Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2020.00020


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Gerichtsschreiber Sonderegger

Urteil vom 17. Mai 2021

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Friedauer

KSPartner

Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich


gegen


AXA Versicherungen AG

Generaldirektion

General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur

Beschwerdegegnerin


vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Kathrin Hässig

Anwaltsbüro Lätsch + Hässig

Dorfstrasse 18, Postfach 138, 8630 Rüti ZH




Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1969, war als Medizinische Praxisassistentin in der Arztpraxis ihres Vaters tätig und dadurch bei der AXA Versicherungen AG (nachfolgend AXA) unfallversichert, als sie am 12. Juli 1993 bei einem Verkehrsunfall eine HWS-Distorsion erlitt (Urk. 11/A1, Urk. 12/M1). Die AXA kam für die Heilbehandlung auf und richtete Taggelder aus (vgl. Urk. 11/A2). Gestützt auf ein Gutachten von Dr. med. Y.___, Facharzt für Neurologie, vom 20. Oktober 1997 (Urk. 12/M38) sprach die AXA der Versicherten mit Verfügung vom 10. Juni 1998 mit Wirkung ab 1. April 1998 eine Invalidenrente ausgehend von einer Erwerbsunfähigkeit von 50 % im Betrag von Fr. 1'432.-- pro Monat (ohne Teuerungszulage) sowie eine Integritätsentschädigung entsprechend einer Integritätseinbusse von 22,5 % zu. Dabei wies sie darauf hin, dass nach Vorliegen einer Rente der Invalidenversicherung geprüft werde, ob eine Komplementärrente zuzusprechen sei (Urk. 11/A61). Mit Einspracheentscheid vom 3. November 1998 bestätigte sie die Verfügung vom 10. Juni 1998 (Urk. 11/A69).

    Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach der Versicherten mit Verfügung vom 12. März 1999 rückwirkend ab 1. Juli 1994 befristet bis 31. Mai 1997 eine halbe Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 61 % und ab 1. Juni 1997 - die Versicherte nunmehr infolge der Geburt ihres Sohnes als teilerwerbstätig qualifizierend - eine Viertelsrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 41 % zu (Urk. 26/46, Urk. 26/49-50). In der Folge berechnete die AXA am 5. Januar 1999 eine Komplementärrente von Fr. 2'996.-- pro Monat. Da diese höher lag als die Normalrente, bestätigte sie den unveränderten Anspruch auf die Normalrente von Fr. 1'432.-- pro Monat (ohne Teuerungszulage; Urk. 11/A70).

    Mit Revisionsverfügung vom 6. März 2002 qualifizierte die IV-Stelle die Versicherte wieder als Vollerwerbstätige und erhöhte mit Wirkung ab 1. Mai 2001 - basierend auf einem neu errechneten Invaliditätsgrad von 60 % - die Viertels- auf eine halbe Rente (Urk. 26/65, Urk. 26/73). Diesen Anspruch bestätigte die IV-Stelle mit Mitteilung vom 22. März 2003 (Urk. 26/84).

1.2    Am 9. Januar 2004 war die Versicherte erneut in einen Verkehrsunfall verwickelt, zu welchem Zeitpunkt sie nicht unfallversichert war. Dabei erlitt sie wiederum eine HWS-Distorsion (vgl. Urk. 26/89). Die IV-Stelle holte einen Bericht beim Hausarzt, Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, ein (Urk. 26/89) und sprach der Versicherten mit Verfügung vom 5. Juli 2004 nunmehr eine ganze Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % mit Wirkung ab 1. Januar 2004 zu (Urk. 26/93, Urk. 26/95).

    Infolge der revisionsweisen Erhöhung der Invalidenrente durch die IV-Stelle führte die AXA eine Überprüfung der unfallversicherungsrechtlichen Invalidenrente durch. Sie berechnete mit Schreiben vom 14. Juli 2004 die Komplementärrente mit Fr. 1'518.-- pro Monat (ohne Teuerungszulage) und die Normalrente mit Fr. 1'718.-- pro Monat (ohne Teuerungszulage), wobei sie bei der Festlegung der Normalrente von einem Invaliditätsgrad von 60 % ausging. Da die Komplementärrente mit Fr. 1'518.-- neu tiefer war, kam diese (rückwirkend) ab 1. April 2004 zur Auszahlung (Urk. 11/A76).

1.3    Im März 2008 leitete die IV-Stelle ein Rentenrevisionsverfahren ein (Urk. 26/104) und liess die Versicherte durch die Begutachtungsstelle A.___ polydisziplinär begutachten (Gutachten vom 19. April 2009, Urk. 12/M43). Mit Verfügung vom 19. Juli 2010 hob die IV-Stelle die von ihr ausgerichtete Invalidenrente auf Ende August 2010 auf, wogegen die Versicherte Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich erhob (Urk. 26/134, Urk. 26/138/3-22).

    Die AXA ihrerseits unterbreitete das A.___-Gutachten ihrem beratenden Arzt Dr. med. B.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen (Stellungnahme vom 2. September 2010, Urk. 12/M44). Mit Schreiben vom 12. Oktober 2010 bestätigte sie der Versicherten, dass ihr die bisherige Rente von Fr. 1'518.-- pro Monat (zuzüglich Teuerungszulage von aktuell Fr. 178.--) bei einem Invaliditätsgrad von 60 % weiter ausgerichtet werde. Gleichzeitig hielt sie fest, dass sie die Rente ebenfalls revidieren werde, falls sich nach Vorliegen des rechtskräftigen Urteils herausstellen sollte, dass die Invalidenversicherung die Rente zu Recht eingestellt habe (Urk. 11/A82, vgl. auch Urk. 11/A77).

    Das Sozialversicherungsgericht wies mit Urteil vom 31. Juli 2012 die gegen die Verfügung vom 19. Juli 2010 erhobene Beschwerde ab (Verfahren IV.2010.00873, Urk. 10/5 [= Urk. 26/151]). Das Bundesgericht schützte diesen Entscheid mit Urteil 9C_742/2012 vom 29. Oktober 2012 (Urk. 10/7 [= Urk. 26/155]).

1.4    Nachdem die AXA vom Urteil des Bundesgerichts am 14. Juli 2014 Kenntnis erhielt (vgl. Urk. 11/A92 sowie ferner Urk. 11/A89), stellte sie der Versicherten mit Schreiben vom 30. Juli 2014 die Einstellung ihrer Rentenleistungen per 1. September 2014 in Aussicht (Urk. 11/A91). In diesem Sinne verfügte sie am 25. August 2014 (Urk. 11/A92). Diese Verfügung nahm sie am 26. August 2014 zur Wahrung des rechtlichen Gehörs wieder zurück (Urk. 11/A93, vgl. auch Urk. 11/A96).

    Mit Schreiben vom 29. Juli 2015 stellte die AXA unter Hinweis darauf, dass der Entscheid vom 14. Juli 2004 zweifellos unrichtig gewesen und daher in Wiedererwägung zu ziehen sei, die Einstellung der Rentenleistungen und der Heilbehandlungskosten per 31. August 2015 in Aussicht (Urk. 11/A97). Am 21. November 2017 erliess sie eine entsprechende Verfügung (Urk. 11/A101). Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 20. Dezember 2019 fest (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob die Versicherte am 3. Februar 2020 Beschwerde und beantragte, die AXA sei zu verpflichten, ihr - allenfalls nach einem rechtskonformen Abklärungsverfahren - die gesetzlich geschuldeten Leistungen nach 31. August 2015 weiterhin auszurichten (Urk. 1 S. 2). Die AXA schloss in der Beschwerdeantwort vom 22. April 2020 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9 S. 3). Mit Replik vom 6. Juli 2020 respektive mit Duplik vom 11. September 2020 hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (Urk. 16, Urk. 22). Mit Verfügung vom 11. Februar 2021 (Urk. 24) wurden die Akten der Invalidenversicherung in Sachen der Beschwerdeführerin beigezogen (Urk. 26/1-167). Die Parteien verzichteten auf weitere Ausführungen (vgl. Urk. 30, Urk. 31).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Nach Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Vorausgesetzt ist, dass kein vernünftiger Zweifel an der (von Beginn weg bestehenden) Unrichtigkeit der Verfügung möglich, also einzig dieser Schluss denkbar ist. Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprechung aufgrund falsch oder unzutreffend verstandener Rechtsregeln erfolgt war oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden (BGE 140 V 77 E. 3.1 S. 79 mit Hinweis, Urteil des Bundesgerichts 8C_680/2017 vom 7. Mai 2018 E. 2.2). Anders verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller Anspruchsvoraussetzungen liegt, deren Beurteilung notwendigerweise Ermessenszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung einzelner Schritte bei der Feststellung solcher Anspruchsvoraussetzungen (Invaliditätsbemessung, Arbeitsunfähigkeitsschätzung, Beweiswürdigung, Zumutbarkeitsfragen) vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung darbot, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (in BGE 140 V 15 nicht, aber in SVR 2014 IV Nr. 10 S. 39 [9C_125/2013] publizierte E. 4.1 mit Hinweisen).

    Auch mehr als zehn Jahren nach Erlass einer zweifellos unrichtigen Verfügung ist die Verwaltung befugt, auf diese wiedererwägungsweise zurückzukommen (BGE 140 V 514 E. 3).

1.2    Eine Revisionsverfügung tritt an die Stelle der zu revidierenden Verfügung. Dies gilt unabhängig davon, ob eine Rente revisionsweise (Art. 17 Abs. 1 ATSG) herauf- oder herabgesetzt wird oder die bisherige Rente nach materieller Prüfung des Rentenanspruchs bestätigt wird (vgl. BGE 133 V 108). Wenn nachträglich durch Wiedererwägung oder (neue) Revision auf diese Revisionsverfügung zurückgekommen wird, lebt die ursprüngliche Verfügung nicht wieder auf. Vorbehalten bleibt die Nichtigkeit der Revisionsverfügung (BGE 140 V 514 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_117/2019 vom 21. Mai 2019 E. 5.1).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) aus, der Entscheid vom 14. Juli 2004, mit welchem die UV-Rente per 1. April 2004 erhöht worden sei, sei zweifellos unrichtig gewesen. Dabei habe sie den von der IV-Stelle festgelegten Invaliditätsgrad von 60 % übernommen. Die IV-Stelle ihrerseits habe bei dessen Festsetzung unkritisch auf den Bericht von Dr. med. Z.___ vom 17. August 2001 abgestellt, in welchem dieser eine Verschlechterung und deshalb nunmehr eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 60 % bescheinigt habe (S. 2 f.). Eine Rechtsfrage, die im IV- und im UV-Verfahren nach den gleichen Kriterien zu beurteilen sei, sei gemäss Rechtsprechung in beiden Verfahren auch gleich zu beantworten. Das im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren eingeholte A.___-Gutachten vom 19. April 2009 sei voll beweiskräftig, womit von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit und mithin von einer fehlenden Invalidität auszugehen sei. Eine Verbesserung des Gesundheitszustandes ergebe sich aus dem A.___-Gutachten nicht. Indessen sei die IV-Revisionsverfügung vom 5. Juli 2004 einzig auf der Grundlage des nicht beweiskräftigen Berichts von Dr. Z.___ vom 19. März 2004 erfolgt. Sie sei deshalb zweifellos unrichtig gewesen, wie auch das Sozialversicherungsgericht festgestellt habe. Aufgrund der invalidenversicherungsrechtlichen Revisionsverfügung vom 5. Juli 2004 sei die Beschwerdegegnerin nach Art. 34 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) gesetzlich verpflichtet gewesen, eine Revision der UV-Rente vorzunehmen. Aufgrund der zweifellos unrichtigen IV-Verfügung sei es zur zweifellos unrichtigen Erhöhung (statt zu einer Aufhebung) der UV-Rente gekommen. Der anspruchsändernde Entscheid vom 14. Juli 2004 sei daher in Wiedererwägung zu ziehen (S. 5 f.). Die Rentenaufhebung könne dabei rückwirkend erfolgen. Vorliegend sei dies per 31. August 2015 erfolgt. Eine Abklärung der seitherigen Entwicklung des Gesundheitszustands sei nicht erforderlich (S. 8 f.).

2.2    Die Beschwerdeführerin rügt beschwerdeweise vorweg eine Verletzung der Aktenführungspflicht. Die Akten müssten jederzeit systematisch und chronologisch geordnet sein und ein vollständiges Aktenverzeichnis enthalten. Das sei vorliegend nicht der Fall. Insbesondere fehlten Akten. Konsequenz der Verletzung der Aktenführungspflicht sei eine Beweisvereitelung, was zur Umkehr der Beweislast führe. Das Fehlen von Akten habe mit dem Regress zu tun. Die fehlenden Akten lägen bei den Regressakten oder seien aus prozesstaktischen Gründen eventuell aus den UVG-Akten entfernt worden. Es sei wahrscheinlich, dass bei Regressgesprächen auch die Kontroverse um attestierte oder unklare Arbeitsunfähigkeiten vergleichsweise zu Sprache gekommen und im Sinne eines Vergleichspakets auch erledigt worden seien (Urk. 1 S. 5 f.). Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, von einer Parallelität des IV- und UV-Verfahrens könne konkret nicht ausgegangen werden. Die Umstände seien nicht vergleichbar, zumal der Unfall vom 9. Januar 2004 nicht bei der Beschwerdegegnerin versichert gewesen sei (Urk. 1 S. 7). Massgebend sei der Zeitraum ab Zusprechung der UV-Rente mit Verfügung vom 10. Juni 1998. Aber nicht nur hinsichtlich des Beginns, sondern vor allem auch hinsichtlich des Endes des Zeitraums unterscheide sich der zu beurteilende Fall vom invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren. Dort sei die Verfügung vom 19. Juli 2010 zu überprüfen gewesen, während es vorliegend um die Verfügung vom 21. November 2017 respektive den Einspracheentscheid vom 20. Dezember 2019 gehe, mit welchem die Rentenleistungen per Ende August 2015 eingestellt worden seien (Urk. 1 S. 8). Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 10. Juni 1998 sei nicht offensichtlich unrichtig gewesen (Urk. 1 S. 8). Der Erhöhung der Rente mit Entscheid vom 14. Juli 2004 von Fr. 1'432.-- auf Fr. 1'518.-- komme keine erhebliche Bedeutung zu (Urk. 1 S. 10). Zudem sei bei einer Wiedererwägung der Anspruch pro futuro zu prüfen. Der Einspracheentscheid datiere vom 20. Dezember 2019. Grundlage der beabsichtigten Rentenaufhebung sei die Beurteilung des A.___ vom 19. April 2009. Es sei höchst unwahrscheinlich, dass der Gesundheitszustand gleichgeblieben sei (Urk. 1 S. 11). Davon abgesehen erweise sich das A.___-Gutachten als nicht beweiskräftig, und zwar insbesondere auch deshalb nicht, weil darin keine neurologische Beurteilung erfolgt sei. Dazu komme, dass sich die Rechtsprechung inzwischen weiterentwickelt habe. Das A.___-Gutachten genüge den heutigen Anforderungen nicht. Das Bundesgericht habe in der Zwischenzeit die ergebnisorientierte Förster-Rechtsprechung durch eine ergebnisoffene Indikatorenrechtsprechung ersetzt. Das A.___-Gutachten tauge nicht für eine ergebnisoffene Prüfung im Sinne dieser Rechtsprechung (Urk. 1 S. 13 ff., Urk. 16 S. 3 u. 10). Ferner habe die Beschwerdegegnerin vor der Renteneinstellung nicht geprüft, ob ihr, der Beschwerdeführerin, nach einem Rentenbezug von über 15 Jahren eine Selbsteingliederung überhaupt zumutbar sei (Urk. 1 S. 16).

2.3    Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht die laufende Invalidenrente per 31. August 2015 aufhob (Einspracheentscheid vom 28. Dezember 2019); dabei ist namentlich zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG gegeben sind. Unbestritten ist, dass ein Revisionsgrund gemäss Art. 17 ATSG nicht vorliegt.


3.    In formeller Hinsicht ist vorweg festzuhalten, dass nach Art. 46 ATSG für jedes Sozialversicherungsverfahren alle Unterlagen, die massgeblich sein könnten, vom Versicherungsträger systematisch zu erfassen sind. Diesem Erfordernis kam die Beschwerdegegnerin hinreichend nach. Die Akten sind unterteilt in allgemeine (Urk. 11/A1-102) und in medizinische Akten (Urk. 12/M1-44). Innerhalb dieser Unterteilung sind die Akten chronologisch geordnet und nummeriert.

    Art. 8 Abs. 2 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) sieht darüber hinaus vor, dass ein vollständiges Aktenverzeichnis zu führen ist, das klare und eindeutige Hinweise auf den Inhalt der einzelnen Unterlagen liefert. Diese Bestimmung trat indessen erst am 1. Oktober 2019 in Kraft. Es besteht für die Versicherungsträger eine Übergangsfrist von drei Jahren, um die Akten nach Artikel 8 Absatz 2 führen (Art. 18b Abs. 2 ATSV). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Rechtslage vor Inkrafttreten von Art. 8 ATSV bestand für die Versicherungsträger keine Verpflichtung zur Führung eines Aktenverzeichnisses (Urteil des Bundesgerichts 9C_788/2010 vom 3. Februar 2011 E. 3.3). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Akten kein detailliertes Aktenverzeichnis beinhalten.

    Es bestehen sodann keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdegegnerin Akten unterschlagen hätte. Die von der Beschwerdeführerin zur Untermauerung dieses Vorwurfs eingereichten Berichte von Dr. Z.___ vom 12. April 2004 (Urk. 3/4), 18. Mai 2004 (Urk. 3/3) und 7. Dezember 2004 (Urk. 3/5) enthalten die Referenznummer «…». Daraus (vgl. auch den Adressaten in Urk. 3/3 und Urk. 3/5) ergibt sich, dass sie an die damalige Winterthur Versicherung, welche als Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung für den zweiten Unfall vom 9. Januar 2004 zuständig war, gerichtet waren, denn diese wickelte den Haftpflichtfall unter der erwähnten Referenznummer ab (vgl. dazu auch Urk. 9 S. 13 und Urk. 11/A74). Dass Dr. Z.___ seine Berichte an die Haftpflichtversicherung und nicht an die Beschwerdegegnerin als Unfallversicherung adressierte, ergibt einen Sinn, da die Beschwerdeführerin für den zweiten Unfall bei der Beschwerdegegnerin gar nicht unfallversichert war. Abgesehen davon war die beim ersten Unfall vom 12. Juli 1993 involvierte Haftpflichtversicherung nicht die Winterthur Versicherung, sondern die Altstadt Versicherung respektive die Zürich Versicherung (vgl. Urk. 11/A8 [Vollmacht] sowie ferner Urk. 9 S. 13). Das Wissen des jeweiligen Haftpflichtversicherers braucht sich die Beschwerdegegnerin nicht anrechnen zu lassen, handelt es sich doch um rechtlich voneinander unabhängige Unternehmen, die beim Datenaustausch die Regeln des Datenschutzes zu beachten haben. Die Beschwerdeführerin erhebt den Vorwurf der ungenügenden Aktenführung insbesondere im Zusammenhang mit dem Entscheid vom 14. Juli 2004, weil sie dessen Zustandekommen aufgrund der vorliegenden Akten nicht für nachvollziehbar hält. Darauf ist in den nachfolgenden Erwägungen näher einzugehen.


4

4.1    Die Beschwerdegegnerin zog den Entscheid vom 14. Juli 2004 in Wiederergung (Urk. 2). Die Beschwerdeführerin hält demgegenüber die rentenzusprechende Verfügung vom 3. November 1998 für den massgebenden zeitlichen Referenzzeitpunkt (Urk. 1 S. 10).

    Die rentenzusprechende Verfügung vom 10. Juni 1998 respektive der dieser ersetzende Einspracheentscheid vom 3. November 1998 basierte auf dem Gutachten von Dr. Y.___, in welchem der Beschwerdeführerin eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in der bisherigen Tätigkeit attestiert wurde (Urk. 12/M38). Gestützt darauf errechnete die Beschwerdegegnerin einen Invaliditätsgrad von 50 %, indem sie Arbeitsunfähigkeits- und Invaliditätsgrad gleichsetzte (Urk. 11/A61). Im Entscheid vom 14. Juli 2004 ging die Beschwerdegegnerin jedoch von einem Invaliditätsgrad von 60 % aus (Urk. 11/A76). Der höhere Invaliditätsgrad hatte zur Folge, dass die Normalrente nun Fr. 1'718.-- (Fr. 34'348 x 0,6 : 12) betrug, weshalb nunmehr die tiefere Komplementärrente von Fr. 1'518.-- zur Auszahlung gelangte. Hätte der Invaliditätsgrad nach wie vor 50 % bestanden, hätte sich die Normalrente auf Fr. 1'431.-- (Fr. 34'348 x 0,6 : 12) belaufen und wäre daher nicht durch die Komplementärrente abgelöst worden. Mit Entscheid vom 14. Juli 2004 wurde somit die Rente heraufgesetzt. Damit konsumierte er den Einspracheentscheid vom 3. November 1998. Zwar erfolgte er in Form eines Schreibens, jedoch kommt ihm, was soweit unbestritten zu sein scheint, Verfügungscharakter zu (vgl. BGE 134 V 145).

4.2    Im Entscheid vom 14. Juli 2004 wird nicht erläutert, worauf sich die Annahme des Invaliditätsgrads von 60 % stützt (Urk. 11/A76). Jedoch ist aus den weiteren Akten zu schliessen, dass Grundlage dafür der Bericht von Dr. Z.___ vom 17. August 2001 (Urk. 10/2 [= Urk. 26/54]) bildete:

    Mit Revisionsverfügung vom 6. März 2002 (Urk. 26/73) erhöhte die IV-Stelle ab 1. Mai 2001 die Viertels- auf eine halbe Rente. Dabei qualifizierte sie die Beschwerdeführerin als Vollerwerbstätige. Während sie in der Verfügung vom 12. März 1999 (bei Anwendung der gemischten Methode) gestützt auf das Gutachten von Dr. Y.___ im Erwerbsbereich noch von einem Invaliditätsgrad von 50 % ausgegangen war, legte sie ihn nunmehr auf 60 % fest. Dabei stellte sie auf den Bericht von Dr. Z.___ vom 17. August 2001 ab, worin der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit von 60 % attestiert worden war (vgl. Urk. 26/58). Mit Mitteilung vom 22. März 2003 bestätigte sie den Anspruch auf eine halbe Invalidenrente bei unverändertem Invaliditätsgrad, wobei sie zuvor einen Verlaufsbericht von Dr. Z.___ (Bericht vom 6. März 2003, Urk. 26/82) eingeholt hatte (Urk. 26/83-84).

    Die Beschwerdegegnerin respektive der zuständige Sachbearbeiter nahm am 22. Mai 2003 in einer internen Anfrage nach dem weiteren Vorgehen an den beratenden Arzt Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, auf die Verfügung vom 6März 2002 Bezug, indem er anmerkte, die Invalidenversicherung habe ab Darum der Revision (Mai 2001) eine 60%ige Erwerbsunfähigkeit/ Rente festgelegt und habe für die berufliche Tätigkeit eine 60%ige Invalidität verfügt (Urk. 12/M41). Dr. C.___ hielt in seiner Antwort vom 3. Juni 2003 die Einholung eines neurologischen Gutachtens notwendig (Urk. 12/M41). Daraufhin gelangte der zuständige Sachbearbeiter am 12. Juni 2003 an Dr. med. D.___, Facharzt für Neurologie und ebenfalls beratender Arzt der Beschwerdegegnerin, wobei er wiederum auf die Rentenrevision «per Mai 2001» sowie den Bericht von Dr. Z.___ vom 17. August 2001 Bezug nahm und um eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bat (Urk. 12/M42). Dr. D.___ hielt fest, dass er eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % nicht als ausgewiesen erachte, eine Erhöhung der Arbeitsfähigkeit von 50 auf 60 % offen sei und er aufgrund der Akten keine abschliessende Beurteilung vornehmen wolle (Urk. 12/M42).

    Daraus, dass der zuständige Sachbearbeiter seinen Anfragen stets die Verfügung vom 6März 2002 zu Grunde legte und er dabei auf den Invaliditätsgrad von 60 % hinwies, die beratenden Ärzte sich jedoch nicht abschliessend über die Arbeitsfähigkeit äusserten, ist zu schliessen, dass sich die Beschwerdegegnerin bei ihrem Entscheid vom 14. Juli 2004 auf die IV-Verfügung vom 6März 2002 stützte. Dieser lag der Bericht von Dr. Z.___ vom 17. August 2001 zu Grunde (vgl. Urk. 26/58, Urk. 26/65). Die Akten sind somit in sich stimmig. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass irgendwelche Akten entfernt wurden. Vor allem aber steht fest, dass die Beschwerdegegnerin bei ihrem Entscheid vom 14. Juli 2002 keine eigene materielle Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung vornahm. Vom beantragten Beizug (Urk. 16 S. 5) der Regressakten sind daher keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten (antizipierte Beweiswürdigung, BGE 134 I 140 E. 5.3).

4.3

4.3.1    Dr. Z.___ hielt im Bericht vom 17. August 2001 fest, der Gesundheitszustand verschlechtere sich seit einem Jahr. Es bestünden Schmerzen in Nacken und Schultern ausstrahlend in beide Arme, zum Teil Parästhesien, vermehrt auch Migräneanfälle, eine eingeschränkte Beweglichkeit der Halswirbelsäule in allen Richtungen zu einem Viertel, Endstellschmerzen, eine verspannte Nackenmuskulatur, druckdolente Dornfortsätze 3 und 4, eine dolente Paravertebralmuskulatur auf gleicher Höhe sowie entsprechende dolente Triggerpunkte. Da der Sohn nun im Kindergartenalter sei, stehe die berufliche Situation im Vordergrund. Für den Erwerbsbereich attestierte er eine Arbeitsunfähigkeit von 60 % (Urk. 10/2 [=Urk. 26/54]).

4.3.2    Die Verfügung der IV-Stelle vom 5. Juli 2004 (Urk. 26/95, vgl. auch Urk. 26/92) basierte auf dem Bericht von Dr. Z.___ vom 19. März 2004. Darin hielt er einen Status nach HWS-Distorsionen vom 12. Juli 1993 und 9. Januar 2004 mit Verschlimmerung der Symptomatik nach dem erneuten Auffahrunfall sowie ein reaktives depressives Zustandsbild mit diskretem psychoorganischem Syndrom fest. Unter den Befunden beschrieb er im Wesentlichen eine eingeschränkte Beweglichkeit der Halswirbelsäule, Druckschmerzen, Schmerzen und Funktionseinschränkungen am thorako-lumalen Übergang sowie eine depressive Verstimmungslage. Er attestierte eine vollständige Arbeitsunfähigkeit ab 9. Januar 2004. Weiter führte er aus, spezialärztliche Untersuchungen würden zur Zeit nicht eingeleitet, weil sich das Beschwerdebild schlichtweg in allen Belangen verschlimmert habe. Mit dem erneuten Beschleunigungstrauma sei die Prognose noch schlechter, eine Heilung sei zu verneinen (Urk. 26/89).

    Das Sozialversicherungsgericht hielt im Urteil vom 31. Juli 2012 (E. 3.4) dazu im Wesentlichen fest, dass dem Bericht von Dr. Z.___ vom 19. März 2004 kein hinreichender Beweiswert zukomme. Für die darin vorgenommene Beurteilung der Arbeitsfähigkeit fänden sich keine stützenden Befunde. Die erwähnte eingeschränkte Beweglichkeit der Halswirbelsäule, die verspannte Muskulatur sowie eine depressive Verstimmungslage vermöchten die attestierte volle Arbeitsunfähigkeit nicht zu begründen. Gerade die Komplexität des Falles hätte eine nachhaltige medizinische Abklärung erfordert. Hinzu komme, dass es sich beim behandelnden Arzt um den Vater der Versicherten handle, was umso mehr eine unabhängige spezialärztliche Abklärung nahegelegt hätte. Die Revisionsverfügung vom 5. Juli 2004 sei somit auf der Grundlage einer unvollständigen Sachverhaltsabklärung erfolgt. Sie sei aufgrund einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ergangen und sei deshalb zweifellos unrichtig (Urk. 10/5).

4.3.3    Die Qualität des Berichts vom 17. August 2001 entspricht in etwa jenem des Berichts vom 19. März 2004. Einer umfassenden Sachverhaltsabklärung kann dieser Bericht nicht genügen. Die Feststellungen des Sozialversicherungsgerichts gelten deshalb auch in Bezug auf den Bericht vom 17. August 2001. Die auf diesem Bericht beruhende Verfügung der IV-Stelle vom 6März 2002 und damit auch der Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 14. Juli 2004 sind demnach als zweifellos unrichtig zu qualifizieren. Einzig gestützt auf den Bericht vom 17. August 2001 hätte die Rente nicht erhöht werden dürfen. Damit steht mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen auch fest, dass eine korrekte Invaliditätsbemessung hinsichtlich des Leistungsanspruchs zu einem anderen Ergebnis geführt hätte (vgl. Urteil des Bundesgericht 8C_ 680/2017 vom 7. Mai 2018 E. 4.2.1), was die Beschwerdeführerin übersieht (Urk. 16 S. 10).


5.

5.1    Steht die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung fest und ist die Berichtigung von erheblicher Bedeutung, was auf periodische Dauerleistungen regelmässig zutrifft (vgl. BGE 119 V 475 E. 1c), sind die Anspruchsberechtigung und allenfalls der Umfang des Anspruchs zu prüfen. Anders als im Bereich der Invalidenversicherung, wo die wiedererwägungsweise Rentenaufhebung oder -herabsetzung nicht rückwirkend, sondern (mit Ausnahme der Meldepflichtverletzung) mit Wirkung für die Zukunft möglich ist, kann im Bereich der sozialen Unfallversicherung die Rentenaufhebung rückwirkend («ex tunc») erfolgen (BGE 142 V 259 E. 3.2.3).

5.2    Die Beschwerdegegnerin stützt sich im Einspracheentscheid vom 20. Dezember 2019 auf das polydisziplinäre (internistische, rheumatologische, neuropsychologische und psychiatrische) A.___-Gutachten vom 19. April 2009. Darin wurden ein chronisches zervikozephales und zervikobrachiales Schmerzsyndrom (bei Fehlhaltung, ausgeprägter myostatischer Insuffizienz und einem anamnestischen Status nach rezidivierenden segmentalen Funktionsstörungen zervikal), ein chronisches rezidivierendes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom (bei Fehlhaltung und ausgeprägter myostatischer Insuffizienz), Kopfschmerzen vom Spannungstyp und migräniform (differenzialdiagnostisch medikamenteninduziert), eine Hyper-cholesterinämie und eine Psoriasis vulgaris diagnostiziert. Ein Einfluss dieser Diagnosen auf die Arbeitsfähigkeit wurde verneint. In der Beurteilung wurde ausgeführt, die internistische Untersuchung habe das Bild einer 40-jährigen, übergewichtigen und kardiopulmonal kompensierten Versicherten in einem unauffälligen Allgemeinzustand ergeben. Der klinische Status sei altersentsprechend normal. Bei der rheumatologischen Untersuchung habe die Versicherte zum Teil durch eine erhebliche Selbstlimitation und Inkonsistenz imponiert. Auffällig sei die hochgradige myostatische Insuffizienz insbesondere der wirbelsäulenstabilisierenden Muskulatur mit erheblichem Hartspann der Schulter-/Nackenmuskulatur. In den aktuell durchgeführten Röntgendarstellungen seien keine strukturellen Läsionen sichtbar. Die neurologische Untersuchung habe keinerlei Hinweise auf eine neuroradikuläre Symptomatik ergeben, sämtliche Nervenkompressions- und Dehnungszeichen seien negativ gewesen. Im Rahmen der psychiatrischen Exploration hätten sich keine psychosozialen Belastungssituationen oder emotionale Konflikte eruieren lassen. Bei den neuropsychologischen Testungen seien die als massiv geschilderten kognitiven Einbussen des Gedächtnisses und der Konzentration im Gespräch nicht nachvollziehbar gewesen. Insgesamt hätten die Tests auf ein Aggravationsverhalten hingedeutet. Aus interdisziplinärer Sicht bestehe ab Gutachtenszeitpunkt eine volle Arbeitsfähigkeit, so auch in der bisherigen Tätigkeit als Medizinische Praxisassistentin. Eine retrospektive Einschätzung der Arbeitsfähigkeit sei schwierig, weil die Versicherte wegen ähnlicher Beschwerden seit Jahren als 100 % arbeitsunfähig beurteilt worden sei, was aus interdisziplinärer, versicherungsmedizinischer Sicht überhaupt nicht nachvollziehbar sei (Urk. 12/M43).

5.3    Das Sozialversicherungsgericht hat im Urteil vom 31. Juli 2012 erkannt, dass das A.___-Gutachten vom 19. Juli 2010 in allen Teilen die Anforderungen an beweiskräftige medizinische Gutachten erfüllt (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1; Urk. 10/5). Davon ist auch das Bundesgericht im Urteil vom 29. Oktober 2012 nicht abgewichen (Urk. 10/7). Soweit die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren wiederum bemängelt, es habe keine neurologische Abklärung stattgefunden, ist festzuhalten, dass sich das Sozialversicherungsgericht bereits im Urteil vom 31. Juli 2010 mit diesem Argument auseinandergesetzt hat. Es hielt dazu fest, dass sich im Rahmen der von den Gutachtern vorgenommenen Untersuchungen keine Hinweise auf neurologische Auffälligkeiten ergeben hätten. Es sei daher nicht zu beanstanden, dass die A.___-Ärzte keine Indikation für eine Begutachtung durch einen Neurologen gesehen hätten (E. 4.3.2 des Urteils, Urk. 10/5; vgl. hierzu E. 4.3.1 des Bundesgerichtsurteils, Urk. 10/7). Zudem ist darauf hinzuweisen, dass bereits Dr. Y.___ im Gutachten vom 20. Oktober 1997 einen normalen neurologischen Untersuchungsbefund festgehalten hatte (Urk. 12/M38 S. 3).

    Soweit die Beschwerdeführerin grundsätzliche Bedenken gegen das A.___ und insbesondere gegen dessen ehemaligen Chefarzt Dr. med. E.___ äussert (Urk. 1 S. 14), ist anzumerken, dass durch MEDAS - also auch durch das A.___ - erstellte Gutachten grundsätzlich den Anforderungen an Unabhängigkeit, Verfahrensfairness und Waffengleichheit genügen (BGE 137 V 210 E. 2.1-2.3). Die Beschwerdeführerin bringt denn auch keine konkreten Anhaltspunkte vor, die auf eine Befangenheit der am Gutachten involvierten Fachärzte schliessen liessen. Der pauschale Hinweis auf die angebliche Versicherungsfreundlichkeit des A.___ vermag eine solche jedenfalls nicht zu begründen. Im Übrigen war Dr. E.___ an der der Begutachtung der Beschwerdeführerin nicht beteiligt, worauf das Sozialversicherungsgericht bereits im Urteil vom 31. Juli 2012 hingewiesen hatte (E. 4.2.5 des Urteils).

5.4    Alleine der Umstand, dass die A.___-Expertise nicht neueren Datums ist, genügt nicht, um Zweifel an der Verlässlichkeit zu begründen (unveröffentlichte E. 3.1.2 von BGE 142 V 259 [Bundesgerichtsurteil 8C_792/2015]). Zwar behauptete die Beschwerdeführerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren eine Verschlechterung des Gesundheitszustands (Urk. 16 S. 9). Sie begründete dies aber in keiner Weise. Aus der mit der Beschwerde eingereichten, von ihr verfassten Zusammenstellung der Behandlungen sowie aus dem Bericht von Dr. Z.___ vom 28. Januar 2020 geht gegenteilig hervor, dass ihr Gesundheitszustand stabil geblieben ist (Urk. 3/6, Urk. 3/7). Davon ist somit auszugehen.

5.5

5.5.1    Die Beschwerdeführerin bemerkt jedoch zu Recht, dass sich die Rechtsprechung seit der Erstattung des A.___-Gutachtens in einigen Bereichen weiterentwickelt hat (Urk. 1 S. 14 ff.). Insbesondere wurde mit BGE 141 V 281 die sog. Überwindbarkeitsvermutung im Zusammenhang mit somatoformen Schmerzstörung aufgegeben. Das Bundesgericht kam dabei zum Schluss, dass das bisherige Regel/ Ausnahme-Modell (Überwindbarkeitsvermutung) durch einen strukturierten, normativen Prüfungsraster zu ersetzen sei. Diese Rechtsprechungsänderung erklärte es auch im Bereich der Unfallversicherung für anwendbar (BGE 141 V 574). Mit BGE 143 V 409 und BGE 143 V 418 erkannte das Bundesgericht sodann, dass die für somatoforme Schmerzstörungen entwickelte Rechtsprechung, wonach in einem strukturierten Beweisverfahren anhand von Indikatoren die tatsächliche Arbeits- und Leistungsfähigkeit der betroffenen Person zu ermitteln ist, auf sämtliche psychischen Erkrankungen Anwendung finde.

    In Bezug auf Leiden, die in den Anwendungsbereich von BGE 141 V 281 fallen, hat das Bundesgericht festgehalten, dass in intertemporalrechtlicher Hinsicht sinngemäss wie in BGE 137 V 210 (betreffend die rechtsstaatlichen Anforderungen an die medizinische Begutachtung) vorzugehen sei. Nach diesem Entscheid verlieren gemäss altem Verfahrensstandard eingeholte Gutachten nicht per se ihren Beweiswert. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält (BGE 137 V 210 E. 6 in initio). In sinngemässer Anwendung auf die nunmehr materiell-beweisrechtlich geänderten Anforderungen ist in jedem einzelnen Fall zu prüfen, ob die beigezogenen administrativen und/oder gerichtlichen Sachverständigengutachten - gegebenenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berichten - eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren erlauben oder nicht. Je nach Abklärungstiefe und -dichte kann zudem unter Umständen eine punktuelle Ergänzung genügen (BGE 141 V 281 E. 8).

5.5.2    In BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht unter anderem festgehalten, dass rechtsprechungsgemäss regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vorliege, soweit die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruhe. Nicht per se auf Aggravation weise blosses verdeutlichendes Verhalten hin (E. 2.2.1). Die Beschwerdeführerin macht dazu geltend, im A.___-Gutachten vom 19. April 2009 sei keine Abgrenzung zwischen bewusstseinsnaher oder bewusstseinsferner Verdeutlichungstendenz und Aggravation vorgenommen worden. Das Sozialversicherungsgericht habe die Notwendigkeit einer neurologischen Abklärung hauptsächlich mit Überlegungen zur Aggravation verneint (Urk. 1 S. 12 f., vgl. auch S. 15). Es trifft zu, dass die A.___-Gutachter wiederholt und unabhängig voneinander ein aggravatorisches Verhalten der Beschwerdeführerin festgestellt hatten. Massgebend für die Beurteilung, wonach eine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu verneinen sei, war hingegen das Fehlen von relevanten pathologischen Befunden (Urk. 10/M43 S. 45 f., vgl. auch Urk. 10/5 E. 4.3.3). Die Behauptung, dass das Sozialversicherungsgericht die Notwendigkeit einer neurologischen Abklärung mit Hinweis auf die Aggravation verneint habe, ist falsch. Vielmehr hielt es, wie ausgeführt, angesichts der fehlenden neurologischen Auffälligkeiten eine solche für nicht angezeigt.

    Im Weiteren wurde im A.___-Gutachten keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (Urk. 12/M43 S. 40), weshalb das strukturierte Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 nicht zum Tragen kommt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_170/2018 vom 12. September 2018 E. 4.2.3), was die Beschwerdeführerin verkennt.

5.5.3    Den A.___-Gutachtern war bekannt, dass die Beschwerdeführerin unter Kopfschmerzen leidet. Sie beurteilten diese als eine Mischform aus Kopfschmerz vom Spannungstyp und migräniform. Eine Auswirkung der geklagten Kopfschmerzen auf die Arbeitsfähigkeit verneinten sie (Urk. 12/M43 S. 41 u. 43). Dabei stützten sie sich auf den von ihnen erhobenen Befund und nicht, wie von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde behauptet, auf eine günstige Prognose infolge Therapierbarkeit der Kopfschmerzen (Urk. 1 S. 15, Urk. 12/M43 S. 46). Vor diesem Hintergrund ist auch der Hinweis der Beschwerdeführerin auf den nach Erstattung des Gutachtens ergangenen Entscheid BGE 140 V 290 unbehelflich (Urk. 1 S. 15). In diesem Leitentscheid liess das Bundesgericht offen, ob eine Migräne zu den objektivierbaren Krankheitsbildern zählt. Es führte aber aus, dass der Beweis für die Anspruchsgrundlage nicht geleistet und nicht zu erbringen sei, wenn die Auswirkungen eines objektivierbaren oder eines nicht (bildgebend) fassbaren Leidens auf die Arbeitsfähigkeit trotz sorgfältiger und umfassender Abklärungen vage und unbestimmt blieben und die Einschränkungen nicht anders als mit den subjektiven Angaben der versicherten Person begründet werden könnten. So verhält es sich auch im Falle der Beschwerdeführerin.

5.6    Nach dem Gesagten kann auf das A.___-Gutachten (nach wie vor) abgestellt werden. Es ist damit von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und mithin von einer fehlenden Invalidität auszugehen. Dies gilt insbesondere auch für die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Leistungseinstellung per 31. August 2015.

5.7    Soweit die Beschwerdeführerin darauf hinweist, dass sie seit mehr als 15 Jahren eine Rente bezogen habe (Urk. 1 S. 16), nimmt sie Bezug auf die im Bereich der Invalidenversicherung geltende Rechtsprechung, wonach bei der wiedererwägungs- oder revisionsweisen Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente bei zurückgelegtem 55. Altersjahr oder mehr als 15 Jahre dauerndem Rentenbezug grundsätzlich Eingliederungsmassnahmen durchzuführen sind. Die Aufhebung der bisherigen Rente im Rahmen einer Rentenrevision oder Wiedererwägung kann in Fällen der nicht zumutbaren Selbsteingliederung erst nach Durchführung von Eingliederungsmassnahmen erfolgen. Mithin ist in solchen Fällen die Prüfung und allfällige Durchführung von Eingliederungsmassnahmen Voraussetzung der Rentenaufhebung (Urteil des Bundesgerichts 8C_80/2020 vom 19. Mai 2020 E. 2.3.1 und 2.3.2 mit Hinweisen).

    Die Unfallversicherung kennt hingegen keine Bestimmungen, die als Grundlage für eine Übergangsfrist zwecks Eingliederung der versicherten Person ins Erwerbsleben in Frage kämen. Weder enthält das Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) eine Leistungskategorie "Eingliederungsmassnahmen", noch sind ihm (vorbehältlich Art. 22 Abs. 1 UVG) spezifische Vorgaben zu entnehmen, die namentlich im Falle der revisionsweisen Rentenaufhebung mit Blick auf deren zeitliche Wirkung zu beachten wären. Ebensowenig hat sich im Bereich der Unfallversicherung eine Rechtsprechung etabliert, wonach die Unverwertbarkeit einer verbleibenden medizinisch-theoretischen Restarbeitsfähigkeit wegen des fortgeschrittenen Alters zu berücksichtigen wäre (Urteile des Bundesgerichts 8C_573/2020 vom 6. Januar 2021 E. 5.2.2, 8C_603/2013 vom 9. April 2014 E. 4.3), wobei hier auch auf Art. 28 Abs. 4 UVV zu verweisen ist. Gleiches gilt in Bezug auf einen langjährigen Rentenbezug. Für eine allfällige Erschwernis der Arbeitseingliederung der Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin somit nicht einzustehen. Zu erwähnen ist aber, dass im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren beziehungsweise im Urteil vom 31. Juli 2012 angesichts der langen Rentendauer von über 15 Jahren die Zumutbarkeit der Selbsteingliederung geprüft und angesichts der konkreten Umstände ausnahmsweise bejaht wurde (E. 4.3.5 des Urteils, Urk. 10/5).

5.8    Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die wiedererwägungsweise Aufhebung der Invalidenrente per 31. August 2015 als rechtens erweist. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Susanne Friedauer, unter Beilage einer Kopie von Urk. 31

- Rechtsanwältin Dr. Kathrin Hässig, unter Beilage einer Kopie von Urk. 30

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstSonderegger