Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2020.00029
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens
Gerichtsschreiber Sonderegger
Urteil vom 8. September 2020
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Volker Pribnow
DFP & Z, Advokatur
Stadtturmstrasse 10, Postfach 43, 5401 Baden
gegen
Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG
Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz
Postfach, 8085 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1965, war Devisenhändler bei der Y.___ AG und dadurch bei Alpina Versicherungen beziehungsweise bei der Zürich Versicherungsgesellschaft AG (nachfolgend: Zürich) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Am 18. Dezember 1998 erlitt er als Beifahrer in einem Personenwagen eine Heckauffahrkollision (Urk. 9/1-2). Diagnostiziert wurde eine Distorsion der Halswirbelsäule. Eine Arbeitsunfähigkeit bestand nicht (Urk. 9/ZM2-3). Die Zürich kam für die Heilbehandlung auf.
Am 8. November 1999 erlitt der Versicherte eine zweite, nunmehr seitliche Kollision. Er war im Begriffe abzubiegen, als ein rückwärtsfahrendes Auto in die linke Seite seines Personenwagens fuhr (Urk. 10/K1). Ihm wurde in der Folge bei diagnostiziertem Überdehnungstrauma der Halswirbelsäule eine Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 10/M3-12). Die Zürich erbrachte Taggelder und Heilbehandlung.
Nach einer erneuten Heckauffahrkollision vom 30. Januar 2003 wurde beim Versicherten (bei vorbestehender Arbeitsunfähigkeit) eine Thoraxkontusion sowie eine Exazerbation einer vorbestehenden Distorsion der Halswirbelsäule diagnostiziert (vgl. Urk. 10/M21 S. 1, Urk. 10/M23 S. 4). Am 21. März 2004 erlitt er aufgrund eines Sturzes in einem Tram eine erneute Traumatisierung der Halswirbelsäule (vgl. Urk. 10/M21 S. 1, Urk. 10/M23 S. 4).
Mit Verfügung vom 29. März 2005 hielt die Zürich fest, dass der Endzustand erreicht sei und die Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen per 31. März 2005 eingestellt würden. Dem Versicherten wurde ab 1. April 2005 eine Invalidenrente im Umfang von 100 % sowie eine Integritätsentschädigung entsprechend einer Integritätseinbusse von 28 % zugesprochen (Urk. 10/K110).
1.2 Mit Verfügung vom 19. November 2012 setzte die Zürich die Invalidenrente revisionsweise herab und erbrachte diese nunmehr auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 53 %. Dabei stützte sie sich auf ein von der Invalidenversicherung im Rahmen einer Rentenrevision in Auftrag gegebenes Gutachten der Begutachtungsstelle Z.___ vom 10. August 2012 respektive auf den Umstand, dass die Invalidenversicherung die bisher von ihr ausgerichtete ganze Rente per 1. Mai 2013 auf eine halbe Rente bei einem Invaliditätsgrad von 53 % herabgesetzt hatte (Urk. 10/154, Urk. 10/166).
2. Mit Verfügung vom 19. August 2019 zog die Zürich die «Rentenverfügung vom 25. Oktober 2000» (gemeint: Rentenverfügung vom 29. März 2005) in Wiedererwägung. Sie hielt dazu fest, dass jene Verfügung als zweifellos unrichtig zu qualifizieren sei, da bei der Rentenzusprache weder eine explizite noch implizite Adäquanzprüfung vorgenommen worden sei. Im Weiteren verneinte sie in Prüfung der einschlägigen Kriterien das Vorliegen des adäquaten Kausalzusammenhangs. Dementsprechend stellte sie die Rentenleistungen per 31. August 2019 ein. Ebenso verneinte sie einen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung, verzichtete aber auf eine Rückforderung (Urk. 10/185). Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 14. Januar 2020 fest (Urk. 2).
3. Dagegen erhob X.___ am 10. Februar 2020 Beschwerde und beantragte, es sei festzustellen, dass der Einspracheentscheid vom 14. Januar 2020 nichtig sei, und es sei ihm die bisherige Invalidenrente uneingeschränkt auszurichten. Eventualiter sei der Einspracheentscheid vom 14. Januar 2020 aufzuheben, und es sei ihm die bisherige Invalidenrente uneingeschränkt weiter auszurichten. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (Urk. 1 S. 2). Die Zürich schloss in der Beschwerdeantwort vom 16. Juni 2020 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8 S. 2), was dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1
1.1.1 Der Versicherungsträger kann durch Wiedererwägung auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG).
1.1.2 Die Wiedererwägung dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung. Darunter fällt insbesondere eine Leistungszusprache aufgrund falscher Rechtsregeln beziehungsweise ohne oder in unrichtiger Anwendung der massgeblichen Bestimmungen. Soweit ermessensgeprägte Teile der Anspruchsprüfung vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage einschliesslich der Rechtspraxis im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung (BGE 125 V 383 E. 3) in vertretbarer Weise beurteilt worden sind, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aber aus (BGE 141 V 405 E. 5.2, SVR 2014 IV Nr. 39 S. 137, Bundesgerichtsurteil 8C_288/2016 vom 14. November 2016 E. 3.1.2).
1.1.3 Nach der Rechtsprechung ist das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit etwa bei Vorliegen einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes nach Art. 43 Abs. 1 ATSG erfüllt (vgl. etwa Bundegerichtsurteile 8C_638/2017 vom 25. Januar 2018 E. 2.2, 8C_746/2017 vom 22. Dezember 2017 E. 2.2). Ebenso wird bei Ausserachtlassung der im Zeitpunkt der Gewährung der Rente geltenden Rechtsprechung zu den unklaren Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage nach BGE 130 V 352 (nunmehr: BGE 141 V 281) die zweifellose Unrichtigkeit bejaht (Bundesgerichtsurteile 9C_727/2016 vom 10. März 2017 E. 3.4 und 8C_68/2013 vom 14. Mai 2013 E. 3.4).
Gleich wie bei der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes oder der Ausserachtlassung der bei unklaren Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage massgeblichen spezifischen Rechtsprechung von BGE 130 V 352 (nunmehr: BGE 141 V 281) stellt eine Rentenzusprechung ohne explizite oder wenigstens implizite Prüfung der Adäquanz eine Leistungszusprechung auf Grund falscher Rechtsanwendung und damit eine zweifellos rechtsfehlerhafte Verfügung dar, so dass der Unfallversicherer berechtigt ist, darauf zurückzukommen. Gestützt auf diese zweifellose Unrichtigkeit kann eine Überprüfung erfolgen, ohne dass gefragt werden muss, ob die ursprüngliche Verfügung auch im Ergebnis, d.h. im Dispositiv zweifellos unrichtig ist. Dadurch soll mit Wirkung ex nunc et pro futuro ein rechtskonformer Zustand hergestellt werden. Dabei ist wie bei einer materiellen Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts der Invaliditätsgrad im Zeitpunkt der Verfügung über die Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente zu ermitteln (BGE 144 I 103 E. 2.1, 140 V 77 E. 3.1 mit Hinweisen, Bundesgerichtsurteil 8C_525/2017 vom 30. August 2018 E. 7.3).
1.2 Eine Revisionsverfügung tritt an die Stelle der zu revidierenden Verfügung. Dies gilt unabhängig davon, ob eine Rente revisionsweise (Art. 17 Abs. 1 ATSG) herauf- oder herabgesetzt wird oder die bisherige Rente nach materieller Prüfung des Rentenanspruchs bestätigt wird (vgl. BGE 133 V 108). Wenn nachträglich durch Wiedererwägung oder (neue) Revision auf diese Revisionsverfügung zurückgekommen wird, lebt die ursprüngliche Verfügung nicht wieder auf. Vorbehalten bleibt die Nichtigkeit der Revisionsverfügung (BGE 140 V 514 E. 5.2).
2.
2.1 Die Verfügung vom 19. November 2012, mit welcher die Beschwerdegegnerin die Invalidenrente des Beschwerdeführers revisionsweise herabsetzte, beruhte auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs. Sie trat damit an die Stelle der rentenzusprechenden Verfügung vom 29. März 2005. Dies verkennt die Beschwerdegegnerin in der Wiedererwägungsverfügung vom 19. August 2019 respektive im Einspracheentscheid vom 14. Januar 2020. Massgebend für die Zulässigkeit der wiedererwägungsweisen Aufhebung der Invalidenrente ist somit nicht, ob die Verfügung vom 29. März 2005 zweifellos unrichtig ist, sondern jene vom 19. November 2012. Dies führt aber entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 7 f.) nicht zur Nichtigkeit der Wiedererwägungsverfügung vom 19. August 2019 (vgl. Bundesgerichtsurteil 8C_288/2016 vom 14. November 2016 E. 3.3 u. 4.6).
Allerdings wurde die Verfügung vom 29. März 2005 nicht vollständig durch die Verfügung vom 19. November 2012 ersetzt. Im Rahmen der Letzteren war die Integritätsentschädigung kein Thema. Da mit Wiedererwägungsverfügung vom 19. August 2019 respektive im Einspracheentscheid vom 14. Januar 2020 ein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung verneint wurde, bildet dieses Rechtsverhältnis ebenfalls Anfechtungsgegenstand (BGE 125 V 413). Insofern ist die Verfügung vom 29. März 2005 im vorliegenden Verfahren zu überprüfen.
2.2 Nachfolgend ist bei der Prüfung der Wiedererwägung zunächst auf die Verfügung vom 29. März 2005 und danach auf jene vom 19. November 2019 einzugehen.
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin macht geltend, vor Erlass der Wiedererwägungsverfügung vom 19. August 2019 den adäquaten Kausalzusammenhang nie geprüft zu haben. Dies gelte sowohl für die rentenzusprechende Verfügung vom 29. März 2005 als auch für die Folgeverfügung vom 19. November 2012. Die vorgenommenen medizinischen Abklärungen seien im Bereich des natürlichen Kausalzusammenhangs anzusiedeln und liessen keine Schlüsse auf die separat vorzunehmende rechtliche Prüfung der Adäquanz zu (Urk. 2 S. 4 f.).
3.2 Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, aus den Umständen der Leistungszusprache könne sich ergeben, dass der adäquate Kausalzusammenhang gesetzeskonform geprüft worden sei, ohne dass dies in der Verfügung ausdrücklich dargestellt werde. In seinem Fall sei die ursprüngliche Rentenzusprache nicht leichtfertig alleine gestützt auf medizinische Einschätzungen erfolgt. In Bezug auf die Integritätsentschädigung habe vor Erlass der Verfügung ein Vergleichsgespräch mit seinem damaligen Rechtsanwalt stattgefunden. Der Sachverhalt sei äusserst komplex gewesen, indem nach dem ersten Unfallereignis vom 18. Dezember 1998 mehrere weitere Unfälle dazugekommen seien. Erst sechs Jahre nach dem ersten Unfall sei die Rentenverfügung ergangen. Es sei undenkbar, dass sich die Beschwerdegegnerin in Hinblick auf die Vergleichsgespräche mit dem Rechtsvertreter nicht umfassende Gedanken dazu gemacht habe, welche tatsächlichen und rechtlichen Elemente Einfluss auf die Rentenzusprache hätten. Daraus sei zu schliessen, dass auch der adäquate Kausalzusammenhang implizit geprüft und bejaht worden sei (Urk. 1 S. 9 f.).
4.
4.1 Die Verfügung vom 29. März 2005 basierte auf umfassenden medizinischen Abklärungen, insbesondere auf einem Gutachten von PD Dr. med. A.___, Chefarzt an der Reha B.___, Fachklinik für Rehabilitation, Rheumatologie und Osteoporose, vom 21. September 2004 und einem Gutachten von lic. phil C.___, Fachpsychologe für Neuropsychologie, vom 17. September 2004 (Urk. 10/M21, Urk. 10/M23). Gestützt darauf liess sich die Frage der Arbeitsfähigkeit zuverlässig beurteilen. Indessen gaben die Gutachten mangels entsprechender Fragestellung keine Auskunft über die Integritätseinbusse (vgl. Urk. 10/M22, 10/M23). Der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin, Dr. med. D.___, schätzte die Integritätseinbusse in Kenntnis der Gutachten zwischen 25 bis 33,33 %. Er empfahl, dass mit dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine Einigung gesucht und auf eine Rückfrage bei PD Dr. A.___ verzichtet werden soll (Urk. 10/M24). Dazu kam es denn auch. Im Rahmen eines darauffolgenden Gesprächs einigten sich der Beschwerdeführer respektive sein Rechtsvertreter und die Beschwerdegegnerin auf eine Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von 28 % (Urk. 10/K103).
4.2 Entscheidend ist, dass die Beschwerdegegnerin mit Zusprechung von Rente und Integritätsentschädigung unter Hinweis auf Art. 18 und 24 UVG ihre Leistungspflicht anerkannte. Aus dem Umstand, dass sie sich in der Verfügung vom 29. März 2005 zur Voraussetzung des adäquaten Kausalzusammenhangs nicht explizit äusserte, kann nicht geschlossen werden, dass sie diese nicht geprüft hätte, war sie doch nicht gehalten, ihre Verfügung weiter zu begründen (vgl. Bundesgerichtsurteil 8C_469/2013 vom 24. Februar 2014 E. 3.2).
In den medizinischen Akten wurde dem Beschwerdeführer ab 9. November 1999 durchwegs eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 10/M3, 10/M5, 10/M6, 10/M9; 10/M12, 10/M15, 10/M16, 10/M21). Erst der Gutachter PD Dr. A.___ schloss auf eine Restarbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit von 15 % (Urk. 10/M23). Dazu hielt der zuständige Sachbearbeiter der Beschwerdegegnerin fest, dass nunmehr der Endzustand erreicht sei und es nun Zeit werde, dass «die Verrentung stattfindet» (Urk. 10/K103). Im Rahmen der Besprechung mit dem Rechtsvertreter wurden auch Rechtsfragen erörtert, wenngleich primär im Zusammenhang mit der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die Zusprache der Rente und der Integritätsentschädigung in Prüfung der Rechtslage erfolgte. Die Anerkennung der Leistungspflicht umfasste damit implizit auch die vorausgesetzte Bejahung der Adäquanz der geklagten Beschwerden (Bundesgerichtsurteile 8C_643/2018 vom 4. Juli 2019 E. 5.3.1.4, 8C_469/2013 vom 24. Februar 2014 E. 3.2).
4.3 Dazu kommt, dass die Zusprache der Integritätsentschädigung gestützt auf einen Vergleich verfügt wurde. Der Anspruch darauf setzt, wie jede Leistungspflicht des Unfallversicherers, einen Schaden voraus, der in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zum Unfall steht (vgl. BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 127 E. 3.1 u. 3.2). Bei der Wiedererwägung einer vergleichsweise erfolgten Leistungszusprache ist der Schutz des berechtigten Vertrauens in den Bestand stärker zu gewichten als bei der einseitig verfügten. Werden Sozialversicherungsleistungen gestützt auf einen Vergleich verfügt, umfasst dieser für gewöhnlich eine gesamthafte Würdigung aller relevanten Anspruchsfaktoren. Das heisst, jede Vergleichspartei bezieht in ihre Überlegungen mit ein und nimmt in Kauf, dass bei der vergleichsweisen Erledigung einige Anspruchsfaktoren eher zu ihren Gunsten, andere eher zu ihren Ungunsten ausgelegt werden als bei einer umfassenden Prüfung, und sie wägt ab, welchem Ergebnis sie bei gesamthafter Betrachtung zustimmen will. Um eine Wiedererwägung vornehmen zu können, muss feststehen, dass die vergleichsweise verfügte Leistung bei einer auch sämtliche weiteren Anspruchsfaktoren umfassenden Klärung des Sachverhalts und der Rechtslage - auf damaligem Stand - im Ergebnis als offensichtlich unrichtig zu betrachten ist (BGE 140 V 77 E. 3.2.2 u. 3.2.3, Bundesgerichtsurteil 8C_643/2018 vom 4. Juli 2019 E. 5.3.2). Es kann jedoch nicht gesagt werden, dass die Bejahung der Adäquanz bei Zusprache der Rente und Integritätsentschädigung mit der Verfügung vom 29. März 2005 zweifellos unrichtig gewesen sei. Daran, dass der Schutz des Vertrauens in den Bestand der zugesprochenen Leistungen stärker zu gewichten ist, ändert nichts, dass die Beschwerdegegnerin auf die Rückforderung der Integritätsentschädigung verzichtet.
4.4 Die Verfügung vom 29. März 2005 kann also nicht als unrichtig qualifiziert werden. Gleiches und damit relevant für den Anspruch auf eine Invalidenrente gilt für die Verfügung vom 19. November 2012. In deren Rahmen erfolgte eine Anpassung der Höhe der Invalidenrente infolge einer höheren verwertbaren Restarbeitsfähigkeit. Zur natürlichen und adäquaten Kausalität finden sich keine (expliziten) Ausführungen (Urk. 10/154). Dies war auch nicht nötig, nachdem diese bereits in der rentenzusprechenden Verfügung geprüft worden waren und die Beschwerdegegnerin von deren Bestehen offensichtlich nach wie vor ausging.
4.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen ist, als der angefochtene Einspracheentscheid vom 14. Januar 2020 aufzuheben ist mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer über den 31. August 2019 hinaus Anspruch auf eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 53 % hat.
Mit diesem Entscheid ist das Gesuch um Erteilung beziehungsweise Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (Urk. 1 S. 2) gegenstandslos.
5. Ausgangsgemäss steht dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung zu. Diese ist gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 GSVGer unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2‘400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 14. Januar 2020 aufgehoben wird mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer über den 31. August 2019 hinaus Anspruch auf Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 53 % hat.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2’400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Volker Pribnow
- Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG
- Bundesamt für Gesundheit
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubSonderegger