Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
|
UV.2019.00295
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Tanner Imfeld
Gerichtsschreiber Müller
Urteil vom 14. Januar 2021
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Advokat Jürg Tschopp
SIMONIUS & PARTNER, Anwälte und Notare
Aeschenvorstadt 67, Postfach, 4010 Basel
gegen
Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG
Dufourstrasse 40, 9001 St. Gallen
Beschwerdegegnerin
Zustelladresse: Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG
Rechtsdienst Personenversicherung
Wuhrmattstrasse 19-23, 4103 Bottmingen
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1972, war von November 2012 bis September 2015 als Asset Managerin bei der Y.___ angestellt und in diesem Rahmen bei der Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG (nachfolgend: Helvetia) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert (vgl. Urk. 3/4 S. 2, Urk. 9/K3).
Mit Unfallmeldung vom 9. April 2015 (Urk. 9/K3) liess die Versicherte der Helvetia melden, dass sie am 28. März 2014 während eines Aufenthaltes in ihrem Ferienhaus in Z.___ durch einen Dritten einen Schlag auf das rechte Ohr erhalten habe (effektiv hat das Ereignis wohl am 29. März 2014 stattgefunden [vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 25. Januar 2019; Urk. 9/V84-144 S. 11]).
Zuvor hatte Dr. med. A.___, Assistenzarzt am B.___ (vgl. Urk. 12), am 27. Juni 2014 (Urk. 9/V145) eine akute Otitis media rechts mit Begleitotitis externa diagnostiziert und am 15. Januar 2015 (Urk. 9/M6-7) hatten Oberarzt PD Dr. C.___ und Assistenzarzt Dr. med. D.___ vom B.___ eine Otitis media chronica simplex rechts bei Status nach direktem Ohrtrauma am 28. März 2014 und Status nach akutem bakteriellem Infekt am 27. Juni 2014 als Diagnose gestellt mit der Bemerkung, dass bei einer Vorstellung auf der Notfallstation des B.___ im Juni 2014 eine akute Otitis media perforata rechts ) diagnostiziert worden sei . Am 15. April 2015 unterzog sich die Versicherte am B.___ einer Operation zum Verschluss einer Trommelfellperforation am rechten Ohr (retroaurikuläre Tympanoplastik und Antrotomie rechts; Urk. 9/M5). Die Helvetia tätigte in der Folge Abklärungen und erbrachte Leistungen (Heilbehandlung [vgl. Urk. 2 S. 11 unten Ziff. 15 und Urk. 9/R1-R7]).
1.2 Mit Verfügung vom 21. Februar 2019 (Urk. 9/K35-37) verneinte die Helvetia ihre Leistungspflicht mit der Begründung, dass die Beschwerden des rechten Ohres nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Kausalzusammenhang zum Unfall vom 28. März 2014 stünden. Die Verletzung des Trommelfells rechts sei eindeutig auf eine Erkrankung zurückzuführen. Am 27. März 2019 liess die Versicherte Einsprache gegen die genannte Verfügung erheben (Urk. 9/V9-11). Am 17. Juni 2019 (Urk. 9/V29-33) folgte eine Einspracheergänzung.
Die Helvetia wies die Einsprache mit Entscheid vom 5. November 2019 (Urk. 2) mit der Begründung ab, dass der Vorfall vom 28. bzw. 29. März 2014 nicht rechtsgenüglich bewiesen sei und darüber hinaus auch ein Kausalzusammenhang mit den beklagten Beschwerden am rechten Ohr nicht mit der notwendigen überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt sei (S. 7-11). Auf eine Rückforderung der bereits erbrachten Leistungen verzichte sie (S. 11 Ziff. 15).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 5. November 2019 erhob die Versicherte am 6. Dezember 2019 (Urk. 1/1) Beschwerde und beantragte, dieser sei aufzuheben, die Beschwerdegegnerin sei zu verurteilen, ihr die gesetzlichen Leistungen zu erbringen, und der Fall sei zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (S. 2).
Die Helvetia schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 23. Januar 2020 (Urk. 8) auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 5. Februar 2020 (Urk. 11) zur Kenntnis gebracht wurde.
3. Zuvor hatte das Bezirksgericht E.___ mit Strafurteil vom 19. Dezember 2017 (Urk. 9/AA24-88) den ehemaligen Partner der Beschwerdeführerin vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung wegen einer vermeintlichen am 29. März 2014 ausgeteilten Ohrfeige im Sinne des Grundsatzes «in dubio pro reo» freigesprochen (S. 27-32, S. 64), was das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 25. Januar 2019 (Urk. 9/V84-144) bestätigte.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2017 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Das hier zu beurteilende Ereignis hat sich vermeintlich am 29. März 2014 ereignet (vgl. Urk. 9/AA78), weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.
1.2 Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (BGE 129 V 402 E. 2.1).
1.3
1.3.1 Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG kann der Bundesrat Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat in Art. 9 Abs. 2 UVV Gebrauch gemacht und folgende Körperschädigungen, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen sind, auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung den Unfällen gleichgestellt:
a. Knochenbrüche;
b. Verrenkungen von Gelenken;
c. Meniskusrisse;
d. Muskelrisse;
e. Muskelzerrungen;
f. Sehnenrisse;
g. Bandläsionen;
h. Trommelfellverletzungen.
Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen ist abschliessend (BGE 116 V 136 E. 4a, 147 E. 2b, je mit Hinweisen; Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Aufl., 1989, S. 202).
1.3.2Bei unfallähnlichen Körperschädigungen nach Art. 9 Abs. 2 UVV müssen zur Begründung der Leistungspflicht des Unfallversicherers mit Ausnahme der Ungewöhnlichkeit sämtliche Tatbestandsmerkmale des Unfallbegriffs erfüllt sein. Besondere Bedeutung kommt dabei der Voraussetzung eines äusseren Ereignisses zu, das heisst eines ausserhalb des Körpers liegenden, objektiv feststellbaren, sinnfälligen, eben unfallähnlichen Vorfalles (BGE 129 V 466 E. 2.2). Wo ein solches Ereignis mit Einwirkung auf den Körper nicht stattgefunden hat, und sei es auch nur als Auslöser eines in Art. 9 Abs. 2 lit. ah UVV aufgezählten Gesundheitsschadens, liegt eine eindeutig krankheits- oder degenerativ bedingte Gesundheitsschädigung vor. Kein unfallähnliches Ereignis liegt in all jenen Fällen vor, in denen der äussere Faktor mit dem (erstmaligen) Auftreten der für eine der in Art. 9 Abs. 2 lit. a-h UVV enthaltenen Gesundheitsschäden typischen Schmerzen gleichgesetzt wird. Auch nicht erfüllt ist das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors, wenn das (erstmalige) Auftreten von Schmerzen mit einer blossen Lebensverrichtung einhergeht, welche die versicherte Person zu beschreiben in der Lage ist; denn für die Bejahung eines äusseren auf den menschlichen Körper schädigend einwirkenden Faktors ist stets ein Geschehen verlangt, dem ein gewisses gesteigertes Gefährdungspotenzial innewohnt. Das ist zu bejahen, wenn die zum einschiessenden Schmerz führende Tätigkeit im Rahmen einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage vorgenommen wird, wie dies etwa für viele sportliche Betätigungen zutreffen kann. Wer hingegen beim Aufstehen, Absitzen, Abliegen, der Bewegung im Raum, Handreichungen und so weiter einen einschiessenden Schmerz erleidet, welcher sich als Symptom einer Schädigung nach Art. 9 Abs. 2 UVV herausstellt, kann sich nicht auf das Vorliegen einer unfallähnlichen Körperschädigung berufen (BGE 129 V 466 E. 4.2.2). Erfüllt ist demgegenüber das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors bei Änderungen der Körperlage, die nach unfallmedizinischer Erfahrung häufig zu körpereigenen Traumen führen können, also im Sinne der bisherigen Rechtsprechung das plötzliche Aufstehen aus der Hocke, die heftige und/oder belastende Bewegung und die durch äussere Einflüsse unkontrollierbare Änderung der Körperlage im Sinne der von der Rechtsprechung positiv beurteilten Sachverhalte (BGE 126 V 466 E. 2.2 und 4.2).
1.4
1.4.1 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3).
Im Sozialversicherungsrecht besteht kein Rechtsgrundsatz des Inhalts, dass die Verwaltung oder das Gericht im Zweifelsfall zugunsten der versicherten Person zu entscheiden hätte (ARV 1990 Nr. 12).
1.4.2 Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversicherungsgerichts (oder der verfügenden Verwaltungsstelle) ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein (BGE 115 V 111 E. 3d/bb; Maurer, Sozialversicherungsrecht, Bd. I, 2. unveränderte Aufl., Bern 1983, S. 438 Ziff. 7a). Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 115 V 133 E. 8a). Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b).
1.4.3 Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die sogenannten Aussagen der ersten Stunde ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte ihre Leistungspflicht im Wesentlichen mit der Begründung, dass der Vorfall vom 28. bzw. 29. März 2014 (vermeintliche Ohrfeige) nicht rechtsgenüglich bewiesen sei und darüber hinaus, selbst wenn der Vorfall bewiesen wäre, sei der Kausalzusammenhang mit den beklagten Beschwerden am rechten Ohr nicht mit der notwendigen überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt. Zwar habe sie in einem ersten Schritt Leistungen aus dem Unfallversicherungsgesetz erbracht, als Unfallversicherer habe sie aber die Möglichkeit, die durch Ausrichtung von Heilbehandlung und Taggeld anerkannte Leistungspflicht mit Wirkung ex nunc et pro futuro ohne Berufung auf den Rückkommenstitel einzustellen (Urk. 2 S. 7-11, vgl. auch die Beschwerdeantwort [Urk. 8 S. 3-8]).
2.2 Demgegenüber liess die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vortragen (Urk. 1/1), der Vorfall vom 28. März 2014 sei im sozialversicherungsrechtlichen Sinne als glaubhaft anzusehen. Er sei mit zumindest überwiegender Wahrscheinlichkeit als Auslöser der HNO-Behandlung anzusehen. Die Ablehnung der Beschwerdegegnerin stütze sich auf den beweisrechtlich ungenügenden und medizinisch unhaltbaren Bericht ihres Vertrauensarztes (S. 3-7). Als Versicherte habe sie die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens glaubhaft zu machen. Damit könne nicht einfach auf ein Strafurteil verwiesen werden, weil dort dem Täter die Tat jenseits eines begründeten Zweifels nachzuweisen sei. So sei der Freispruch des Obergerichts ausdrücklich mit dem Hinweis «in dubio pro reo» erfolgt. Ihre Schilderungen über das Ereignis vom 28. März 2019 [richtig: 2014] seien sowohl im Strafverfahren, als auch gegenüber dem Unfallversicherer vollständig, genau und ohne Widersprüche gewesen und stimmten mit den Indizien überein. Die erlittene Verletzung sei eine typische Folge einer Ohrfeige. Noch im Dezember 2013 habe der behandelnde Facharzt den einwandfreien Zustand des Trommelfells bestätigt. Auslöser der Verletzung sei mit zumindest überwiegender Wahrscheinlichkeit die Ohrfeige gewesen, also eine gesteigerte Gefahrenlage (S. 8).
3.
3.1
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht zu Recht verneint hat, weil sich am 29. März 2014 kein Unfallereignis und auch kein unfallähnliches (sinnfälliges) Ereignis zugetragen hat beziehungsweise ein derartiges Ereignis nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt ist.
Richtigerweise wies die Beschwerdeführerin daraufhin, dass im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren – im Gegensatz zum Strafverfahren – kein strikter Beweis für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhaltes gilt. Nicht gefolgt werden kann jedoch ihrer Ansicht, dass die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens – gemeint ist die vermeintliche Ohrfeige vom 29. März 2014 - nur glaubhaft gemacht werden müssten (vgl. Urk. 1/1 S. 8 oben).
Im Sozialversicherungsrecht gilt - von gegenteiligen ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmungen abgesehen – tatsächlich nicht das Mass des strikten Beweises. So wird das Beweismass regelmässig eingeschränkt, indem der geltend gemachte Sachverhalt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein muss. Das Beweismass der Glaubhaftmachung ist aber von demjenigen der überwiegenden Wahrscheinlichkeit abzugrenzen. Das Abstellen auf einen bloss glaubhaft gemachten Sachverhalt vermag denn dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht zu genügen. Glaubhaftmachung stellt ein - im Gesetz vorgesehenes - Abweichen vom sozialversicherungsrechtlichen Regelbeweismass dar (Urteil des Bundesgerichts 9C_721/2015 vom 8. August 2016 E. 3.3). Dieses gilt etwa bei der Feststellung von Tatsachen, welche für das Eintreten auf eine Neuanmeldung oder ein Revisionsgesuch relevant sind, nicht jedoch für das Bestimmen des Vorliegens eines bestimmten Sachverhaltes. Im Folgenden ist daher zu überprüfen, ob mit dem Mass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als erstellt gelten kann, dass der Beschwerdeführerin am 29. März 2014 von ihrem damaligen Partner eine Ohrfeige ausgeteilt wurde.
3.2
3.2.1 Den diesbezüglich wesentlichen medizinischen Akten lässt sich in Bezug über den vermeintlichen Vorfall vom 29. März 2014 Folgendes entnehmen:
3.2.2 Im Bericht über eine ambulante Verlaufskontrolle vom 27. Juni 2014 (Urk. 9/V145) hielt Dr. A.___ bei gestellter Diagnose einer akuten Otitis media (Mittelohrenentzündung) rechts mit Begleitotitis externa (Aussenohrenentzündung) unter anderem fest, seit 1,5 Wochen sei eine helle nicht stinkende Otorrhoe (Ohrenfluss) ohne Otalgie (Ohrenschmerzen) feststellbar. Seit heute bestünden akute Schmerzen. Es bestehe keine Erkältung. Die Beschwerdeführerin gehe regelmässig schwimmen. Seit einer Woche bestehe eine konstante Hörminderung, aktuell sei keine Verstärkung feststellbar. Status Otitis vor einigen Jahren.
3.2.3 PD Dr. C.___ und Dr. D.___ vom B.___ hielten in ihrem Bericht vom 15. Januar 2015 (Urk. 9/M6-7) fest, die Beschwerdeführerin habe sich erstmals im Juni 2014 mit akuter Otalgie und Otorrhoe auf ihrer Notfallstation vorgestellt. Damals sei eine akute Otitis media perforata rechts mit einer quadrantengrossen Perforation am Trommelfell diagnostiziert worden. Die Beschwerdeführerin habe in der heutigen Konsultation berichtet, dass sie von ihrem ehemaligen Lebensgefährten am 28. März 2014 ein direktes Ohrtrauma mit der flachen Hand (Ohrfeige) erlitten habe. Die Trommelfellperforation sei möglicherweise durch das direkte Ohrtrauma mit flacher Hand entstanden. Aufgrund der rezidivierenden akuten Otitiden sei die Indikation zur Tympanoplastik gegeben. Die Beschwerdeführerin wünsche den Eingriff im April 2015 vorzunehmen.
Am 15. April 2015 erfolgte die Operation (vgl. Urk. 9/M2-5).
3.2.4 PD Dr. C.___ hielt im Bericht vom 12. August 2015 (Urk. 9/M21) fest, gemäss Beschwerdeführerin sei es im Anschluss an eine Ohrfeige am 28. März 2014 zu einer Perforation des Trommelfells auf der rechten Seite und einer Hörminderung gekommen.
3.3
3.3.1 Die Beschwerdeführerin schilderte die Ereignisse vom 29. März 2014 folgendermassen:
3.3.2 Anlässlich einer polizeilichen Einvernahme der Beschwerdeführerin vom 12. Dezember 2014 bestritt sie die von ihrem damaligen Partner erhobenen Anschuldigungen, sie hätte am 4. August 2014 in die Hand und Genitalien gebissen und gab an, vielmehr sei sie angegriffen worden. Das Verfahren war mittels Anzeige vom damaligen Partner in Gang gesetzt worden, wobei die Beschwerdeführerin die Vorwürfe erst im besagten Strafverfahren erhob (vgl. Urk. 9/V84-144 S. 12 Ziff. 3.1). Unter anderem schilderte sie, ihr ehemaliger Partner habe sie am 29. März 2014 geohrfeigt und ihr so eine schwere Ohrverletzung zugefügt (vgl. Urk. 9/V84-144 S. 13). Der ehemalige Partner habe sie wohl durch das Fenster des Ferienhaues gesehen und gedacht, sie habe einen anderen Mann. Er habe sie mit einer SMS-Nachricht konfrontiert, worauf sie ihn angerufen und mitgeteilt habe, dass sie mit ihm reden wolle. Sowohl sie als auch der anwesende Hausbesitzer seien dann nach draussen gegangen. Letzterer habe den Streit bemerkt, was ihm peinlich gewesen sei. Ihr ehemaliger Partner sei ausser sich gewesen und habe sie als Lügnerin und Hure beschimpft. Anschliessend habe er ihr eine Ohrfeige gegeben und sei dann weggerannt. Sie habe bemerkt, dass ihr Ohr schmerzte. Leider sei sie dann aber erst zwei Monate später zum Arzt gegangen, als sie starke akute Ohrschmerzen gehabt habe (vgl. S. 24 Mitte).
3.3.3 Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 15. September 2016 machte die Beschwerdeführerin geltend, sie habe ihrem damaligen Partner, nachdem sie ihn telefonisch nicht hatte erreichen können, per SMS mitgeteilt, dass dieser zur Haustüre des Ferienhauses kommen solle. An der Haustüre habe er sie sofort beschimpft. Sie habe dann die Situation vor der Haustüre deeskalieren wollen. Ihr damaliger Partner habe sie aber hin und her gestossen und sie mit schlimmen Schimpfwörtern beleidigt. Auf einmal habe er ihr eine Ohrfeige verpasst. Er habe mit seiner offenen Hand auf ihre rechte Wange richtig fest zugeschlagen. Ihr Kopf sei dadurch geradezu auf die andere Seite geflogen. Danach sei ihr damaliger Partner weggerannt. In der Folge sei sie auf der einen Seite leicht blau gewesen. Ihr sei einige Tage oder eine Woche später in der Nacht Wasser aus dem Ohr gelaufen. Da sie keine Schmerzen gehabt habe und zu der Zeit ziemlich gestresst gewesen sei, habe sie die Verletzung nicht weiterverfolgt (vgl. Urk. 9/AA24-88 S. 29, Urk. 9/V84-144 S. 27).
3.3.4 Bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 8. August 2017 machte die Beschwerdeführerin geltend, als ihr damaliger Partner sie vor der Haustüre stark beschimpft habe, habe sie die Tür zugemacht und dieser sei auf die Strasse gegangen, wo er sie weiter sehr laut beschimpft habe. Er habe geschrien und getobt. Weil er so laut geschrien und getobt habe, seien in den Nachbarhäusern die Lichter angegangen. Sie habe ihn immer wieder aufgefordert zu gehen und plötzlich sei ihr seine Hand ins Gesicht geflogen. Sie habe es vor allem auf dem Ohr und der Wange gespürt. Das Ohr habe sich danach wie ein Hohlkörper angefühlt. Da der Schlag so unerwartet und heftig gewesen sei, sei ihr Kopf beinahe weggefallen. In der Folge habe sie bestimmt drei bis vier Wochen Schmerzen gehabt und nachher sei viel Wasser aus dem Ohr gelaufen (vgl. Urk. 9/AA24-88 S. 30, Urk. 9/V84-144 S. 28).
3.3.5 Während der gerichtlichen Einvernahme an der Hauptverhandlung vom 19. Dezember 2017 vor dem Bezirksgericht machte die Beschwerdeführerin geltend, sie sei von ihrem damaligen Partner beschimpft worden, als sie die Haustüre des Ferienhauses geöffnet habe. Mit der Zeit hätten sie sich zusammen etwa 30 Meter vom Haus entfernt und er habe ihr dann eine Ohrfeige verpasst. Er habe ihr «voll eine geschossen». Es sei wie ein Brand gewesen. Danach sei er weggerannt (vgl. Urk. 9/AA24-88 S. 30, Urk. 9/V84-144 S. 29).
3.4
3.4.1 Der ehemalige Partner der Beschwerdeführerin bestritt anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen vom 23. Mai 2017 und 21. August 2017 sowie auch während der gerichtlichen Einvernahme an der Hauptverhandlung des Strafverfahrens vom 19. Dezember 2017 vor dem Bezirksgericht und im Rahmen der Berufungsverhandlung, der Beschwerdeführerin eine Ohrfeige verpasst zu haben. Vielmehr habe sie ihm eine Ohrfeige verpasst. Er habe der Beschwerdeführerin gesagt, dass er sich belogen und betrogen vorkomme, woraufhin sie ihm eine Ohrfeige verpasst habe. Danach sei er nach Hause gefahren. Zudem liess er vorbringen, dass die Beschwerdeführerin ihre Vorwürfe erstmals vorgebracht habe, als sie von seinem Strafantrag erfahren habe (vgl. Urk. 9/AA24-88 S. 27 f., Urk. 9/V84-144 S. 16-18).
3.4.2 Die Schwester der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 9/AA24-88 S. 32 oben) gab anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Zeugeneinvernahme vom 15. September 2016 an, dass die Beschwerdeführerin auf einem Ohr schlecht oder gar nichts höre und sie wisse, dass eine Operation erfolgt sei, bei welcher ein künstliches Gehör eingesetzt worden sei. Die Operation habe die Beschwerdeführerin aufgrund einer Ohrfeige ihres damaligen Partners gebraucht (vgl. S. 31).
3.4.3 Die Zeugin F.___, ehemalige Arbeitskollegin der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 9/AA24-88 S. 15), sagte bei der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 21. August 2017 aus, dass sie zwar wisse, dass die Beschwerdeführerin Probleme mit den Ohren habe, diese habe aber nie gesagt, dass eine Ohrfeige ihres damaligen Partners ursächlich für diese Probleme gewesen sei. Sie wisse nur, dass die Beschwerdeführerin erzählt habe, dass ihr damaliger Partner vor der Türe gestanden und ziemlich Ärger gemacht habe (vgl. S. 32 oben).
3.5
3.5.1 Das Bezirksgericht E.___ kam in seinem Strafurteil vom 19. Dezember 2017 (Urk. 9/AA24-88 S. 27-31) zum Schluss, dass bezüglich der Aussagen hinsichtlich der Ohrfeige sowohl der Beschwerdeführerin als auch ihres ehemaligen Partners nicht unerhebliche Zweifel an deren Glaubwürdigkeit bestünden. So erachtete das Bezirksgericht die Aussagen als nicht plausibel, weil sie trotz der von ihr behaupteten starken Schmerzen sowie dem austretenden Wasser aus dem Ohr lange keinen Arzt aufgesucht habe. Das Bezirksgericht hob hervor, dass sich das Aussageverhalten der Beschwerdeführerin in Bezug auf ihre Schilderung zum Verhalten ihres damaligen Partners sowie zu den Geschehnissen bei der Ohrfeige dahingehend entwickelt habe, dass eine stetige Zunahme der behaupteten Intensität augenfällig geworden sei. Die Aussage der Schwester der Beschwerdeführerin hielt das Bezirksgericht aufgrund der knappen und unpräzisen Antworten für erheblich zweifelhaft, wobei erschwerend hinzukomme, dass diese den Vorfall (Ohrfeige) nicht unmittelbar habe beobachten können (S. 31 f.). Die Aussage der Zeugin F.___ hielt das Bezirksgericht hingegen für glaubhaft (S. 32 Mitte). Das Bezirksgericht erwog sodann, dass es sein könne, dass sich der Sachverhalt sowohl nach den Schilderungen der Beschwerdeführerin als auch ihres ehemaligen Partners zugetragen haben könnte. Es bestünden erhebliche Zweifel daran, dass die Ohrverletzung eine unmittelbare Folge einer durch den ehemaligen Partner potentiell ausgeteilten Ohrfeige sei. Im Sinne des Grundsatzes «in dubio pro reo» könne der vorgeworfene Sachverhalt somit als nicht erstellt gelten (S. 32 unten). Dementsprechend sprach das Bezirksgericht den ehemaligen Partner denn auch bezüglich der Ohrfeige vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung frei (S. 64 Ziff. 2).
3.5.2 Das Obergericht Zürich kam in seinem Strafurteil vom 25. Januar 2019 (Urk. 9/V84-144) zum Schluss, dass aufgrund der zahlreichen Ungereimtheiten in ihren Angaben, welche insbesondere das Kerngeschehen und dabei vor allem ihre von den Aussagen ihres ehemaligen Partners abweichenden Schilderungen betrafen, auf ihre Aussagen nicht abgestellt werden könne (S. 47). Unter anderem bestünden Widersprüche in ihren Aussagen hinsichtlich der Stelle, an welcher sie die angebliche Ohrfeige getroffen haben soll, sowie Ungereimtheiten in Bezug auf den Zeitpunkt des Auftretens ihrer Ohrschmerzen (S. 43). Das Obergericht erachtete es daher nicht als erstellt, dass die späteren Ohrenschmerzen auf den Vorfall vom 29. März 2014 zurückzuführen seien. Gemäss dem Obergericht verblieben unüberwindliche Zweifel daran, dass der ehemalige Partner die Beschwerdeführerin am 29. März 2014 tatsächlich geohrfeigt habe (S. 55), weshalb es bezüglich des Vorfalles vom 29. März 2014 den Freispruch bestätigte (S. 59).
3.6
3.6.1 Was die Geschehnisse am 29. März 2014 angeht, stehen sich die Behauptungen der Beschwerdeführerin, sie sei geohrfeigt worden, denen ihres damaligen Partners, er habe ihr keine Ohrfeige ausgeteilt, diametral gegenüber (vgl. E. 3.3 und E. 3.4.1). Direkte Zeugen dieser Auseinandersetzung gibt es keine. Es ist daher aus den Umständen zu schliessen, ob mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass tatsächlich eine Ohrfeige ausgeteilt wurde.
3.6.2 Niederschlag in den Akten findet die Behauptung der Beschwerdeführerin, sie sei im März 2014 geohrfeigt worden, erstmals im Zusammenhang mit dem von ihrem damaligen Partner in Gang gesetzten Strafverfahren anlässlich einer polizeilichen Einvernahme am 12. Dezember 2014 und damit über acht Monate nach dem strittigen Vorfall (E. 3.3.2).
Gegenüber ihren ärztlichen Behandlern erwähnte sie die Ohrfeige als mögliche Ursache ihrer Ohrenbeschwerden erstmals am 15. Januar 2015 (E. 3.2.3), trotz einer vorherigen Behandlung des rechten Ohrs im Juni 2014 (E. 3.2.2). Ihre Behauptung, sie habe die Ohrfeige gegenüber dem im Juni behandelnden Assistenzarzt nicht erwähnt, weil sie sich geschämt habe (vgl. Urk. 1/1 S. 4), scheint zwar auf den ersten Blick nachvollziehbar, vermag aber nicht restlos zu überzeugen. So hätte sie als Ursache denn auch einfach nur einen Schlag oder eine äussere Einwirkung auf das Ohr anführen können, ohne näher ins Detail zu gehen, falls sie den Verdacht gehegt hätte, die Ohrfeige könnte als Ursache in Frage kommen. Sie musste damals schon der Überzeugung gewesen sein, dass zur Behandlung der Ohrbeschwerden die Ursache allenfalls von Bedeutung sein könnte, führte sie doch die Ohrfeige in späteren Arztbesuchen explizit als Ursache an. Die Beschwerdeführerin hat aber im Juni 2014 nichts dergleichen erwähnt, was ihr Aussage, warum sie damals nichts über die Ohrfeige gesagt hatte, fraglich erscheinen lässt.
Entgegen ihrem Vorbringen waren ihre Schilderungen über den Vorfall vom 29. März 2014 im Strafverfahren zudem weder genau noch widerspruchsfrei (vgl. Urk. 1/1 S. 8 oben), was an der Glaubwürdigkeit ihrer Aussagen – wie schon vom Bezirksgericht und Obergericht festgestellt (E. 3.5-3.6 vorstehend) – generell zweifeln lässt. Es fällt bei der Entwicklung ihrer Sachverhaltsdarstellungen auf, dass die Wiedergabe der Ereignisse vom 29. März 2014 stetig an Dramatik gewann. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 12. Dezember 2014 schilderte die Beschwerdeführerin, der ehemalige Partner sei ausser sich gewesen, habe sie beschimpft, anschliessend geohrfeigt und sei dann weggerannt (E. 3.3.2). Bei der Einvernahme am 15. September 2016 sagte sie aus, er habe sie sofort beschimpft, habe sie hin und her gestossen und so fest geschlagen, dass ihr Kopf geradezu auf die andere Seite geflogen sei (E. 3.3.3). Anlässlich der Einvernahme vom 8. August 2017 steigerte die Beschwerdeführerin ihre Aussage hinsichtlich der Intensität des Konfliktes erneut und schilderte, nachdem sie die Tür zugemacht habe, sei ihr ehemaliger Partner auf die Strasse gegangen und habe so laut geschrien und getobt, dass in den Nachbarhäusern die Lichter angegangen seien. Der Schlag sei so heftig gewesen, dass ihr Kopf beinahe weggefallen sei (E. 3.3.4). Wenn an sich die Aussage, ihr sei eine Ohrfeige verpasst worden, im Strafverfahren konstant war, finden sich aber auch diesbezüglich Ungenauigkeiten und Widersprüche. Insbesondere zum Schmerzerlebnis im Zusammenhang mit der Ohrfeige und der Stelle, an welcher sie diese getroffen haben soll, sind die Aussagen inkonsistent. Am 15. September 2016 sagte sie aus, der ehemalige Partner habe mit seiner offenen Hand auf ihre rechte Wange richtig fest zugeschlagen (E. 3.3.3). Am 8. August 2017 gab sie wieder, seine Hand sei ihr ins Gesicht geflogen. Sie habe es vor allem auf dem Ohr und der Wange gespürt (E. 3.3.4). Was die Schmerzen und die Auswirkungen der Ohrfeige angeht, variieren die Aussagen noch stärker. Am 12. Dezember 2014 äusserte sich die Beschwerdeführerin dahingehend, dass das Ohr zwar geschmerzt habe, aber sie sich erst zwei Monate später, als die Ohrschmerzen akut stark geworden seien, einen Arzt aufgesucht habe (E. 3.3.2). Am 15. September 2015 liess sie aber verlauten, dass sie nach der Ohrfeige keine Schmerzen gehabt habe und weil sie es daneben auch streng gehabt habe, habe sie die Verletzung nicht weiterverfolgt (E. 3.3.3), um aber am 8. August 2017 (E. 3.3.4) wiederum anzugeben, sie habe nach der Ohrfeige drei bis vier Wochen Schmerzen gehabt und es sei ihr viel Wasser aus dem Ohr gelaufen. Schliesslich waren die Schmerzen laut ihrer Aussage am 19. Dezember 2017 dann so stark gewesen, dass es sich wie ein Brand angefühlt habe (E. 3.3.5).
Aus dem Gesagten folgt, dass Zweifel an den Aussagen der Beschwerdeführerin bestehen, sodass auf diese nicht abgestellt werden kann.
3.6.3 Die Aussagen des ehemaligen Partners der Beschwerdeführerin, unter anderem zum Ereignis am 29. März 2014, zeigten sich betreffend die wesentlichen Geschehnisse im Strafverfahren als konsistent. Das Obergericht hat denn auch sein Aussageverhalten zu den im Strafverfahren in Frage stehenden Vorfällen – so auch die Ereignisse vom 29. März 2014 - als grundsätzlich konstant, detailliert und weitgehend widerspruchsfrei erachtet und hielt dafür, dass sich sämtliche von ihm geschilderten Sachverhaltselemente miteinander vereinbaren liessen und insgesamt ein stimmiges Bild ergäben (vgl. E. 3.4.1, Urk. 9/V84-144 S. 18 f.). Jedoch ist auch zu beachten, dass sich der ehemalige Partner der Beschwerdeführerin im Strafverfahren mit gegenseitig erhobenen Vorwürfen konfrontiert sah und somit beide Parteien an einem für sie günstigen Verfahrensausgang interessiert waren, sodass nicht ohne weiteres auf die Aussagen des ehemaligen Partners, er habe der Beschwerdeführerin keine Ohrfeige ausgeteilt (E. 3.4.1), abgestellt werden kann.
3.6.4 Die Zeugenaussagen der Schwester der Beschwerdeführerin bieten hinsichtlich der Ereignisse vom 29. März 2014 auch keine verlässliche Grundlage, zumal die Schwester damals gar nicht zugegen war. Ihre Aussage, dass die Beschwerdeführerin die Operation wegen der Ohrfeige des ehemaligen Partners benötigte (E. 3.4.2), erachteten denn das Bezirksgericht aufgrund der knappen und unpräzisen Antworten als zweifelhaft (vgl. E. 3.5.1) und das Obergericht hielt Vorsicht bei der Würdigung der Aussage als geboten (Urk. 9/V84-144 S. 15). Hinzu kommt, dass sich die Schwester der Beschwerdeführerin gegenüber der Beschwerdeführerin selber als Zeugin angeboten hatte, nachdem diese ihr von der Anzeige des damaligen Partners erzählt hatte (Urk. 9/V84-144 S. 15). Auf die Zeugenaussage der Schwester der Beschwerdeführerin kann daher hinsichtlich der Ereignisse vom 29. März 2014 nicht abgestellt werden beziehungsweise diese liefern keine verlässlichen Erkenntnisse.
3.6.5 Daneben lässt auch der medizinische Sachverhalt nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit den Schluss zu, dass eine Ohrfeige am 29. März 2014 tatsächlich ausgeteilt worden war.
So suchte die Beschwerdeführer erstmals über drei Monate nach dem 29. März 2014 wegen Ohrenbeschwerden einen Arzt auf (E. 3.2.2). Entgegen der von PD Dr. C.___ und Dr. D.___ in ihrem Bericht vom 15. Januar 2015 (E. 3.2.3) – nach Anhebung des Strafverfahrens im Dezember 2014 (vgl. E 3.3.2) - geäusserten Auffassung, im Juni 2014 sei eine Perforation am Trommelfell beschrieben worden, findet sich im Bericht von Dr. A.___ vom 27. Juni 2014 (E. 3.2.2) kein Hinweis auf eine Perforation. Vielmehr stellte dieser als Diagnosen lediglich eine Mittel- und Aussenohrenentzündung. Von einer Perforation war nicht die Rede. Akute Schmerzen traten auch erst ab Datum der Untersuchung von Dr. A.___ am 27. Juni 2014 auf. Mehr noch deutet der Umstand, dass erst seiteiner Woche eine konstante Hörminderung bestand, darauf hin, dass vorher keine Perforation vorhanden war, hätte die doch bereits in den drei Monaten zuvor zu einer wahrnehmbaren Hörminderung führen müssen. Auch PD Dr. C.___ und Dr. D.___ äusserten sich nicht dahingehend, dass die Ursache der erstmals im Januar 2015 aktenkundigen Perforation notwendigerweise auf ein Trauma zurückzuführen sei, sondern hielten dies nur für möglich (E. 3.2.3). Aus ihren Berichten ist ersichtlich, dass die These der Ohrfeige als Ursache der Perforation auf den Ausführungen der Beschwerdeführerin gründen (E. 3.2.3-3.2.4). Dass es, wie PD Dr. C.___ am 12. August 2015 (E. 3.2.4) wohl gestützt auf die Aussagen der Beschwerdeführerin festhielt, bereits im März 2014 zu einer Hörminderung gekommen sei, widerspricht auch der klaren Feststellung von Dr. A.___ vom Juni 2014, eine konstante Hörminderung bestehe seit einer Woche (E. 3.2.2).
3.7 Es ist nicht ersichtlich, wie sich der Sachverhalt weiter klären liesse. Nicht erkennbar ist, wie die von der Beschwerdeführerin beantragte Befragung von ihr durch das Gericht zum Vorfall vom 29. März 2014 (vgl. Urk. 1/1 S. 4 Ziff. 6) über sechs Jahre nach dem vermeintlichen Ereignis neue Erkenntnisse liefern sollten, zumal sie sich im Strafverfahren bereits mehrfach zum Vorfall geäussert hatte und diese Aussagen vorliegend berücksichtigt wurden (E. 3.2.1 und E. 3.3). Genauso wenig ist ersichtlich, wie Akten eines Strafverfahrens gegen den ehemaligen Lebenspartner der Beschwerdeführerin in Deutschland, in welchem sich dieser mit vermeintlich identischen Vorwürfen der nachfolgenden Lebenspartnerin konfrontiert sieht, oder eine von diesem auf Facebook publizierte Erklärung für das vorliegende Verfahren einen Erkenntnisgewinn bezüglich des Vorfalles vom 29. März 2014 bringen sollten (S. 4 f. Ziff. 6-7).
In Anbetracht dessen sind von zusätzlichen Abklärungen keine entscheidwesentlichen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 122 V 157 E. 1d).
3.8 Ob sich am 29. März 2014 tatsächlich ein Unfall oder zumindest ein unfallähnliches, sinnfälliges Ereignis zugetragen hat respektive die Beschwerdeführerin von einer Ohrfeige getroffen wurde, ist durch die Akten nicht belegt. Es spricht mindestens so viel dagegen wie dafür. Letztlich kann aber offen bleiben, ob es gemäss herrschender Aktenlage sogar überwiegend wahrscheinlich ist, dass sich am 29. März 2014 kein rechtlich relevantes Ereignis zugetragen hat, oder ob beide Möglichkeiten gleich wahrscheinlich sind. Streitentscheidend ist jedenfalls, dass sich der Sachverhalt nicht mehr weiter erhellen lässt und nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist, dass sich am 29. März 2014 ein Unfall oder ein unfallähnliches Ereignis in Form einer ausgeteilten Ohrfeige ereignet hat. Die Folgen dieser Beweislosigkeit wirken sich zu Lasten der Beschwerdeführerin aus (Art. 8 des Zivilgesetzbuches analog).
Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Advokat Jürg Tschopp
- Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubMüller