Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2020.00030


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens
Ersatzrichterin Curiger
Gerichtsschreiber Müller

Urteil vom 10. März 2021

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Mark A. Glavas

Advokatur Glavas AG

Markusstrasse 10, 8006 Zürich


gegen


Suva

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1965 war, als Dachdecker bei der Y.___ GmbH tätig und in dieser Eigenschaft bei der Suva gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert (vgl. Urk. 9/1).

    Der Versicherte liess die Suva mit Schadenmeldung UVG vom 7Februar 2019 (Urk. 9/1) wissen, dass er am 9November 2018 beim Abladen von Gasflaschen aus dem Lieferwagen nach unten gezogen worden sei und sich dabei eine Zerrung der rechten Schulter zugezogen habe. Der erstbehandelnde Dr. med. Z.___, Praktischer Arzt FMH, welcher vom Versicherten am 21November 2018 erstmals aufgesucht worden war (vgl. Urk. 9/8), diagnostizierte am 5März 2019 gestützt auf ein MRI der rechten Schulter vom 24. Januar 2019 (Urk. 9/9) eine Rotatorenmanschettenruptur (Urk. 9/12). Die Suva tätigte in der Folge medizinische Abklärungen und holte unter anderem bei Kreisarzt pract. med. A.___, Facharzt für Chirurgie FMH, eine Stellungnahme ein (Urk. 9/13).

1.2    Mit Verfügung vom 19. März 2019 (Urk. 9/15) verneinte die Suva einen über den 28. Februar 2019 hinausgehenden Leistungsanspruch mit der Begründung, dass der Zustand, wie er sich auch ohne Unfall vom 9. November 2018 eingestellt hätte, nach medizinischer Beurteilung spätestens am 28. Februar 2019 erreicht worden sei. Am 25. März 2019 (Urk. 9/20) erhob die Helsana Versicherungen AG Einsprache mit der Begründung, dass mit dem gemeldeten Sehnenriss eine unfallähnliche Körperschädigung vorliege und der Unfallversicherer somit leistungspflichtig sei, sofern er nicht den Entlastungsbeweis erbringe, dass die Verletzung auf eine Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sei. Am 30. April 2019 (Urk. 9/26) erhob auch der Versicherte Einsprache und schloss sich der Argumentation der Helsana an. Die Suva tätigte in der Folge weitere Abklärungen und holte unter anderem bei Kreisarzt pract. med. A.___ eine ausführliche ärztliche Beurteilung und eine ergänzende Stellungnahme ein (Urk. 9/29, Urk. 9/46). Am 13Mai 2019 wurde der Beschwerdeführer an der rechten Schulter operiert (Schulterarthroskopie rechts mit Rotatorenmanschetten-Rekonstruktion [Supraspinatussehne], Bizepstenodese, subacromiale Bursektomie [vgl. Urk. 9/55]). Die Suva wies die erhobenen Einsprachen mit Entscheid vom 8Januar 2020 ab (Urk. 2).


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 8Januar 2020 erhob der Versicherte am 10Februar 2020 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte, dieser sei aufzuheben und es seien ihm weiterhin die Unfallversicherungsleistungen auszurichten; eventualiter sei die vorliegende Streitsache zu weiteren Abklärungen (insbesondere Begutachtung) an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (S. 2). Zudem reichte der Beschwerdeführer ein aktuelles Schreiben des behandelnden Arztes vom 23Januar 2020 ein (Urk. 3). Die Beschwerdegegnerin tätigte in der Folge ergänzende Abklärungen und legte das nachgereichte Schreiben sowie ergänzend eingeholte Berichte von PD Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, von der Abteilung Versicherungsmedizin der Suva (vgl. Urk. 8 S. 3 Mitte) vor und schloss auch gestützt auf dessen orthopädisch-chirurgische Beurteilung vom 22April 2020 (Urk. 9/62) in ihrer Beschwerdeantwort vom 24April 2020 (Urk. 8) auf Abweisung der Beschwerde. Nachdem ihm mit Verfügung vom 29. Oktober 2020 (Urk. 11) Frist zur Stellungnahme zur orthopädisch-chirurgischen Beurteilung von PD Dr. B.___ vom 22. April 2020 sowie zu den Kopien der ab 26. Februar 2020 bei der Suva eingegangenen Akten angesetzt worden war, hielt der Beschwerdeführer mit als «Replik» bezeichneter Eingabe vom 18November 2020 (Urk. 13) an seinem Rechtsbegehren fest (S. 2) und reichte eine Studie der Swiss Orthopaedics vom 1. Oktober 2020 (Urk. 14) ein. In ihrer Stellungnahme zu dieser Eingabe hielt die Beschwerdegegnerin am 3. Februar 2021 (Urk. 19) an ihrem Antrag auf Abweisung fest, was dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 8. Februar 2021 (Urk. 20) zur Kenntnis gebracht wurde.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind (Abs. 2): Knochenbrüche (lit. a), Verrenkungen von Gelenken (lit. b), Meniskusrisse (lit. c), Muskelrisse (lit. d), Muskelzerrungen (lit. e), Sehnenrisse (lit. f), Bandläsionen (lit. g) und Trommelfellverletzungen (lit. h). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).

1.2    Seit dem Inkrafttreten der Revision des UVG und der dazugehörigen Verordnung (UVV) per 1. Januar 2017 ist das Bestehen einer vom Unfallversicherer zu übernehmenden unfallähnlichen Körperschädigung nicht länger vom Vorliegen eines äusseren Ereignisses abhängig. Die Tatsache, dass eine in Art. 6 Abs. 2 UVG genannte Körperschädigung vorliegt, führt zur Vermutung, dass es sich hierbei um eine unfallähnliche Körperschädigung handelt, die vom Unfallversicherer übernommen werden muss. Dieser kann sich aber von der Leistungspflicht befreien, wenn er beweist, dass die Körperschädigung vorwiegend auf Abnützung oder Krankheit zurückzuführen ist (Zusatzbotschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [Unfallversicherung und Unfallverhütung; Organisation und Nebentätigkeiten der Suva] vom 19. September 2014, BBl 2014 7922 7934 f.).

    Dabei ist der Gegenbeweis des Unfallversicherers erbracht, wenn die Listendiagnose zu mehr als 50 % auf Abnützung oder Erkrankung beruht (analog zur Rechtsprechung zur Berufskrankheit gemäss Art. 9 Abs. 1 UVG, BGE 146 V 51 E. 8.2.2.1). Die vorwiegend durch Abnützung oder Erkrankung bedingte Verursachung hat der Unfallversicherer gestützt auf beweiskräftige ärztliche Einschätzungen mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen (E. 8.6).

1.3    Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid (Urk. 2) damit, das Ereignis vom 9. November 2018 stelle keinen Unfall im Sinne von Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) dar (S. 3 f.). Der konsultierte Kreisarzt pract. med. A.___ habe nachvollziehbar, schlüssig und überzeugend erklärt, dass mit dem Sehnenriss eine Listendiagnose gegeben sei, dass diese aber mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vorwiegend degenerativ bedingt sei. Abweichende ärztliche Beurteilungen seien nicht vorhanden. Es sei davon auszugehen, dass das Ereignis vom 9. November 2018 nur zu einer vorübergehenden Verschlimmerung des degenerativen Vorzustandes geführt habe und die betreffende Listenverletzung vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sei. Es bestehe somit auch kein Anspruch auf Versicherungsleistungen aufgrund einer Listendiagnose (S. 5 f.).

2.2    Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk. 1) geltend, dem Kreisarzt hätten die für seine Beurteilung notwendigen Unterlagen gar nicht vollständig zur Verfügung gestanden. Im Gegensatz dazu habe der behandelnde Facharzt anhand des MRI-Befundes und des intraoperativ festgestellten Schadens erläutern können, dass die Rotatorenmanschettenruptur auf das Unfallereignis zurückzuführen sei. Damit habe die Beschwerdegegnerin gerade nicht den Beweis erbringen können, dass die Listendiagnose auf eine Abnützung oder einen Vorzustand zurückzuführen sei. Selbst wenn dies noch nicht ausgewiesen wäre, sei die vorliegende Streitsache zur weiteren Abklärung zurückzuweisen, nachdem der Sachverhalt bisher nicht umfassend abgeklärt worden sei (S. 2 f.). Vorliegend sei der Unfallbegriff nach Art. 4 ATSG nicht erfüllt, es liege aber eine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG vor. Der behandelnde Arzt sei gestützt auf einen MRI- und intraoperativen Befund zum Schluss gekommen, dass es sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um einen unfallbedingten Sehnenriss handle. Der Kreisarzt habe seine Beurteilung ohne Kenntnis des Operationsberichts und der intraoperativ festgestellten Schädigung vorgenommen. Damit könne nicht von einer umfassenden und schlüssigen Beurteilung gesprochen werden, weshalb nicht darauf abgestellt werden könne (S. 4 f.).

2.3    Mit Beschwerdeantwort (Urk. 8) ergänzte die Beschwerdegegnerin, nachdem sie das vom Beschwerdeführer mit der Beschwerde eingereichte aktuelle Schreiben des behandelnden Arztes vom 23Januar 2020 (Urk. 3) sowie ergänzend eingeholte Berichte (unter anderem den Operationsbericht vom 14. Mai 2019 und ein Röntgenbericht vom 8. Januar 2019 [Urk. 9/55-56]) PD Dr. B.___ vorgelegt habe (Urk. 9/62), sei dieser in Einklang mit der Einschätzung des Kreisarztes zum Schluss gekommen, dass in dem zur Diskussion stehenden Fall kein überzeugendes Trauma bezeichnet werden könne, womit alle übrigen in Frage kommenden Ursachen der vorliegenden Körperschädigung einer vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführenden Genese entsprächen. Die Einschätzung des behandelnden Arztes vermöge die Beurteilungen von Kreisarzt pract. med. A.___ und von PD Dr. B.___ nicht in Frage zu stellen (Urk. 8 S. 4 f.).

2.4Nachdem dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort (E. 2.3; vgl. Urk. 10) sowie in einer separaten Verfügung die von der Beschwerdegegnerin neu eingeholten medizinischen Unterlagen zur Stellungnahme (vgl. Urk. 11) zugestellt worden waren, führte er in seiner Eingabe vom 18. November 2020 (Urk. 13) dazu aus, die Beschwerdegegnerin habe mit ihren weiteren Abklärungen gezeigt, dass ihre bisherigen kreisärztlichen Beurteilungen weder fundiert noch schlüssig gewesen seien. Insofern liege eine klare Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vor. Weiterhin sei gestützt auf die Beurteilung des behandelnden Arztes davon auszugehen, dass die Listendiagnose auf das Unfallereignis vom 9. November 2018 zurückgeführt werden könne, zumal gerade keine degenerative Veränderung habe festgestellt werden können, als er die Schädigung operiert habe. Es stünden sich nun zwei Beurteilungen gegenüber. Im Sinne des Fairnessgebotes dürfte nun nicht bloss auf die letzte Beurteilung abgestellt werden, umso mehr als diese auch nicht schlüssig erscheine. Aufgrund der sich widersprechenden Beurteilungen sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen und diese zu verpflichten, ein chirurgisches/orthopädisches Gutachten in Auftrag zu geben (S. 2 f.).

2.5    In ihrer Stellungnahme vom 3. Februar 2021 (Urk. 19) zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 18. November 2020 (E. 2.4) machte die Beschwerdegegnerin geltend, der Umstand, dass mit der Beschwerde überhaupt erstmals eine abweichende, begründete ärztliche Beurteilung ins Recht gelegt worden respektive in den Akten vorhanden gewesen sei, sei Anlass für die Ergänzung der Akten gewesen. Die ergänzenden Abklärungen hätten ergeben, dass bereits vor dem Schadenereignis vom 9. November 2018 ohne benennbares Ereignis Schulterschmerzen bestanden hätten, womit von Abnützung oder Erkrankung als vorwiegende Ursache auszugehen sei. Das Ereignis vom 9. November 2020 habe der behandelnde Arzt in seinen vorgängigen Berichten auch nie erwähnt. Schon aufgrund dessen sei seine Beurteilung nicht nachvollziehbar und unglaubwürdig. Das vom Beschwerdeführer eingereichte allgemeine Schreiben der swiss orthopaedics sei nicht geeignet, im vorliegenden konkreten Einzelfall zu einer abweichenden Schlussfolgerung zu gelangen.


3.

3.1    Dr. med. C.___ hielt zu einem MRI-Arthro der rechten Schulter vom 24. Januar 2019 (Urk. 9/9) fest, es sei eine transmurale Ruptur am Ansatz der Sehne des Musculus supraspinatus bei schmalem Subakromialraum feststellbar. Die Sehnen des Musculus infraspinatus und teres minor sowie subscapularis seien intakt. Es finde sich keine wesentliche Muskelatrophie, Goutallier Grad I. Die lange und kurze Bizepssehnen seien intakt. Es finde sich kein Nachweis von Labrumläsionen. Das Akromion sei leicht gebogen, Typ II. Der Subakromialraum sei mit 6 mm schmal. Es sei eine leichte degenerative Veränderung im AC-Gelenk feststellbar.

3.2    Der behandelnde Dr. med. D.___ vom Spital E.___ berichtete am 31. Januar 2019 (Urk. 9/7) gestützt auf das MRI vom 24. Januar 2019 (E. 3.2 vorstehend), es zeige sich eine transmurale Rotatorenmanschettenruptur. Diese sei verantwortlich für den Schmerz und die Bewegungseinschränkungen. Er empfehle ein operatives Vorgehen. Der Patient müsse sich die Situation noch überlegen. Er habe für das Frühjahr nun viele Aufträge anstehend. Einen Arbeitsausfall könne er sich eigentlich nicht leisten. Er werde sich wieder melden.

3.3    Auf dem Formular «Schadenmeldung UVG» vom 7Februar 2019 (Urk. 9/1) gab der Beschwerdeführer den Sachverhalt vom 9November 2018 wie folgt wieder: «Bei dem Abladen der Gassflaschen aus dem Lieferwagen hat mich nach untengezogen».

    Auf Rückfrage der Beschwerdegegnerin schilderte der Beschwerdeführer das Ereignis vom 9November 2018 in seiner Stellungnahme vom 14Februar 2019 (Urk. 9/8) folgendermassen: «An diesem Tag war ich den Lieferwagen am Abladen. Während dem Abladen der Gasflaschen hat mich die Gasflasche nach hinten gezogen. Dann hatte ich Schmerzen an der rechten Schulter. Seitdem konnte ich leichte Arbeiten machen. Die Schmerzen treten in der Nacht auf (auch beim Tragen). Am 21.11.18 bin ich zum Arzt».

3.4    Oberarzt Orthopädie Obere Extremitäten Dr. med. F.___ von der Klinik G.___ stellte in seinem Bericht vom 28. Februar 2019 (Urk. 9/14) als Diagnose eine Transmurale Supraspinatussehnenruptur mit/bei einer Outlet-Impingementkonfiguration der rechten Schulter und bei einem Status nach einer Schulterdistorsion am 9. November 2019. Er führte aus, bei einer transmuralen Supraspinatussehnenruptur bei ansonsten gut erhaltener Muskulatur und restlichem Gelenkstatus sei die Indikation zur operativen Refixation gegeben. Klinisch zeige sich allerdings noch eine hervorragende Schulterfunktion mit einzig diskreter schmerzhafter Kraftminderung der rechten Seite.

3.5    Dr. Z.___, welcher den Beschwerdeführer am 21. November 2018 (vgl. Urk. 9/8) erstbehandelt hatte, nannte in seinem Bericht vom 5. März 2019 (Urk. 9/12/1) gestützt auf ein als unauffällig bezeichnetes Röntgenbild vom 8. Februar 2019 und das MRI vom 24. Januar 2019 (E. 3.1) als Diagnose eine Rotatorenmanschettenruptur. Er attestierte explizit keine Arbeitsunfähigkeit.

3.6    Kreisarzt med. pract. A.___ hielt in seiner Stellungnahme vom 13. März 2019 (Urk. 9/13) fest, der Schaden sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht auf den Unfall zurückzuführen. Es handle sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um eine Kontusion/Zerrung der bereits degenerativ vorgeschädigten Schulter (Impingementsituation). Solche nicht richtungsweisenden Verschlimmerungen seien nach allgemeiner Lehrauffassung nach spätestens 12 Wochen abgeheilt, dann spiele das UE (Unfallereignis) im weiteren Verlauf keine Rolle mehr. Der status quo sine sei dann erreicht. Hier spätestens Ende Februar 2019.

3.7    Am 13. Mai 2019 wurde der Beschwerdeführer am Spital E.___ an der rechten Schulter operiert (Schulterarthroskopie rechts mit Rotatorenmanschetten-Rekonstruktion [Supraspinatussehne], Bizepstenodese, subacromiale Bursektomie [vgl. Urk. 9/55]).

3.8    In seiner ärztlichen Beurteilung vom 29. Mai 2019 (Urk. 9/29) führte Kreisarzt med. pract. A.___ aus, der Beschwerdeführer habe angegeben, dass er beim Heben einer Gasflasche durch das Gewicht dieser Gasflasche nach hinten gezogen worden sei und anschliessend nur noch «leichte Arbeiten» habe machen können. Im Bericht vom 28. Februar 2019 (E. 3.4) schreibe Dr. F.___ «Klinisch zeigt sich allerdings noch eine hervorragende Schulterfunktion», die zeige mit überwiegender Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer nicht durch einen Funktionsausfall, sondern durch Schmerzen gestört sei. Dies sei typischerweise der Fall bei degenerativen Läsionen der Rotatorenmanschette, wo Schmerzen persistierten, aber keine Paralyse durch einen akuten Sehnenriss erfolgt sei. Es sei im vorliegenden Dossier ebenfalls kein Arbeitszeugnis vorhanden, welches belegen könnte, dass der Beschwerdeführer nach seinem Unfall zumindest bis zur MRI-Untersuchung (am 24. Januar 2019) oder auch noch darüber hinaus nicht gearbeitet habe. Dr. C.___ habe in seinem MRI-Bericht vom 24. Januar 2019 (E. 3.1) wissenschaftlich korrekt den Zusammenhang zwischen einem sogenannten engen Schulterkanal (der hier beim Akromion Typ II nur noch 6mm betrage) und einer degenerativen Ruptur der Supraspinatussehne hergestellt. Der enge Schulterkanal sei keine Unfallfolge, sondern eine angeborene Normvariante. Bei dieser Normvariante und bei häufigem Schultergebrauch sei eine Rotatorenmanschettenläsion im Bereich des Ansatzes sehr häufig (Reiben der RM-Sehnen, speziell der Supraspinatussehne im relativ engen Schulterkanal). Man spreche hierbei auch von einer sogenannten «Impingement-Konstellation». Das Verhalten des Beschwerdeführers nach dem Unfall (Weiterführen der Arbeit, nach eigenen Angaben «nur leicht», aber ein entsprechendes Zeugnis finde sich im Dossier nicht), sein nicht zeitnahes Vorstellen bei einem Spezialisten, seine wiederholte Ablehnung einer vorgeschlagenen Operation (weil er «arbeiten müsse») zeige, dass es sich bei der diagnostizierten Rotatorenmanschettenruptur nicht um ein akutes Ereignis gehandelt habe. Es fehlten die so wichtige unmittelbare Niederlegung der Arbeit, die sogenannte Paralyse, welche im Fehlen der Funktion des Musculus supraspiantus begründet liege und auch die zeitnahe Vorstellung beim Spezialisten. Aus diesen Gründen könne mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht davon ausgegangen werden, dass es sich um ein akutes Ereignis handle, sondern um eine degenerative Rotatorenmanschettenurptur (S. 2 f.).

3.9    Am 23. Dezember 2019 (Urk. 9/46) führte Kreisarzt med. pract. A.___ auf Rückfrage der Beschwerdegegnerin aus, der Befund entspreche einer Listendiagnose gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. f UVG. Es seien degenerative Läsionen, welche mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen seien.

3.10    In seiner im Zuge des vorliegenden Verfahrens mit der Beschwerde eingereichten Stellungnahme vom 23. Januar 2020 (Urk. 9/54) erläuterte Dr. D.___ auf Rückfrage des Beschwerdeführers, aus fachorthopädischer Sicht handle es sich bei der diagnostizierten Rotatorenmanschettenruptur mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um ein Unfallereignis. Die MRI-Untersuchung vom 24. Januar 2019 habe eine transmurale Ruptur im Ansatz der Sehnen des Musculus Supraspinatus gezeigt. In der Operation vom 13. Mai 2019 hätten sich keine degenerativen Veränderungen vor allem der Sehnen, auch nicht des Gelenkes, gezeigt. Sowohl der MR-Befund als auch der intraoperative Befund wiesen darauf hin, dass es sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um Folgen des Unfallereignisses vom 9. November 2018 handle. Leider könne er keine beweisenden Kriterien dafür liefern.

3.11    Nach Vorlage des Schreibens von Dr. D.___ vom 23. Januar 2020 (E. 3.10 vorstehend) führte PD Dr. B.___ in seiner orthopädisch-chirurgischen Beurteilung vom 22April 2020 (Urk. 9/62) aus, gemäss der medizinischen Fachliteratur entsprächen bis auf eine akute Gewalteinwirkung alle übrigen möglichen Ursachen einer Rotatorenmanschettenruptur einer vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführenden Genese (S. 3). Im Allgemeinen würden nur solche Kräfte für eine traumatische Sehnenläsion verantwortlich gemacht, die in einer Zug- oder Scherbelastung einer Sehne resultierten. Der Beschwerdeführer habe im Fragebogen vom 14. Februar 2019 (E. 3.3 vorstehend) angegeben, «An diesem Tag war ich den Lieferwagen am Abladen. Während dem Abladen der Gasflaschen hat mich die Gasflasche nach hinten gezogen». Dass es hierdurch zu einer Zerreissung der Rotatorenmanschette komme, sei unwahrscheinlich. Die traumatisch nach akuter Gewalteinwirkung verursachte Rotatorenmanschettenzerreissung führe unmittelbar zu Schmerzen, Kraft- und Funktionsverlust mit einem charakteristischen zeitlichen Verlauf. Im Anschluss an eine Zerreissung der Rotatorenmanschette sei die aktive Beweglichkeit der Schulter daher in typischer Weise so massiv eingeschränkt, dass man häufig von einer Pseudoparalyse spreche. Von wesentlicher versicherungsmedizinischer Bedeutung sei daher der Verlauf unmittelbar nach dem zur Diskussion stehenden Ereignis. In dem zur Diskussion stehenden Fall seien zwölf Tage zwischen dem angeschuldigten Ereignis und dem ersten dokumentierten ärztlichen Kontakt vergangen. Eine gewaltsame Zerreissung kraftübertragender Sehnen an der Schulter bei gleichzeitiger Fähigkeit des Beschwerdeführers, den Arm über die Horizontale zu heben, sei ausgesprochen unwahrscheinlich (S. 4).

    Weiter hielt PD Dr. B.___ fest, das am 24. Januar 2019 (E. 3.1 vorstehend) angefertigte Kernspintomogramm sei bereits aufgrund des zeitlichen Abstandes von fast elf Wochen nicht geeignet, Aussagen zu den Folgen eines Geschehens vom 9. November 2018 zu treffen. Zeichen einer Gewalteinwirkung seien nicht zur Darstellung gelangt und würden auch durch den befundenden Dr. C.___ nicht beschrieben. Ähnliches gelte für die Operationsbefunde. Die Aussage von Dr. D.___ vom 23. Januar 2020 (E. 3.11) «Sowohl der MR Befund», fast elf Wochen nach Geschehen, «als auch der intraoperative Befund» vom 13. Mai 2019, mithin ein halbes Jahr später, «weisen darauf hin, dass es sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um Folgen des Unfallereignisses vom 9. 11.2018 handelt», vermöchten in Kenntnis der publizierten Evidenz daher nicht zu überzeugen. Dies werde wohl der Orthopädische Chirurg selber erkannt haben, denn «Leider kann ich Ihnen keine beweisende[n] Kriterien dafür liefern».

    PD Dr. B.___ schloss, zusammenfassend sei zu bemerken, Rotatorenmanschettenläsionen entstünden entweder traumatisch auf dem Boden adäquater Unfallereignisse oder entwickelten sich auf dem Boden einer degenerativen Genese. Im zur Diskussion stehenden Fall vermöge kein überzeugend erklärendes Trauma bezeichnet werden. Damit würden alle übrigen in Frage kommenden Ursachen der vorliegenden Körperschädigung einer vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführenden Genese entsprechen (S. 5 f.).


4.    

4.1    Vorwegzuschicken ist, dass es sich beim Ereignis am 9. November 2018 unbestrittenermassen (E. 2.1-2) um keinen Unfall im Sinne von Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) handelt. Dies ist aufgrund der vorliegenden Akten ausgewiesen, ist doch beim Ereignis vom 9. November 2018 ein ungewöhnlicher äusserer Faktor nicht zu erkennen (ordentliches Ausladen von Gasflaschen aus einem Lieferwagen [Urk. 9/1]).

4.2    Die mittels Bildgebung vom 24Januar 2019 (E. 3.1) festgestellte transmurale Ruptur am Ansatz der Sehne des Musculus supraspinatus, welche am 13. Mai 2019 operativ saniert wurde (Urk. 9/55), fällt unter die in Art. 6 Abs. 2 UVG aufgelisteten Körperschädigungen im Sinne von Sehnenverletzungen (lit. f).

    Demnach muss die Behandlung vom Unfallversicherer übernommen werden, sofern nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit dargetan werden kann, dass die Körperschädigungen zu mehr als 50 % auf Abnützung oder Krankheit zurückzuführen sind (vgl. vorstehend E. 1.2).

4.3    Die schlüssige Beurteilung von Kreisarzt med. practA.___ vom 29. Mai 2019 samt Ergänzung vom 23. Dezember 2019 (E. 3.8-9) vermag die an eine beweiskräftige ärztliche Einschätzung gestellten Anforderungen zu erfüllen. So legte med. practA.___ nachvollziehbar und widerspruchsfrei dar, dass es sich mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit um eine degenerative Rotatorenmanschettenruptur handelt. Er begründete dies überzeugend mit der fehlenden unmittelbaren Niederlegung der Arbeit des Beschwerdeführers, der ausgebliebenen Paralyse, welche im Fehlen der Funktion des Musculus supraspinatus begründet liegt, der nicht zeitnahen Vorstellung bei einem Spezialisten, dem Zusammenhang zwischen einem engen Schulterkanal und dem regelmässigen Schultergebrauch (Dachdecker), der häufig zu Rotatorenmanschettenläsionen, führe (sogenannte) «Impingement-Konstellation»), sowie der beschriebenen Krafteinwirkung vom 9. November 2018.

    Med. practA.___ waren bei seiner Beurteilung die Vorgänge des Ereignisses vom 9. November 2018 – «Während dem Abladen der Gasflaschen hat mich die Gasflasche nach hinten gezogen. Dann hatte ich Schmerzen an der rechten Schulter. Seitdem konnte ich leichte Arbeiten machen.» (E. 3.3) bekannt (E. 3.8). Zwar ist für die Anwendung von Art. 6 Abs. 2 UVG kein äusserer Faktor und damit kein unfallähnliches sinnfälliges Ereignis oder eine allgemein gesteigerte Gefahrenlage im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 9 Abs. 2 UVV mehr vorausgesetzt. Lässt sich bei den Abklärungen kein initiales Ereignis erheben oder lediglich ein solches ganz untergeordneter beziehungsweise harmloser Art – wie dies vorliegend beim ordentlichen Verrichten der gewöhnlich getätigten Arbeit der Fall ist so vereinfacht dies zwangsläufig den Entlastungsbeweis des Unfallversicherers, denn bei der zu beurteilenden Abgrenzungsfrage ist das gesamte Ursachenspektrum der in Frage stehenden Körperschädigung zu berücksichtigen, nebst dem Vorzustand somit auch die Umstände des erstmaligen Auftretens der Beschwerden (BGE 146 V 51 E. 8.6).

4.4    Der Beschwerdeführer stützte sich zur Begründung seines Standpunktes auf das Schreiben des ihn behandelnden Arztes Dr. D.___ vom 23. Januar 2020 (E. 3.10), welches dieser erst auf Rückfrage des Beschwerdeführers im Nachgang zum Einspracheentscheid vom 8Januar 2020 (Urk. 2) verfasste. Von der Erfahrungstatsache abgesehen, dass behandelnde Arztpersonen mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc), vermögen die Einschätzungen von Dr. D.___ auch aus anderen Gründen die Beurteilung von med. pract. A.___ nicht in Frage zu stellen.

    Dr. D.___ setzte sich nicht mit der Begründung von med. pract.  A.___ auseinander, sondern führte pauschal an, der Befund des MRI vom 29. Januar 2019 sowie der intraoperative Befund sprächen für eine überwiegend unfallbedingte Ursache des Sehnenrisses, weil sich da keine degenerativen Veränderungen, insbesondere in den Sehnen, aber auch im Gelenk, gezeigt hätten (E. 3.10). So äusserte sich Dr. D.___ weder zur fehlenden Paralyse im Nachgang zum 9. November 2018 noch zur weiterhin guten Funktionalität der Schulter nach dem 9. November 2018 und auch nicht zur der bestehenden Impingement-Konstellation oder der beschriebenen Krafteinwirkung vom 9. November 2018. Med. pract. A.___ hingegen zeigte anschaulich auf – was durch die von PD Dr. B.___ im Nachgang zum Vorliegen des Schreibens von Dr. D.___ vom 23Januar 2020 (E. 3.20) erstellten orthopädisch-chirurgischen Beurteilung vom 22April 2020 (E. 3. 11) bekräftigt wird , dass die Art der Krafteinwirkung am 9. November 2018 und gerade die danach weiterhin an den Tag gelegte Funktionalität für eine überwiegend auf Abnützung oder Krankheit zurückgehende Schädigung sprechen (E. 3.8). Dr. D.___ ging darauf in seiner Stellungnahme nicht ein und benannte auch keine Aspekte, welche bei med. pract. A.___ unberücksichtigt geblieben wären (E. 3.8-9). Zudem ist auch die Aussage, es hätten in den Gelenken keine degenerativen Veränderungen festgestellt werden können, nicht korrekt. So hatte Dr. C.___ im MRI-Arthro vom 24. Januar 2019 eine leichte degenerative Veränderung im AC-Gelenk feststellen können (E. 3.1). Dass med. pract. A.___ der Operationsbericht bei seiner Beurteilung nicht vorgelegen hatte, tut seiner Beurteilung keinen Abbruch und lässt daran auch keine geringen Zweifel aufkommen, zeigte er doch auf, dass die vorliegenden Umstände (beschriebene Krafteinwirkung, Impingement-Konstellation, ausgebliebene Paralyse, fehlende Funktionseinschränkungen bei der Ruptur der Supraspinatusssehne am Ansatz) überwiegend wahrscheinlich für eine auf Erkrankung oder Abnützung zurückgehende Schädigung sprechen, wie dies dann auch von PD Dr. B.___ bestätigt wurde (E. 3.11), woran auch der Befund im Operationsbericht nichts zu ändern vermag. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes liegt demnach nicht vor. Die Einschätzung von Dr. D.___ vermag demnach auch nicht geringe Zweifel an der nachvollziehbaren und schlüssigen Beurteilung von med. pract. A.___ (vgl. E. 4.3 vorstehend) zu wecken. Es stehen sich demnach auch nicht zwei gleichwertige widersprechende Beurteilungen gegenüber (vgl. E. 2.4).

    Darüber hinaus ist anzumerken, dass es sich beim Schreiben von Dr. D.___ vom 23. Januar 2020 (E. 3.10) nach am 8. Januar 2020 (Urk. 2) ergangenem Einspracheentscheid um ein neu beigebrachtes Beweismittel handelt. In den vorangehenden Berichten von Dr. D.___ vom 31. August, 3. Oktober und 1. Dezember 2019 (Urk. 9/38, Urk. 9/40, Urk. 9/45), welche von der Beschwerdegegnerin allesamt für ihre Beurteilung eingeholt worden waren und damit für ihren Entscheid vorlagen, äusserte sich Dr. D.___ nie über die Ursache der Schädigung. Demnach durfte die Beschwerdegegnerin denn auch für ihre weitere Beurteilung die orthopädisch-chirurgischen Beurteilung von PD Dr. B.___ vom 22April 2020 (E. 3.11) einholen. Dazu berechtigte sie einerseits der Grundsatz des rechtlichen Gehörs und andererseits die in Art. 53 Abs. 3 ATSG vorgesehene Möglichkeit der Wiedererwägung des Einspracheentscheides durch den Versicherungsträger bis zur Stellungnahme gegenüber der Beschwerdebehörde (Urteil des Bundesgerichts 8C_67/2017 vom 14. Juni 2017 E. 5.6), weshalb sehr wohl auch auf diese abgestützt werden kann (vgl. E. 2.4). Die Beurteilung erweist sich ebenfalls als schlüssig, vermag die an eine beweiskräftige ärztliche Einschätzung gestellten Anforderungen zu erfüllen und bestätigt die Beurteilung von med. pract. A.___.

    Aus der vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. November 2020 (Urk. 13) eingereichten Studie der Swiss Orthopaedics vom 1. Oktober 2020 (Urk. 14) lässt sich für das vorliegenden Verfahren nichts ableiten. In der Studie wird das Urteil des Bundesgerichtes 8C_446/2019 vom 22. Oktober 2019 behandelt. Da spielte ein direktes Schultertrauma respektive eine direkte Krafteinwirkung eine Rolle, was vorliegend nicht der Fall ist.

4.5    Der medizinische Sachverhalt ist erstellt und die vom Beschwerdeführer eventualiter beantragte orthopädische Begutachtung (Urk. 1 S. 2) erübrigt sich. Weitere entscheidwesentliche Erkenntnisse sind davon nicht zu erwarten (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 122 V 157 E. 1d).

    Damit ist gestützt auf die beweiskräftige ärztliche Einschätzung von med. pract. A.___ mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die fraglichen Listenverletzungen vorwiegend, das heisst im gesamten Ursachenspektrum zu mehr als 50 %, auf Abnützung zurückzuführen sind. Damit ist der Entlastungsbeweis der Beschwerdegegnerin erbracht und die Vermutung der Leistungspflicht gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG umgestossen. Die Beschwerdegegnerin hat ihre Leistungspflicht folglich zu Recht verneint.


5.    Der angefochtene Einspracheentscheid vom 8Januar 2020 erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Mark A. Glavas

- Suva

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubMüller