Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2019.00292
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Tanner Imfeld
Gerichtsschreiberin Bachmann
Urteil vom 4. November 2020
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Britta Keller
Fertig Keller Rechtsanwälte
Lutherstrasse 2, 8004 Zürich
gegen
Suva
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1976, war seit dem 24. Juli 2014 bei der Y.___ AG als Reiniger angestellt und dadurch bei der Suva gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 7. April 2015 machte er beim Fensterputzen einen Fehltritt und stürzte aus ca. 1 Meter Höhe von der Leiter auf die rechte Schulter, an welcher er sich verletzte (vgl. Unfallmeldung vom 23. April 2015, Urk. 11/1). Die Suva gewährte die gesetzlichen Leistungen. Am 15. Juni 2016 wurde der Versicherte im Stadtspital Z.___ an der Schulter operiert (Urk. 11/155).
Mit Verfügung vom 10. August 2016 stellte die Suva die Leistungen per 11. April 2016 ein, was sie damit begründete, dass aufgrund der Beurteilung des Kreisarztes die bestehenden Beschwerden nicht mehr unfallbedingt, sondern ausschliesslich krankhafter Natur seien, und der Status quo sine spätestens per Ende Dezember 2015 erreicht sei (Urk. 11/119). Dagegen erhob der Versicherte am 15. September 2016 Einsprache (Urk. 11/122), worauf die Suva weitere Abklärungen tätigte, namentlich eine Begutachtung des Versicherten veranlasste, mit welcher sie Experten des Spitals A.___ beauftragte (Gutachten vom 12. Februar 2019, Urk. 11/182, einschliesslich Ergänzung vom 10. August 2019, Urk. 11/194). Gestützt darauf wies die Suva die Einsprache mit Entscheid vom 5. November 2019 ab (Urk. 2).
2. Dagegen liess der Versicherte am 5. Dezember 2019 durch Rechtsanwältin lic. iur. Britta Keller Beschwerde erheben (Urk. 1) und beantragen, der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 5. November 2019 sei aufzuheben (1.), dem Beschwerdeführer seien die gesetzlichen Leistungen auszurichten (2.), eventualiter sei die medizinische Situation genauer abzuklären (3.); in prozessualer Hinsicht liess er die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung sowie die Beigabe einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin in der Person der Unterzeichneten beantragen (Urk. 1 S. 2).
Die Suva stellte mit Vernehmlassung vom 10. Februar 2020 Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Dies wurde dem Versicherten mit Verfügung vom 23. März 2020 zur Kenntnis gebracht unter Hinweis darauf, dass über den Antrag auf unentgeltliche Rechtsvertretung zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werde (Urk. 12). Mit Eingabe vom 8. April 2020 reichte Rechtsanwältin Keller ihre Kostennote ins Recht (Urk. 13).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2017 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 7. April 2015 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.
1.2 Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).
1.3
1.3.1 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
1.3.2 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 26. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/aa). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.1 mit Hinweisen).
Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der Status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.2).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Einspracheentscheid im Wesentlichen damit, gestützt auf das Gutachten vom 12. Februar 2019 sowie dessen Ergänzung vom 10. August 2019 sei davon auszugehen, dass die noch beklagten Schulterbeschwerden rechts mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht in einem kausalen Zusammenhang mit dem Unfall vom 7. April 2015 stünden. Die Versicherungsleistungen seien zu Recht per 11. April 2016 eingestellt worden (Urk. 2).
2.2 Demgegenüber lässt der Beschwerdeführer zur Hauptsache geltend machen, es lägen mehrere klar unfallkausale Beschwerden vor, wobei im Unfall mindestens eine Teilursache für die Beschwerden und auch für die im Juni 2016 durchgeführte Operation ersichtlich sei. Der Beschwerdegegnerin gelinge der Beweis nicht, dass die geklagten Beschwerden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruhten, weshalb die gesetzlichen Leistungen weiterhin zu erbringen seien. Allenfalls seien weitere Abklärungen erforderlich; ohne solche könne die Unfallkausalität nicht verneint werden (Urk. 1).
3.
3.1
3.1.1 Dr. med. B.___, Facharzt für Chirurgie FMH sowie leitender Arzt Traumatologie am Stadtspital Z.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 21. April 2015 eine Schulterkontusion rechts (dominant) am 7. April 2015 mit/bei Kontusion AC-Gelenk sowie leichter Tendinopathie der langen Bizepssehne. Er gab im Wesentlichen an, bei der initialen klinischen Untersuchung am 9. April 2015 habe sich eine schmerzbedingte Bewegungseinschränkung der rechten Schulter ohne Hinweis auf eine frische ossäre Läsion im konventionellen Röntgenbild gezeigt. Zur weiteren Diagnostik sei eine Bildgebung mittels MRI am 16. April 2015 erfolgt. Bei der klinischen Kontrolle am 20. April 2015 habe der Patient über einen deutlichen Rückgang der Beschwerdesymptomatik berichtet, er fühle sich jedoch besonders während der Arbeit im Alltag stark eingeschränkt. Nach Ausschluss einer ossären und ligamentären Läsion sowie deutlichem Beschwerderückgang könne die ambulante Behandlung abgeschlossen werden (Urk. 11/16).
Das MRI der rechten Schulter vom 16. April 2015 hatte folgenden Befund ergeben: Posttraumatisches Knochenmarksödem der lateralen Klavikula und des Akromioms bei Status nach AC-Gelenks Distorsion, leichte Tendinopathie der langen Bizepssehne, Sublabral hole als Normvariante (Urk. 11/15).
3.1.2 Am 17. August 2015 diagnostizierte Dr. B.___ einen starken Verdacht auf eine traumatisierte AC-Gelenksarthrose rechts mit/bei Sturz am 7. April 2015 als Fensterputzer auf die rechte Schulter sowie MR-diagnostisch posttraumatischem Knochenmarksödem der lateralen Clavicula und des Acromioms, ansonsten normal. Da der Patient einen Eingriff vehement ablehne, erfolge eine Infiltration des AC-Gelenks (Urk. 11/48).
3.2 Kreisarzt Dr. med. C.___, Facharzt für Chirurgie, diagnostizierte am 2. November 2015 aufgrund seiner Untersuchung des Versicherten vom selben Tag eine schmerzhafte Funktionseinschränkung Schulter rechts (dominant) bei Zustand nach Kontusion AC-Gelenk am 7. April 2015. Er gab an, angesichts der Beschwerdepersistenz stelle sich nun die Frage, wie therapeutisch weitergegangen werden solle; die Infiltration habe nur eine kurzfristige Wirkung gezeigt. Auch aus versicherungsmedizinischer Sicht sei es erforderlich, sich über die Diagnose einig zu werden. Die Diagnose symptomatische traumatisierte AC-Gelenksarthrose beinhalte einen prätraumatischen Vorzustand. Aufgrund der anamnestischen Angaben des Versicherten, seines Alters und der bisher durchgeführten bildgebenden Diagnostik finde er keinen Hinweis für eine vorbestehende AC-Gelenksarthrose rechts. Er wäre deshalb dankbar, wenn Dr. B.___ hierzu nochmals Stellung nehmen könnte (Urk. 11/68).
3.3 Am 24. November 2015 gab Dr. B.___ an, die Diagnose mit AC-Arthrose könne vertreten werden, auch wenn konventionell radiologisch wenig Zeichen dafür vorhanden seien. MR-diagnostisch sei jedoch der Gelenkspalt deutlich verschmälert, Arthrosezeichen wie Osteolyten oder Osteophyten könnten natürlich noch nicht gesehen werden (Urk. 11/75).
Am 18. Dezember 2015 diagnostizierte Dr. B.___ zusätzlich eine breitbasige Diskushernie HWK 5/6 mit rechtsseitiger Nervenwurzelirritation (Urk. 11/79).
3.4 Kreisarzt Dr. C.___ hielt in seinem Nachtrag vom 7. April 2016 fest, gestützt auf die Angaben von Dr. B.___ vom 24. November 2015, wonach eine AC-Arthrose vertreten werden könne, und da das MRI 9 Tage nach dem Unfallereignis durchgeführt worden sei, in welcher Zeit sich keine Arthrose etabliere, sei nun die Diagnose einer traumatisierten vorbestehenden AC-Gelenksarthrose zu stellen. Aufgrund des Berichts von Dr. B.___ vom 18. Dezember 2015 sei davon auszugehen, dass spätestens Ende Dezember 2015 der Status quo ante vel sine erreicht sei (Urk. 11/102).
3.5 Am 15. Juni 2016 wurde der Versicherte durch Dr. B.___ im Stadtspital Z.___ an der Schulter operiert. Es wurde eine Schulterarthroskopie rechts, PASTA–Repair, Tenodese der langen Bicepssehne, Acromioplastik, AC-Gelenksresektion durchgeführt sowie Entnahme von Gewebebakteriologien (Urk. 11/155).
3.6 Die für das Gutachten des Spitals A.___ Universitätsklinik für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom 12. Februar 2019 (Urk. 11/182; einschliesslich Ergänzung vom 10. August 2019; Urk. 11/194) verantwortlich zeichnenden Ärzte Dr. med. D.___, Facharzt Orthopädie und Traumatologie FMH sowie Oberarzt Schulter- und Ellbogenchirurgie und Dr. med. E.___, Assistenzarzt Orthopädie, diagnostizierten eine Scapuladyskinesie (Typ II nach Kibler) mit persistierender AC-Gelenksreizung/AC-Gelenksüberlastung Schulter rechts, DD: Low Grade Infekt bei Status nach Schulterarthroskopie rechts mit PASTA–Repair, Tenodese der langen Bizepssehne, Acromioplastik und AC-Gelenksresektion sowie Gewerbeprobeentnahme (fecit Dr. med. B.___) bei Status nach AC-Gelenkskontusion mit möglicher Verletzung des Diskus articularis Schulter rechts nach Sturz am 7. April 2015 (Urk. 11/194 S. 1).
Sie führten aus, anamnestisch ergäben sich keine Hinweise auf eine vorbestehende (vor dem Unfall vom 7. April 2015 bestehende) Beeinträchtigung der rechten Schulter, insbesondere würden sich – entgegen der Diagnose von Dr. B.___ (leitender Arzt Traumatologie Stadtspital Z.___) – keine Hinweise für eine vorbestehende relevante Arthrose des AC-Gelenks ergeben (Urk. 11/182 S. 12). Im Rahmen des Geschehens vom 7. April 2015 sei es mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einer AC-Gelenkskontusion/-distorsion mit möglicher Verletzung des Discus artikularis vom rechten AC-Gelenk gekommen; hierzu passe der Arthro-MRI Befund vom 16. April 2015, wo sich ein posttraumatisches Knochenmarksödem der lateralen Clavicula und des Acromioms bei St. n. AC Gelenkskontusion/-distorsion ergebe. Auch wenn die Diagnose einer traumatisierten AC-Gelenksarthrose nicht nachvollziehbar sei, sei eine AC-Gelenksresektion, wie sie mit der Operation vom 16. Juni 2016 erfolgte, auch bei persistierenden Schmerzen nach AC Gelenkskontusion/-distorsion mit Verletzung des Diskus articularis vom AC-Gelenk ein adäquater therapeutischer Schritt (Urk. 11/194 S. 1 f.).
Weiter gaben sie an, die vom Versicherten beschriebenen Schmerzen über dem rechten AC-Gelenk seien aus ihrer Sicht durch die stetige Reizung des Gelenks im Rahmen der durch eine Scapuladyskinesie bedingten Fehlhaltung begründet. Auch die beschriebenen muskulären Schulter- und Nackenschmerzen könnten auf die Scapuladyskinesie zurückgeführt werden. Da anamnestisch vor dem Unfall vom 7. April 2015 keinerlei Beschwerden bestanden hätten und die Scapuladyskinesie nur rechtsseitig bestehe, sei davon auszugehen, dass die Scapuladyskinesie durch die Immobilisierung respektive Schonhaltung nach dem Unfall bzw. die operative AC-Gelenksresektion vom 15. Juni 2016 bedingt sei. Die Scapuladyskinesie sei eine häufige Folge sowohl von AC-Gelenksverletzungen als auch AC-Gelenksresektionen. Das positive Ansprechen auf die Infiltration bzw. den Scapula-Assistance Test bestätige die Annahme, dass die AC-Gelenksreizung bzw. die Scapuladyskinesie hochwahrscheinlich ursächlich für die beschriebenen Beschwerden seien (Urk. 11/182 S. 13). Die nur rechtsseitig bestehende Scapuladyskinesie sei postoperativ nicht erkannt bzw. dokumentiert worden. Bei insuffizienter operativer Nachbehandlung und fehlendem Abbau oder Korrektur der Schonhaltung, die sich in der Scapuladyskinesie äussere, komme es dauerhaft zu einer Fehlbelastung der Kapsel-Bandstrukturen des AC-Gelenks, welche aus ihrer Sicht die Schmerzen verursachten (Urk. 11/182 S. 13).
Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit seien die aktuell vom Patienten beklagten Beschwerden als Folge des Unfalls vom 7. April 2015 und der Operation vom 15. Juni 2016 im Rahmen einer erlernten Schonhaltung zu sehen. Therapeutisch sei eine gezielte (aufgrund der langen Beschwerdezeit vermutlich recht langfristige; Urk. 11/194 S. 3) Physiotherapie mit Kräftigung der Scapularetraktoren und Verbesserung des scapulothorakalen Rhythmus indiziert, wodurch eine deutliche Beschwerdeverbesserung erwartet werden könne. Grundsätzlich stehe bei persistierenden Schmerzen nach arthroskopischen Eingriffen an der Schulter differentialdiagnostisch auch ein Low-Grade-Infekt zur Diskussion, welcher lediglich per Probeentnahme zuverlässig ausgeschlossen werden könne (Urk. 11/182 S. 12 ff.).
4.
4.1 Das Gutachten der Dres. D.___ und E.___ vom 21. Februar 2019 (Urk. 11/182; einschliesslich Ergänzung vom 10. August 2019; Urk. 11/194) erfüllt die von der Rechtsprechung aufgestellten Voraussetzungen an eine beweiskräftige medizinische Entscheidgrundlage. So beruht es auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden, wurde in Kenntnis der Vorakten und in Auseinandersetzung mit diesen abgegeben und leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein (E.1.3 hiervor). Dass das Gutachten die Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Beweisgrundlage erfüllt, wird denn auch von der Beschwerdegegnerin nicht in Frage gestellt (Urk. 2 S. 10).
4.2 Aus den gutachterlichen Angaben geht nachvollziehbar hervor, dass es im Rahmen des Unfalls vom 7. April 2015 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einer AC Gelenkskontusion/-distorsion mit möglicher Verletzung des Discus artikularis am rechten AC Gelenk kam (Urk. 11/194 S. 1). Ebenfalls ergibt sich, dass - da anamnestisch vor dem Unfall keinerlei Beschwerden an der rechten Schulter bestanden und die Scapuladyskinesie nur rechtsseitig besteht - die beschriebenen Schmerzen an der rechten Schulter aus Sicht der Gutachter durch die stetige Reizung des Gelenks im Rahmen der Scapuladyskinesie begründet sind, welche ihrerseits durch eine Immobilisierung der rechten Schulter bzw. Fehlhaltung infolge Schonhaltung nach dem Unfall bzw. der durchgeführten Operation bedingt ist (Urk. 11/182 S. 13). Unter Hinweis darauf, dass die Scapuladyskinesie eine häufige Folge von AC-Gelenksverletzungen als auch von AC-Gelenksresektionen sei, sowie auf das positive Ansprechen auf die anlässlich des Untersuchs erfolgte Infiltration sowie den Scapula Assistance Test, legten die Gutachter einleuchtend dar, dass die noch bestehenden Beschwerden hochwahrscheinlich bzw. mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Rahmen einer Schonhaltung und daraus resultierenden Gelenksreizung als Folge des Unfalls zu qualifizieren sind (Urk. 11/182 S. 14). Vor diesem Hintergrund kann der Suva nicht gefolgt werden, wenn sie – entgegen den klaren Angaben im Gutachten - dafürhält, es sei gestützt auf das Gutachten davon auszugehen, dass die noch beklagten Schulterbeschwerden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht in einem kausalen Zusammenhang mit dem Unfall stehen (Urk. 11/194 S. 2).
Nach dem Gesagten ist im Lichte der Ausführungen der medizinischen Experten davon auszugehen, dass die durch Schonhaltung als Folge des Unfalls bzw. der Operation entstandene Skapuladyskinesie mit daraus sich ergebender Gelenksreizung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Ursache für den noch bestehenden Gesundheitsschaden ist. Damit ist der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 7. April 2020 und dem noch bestehenden Gesundheitsschaden mit dem erforderlichen Beweisgrad erstellt. Nachdem die Suva für die Folgen des Unfalls vom 7. April 2015 Versicherungsleistungen erbracht hat ist sie - da nun eine anspruchsaufhebende Tatsache zur Frage steht - für das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen des Gesundheitsschadens beweispflichtig (E.1.2.2 hiervor). Dieser Beweis gelingt ihr mit Blick auf die Ausführungen im Gutachten nach dem Gesagten nicht.
4.3 Zusammenfassend führt dies zur Gutheissung der Beschwerde und Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids mit der Feststellung, dass der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 7. April 2015 und dem noch bestehenden Gesundheitsschaden an der rechten Schulter überwiegend wahrscheinlich gegeben ist, weshalb grundsätzlich weiterhin eine Leistungspflicht besteht.
5.
5.1 Da das Verfahren kostenlos ist, erweist sich das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung von Vorneherein als gegenstandslos.
5.2 Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung auszurichten, welche in Anwendung von Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses sowie nach Einsicht in die Kostennote vom 8. April 2020 (Urk. 13) auf Fr. 3‘450.40 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung erweist sich damit als gegenstandslos.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 5. November 2019 aufgehoben mit der Feststellung, dass die Beschwerdegegnerin hinsichtlich der Schulterbeschwerden rechts grundsätzlich weiterhin leistungspflichtig ist.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 3’450.40 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Britta Keller
- Suva unter Beilage des Doppels von Urk. 13
- Bundesamt für Gesundheit
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubBachmann