche im Liegewagenabteil eines Zuges Opfer eines sexuellen Übergriffs wurde (Streicheln der Brüste, mehrmaliges Eindringen mit einem Finger in die Vagina, Küssen auf Mund, Hals und Brust, die Abwehr der Versicherten wurde mit Gewalt überwunden, Situation hätte durch das Wecken der im gleichen Liegewagen schlafenden Kinder des Täters mittels Schreien beendet werden können), wobei es festhielt, dass auch dieser eine massive Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung sowie der psychischen und sexuellen Integrität des Opfers bedeutet habe (Einspracheentscheid knapp sechs Jahre nach Tat; Urteil 8C_412/2015 vom 5. November 2015 E. 5.1 und E. 6.1).
Die Beschwerdeführerin wurde am 28./29. Juli 2011 Opfer einer Gruppenvergewaltigung. Es steht ausser Frage, dass sexuelle Gewalt eine unmittelbare Bedrohung, körperlich und seelisch verletzt zu werden, beinhaltet und sexuelle Handlungen gegen den Willen der betroffenen Person zu einer psychischen Dekompensation führen können. Das Bundesgericht führte im vorgenannten Urteil U 193/06 aus, zahlreiche Studien würden belegen, dass das Risiko, eine PTBS zu entwickeln, nach sexueller Gewalt besonders hoch sei (E. 2.2 mit Hinweisen). Nachdem von einer erweiterten Bandbreite der Versicherten auszugehen ist, war der Vorfall vom 28./29. Juli 2011 geeignet, die noch heute bestehende psychische Beeinträchtigung herbeizuführen, erscheint doch deren Auftreten durch die erfolgte Tat als zumindest allgemein begünstigt. Bei der Reaktion der Beschwerdeführerin handelt es sich wohl um eine starke, nicht aber um eine aussergewöhnliche, singuläre Reaktion psychogener Art. Dass die im Vordergrund stehende PTBS auch über den Zeitpunkt des angefochtenen Einspracheentscheides vom 5. November 2019 (rund 8.25 Jahre nach der Tat) hinaus andauert, ist denn auch mit den ICD-Diagnose-Kriterien vereinbar, wonach sich die Komplexität und Individualität des Krankheitsbildes vor allem in ihrem variablen Verlauf widerspiegelt und bei wenigen Patienten über viele Jahre einen chronischen Verlauf nimmt und dann in eine andauernde Persönlichkeitsänderung übergeht (Dilling/Mombour/Schmidt, Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V (F), Klinisch-diagnostische Leitlinien, 10. Aufl. 2015, S. 208).
Zusammenfassend war der am 28./29. Juli 2011 erlittene massive Eingriff in die sexuelle Integrität der Beschwerdeführerin mit Blick auf den anzuwendenden realitätsgerechten Massstab (E. 1.6 hiervor) nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet, zu den tatsächlich eingetretenen und trotz vielfältigen Bemühungen und Therapien weiterhin bestehenden psychischen Störungen mit entsprechender Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu führen. Die Unfalladäquanz ist nach dem Gesagten zu bejahen. Die bagatellisierenden Einwände der Beschwerdegegnerin, die Adäquanz sei zu verneinen, sei doch die Beschwerdeführerin anscheinend aus eigenen Stücken mit den beiden Männern mitgegangen, habe keinen erheblichen Dauerschaden erlitten und das Ereignis habe nur relativ kurze Zeit gedauert, weshalb eine angemessene Reaktion darauf gewesen wäre, den Vorfall innert einiger Wochen oder Monate zu überwinden, sind nicht zielführend und lassen jeglichen Anstand gegenüber der Beschwerdeführerin und dem von ihr erlittenen traumatischen Eingriff in die körperliche und seelische Integrität vermissen.
5.
5.1 Dr. A.___ setzte sich in ihren unbestritten nachvollziehbaren, schlüssigen und voll beweiskräftigen Gutachten mit den gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin auseinander und äusserte sich auch zu den dadurch verursachten Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit. Ihre diesbezüglichen Aussagen gilt es nachfolgend zu prüfen.
5.2 Dazu ist vorab festzuhalten, dass das Bundesgericht mit BGE 143 V 418 entschied, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen). Dies gilt auch in unfallversicherungsrechtlichen Verfahren (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_261/2019 vom 8. Juli 2019 E. 4.3.1 und 8C_181/2019 vom 2. Mai 2019 E. 5.2; Nabold, in: Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 2018, N 84 zu Art. 6 UVG).
Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1). Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).
5.3 Über das Zusammenwirken von Recht und Medizin bei der konkreten Rechtsanwendung hat sich das Bundesgericht verschiedentlich geäussert. Danach ist es sowohl den begutachtenden Ärzten als auch den Organen der Rechtsanwendung aufgegeben, die Arbeitsfähigkeit im Einzelfall mit Blick auf die normativ vorgegebenen Kriterien zu beurteilen. Die medizinischen Fachpersonen und die Organe der Rechtsanwendung prüfen die Arbeitsfähigkeit je aus ihrer Sicht. Bei der Abschätzung der Folgen aus den diagnostizierten gesundheitlichen Beeinträchtigungen nimmt zuerst der Arzt Stellung zur Arbeitsfähigkeit. Seine Einschätzung ist eine wichtige Grundlage für die anschliessende juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistung der versicherten Person noch zugemutet werden kann (BGE 141 V 281 E. 5.2.1).
Die Rechtsanwender prüfen die medizinischen Angaben frei insbesondere daraufhin, ob die Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten haben und ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen. Von einer medizinischen Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit kann damit aus rechtlicher Sicht abgewichen werden, ohne dass ein wie vorliegend grundsätzlich beweiskräftiges Gutachten dadurch seinen Beweiswert verlöre (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_106/2015 vom 1. April 2015 E. 6.3). Es soll aber keine losgelöste juristische Parallelüberprüfung nach Massgabe des strukturierten Beweisverfahrens stattfinden, sondern im Rahmen der Beweiswürdigung überprüft werden, ob die funktionellen Auswirkungen medizinisch anhand der Indikatoren schlüssig und widerspruchsfrei festgestellt wurden und somit den normativen Vorgaben Rechnung tragen. Entscheidend bleibt letztlich immer die Frage der funktionellen Auswirkungen einer Störung, welche im Rahmen des Sozialversicherungsrechts abschliessend nur aus juristischer Sicht beantwortet werden kann. Nach BGE 141 V 281 kann somit der Beweis für eine lang andauernde und erhebliche gesundheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit nur dann als geleistet betrachtet werden, wenn die Prüfung der massgeblichen Beweisthemen im Rahmen einer umfassenden Betrachtung ein stimmiges Gesamtbild einer Einschränkung in allen Lebensbereichen (Konsistenz) für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit zeigt. Fehlt es daran, ist der Beweis nicht geleistet und nicht zu erbringen, was sich nach den Regeln über die (materielle) Beweislast zuungunsten der rentenansprechenden Person auswirkt (BGE 144 V 50 E. 4.3).
5.4 Nach einer umfassenden Begutachtung der Beschwerdeführerin nahm Dr. A.___ in ihrem Gutachten vom 18. Juli 2016 (E. 3.1 hievor) ausführlich Stellung zu den Standardindikatoren und schloss auf eine hochgradige anhaltende Arbeitsunfähigkeit. Ohne die Beschwerdeführerin erneut untersucht zu haben, nahm Dr. A.___ am 8. Juni 2018 eine weitere Indikatorenprüfung vor und hielt fest, dass die Beschwerdeführerin über die nötigen Ressourcen verfüge, um ihre psychischen Beschwerden zu überwinden (E. 3.3 hievor). Am 23. Juli 2018 ergänzte sie, die Überwindung der psychischen Beschwerden nach Deblockieren der Versicherungskonfliktsituation sei ihr zuzumuten und es sei innerhalb von 8-12 Monaten von einem Wiedererlangen der 100%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auszugehen (E. 3.4 hievor). Bei ihrer zweiten, lediglich aktengestützten Indikatorenprüfung setzte sich Dr. A.___ aber weder mit ihren gegenteiligen Ausführungen im Gutachten auseinander, noch legte sie dar, inwiefern sich die Situation beziehungsweise der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seither verändert haben sollte und weshalb statt eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit neu eine 100%ige Arbeitsfähigkeit ausgewiesen sein soll. Bei sich derart widersprechenden Ausführungen kann weder auf die erste noch auf die zweite Indikatorenprüfung abgestellt werden, vielmehr sind die Standardindikatoren vom Gericht zu prüfen.
5.5 Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):
- Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)
- Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)
- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)
- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)
- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)
- Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2)
- Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)
- Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)
- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)
- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).
5.6
5.6.1 Was den Komplex «Gesundheitsschädigung» respektive den Indikator der «Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde» angeht, ist festzuhalten, dass bei einer PTBS der Schweregrad diagnoseinhärent und eine bedeutsam ausgeprägte Gesundheitsbeeinträchtigung entsprechend ausgewiesen ist.
5.6.2 Bezüglich des Indikators «Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder –resistenz» hat sich der Gesundheitszustand trotz einer langjährigen, umfassenden psychiatrischen und psychopharmakologischen Therapie nicht verbessert. Ein Eingliederungsversuch der Beschwerdeführerin (Belastbarkeitstraining, durchgeführt von der Arbeitsintegration E.___, vgl. dazu etwa Urk. 8/127 S. 16-18) musste aufgrund einer Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes abgebrochen werden. Dies spricht für eine erhebliche Ausprägung der Symptomatik.
5.6.3 Störungen fallen unabhängig von ihrer Diagnose bereits dann als rechtlich bedeutsame Komorbiditäten in Betracht, wenn ihnen im konkreten Fall ressourcenhemmende Wirkung beizumessen ist (vorgenannter BGE 143 V 418 E. 8.1). Die Anpassungsstörung und in diesem Zusammenhang insbesondere die versicherungsrechtliche Auseinandersetzung raubt der Beschwerdeführerin wesentliche Ressourcen, was sowohl von Dr. A.___ als auch den behandelnden Therapeutinnen bestätigt wird (E. 3.1-3.5 hievor). Als «Komorbiditäten» zu berücksichtigende krankheitswertige Störungen sind damit ausgewiesen.
5.6.4 Bei den Komplexen «Persönlichkeit» und «sozialer Kontext» ergibt sich Folgendes: Die Persönlichkeitsstruktur ist intakt. Wie Dr. A.___ aber zu Recht ausführte (E. 3.1 hievor), sind die sozialen Aktivitäten der Beschwerdeführerin dadurch, dass sie ausschliesslich auf die vertraute Kernfamilie und eine Freundin reduziert sind, faktisch karg. Ausserhalb dieser Bezugspersonen sind die sozialen Ressourcen durch die Psychopathologie zugeschüttet, von zwei ihrer Geschwister sowie einer guten Freundin hat sie sich distanziert, da sie sich von diesen in ihrer Glaubwürdigkeit in Frage gestellt fühlte, auch zog sie sich von möglichen Bekannten auf der Strasse zurück, aus Angst, sich erklären zu müssen (Urk. 8/127 S. 28). Der soziale Lebenskontext und die Persönlichkeit enthalten damit nur beschränkt Ressourcen.
5.6.5 In der Kategorie «Konsistenz» (bezüglich Abgrenzung und gegenseitigen Bezügen zu den Komplexen «Persönlichkeit» und «sozialer Kontext» eingehend Michael E. Meier, Ein Jahr neue Schmerzrechtsprechung, in: Jusletter vom 11. Juli 2016, S. 28 ff. [nachfolgend: Ein Jahr Schmerzrechtsprechung], vgl. auch Michael E. Meier, Zwei Jahre neue Schmerzrechtsprechung, in: Riemer-Kafka/Hürzeler [Hrsg.], Das indikatorenorientierte Abklärungsverfahren, 2017, S. 105-148, S. 136 ff. [nachfolgend: Zwei Jahre Schmerzrechtsprechung]) zielt der Indikator «gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen» auf die Frage ab, ob die diskutierte Einschränkung in Beruf und Erwerb (bzw. bei Nichterwerbstätigen im Aufgabenbereich) einerseits und in den sonstigen Lebensbereichen (beispielsweise Freizeitgestaltung) anderseits gleich ausgeprägt ist, wobei das Aktivitätenniveau der versicherten Person stets im Verhältnis zur geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit zu sehen ist (BGE 141 V 281 E. 4.4.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.1).
Abgesehen von wöchentlichen Spaziergängen mit der Freundin werden nur Pflichten und verbindliche Termine wahrgenommen. Im Vergleich mit ihrem Zustand vor dem Unfallereignis hat die Beschwerdeführerin jegliche Freizeitaktivitäten und Interessen aufgegeben, schaut keine Nachrichten mehr, widmet sich praktisch ausschliesslich Verpflichtungen und verbringt viel Zeit mit Ausruhen und Schlafen. Zwar hat die Beschwerdeführerin inzwischen einen Partner gefunden und geheiratet, doch weist Dr. A.___ zu Recht darauf hin, dass der Ehemann vor allem die Funktion eines Hilfs-Ich zu haben scheint, bei welchem die Beschwerdeführerin in ihrer posttraumatisch erlebten Schutzlosigkeit vor allem Halt und Schutz sucht. Er wird in diesem Sinne eigentlich instrumentalisiert und ist einer der Kanäle, mit denen sie ihre Autonomie abgegeben hat, wie sie auch ihre administrative Autonomie und Selbstbestimmung einer Beiständin abgegeben hat (Urk. 8/127 S. 38). Eine gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus ist damit ausgewiesen.
5.6.6 Im Rahmen des Indikators «behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck» (zur Abgrenzung vom Indikator «Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz» vgl. Michael E. Meier, Ein Jahr Schmerzrechtsprechung, S. 25 Rz 60 und Michael E. Meier, Zwei Jahre Schmerzrechtsprechung, S. 129) weist die Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen, das heisst das Ausmass, in welchem Behandlungen wahrgenommen oder eben vernachlässigt werden (ergänzend zum Gesichtspunkt Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz unter dem Komplex «Gesundheitsschädigung») auf den tatsächlichen Leidensdruck hin. In ähnlicher Weise zu berücksichtigen ist das Verhalten der versicherten Person im Rahmen der beruflichen (Selbst-) Eingliederung. Inkonsistentes Verhalten ist auch hier ein Indiz dafür, die geltend gemachte Einschränkung sei anders begründet als durch eine versicherte Gesundheitsbeeinträchtigung (BGE 141 V 281 E. 4.4.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.2).
Die Beschwerdeführerin wird seit der Vergewaltigung in einer engmaschigen psychiatrisch delegierten Psychotherapie betreut, dies zunächst mit zwei Terminen pro Woche, anschliessend einer wöchentlichen Sitzung. Sie lässt sich psychopharmakologisch therapieren und absolvierte zwei mehrwöchige stationäre Traumatherapien, einen tagesklinischen Aufenthalt, eine Mal- und Craniosacraltherapie. Auch bemühte sie sich um eine Eingliederung, die Massnahme musste jedoch aufgrund einer Verschlechterung ihres Zustandes abgebrochen werden (vgl. zum Ganzen E. 3.1 hievor). Ein hoher Leidensdruck ist damit sowohl in therapeutischer als auch in eingliederungsanamnestischer Sicht ausgewiesen. Dr. A.___ bezeichnete die Therapiebereitschaft der Beschwerdeführerin denn auch als optimal.
5.6.7 Zusammenfassend ist bei gesamthafter Betrachtung über die massgeblichen Indikatoren eine medizinisch-gesundheitliche Anspruchsgrundlage, welche zur Anerkennung einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit aus psychischer Sicht führt, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen.
Mit der Zusprache der befristeten Rente wurde dies von der Beschwerdegegnerin zumindest bis am 31. Juli 2019 auch anerkannt. Was sich anschliessend daran geändert haben soll und eine Rentenaufhebung ab 1. August 2019 rechtfertigen würde, ist nicht ersichtlich und wurde von der Beschwerdegegnerin auch nicht begründet. Die Beschwerdegegnerin argumentierte denn auch nicht mit einer gesundheitlichen Verbesserung, sondern mit einem Wegfall der Kausalität. Für diese Annahme besteht indes wie dargelegt keine Veranlassung. Soweit die Beschwerdegegnerin tatsächlich von einer verbesserten gesundheitlichen Situation ausgegangen sein sollte, wäre das Attest von Dr. A.___ als rein prognostische Einschätzung nicht beweiswertig für eine Rentenaufhebung.
5.7 Bei einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit ergibt sich ein Invaliditätsgrad von 100 %. Die Beschwerde ist damit gutzuheissen und der Beschwerdeführerin auch über den 31. Juli 2019 hinaus eine auf einem Invaliditätsgrad von 100 % basierende unbefristete Invalidenrente zuzusprechen.
6. Die Beschwerdeführerin beantragte zudem die Zusprache einer Integritätsentschädigung.
6.1 Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).
Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen mehrere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt (Abs. 3).
6.2 Voraussetzung für die Zusprache einer Integritätsentschädigung ist unter anderem eine dauernde Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität. Eine solche ist vorliegend bei ausgewiesenem Gesundheitsschaden und gegebener Kausalität ausgewiesen. In den Akten finden sich keine Abklärungen zu dieser Thematik, was angesichts der Verneinung der Kausalität durch die Beschwerdegegnerin auch nicht erstaunt. Diesbezüglich ist ein Entscheid mangels medizinischen Grundlagen nicht möglich. Die Sache ist in diesem Punkt an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie entsprechende medizinische Abklärungen tätige und über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Integritätsentschädigung befinde.
7. Mit dem Entscheid in der Hauptsache wird das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (Urk. 1 S. 2) gegenstandslos.
8. Der Beschwerdeführerin steht eine Prozessentschädigung zu, welche vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festgesetzt wird (§ 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Diese ist auf Fr. 3'600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzulegen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid der GENERALI Allgemeine Versicherungen AG vom 5. November 2019 aufgehoben und festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin auch über den 31. Juli 2019 hinaus Anspruch auf eine auf einem Invaliditätsgrad von 100 % basierende Invalidenrente hat.
In Bezug auf den Anspruch auf eine Integritätsentschädigung wird die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese - bei gegebener Kausalität der psychischen Beschwerden - nach ergänzenden medizinischen Abklärungen über den Anspruch neu befinde.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 3‘600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser
- GENERALI Allgemeine Versicherungen AG
- Bundesamt für Gesundheit
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubLanzicher