Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2019.00303


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiber Hübscher

Urteil vom 26. März 2021

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Angela Widmer-Fäh

KSPartner

Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich


gegen


Suva

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1976, war der einzige Gesellschafter und Geschäftsführer der am 5. März 2012 (Statutendatum) gegründeten Y.___ und bei dieser Gesellschaft zudem als Schaler angestellt (Urk. 6/1, Internet-Auszug Handelsregister des Kantons Zürich). In dieser Eigenschaft war er bei der Suva gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 25. Mai 2012 verdrehte er sich beim Fussballspielen das linke Knie (Urk. 6/1). Im Zuge der nachfolgenden medizinischen Abklärungen zeigte sich bei der MRI-Untersuchung vom 29. Mai 2012 eine komplette Ruptur des vorderen Kreuzbandes (VKB; Urk. 6/7 S. 1, Urk. 6/93). Der Versicherte entschied sich vorerst für eine konservative Behandlung, welche im Wesentlichen aus Physiotherapie bestand (Urk. 6/7 S. 1-2). Die Suva erbrachte Heilbehandlungsleistungen sowie - aufgrund der ärztlich attestierten 100%igen Arbeitsunfähigkeit - Taggeldleistungen (vgl. Urk. 6/5, Urk. 6/16-17, Urk. 6/19). Nachdem Versicherte bei einer Verlaufskontrolle im Z.___ berichtet hatte, dass mit der Physiotherapie keine Kniestabilität habe erreicht werden können, und er zudem eine Operation wünschte (Urk. 6/24), wurde am 6. September 2012 im Z.___ eine arthroskopische VKB-Rekonstruktion durchgeführt (Urk. 6/27 S. 1). In der Folge wurde dem Versicherten von seinem Hausarzt, Dr. med. A.___, Spezialarzt FMH für Allgemeinmedizin, bis zum 30. April 2013 weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 6/42, Urk. 6/46, Urk. 6/50). Ab dem 1. Mai 2013 war der Versicherte gemäss seinem Hausarzt wieder zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 6/50). Bei der Verlaufskontrolle im Z.___ vom 1. Juli 2013 teilte der Versicherte mit, dass er die physiotherapeutischen Übungen habe auslaufen lassen und keine Schmerzmedikamente mehr einnehme (Urk. 6/53). Die Suva stellte ihre Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen daraufhin formlos ein.

1.2    Am 19. Februar 2014 meldete der Versicherte der Suva unter Hinweis auf eine seit dem 21. Januar 2014 bestehende Arbeitsunfähigkeit wegen Knieschmerzen einen Rückfall zum Unfall vom 25. Mai 2012 (Urk. 6/56). Dr. A.___ attestierte ihm ab dem 21. Januar 2014 erneut eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 6/70). Bei den Untersuchungen im Z.___ wurde beim linken Knie ein Knorpelschaden, eine Knieinstabilität und ein Ganglion festgestellt (Urk. 6/71, Urk. 6/80, Urk. 6/83). Die Suva richtete wiederum Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen aus (vgl. Urk. 6/74-76). Ab dem 3. November 2014 schrieb Dr. med. B.___, leitender Arzt, Orthopädische Klinik, Z.___, den Versicherten zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 6/123 S. 2, Urk. 6/125 S. 1), was in der Folge vom Hausarzt des Versicherten so weitergeführt wurde (Urk. 6/128). Daneben absolvierte der Versicherte weiterhin Physiotherapie (vgl. Urk. 6/129). Ab dem 1. April 2015 bestand laut Dr. A.___ wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/134). Die Suva stellte ihre Taggeldleistungen formlos ein. Für die physiotherapeutischen Behandlungen kam sie noch bis 30. April 2015 auf (Urk. 6/139).

1.3    In der Folge arbeite X.___ vom 1. Juli 2015 bis 29. Februar 2016 als Schaler für die C.___. Mit Rückfallmeldung vom 14. März 2016 teilte die C.___ der Suva mit, dass der Versicherte seit dem 26. Februar 2016 wieder Schmerzen im linken Knie habe (Urk. 6/143). Dr. A.___ hatte im Unfallschein bereits seit dem 26. Februar 2016 wieder eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit eingetragen (Urk. 6/146). Die weitere Behandlung erfolgte in der D.___, wo nach der MRI-Untersuchung vom 28. April 2016 und weiteren Untersuchungen am 2. Mai 2016 eine beginnende medialbetonte Gonarthrose und leichte Zyklopsbildung mit rezidivierenden Gelenksblockaden im linken Knie diagnostiziert wurden (Urk. 6/153 S. 1). Nach der Untersuchung des Versicherten vom 11. Juli 2016 hielt Suva-Kreisarzt Dr. med. E.___, Facharzt für Chirurgie, fest, dass der Versicherte in der angestammten Tätigkeit als Schaler zwar weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig sei. Eine leidensangepasste Tätigkeit sei dem Versicherten jedoch vollumfänglich zumutbar (Urk. 6/181 S. 4). Unter Hinweis darauf stellte die Suva ihre Taggeldleistungen mit Schreiben vom 31. Oktober 2016 vorerst per 1. Dezember 2016 ein (Urk. 6/204). Am 30. Januar 2017 wurde in der D.___ eine Kniearthroskopie durchgeführt (Urk. 6/220). Daraufhin wurde dem Versicherten von Dr. A.___ wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestiert und die Suva erbrachte erneut Taggeldleistungen (Urk. 6/221, Urk. 6/227; vgl. Urk. 6/222-223). Nach der Untersuchung des Versicherten vom 19. Juni 2017 hielt Dr. E.___ wiederum fest, dass in einer leidensangepassten Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe (Urk. 6/244 S. 2). Die Suva kündigte dem Versicherten sodann am 26. Juni 2017 die Einstellung der Taggeldleistungen per 1. August 2017 an (Urk. 6/245). Dagegen wendete der Versicherte am 2. September 2017 unter Hinweis auf den Bericht von Dr. F.___, Oberarzt Orthopädie, D.___, vom 22. August 2017 (Urk. 6/251) ein, dass er noch nicht arbeitsfähig sei (Urk. 6/252). Die letzte Konsultation des Versicherten bei Dr. F.___ fand am 19. Dezember 2017 statt (Urk. 6/274). Am 2. Mai 2018 untersuchte Dr. E.___ den Versicherten noch einmal. Er führte danach aus, dass der medizinische Endzustand erreicht sei (Urk. 6/285 S. 4). Am selben Tag schätzte Dr. E.___ den Integritätsschaden (Urk. 6/286). Alsdann teilte die Suva dem Versicherten am 28. Juni 2018 mit, dass sie die Heilbehandlungsleistungen per 1. Juni 2018 einstelle (Urk. 6/292). Hernach sprach ihm die Suva mit Verfügung vom 7. November 2018 bei einem Invaliditätsgrad von 10 % eine Invalidenrente und bei einer festgestellten Integritätseinbusse von 30 % eine Integritätsentschädigung in der Höhe von Fr. 37'800. zu (Urk. 6/311). Dagegen erhob der Versicherte am 10. Dezember 2018 Einsprache und beantragte eine höhere Rente wie auch eine höhere Integritätsentschädigung (Urk. 6/319, mit Einsprachebegründung vom 11. Februar 2019, Urk. 6/333). In der Folge zeigte ihm die Suva am 11. Oktober 2019 an, dass er durch ihren Einspracheentscheid schlechter gestellt werden könnte, weil sie in Betracht ziehe, einen Anspruch auf eine Invalidenrente zu verneinen (reformatio in peius). Dem Versicherten wurde Gelegenheit gegeben, um zur beabsichtigten Schlechterstellung Stellung zu nehmen oder seine Einsprache zurückzuziehen (Urk. 6/340). Daraufhin erklärte der Versicherte am 7. November 2019, dass er an seiner Einsprache festhalte (Urk. 6/346). Mit Einspracheentscheid vom 22. November 2019 wies die Suva die Einsprache ab und hielt fest, dass dem Versicherten in Abweichung der Verfügung vom 7. November 2018 und im Sinne der angedrohten Schlechterstellung (reformatio in peius) keine Invalidenrente zusteht (Urk. 2).


2.    

2.1    Dagegen erhob X.___ mit einer vom 3. Januar 2020 datierten, aber bereits am 23. Dezember 2019 zur Post gegeben Eingabe Beschwerde (Urk. 1 sowie Briefumschlag zu Urk. 1). Der Beschwerdeführer beantragte (Urk. 1 S. 1):

«1.Der Einspracheentscheid vom 22. November 2019 ist aufzuheben und es ist festzustellen, dass die SUVA mir eine Rente auszahlen muss.

2.Bitte führen Sie einen zweiten Schriftenwechsel durch, damit ich einen Anwalt mit der Vertretung beauftragen kann.»

    Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 7Februar 2020 Abweisung der Beschwerde (Urk. 5, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 6/1-357).

2.2    Mit Eingabe vom selben Tag teilte Rechtsanwältin Angela Widmer-Fäh dem Sozialversicherungsgericht unter Auflage einer am 6. Februar 2020 unterzeichneten Anwaltsvollmacht (Urk. 8) mit, dass der Beschwerdeführer sie mit der Wahrung seiner Interessen beauftragt hat (Urk. 7).

    Am 10. Februar 2020 wurde der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers die Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 7. Februar 2020 (Urk. 5) zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 9).

    Der Beschwerdeführer ersuchte am 18. Februar 2020 um Fristansetzung zur Replik (Urk. 10).

    Mit Verfügung vom 27. Februar 2020 wurde dem Beschwerdeführer Frist angesetzt, um zur Beschwerdeantwort vom 7. Februar 2020 Stellung zu nehmen. In dieser Verfügung wurde der Beschwerdeführer unter anderem darauf hingewiesen, dass eine Beschwerdeergänzung auf dem Weg der Replik nur insoweit statthaft ist, als die Ausführungen in der Beschwerdeantwort dazu Anlass geben (Urk. 11).

    Der Beschwerdeführer reichte am 20. März 2020 eine Stellungnahme ein. Mit dieser Eingabe stellte er ein Gesuch um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin in der Person von Rechtsanwältin Angela Widmer-Fäh (Urk. 13 S. 9) und legte zum Nachweis seiner prozessualen Bedürftigkeit die Unterstützungsbestätigung des Sozialdienstes der Gemeinde G.___ vom 11. Februar 2020 (Urk. 14/2) auf.

    Mit Verfügung vom 24. März 2020 wurde dem Beschwerdeführer in Bewilligung des Gesuchs vom 20. März 2020 Rechtsanwältin Angela Widmer-Fäh mit Wirkung ab 20. März 2020 als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt. Mit derselben Verfügung wurde der Beschwerdegegnerin das Doppel der Eingabe des Beschwerdeführers vom 20. März 2020 (Stellungnahme, Urk. 13) sowie je eine Kopie der damit eingereichten Unterlagen (Urk. 14/1-2) zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 15).

    Am 29. April 2020 reichte die Beschwerdegegnerin eine Stellungnahme zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 20. März 2020 ein (Urk. 17-18). Eine Kopie der Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 29. April 2020 wurde dem Beschwerdeführer am 4. Mai 2020 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 19).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.

    Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

    Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 25. Mai 2012 ereignet (Urk. 6/1), weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.

1.2    Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).

1.3    

1.3.1    Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

    Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

1.3.2    Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1).

1.4    Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt (Art. 11 UVV). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 293 E. 2c mit Hinweisen).

1.5    

1.5.1    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).

1.5.2    Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).


2.    

2.1    Die bis zu den kreisärztlichen Untersuchungen durch Dr. E.___ vom 11. Juli 2016, 19. Juni 2017 und 2. Mai 2018 (Urk. 6/181, Urk. 6/244, Urk. 6/285) aufgelegten Arztberichte, werden in seinen Untersuchungsberichten zusammengefasst wiedergeben (Urk. 6/181 S. 1-2, Urk. 6/244 S. 1-2, Urk. 6/285 S. 1-3), weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal aufgeführt werden. Soweit erforderlich, wird nachfolgend auf diese Berichte eingegangen.

2.2    Im Untersuchungsbericht vom 19. Juni 2017 stellte Dr. E.___ die folgende Diagnose (Urk. 6/244 S. 3):

    Beginnende medialbetonte Gonarthrose und Femoropatellararthrose bei

- Status nach arthroskopischer Rekonstruktion des vorderen Kreuzbandes links am 6. September 2012

- Status nach Kniearthroskopie links, Débridement retropatellar und am medialen Femurcondylus, Resektion der Plica, Débridement des Zyklops, Glättung des lateralen Meniscus am 30. Januar 2017

    In seiner Beurteilung hielt Dr. E.___ fest, dass beim Beschwerdeführer noch belastungsabhängige Beschwerden im Bereich des linken Kniegelenks bestünden. Seit der letzten operativen Therapie am 30. Januar 2017 sei eine intensive Physiotherapie erfolgt. Ein Heimübungsprogramm werde konsequent umgesetzt. Nach den Angaben des Beschwerdeführers sei es hierbei zu keiner Besserung der Beschwerden gekommen. Für den 22. August 2017 sei eine erneute Konsultation in der D.___ geplant. Es stehe eine valgisierende Tibiaosteotomie zur Diskussion. Da noch unklar sei, ob weitere operative Massnahmen erfolgten, wäre eine Rehabilitationsmassnahme zum jetzigen Zeitpunkt nicht zielführend, könne aber nach gegebenenfalls erfolgter operativer Therapie weiterhin ins Auge gefasst werden. Es werde eine medizinische Trainingstherapie für drei Monate empfohlen. Eine Reevaluation werde dann in der D.___ erfolgen. Hinsichtlich der Zumutbarkeitsbeurteilung könne folgendes Fähigkeitsprofil formuliert werden: «Es sind ganztägig leichte bis mittelschwere wechselbelastende, vorwiegend im Sitzen zu verrichtende Tätigkeiten möglich. Vermieden werden sollte, in kauernder oder kniender Stellung zu arbeiten, repetitiv Leitern und Gerüste zu besteigen und auf solchen zu arbeiten sowie auf unebenen Böden zu gehen.» In einer angepassten Tätigkeit bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/244 S. 4).

2.3    Nach seiner Untersuchung des Beschwerdeführers vom 2. Mai 2018 hielt Dr. E.___ fest, dass dieser noch belastungsabhängige Beschwerden im Bereich des linken Kniegelenkes habe. Zurzeit erfolge noch Physiotherapie. Ein Heimübungsprogramm werde konsequent umgesetzt. Aufgrund der Befunde der Untersuchung vom 2. Mai 2018 sei es zu keiner Besserung des Beschwerdebildes gekommen. Es sei nun von einem stabilen Zustand auszugehen, der Endzustand sei erreicht, der Fallabschluss gegeben. Die am 19. Juni 2017 erstellte Zumutbarkeitsbeurteilung habe weiterhin Gültigkeit. In einer leidensangepassten Tätigkeit bestehe nun volle Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/285 S. 4).


3.

3.1    Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente der Beschwerdegegnerin hat (Urk. 1 S. 1, Urk. 2).

3.2    

3.2.1    Der Kreisarzt untersuchte den Beschwerdeführer am 11. Juli 2016, 19. Juni 2017 und 2. Mai 2018 (Urk. 6/181, Urk. 6/244, Urk. 6/285). Für diese Untersuchungen standen ihm jeweils die vollständigen Akten der Beschwerdegegnerin, inklusive der Befunde der bildgebenden Untersuchungen, zur Verfügung. In seinen Beurteilungen ging er auf diese Akten ein (Urk. 6/181 S. 1-2, S. 4, Urk. 6/244 S. 1-2, S. 4, Urk. 6/285 S. 1-3). Darüber hinaus prüfte der Kreisarzt nach der Vorlage durch die Beschwerdegegnerin am 18. September 2017 und 14. März 2018 die Berichte von Dr. F.___ vom 22. August 2017 und 19. Dezember 2017 (Urk. 6/251, Urk. 6/274). Er führte dazu jeweils aus, dass er auch in Kenntnis dieser Berichte an seiner Zumutbarkeitsbeurteilung vom 19. Juni 2017 festhalte (Urk. 6/253, Urk. 6/280). Bei seinen Untersuchungen des Beschwerdeführers fragte der Kreisarzt diesen nach seinen Beschwerden (Urk. 6/181 S. 3, Urk. 6/244 S. 3, Urk. 6/285 S. 3). Er hat diese Beschwerden in seine Beurteilungen einbezogen (Urk. 6/181 S. 4, Urk. 6/244 S. 4, Urk. 6/285 S. 4). In seinen hinsichtlich der geltend gemachten Kniebeschwerden umfassenden Beurteilungen führte der Kreisarzt sodann schlüssig und überzeugend aus, dass dem Beschwerdeführer seine angestammte Arbeit als Schaler wegen den unfallbedingten Kniebeschwerden nicht mehr zumutbar ist (Urk. 6/181 S. 4). Der Kreisarzt umschrieb die von ihm festgestellten Befunde wie folgt: Der Beschwerdeführer betrete mit flüssigem Gang das Untersuchungszimmer. Es zeige sich noch eine mässige Atrophie des linken Oberschenkels. Zehenstand und -gang sowie Fersenstand und -gang seien einwandfrei darstellbar. Die tiefe Hocke gelinge bis Gesäss-Boden-Abstand von 15 cm ohne schmerzhafte Entlastungsreaktion. Bei der Untersuchung im Liegen seien kein Erguss und kein Patellaverschiebeschmerz darstellbar. Der Valgusstress erfolge mit Schmerzangabe, der Lachman elongiere mit hartem Anschluss. Die Meniscus-Zeichen seien negativ, die Durchblutung, Motorik und Sensibilität intakt. Die aktive Kniegelenksbeweglichkeit (Extension/Flexion) war seitengleich, die Umfangmasse oberhalb des Kniegelenks links etwas schmächtiger. Angesichts dieser erhobenen Befunde scheint die Einschätzung, dass eine das Knie nicht belastende Tätigkeit ganztägig zumutbar ist (Urk. 6/181 S. 4, Urk. 6/244 S. 4, Urk. 6/285 S. 4), schlüssig. Die von der Rechtsprechung an den Beweiswert eines Arztberichtes gestellten Anforderungen (E. 1.5.1) sind demnach erfüllt.

3.2.2    Mit seiner Beschwerde brachte der Beschwerdeführer vor, dass er erhebliche Knieprobleme habe und deshalb weiterhin in Behandlung sei. Die Ärzte würden klar sagen, dass er nicht mehr als Schaler auf Baustelle arbeiten könne. Im angefochtenen Einspracheentscheid habe die Beschwerdegegnerin ausgeführt, dass er in einer anderen, mehrheitlich sitzenden Tätigkeit zu 100 % arbeiten könne. Das sei aber nicht richtig. Auch andere Tätigkeiten könne er wegen seiner Kniebeschwerden nicht mehr ausüben (Urk. 1 S. 1).

3.2.3    Der Beschwerdeführer reichte keine Arztberichte ein, welche seine Auffassung belegen. Dr. F.___ äusserte sich in seinem Bericht zur Verlaufskontrolle vom 22. August 2017 zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Er hielt fest, dass der Leidensdruck des Beschwerdeführers recht gross sei und die retropatellären Schäden sicherlich einen Teil der Beschwerden des Beschwerdeführers erklären würden. Aus orthopädisch-chirurgischer Sicht könnten diese Beschwerden aktuell nicht verbessert werden. Insgesamt sehe er aber den Leidensdruck des Beschwerdeführers und er denke, dass er in einer stehenden Tätigkeit aktuell nicht arbeitsfähig sei. Auch in einer sitzenden Tätigkeit wäre sicherlich eine Teilarbeitsunfähigkeit gegeben (Urk. 6/251 S. 2). Dr. F.___ nimmt dabei auf den Untersuchungsbericht des Kreisarztes vom 19. Juni 2017 (Urk. 6/244) aber keinen Bezug und er begründet seine Einschätzung der von ihm nicht bezifferten Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit nicht. Objektivierbare Befunde, die Dr. E.___ nicht berücksichtigt hat beziehungsweise berücksichtigen konnte, weil sie erst nach seiner Untersuchung vom 19. Juni 2017 festgestellt worden wären, nennt er nicht. Die von Dr. F.___ erwähnten retropatellären Schäden hat der Kreisarzt anhand der Vorakten beurteilt. Ihm standen dafür insbesondere die Befunde der bildgebenden Untersuchungen und der Operationsbericht zur von Dr. F.___ am 30. Januar 2017 durchgeführten Kniearthroskopie (Urk. 6/220) zur Verfügung (Urk. 6/244 S. 1-2). Zudem hat der Kreisarzt den Beschwerdeführer persönlich untersucht und konnte sich so zu dessen funktioneller Leistungsfähigkeit ein eigenes Bild machen. Zu berücksichtigen ist sodann, dass der Kreisarzt am 18. September 2017 auch in Kenntnis des Berichts von Dr. F.___ vom 22. August 2017 (Urk. 6/251) an seiner Zumutbarkeitsbeurteilung vom 19. Juni 2017 festhielt (Urk. 6/253). Alsdann führte Dr. F.___ in seinem Bericht vom 19. Dezember 2017 zum Befund aus, dass sich im Vergleich zur Voruntersuchung mit Schmerzen über der medialen als auch lateralen Patellarfacette keine neuen Erkenntnisse ergeben hätten. Bei der Untersuchung vom 19. Dezember 2017 seien die Meniskuszeichen negativ und der Valgusstress(test) ohne Schmerzprovokation gewesen (Urk. 6/274 S. 1). Bei der MR-radiologischen Bildgebung (MRI Knie links vom 19. Dezember 2017, Urk. 6/273, Urk. 6/274 S. 1) habe zumindest eine Osteonekrose oder Läsion des medialen und lateralen Meniskus ausgeschlossen werden können. MR-radiologisch seien aber insbesondere retropatellär in der Trochela, aber auch am medialen Femurkondylus Knorpelschäden nachweisbar. Dies sei vereinbar mit dem intraoperativen Befund. Im lateralen Kompartiment seien die Knorpelverhältnisse noch recht gut. Mit einer operativen Massnahme könne die aktuelle Situation nicht sicher verbessert werden. Auch eine Valgisationsosteotomie sei nicht zielführend, da der Beschwerdeführer von der valgisierenden Klammer nicht wirklich profitiert habe. Aktuell sei der Kraftaufbau unter bedarfsadapierter Analgesie und auch Infiltration die einzige Möglichkeit, die Situation zu verbessern beziehungsweise zu stabilisieren. Bezüglich der Arbeitsfähigkeit werde auf den letzten Sprechstundenbericht verwiesen. Eine fixe Verlaufskontrolle sei nicht geplant. Bei Änderungen der Beschwerdesymptomatik sei eine Wiedervorstellung jederzeit möglich (Urk. 6/274 S. 2). Dr. F.___ führte aus, dass die Befunde vom 19. Dezember 2017 mit dem intraoperativen Befund vereinbar gewesen seien (Urk. 6/274 S. 2). Das heisst, dass die Befunde vom 19. Dezember 2017 (Urk. 6/273) mit den Befunden anlässlich der Kniearthroskopie vom 30. Januar 2017 (Urk. 6/220) vergleichbar waren. In diesem Zusammenhang ist zudem zu erwähnen, dass in der Beurteilung von Oberärztin PD Dr. med. H.___ und Dr. med. I.___, Radiologie, D.___, im Vergleich zum Vorbefund am 28. April 2016 von stationären tiefen Knorpeldefekten der medialen Patellafacette, einzelnen tiefen Knorpelfissuren des medialen Kompartiments sowie von einem stationären kleinen Einriss des medialen Meniskushinterhorns die Rede war (Urk. 6/273). Bezüglich der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers hat Dr. F.___ schliesslich auf seinen Bericht vom 22. August 2017 (Urk. 6/251) verwiesen, somit änderte er seine frühere Ansicht unter Berücksichtigung der am 19. Dezember 2017 erhobenen Befunde nicht. Dr. E.___ führte am 14. März 2018 aus, dass er dem Bericht von Dr. F.___ keine Änderung des Befundes entnehme. Er halte deshalb an seiner Zumutbarkeitsbeurteilung fest (Urk. 6/280). Dies ist angesichts der Tatsache, dass Dr. F.___ im Bericht vom 19. Dezember 2017 (Urk. 6/273) keine Änderung seit der Kniearthroskopie vom 30. Januar 2017 (Urk. 6/220) und der Untersuchung vom 22. August 2017 (Urk. 6/251) dargelegt hat, offensichtlich schlüssig. Nach den Untersuchungen in der D.___ vom 19. Dezember 2017 (Urk. 6/273-274) fanden keine Untersuchungen und Behandlungen durch Dr. F.___ mehr statt (vgl. Urk. 6/274 S. 2). Demnach begründen die Berichte von Dr. F.___ vom 22. August und 19. Dezember 2017 (Urk. 6/251, Urk. 6/274) keine Zweifel am Untersuchungsbericht des Kreisarztes vom 19. Juni 2017 (Urk. 6/244). Anzufügen ist, dass sich die von Dr. A.___ nach der Rückfallmeldung vom 14. März 2016 (Urk. 6/143) in den Unfallscheinen attestierte Arbeitsunfähigkeit von zunächst 100 % (Urk. 6/146) und später ab 1. August 2017 80 % (Urk. 6/284) auf die bisherige Tätigkeit des Beschwerdeführers als Schaler bezogen. Der Kreisarzt ging aber ebenfalls davon aus, dass diese Tätigkeit dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar ist (Urk. 6/181 S. 4). Aus den Arbeitsunfähigkeitsattesten von Dr. A.___ lässt sich somit ebenfalls nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers ableiten.

3.2.4    Gestützt auf die beweiskräftigen Beurteilungen des Kreisarztes ist mit dem erforderlichen Beweiswert der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der medizinische Endzustand spätestens im Zeitpunkt der letzten kreisärztlichen Untersuchung vom 2. Mai 2018 erreicht und der Beschwerdeführer spätestens ab diesem Zeitpunkt in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig war (Urk. 6/285 S. 4).

3.3

3.3.1    Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin nach dieser kreisärztlichen Untersuchung den Fall abschloss und einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab 1. Juni 2018 sowie eine Integritätsentschädigung prüfte (Urk. 6/292, Urk. 6/311).

3.3.2    Für die Ermittlung des Invaliditätsgrades führte die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid vom 22. November 2019 einen Einkommensvergleich (Art. 16 ATSG) durch. Zum Valideneinkommen hielt sie fest, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Unfalls als Schaler für die - inzwischen infolge Konkurs gelöschte Firma - Y.___ tätig gewesen sei. Nachdem er ab dem 1. April 2015 wieder eine vollständige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit erlangt habe, sei er ab dem 1. Juli 2015 wiederum als Schaler für die C.___ tätig gewesen. Weil diese Firma infolge Konkurses nicht mehr existiere, sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch als Gesunder beziehungsweise ohne die Unfallfolgen nicht mehr dort tätig wäre. Deshalb sei das hypothetische Valideneinkommen 2018 gestützt auf die Tabellenlöhne gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik zu ermitteln (Urk. 2 S. 5). Mit ihrer Beschwerdeantwort vom 7. Februar 2020 verwies die Beschwerdegegnerin diesbezüglich einzig auf ihre Ausführungen im angefochtenen Einspracheentscheid vom 22. November 2019 (Urk. 2) und führte zum hypothetischen Valideneinkommen 2018 nichts Neues aus (Urk. 5 S. 4 Rz 7).

    Aufgrund der Suva-Akten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin hinsichtlich des hypothetischen Valideneinkommens 2018 auf lohnstatistische Angaben abstellte. Unbestritten geblieben ist, dass sowohl die Y.___ als auch die C.___ im Zeitpunkt der Rentenprüfung per 1. Juni 2018 nicht mehr existierten. Die Y.___, deren einziger Gesellschafter der Beschwerdeführer war, existierte im Zeitpunkt des Unfalles erst seit drei Monaten, weshalb sich weder der effektiv zu generierende Lohn im eigenen Baugeschäft noch die Gründe für die Liquidation mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit bestimmen lassen (Urk. 6/1). Zudem stellte die Beschwerdegegnerin zu Recht auf das Kompetenzniveau 1 ab (Urk. 2 S. 6). Der ursprünglich aus Mazedonien stammende Beschwerdeführer absolvierte weder in Mazedonien noch in der Schweiz eine Berufsausbildung. In der Schweiz war er zunächst im Gerüstbau und danach als angelernter Schaler tätig (Urk. 6/89 S. 1, Urk. 6/320 S. 3-4). Hierbei erzielte er laut Auszug aus dem Individuellen Konto (Urk. 6/96) den höchsten je erzielten Jahreslohn von Fr. 67'865.-- bei der J.___ im Jahre 2011. Die administrativen Arbeiten bei der Y.___ hatte er seinem Cousin übertragen (Urk. 6/89 S. 1). Diese Erwerbsbiographie rechtfertigt die Anwendung des Kompetenzniveaus 1 (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_832/2019, 8C_3/2020 vom 5. Mai 2020 E. 7.2 f.).

    Das von der Beschwerdegegnerin ermittelte hypothetische Valideneinkommen 2018 in der Höhe von Fr. 68'787.90 (Urk. 2 S. 6) gibt somit zu keinen Beanstandungen Anlass.

3.3.3    Gestützt auf ihre Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) bemass die Beschwerdegegnerin das hypothetische Invalideneinkommen 2018 auf Fr. 63'339.-- (Urk. 2 S. 6-8). Aufgrund der Akten ist dies ebenfalls nicht zu beanstanden und wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten (vgl. Urk. 1, Urk. 13 S. 8-9). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der monatliche Bruttolohn (Zentralwert) für Männer im Kompetenzniveau 1 gemäss LSE 2018 Fr. 5'417.-- betrug (Tabelle TA1 tirage_skill_level), was hochgerechnet auf die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit einen höheren Wert ergäbe (Fr. 67'766.70).

3.3.4    Beim Vergleich des hypothetischen Valideneinkommens 2018 in der Höhe von Fr. 68'787.90 mit dem hypothetischen Invalideneinkommen 2018 im Betrag von Fr. 63'339.-- resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 5'448.90 beziehungsweise ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 8 % (vgl. E. 1.2).

    Die Beschwerdegegnerin hat einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente somit zu Recht verneint.


4.    Zur Bemessung des Integritätsschadens fehlen Ausführungen in der Beschwerdeschrift (Urk. 1). Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die medizinische Einschätzung (Urk. 6/286) nicht unter Berücksichtigung sämtlicher verbliebener Unfallfolgen und der für die Einordnung des Schadens relevanten Umstände einschliesslich der mit gewisser Wahrscheinlichkeit zu erwartenden Verschlechterung vorgenommen worden wäre. Es kann diesbezüglich, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die Ausführungen der Beschwerdegegnerin verwiesen werden (Urk. 2 Ziffer 3 S. 8 ff.).


5.    Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.


6.    Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Angela Widmer-Fäh, macht mit Eingabe vom 6. Mai 2020 einen Aufwand von 12.4 Stunden geltend. Dieser setzte sich aus 1 Stunde «Besprechung mit Klient», 9.2 Stunden «Aktenstudium, Verfassen Stellungnahme», 1.2 Stunden «div. Korrespondenz und Telefonat» und 1 Stunde «Studium bevorstehendes Urteil und Besprechung mit Klientschaft» zusammen. Dazu führte sie aus, dass bei Beachtung eines Stundenansatzes von Fr. 300.-- und der Barauslagen von Fr. 111.60 (pauschal 3 % des Honorars) sowie der Mehrwertsteuer von 7.7 % ein Anwaltshonorar von Fr. 4'126.60 resultiere (Urk. 20).

    Die Eingabe von Rechtsanwältin vom 20. März 2020 (Urk. 13) enthält auf den Seiten 1 bis 6 eine Zusammenfassung des Sachverhalts. Dafür ist die Rechtsanwältin nicht zu entschädigen, weil das Sozialversicherungsgericht den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen hat (Art. 61 lit. c ATSG) und sie mit Verfügung vom 27. Februar 2020 unter anderem darauf aufmerksam gemacht wurde, dass die Beschwerdeergänzung bzw. Replik sich auf dasjenige zu beschränken habe, wozu die Ausführungen in der Beschwerdeantwort Anlass gäben (vgl. Urk. 11). Nebst der Instruktion durch den Beschwerdeführer sowie der Prüfung des Entscheids des Sozialversicherungsgerichts ist der notwendige, angemessene Aufwand für die Stellungnahme zur Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 7. Februar 2020 (Urk. 5) und deren Akten (Urk. 6/1-357) sowie der Aufwand im Zusammenhang mit dem Gesuch um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin (Begründung und Nachweis der prozessualen Bedürftigkeit) auf insgesamt maximal 5 Stunden einzuschätzen. Bezüglich Barauslagen verweist Rechtsanwältin Angela Widmer-Fäh auf einen Pauschalansatz (Urk. 20), sie sind von ihr mithin nicht detailliert belegt worden. Demnach müssen ihre Barauslagen auch vom Sozialversicherungsgericht pauschal geschätzt werden.

    Unter weiterer Berücksichtigung des vom Sozialversicherungsgericht bei unentgeltlichen Rechtsvertreterinnen und Rechtsvertretern angewendeten Stundenansatzes von Fr. 220.-- und der Mehrwertsteuer (7.7 %) erweist sich vorliegend eine Entschädigung von Fr. 1'200.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Angela Widmer-Fäh, Zürich, wird mit Fr. 1’200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Angela Widmer-Fäh

- Suva

- Bundesamt für Gesundheit

sowie an:

- Gerichtskasse

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstHübscher