Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2020.00005
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiber Klemmt
Urteil vom 30. Juni 2022
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Loher
schadenanwaelte AG
Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich
gegen
SWICA Versicherungen AG
Römerstrasse 37, Postfach, 8401 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1961 geborene X.___ arbeitete als Küchenangestellte im Restaurant Y.___, als sie sich am 22. März 1994 beim Entleeren einer Pfanne mit kochendem Wasser Verbrennungen an der rechten Gesichtshälfte, am rechten Arm und an der rechten Brust zuzog (Urk. 2/9/1). Die SWICA Versicherungen AG (nachfolgend: SWICA) als zuständiger Unfallversicherer richtete darauf Taggelder aus und übernahm die Heilbehandlungskosten (Urk. 2/9/13-15). Nach einer mehrmonatigen Rekonvaleszenz nahm die Versicherte ihre Arbeit wieder auf (Urk. 2/9/25 S. 4 ff.; vgl. auch Urk. 2/9/21 S. 3 f.).
1.2 Am 25. Juli 2001 liess die Versicherte der SWICA mitteilen, ihr unfallbedingter Gesundheitszustand habe sich in letzter Zeit stark verschlechtert (Urk. 2/9/19). Die SWICA tätigte medizinische Abklärungen (vgl. Urk. 2/9/23 ff.) und erteilte Kostengutsprache für den operativen Verschluss der Narbenkontrakturen am rechten Oberarm mit Z-Plastik (Urk. 2/9/42-43), worauf die Versicherte erklären liess, sie sei durch die Bewegungseinschränkung nicht derart gestört, dass sie einen operativen Eingriff wünsche; ein solcher würde ihr auch nichts bringen, da sie zur Keloidbildung neige (Urk. 2/9/44 S. 2, S. 5 f. und S. 7). Mit Verfügung vom 28. August 2002 sprach die SWICA der Versicherten für die Narben nach der Verbrennung eine Integritätsentschädigung von 20 % im Betrag von Fr. 19'440.-- zu und verneinte ab dem 1. Juli 2002 einen Anspruch auf Heilbehandlungen, Kostenvergütungen und Taggelder (Urk. 2/9/53). Gegen die Einstellung der Taggeldleistungen und die implizite Verneinung eines Invalidenrentenanspruches liess die Versicherte Einsprache erheben und weitere Abklärungen beantragen (Urk. 2/9/56 S. 4).
Die SWICA nahm das von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, im Rahmen des invalidenversicherungsrechtlichen Verfahrens im Nachgang zum Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2002.00401 vom 28. Februar 2003 (Urk. 2/9/61) in Auftrag gegebene polydisziplinäre Gutachten der MEDAS Z.___ vom 25. November 2004 zu den Akten (Urk. 2/9/65 S. 3 ff.). Sie stellte den Gutachtern am 3. Mai 2005 Ergänzungsfragen zur unfallbedingten Arbeitsfähigkeit (Urk. 2/9/65 S. 1 f.), welche am 18. Mai 2005 beantwortet wurden (Urk. 2/9/66). Überdies ersuchte die SWICA am 9. November 2005 um ergänzende Auskünfte zur Arbeitsfähigkeit nur unter Berücksichtigung des Oberarmleidens, welche die Gutachter am 19. Januar 2006 erteilten (Urk. 2/9/77).
Mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 6. Juni 2006 bestätigte die SWICA daraufhin den Fallabschluss per 30. Juni 2002 und sprach der Versicherten rückwirkend ab dem 1. Juli 2002, ausgehend von einer Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit von 70 % und einem Invaliditätsgrad von 35 %, eine Invalidenrente der Unfallversicherung zu (Urk. 2/9/82).
1.3 Im Februar 2015 leitete die SWICA eine Rentenüberprüfung ein (Urk. 2/9/97) und gab bei Dr. med. A.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie, ein Gutachten in Auftrag (Urk. 2/9/98-99), welches er am 9. März 2016 erstattete (Urk. 2/9/121). Die Ergänzungsfragen der SWICA vom 12. April 2016 (Urk. 2/9/122) beantwortete Dr. A.___ am 13. Juli 2016 (Urk. 2/9/124).
Mit Verfügung vom 22. September 2016 hob die SWICA die Rente per 31. Dezember 2016 auf (Urk. 2/9/128). Dagegen liess die Versicherte Einsprache erheben (Urk. 2/9/134). Der Gutachter Dr. A.___ nahm hierzu mit Ergänzungsbericht vom 13. Dezember 2016 Stellung (Urk. 2/9/138; vgl. auch Urk. 2/9/136). Den in seinem Gutachten vom 9. März 2016 erwähnten Untersuchungsbericht von Dr. med. B.___, Chefarzt für Hand- und Plastische Chirurgie, vom 30. November 2015, gemäss welchem die Narben für sich alleine mit Sicherheit nicht Ursache der gezeigten ganz erheblichen Funktionseinschränkung der rechten Schulter seien, gab Dr. A.___ aufforderungsgemäss im Januar 2017 zu den Akten (Urk. 2/9/143, Urk. 2/9/140). Mit Entscheid vom 10. November 2017 wies die SWICA die Einsprache ab (Urk. 2/9/144 = Urk. 2/2).
2. In Gutheissung der von der Versicherten dagegen am 13. Dezember 2017 erhobenen Beschwerde (Urk. 2/1) hob das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich den Einspracheentscheid vom 10. November 2017 auf (Urteil UV.2017.00287 vom 27. März 2019) und stellte fest, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf die bisherige Rente habe (Urk. 2/11 S. 14). Dabei erwog es, dass weder ein Revisionsgrund aus dem Gutachten von Dr. A.___ hervorgehe noch die Rentenzusprechung gestützt auf die Beurteilung der Gutachter der MEDAS Z.___ als zweifellos unrichtig erscheine (Urk. 2/11 S. 13). Das Urteil des Sozialversicherungsgerichts hob das Bundesgericht mit dem Urteil 8C_325/2019 vom 11. Dezember 2019 in teilweiser Gutheissung der Beschwerde der SWICA (Urk. 2/13/2) auf und wies die Sache an das Sozialversicherungsgericht zur Einholung eines gegebenenfalls polydisziplinären Gerichtsgutachtens zurück. Dies begründete es damit, die bei den Akten befindlichen medizinischen Unterlagen, insbesondere die des Dr. A.___, liessen keine zuverlässige Beantwortung der rechtserheblichen Tatfrage nach dem Eintritt einer anspruchsrelevanten Änderung der tatsächlichen Verhältnisse innerhalb des massgebenden Vergleichszeitraumes zu (Urk. 2/15 = Urk. 1 je S. 8 f.).
3. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich legte daraufhin das Verfahren neu an und nahm die Unterlagen des Verfahrens UV.2017.00287 als Urk. 2/0-15 zu den Akten. Daraufhin holte es bei der Gutachtenstelle C.___ des Universitätsspitals D.___ das bidisziplinäre Gerichtsgutachten von Dr. med. E.___, Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie, sowie PD Dr. med. F.___, Facharzt für Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie, vom 3. August 2021 ein (Urk. 18/1-5; vgl. auch Urk. 12, Urk. 15). Am 9. September (Urk. 22) und am 14. Oktober 2021 (Urk. 24-25) nahmen die Parteien dazu Stellung, wobei die Beschwerdeführerin den Antrag stellte, den Gutachtern seien die von ihr formulierten Ergänzungsfragen zur Beantwortung vorzulegen, und es sei eine psychiatrische Begutachtung durchzuführen (Urk. 24 S. 1). Nachdem ihr das Gericht hierzu Frist angesetzt hatte (Urk. 26), äusserte sich die Beschwerdeführerin am 11. Januar 2022 auch zur Adäquanz des Kausalzusammenhangs zwischen allfälligen psychischen Beeinträchtigungen und dem Unfall (Urk. 29). Am 27. Januar 2022 stellte das Sozialversicherungsgericht die verschiedenen Stellungnahmen jeweils der Gegenpartei zur Kenntnisnahme zu (Urk. 30).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Sozialversicherungsgericht hat die massgebenden Bestimmungen und Grundsätze über das anwendbare Recht (BGE 141 V 657 E. 3.5.1; Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG] vom 25. September 2015), den Anspruch auf eine Rente der Unfallversicherung (Art. 18 Abs. 1 UVG), die allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a) sowie die Modalitäten der Revision der Invalidenrente (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]; BGE 141 V 9 E. 2.3; 134 V 131 E. 3; je mit Hinweisen) und der Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG; BGE 140 V 77 E. 3; 138 V 324 E. 3.3) im Urteil vom 27. März 2019 dargelegt (Urk. 2/11 S. 3-7; vgl. auch Urk. 1 S. 4).
Darauf wird mit den folgenden Ergänzungen verwiesen.
1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 402 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).
1.3 Bei Gerichtsgutachten weicht das Gericht nach der Praxis nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung der medizinischen Fachleute ab, deren Aufgabe es ist, ihre Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stellen, um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen. Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu anderen Schlussfolgerungen gelangt. Eine abweichende Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachleute dem Gericht als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass es die Überprüfung durch eine weitere Fachperson im Rahmen einer Oberexpertise für angezeigt hält, sei es, dass es ohne eine solche vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 143 V 269 E. 6.2.3.2, 125 V 351 E. 3b/aa).
2.
2.1 Die rentenzusprechende Verfügung vom 6. Juni 2006 beruhte in medizinischer Hinsicht hauptsächlich auf dem polydisziplinären Gutachten der MEDAS Z.___ vom 25. November 2004 und den Ergänzungen vom 18. Mai 2005 und vom 19. Januar 2006 (Urk. 2/9/82 S. 1; vgl. Urk. 2/9/65, Urk. 2/9/66 und Urk. 2/9/77).
Bereits am 8. Januar 2002 hatten die Ärzte der Klinik für Ohren-, Nasen-, Hals- und Gesichtschirurgie des Universitätsspitals G.___ festgehalten, dass die hochgradige Schwerhörigkeit beidseits nicht auf die Verbrühung am 22. März 1994 mit damaliger Trommelfellperforation zurückzuführen sei (Urk. 2/9/35 S. 2 f.).
2.2 In der zusammenfassenden, interdisziplinären Beurteilung des Gutachtens der MEDAS Z.___ vom 25. November 2004 wurden die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt (Urk. 2/9/65, S. 12 des Gutachtens):
- Hochgradige sensorineurale Schwerhörigkeit beidseits bei
- Status nach traumatischer Trommelfellperforation rechts bei Verbrühung 1994 (geheilt)
- Chronischer Schulterschmerz rechts mit Bewegungseinschränkung bei retraktiver Kapsulitis bei
- Status nach Verbrühung des rechten Oberarms mit Thierschung und Entwicklung eines Narbenkeloids
- Mediale und laterale Gonalgie beidseits linksbetont bei
- kernspintomographischer Läsion des medialen Meniskus links sowie Verdacht auf Partialruptur des vorderen Kreuzbandes links
- Chronisches lumbales Schmerzsyndrom bei
- Haltungsinsuffizienz und muskulärer Dekonditionierung
- Status nach Morbus Scheuermann
- Leichte bis mittelgradige depressive Episode ohne somatisches Syndrom und teilweise remittierte posttraumatische Belastungsstörung (Urk. 2/9/65, S. 12 des Gutachtens).
Dazu hielten die Sachverständigen aus rheumatologischer Sicht fest, dass der rechtsseitige chronische Schulterschmerz mit Bewegungseinschränkung bei retraktiler Kapsulitis Folge der schmerzbedingten Schonung des rechten Arms wegen des Narbenkeloids sei (Urk. 2/9/65, S. 11 des Gutachtens). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Küchenhilfe und Köchin sei die Beschwerdeführerin nicht mehr arbeitsfähig, wobei vor allem die otologischen und etwas weniger auch die rheumatologischen Befunde limitierend seien (Urk. 2/9/65, S. 13 des Gutachtens).
Eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit, einerseits ohne Lärmeinfluss und ohne die Notwendigkeit einer regelmässigen Kommunikation und andererseits ohne Überkopfarbeiten oder kraftaufwändige Tätigkeiten mit dem rechten Arm, seien ihr zu maximal 40-50 % zumutbar, limitierend seien die otologischen und die rheumatologischen Befunde (Urk. 2/9/65, S. 13 des Gutachtens). Die Arbeitsfähigkeit werde durch die psychiatrischen Befunde nur wenig eingeschränkt (Urk. 2/9/65, S. 12 des Gutachtens).
2.3 Dem psychiatrischen Teilgutachten der MEDAS Z.___ ist sodann zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin auf den Stellenverlust nach dem Arbeitsunfall im März 1994 und auf die Schwerhörigkeit, die wahrscheinlich keine Unfallfolge sei, mit einer Depression reagierte, deren Kriterien sowohl klinisch wie testpsychologisch erfüllt seien. Zusätzlich fänden sich aktuell einige Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung wie Schreckhaftigkeit, vermehrte Angst mit Vermeideverhalten (Autofahren), weniger intensive Emotionen, sich aufdrängende Nachhallerinnerungen, beispielsweise beim Heben einer Pfanne, und Schlafstörungen. Die posttraumatische Belastungsstörung habe sich, wahrscheinlich auch durch die Psychotherapie, zurückgebildet, erreiche aber immer noch ein Ausmass, das eine Diagnose rechtfertige. Wegen der vegetativen Übererregtheit und der Depression seien die Ausdauer, das Selbstvertrauen, die Konzentrationsfähigkeit und die Regenerationsfähigkeit beeinträchtigt. Wegen der generalisierten Angst vermeide die Beschwerdeführerin Situationen, die mit einem erhöhten Sturzrisiko verbunden seien. Insgesamt könne aus psychiatrischer Sicht von einer Arbeitsunfähigkeit von etwa 30 % im Haushalt, in der bisherigen Tätigkeit sowie in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ausgegangen werden (Urk. 2/9/65, S. 2 f. des psychiatrischen Teilgutachtens).
2.4 Auf entsprechende Nachfragen des Unfallversicherers (Urk. 2/9/65, S. 1 f.) wurde am 18. Mai 2005 vermerkt, die rein unfallbedingte Arbeitsfähigkeit als Küchenangestellte betrage 30 %. Eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit einerseits ohne Lärmeinfluss und andererseits ohne Überkopfarbeiten sei der Beschwerdeführerin zu maximal 40-50 % zumutbar (Urk. 2/9/66).
2.5 Am 19. Januar 2006 führten die Gutachter in Beantwortung der Fragen zur Arbeitsfähigkeit nur aufgrund des Oberarmleidens aus (vgl. Urk. 2/9/70-71), aus rheumatologischer Sicht habe vom 22. März bis zum 30. September 1994 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Nachfolgend sei von einer 30%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Es sei nicht zu erwarten, dass die Arbeitsfähigkeit mit konservativen therapeutischen Massnahmen gesteigert werden könne. Allenfalls könnten ein operativer Eingriff betreffend die Narbenkontraktur sowie eine Narkosemobilisation der rechten Schulter mit nachfolgender intensiver Physiotherapie medizinisch-theoretisch zu einer Verbesserung der Beweglichkeit und der Belastbarkeit führen. Die Beschwerdeführerin wolle sich indessen nicht operieren lassen (Urk. 2/9/77, S. 1). Medizinisch-theoretisch könne sie aus rheumatologischer Sicht eine leichte wechselbelastende Arbeit mit der erwähnten Einschränkung von sogenannten Überkopfarbeiten und für manuell kraftaufwändige beziehungsweise ständig repetitive Tätigkeiten ohne Leistungseinschränkung zu 70 % erfüllen (Urk. 2/9/77, S. 2).
2.6 Ausgehend von einer Arbeitsfähigkeit von 70 % in einer Verweistätigkeit und unter Berücksichtigung eines Leidensabzuges von 10 % vom Invalideneinkommen ermittelte die Beschwerdegegnerin in der rentenzusprechenden Verfügung vom 6. Juni 2006 einen Invaliditätsgrad von 35 % (Urk. 2/9/82).
3.
3.1 Im Rückweisungsurteil 8C_325/2019 vom 11. Dezember 2019 erwog das Bundesgericht verbindlich, der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts sei insoweit nicht zu beanstanden, als damit die Voraussetzungen der Wiedererwägung in Bezug auf die ursprüngliche Rentenzusprache gemäss Verfügung vom 6. Juni 2006 verneint worden seien (Urk. 1 E. 5).
Hinsichtlich des Revisionsgrundes nach Art. 17 Abs. 1 ATSG - dessen Vorliegen das Sozialversicherungsgericht im Urteil vom 27. März 2019 verneint hatte - zog das Bundesgericht weiter in Erwägung, die bei den Akten liegenden Unterlagen, insbesondere das orthopädische Gutachten des Dr. A.___ vom 9. März 2016 (Urk. 2/9/121) samt Ergänzungsberichten vom 13. Juli (Urk. 2/9/124) und 13. Dezember 2016 (Urk. 2/9/138) sowie der Bericht des plastischen Chirurgen Dr. B.___ vom 30. November 2015 (Urk. 2/9/143) liessen keine zuverlässige Beantwortung der hier ausschlaggebenden Frage nach dem Eintritt einer anspruchsrelevanten Änderung der tatsächlichen Verhältnisse im revisionsrechtlich massgebenden Zeitraum zwischen der ursprünglichen Rentenzusprache vom 6. Juni 2006 einerseits und dem Erlass des Einspracheentscheides vom 10. November 2017 andererseits zu. Das Sozialversicherungsgericht habe deshalb - mit Blick auf die Ausgangslage, wonach die Rentenzusprechung gestützt auf das Gutachten der MEDAS Z.___ und dessen Ergänzungen sowie in Kenntnis darüber erfolgte, dass die Beschwerdeführerin nach Heilung der primären Unfallfolgen während mehr als sieben Jahren an der angestammten Arbeitsstelle wieder voll arbeitsfähig war - ein gegebenenfalls polydisziplinäres Gerichtsgutachten einzuholen (Urk. 1 E. 6.2-4 und E. 4.3).
3.2
3.2.1 Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich holte daraufhin das C.___-Gutachten ein. Die Sachverständigen der C.___ Begutachtungsstelle Dr. E.___ und Dr. F.___ führten in ihrem rheumatologisch-plastisch-chirurgischen Gerichtsgutachten vom 3. August 2021 die folgenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen im Bereich des rechten Armes auf (Urk. 18/1 S. 9):
Aus plastisch-chirurgischer Sicht bestünden Narben nach der Verbrühung im Bereich von Gesicht, Schulter und Thorax am 22. März 1994, insbesondere eine geringgradige Längskontraktur eines Narbenzugs am rechten Oberarm beugeseitig, 14 cm lang, mit Adhärenz an der Muskulatur, aber nicht über ein Gelenk (Axilla, Ellbeuge) hinweg verlaufend und damit nicht zu einer Funktionseinschränkung der Gelenke der rechten oberen Extremität führend.
Aus rheumatologischer Sicht bestünden folgende degenerative Veränderungen am Bewegungsapparat:
- Rotatorenmanschetten-degenerative Veränderungen mit transmuraler Ruptur der Supraspinatussehne am Ansatz und degenerativen Veränderungen der Bizepssehne rechts
- Rotatorenmanschetten-degenerative Veränderungen der linken Schulter
- pancompartimentale Varusgonarthrosen rechts mehr als links mit leicht schmerzhafter Flexionseinschränkung des rechten Knies und diskreter Oberschenkelmuskelatrophie rechts
- leichte mehrsegmentale Bandscheibendegenerationen mit Bulging und Foraminalstenose C4/5 links und möglicher Wurzelkompression C5 links, Facettengelenksarthrosen
- mehrsegmentale Osteochondrosen und Spondylosen der Lendenwirbelsäule, leichte linkskonvexe Skoliose.
Zudem führten die Gutachter aus, es bestünden anamnestisch deutliche Hinweise auf eine inadäquate Verarbeitung des Unfallgeschehens. Im Vorgutachten der MEDAS Z.___ sei in diesem Zusammenhang eine leicht- bis mittelgradige depressive Episode mit teilweise remittierter posttraumatischer Belastungsstörung diagnostiziert worden. Es sei davon auszugehen, dass diese psychische Komponente bis heute für die berichteten Funktionseinschränkungen führend sei (Urk. 18/1 S. 9).
Aus plastisch-chirurgischer Sicht seien die verbleibenden Narben mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit Unfallfolge. Die rheumatologischen Befunde seien nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unfallkausal (Urk. 18/1 S. 10).
An der rechten Schulter sei von einem Status nach durchgemachter adhäsiver Kapsulitis auszugehen. Zwar sei die im MEDAS-Gutachten aus dem Jahr 2004 gestellte Diagnose einer Frozen Shoulder, welche gleichbedeutend mit einer adhäsiven Kapsulitis sei, entgegen der Ansicht von Dr. A.___ (im Gutachten vom 9. März 2016; Urk. 2/9/121) aufgrund der damaligen klinischen Befunde nachvollziehbar und zu bestätigen. Aus heutiger Sicht könne die adhäsive Kapsulitis nicht als überwiegend wahrscheinlich unfallkausal angesehen werden, dies sowohl unter Berücksichtigung der Beurteilung der die Gelenksfunktion in keiner Weise beeinträchtigenden Narbensituation als auch des aktenmässig dokumentierten Umstands, dass sie zehn Jahre nach dem Unfall manifest geworden sei. Die Narben seien schon 2004 funktionell gut abgeheilt und ohne Belang für die Funktionsfähigkeit des Arms gewesen. Die Herleitung einer Kausalitätskette über eine Funktionseinschränkung der rechten Schulter durch Narbenstränge und eine sich daraus entwickelnde Frozen Shoulder seien nicht plausibel. Die Bejahung einer Unfallkausalität der somatischen Diagnosen im Jahr 2004 sei damit aus heutiger Sicht nicht haltbar. Für diese Kapsulitis dürften mit weit grösserer Wahrscheinlichkeit die degenerativen Sehnenveränderungen (Rotatorenmanschetten-Läsion gemäss MRI-Befund) zusammen mit idiopathischen Faktoren verantwortlich sein (Urk. 18/1 S. 10 und 14).
Die Situation im rechten Arm, die zur Vordiagnose einer Frozen Shoulder beziehungsweise adhäsiven Kapsulitis geführt habe, habe sich im zeitlichen Verlauf sicher verbessert: Heute zeige sich eine bessere Schulterbeweglichkeit, indem die passive Aussenrotation der rechten Schulter – zwar endgradig schmerzhaft – 70° betrage, im Vergleich zu 40° bei Dr. A.___ und 20° anlässlich der MEDAS-Begutachtung (Urk. 18/3 S. 18 und 20 f.). Eine adhäsive Kapsulitis sei nicht mehr nachweisbar (Urk. 18/1 S. 12-14).
Unter alleiniger Berücksichtigung der unfallkausalen plastisch-chirurgischen Befunde an der rechten oberen Extremität sei die Beschwerdeführerin in der im Zeitpunkt des Unfalls ausgeübten Tätigkeit vollständig arbeitsfähig. Eine relevante Funktionsstörung gehe von der Narbe im rechten Oberarm mit strangartiger Verwachsung der Muskulatur nämlich nicht aus (Urk. 18/1 S. 7, S. 11 f.). Hingegen erscheine die von den MEDAS-Gutachtern im Jahr 2004 attestierte unfallkausale 30%ige Minderung der Arbeitsfähigkeit aus heutiger Sicht plausibel, allerdings nicht aus somatischen Gründen, sondern aufgrund der im psychiatrischen Teilgutachten beschriebenen psychischen Symptomatik. Diese habe auch die subjektiven Beschwerdeangaben in der aktuellen, plastisch-chirurgischen Untersuchung dominiert. Aus plastisch-chirurgischer Erfahrung seien ausgeprägte psychische Reaktionsbildungen nach Verbrennungen/Verbrühungen bekannt, da die Verletzung wesentliche Aspekte des Selbstwertes in Mitleidenschaft ziehen könne, auch wenn das funktionelle Resultat wie vorliegend als gut bezeichnet werden müsse. Ein solcher Zusammenhang gehe aus der aktuellen Anamnese sehr deutlich hervor. Angesichts der plausiblen und nachvollziehbaren psychiatrischen Beurteilung aus dem Jahr 2004, der vom behandelnden Psychiater in H.___ beschriebenen Symptome (vgl. Urk. 18/2 S. 1 und S. 33, Urk. 18/3 S. 3) und der weiteren Aktenlage sahen die Gutachter keinen Bedarf für eine zusätzliche erneute psychiatrische Begutachtung (Urk. 18/1 S. 11). Die psychische Fehlverarbeitung erkläre auch die von den Gutachtern insgesamt festgestellte hohe Diskrepanz zwischen der aktuellen Selbsteinschätzung und der medizinisch unter Berücksichtigung der unfallfremden degenerativen Leiden begründbaren Leistungsfähigkeit (Urk. 18/1 S. 13; vgl. auch Urk. 18/4 S. 3).
3.2.2 Zur Frage betreffend die Entwicklung des Gesundheitszustandes und der gesundheitlichen Veränderungen seit Juni 2006 hielten die Gutachter fest, die adhäsive Kapsulitis habe sich mittlerweile zurückgebildet. Parallel dazu hätten sich andere degenerative Veränderungen am Bewegungsapparat akzentuiert. Die Gesamtarbeitsfähigkeit (70 % angepasst) sei über die Jahre vergleichbar geblieben. Die Narben seien schon seit 2004 funktionell gut abgeheilt und ohne Belang für die Funktionsfähigkeit, insbesondere der rechten oberen Extremität.
Bezüglich der rechten Schulter bestehe keine überwiegend wahrscheinliche Unfallkausalität für die 2004 erhobenen Befunde und Diagnosen und damit bezüglich der Schulter auch keine unfallkausale Einschränkung der Belastungsfähigkeit.
Weitgehend unbeachtet sei die psychische Beeinträchtigung geblieben, welche die Beschwerdeführerin durch die Verbrühung davongetragen habe. Diese stehe in der aktuellen Anamneseerhebung klar im Vordergrund der berichteten Symptome. Im MEDAS-Gutachten 2004 sei eine psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit benannt worden (leichte bis mittelgradige depressive Episode ohne somatisches Syndrom und teilweise remittierte posttraumatische Belastungsstörung). Die damals geschätzte 30%ige Leistungsminderung scheine aus heutiger Sicht plausibel und zwanglos und primär als überwiegend wahrscheinliche Unfallfolge zu begründen (Urk. 18/1 S. 14).
Im Gesamtverlauf könne gesagt werden, dass für die somatischen Diagnosen aus heutiger Sicht - anders als im MEDAS-Gutachten 2004 - eine Unfallkausalität mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nach Abheilung der Akutphase nie bestanden habe (rechte obere Extremität), die plastisch-chirurgischen (unfallkausalen) Restfolgen zu keiner funktionellen Einschränkung führten respektive geführt hätten, die (unfallfremden) Einschränkungen bezüglich Bewegungsapparat über die Jahre vergleichbar geblieben seien mit leichter Akzentverschiebung, schon 2004 eine psychische Fehlverarbeitung erkennbar und dokumentiert gewesen sei und die damals postulierte 30%ige unfallkausale Einschränkung mit einer psychischen Reaktion zu begründen gewesen sei (Urk. 18/1 S. 15).
4.
4.1 Die SWICA stellt sich in ihrer Stellungnahme vom 9. September 2021 auf den Standpunkt, die Beurteilung der physischen Beschwerden im C.___-Gutachten vom 3. August 2021 sei nachvollziehbar, und es könne darauf abgestellt werden. Hingegen könne die Beurteilung, dass die psychischen Beschwerden zu einer Leistungseinschränkung führten, nicht übernommen werden, da die beiden Gutachter nicht über eine psychiatrische oder psychologische Ausbildung verfügten. Im Übrigen müsste das Bestehen eines adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen den geltend gemachten psychischen Beschwerden und dem Unfallereignis nach der Psycho-Praxis gemäss BGE 115 V 133 geprüft und verneint werden. Folglich entfalle mangels physischen und psychischen Beschwerden der Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin ab dem 1. Dezember 2017 (Urk. 22
S. 1 f.).
4.2 Demgegenüber erachtet die Beschwerdeführerin - unter Formulierung von weiteren Fragen an die Gutachter - die Ausführungen der C.___-Experten als ergänzungsbedürftig (Urk. 24 S. 1, Urk. 25). Die adhäsive Kapsulitis würden die Gutachter mit grösserer Wahrscheinlichkeit auf eine degenerative Sehnenveränderung und nicht auf eine durch die Narben bedingte Funktionsbeeinträchtigung zurückführen. Unklar sei allerdings, auf welche objektive Grundlage sie die Sachverhaltsvariante der Sehnenveränderung stützten. Zudem hätten sie nicht begründet, weshalb das zeitlich versetzte Auftreten einer adhäsiven Kapsulitis gegen eine Unfallkausalität spreche (Urk. 24 S. 2). Die gutachterliche Behauptung, die Schulterbeweglichkeit sei zur Zeit der Begutachtung durch die MEDAS Z.___ nicht durch die Narbe beeinträchtigt worden, widerspreche den Angaben in den Berichten der damaligen Hausärztin Dr. med. I.___ vom 30. Oktober 2001 und vom G.___ vom 31. Januar 2002 (Urk. 25 S. 1 f.). Deshalb interessiere, wie die Gutachter diese Berichte werteten. In diesem Zusammenhang stelle sich zudem die durch die Gutachter nicht beantwortete Frage, ob ihre Einschätzung eine andere desselben Sachverhalts darstelle oder ob sie zwischenzeitlich eine Besserung eingetreten sei (Urk. 24 S. 2). Zudem sei eine ergänzende psychiatrische Begutachtung nötig, auch zur Beurteilung der Unfalladäquanz der aktuellen Arbeitsunfähigkeit wegen psychischer Erkrankungen. Überdies könnte die adhäsive Kapsulitis auch im Sinne einer mittelbaren Kausalität auf eine durch psychische Erkrankungen bedingte Schonhaltung mit Funktionsbeeinträchtigung zurückgehen (Urk. 24 S. 1 f.).
5.
5.1 Das rheumatologisch-plastisch-chirurgische Gerichtsgutachten vom 3. August 2021 berücksichtigt die geklagten Beschwerden (Urk. 18/3 S. 2-5, Urk. 18/4
S. 2 f.), ist in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden (Urk. 18/2), beantwortet ausführlich die vom Gericht gestellten Fragen (Urk. 12, Urk. 18/1
S. 9 ff.), leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und enthält begründete Schlussfolgerungen der Experten (Urk. 18/1 S. 5 ff., Urk. 18/3 S. 9 ff., Urk. 18/4 S. 4 ff.). Es ist deshalb grundsätzlich beweiskräftig (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
5.2 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Urk. 25 S. 1 f.) sind die Angaben im Bericht der Hausärztin Dr. med. I.___ vom 30. Oktober 2001 nicht geeignet, das Gerichtgutachten in Zweifel zu ziehen. In Beantwortung von Fragen der SWICA (Urk. 2/9/29) hatte Dr. I.___ seinerzeit ausgeführt, die Narben beeinträchtigten die Beweglichkeit der rechten Schulter leicht, hätten die Beschwerdeführerin bis anhin jedoch nicht gestört, da sie nach dem Unfall bis August 2001 in der Küche gearbeitet habe. Wegen der Gehörstörung könne sie nun nicht mehr in der Küche, sondern nur noch in einer geräuscharmen Umgebung arbeiten (Urk. 2/9/30 S. 1 f.). Am 23. September 2002 gab Dr. I.___ der SWICA zudem an, sie könne nicht sagen, wie sehr sich die Narbe auf die Arbeitsfähigkeit auswirke. Irritierend sei, dass die Beschwerdeführerin erst seit 2001, also sieben Jahre nach dem Unfallereignis, in der Schulter eingeschränkt sei. Sie habe sie vorher mehrmals darauf angesprochen und die Beschwerdeführerin habe ihr gesagt, es gehe ordentlich. Zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit empfehle sie deshalb die Einholung eines Gutachtens (Urk. 2/9/55). Aus diesen Ausführungen folgt jedenfalls nicht, dass Dr. I.___ im Gegensatz zu den C.___-Gutachtern von einer wesentlichen Einschränkung der Schulterbeweglichkeit ausging, welche durch die Narben verursacht wurde.
Auch aus dem Bericht der Klinik für Wiederherstellungschirurgie des Universitätsspitals G.___ vom 31. Januar 2002 ergibt sich nichts Anderes. Die Ärzte erwähnten zwar zwei Narbenkontrakturen im Bereich des rechten Oberarmes, was mit dem Befund des plastisch-chirurgischen C.___-Gutachters vereinbar ist (Urk. 18/4 S. 3 f.); sie nahmen jedoch nicht zur Frage Stellung, ob beziehungsweise inwiefern sich die Narbenkontrakturen auf die Funktionsfähigkeit des Arms auswirkten (Urk. 2/9/41 und Urk. 2/9/42 S. 2; vgl. auch Urk. 18/2 S. 20).
Diese älteren Berichte rechtfertigen demnach ein Abweichen von den Schlussfolgerungen der C.___-Gutachter nicht. Von den in diesem Zusammenhang formulierten Ergänzungsfragen der Beschwerdeführerin sind insofern keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten, weshalb sich zusätzliche Fragen an die Sachverständigen erübrigen.
5.3
5.3.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, es sei unklar, auf welche objektive Grundlage die Gutachter ihre Beurteilung gestützt hätten, dass die adhäsive Kapsulitis mit grösserer Wahrscheinlichkeit auf eine degenerative Sehnenveränderung als auf eine durch die Narben bedingte Funktionsbeeinträchtigung zurückzuführen sei (Urk. 24 S. 2). Dazu ist zunächst festzuhalten, dass es nicht Aufgabe der Sachverständigen ist, die Ätiologie der Beschwerden abschliessend zu klären. Ihnen fällt vielmehr allein die Beantwortung der Frage nach dem natürlichen Kausalzusammenhang zwischen den Beschwerden und dem versicherten Unfallereignis zu.
5.3.2 Der rheumatologische C.___-Gutachter Dr. E.___ erläuterte, dass der Begriff einer Frozen Shoulder eher der orthopädischen Wahrnehmung einer eingesteiften und sehr eindrücklich wirkenden Schulterbeweglichkeitsstörung entspreche, wohingegen der rheumatologische Begriff einer adhäsiven Kapsulitis mehr den Prozess einer derartigen Affektion beschreibe. Adhäsive Kapsulitiden würden hinsichtlich Ursache und Pathogenese nach wie vor schlecht verstanden; sie seien verwandt mit der Sudeck’schen Dystrophie respektive der Algoneurodystrophie. Mit Blick auf das Gutachten von Dr. A.___ führte der C.___-Gutachter aus, bei der Beschwerdeführerin liege sicherlich schon seit vor 2016, wahrscheinlich schon 2002 bis 2004, eine derartige Schulterpathologie vor, die aber 2016 von einem sich entwickelnden Verdeutlichungsverhalten mit deutlicher Schonung des rechten Armes nur schwer abzugrenzen gewesen sei. Die Konklusion von Dr. A.___, dass erstlinig nur ein Schmerzvermeidungsverhalten ohne relevante Pathologie vorliege, könne nicht gefolgt werden, wenn auch das Schmerzvermeidungsverhalten derzeit deutlich erscheine (Urk. 18/3 S. 17-18).
Die genaue Ursache der Entstehung einer adhäsiven Kapsulitis an der Schulter sei unbekannt. Als assoziierende Faktoren nannte Dr. E.___ frühere Traumata, zervikoradikuläre Nervenaffektionen, chirurgische Eingriffe am oberen Körperquadranten, protrahierte Immobilisation und auch Stoffwechselstörungen. Er folgte der Argumentation von Dr. A.___ insoweit, als das Geschehen in zeitlich grosser Distanz zum ursprünglichen Unfallereignis aufgetreten oder abgelaufen sei; ein Zusammenhang mit dem ursprünglichen Unfallereignis sei kaum konstruierbar. Eine nach dem Unfall vom 22. März 1994 pflegerisch induzierte Rotatorenmanschettenläsion könne ausgeschlossen werden, da die adhäsive Kapsulitis dann viel früher nach dem Unfallereignis aufgetreten wäre (Urk. 18/3 S. 18). Zwar habe möglicherweise eine Schonung des Gebrauchs des rechten Arms nach dem Unfall vorgelegen, es sei aber nicht anzunehmen, dass dies bei der Entstehung der adhäsiven Kapsulitis erst Jahre später eine Rolle gespielt habe, wie vom MEDAS-Rheumatologen im Gutachten vom 25. November 2004 postuliert worden sei (Urk. 2/9/65, S. 11 des Gutachtens und S. 6 des rheumatologischen Teilgutachtens). Zudem sei der Arm in den Jahren nach Ausheilung der Verbrühung auch nicht etwa durch Verbände oder Gips immobilisiert gewesen (Urk. 18/3 S. 19).
Weit wahrscheinlicher erscheine eine Auslösung der Kapsulitis durch das Auftreten degenerativer Sehnenveränderungen oder durch eine zervikoradikuläre Symptomatik, wofür sich derzeit allerdings bildmorphologisch keine Korrelate auf der rechten Seite fänden; die aktuelle Bildgebung lasse keine über das Altersübliche hinausgehenden degenerativen Sehnenveränderungen erkennen. Festzuhalten sei auch, dass adhäsive Kapsulitiden ohne identifizierbare Auslöser einfach primär auftreten könnten. Gesamthaft betrachtet erscheine der aktuelle Schulterzustand nicht als unfallkausal, habe aber Teil an der zu konstatierenden funktionellen Einschränkung respektive Leistungsminderung des Bewegungsapparates (Urk. 18/3 S. 19; vgl. auch Urk. 18/1 S. 10). Nicht nachvollziehbar sei die durch Dr. A.___ bescheinigte volle Arbeitsfähigkeit. Schwere Tätigkeiten wie die Küchenarbeit seien nicht mehr möglich. Der 70%igen Arbeitsfähigkeit für leichte angepasste Tätigkeiten könne aus jetziger Perspektive weiterhin gefolgt werden bei insgesamt in der Auswirkung der Leistungseinschränkung vergleichbarer Situation wie 2004 (Urk. 18/3 S. 20).
Der plastisch-chirurgische C.___-Gutachter Dr. F.___ führte aus, die unfallkausalen Narbenareale am rechten Oberarm seien nicht schwerwiegend, die Abheilung nach Hauttransplantation sei mit gutem funktionellem Resultat erfolgt (Urk. 18/4 S. 4). Es bestünden eine strangartige Verwachsung mit der Muskulatur von 14 cm Länge sowie eine leichte Kontraktur bei maximaler Streckung des Ellbogens an der Innenseite des Oberarms. Diese behinderten allerdings kein Gelenk, womit weder eine operative Korrektur indiziert sei noch eine relevante Funktionseinschränkung plausibel begründet werden könne (Urk. 18/4 S. 3 f. und 8 f.). Das Postulat der MEDAS-Gutachter im Jahr 2004, dass die Narbenareale am rechten Oberarm beziehungsweise ein schmerzhaftes Narbenkeloid zu einer chronischen Fehlhaltung/Bewegungseinschränkung der Schulter und dadurch zu einer adhäsiven Kapsulitis geführt hätten, sei nicht haltbar (Urk. 18/4 S. 4; vgl. auch Urk. 2/9/65, S. 11 des Gutachtens und S. 6 des rheumatologischen Teilgutachtens). Vom aktuellen Narbenbild ausgehend könne das Vorliegen eines Keloids (wie in den Akten gelegentlich diskutiert [vgl. Urk. 2/9/65, S. 3 des rheumatologischen Teilgutachtens]) zu jeder Zeit der Narbenbildung mit Sicherheit ausgeschlossen werden (Urk. 18/4 S. 7).
5.3.3 Diese Argumentation der Gutachter bedarf entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin keiner weiteren Erläuterung und Ergänzung (Urk. 24 S. 2). Die gutachterlichen Ausführungen betreffend möglicher Ätiologien der adhäsiven Kapsulitis sind plausibel. Auch die Schlussfolgerung, dass ein Zusammenhang mit dem Unfall möglich sein könnte, aber nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sei, leuchtet mit Blick auf die lange Latenz zwischen der Beendigung der Heilungszeit und dem Auftreten der geklagten Beschwerden, auf welcher die Beurteilung durch Dr. E.___ massgeblich fusst, ein. Dass der rechte Arm in den ersten Jahren nach dem Unfall vom 22. März 1994 nicht anhaltend immobilisiert war, wird gestützt durch die Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich einer Besprechung bei der SWICA am 20. August 2001, wonach sie nach Beendigung der Heilungszeit ihre frühere Tätigkeit während 7.5 Jahren wieder zu 100 % habe ausüben können (Urk. 2/9/22 S. 3 f.). Dies stimmt mit den Lohnabrechnungen ihres ehemaligen Arbeitgebers überein, die eine vollzeitliche Arbeitstätigkeit mit eher höherem Lohn als vor dem Unfall ausweisen (Urk. 2/9/25 S. 4 ff.). Mit einem praktisch unbeweglichen rechten Arm wäre die Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses als Küchenmitarbeiterin im Vollzeitpensum nicht möglich gewesen. Die Angabe der Beschwerdeführerin gegenüber den C.___-Gutachtern, sie sei nach dem Unfall beim bisherigen Arbeitgeber nur noch stundenweise im Einsatz gewesen (Urk. 18/1 S. 5), widerspricht somit der Aktenlage, so dass ihr nicht gefolgt werden kann. Denn praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die sogenannten Aussagen der ersten Stunde ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 143 V 168 E. 5.2.2, 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis). Nicht entscheidend ist zudem, ob die Beschwerdeführerin während der Arbeit wegen der Brandnarben am rechten Oberarm Schmerzen verspürte, was sie am 20. August 2001 gegenüber der SWICA bejahte (Urk. 2/9/22 S. 3 f.), früher gegenüber ihrer Hausärztin Dr. I.___ indes mehrmals verneint hatte (Urk. 2/9/55 S. 1). Abgesehen von diesen Inkonsistenzen sind für den Rentenanspruch allein die Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit massgeblich und nicht die Schmerzsituation an sich.
Dr. F.___ legte gestützt auf den aktenmässig dokumentierten Verlauf und seine Untersuchungsbefunde ebenfalls nachvollziehbar dar, dass entgegen der Einschätzung der MEDAS-Gutachter zu keinem Zeitpunkt ein Narbenkeloid an der rechten Schulter vorlag, welches durch damit verbundene Schmerzen eine Bewegungseinschränkung/Immobilisation des rechten Armes hätte (mit)verursachen können. Ebenfalls in plausibler Weise erklärte er, dass die verbleibende strangartige Verwachsung mit der Muskulatur und die leichte Kontraktur bei maximaler Streckung des Ellbogens kein Gelenk behinderten, weshalb die Narbe bereits anlässlich der Begutachtung in der MEDAS Z.___ zu keiner relevanten Funktionseinschränkung führen konnte. Insofern liegt - auch dies entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Urk. 24 S. 2, Urk. 25 S. 1 f.) - zweifellos eine andere Beurteilung des gleichen Sachverhalts durch die C.___-Gutachter vor.
Dass die grosse zeitliche Distanz zum Unfallereignis im Jahr 1994 - die adhäsive Kapsulitis trat wahrscheinlich erstmals in den Jahren 2002 bis 2004 auf (Urk. 18/3 S. 17 f.) – auch eher gegen eine Unfallkausalität spricht, leuchtet ohne Weiteres ein. Ebenfalls überzeugt die Beurteilung der Gutachter, dass bei dieser Ausgangslage andere denkbare Ursachen einer adhäsiven Kapsulitis wie die auf den
MRI-Bildern vom 30. April 2021 sichtbar gewordenen degenerativen Sehnenveränderungen (Urk. 18/1 S. 9) oder eine zervikoradikuläre Symptomatik eher in Frage kommen, auch wenn anlässlich der MEDAS-Begutachtung im Jahr 2004 noch kein MRI-Befund der rechten Schulter beziehungsweise der Halswirbelsäule vorlag (Urk. 2/9/65, S. 5 des Gutachtens). Schliesslich legten die C.___-Gutachter auch dar, dass adhäsive Kapsulitiden ohne identifizierbare Auslöser einfach primär auftreten können. Dass angesichts dieser verschiedenen in Frage kommenden (unfallfremden) ursächlichen Faktoren das Unfallereignis vom 22. März 1994 zwar möglicherweise, aber nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Ursprung der adhäsiven Kapsulitis war, leuchtet ein. Zum gleichen Ergebnis gelangte auch Dr. A.___ in seinem Gutachten vom 9. März 2016 (Urk. 2/9/121 S. 16 f.).
5.3.3 Von der Beschwerdeführerin (Urk. 24 S. 2) wird aufgrund der entsprechenden Erörterungen von Dr. A.___ (Urk. 2/9/121 S. 15) sowie vom plastisch-chirurgischen C.___-Gutachter (Urk. 18/4 S. 6) die Frage aufgeworfen, ob die adhäsive Kapsulitis indirekt durch eine unfallbedingte psychische Problematik, die zur Immobilisation des rechten Arms führte, hervorgerufen wurde. Diese Frage ist hier dann von Bedeutung, wenn ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang zwischen einer erheblichen psychischen Symptomatik und dem Unfallereignis besteht. Darauf ist in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
6.
6.1 Anhand des C.___-Gutachtens bleibt die entscheidende Frage zu prüfen, ob eine anspruchsrelevante Änderung der tatsächlichen Verhältnisse im revisionsrechtlich massgebenden Zeitraum zwischen der ursprünglichen Rentenzusprache vom 6. Juni 2006 und dem Erlass des Einspracheentscheides vom 10. November 2017 eingetreten ist.
Als anspruchserhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse im Sinne eines Revisionsgrundes nach Art. 17 Abs. 1 ATSG wird in der Unfallversicherung auch ein nachträglicher Wegfall des natürlichen Kausalzusammenhanges aufgrund eines Erreichens des Status quo sine (vgl. E. 3.3 hiervor) nach der Zusprache einer Rente anerkannt (BGE 147 V 161 E. 4.3).
6.2
6.2.1 Die Rentenzusprechung erfolgte - wie gesagt - gestützt auf das MEDAS-Gutachten vom 25. November 2004 samt Ergänzungen vom 18. Mai 2005 und vom 19. Januar 2006, wonach aus rheumatologischer Sicht unter Berücksichtigung des Oberarmleidens rechts (im Sinne einer retraktilen Kapsulitis [Urk. 2/9/65, S. 1 und 6 des rheumatologischen Teilgutachtens]) eine 30%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer leichten wechselbelastenden Arbeit ohne Tätigkeiten über der Schulterhorizontalen und ständige repetitive manuell kraftaufwändige Arbeiten ausgewiesen war (Urk. 2/9/77 S. 2; vorstehend E. 2.5-2.6).
Der rheumatologische Gutachter der MEDAS Z.___ wies darauf hin, die Beschwerdeführerin habe sich während der Untersuchung adäquat verhalten und gut kooperiert. Er erhob am 7. Juli 2004 folgende maximalen Bewegungsradien der rechten Schulter: Antelevation 140°, seitliche Abduktion 110° mit heftigem Endphasenschmerz, Aussenrotation 20° mit Endphasenschmerz, Innenrotation frei (Urk. 2/9/65 S. 3 f. des rheumatologischen Teilgutachtens).
6.2.2 Anlässlich der Untersuchung durch Dr. A.___ am 1. Dezember 2015 betrugen die aktiv gezeigte Elevation und Abduktion 50°, bei der Aussenrotation belief sich der Bewegungsumfang auf 40° (im Vergleich zu 60° links). Die passive Testung der Beweglichkeit war nicht verwertbar, weil die Beschwerdeführerin in fast allen Ebenen noch vor dem Erreichen der aktiv gezeigten Bewegungsumfänge aktiv gegenspannte und Schmerzen angab. Dieses Verhalten wurde vom Gutachter als Aggravierung und somatisch unbegründete Selbstlimitierung interpretiert (Urk. 2/9/121 S. 10).
Der C.___-Rheumatologe erhob am 27. April 2021 eine aktiv inkonstante, teils geringe Restbeweglichkeitseinschränkung der Schulter rechts. Passiv zeigten sich folgende Bewegungsumfänge: Anteversion bis 100°, Abduktion bis 70°, danach Ausweichbewegungen, Gegeninnervation und Schmerzangabe, Aussenrotation 70° (gleich wie auf der linken Seite). Der rheumatologische Sachverständige bezeichnete die passive Beweglichkeit als (seitengleich) symmetrisch, aber auf der rechten Seite endphasig schmerzhaft mit deutlichem Schonungsverhalten. Zudem ging er davon aus, dass sich die adhäsive Kapsulitis spätestens im Jahr 2019 zurückgebildet habe (Urk. 18/1 S. 13 f., Urk. 18/3 S. 7 und 9). Zum Verlauf bemerkte der rheumatologische C.___-Gutachter ausdrücklich, die Situation im rechten Arm habe sich sicher verbessert. Dies begründete er mit der gebesserten Schulterbeweglichkeit, bei der die passive Aussenrotation der rechten Schulter
– zwar endgradig schmerzhaft – 70° betrage, im Vergleich zu 40° bei Dr. A.___ und 20° anlässlich der MEDAS-Begutachtung (Urk. 18/3 S. 18 und 20 f.). Es entspreche dem üblichen Verlauf bei adhäsiven Kapsulitiden, dass die Schmerzen mit der Zeit zurückgingen und sich danach die Schultersteifigkeit langsame auflöse (Urk. 18/3 S. 17).
6.3 Die 30%ige Arbeitsunfähigkeit in angepassten Tätigkeiten, welche zur Rentenzusprechung führte, wurde nach dem Gesagten im Wesentlichen aufgrund der eingeschränkten Schulterfunktion attestiert. Dies folgt auch aus der Prognose in der Ergänzung des Gutachtens der MEDAS Z.___ vom 19. Januar 2006, dass die Arbeitsfähigkeit allenfalls durch eine Operation, welche die Beweglichkeit und Belastbarkeit der Schulter verbessern könnte, gesteigert werden könnte (Urk. 2/9/77 S. 1). Die eingeschränkte Schulterbeweglichkeit im damaligen Umfang wurde auch vom C.___-Rheumatologen rückblickend auf eine adhäsive Kapsulitis zurückgeführt (Urk. 18/1 S. 13, Urk. 18/3 S. 18).
Deshalb stellt die im zeitlichen Verlauf festgestellte Rückbildung der adhäsiven Kapsulitis in der rechten Schulter zusammen mit der von den C.___-Gutachtern festgestellten Steigerung der Schulterbeweglichkeit in der Aussenrotation von (passiv) 20° anlässlich der MEDAS-Begutachtung im Juli 2004 auf die von Dr. A.___ am 1. Dezember 2015 erhobene aktive Beweglichkeit von 40° eine erhebliche Verbesserung des Gesundheitszustandes dar. Dr. A.___ konnte die passive Schulterbeweglichkeit im Dezember 2015 wegen des Verhaltens der Beschwerdeführerin nicht zuverlässig ermitteln, ging aber davon aus, dass sie bei objektiver Betrachtung besser sein müsste als der aktiv gezeigte Bewegungsumfang von 40° (Urk. 2/9/121, S. 15 und 19). Im C.___-Gutachten wird die aktive Schulterbeweglichkeit nicht festgehalten (Urk. 18/3 S. 7). Immerhin erwähnte der C.___-Rheumatologe am 27. April 2021 eine passive Aussenrotation von maximal 70°, was deutlich über den bis dahin erhobenen Bewegungsradien liegt und daher auf eine zwischenzeitlich eingetretene Verbesserung der Beweglichkeit der rechten Schulter schliessen lässt. Aufgrund des dokumentierten Gesamtverlaufs seit 2004 kann vor diesem Hintergrund mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf eine Steigerung der Beweglichkeit sowohl zwischen der Untersuchung von Dr. A.___ im Dezember 2015 und dem Zeitpunkt des Einspracheentscheids vom 10. November 2017 als auch im Vergleich zum Referenzzeitpunkt geschlossen werden. Insgesamt ist durch die ausgewiesene Verbesserung der Beweglichkeit der rechten Schulter im massgeblichen Zeitraum zwischen dem Erlass der Rentenverfügung vom 6. Juni 2006 (Urk. 2/9/82) und demjenigen des angefochtenen Einspracheentscheids vom 10. November 2017 ein Revisionsgrund erstellt (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Zürich 220, Art. 17 Rz 51 ff.; Rumo-Jungo/Holzer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Auflage, Zürich 2012, S. 152 f. mit Hinweisen). Zum selben Ergebnis führt die gutachterliche Beurteilung, Beurteilung, dass die bei der Rentenzusprechung und von den Vorgutachtern der MEDAS Z.___ noch als unfallkausal eingestufte adhäsive Kapsulitis nicht (mehr) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 22. März 1994 zurückzuführen ist (BGE 147 V 161 E. 4.3).
Nichts daran zu ändern vermag der Umstand, dass eine prozentgenaue Festsetzung der allein wegen der Rückbildung der unfallbedingten adhäsiven Kapsulitis resultierenden Steigerung der Arbeitsfähigkeit fehlt, weil eine klinische Abgrenzung gegenüber den unfallfremden Sehnendegenerationen und dem Verdeutlichungsverhalten der Beschwerdeführerin mit muskulären Gegeninnervationen nach Auffassung des C.___-Rheumatologen nicht möglich war (Urk. 18/1 S. 12 f., Urk. 18/3 S. 18 und S. 20; vgl. auch Urk. 2/9/121 S. 19 f.). Allerdings hat sich die Beschwerdeführerin rechtsprechungsgemäss eine fehlende Mitwirkung bei der Begutachtung ohne stichhaltige Gründe, worunter auch ein Verdeutlichungsverhalten und Gegenspannen zu begreifen sind, selbst zuzuschreiben und schmälert den Beweiswert des Gerichtsgutachtens nicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_29/2020 vom 16. März 2020 E. 3.2.3).
Angesichts des erheblichen Rückgangs der Schultereinschränkung, die ursprünglich zu einer 30%igen Arbeitsunfähigkeit in angepassten Tätigkeiten führte, kann mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer ebenso erheblichen Abnahme der Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden, da die C.___-Gutachter die 30%ige Einschränkung - anders als die MEDAS-Gutachter - dem aktuell im Vordergrund stehenden psychischen Krankheitsbild zuschrieben.
7.
7.1 Liegt nach dem Gesagten ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an die Beurteilung des Sachverhalts besteht, die der Rentenverfügung vom 6. Juni 2006 zugrunde lag. Insbesondere kann sowohl der natürliche Kausalzusammenhang als auch dessen Adäquanz anhand der tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der erwogenen revisionsweisen Leistungsanpassung neu geprüft werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_248/2017 vom 24. Mai 2018 E. 3.3 mit Hinweisen).
7.2 Wie gesagt überzeugt die Beurteilung der C.___-Gutachter, dass die bei der Rentenzusprechung und von den Vorgutachtern der MEDAS Z.___ noch als unfallkausal eingestufte adhäsive Kapsulitis nicht (mehr) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 22. März 1994 zurückzuführen ist. Ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dieser Beeinträchtigung ist folglich nicht mit dem massgeblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgewiesen (vgl. vorstehend E. 1.2). Vor diesem Hintergrund braucht auch die vom begutachtenden Rheumatologen des C.___ offen gelassene Frage, ob bei Erlass des angefochtenen Einspracheentscheides auf die Kapsulitis zurückzuführende, degenerativ bedingte Resteinschränkungen verblieben, die sich auf die zumutbare Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auswirkten (Urk. 18/3 S. 18), nicht beantwortet zu werden.
Da überdies die unfallkausalen Brandnarben laut C.___-Gutachten bereits mindestens seit 2004 nicht mehr zu einer Einschränkung der Armfunktion und der Arbeitsfähigkeit führten (Urk. 18/1 S. 10 f. und 14), bestanden bei Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids vom 10. November 2017 keine unfallbedingten somatischen Beeinträchtigungen, die zu einer Arbeits- beziehungsweise zu einer durch den Unfallversicherer zu beachtenden Erwerbsunfähigkeit führen könnten.
7.3
7.3.1 Zu prüfen bleibt, ob das im C.___-Gutachten erhobene psychische Beschwerdebild Anspruch auf eine Rente gibt.
7.3.2 Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 E. 3b; BGE 115 V 133 E. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei
– ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf – folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E. 6; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 6.1, 120 V 352 E. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2).
Das Bundesgericht hat bisher beurteilte Fälle von Verbrühungen als mittelschwerer Unfall im engeren Sinn qualifiziert, so etwa eine zweitgradige Verbrühung von 10 % der Körperoberfläche im Bereich der Schulter, des Thorax und des Vorderarms (Urteil des Bundesgerichts 8C_435/2011 vom 13. Februar 2012 Sachverhalt A. sowie E. 4.2; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts
U 277/05 vom 19. Januar 2006 E. 3). Es besteht kein Grund, den Unfall vom 22. März 1994 anders einzustufen: Die Beschwerdeführerin wollte am 22. März 1994 in der Restaurantküche kochendes Wasser aus einer Pfanne wegschütten, rutschte dabei aus und verbrühte sich. Dabei erlitt sie zweitgradige oberflächliche und tiefe Verbrennungen am rechten Oberarm und thorakal rechts sowie zweitgradig oberflächliche Verbrennungen an der rechten Gesichtshälfte und am rechten Ohr mit Trommelfellperforation. Insgesamt waren 10 % der Körperoberfläche betroffen (Urk. 2/9/1, Urk. 2/9/9, Urk. 2/9/17-18, Urk. 18/4 S. 2 ff.). Besondere Umstände, die eine Einstufung des Unfalls an die Grenze zu den schweren Unfällen rechtfertigen würden (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts U 212/04 vom 4. Oktober 2004 E. 2.3.1 mit weiteren Hinweisen), lagen nicht vor und wurden auch seitens der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht (Urk. 29).
7.3.3 UV170130Kausalzusammenhang adäquat und Gesundheitsbeeinträchtigung psychisch, mittlerer Unfall11.2008Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalles;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen;
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
- körperliche Dauerschmerzen;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 134 V 109 E. 6.1, 115 V 133 E. 6c/aa).
Diese Kriterien werden einzig unter Berücksichtigung der somatischen Aspekte des Gesundheitsschadens geprüft. Bei mittelschweren Unfällen im engeren Sinn kann die Unfalladäquanz der gesundheitlichen Beschwerden nur bejaht werden, wenn mindestens drei der sieben Adäquanzkriterien erfüllt sind oder eines besonders ausgeprägt vorliegt (Urteil des Bundesgerichts 9C_66/2021 vom 6. Juli 2021 E. 7.3 und 8.3).
7.3.4 Das Kriterium der besonders dramatischen Begleitumstände oder der besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls ist objektiv zu beurteilen und nicht aufgrund des subjektiven Empfindens der versicherten Person. Jedem mindestens mittelschweren Unfall ist eine gewisse Eindrücklichkeit eigen, welche somit noch nicht für eine Bejahung des Kriteriums ausreichen kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_435/2011 vom 13. Februar 2012 E. 4.2.3 mit weiteren Hinweisen). Vor diesem Hintergrund erfüllt das Geschehen vom 22. März 1994 (vgl. vorstehend E. 7.3.2) das Kriterium nicht.
Beim Kriterium der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzungen ist insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen, zu berücksichtigen. Eine solche generelle Eignung ist bei Verbrühungen, wie sie die Beschwerdeführerin erlitten hat, nicht ohne weiteres zu bejahen (Urteil des Bundesgerichts 8C_435/2011 vom 13. Februar 2012 E. 4.2.7). Die Verbrühung im Gesicht hinterliess nach Lage der medizinischen Unterlagen kaum erkennbare Spuren (Urk. 18/4 S. 4), und die Trommelfellperforation heilte laut den Ärzten der Klinik für Ohren-, Nasen-, Hals- und Gesichtschirurgie des Universitätsspitals G.___ (Urk. 2/9/35 S. 2 f.) und der MEDAS Z.___ (Urk. 2/9/65 S. 12 des Gutachtens) bald nach dem Unfall folgenlos aus. Die übrigen Narben an der Innenseite des rechten Oberarms und thorakal rechts sind zwar störend, befinden sich aber überwiegend in Bereichen, die auch im Sommer nur ausnahmsweise, etwa beim Baden, sichtbar sind (Urk. 18/4 S. 8 f.). Die
C.___-Gutachter wiesen zwar darauf hin, dass es nach dem Schock einer Verbrennung/Verbrühung nach plastisch-chirurgischer Erfahrung gelegentlich zu ausgeprägten psychischen Reaktionsbildungen komme, da die Verletzung wesentliche Aspekte des Selbstwertes in Mitleidenschaft ziehen könne, auch wenn das funktionelle Resultat wie vorliegend als gut bezeichnet werden müsse (Urk. 18/1 S. 8, Urk. 18/4 S. 6 f.). Zusätzlich erwähnten die Gutachter aber auch, dass im Konkreten deutliche Hinweise für eine inadäquate Verarbeitung des Unfallgeschehens bestünden (Urk. 18/1 S. 9). Selbst wenn aufgrund dieser Feststellungen das Kriterium der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzungen als erfüllt betrachtet wird, so liegt es in jedem Fall – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Urk. 29 S. 2 ff.) - nicht besonders ausgeprägt vor. Im Gegensatz zu dem im Urteil des Bundesgerichts 8C_435/2011 vom 13. Februar 2012 E. 4.2.7 beurteilten Sachverhalt wurde vom psychiatrischen Gutachter der MEDAS-Z.___, auf den sich die C.___-Gutachter hauptsächlich beziehen (Urk. 18/1 S. 8), am 7. Juli 2004 keine spezifische phobische Angst vor Hitzequellen diagnostiziert, zu deren Entstehung erhebliche Verbrühungen mit zurückbleibenden Narben erfahrungsgemäss besonders geeignet sind, sondern in erster Linie eine leichte bis mittelgradige depressive Episode ohne somatisches Syndrom und alsdann eine teilweise remittierte posttraumatische Belastungsstörung nach Arbeitsunfall (Urk. 2/9/65 S. 12 des Gutachtens und S. 2 f. des psychiatrischen Teilgutachtens). Zudem bestehen bei der Beschwerdeführerin - anders als bei der Versicherten im besagten Urteil 8C_435/2011 - keine Hinweise für eine erhöhte psychische Vulnerabilität infolge biografisch früherer Belastungen.
Wie bereits in Erwägung 5.3.2 dargelegt wurde, kann aufgrund der Akten als erstellt gelten, dass die Beschwerdeführerin die Arbeit bereits zwei Monate nach dem Unfall vom 22. März 1994 (spätestens am 23. Mai 1994 [Urk. 2/9/21 S. 2, Urk. 2/9/25 S. 3 ff.) wieder vollumfänglich aufgenommen hatte. Bis mindestens September 2001 war sie bei ihrem bisherigen Arbeitgeber angestellt (Urk. 2/9/28 S. 2). Da zwischen der adhäsiven Kapsulitis und dem Unfallereignis nach dem Gesagten kein natürlicher Kausalzusammenhang mehr besteht (vorstehend
E. 7.2), sind die darauf zurückzuführenden Zeiten von Arbeitsunfähigkeit bei der aktuellen Adäquanzprüfung nicht zu berücksichtigen. Deshalb ist, entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Urk. 29 S. 4), das Kriterium des Grades und der Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit nicht erfüllt.
Eine ärztliche Fehlbehandlung ist nicht aktenkundig, ebenso wenig wie das Bestehen von körperlichen Dauerschmerzen. Nicht hinreichend für die Erfüllung des letztgenannten Kriteriums ist, dass die Beschwerdeführerin am 20. August 2001 der SWICA angab, während der Arbeit wegen der Brandnarben am rechten Oberarm Schmerzen zu verspüren (Urk. 2/9/22 S. 3 f), zumal sie die gleiche Frage früher gegenüber ihrer Hausärztin Dr. I.___ mehrmals verneint hatte (Urk. 2/9/55 S. 1).
Die ärztliche Behandlung der unfallbedingten Brandnarben dauerte nicht ungewöhnlich lange, und es kam diesbezüglich auch nicht zu einem schwierigen Heilungsverlauf und erheblichen Komplikationen. Da die adhäsive Kapsulitis nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unfallkausal ist, darf die damit zusammenhängende ärztliche Behandlung bei der Adäquanzprüfung nicht berücksichtigt werden.
Somit ist höchstens ein Adäquanzkriterium erfüllt, aber nicht in besonders ausgeprägter Weise. Deshalb ist die Unfalladäquanz der von den C.___-Gutachtern erwähnten psychischen Beschwerden – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Urk. 29 S. 4) - zu verneinen.
7.3.5 Mangels Adäquanz des psychischen Beschwerdebildes zum Unfall kann offen bleiben, ob zur Beurteilung einer allfälligen psychischen Problematik auf das rheumatologisch-plastisch-chirurgische Gerichtsgutachten des C.___ vom 3. August 2021 abgestellt werden kann. Ebenfalls dahingestellt bleiben kann, ob die von den C.___-Experten erwähnten psychischen Beschwerden (Urk. 18/1 S. 11 und 14 f.) in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum Unfallereignis vom 22. März 1994 stehen.
8. Damit steht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass anlässlich der Rentenaufhebung mit dem angefochtenen Einspracheentscheid per 31. Dezember 2016 (Urk. 2/2 S. 3 und 7; vgl. auch Urk. 2/9/128) keine unfallbedingten (somatischen oder psychischen) Beeinträchtigungen fortbestanden, die sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten.
Bei diesem Ergebnis kann auf die von der Beschwerdeführerin am 14. Oktober 2021 beantragten Weiterungen (Beantwortung ihrer Ergänzungsfragen durch die C.___-Gutachter, Einholen eines psychiatrischen Gutachtens [Urk. 24-25]) in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden, da hiervon keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind, welche in Bezug auf den Ausgang des vorliegenden Verfahrens Auswirkungen hätten (BGE 144 V 361 E. 6.5, 136 I 229 E. 5.3, je mit Hinweisen).
Es ergibt sich somit, dass die mit dem angefochtenen Einspracheentscheid geschützte revisionsweise Rentenaufhebung per 31. Dezember 2016 rechtens ist, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
9.
9.1 Art. 43 Abs. 1 ATSG schreibt vor, dass der Versicherungsträger die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vornimmt. Laut Art. 45 Abs. 1 ATSG übernimmt er die Kosten der Abklärung, soweit er die Massnahmen angeordnet hat (Satz 1). Hat er keine Massnahmen angeordnet, übernimmt er deren Kosten dennoch, wenn die Massnahmen für die Beurteilung des Anspruches unerlässlich waren oder Bestandteil nachträglich zugesprochener Leistungen bilden (Satz 2). Mit BGE 139 V 496 E. 4.4 hat das Bundesgericht für den Bereich der Invalidenversicherung Kriterien aufgestellt, die bei der Beurteilung der Frage zu berücksichtigen sind, ob die Kosten eines Gerichtsgutachtens der Verwaltung auferlegt werden können. Dies ist namentlich der Fall, wenn die Verwaltung zur Klärung der medizinischen Situation auf eine Expertise abgestellt hat, welche die Anforderungen an eine medizinische Beurteilungsgrundlage nicht erfüllt. Diese Kriterien sind auch im Bereich der Unfallversicherung anzuwenden (BGE 140 V 70 E. 6; Urteil des Bundesgerichts 8C_64/2019 vom 27. November 2019 E. 8.1 mit Hinweisen).
Für die Beurteilung ihrer Leistungspflicht im Rentenrevisionsverfahren stellte die SWICA auf das Gutachten des Orthopäden Dr. A.___ vom 9. März 2016 (Urk. 2/9/121) samt dem von Dr. A.___ berücksichtigten Untersuchungsbericht des plastischen Chirurgen Dr. B.___ vom 30. November 2015 (Urk. 2/9/143) und den Ergänzungen vom 13. Juli 2016 (Urk. 2/9/124) und vom 13. Dezember 2016 (Urk. 2/9/138) ab (Urk. 9/2 S. 2 f. und 6). Laut dem Bundesgericht liessen diese medizinischen Unterlagen keine zuverlässige Beantwortung der Frage nach dem Eintritt einer anspruchsrelevanten Änderung der tatsächlichen Verhältnisse innerhalb des massgebenden Vergleichszeitraumes zu (Urteil 8C_325/2019 vom 11. Dezember 2019 E. 6.4 [Urk. 2/15 = Urk. 1 S. 8 f.]). Die SWICA hätte deshalb nicht ohne weitere Abklärungen über ihren Leistungsanspruch entscheiden dürfen. Da sie ihre Abklärungspflicht verletzt hat, sind ihr die Kosten des Gerichtsgutachtens der C.___ vom 3. August 2021 (Urk. 18/1-5) im Grundsatz aufzuerlegen.
9.2 Nach der im Bereich der Invalidenversicherung ergangenen Rechtsprechung haben die IV-Stellen im Rahmen der in BGE 139 V 496 umschriebenen Grundsätze gestützt auf Art. 45 Abs. 1 Satz 2 ATSG für die gesamten Kosten des Gerichtsgutachtens aufzukommen. Die kantonalen Gerichte sind in ihren Vereinbarungen mit den Gutachterstellen grundsätzlich nicht an den zwischen dem Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) und den MEDAS vereinbarten Tarif für Administrativgutachten gebunden, zumal Gerichtsgutachten oft mit einem grösseren Arbeitsaufwand verbunden sind und regelmässig die Funktion von Obergutachten erfüllen. Der vom BSV mit den MEDAS vereinbarte Tarif kann als Richtschnur dienen, an der sich die Beteiligten zu orientieren haben. Das bedeutet, dass die Gründe darzulegen sind, weshalb im konkreten Fall die im betreffenden Tarif vorgesehenen Pauschalen nicht genügen (BGE 143 V 269
E. 6.2.3.2-3 und 7.2-3). Es rechtfertigt sich, diese Kriterien analog auch im Bereich der Unfallversicherung anzuwenden.
Mit den Gutachtern wurde – nachdem diese die Akten eingehend studiert
hatten – ein Kostenrahmen von Fr. 12'000.-- für die bidisziplinäre Begutachtung in den Disziplinen Rheumatologie und Plastische Chirurgie zuzüglich Diagnostik- und Dolmetscherkosten vereinbart (Urk. 7, Urk. 15). Die in Rechnung gestellten Kosten von Fr. 11'801.55 (Fr. 10'080.-- für das Gutachten der Kategorie E zuzüglich Diagnostik- und Dolmetscherkosten; Urk. 21) sind für ein Gutachten mit zwei Disziplinen zwar eher hoch. Das Gerichtsgutachten hatte sich jedoch mit einer umfangreichen medizinischen Aktenlage, die über eine lange Zeitdauer zurückreicht, auseinanderzusetzen, insbesondere mit den zwei Vorgutachten der MEDAS Z.___ und des Dr. A.___ samt Ergänzungsberichten. Es handelt sich folglich um ein eigentliches Obergutachten. Zudem wird aus den vorstehenden Erwägungen deutlich, dass die von den Gutachtern zu beurteilende Fragestellung besonders schwierig war. Deshalb ist es gerechtfertigt, der SWICA die gesamten Gutachtenskosten in Höhe von Fr. 11'801.55 aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der Beschwerdegegnerin werden die Gutachtenskosten in Höhe von Fr. 11'801.55 auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Markus Loher
- SWICA Versicherungen AG
- Bundesamt für Gesundheit
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
FehrKlemmt