Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2019.00304


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiber Würsch

Urteil vom 21. Dezember 2020

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Mock Eigenmann

Obere Geerenstrasse 2, 8044 Gockhausen


gegen


Suva

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin










Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1984, war seit Juli 2010 bei der Y.___, Z.___, als Vorführinstruktor Maschinen & Geräte angestellt und dadurch bei der Suva gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert. Am 8. September 2018 verletzte er sich während eines Fussballspiels am linken Knie (Urk. 6/1, 6/7). Die Suva erbrachte zunächst die gesetzlichen Leistungen (vgl. Urk. 6/2). Am 27. November 2018 stellte die A.___ ein Gesuch um Kostengutsprache für einen am 14. Dezember 2018 geplanten operativen Eingriff (Urk. 6/3), worauf die Suva dem Versicherten mit Schreiben vom 28. November 2018 mitteilte, dass sie erst nach weiteren Abklärungen zu den Versicherungsleistungen endgültig Stellung nehmen könne (Urk. 6/4).

    In der Folge holte die Suva bei den behandelnden Ärzten medizinische Unterlagen ein, darunter insbesondere auch den Austrittsbericht der B.___ vom 17. Dezember 2018, in welcher der Versicherte zwecks Operation vom 14. bis 16. Dezember 2018 hospitalisiert gewesen war (Urk. 6/9, 6/11/2 f. und 6/12 f.). Nach einem Telefonat mit dem Versicherten vom 6. Februar 2019 (Urk. 6/19) legte die Suva die Akten dem Kreisarzt Dr. med. C.___, Facharzt für Radiologie, zur Beurteilung vor (Stellungnahme vom 27. Februar 2019; Urk. 6/21). Mit Schreiben vom 7. März 2019 teilte sie alsdann dem Versicherten mit, dass der Zustand, wie er sich auch ohne den Unfall vom 8. September 2018 eingestellt hätte, gemäss medizinischer Beurteilung spätestens am 14. Dezember 2018 erreicht worden sei. Der Fall werde daher per 13. Dezember 2018 abgeschlossen und die Versicherungsleistungen würden auf diesen Zeitpunkt eingestellt (Urk. 6/30). Nach Eingang eines Berichtes von Prof. Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 27. März 2019 (Urk. 6/35), welcher den operativen Eingriff durchgeführt hatte, sowie dem Ersuchen des Versicherten um Erlass einer einsprachefähigen Verfügung (Urk. 6/37), holte die Suva zunächst erneut eine kreisärztliche Beurteilung ein (Stellungnahme von med. pract. E.___, Fachärztin für Chirurgie, vom 6. Mai 2019; Urk. 6/46). Am 7. Mai 2019 verfügte sie sodann im Sinne ihres Schreibens vom 7. März 2019 (Urk. 6/47), wogegen der Versicherte am 7. Juni 2019 Einsprache erhob (Urk. 6/50). Mit Schreiben vom 16. Oktober 2019 eröffnete ihm die Suva die Möglichkeit, zum einen zu zwischenzeitlich eingegangenen medizinischen Unterlagen (Urk. 6/53 ff.) und zum anderen zur Einschätzung Stellung zu nehmen, wonach das Ereignis vom 8. September 2018 entgegen der bisherigen Annahmen keinen Unfall im rechtlichen Sinne darstelle (Urk. 6/57). Nachdem sich der Versicherte mit Eingabe vom 15. November 2019 zur Sache geäussert hatte (Urk. 6/58), wies die Suva seine Einsprache mit Entscheid vom 22. November 2019 ab (Urk. 2 = Urk. 6/59).


2.    Dagegen erhob X.___ am 23. Dezember 2019 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass er auch nach dem 13. Dezember 2018 weiterhin Anspruch auf Versicherungsleistungen der Suva habe (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 14. Januar 2020 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), worüber der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 15. Januar 2020 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 7).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Am 1. Januar 2017 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.

    Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

    Der hier zu beurteilende Vorfall hat sich am 8. September 2018 ereignet, weshalb die ab dem 1. Januar 2017 gültigen Normen Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.

1.2    Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.

1.3    Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

    Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

1.4    Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 26. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/aa). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.1 mit Hinweisen).

    Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der Status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.2).

1.5    Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Einspracheentscheid vom 22. November 2019 zusammengefasst aus, dass ein Schlag mit dem Bein ins Leere im Rahmen eines Fussballspiels gemäss bundesgerichtlicher Praxis kein Unfallereignis darstelle. Selbst wenn wie im vorliegenden Fall das Terrain holprig gewesen sei, liege kein ungewöhnlicher äusserer Faktor vor, weshalb der Unfallbegriff nicht erfüllt sei. Des Weiteren sei der Unfallversicherer berechtigt, auch bei einer bereits anerkannten Leistungspflicht die Leistungen mit Wirkung für die Zukunft einzustellen, wenn ein Leistungsanspruch bei korrekter Betrachtungsweise gar nicht vorliege. Ein Verhalten gegen Treu und Glauben sei darin nicht zu erkennen. Dem Beschwerdeführer sei ausserdem mit Schreiben vom 28. November 2018 ausdrücklich mitgeteilt worden, dass zu den Versicherungsleistungen noch nicht endgültig Stellung genommen werden könne. Der A.___ respektive der B.___ sei darüber hinaus auch keine Kostengutsprache erteilt worden. Insgesamt bestehe kein Anspruch auf weitere Versicherungsleistungen der Suva (Urk. 2 S. 3 f.).

2.2    Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift vom 23. Dezember 2019 im Wesentlichen geltend, bei Sportunfällen sei ein Unfall anzunehmen, wenn die sportliche Übung anders verlaufe als geplant, was in Bezug auf das Ereignis vom 8. September 2018 zutreffe. So habe er damals zum Schuss ausgeholt, als der Ball wider Erwarten in ein Loch gerollt sei. Beim Durchziehen des Schusses ohne Widerstand habe er ein Knacksen im Knie verspürt und habe danach das Spiel sofort beenden müssen (Urk. 1 S. 5 Ziff. 16). Darüber hinaus verstosse das Verhalten der Beschwerdegegnerin gegen Treu und Glauben, indem sie nun plötzlich und rückwirkend der Meinung sei, dass es sich beim Ereignis vom 8. September 2018 um keinen Unfall gehandelt haben soll. Obwohl sie von der Operation Kenntnis gehabt habe, habe sie ihn nie darüber orientiert, dass diese ohne ihre Einwilligung respektive Kostengutsprache durchgeführt werde. Mit der ablehnenden Haltung sei er erstmals mit Brief vom 7. März 2019 konfrontiert worden. Auch seitens der Klinik beziehungsweise des Operateurs sei er vor dem Eingriff nicht darüber informiert worden, dass noch keine Kostengutsprache erteilt worden sei. Er hätte die nicht dringliche Operation allerdings ohne Kostengutsprache der Unfallversicherung nie auf privater Basis durchführen lassen, zumal seine Arbeitgeberin einen Zusatz für eine private Unfallversicherung abgeschlossen habe und er selbst bei der Krankenkasse nur allgemein versichert sei (Urk. 1 S. 3 Ziff. 6 ff. und S. 6 Ziff. 17).

2.3    In ihrer Beschwerdeantwort vom 14. Januar 2020 hielt die Beschwerdegegnerin daran fest, dass der Unfallbegriff nicht erfüllt sei. Des Weiteren bedeute die Einstellung der Leistungen ex nunc et pro futuro nicht, dass erst ab dem Zeitpunkt der betreffenden Mitteilung die Leistungen eingestellt werden dürften, sondern dass bisher zu Unrecht ausgerichtete Leistungen nicht zurückgefordert würden. Im Übrigen sei keine Grundlage ersichtlich, die den Beschwerdeführer nach Treu und Glauben zur Annahme berechtigt hätte, dass sie (die Beschwerdegegnerin) für die geplante Operation und nachfolgende Behandlungen Leistungen erbringen würde. Namentlich könne auch aus bisherigen Kostenvergütungen allein nicht auf eine künftige Leistungspflicht geschlossen werden (Urk. 5 S. 2 f.).


3.

3.1    Strittig und zu prüfen ist zunächst, ob das Schadensereignis vom 8. September 2018 einen Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG darstellt. Die Beschwerdegegnerin stellte dies mit der Begründung in Abrede, es fehle an einem ungewöhnlichen äusseren Faktor (vgl. Urk. 2 S. 4, Urk. 5 S. 2).

3.2    Nach der Rechtsprechung bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er – nach einem objektiven Massstab – den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet. Ausschlaggebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen keine Ungewöhnlichkeit (BGE 134 V 72 E. 4.1 und E. 4.3.1 mit Hinweis).

    Nach Lehre und Rechtsprechung kann das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors in einer unkoordinierten Bewegung bestehen. Bei Körperbewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam «programmwidrig» beeinflusst hat. Bei einer solchen unkoordinierten Bewegung ist der ungewöhnliche äussere Faktor zu bejahen; denn der äussere Faktor – Veränderung zwischen Körper und Aussenwelt – ist wegen der erwähnten Programmwidrigkeit zugleich ein ungewöhnlicher Faktor (BGE 130 V 117 E. 2.1 mit Hinweisen). Ohne besonderes Vorkommnis ist bei einer Sportverletzung das Merkmal der Ungewöhnlichkeit und damit das Vorliegen eines Unfalles zu verneinen (BGE 130 V 117 E. 2.2 mit Hinweis).

3.3    Zum Hergang des Ereignisses vom 8. September 2018 ist der Unfallmeldung vom 20. September 2018 zu entnehmen, dass sich der Vorfall während eines Fussballspiels zugetragen habe. Der Platz sei sehr löchrig gewesen. Als er (der Beschwerdeführer) zum Schuss ausgeholt und habe schiessen wollen, sei der Ball in ein Loch gerollt. Da er beim Schuss ohne Widerstand durchgezogen habe, habe er ein Knacksen im Knie verspürt und sich sofort auswechseln lassen (Urk. 6/1 S. 2). Diesen Geschehensablauf bestätigte der Beschwerdeführer im Wesentlichen am 6. Februar 2019 im Rahmen eines Telefongesprächs mit einer Angestellten der Beschwerdegegnerin (Urk. 6/19 S. 1).

    Es ist somit erstellt, dass der Beschwerdeführer beim Fussballspiel im Zuge einer geplanten Schussabgabe mit dem linken Bein ins Leere schlug. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 2 S. 3) hat sich das Bundesgericht in einem vergleichbaren Fall (RKUV 1990 Nr. U 112 S. 373 ff.) nicht abschliessend dazu geäussert, ob damit ein ungewöhnlicher äusserer Faktor und dementsprechend ein Unfall im Rechtssinne gegeben war. Vielmehr wurde die Frage offengelassen, da eine Leistungspflicht gestützt auf aArt9 Abs. 2 lit. g UVV bejaht wurde. Ausgehend von den Schilderungen des Beschwerdeführers ist die im Rahmen des Fussballspiels vom 8. September 2018 erlittene Schädigung am linken Knie allerdings weder mit einem Zusammenstoss noch mit einem Sturz in Verbindung zu bringen. Ebenso wenig finden sich Anhaltspunkte für ein Ausgleiten, ein Stolpern oder ein reflexartiges Abfangen eines Sturzes. Zudem kam es zu keiner Einwirkung eines Gegenspielers, beispielsweise in Form eines Schlags oder einer Grätsche. Hinweise für eine unkoordinierte Bewegung in dem Sinne, dass der Bewegungsablauf durch etwas Programmwidriges oder Sinnfälliges gestört worden wäre, liegen folglich nicht vor (vgl. Urteile des Bundesgerichts U 611/06 vom 12. März 2007 E. 4.2 mit Hinweisen, U 505/05 vom 19. September 2006 E. 3.2 und U 165/03 vom 30. Dezember 2003 E. 2.2.2 mit Hinweis). Der Beschwerdegegnerin ist vor diesem Hintergrund beizupflichten, dass das für die Bejahung eines Unfalls im Rechtssinne erforderliche Merkmal eines ungewöhnlichen äusseren Faktors nicht erfüllt ist. An dieser Beurteilung vermag im Übrigen auch der Hinweis des Beschwerdeführers auf das Urteil des Bundesgerichts U 322/02 vom 7. Oktober 2002 nichts zu ändern (vgl. Urk. 1 S. 5 Ziff. 16). Zwar mag die sportliche Übung im konkreten Fall nicht ideal verlaufen sein, indem er den Ball entgegen seiner Absicht verfehlte. Die Art der Ausführung bewegt sich allerdings in der gewöhnlichen Bandbreite der Bewegungsmuster des Fussballspiels, weshalb nicht auf ein Unfallereignis zu schliessen ist.


4.

4.1    In einem nächsten Schritt ist obwohl von beiden Parteien nicht thematisiert zu prüfen, ob der Beschwerdeführer eine Körperschädigung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG erlitten hat.

4.2    Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG erbringt die Versicherung ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind: Knochenbrüche (lit. a); Verrenkungen von Gelenken (lit. b), Meniskusrisse (lit. c), Muskelrisse (lit. d), Muskelzerrungen (lit. e), Sehnenrisse (lit. f), Bandläsionen (lit. g) und Trommelfellverletzungen (lit. h).

    Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen ist abschliessend (BGE 116 V 136 E. 4a, 147 E. 2b, je mit Hinweisen; Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Auflage, Bern 1989, S. 202).

4.3

4.3.1    Im Rahmen der am 25. September 2018 durchgeführten MRT-Untersuchung zeigten sich unverändert zu einer Voruntersuchung vom 15. Februar 2018 (vgl. diesbezüglich Urk. 6/46 S. 1; der Beschwerdeführer war am 3. Februar 2018 bei einem Hallenfussballturnier auf das linke Knie gefallen) ein komplexer Riss im Hinterhorn des medialen Meniskus und eine partielle Ruptur des vorderen Kreuzbandes. Neu hinzugetreten waren zum einen ein Knorpeldefekt, vollschichtig mit angrenzender Delamination am medialen Femurkondylus in der Grösse von acht mal elf Millimetern, und zum anderen ein lokaler Knorpeldefekt an der medialen Trochlea mit einem Durchmesser von sieben Millimetern (Urk. 6/7).

4.3.2    Der Kreisarzt Dr. C.___ hielt in seiner Stellungnahme vom 27. Februar 2019 fest, dass der operative Eingriff vom 14. Dezember 2018 nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom 8. September 2018 zurückgeführt werden könne. Im MRT vom 15. Februar 2018 sei als einzige mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall (vom 3. Februar 2018) zurückzuführende Veränderung eine Kontusion des dorsomedialen Anteiles des Condylus medialis femoris aufgetreten. Im MRT vom 25. September 2018 sei diese nicht mehr nachweisbar gewesen, ebenso wenig wie Residuen. Die komplexe Läsion des Meniskus medialis sei bereits am 15. Februar 2018 erkennbar und aufgrund der Eigenschaften als degenerativ einzustufen gewesen. Selbiges gelte für den Knorpelschaden in der Trochlea femoris. Der Knorpeldefekt, der sich im MRT vom 25. September 2018 neu am Condylus medialis femoris gezeigt habe, sei ebenfalls degenerativ bedingt und sei bereits am 15. Februar 2018 an entsprechender Stelle als fokale Signalalteration des Knorpels erkennbar gewesen (Urk. 6/21).

4.3.3    Prof. Dr. D.___ hielt in seinem Bericht vom 27. März 2019 fest, dass die Knorpelschädigung als frisch einzuschätzen sei. Die Meniskusläsion stelle eine bereits vorbestehende Gesundheitsschädigung dar, welche durch das Unfallereignis massgeblich richtungsweisend verändert worden sei. Die Knorpelschädigung im Bereich der Trochlea habe eine eher untergeordnete Bedeutung (Urk. 6/35).

4.3.4    Med. pract. E.___ bestätigte in ihrer kreisärztlichen Beurteilung vom 6. Mai 2019 die Auffassung von Dr. C.___, wonach die im MRT vom 15. Februar 2018 erkannte Kontusion des dorsomedialen Anteils des Condylus medialis femoris mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vollständig verheilt sei. Die komplexe Läsion des Meniskus medialis sei bereits am 15. Februar 2018 erkennbar gewesen und sei aufgrund der Eigenschaften als degenerativ einzustufen. Degenerative Meniskusrisse entstünden durch chronische oder wiederholte Einwirkungen normaler Kräfte im Verlauf des Lebens durch die Beanspruchung bei aktiven und passiven Bewegungen. Der im MRT vom 15. Februar 2018 beschriebene Meniskusschaden zeige einen horizontalen Einriss, welcher typischerweise durch das Ausdünnen bei Überbeanspruchung entstehe. Der Knorpelschaden in der Trochlea femoris sei ebenfalls bereits damals vorhanden gewesen und als degenerativ einzustufen. Er sei exakt in der Belastungszone aufgetreten und als Begleiterkrankung des degenerativen Meniskusschadens und kaum als unfallkausal zu werten. Der Knorpeldefekt, der sich im MRT vom 25. September 2018 neu am Condylus medialis femoris zeige, sei ebenfalls degenerativ bedingt und sei bereits am 15. Februar 2018 an entsprechender Stelle als fokale Signalalteration des Knorpels erkennbar gewesen. Insgesamt handle es sich um ein Fortschreiten der degenerativen Erkrankung. Es seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine unfallbedingten Schäden mehr vorhanden, weshalb die Operation vom 14. Dezember 2018 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht auf das Ereignis vom 8. September 2018 zurückgeführt werden könne (Urk. 6/46 S. 2 f.).

4.3.5    Mit Bericht vom 27. September 2019 wies Prof. Dr. D.___ darauf hin, dass es sich beim Knorpelschaden am medialen Femurkondylus angesichts dessen Grösse und der Delamination um eine unfallbedingte Knorpelschädigung handle. Auch die Tatsache, dass eine Teilschädigung des trochleären Knorpels vorbestanden habe, würde nicht automatisch dazu führen, dass die grossflächige Delamination am medialen Femurkondylus ebenfalls als vorbestehend einzustufen sei. Beim Beschwerdeführer seien zum Zeitpunkt des Unfalls vom 8. September 2018 sicherlich Vorschäden auch im Bereich des Meniskus vorhanden gewesen. Durch das Trauma sei im Sinne der zusätzlichen grossflächigen Knorpelschädigung allerdings eine signifikante Änderung des Krankheitsverlaufs eingetreten, weshalb der eingetretene Knorpelschaden als unfallkausal zu qualifizieren sei (Urk. 6/53).

4.4    Der nach dem Schadensereignis vom 8. September 2018 mittels MRT erkannte komplexe Riss im Hinterhorn des medialen Meniskus stellt grundsätzlich eine Listendiagnose dar (Art. 6 Abs. 2 lit. c UVG). Dieser Riss konnte allerdings bereits im Zuge der Voruntersuchung vom 15. Februar 2018 nachgewiesen werden. Davon abgesehen verhält es sich gemäss der übereinstimmenden Beurteilung der Kreisärzte Dr. C.___ und med. pract. E.___ mit überwiegender Wahrscheinlichkeit so, dass der Meniskusriss auf eine Degeneration zurückzuführen und nicht unfallbedingt ist. So spreche der horizontale Einriss typischerweise für ein Ausdünnen infolge Überbeanspruchung (Urk. 6/46 S. 2). Dies wurde vom Operateur Prof. Dr. D.___ nicht substantiiert in Frage gestellt. Auch er schloss in seinen Berichten darauf, dass die Meniskusläsion eine vorbestehende Gesundheitsschädigung darstelle beziehungsweise, dass sicherlich Vorschäden im Bereich des Meniskus bestanden hätten (Urk. 6/35, 6/53). Bei dieser Sachlage besteht daher kein Anlass, die überzeugende kreisärztliche Einschätzung in Zweifel zu ziehen. Der vorliegende Meniskusriss bildet zusammengefasst somit zwar eine Listenverletzung, es ist aber in Anbetracht der fachärztlichen Beurteilungen davon auszugehen, dass er vorwiegend auf Abnützung zurückzuführen ist. Entsprechend entfällt die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin in diesem Kontext (vgl. vorstehende E. 4.2).

    In Bezug auf die im MRT vom 25. September 2018 neu festgestellten Knorpeldefekte am medialen Femurkondylus und an der medialen Trochlea kann offengelassen werden, ob es sich dabei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um degenerative Schädigungen handelt oder ob sie auf das Ereignis vom 8. September 2018 zurückzuführen sind. Gemäss höchstrichterlicher Praxis umfasst Art. 6 Abs. 2 lit. c UVG nur eigentliche Meniskusrisse und nicht jegliche Knorpelschäden im Kniegelenk (Urteil des Bundgerichts 8C_865/2013 vom 13. März 2014 E. 4.2). Hinsichtlich der Knorpeldefekte liegt folglich keine Listendiagnose vor, weshalb eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin auch in diesem Zusammenhang zu verneinen ist.

    Der Vollständigkeit halber bleibt schliesslich anzumerken, dass die im Rahmen der MRT-Untersuchung vom 25. September 2018 festgestellte partielle Ruptur des vorderen Kreuzbandes intraoperativ nicht bestätigt werden konnte (vgl. Urk. 6/13). Demzufolge liegt auch keine Bandläsion im Sinne von Art. 6 Abs. 2 lit. g UVG vor.


5.    Nach dem Gesagten kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer keinen Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG erlitten hat. Eine Leistungspflicht der Unfallversicherung gestützt auf Art. 6 Abs. 2 UVG entfällt ebenso. Die Beschwerdegegnerin durfte folglich ihre vorübergehenden Leistungen ohne Berufung auf einen Wiedererwägungs- oder Revisionsgrund mit dem Argument, dass bei richtiger Betrachtung kein versichertes Ereignis vorliege, «ex nunc et pro futuro» einstellen (BGE 130 V 380 E. 2.3.1). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1 S. 4 Ziff. 12) war auch die rückwirkende Einstellung zulässig, da die Beschwerdegegnerin vorliegend keine Leistungen zurückfordern will (vgl. nicht publizierte E. 3 von BGE 146 V 51).

    Eine über den 13. Dezember 2018 hinausgehende Leistungspflicht lässt sich schliesslich auch nicht gestützt auf den in Art. 9 der Bundesverfassung verankerten Grundsatz von Treu und Glauben begründen. Eine solche Pflicht kann einerseits nicht allein aus bisherigen Kostenvergütungen der Beschwerdegegnerin abgeleitet werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_50/2018 vom 20. Juli 2018 E. 3.2.2 mit Hinweis). Andererseits wurde von Seiten der Beschwerdegegnerin insbesondere im Zusammenhang mit dem am 14. Dezember 2018 in der B.___ erfolgten operativen Eingriff keine konkrete Leistung im Sinne einer Kostengutsprache zugesichert. Nach Eingang des Gesuches um Kostengutsprache vom 27. November 2018 (Urk. 6/3) war der Beschwerdeführer vielmehr darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass zu den Versicherungsleistungen noch nicht abschliessend Stellung genommen werden könne und weitere Abklärungen notwendig seien (Urk. 6/4). Die Beschwerdegegnerin hat im Übrigen nicht zu verantworten, dass der Beschwerdeführer gemäss seiner Darstellung (Urk. 1 S. 3 Ziff. 7 und S. 6 Ziff. 17) vor dem Eingriff vom Operateur nicht darüber aufgeklärt worden war, dass keine Kostengutsprache des Unfallversicherers vorliege.


6.    Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen rückwirkend per 13. Dezember 2018 eingestellt hat. Dementsprechend erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 22. November 2019 (Urk. 2) als rechtens, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Claudia Mock Eigenmann

- Suva

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




FehrWürsch