Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2020.00002
V. Kammer
Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiberin Bonetti
Urteil vom 3. Dezember 2020
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Walter Keller
Obergass Advokatur
Obergasse 34, Postfach 2177, 8401 Winterthur
gegen
Suva
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1961, war als arbeitslose Person bei der Suva gegen die Folgen von Unfällen obligatorisch versichert (Art. 1a Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, UVG), als er am 26. Januar 2017 auf Eis ausrutschte und auf Becken, Rücken und Schulter fiel (Urk. 7/1, 7/7, 7/31). Ab dem Zeitpunkt der Erstbehandlung am 31. Januar 2017 (Urk. 7/7) wurde dem Versicherten eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 7/88 und 7/158), wobei zunehmend die Beschwerden an der linken Schulter in den Vordergrund rückten. In den bildgebenden Untersuchungen vom 27. Februar 2017 (Urk. 7/9/1) und 12. April 2017 (Urk. 7/32/2) zeigte sich im Vergleich zu einer früheren Ultraschalluntersuchung vom 10. Juni 2016 (Urk. 7/17) neu eine Ruptur der Supraspinatussehne.
1.2 Die Suva erbrachte zunächst die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld; Urk. 7/2 und 7/165). Im Rahmen ihrer Abklärungen liess sie den Versicherten am 20. Oktober 2017 durch den Kreisarzt Dr. med. Y.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, untersuchen. Er diagnostizierte eine unfallkausale adhäsive Kapsulitis bei traumatischer Gelenkkapselentzündung der linken Schulter nach Sturz (Urk. 7/63). Am 22. Mai 2018 fand eine Besprechung zwischen ihm, dem Versicherten und dem Sachbearbeiter statt, anlässlich welcher der Kreisarzt seine aktuelle Einschätzung mitteilte, ohne den Versicherten erneut körperlich zu untersuchen (vgl. Urk. 7/115). In diesem Zusammenhang verfasste Dr. Y.___ am Folgetag den Bericht «Kreisärztliche Untersuchung vom 22. Mai 2018» (Urk. 7/116) und beantwortete am 28. Mai 2018 ergänzende Fragen des Sachbearbeiters der Suva (Urk. 117). Gestützt hierauf schloss die Suva den Fall mit Verfügung vom 4. Juni 2018 per 1. Juli 2018 ab und verneinte einen über diesen Zeitpunkt hinausgehenden Leistungsanspruch des Versicherten. Zur Begründung führte sie aus, die noch bestehende Beschwerden seien nicht unfallbedingt (Urk. 7/122). Dagegen liess der Versicherte am 25. Juni 2018 Einsprache erheben (Urk. 7/132; Begründung Urk. 7/148) sowie eine Stellungnahme von seinem behandelnden Rheumatologen einreichen (Urk. 7/131). Nachdem sie weitere Stellungnahmen von Dr. Y.___ (Urk. 7/133 und 7/151) eingeholt hatte, wies die Suva die Einsprache mit Entscheid vom 18. November 2019 ab. Im selben Entscheid hiess sie das Gesuch des Versicherten um unentgeltliche Verbeiständung im Einspracheverfahren gut (Urk. 2).
In der Zwischenzeit hatte die Invalidenversicherung dem Versicherten mit Verfügung vom 10. Juli 2019 eine ganze Invalidenrente ab 1. August 2018 zugesprochen, wobei neben den Schulterbeschwerden «diverse andere Erkrankungen» mitberücksichtigt wurden (Urk. 7/171).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 18. November 2019 erhob der Versicherte am 6. Januar 2020 Beschwerde und beantragte dessen Aufhebung sowie die Zusprechung der gesetzlichen Leistungen aus dem Unfallereignis vom 26. Januar 2017; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Suva (Urk. 1). Diese schloss in der Beschwerdeantwort vom 5. Februar 2020 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Die Beschwerdeantwort wurde dem Versicherten mit Verfügung vom 12. Februar 2020 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt. Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.
1.2 Die Beschwerdegegnerin hat im angefochtenen Entscheid (Urk. 2 S. 3 ff.) die Rechtsprechung zum für die Leistungspflicht des Unfallversicherers nach Art. 6 Abs. 1 UVG vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang (BGE 142 V 435 E. 1; 129 V 177 E. 3.1) zutreffend dargelegt. Dies gilt insbesondere auch hinsichtlich der Haftung für die Verschlimmerung eines krankhaften Vorzustandes bzw. des Entfallens der vom Unfallversicherer einmal anerkannten Leistungspflicht bei Teilursächlichkeit des Unfalls nach Wiederherstellung des Gesundheitszustandes, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine; BGE 146 V 51 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_669/2019 vom 25. März 2020 E. 2.2). Es wird darauf verwiesen.
Zu ergänzen ist, trifft ein Unfall auf einen vorgeschädigten Körper und steht fest, dass weder der Status quo ante noch der Status quo sine je wieder erreicht werden können, so handelt es sich nach der Rechtsprechung um eine «richtungsgebende Verschlimmerung». Solange der Status quo sine vel ante nicht erreicht ist, hat der Unfallversicherer damit gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen (Urteile des Bundesgerichts 8C_331/2015 vom 21. August 2015 E. 2.1.1 und 8C_781/2017 vom 21. September 2018 E. 5.1).
Des Weiteren ist hervorzuheben, dass der Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs bzw. dessen Wegfallens in erster Linie mit den Angaben medizinischer Fachpersonen zu führen ist. Dabei ist zu beachten, dass ärztliche Auskünfte, die allein auf der Argumentation beruhen, die gesundheitlichen Beeinträchtigungen seien erst nach dem Unfall aufgetreten, beweisrechtlich nicht zu verwerten sind (vgl. zur Unzulässigkeit der Beweismaxime "post hoc ergo propter hoc" BGE 119 V 335 E. 2b/bb, Urteile des Bundesgerichts 8C_331/2015 vom 21. August 2015 E. 2.2.3.1 und 8C_241/2020 vom 29. Mai 2020 E. 3 und 6.1). Zudem deckt sich der medizinische Begriff des Traumas nicht mit dem Unfallbegriff im Sinne von Art. 4 ATSG (Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2019 vom 20. August 2019 E. 3.4 mit Hinweisen).
1.3 Nach Art. 6 Abs. 2 UVG (in der vorliegend anwendbaren, ab 1. Januar 2017 geltenden Fassung, vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des UVG vom 25. September 2015) wird der Unfallversicherer bei Vorliegen einer diagnostizierten Listenverletzung grundsätzlich leistungspflichtig, solange er nicht den Nachweis dafür erbringt, dass die fragliche Listenverletzung vorwiegend, d.h. im gesamten Ursachenspektrum zu mehr als 50 % auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist. Im Rahmen dieses Entlastungsbeweises ist die Frage nach einem initialen erinnerlichen und benennbaren Ereignis für die Abgrenzung von der Leistungspflicht des Krankenversicherers bedeutsam (Urteil des Bundesgerichts 8C_671/2019 vom 11. März 2020 mit Hinweis auf BGE 146 V 51 E. 8.2.2.1 und 8.6). Lässt sich kein initiales Ereignis erheben oder lediglich ein solches ganz untergeordneter respektive harmloser Art, so vereinfacht dies zwangsläufig in aller Regel den Entlastungsbeweis des Unfallversicherers (BGE 146 V 51 E. 8.6).
1.4 Richtig dargelegt wurden in E. 2 des angefochtenen Entscheids auch die Regeln, die bei der Beurteilung des Beweiswerts eines ärztlichen Berichts oder Gutachtens zu beachten sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a), insbesondere bei versicherungsinternen Stellungnahmen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Es ist einzig zu verdeutlichen, bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind rechtsprechungemäss ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4; 122 V 157 E. 1d; Urteile des Bundesgerichts 8C_459/2019 vom 11. September 2020 E. 5.2.4 und 8C_618/2019 vom 18. Februar 2020 E. 8.1).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog im Wesentlichen, es sei auf die kreisärztliche Beurteilung von Dr. Y.___ abzustellen. Das Ereignis vom 26. Januar 2017 habe nicht zu strukturellen Läsionen, sondern bloss zu einer vorübergehenden Verschlimmerung des pathologischen Vorzustandes an der linken Schulter geführt. Schon im Jahr 2016 sei eine Inhomogenität der Supraspinatussehne festgestellt worden. Der status quo sine nach Capusulitis adhäsiva sei am 23. Mai 2018 erreicht worden. Der behandelnde Rheumatologe habe dies am 22. Juni 2018 bestätigt. Dass die erste Kreisärztin eine Teilkausalität bejaht habe, sei nicht nachvollziehbar, da sie selbst ausgeführt habe, die Rotatorenmanschettenruptur könne nicht frisch sein, sondern sei auf das Impingement zurückzuführen. Die zweite Kreisärztin habe diese Beurteilung bloss übernommen. Beide Annotationen seien nicht beweiskräftig und vermöchten keine Zweifel an der auf eigener Untersuchung basierenden Beurteilung von Dr. Y.___ zu wecken. Mangels eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall und der Listenverletzung entfalle die Prüfung einer Leistungspflicht nach Art. 6 Abs. 2 UVG (Urk. 2 E. 4; Urk. 6 Ziff. 5 f.). Im Übrigen liessen sich die geklagten Beschwerden mit den erhobenen Befunden nicht vollständig erklären; eine Leistungspflicht für psychische Beschwerden sei nach dem als leicht zu qualifizierenden Unfall gestützt auf die Psycho-Praxis zu verneinen (Urk. 2 E. 5).
2.2 Der Beschwerdeführer hielt indessen dafür, Dr. Y.___ habe seine von früheren kreisärztlichen Einschätzungen abweichende Beurteilung der Unfallkausalität nicht begründet (Urk. 1 Ziff. 1-6). Es sei nicht schlüssig dargetan, dass der Sehnenriss auch ohne das fragliche Ereignis eingetreten wäre. Aufgrund des zeitlichen Ablaufs, wie er sich durch die bildgebenden Abklärungen ergebe, sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer unfallbedingten Ruptur der Supraspinatussehne auszugehen (Urk. 1 Ziff. 8). Es liege zudem – wie in der Einsprache dargetan – eine Listenverletzung nach Art. 6 Abs. 2 UVG vor, wobei die Beschwerdegegnerin nicht nachgewiesen habe, dass die Sehnenverletzung vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sei (Urk. 1 Ziff. 7). Da bereits bei leichten Zweifeln nicht auf versicherungsinterne Beurteilungen abgestellt werden könne, bestehe Anspruch auf ein externes Gutachten (Urk. 1 Ziff. 9).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer beruft sich vorab auf das Vorliegen einer Listenverletzung und damit die Anwendbarkeit von Art. 6 Abs. 2 UVG, während die Beschwerdegegnerin letzteres verneint. Zwischen den Parteien zu Recht unbestritten ist, dass aufgrund der mittels Arthro-MRI vom 12. April 2017 (Urk. 7/32/2) hinreichend nachgewiesenen Komplettruptur der ventralen Supraspinatussehne und der Partialruptur der Subscapularissehne Listenverletzungen im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG vorliegen (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_618/2019 vom 18. Februar 2020 E. 6.2.3 und 6.2.4).
3.2 Gemäss BGE 146 V 51 E. 9.1 hat der Unfallversicherer nach Meldung einer Listenverletzung gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG in der seit 1. Januar 2017 geltenden Fassung die genauen Begleitumstände abzuklären. Ist die Listenverletzung auf ein Unfallereignis im Sinne von Art. 4 ATSG zurückzuführen, so ist er solange leistungspflichtig, bis der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache darstellt, der Gesundheitsschaden also nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Sind hingegen nicht sämtliche Kriterien des Unfallbegriffs nach Art. 4 ATSG erfüllt, so wird der Unfallversicherer für eine Listenverletzung nach Art. 6 Abs. 2 UVG grundsätzlich leistungspflichtig, sofern er nicht den Nachweis dafür erbringt, dass die Verletzung vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist (vgl. ferner auch Urteil des Bundesgerichts 8C_649/2019 vom 4. November 2020 E. 5.2).
Wird also ein Unfallereignis nach Art. 4 ATSG bejaht, fehlt es jedoch an einem natürlichen Kausalzusammenhang zwischen diesem und der Listenverletzung bzw. den noch geklagten Beschwerden, erübrigt sich damit auch eine Prüfung der Leistungspflicht nach Art. 6 Abs. 2 UVG, jedenfalls solange kein anderes initiales Ereignis als Verletzungsursache in Frage kommt. Erbringt der Unfallversicherer nämlich den Nachweis, dass das Unfallereignis keine auch nur geringe Teilursache der Listenverletzung bildet, ist damit zugleich erstellt, dass diese zu mehr als 50 % auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist (vgl. BGE 146 V 51 E. 9.2 und Urteil des Bundesgerichts 8C_241/2020 vom 29. Mai 2020 E. 6.3).
3.3 In den Akten wird das Unfallgeschehen konstant wie folgt geschildert: Der Beschwerdeführer rutschte beim Aussteigen aus dem Zug auf Eis aus und fiel sinngemäss auf die linke Körperseite (etwa Urk. 7/1 und 7/5). Wie sich aus dem Schreiben vom 13. Februar 2017 ergibt, anerkannte die Beschwerdegegnerin von Beginn an einen Nichtbetriebsunfall (Urk. 7/2). Mit anderen Worten bejahte sie ein Unfallereignis im Sinne von Art. 4 ATSG und erbrachte ihre Leistungen gestützt auf Art. 6 Abs. 1 UVG. Daran hielt sie auch in der Verfügung vom 4. Juni 2018 (Urk. 7/122/1) und im angefochtenen Einspracheentscheid fest (Urk. 2). Dementsprechend monierte der Beschwerdeführer in seiner Einsprache vom 17. September 2018, die Beschwerdegegnerin habe «übersehen», dass eine Listenverletzung nach Art. 6 Abs. 2 UVG vorliege. In diesem Kontext brachte er allerdings einzig vor, ein Sehnenriss sei zweifelsfrei dokumentiert (Urk. 7/148/23). Nichts Anderes kann der Beschwerde entnommen werden (Urk. 1 Ziff. 7).
3.4 Dass es sich beim Sturz vom 26. Januar 2017 um ein Unfallereignis im Sinne von Art. 4 ATSG handelt, wurde vom Beschwerdeführer also nicht bestritten. Wie sich aus der vorstehenden Erwägung ergibt, erfolgte die Anerkennung einer Leistungspflicht aus Art. 6 Abs. 1 UVG zudem zu seinen Gunsten, zumal sich die Beschwerdegegnerin damit nur noch von einer Leistungspflicht für die weiterhin geklagten Beschwerden befreien kann, wenn sie nachweist, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch keine Teilursächlichkeit mehr gegeben ist. Der Nachweis, dass der Unfall bloss zu weniger als 50 % ursächlich ist, genügt nicht, dies gilt auch für den Nachweis, dass der Unfall keine auch nur geringe Teilursache der Listenverletzung ist (E. 3.2). Der vorliegende Fall ist daher ausschliesslich unter dem Blickwinkel von Art. 6 Abs. 1 UVG zu prüfen (vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 8C_649/2019 vom 4. November 2020 E. 5.3 und 8C_412/2019 vom 9. Juli 2020 E. 5.2).
4.
4.1 Hinsichtlich der Frage nach einem natürlichen Kausalzusammenhang zwischen den vom Beschwerdeführer weiterhin geklagten Beschwerden und dem Unfallereignis vom 26. Januar 2017 berichtete der von der Beschwerdegegnerin beauftragte Dr. med. Z.___, Facharzt für Chirurgie, am 17. Februar 2017, der Beschwerdeführer habe einen Sturz auf glatter Unterlage beim Aussteigen aus dem Zug erlitten und danach selber wieder aufstehen können. Zusätzlich zum lumbosacralen Schmerzsyndrom liege eine mit dem Ereignis in Verbindung gebrachte Schmerzhaftigkeit des linken Schultergelenks vor. Aus Sicht des Ereignisses sei eine gravierende Verletzung des linken Schultergelenkes eher wenig wahrscheinlich; die Verschlechterung der Beweglichkeit habe zwar dort eingesetzt, scheine aber eher schleichend zu kommen. Es bedürfe einer zeitnahen bildgebenden Untersuchung, um traumatische Schäden am Gelenk bzw. eine Beteiligung der Rotatorenmanschette sicher auszuschliessen (vgl. Urk. 7/5/4).
4.2 Zur Abklärung dieser Problematik wurde der Beschwerdeführer vom Hausarzt an den Rheumatologen Dr. med. A.___ überwiesen (Urk. 7/15/2). Dieser diagnostizierte am 28. Februar 2017 mitunter eine Schulterkontusion mit konsekutiv einer Periarthritis humeroscapularis (PHS) tendinotica links mit Impingement, wobei sich in der Ultraschalluntersuchung vom 27. Februar 2017 eine traumatische Ruptur der bereits vorgeschädigten Supraspinatussehne, eine Tendinosis der langen Bizepssehne, eine Bursitis subacromialis und eine aktivierte Schultereckgelenksarthrose gezeigt hätten. In der Zusammenfassung sprach Dr. A.___ von einer traumatisch bedingten PHS tendinotica links mit Impingement bei neu aufgetretener Ruptur der Supraspinatussehne (Urk. 7/9).
So war ihm der Beschwerdeführer bereits im Vorjahr zugewiesen worden, weil er seit einem Auffahrunfall im Jahr 2011 über bewegungs- und belastungsinduzierte Schmerzen in der linken Schulter geklagt hatte. Gemäss Bericht von Dr. A.___ vom 20. Juni 2016 hatte sich in der Ultraschalluntersuchung vom 10. Juni 2016 eine PHS tendinotica links mit Impingement mit Bursitis subacromialis und Tendinosis der leicht inhomogenen Supraspinatussehne sowie der langen Bizepssehne gezeigt. Für eine traumatische Genese der Schulterbeschwerden hatten sich weder klinisch noch bildgebend Hinweise gefunden. Die Infiltration hatte sodann zu einer deutlichen Verbesserung der Schmerzen geführt (Urk. 7/17).
Schon im Herbst 2015 war der Beschwerdeführer zudem stationär in der Rehaklinik B.___ behandelt worden, nachdem ihm ein gefüllter Wassereimer auf den Kopf gefallen war (Urk. 7/18/1). Gemäss Austrittsbericht vom 13. November 2015 zeigte sich in der Zusammenschau der Symptome und Befunde eine dysfunktionale Krankheitsbewältigung sowie eine depressive Symptomatik. Prinzipiell sei denkbar, dass die psychiatrische Symptomatik lediglich eine neurodegenerative Erkrankung begleite. Diese könnte womöglich auch eine plausible Erklärung für einseitigen Muskelschmerzen der Schulter bieten. Die erheblichen Inkonsistenzen in der neurologischen Untersuchung würden eine Diagnoseerhebung aber erheblich erschweren (Urk. 7/18/4).
4.3 Aus diesen Berichten schloss die Kreisärztin Dr. med. C.___, Fachärztin für Allgemeinchirurgie und Traumatologie, am 25. März 2017, die Ruptur der Rotatorenmanschette könne nicht frisch sein, sondern sei auf das mehrmals erwähnte Impingement zurückzuführen. Eine Kontusion sollte nach sechs bis acht Wochen nicht mehr beschwerdeführend sein. Sie verlangte eine MRI der Schulter, da Ultraschallbilder nur «live» eine Beurteilung erlaubten (Urk. 7/19).
Am 12. April 2017 führte Dr. med. D.___, Facharzt für Radiologie sowie Nuklearmedizin, eine MRT Arthrographie des linken Schultergelenks durch. Im Befund beschrieb er eine leichtgradige Arthrose des Schultereckgelenks bei Typ II Akromion, eine deutlich ausgedünnte ansatznahe ventrale Supraspinatussehne mit einer 3 mm breiten Komplettruptur, weitere gelenkseitige und einzelne bursaseitige Einrisse der restlichen Supraspinatussehne, eine 2 x 2 cm breite intratendinöse Ruptur im Übergangsbereich von Supra-/Infraspinatussehne und einen 3 mm breiten partiellen gelenkseitigen Einriss am Oberrand der Subscapularissehne. Die restlichen Anteile der Rotatorenmanschette wie auch die Rotatorenmuskulatur beurteilte er als regulär mit auch regelrechtem Verlauf der proximalen Bizepssehne, intaktem Labrum und glatt berandetem glenohumeralem Knorpel (Urk. 7/32/2).
Daraus schlussfolgerte Dr. C.___ am 19. Mai 2017, eine Teilkausalität zwischen den geltend gemachten Schulterbeschwerden und dem Unfall vom 26. Januar 2017 sei wegen des Einrisses der Subscapularissehne zu bejahen. Die restlichen Befunde seien degenerativer Genese (Urk. 7/34).
4.4 Im Bericht vom 31. Mai 2017 warf Dr. A.___ angesichts des schwierigen Therapieverlaufs bei mittels Arthro-MRI bestätigter kompletter Ruptur der Supraspinatussehne die Frage nach einer Rotatorenmanschettenrekonstruktion auf und wies den Beschwerdeführer Dr. med. E.___, Chefarzt und Leiter der Schulter- und Ellbogenchirurgie Privatsprechstunde am Kantonsspital F.___ zu (Urk. 7/36). Gefragt nach einem adäquat kausalen Zusammenhang zwischen einer solchen Operation und dem Ereignis vom 26. Januar 2017 antwortet Dr. C.___ am 2. Juni 2017, die Beurteilung [von Dr. E.___] sei noch abzuwarten, wahrscheinlich ja (Urk. 7/37).
Dr. E.___ diagnostizierte am 17. Juli 2017 (ebenso am 16. Oktober 2017, Urk. 7/66) eine Supraspinatussehnenläsion und Tendinose der langen Bizepssehne links bei einem Status nach Sturz vom 26. Januar 2017 und Schulter, Rücken- und Beckenkontusion. Er berichtete, der Beschwerdeführer zeige eine erhebliche funktionelle Einschränkung seines linken Schultergelenkes bei dokumentierter, subtotaler Läsion des Supraspinatus. Aufgrund des Alters müsse ihm eine Rekonstruktion empfohlen werden. Dies nicht zuletzt aufgrund der nun bereits sechsmonatigen «Pseudoparese», was ein schlechter prognostischer Faktor für eine erfolgreiche Behandlung sei. Die Gesamtsituation, insbesondere mit Parkinson, sei schwierig (Urk. 7/48/3). Am 1. September 2017 erklärte die Kreisärztin Dr. med. G.___, Fachärztin für Neurochirurgie, zur von der Beschwerdegegnerin in diesem Zusammenhang erneut gestellten Kausalitätsfrage, von kreisärztlicher Seite sei mit der Subscapularissehne bereits eine richtungsgebende Veränderung betreffend die Rotatorenmanschetten-Läsion der linken Schulter anerkannt. Eine Operation sei nicht geplant. Die Rotatorenmanschetten-Rekonstruktion wäre jedoch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unfallbedingt (Urk. 7/49).
4.5
4.5.1 Am 20. Oktober 2017 erfolgte die kreisärztliche Untersuchung durch Dr. Y.___. Ihm gegenüber klagte der Beschwerdeführer über eine deutliche Kraftminderung und Bewegungseinschränkung sowie Schmerzen im linken Schultergelenk. Er könne den linken Arm im Alltag kaum gebrauchen (Urk. 7/63/3). Dr. Y.___ diagnostizierte unfallkausal eine Capsulitis adhäsiva rechts [richtig: links, vgl. Urk. 7/151] bei traumatischer Gelenkkapselentzündung der linken Schulter nach einem Sturz am 26. Januar 2017. Dazu erläuterte er, dass der Beschwerdeführer als Reinigungsmitarbeiter wieder eine volle Arbeitsfähigkeit erreichen könne. Infolge der aktuell vorliegenden adhäsiven Kapsulitis sei eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % sowohl in der angestammten Tätigkeit wie auch am allgemeinen Arbeitsmarkt ausgewiesen. Eine Verbesserung der Schultergelenksbeweglichkeit trete regelhaft 12 Monat nach Auftreten der initialen Symptome ein. Die vorgeschlagenen operativen Massnahmen stünden in keinem adäquat kausalen Zusammenhang mit dem Unfall, sondern seien auf Veränderungen der Rotatorenmanschette zufolge Abnützung zurückzuführen. Die Beschwerden bestünden gemäss Bericht der Rehaklinik B.___ bereits seit Oktober 2015. Zudem würden operative Massnahmen keine Beschleunigung des Heilungsprozesses bringen, sondern eine 12 Monate dauernde postoperative Rehabilitationsphase bewirken (Urk. 7/63/4).
4.5.2 Nach einer Besprechung mit dem Versicherten und dem zuständigen Sachbearbeiter (Urk. 7/115) hielt Dr. Y.___ im Bericht vom 23. Mai 2018 fest, gemäss Angaben des Beschwerdeführers sei es gegenüber Oktober 2017 zu keiner Besserung der Funktion des linken Armes gekommen; auch seien die Schmerzen nicht so gering geworden, dass er die schmerzstillenden und entzündungshemmenden Medikamente hätte reduzieren können. Zwar sei die linke Schulter schon früher schmerzhaft gewesen, aber immer wieder gut geworden. Dies sei erst seit dem Unfall im Jahr 2017 nicht mehr so. Infolgedessen konstatierte Dr. Y.___, es ergebe sich keine Befundveränderung im Bereich des linken Schultergelenks. Neu hinzugekommen sei eine teigige Schwellung des Handrückens, die auf die Inaktivität des linken Armes im Sinne eines Stauungsödems zurückzuführen sei. Hinweise für eine traumatisch bedingte Gelenkkapselentzündung der linken Schulter bestünden nicht (Urk. 7/116/6).
Neben den explizit nicht unfallkausalen Diagnosen äusserte Dr. Y.___ einzig den Verdacht auf eine Somatisierungsstörung (Urk. 7/116/6) und attestierte dem Beschwerdeführer unfallbedingt eine volle Arbeitsfähigkeit in jeglicher Tätigkeit. Von weiteren ärztlichen Behandlungen und Therapien sei keine namhafte Besserung des unfallbedingten Gesundheitszustandes zu erwarten (Urk. 7/116/8).
Stets unter Bezugnahme auf den erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erläuterte er dazu, der in Zusammenschau der Befunde seit dem Jahr 2011 bestehende Schultergelenksschmerz sei auf Abnützung zurückzuführen; der Unfall vom 26. Januar 2017 habe eine vorübergehende Verschlimmerung des Gesundheitszustandes herbeigeführt. Die minimale Ansatzsehnenruptur sei nicht auf den Unfall zurückzuführen, da keinerlei muskuläre Atrophie bildgebend dargestellt oder eine Sehnenretraktion feststellbar sei. Feststellbar seien zahlreiche, auf Abnützung zurückzuführende intratendinöse Partialrupturen der Rotatoremanschette. Durch die seit über zwölf Monaten regelmässig durchgeführte Physiotherapie sei es zu keiner subjektiven oder objektiven Verbesserung der Funktionen gekommen, die regelmässige Einnahme von Medikamenten habe zu keiner Beschwerdereduktion geführt. Die geschilderten Beschwerden und gezeigten Einschränkungen stünden im klaren Widerspruch zu den objektivierbaren Befunden. Die im Haushalt dargestellte Hilflosigkeit bis hin zur Pflegebedürftigkeit stehe in keinem medizinisch erklärbaren Zusammenhang zur 3 mm messenden Rotatorenmanschettenruptur. Der Status quo sine nach Zerrung der Rotatorenmanschettensehne am 26. Januar 2017 sei am 26. Januar 2018 eingetreten; es gäbe aktuell keine Hinweise für das Vorliegen einer adhäsiven Capsulitis. Zu postulieren sei auch eine rasche Progredienz der bereits im Juni 2016 festgestellten Periarthritis humeroscapularis durch die durchgeführte subakromiale Kortisoninfiltration (Urk. 7/116/7).
4.5.3 Im Rahmen der ergänzenden Fragen des Sachbearbeiters verneinte Dr. Y.___ am 28. Mai 2018 einen Kausalzusammenhang mit einem früheren Unfall. Ebenso verneinte er die Frage, ob das Ereignis vom 26. Januar 2017 zu zusätzlichen strukturellen Läsionen an der Schulter geführt habe, die bildgebend nachweisbar seien. Es sei korrekt, dass die Unfallfolgen im Beschwerdebild des Versicherten heute mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Rolle mehr spielten. Der Status sine quo sei aus somatischer Sicht am 23. Mai 2018 erreicht worden (Urk. 7/117).
4.6 Im Bericht vom 22. Juni 2018 führte Dr. A.___ hierauf aus, dass sofort nach dem Unfall vom 26. Januar 2017 bewegungs- und belastungsinduzierte Schmerzen in der linken Schulter sowie am lumbosakralen Übergang aufgetreten seien. Die Beschwerden im Lendenbereich hätten sich im Verlauf praktisch vollständig zurückgebildet. Indessen habe der Beschwerdeführer am 21. Juni 2018 unveränderte Beschwerden mit einer schmerzhaften funktionellen Einschränkung der linken oberen Extremität geäussert. Es gebe keine Hinweise für eine adhäsive Kapsulitis. Impingement-Zeichen und Jobe-Test seien positiv. Die vom Beschwerdeführer verlangte funktionelle Ultraschallkontrolluntersuchung habe keine neuen Erkenntnisse ergeben. Die am 21. Juni 2018 erhobenen Befunde würden mit denjenigen des Arthro-MRI vom 12. April 2017 übereinstimmen.
Zusammenfassend liege eine chronische PHS tendinotica links mit Impingement bei den in der Diagnoseliste genannten Faktoren [gemeint: Bildbefunde] und dem Zustand nach Schulterkontusion vom 26. Januar 2017 vor. Der Beschwerdeführer könne lediglich von einer operativen Sanierung der Rotatorenmanschette profitieren. Die Aussage von Dr. Y.___, dass keine somatische Erklärung für die Befunde vorliege, stehe somit im Widerspruch zu den bisherigen Bildbefunden. Bezüglich der Unfallkausalität sei die Beurteilung von Dr. Y.___ vom 23. Mai 2018 mit seiner heutigen Beurteilung, dass der Status quo sine bereits eingetreten sei, konkordant. Auch sei er mit der Aussage einverstanden, dass eine Fortsetzung der konservativen Massnahmen (ambulant oder stationär) keine namhafte Besserung der Beschwerden bewirken könne (Urk. 7/131/2).
4.7 Dazu liess Dr. Y.___ am 27. Juni 2018 verlauten, er und Dr. A.___ seien sich einig. Dieser berücksichtige lediglich die fehlende Unfallkausalität der somatischen Beschwerden nicht. Dass eine Vielzahl somatischer Befunde vorliege, gehe aus den Untersuchungen hervor (Urk. 7/133).
In einer weiteren Stellungnahme vom 18. September 2018 zur Einsprache des Beschwerdeführers wies Dr. Y.___ ferner darauf hin, dass die tatsächlichen gesundheitlichen Verhältnisse im Rahmen der kreisärztlichen Untersuchung am 20. Oktober 2017 unfallbedingt anders hätten eingeschätzt werden müssen als in den vorangegangenen kreisärztlichen Untersuchungen. Dies unterstreiche die Notwendigkeit, Wertigkeit und Wichtigkeit der kreisärztlichen Untersuchung (Urk. 7/151).
4.8 Der Beschwerdeführer wurde sodann erneut bei Dr. E.___ vorstellig, der eine Rotatorenmanschettenläsion links bei einem Status nach Sturz am 26. Januar 2017 diagnostizierte. Er hielt fest, wenngleich die Schmerzen insgesamt leicht regredient seien und sich die Schulterfunktion unter Physiotherapie gebessert habe, bleibe eine relevante schmerzhafte Funktionseinschränkung. Von der Beschwerdegegnerin werde der Endzustand nach obgenannter Schulterverletzung als erreicht taxiert. Eine Beurteilung der Reparabilität sei ohne weitere Bildgebung nicht möglich. Die letzte MRI-Untersuchung liege bereits eineinhalb Jahre zurück (Urk. 7/138).
5.
5.1 Es ist vorab festzuhalten, dass der Austrittsbericht der Rehaklinik B.___ vom 13. November 2015 sowie der Bericht von Dr. A.___ vom 20. Juni 2016, basierend auf der Ultraschalluntersuchung vom 10. Juni 2016, eine symptomatische Vorschädigung der linken Schulter belegen. Daran ändert nichts, dass die Symptomatik im Jahr 2016 dank einer Infiltration wieder abklang (vgl. E. 4.2).
5.2 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann nicht allein aus der Chronologie der Bildbefunde auf eine überwiegend unfallbedingte Sehnenruptur geschlossen werden. Eine solche «post hoc ergo propter hoc»-Argumentation ist rechtlich unzulässig. So kann auch vorliegend aufgrund der Tatsache, dass im Abstand von acht Monaten zwei Ultraschalluntersuchungen der linken Schulter durchgeführt wurden, höchstens die Entstehung der Sehnenschäden auf diesen Zeitraum, nicht aber auf einen konkreten Tag oder eine bestimmte Ursache eingegrenzt werden. Es kommt hinzu, dass im Jahr 2016 eine Infiltration durchgeführt wurde, die gemäss Dr. A.___ die Schmerzen linderte (vgl. E. 4.2), gemäss Dr. Y.___ aber auch zu einer Progredienz der PHS führte (vgl. E. 4.5.2). Die Schulterbeschwerden rückten zudem erste einige Wochen nach dem Unfall vom 26. Januar 2017 in den Fokus der behandelnden Ärzte. Für die Annahme einer unfallbedingten Sehnenschädigung bedürfte es daher wie üblich konkreter Indizien für ein Trauma in den Bildbefunden respektive den Nachweis eines Unfallgeschehens, das hierfür geeignet ist.
5.3 Im Übrigen kann die Schultersonographie zwar als erstes Screening der Rotatorenmanschette nützlich sein, zur Abklärung von Operationsindikationen ist sie jedoch zu ungenau. Die Strukturen sind sonographisch nicht immer deutlich zu erkennen und schwierig zu interpretieren. Die Zuverlässigkeit einer Sonographie ist weitgehend von der Erfahrung des Untersuchers abhängig (Alfred M. Debrunner, Orthopädie. Orthopädische Chirurgie, 4. Aufl. 2002, S. 718 f. und 726). Das Bundesgericht hat den Beweiswert von Ultraschalluntersuchungen dementsprechend wiederholt hinterfragt (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts 8C_562/2019 vom 16. Juni 2020 E. 4 und 8C_788/2010 vom 8. Februar 2011 E. 8.2). Indessen braucht nach dem vorstehend Ausgeführten nicht abschliessend beantwortet zu werden, ob sich mit der früheren Ultraschalluntersuchung hinreichend nachweisen lässt, dass die nach dem Unfall bildgebend festgestellten Sehnenrisse am 10. Juni 2016 tatsächlich noch nicht vorhanden waren.
5.4 Im Mittelpunkt der Kausalitätsbeurteilung stehen die mittels Arthro-MRI der linken Schulter vom 12. April 2017 erhobenen Befunde (vgl. E. 4.3). Dr. Y.___ beurteilte diese allesamt als nicht unfallkausal und den Status quo sine – unter Berücksichtigung einer am 20. Oktober 2017 von ihm diagnostizierten, regelhaft bis zu einem Jahr ab dem Auftreten der ersten Symptome dauernden adhäsiven Kapsulitis (vgl. E. 4.5.1) – ab dem 26. Januar 2018 (vgl. E. 4.5.2) bzw. 23. Mai 2018 (vgl. E. 5.4.3) erreicht. Eine ähnliche Diagnose hatte am 17. Juli 2017 übrigens auch Dr. E.___ gestellt, indem er auf eine bereits sechsmonatige Pseudoparese hingewiesen hatte (vgl. E. 4.4).
Dabei legte Dr. Y.___ detailliert dar, dass die minimale Ansatzsehnenruptur nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das fragliche Ereignis zurückzuführen sei, da keinerlei muskuläre Atrophie bildgebend dargestellt oder eine Sehnenretraktion feststellbar sei und zahlreiche degenerativ bedingte intratendinöse Partialrupturen bestünden (vgl. E. 4.5.2). Dem ist anzufügen, dass es das Bundesgericht im Urteil 8C_855/2018 vom 14. März 2019 E. 6.2.1 als nachvollziehbar erachtete, dass hinsichtlich einer partiellen Supraspinatusläsion vom Retraktionsgrad zwar auf das Alter der Ablösung der Sehne, jedoch nicht auf die Ätiologie des Sehnenrisses (degenerativ oder traumatisch) geschlossen werden kann. Im Übrigen bestanden auch gemäss Dr. D.___ (vgl. E. 4.3; «ausgedünnte») und Dr. A.___ (vgl. E. 4.2 «vorgeschädigte», «Impingement») sichtliche Anzeichen für vorbestehende degenerative Veränderungen der Supraspinatussehne.
5.5 Bezüglich der weiteren fachärztlichen Berichte ist Folgendes festzuhalten: Dr. Z.___ beurteilte eine gravierende Verletzung des linken Schultergelenks aufgrund des Unfallgeschehens von vornherein als wenig wahrscheinlich (vgl. E. 4.1). Ergänzend kann auf die S2e-Leitlinie "Rotatorenmanschette", Registernummer: 033-041, Version März 2017, der deutschen Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften [AMWF], S. 7 (abrufbar im Internet unter www.awmf.org) hingewiesen werden. Eine entsprechende, spezielle Armhaltung ist im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 26. Januar 2017 nicht dokumentiert. Auch lässt die den medizinischen Akten zu entnehmende Klinik nicht auf einen für eine Unfallgenese typischen akuten Schmerzbeginn schliessen (Jan Gessmann/Matthias Königshausen/Thomas A. Schildhauer/Dominik Seybold, Abwägung oder doch harte Kriterien in der Begutachtung von Läsionen der Rotatorenmanschette, in: Trauma und Berufskrankheit 2016 [Suppl. 1], Berlin, Heidelberg 2016, S. 43), ist doch vielmehr von einer Schmerzzunahme in den Tagen nach dem Unfallereignis und nicht von einem akut einschiessenden Schmerz die Rede (Urk. 7/7). Dr. C.___ erörterte, dass eine Schulterkontusion eigentlich nach sechs bis acht Wochen abgeheilt sein sollte (vgl. E. 4.3) und Dr. A.___ bestätigte am 22. Juni 2018 bei diagnostiziertem Zustand nach Schulterkontusion am 26. Januar 2017, fehlenden Hinweisen auf eine adhäsive Kapsulitis und positivem Impingement-Zeichen, dass der Status quo sine eingetreten sei (vgl. E. 4.6). Dr. E.___ indizierte mit seiner Diagnose einer Rotatorenmanschetten- bzw. Supraspinatussehnenläsion bei einem Status nach Sturz am 26. Januar 2017 einen zeitlichen Konnex, indessen deutet nichts darauf hin, dass er sich mit der Kausalitätsfrage auseinandergesetzt hätte (vgl. E. 4.4 und 4.8). Insoweit stützen diese aktenkundigen fachärztlichen Beurteilungen die Einschätzung von Dr. Y.___, dass der fragliche Unfall lediglich zu einer Schulterkontusion mit adhäsiver Kapsulitis führte, die nur eine vorübergehende Verschlimmerung der vorbestehenden Schulterpathologie begründete.
5.6 Anders als durch die Darstellung des Beschwerdeführers suggeriert, liegen bei genauer Betrachtung allein in Bezug auf den von Dr. D.___ (vgl. E. 4.2) als «geringgradig» beurteilten partiellen Einriss der Subscapularissehne divergierende kreisärztliche Kausalitätsbeurteilungen von Dr. C.___ (vgl. E. 4.3) und ihr folgend Dr. G.___ (vgl. E. 4.4) vor. Alle anderen Befunde, folglich auch die Ruptur der Supraspinatussehne, beurteilte Dr. C.___ ebenfalls ausdrücklich als degenerativer Genese. Dabei begründeten die Kreisärztinnen nicht, weshalb sie einen Kausalzusammenhang zwischen der Partialruptur der Subscapularissehne und dem Unfallereignis vom 26. Januar 2017 bejahten bzw. von einer richtungsgebenden Verschlimmerung ausgingen. In der medizinischen Literatur zumindest wird festgehalten, dass nur ein isolierter Schaden der Subscapularissehne mit 71 % vorwiegend traumatisch ist, wogegen bei globalen Defekten unter Einbezug der Supraspinatussehne eine Verletzungsfolge nur in 11 % der Fälle angenommen werden kann (Harald Hempfling/Veit Krenn, Schadenbeurteilung am Bewegungssystem, Band 2: Meniskus, Diskus, Bandscheiben, Labrum, Ligamente, Sehnen, Berlin/Boston 2017, S. 687).
In den Eingaben des Beschwerdeführers spielte der Befund der Subscapularissehne übrigens keine Rolle (Urk. 7/148/2 Ziff. 2 c und Urk. 2 Ziff. 13). Dieser ist denn auch von untergeordneter Bedeutung und fand kaum Eingang in die fachärztlichen Beurteilungen; die Rekonstruktion der Rotatorenmanschette wurde ausschliesslich im Zusammenhang mit der Komplettruptur der ventralen Supraspinatussehne diskutiert (vgl. E. 4.4). In der medizinischen Literatur wird denn auch darauf hingewiesen, dass kleine Defekte einer Sehne in der Regel weder Beschwerden noch Symptome verursachen (Alfred M. Debrunner, a.a.O., S. 725) und bei Schädigung der Supraspinatussehne mit Beteiligung der Subscapularissehne klinisch die Supraspinatussehne im Vordergrund steht, insbesondere wenn Partialschäden der Subscapularissehne vorliegen, diese hätten dann keinen wesentlichen Einfluss auf die Schulter (Harald Hempfling/Veit Krenn, a.a.O., S. 686).
5.7 Insgesamt vermögen die Kausalitätsbeurteilungen von Dr. C.___ und Dr. G.___ keine auch nur geringen Zweifel an der Einschätzung von Dr. Y.___ zu wecken, die er nach eigener Untersuchung des Beschwerdeführers abgab und sich mit der Einschätzung des behandelnden Dr. A.___ deckt. Eine richtungsgebende Verschlimmerung im Sinne einer durch den Unfall hervorgerufenen Sehnenschädigung ist nicht ausgewiesen. Dass die Unfallfolgen im Rahmen der Schulterkontusion und adhäsiven Kapsulitis bei der Leistungseinstellung abgeheilt waren, ist zwischen den Parteien und Ärzten unbestritten.
6. Zusammenfassend lassen die bezüglich eines untergeordneten Befundes ohne Begründung und eigene Untersuchung abgegebenen früheren kreisärztlichen Einschätzungen keine Zweifel an der aktuellen versicherungsinternen Beurteilung von Dr. Y.___ aufkommen. Der Status quo sine nach Schulterkontusion und adhäsiver Kapsulitis war im Zeitpunkt der Leistungseinstellung per 1. Juli 2018 erreicht. Die noch bestehenden Beschwerden sind mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausschliesslich auf degenerative Veränderungen der Schulter zurückzuführen. Die Beschwerdegegnerin ist folglich nicht mehr leistungspflichtig – weder nach Abs. 1 noch nach Abs. 2 von Art. 6 UVG. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Walter Keller
- Suva
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
VogelBonetti