Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2020.00028


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiberin Lienhard

Urteil vom 25. Februar 2021

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kurt Meier

Meier Fingerhuth Fleisch Häberli, Rechtsanwälte

Lutherstrasse 36, 8004 Zürich


gegen


Suva

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Am 19. Januar 2018 (Urk. 2/1) erhob X.___ Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Suva vom 7. Dezember 2017 (Urk. 2/2) betreffend Rückforderung von Taggeldleistungen in Höhe von Fr. 62'234.50 und beantragte dessen Aufhebung, die Bejahung der Leistungspflicht der Suva für das Unfallereignis vom 29. Februar 2016 und die Verneinung einer Rückerstattungsverpflichtung. Mit Urteil vom 4. Juni 2019 im Prozess Nr. UV.2018.00018 wies das Sozialversicherungsgericht die Beschwerde ab. Das Bundesgericht hiess die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 24. Januar 2020 im Verfahren 8C_538/2019 in dem Sinne teilweise gut, als es den angefochtenen Entscheid aufhob und die Sache zur Durchführung einer Zeugenbefragung und neuen Entscheidung zurückwies.


2.    In Umsetzung dieses Urteils fand am 12. Januar 2021 eine Instruktionsverhandlung mit Befragung des Beschwerdeführers und Einvernahme zweier Zeugen statt (vgl. Protokoll S. 3 ff).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 12. Januar 2021 beantragte die Beschwerdegegnerin die Gutheissung der Beschwerde (Protokoll S. 7). Somit liegen übereinstimmende Parteianträge vor. Da diese mit der Akten- und Rechtslage in Einklang stehen und den Anträgen des Beschwerdeführers vollumfänglich entsprochen wird, wird der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 7. Dezember 2017 aufgehoben und festgestellt, dass diese für den Unfall vom 29. Februar 2016 leistungspflichtig ist.


2.    

2.1    Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).

    Gemäss § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) wird namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt.

2.2    Der von Rechtsanwalt Dr. Kurt Meier mit Honorarnote vom 22. Januar 2021 (Urk. 31) geltend gemachte Aufwand von insgesamt 45 Stunden für das Verfahren UV.2018.00018 und das Verfahren UV.2020.00028 ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen. Zum einen beträgt der praxisgemäss zu entschädigende Stundenansatz Fr. 220.-- und nicht Fr. 280.--. Des Weiteren sind Aufwendungen für das Verwaltungsverfahren nicht zu entschädigen, weshalb erst Aufwendungen ab dem 7. Dezember 2017 zu berücksichtigen sind. Ebenso ist ein Gesamtaufwand von insgesamt 14 Stunden für die Beschwerde (inklusive Aktenstudium und Korrekturen) nicht angemessen, zumal Rechtsanwalt Dr. Meier den Beschwerdeführer bereits im Verwaltungsverfahren vertrat und die Akten somit bekannt waren. Angesichts der materiell gut 7 Seiten umfassenden Beschwerdeschrift erscheint ein Aufwand von 8 Stunden als angemessen, weshalb dieser Posten um 6 Stunden zu kürzen ist. Damit ergibt sich ein zu entschädigender Aufwand ab dem 11. Dezember 2017 von insgesamt 31 Stunden und 15 Minuten (2205 Min. - 360 Min. / 60). Für die Verhandlung vom 12. Januar 2021 (Aufwand von 4.5 Stunden) wurde die Juristische Mitarbeiterin des Rechtsvertreters substituiert, weshalb der Ansatz für diese Aufwendungen mit Fr. 185.-- zu veranschlagen ist.

    Somit ergibt sich bei Auslagen von insgesamt Fr. 98.90 ab 11. Dezember 2017 eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 7'223.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer), welche von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist.



Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Suva vom 7. Dezember 2017 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Suva für den Unfall vom 29. Februar 2016 leistungspflichtig ist.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 7’223.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. Kurt Meier

- Suva, unter Beilage von Kopien der Urk. 32-33

- Bundesamt für Gesundheit

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannLienhard