Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2020.00010


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Sager
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Schucan

Urteil vom 3. April 2020

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Davide Loss

JLS avocats

Schanzeneggstrasse 3, Postfach, 8027 Zürich


gegen


Suva

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin






Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1967, war seit dem 1. September 2006 als Elektriker bei der Y.___, Z.___, angestellt und damit bei der Suva gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) obligatorisch gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle sowie Berufskrankheiten versichert, als er gemäss der Bagatellunfall-Meldung UVG vom 17. April 2018 am 26Februar 2018 bei Haushaltsarbeiten von einer Trittleiter abgerutscht sei und sich eine Quetschung am rechten Fussgelenk zugezogen habe (Urk. 6/1 Ziff. 3-6, Ziff. 9). Die Suva anerkannte ihre Leistungspflicht (Urk. 6/2).

    Mit Verfügung vom 19. Juni 2019 stellte die Suva gestützt auf die kreisärztliche Beurteilung durch med. pract. A.___, Facharzt für Chirurgie (vgl. Urk. 6/15), wonach der Status quo sine spätestens am 30. April 2018 erreicht gewesen sei, die Leistungen per 30Juni 2019 ein (Urk. 6/16). Auf die vom Versicherten am 18. Oktober 2019 erhobene Einsprache (Urk. 6/23) trat die Suva mangels Rechtzeitigkeit mit Einspracheentscheid vom 27. November 2019 nicht ein (Urk. 6/26 = Urk. 2).


2.    Der Versicherte erhob am 14. Januar 2020 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 27. November 2019 (Urk. 2) und beantragte, dieser sei aufzuheben und die Angelegenheit sei zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2).

    Mit Beschwerdeantwort vom 11Februar 2020 (Urk. 5) beantragte die Suva die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 13Februar 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid, hat das Gericht, ungeachtet der Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf das Leistungs- oder Feststellungsbegehren eingetreten ist. Der richterliche Entscheid in der Sache (Sachentscheid) hat in dieser besonderen verfahrensmässigen Situation den formellen Gesichtspunkt des Nichteintretens durch die untere Instanz zum Gegenstand. Dagegen hat sich das Gericht mit den materiellen Anträgen nicht zu befassen (BGE 121 V 157 E. 2b, 116 V 265 E. 2a, SVR 1997, UV Nr. 66 S. 225 E. 1a).

1.2    Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen (Art. 52 Abs1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG).

    Gemäss Art. 38 Abs1 in Verbindung mit Art. 52 Abs1 ATSG beginnt die Einsprachefrist am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen. Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag (Art. 38 Abs. 3 Satz 1 ATSG). Gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen oder Monaten bestimmt sind, stehen während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 38 Abs. 4 ATSG).

1.3    Nach Art. 39 Abs1 in Verbindung mit Art. 52 Abs1 ATSG ist die 30-tägige Frist zur Einsprache gewahrt, wenn die Einsprache spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird.


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid (Urk. 2) damit, dass die Verfügung vom 19. Juni 2019 datiere und am gleichen Tag der Post übergeben worden sei. Gemäss Sendungsverfolgung sei die Verfügung dem Beschwerdeführer am 20. Juni 2019 zugestellt worden. Die dreissigtägige Frist beginne somit am 21. Juni 2019 und ende spätestens am 21. August 2019 (S. 3 Ziff. 2 lit. a). Die Einsprache des Beschwerdeführers sei mit dem 18. Oktober 2019 datiert und gleichentags um 23:50 Uhr der Post übergeben worden. Der Poststempel sei mit dem 20. Oktober 2019 datiert (S. 4 Ziff. 2 lit. b). Demnach sei auf die Einsprache des Beschwerdeführers gegen die Verfügung vom 19. Juni 2019 nicht einzutreten, da sie den Anforderungen von Art. 52 Abs. 1 ATSG nicht entspreche (S. 4 Ziff. 3).

2.2    Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk. 1) geltend, dass die Beschwerdegegnerin zu Unrecht auf seine Einsprache nicht eingetreten sei und sie den Beweis für die Zustellung der Verfügung vom 19. Juni 2019 nicht zu erbringen vermöge (S. 3 I. Rz 7, S. 7 Rz 24). Die Verfügung vom 19. Juni 2019 sei ihm gar nicht eröffnet worden. Vielmehr habe er erst anlässlich einer ärztlichen Konsultation an der B.___ am 19. September 2019 davon Kenntnis erlangt und eine Kopie der an die B.___ gerichteten Kopie der Verfügung erhalten (S. 6 Rz 19, S. 9 Rz 32 und Rz 37). Er leere seinen Briefkasten regelmässig und gehe die Post gründlich durch. Er sei es als Mitglied des C.___ gewohnt, wichtige Dokumente per Post zu erhalten (S. 8 Rz 31). Zudem sei in keiner Weise einzusehen, wieso er trotz Erhalts der Verfügung hätte untätig bleiben und erst im Nachgang dazu Einsprache hätte erheben sollen (S. 9 Rz 33). Auch hätte er sich nicht eine entsprechende Kopie der Verfügung der B.___ aushändigen lassen müssen (S. 9 Rz 34). All diese Umstände sowie der vermutete gute Glaube liessen demnach darauf schliessen, dass es zu einem Fehler bei der Post gekommen sei, da diese nicht unfehlbar sei (S. 9 Rz 35). Des Weiteren sei sein Anspruch auf ein faires Verfahren nach Art. 29 Abs. 1 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV) und Art. 52 Abs. 1 ATSG verletzt worden (S. 10 Ziff. 2 Rz 40-43).

2.3    In ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 5) wiederholte die Beschwerdegegnerin, dass die an den Beschwerdeführer adressierte Verfügung am 19. Juni 2019 der Post übergeben und per A-Post Plus versandt worden sei. Die Verfügung sei ihm am 20. Juni 2019 zugestellt worden. Die Einsprachefrist habe somit am 21. Juni 2019 zu laufen begonnen und am 21. August 2019 geendet. Die Einsprache vom 18. Oktober 2019 sei als verspätet zu qualifizieren.

2.4    Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht mangels Rechtzeitigkeit nicht auf die Einsprache des Beschwerdeführers vom 18. Oktober 2019 (Urk. 6/23) eingetreten ist.


3.

3.1    Die Verfügung vom 19. Juni 2019 (Urk. 6/16) wurde per A-Post Plus an die Adresse des Beschwerdeführers versandt. Gemäss der in den Akten liegenden Sendungsverfolgung der Post (Urk. 6/25/2) wurde die Verfügung vom 19. Juni 2019 am gleichen Tag der Post aufgegeben und am 20. Juni 2019 um 10:44 Uhr zugestellt.

    Der Beschwerdeführer stellte sich in seiner Beschwerde (Urk. 1) im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass die Verfügung vom 19. Juni 2019 (Urk. 6/16) nie in seinem Briefkasten gewesen sei und er erst am 19. September 2019 durch die Ärzte der B.___ von der Verfügung Kenntnis erlangt habe (vgl. vorstehend E. 2.2).

3.2     Im Sozialversicherungsverfahren bestehen keine Vorschriften darüber, wie die Versicherungsträger ihre Verfügungen zustellen sollen. Aus dem Schweigen des Gesetzes in diesen und anderen verwaltungsrechtlichen Materien über die Art der Zustellung leitet das Bundesgericht grundsätzlich ab, dass es den Behörden freigestellt ist, auf welche Art sie ihre Verfügungen versenden. Insbesondere dürfen sie sich deshalb auch der Versandart "A-Post Plus" bedienen. Die Eröffnung muss bloss so erfolgen, dass sie dem Adressaten ermöglicht, von der Verfügung oder der Entscheidung Kenntnis zu erlangen, um diese gegebenenfalls sachgerecht anfechten zu können. Bei uneingeschriebenem Brief erfolgt die Zustellung bereits dadurch, dass er in den Briefkasten oder ins Postfach des Adressaten gelegt wird und damit in den Macht- beziehungsweise Verfügungsbereich des Empfängers gelangt. Dass der Empfänger von der Verfügung tatsächlich Kenntnis nimmt, ist nicht erforderlich (BGE 142 III 599 E. 2.4.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_198/2015 vom 30. April 2015 E. 3.2 mit Hinweisen). Bei der Versandmethode "A-Post Plus" wird der Brief mit einer Nummer versehen und ähnlich wie ein eingeschriebener Brief mit A-Post spediert. Im Unterschied zu den eingeschriebenen Briefpostsendungen wird aber der Empfang nicht quittiert. Der Adressat wird im Falle seiner Abwesenheit auch nicht durch Hinterlegung einer Abholungseinladung avisiert. Die Zustellung wird vielmehr elektronisch erfasst, wenn die Sendung in das Postfach oder in den Briefkasten des Empfängers gelegt wird (BGE 144 IV 57 E. 2.3.1).

    Direkt bewiesen wird mit einem "Track & Trace"-Auszug demnach nicht, dass die Sendung tatsächlich in den Empfangsbereich des Empfängers gelangt ist, sondern lediglich, dass durch die Post ein entsprechender Eintrag in ihrem Erfassungssystem gemacht wurde. Aus diesem Eintrag lässt sich aber immerhin im Sinne eines Indizes darauf schliessen, dass die Sendung in den Briefkasten oder in das Postfach des Adressaten gelegt wurde (vgl. BGE 142 III 599 E. 2.2).

3.3    Dass die Sendung in den Briefkasten des Empfängers gelangte, hat der Absender zu beweisen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, die sich auch auf die Zustellungsart A-Post Plus bezieht, liegt ein Fehler bei der Postzustellung nicht ausserhalb jeder Wahrscheinlichkeit. Eine fehlerhafte Postzustellung ist allerdings nicht zu vermuten, sondern nur anzunehmen, wenn sie aufgrund der Umstände plausibel erscheint. Auf die Darstellung des Adressaten, dass eine fehlerhafte Postzustellung vorliegt, ist daher abzustellen, wenn seine Darlegung der Umstände nachvollziehbar ist und einer gewissen Wahrscheinlichkeit entspricht, wobei sein guter Glaube zu vermuten ist (vgl. BGE 142 III 599 E. 2.4.1). Rein hypothetische Überlegungen des Empfängers genügen dabei nicht (Urteil des Bundesgerichts 2C_165/2015 vom 21. Februar 2015 E. 2.3), ebenso wenig die nie auszuschliessende Möglichkeit von Zustellfehlern der Post, um die Vermutung umzustossen. Vielmehr müssen konkrete Anzeichen für einen Fehler vorhanden sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_16/2019 vom 10. Januar 2019 E. 3.2.2 mit Hinweis auf BGE 142 IV 201 E. 2.3).

3.4    Vorliegend brachte der Beschwerdeführer vor, dass die Zustellung der Verfügung vom 19. Juni 2019 (Urk. 6/16) entgegen der Sendungsverfolgung (Urk. 6/25/2) am 20. Juni 2019 nicht erfolgt sei, da er seinen Briefkasten regelmässige leere und die Post jeweils gründlich durchgehe. Er sei es als Mitglied des C.___ gewohnt, wichtige Dokumente per Post zu erhalten und diese gründlich durchzugehen. Weiter hätte er sich bei einer erfolgten Zustellung der Verfügung auch nicht eine Kopie der Verfügung der B.___ aushändigen lassen müssen und hätte direkt Einsprache erhoben (vgl. vorstehend E. 2.2).

    Der Beschwerdeführer bestritt damit die gemäss der Sendungsverfolgung (Urk. 6/25/2) erfolgte Zustellung der Verfügung vom 19. Juni 2019 (Urk. 6/16) lediglich in allgemeiner Weise, ohne konkrete Anzeichen für einen Zustellungsfehler der Post vorzubringen. Dies reicht jedoch nicht aus, um aufzuzeigen, dass die vermutete Zustellung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht erfolgt sei (vgl. vorstehend E. 3.3).

    Die 30-tägige Einsprachefrist begann daher spätestens am Tag nach der Zustellung gemäss der Sendungsverfolgung (vgl. Urk. 6/25/2) am 21. Juni 2019 zu laufen und endete unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes vom 15. Juli bis und mit dem 15. August 2019 am Mittwoch, 21August 2019 (vgl. vorstehend E. 1.2). Die am 18. Oktober 2019 erhobene Einsprache (Urk. 6/23) gegen die Verfügung vom 19. Juni 2019 (Urk. 6/16) erfolgte demzufolge verspätet, weshalb die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Einsprache nicht eingetreten ist.

3.5    Der angefochtene Einspracheentscheid (Urk. 2) erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


4.    Das Verfahren ist kostenlos.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Davide Loss

- Suva

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannSchucan