Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2020.00035
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Reiber
Urteil vom 23. März 2021
in Sachen
Lloyd's, London, Zweigniederlassung Zürich
Seefeldstrasse 7, 8008 Zürich
Beschwerdeführerin
vertreten durch XL Catlin Services SE, London, Zweigniederlassung Zürich
Limmatstrasse 250, 8005 Zürich
diese vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Spinner
Kellerhals Carrard Zürich KIG
Rämistrasse 5, Postfach, 8024 Zürich
gegen
Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG
Dufourstrasse 40, 9001 St. Gallen
Beschwerdegegnerin
Zustelladresse: Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG
Rechtsdienst Personenversicherung
Wuhrmattstrasse 19-23, 4103 Bottmingen
weitere Verfahrensbeteiligte:
X.___
Beigeladener
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1990, ist seit dem 1. Juli 2006 bei der Y.___ als Berufsfussballer angestellt und war bis am 1. Juli 2018 bei der Lloyd’s London, Zweigniederlassung Zürich (nachfolgend: Lloyd’s), obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Gemäss undatierter Schadenmeldung an die Lloyd’s wurde der Versicherte am 1. Juli 2017 im Zweikampf während eines Freundschaftsspiels vom Gegenspieler gefoult. Dabei verdrehte er sich das rechte Knie (Urk. 11/C1.34). Der behandelnde Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, stellvertretender Chefarzt Sportmedizin der A.___, diagnostizierte am 4. Juli 2017 ein Kniegelenksdistorsionstrauma rechts mit einer Vorderenkreuzband-Ruptur, einem traumatisch bedingten vertikalen Riss im medialen Meniskushinterhorn und eine Ruptur des medialen femoropatellären Retinaculums mit dem Hinweis auf eine Kapselruptur dorsal, lateral mit deutlichem Ödem beziehungsweise Hämatom dorsal lateral bis subcutan reichend (Urk. 11/MC3). Der Versicherte war im Anschluss an den Unfall zu 100 % arbeitsunfähig und unterzog sich am 12. Juli sowie 17. August 2017 einer Operation am vorderen Kreuzband und am Meniskus (Urk. 11/MC13, Urk. 11/MC6, Urk. 11/MC9). Die Lloyd’s erbrachte in der Folge die gesetzlichen Leistungen (Taggelder und Heilbehandlung; Urk. 11/C1.35 ff., Urk. 11/C1.28). Ab dem 17. März 2018 war der Versicherte wieder voll arbeitsfähig (Urk. 11/MC13). Am 11. April 2018 erhielt er wiederum im Zweikampf von einem Gegenspieler einen Schlag gegen die Innenseite seines rechten Knies (Urk. 11/C1.8). Er klagte wiederholt über innenseitige Kniegelenkbeschwerden, welche zur Abklärung bei Dr. Z.___ in der A.___ und zu physiotherapeutischer Behandlung führten (Urk. 11/C1.3-C1.7). Die Lloyd’s erbrachte wiederum die gesetzlichen Leistungen (Urk. 11/C1).
1.2 Seit dem 1. Juli 2018 fungierte neu die Helvetia Schweizerische Unfallversicherungsgesellschaft AG (nachfolgend: Helvetia) als obligatorischer Unfallversicherer (Urk. 2/1 S. 2). Gemäss Schadenmeldung vom 23. November 2018 wurde der Versicherte am 15. November 2018 im Zweikampf bei der Schussabgabe vom Gegenspieler gefoult und verdrehte sich dabei das rechte Knie (Urk. 11/K24.6). Dr. Z.___ diagnostizierte am 16. November 2018 ein Kniegelenksdistorsionstrauma (Urk. 11/K21.7). Der Versicherte war in der Folge vom 19. bis 26. November 2018 zu 100 % arbeitsunfähig und unterzog sich ärztlicher Behandlung, Physiotherapie und Rehatraining (Urk. 11/K21.8, Urk. 11/K15.1, Urk. 11/K16.3). Nachdem die Helvetia im Wesentlichen mehrere Berichte von Dr. Z.___ zu den Akten genommen hatte (Urk. 11/M1 ff.), teilte sie dem Versicherten mit Verfügung vom 9. April 2019 mit, dass sie ihre Leistungspflicht ablehne, da es sich beim Ereignis vom 15. November 2018 weder um einen Unfall gehandelt habe, noch eine unfallähnliche Körperschädigung gegeben sei (Urk. 11/K27.1 S. 2). Diese Verfügung eröffnete sie auch der Lloyd’s als Vorversicherer (Urk. 11/K27.1 S. 3) und am 22. Juli 2019 nachträglich dem Krankenversicherer (Urk. 11/K27). Die Lloyd’s erhob am 10. April, ergänzt am 21. Mai 2019, Einsprache gegen die ablehnende Verfügung (Urk. 11/K22, Urk. 11/K26). Am 16. November 2019 holte die Helvetia ausserdem eine versicherungsmedizinische Stellungnahme ihres beratenden Arztes, Dr. med. B.___, Facharzt für Chirurgie, vom 16. November 2019 ein (Urk. 11/M12). Mit Einspracheentscheid vom 13. Januar 2020 wies die Helvetia die Einsprache der Lloyd’s ab (Urk. 11/K35.2 = Urk. 2/1).
2. Am 14. Februar 2020 erhob die Lloyd’s Beschwerde und beantragte, der Einspracheentscheid vom 13. Januar 2020 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Versicherten, X.___, bezüglich des Ereignisses vom 15. November 2018 die gesetzlichen Leistungen auszurichten (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 28. Mai 2020 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Mit Verfügung vom 4. Juni 2020 wurde der Versicherte zum vorliegenden Verfahren beigeladen (Urk. 12). Dieser liess sich innert Frist nicht vernehmen (Urk. 13). Mit Replik vom 14. Dezember 2020 erneuerte die Beschwerdeführerin ihren Antrag auf Gutheissung der Beschwerde (Urk. 18 S. 2) und legte einen Bericht über die MRtomographische Untersuchung vom 16. November 2018 bei (Urk. 19). Am 29. Januar 2021 erstattete die Beschwerdegegnerin die Duplik, hielt an ihren Rechtsbegehren fest und reichte eine versicherungsmedizinische Stellungnahme von Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 6. Januar 2021 ein (Urk. 23 S. 2, Urk. 24). Die Beschwerdeführerin nahm dazu am 8. Februar 2021 Stellung (Urk. 28). Dies wurde der Beschwerdegegnerin sowie dem Versicherten am 15. Februar 2021 zur Kenntnis gebracht (Urk. 29).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.
Nach Lehre und Rechtsprechung kann das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors in einer unkoordinierten Bewegung bestehen. Bei Körperbewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam «programmwidrig» beeinflusst hat. Bei einer solchen unkoordinierten Bewegung ist der ungewöhnliche äussere Faktor zu bejahen; denn der äussere Faktor – Veränderung zwischen Körper und Aussenwelt – ist wegen der erwähnten Programmwidrigkeit zugleich ein ungewöhnlicher Faktor (BGE 130 V 117 E. 2.1 mit Hinweisen). Ohne besonderes Vorkommnis ist bei einer Sportverletzung das Merkmal der Ungewöhnlichkeit und damit das Vorliegen eines Unfalles zu verneinen (BGE 130 V 117 E. 2.2 mit Hinweis).
1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Urs achen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
1.3 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 26. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/aa). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.1 mit Hinweisen).
Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der Status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.2).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Einspracheentscheid, nach Lage der Akten sei nicht erstellt, dass ein besonderes Vorkommnis zu der erlittenen Sportverletzung vom 15. November 2018 geführt habe. Der Unfallbegriff im Sinne von Art. 4 ATSG sei nicht erfüllt (Urk. 2/1 S. 8 f.). Wäre der Unfallbegriff erfüllt, so stellte sich die Frage, ob die ab November 2018 erfolgten Behandlungen der Beschwerden im rechten Knie in einem überwiegend wahrscheinlichen Zusammenhang mit dem Ereignis vom 15. November 2018 stünden (Urk. 2/1 S 10). Dr. B.___ führe die gesamte Symptomatik und die pathologischen Veränderungen im rechten Kniegelenk auf die vordere Kreuzbandruptur vom 1. Juli 2017 zurück. Dies überzeuge. Eine leichte Prellung angenommen, sei der Status quo sine nach fünf Tagen erreicht gewesen. Ihre Leistungspflicht bestünde lediglich bis und mit 20. November 2018 (Urk. 2/1 S. 13). Daran hielt die Beschwerdegegnerin auch in ihrer Beschwerdeantwort fest (Urk. 9 S. 6). Ergänzend fügte sie in ihrer Duplik an, sie habe die Akten im Beschwerdeverfahren ihrem beratenden Arzt, Dr. C.___, unterbreitet (Urk. 23 S. 2). Wie dieser ausführe, überzeuge die Beurteilung von Dr. B.___. Der Einschätzung von Dr. B.___ komme voller Beweiswert zu (Urk. 23 S. 4).
2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, das Ereignis vom 15. November 2018 stelle klarerweise einen Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG dar. Die heutigen Beschwerden stünden überwiegend wahrscheinlich in einem Zusammenhang mit jenem Ereignis. Es liege weder ein Status quo sine noch ein Status quo ante vor (Urk. 1 S. 4). Sodann stünden die heutigen Beschwerden in keinerlei Zusammenhang mit einem früheren Ereignis, insbesondere nicht mit dem Ereignis vom 1. Juli 2017. Ein entsprechender Rückfall werde somit ebenfalls bestritten. Demnach habe die Beschwerdegegnerin die gesetzlichen Leistungen für das Ereignis vom 15. November 2018 auszurichten (Urk. 1 S. 5). Diese Ausführungen bestätigte die Beschwerdeführerin in ihrer Replik (Urk. 18 S. 4) und hielt fest, das Gutachten von Dr. B.___ müsse in der Gesamtschau als mangelhaft und damit als nicht verwertbar bezeichnet werden (Urk. 18 S. 7). In ihrer Stellungnahme vom 8. Februar 2021 fügte die Beschwerdeführerin sodann an, es könne nicht auf die nachgereichte Beurteilung von Dr. C.___ abgestellt werden (Urk. 28 S. 2). Sowohl der neue Knorpeldefekt als auch die im Anschluss an das Unfallereignis aufgetretene Bursitis seien klar unfallkausal. Die Beurteilung von Dr. Z.___ sei nicht zu beanstanden (Urk. 28 S. 3).
3.
3.1 Strittig und zu prüfen ist zunächst, ob es sich beim Ereignis vom 15. November 2018 um einen Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG handelt. Die Beschwerdegegnerin verneinte das Vorliegen eines ungewöhnlichen äusseren Faktors mit der Begründung, es habe kein besonderes Vorkommnis zu der erlittenen Sportverletzung geführt (Urk. 2/1 S. 9).
3.2 Betreffend den Ereignishergang ist von der Schilderung in der Unfallmeldung vom 23. November 2018 auszugehen, wonach der Versicherte im Zweikampf bei der Schussabgabe vom Gegenspieler gefoult wurde und sich dabei das rechte Knie verdrehte (Urk. 11/UM1). Dem entspricht auch der Bericht von Dr. Z.___ vom 16. November 2018. Dieser sprach von einem Foul des Gegenspielers bei der Schussabgabe und sofort eingetretenen, starken Schmerzen im Kniegelenk, woraufhin der Versicherte das Spiel habe abbrechen müssen (Urk. 11/M1). Dass Dr. Z.___ in einem weiteren Bericht vom 16. November 2018 festhielt, der Versicherte habe nach 30 Minuten über eine Muskulatur am Oberschenkel geklagt, welche «zugemacht» habe, in der Folge vollständig verhärtet gewesen sei und er das Spiel habe abbrechen müssen (Urk. 11/M2), ändert daran nichts. Diese Aussage ist vielmehr als Ergänzung zu der am selben Tag getätigten Beschreibung zu werten und schildert einen zusätzlich aufgetretenen Vorgang anlässlich des Fussballspiels am 15. November 2018, zu dem im Übrigen keine Schadenmeldung erfolgte. Der Ereignishergang, wie er in der Unfallmeldung vom 23. November 2018 beschrieben ist, wird im Übrigen auch von der Beschwerdegegnerin nicht in Abrede gestellt. Sie geht jedoch davon aus, dass diese Darstellung keinen Unfall im Rechtssinne beschreibe (Urk. 2/1 S. 8). Dies ist im Folgenden zu prüfen.
3.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist das Merkmal der Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors ohne besonderes Vorkommnis auch bei einer Sportverletzung zu verneinen (vgl. E. 1.1). Der äussere Faktor ist nur dann ungewöhnlich, wenn er - nach objektivem Massstab - nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was für den jeweiligen Lebensbereich alltäglich oder üblich ist, nicht aber, wenn ein Geschehen in die gewöhnliche Bandbreite der Bewegungsmuster des betreffenden Sports fällt (Urteile des Bundesgerichts 8C_186/2011 vom 26. Juli 2011 E. 5 und 8C_189/2010 vom 9. Juli 2010 E. 5.1; BGE 130 V 117 E. 2.2).
3.3 Der Beschwerdegegnerin kann nicht gefolgt werden, wenn sie argumentiert, der Versicherte habe nichts geschildert, was den Bewegungsablauf beim Fussballspiel in irgendeiner Art so beeinflusst hätte, dass der Bereich des Alltäglichen oder Üblichen überschritten wäre (Urk. 2/1 S. 9). Insbesondere ist die von ihr zitierte Rechtsprechung nicht einschlägig, da es dort nicht um Sportverletzungen ging, sondern um grundsätzlich alltägliche Bewegungsabläufe (Urk. 2/1 S. 9 oben). Sie übersieht weiter, dass Sportunfälle gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung infolge mechanischer Einwirkung eines äusseren Faktors auf den Körper - wie beispielsweise bei einem Sturz oder Zusammenstoss - in der Regel den Unfallbegriff erfüllen (Urteil des Bundesgerichts U 505/05 vom 19. September 2006 E. 1.3 mit Hinweis). Weiter wurde das Vorliegen eines Unfalles bei einem Fussballspieler bejaht, dessen Knie verdreht wurde, als ihm ein Gegenspieler in die Beine grätschte (BGE 130 V 117 E. 2.2.2). Ähnlich verhält es sich im vorliegenden Fall. Der Versicherte wurde im Zweikampf bei der Schussabgabe vom Gegenspieler gefoult. Damit liegt ein in der Aussenwelt begründeter Umstand – nämlich das Foul des Gegenspielers – vor, wodurch der Bewegungsablauf des Versicherten bei der Schussabgabe programmwidrig gestört wurde und er sich in der Folge das Knie verdrehte. In diesem Sinne liegt eine unvorhersehbare, unkoordinierte Bewegung und damit ein ungewöhnlicher äusserer Faktor vor (BGE 130 V 117 E. 2.2.2).
Zusammenfassend steht damit fest, dass es sich beim Ereignis vom 15. November 2018 um einen Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG handelt.
4.
4.1 Zu prüfen ist weiter, ob der Versicherte aufgrund des Unfalles vom 15. November 2018 Anspruch auf die gesetzlichen Leistungen durch die Beschwerdegegnerin hat. Konkret ist zu beurteilen, ob die im Nachgang zum Unfall vom 15. November 2018 beklagten Beschwerden am rechten Knie in einem Kausalzusammenhang zu diesem Ereignis stehen. Diesbezüglich sind die folgenden medizinischen Unterlagen aktenkundig:
4.2 Am 1. Juli 2017 wurde der Versicherte während eines Freundschaftsspiels im Zweikampf gefoult (Urk. 11 C1.34). Dabei erlitt er eine Distorsion am rechten Knie mit einer Ruptur des vorderen Kreuzbandes sowie eine posteromediale und posterolaterale Meniskusläsion rechts (Urk. 11/C1.17 S. 1 und Urk. 11/C1.18 S. 1). Am 12. Juli 2017 erfolgte eine vordere Kreuzbandersatzplastik mit einer Meniskusnaht medial und lateral (Urk. 11/C1.17 S. 1). Am 17. August 2017 wurde aufgrund des Verdachts auf eine septische Arthritis sodann eine Bilanzarthroskopie und eine arthroskopische Spülung sowie eine Synovektomie am rechten Kniegelenk vorgenommen (Urk. 11/C1.14). Nach Abschluss der Behandlung erhielt der Versicherte ferner am 11. April 2018 im Zweikampf von seinem Gegenspieler einen Schlag gegen die Innenseite seines rechten Knies (Urk. 11/C1.8) und klagte wiederholt über innenseitige Kniegelenkbeschwerden, welche zur Abklärung bei Dr. Z.___ in der A.___ führten (Urk. 11/C1.3-C1.7).
4.3 Im Nachgang zum – hier relevanten – Unfall vom 15. November 2018 diagnostizierte Dr. Z.___ mit Bericht vom 16. November 2018 ein Kniegelenksdistorsionstrauma rechts bei Status nach VKB-Rekonstruktion im Juli 2017. Dazu ergänzte er, aufgrund der fraglich positiven Meniskuszeichen und der Verhärtung der Oberschenkelmuskulatur, welche schwierig nachvollziehbar sei, aber auf eine Instabilität im Knie zurückzuführen sein könnte, erfolge eine MRI-Untersuchung (Urk. 11/M1).
4.4 Mit gleichentags erstelltem Bericht vom 16. November 2018 nannte Dr. Z.___ folgende Diagnosen (Urk. 11/M2 S. 1):
- Verdacht auf mediodorsale Belastungsschmerzen bei Overuse Pes anserinus rechts
- Differentialdiagnostisch: MR-tomographisch fraglich kleine, wahrscheinlich asymptomatische Meniskusläsion medial bei Status nach VKB-Rekonstruktion mit fünffach Semitendinosus /Gracilisplastik sowie medialer wie auch lateraler, posteriorer Meniskusnaht am 12. Juli 2017, Status nach Bilanzarthroskopie und arthroskopischer Spülung / Synovektomie bei postoperativem Effekt am 18. September 2017
- Aktuell: muskulärer Hypertonus mit Schmerzen in der Kniekehle und in niedriger Intensität anhaltend mediales Kompartiment
Weiter führte Dr. Z.___ aus, im Wesentlichen ergäben sich unveränderte Befunde zur Voruntersuchung. Das Kniegelenk sei reizlos und ohne Erguss. Die Patella sei im Gleitlager zentriert und gut mobilisierbar. Das Kniegelenk sei stabil und es bestehe ein regelrechter Anschlag des VKB. Der Pivot-Shift-Test sei negativ. Die Oberschenkelmuskulatur sei kräftig, jedoch seien die Hamstrings- und die Wadenmuskulatur im Kniekehlenbereich verhärtet. Die Verhärtung des Oberschenkels sei schwierig nachzuvollziehen. Sie könne aber auf eine anhaltende Instabilität im Kniegelenk zurück zu führen sein, obwohl der Versicherte diese anamnestisch nicht angebe. Um keine strukturelle Läsion zu verpassen, erfolge eine Verlaufs-MRI-Untersuchung (Urk. 11/M2 S. 1).
4.5 Dem MRI-Bericht vom 16. November 2018 lässt sich entnehmen, dass im Vergleich zur Bildgebung vom 16. April 2018 neu ein ausgestanzter Knorpeldefekt (18 x 10 mm) an der Trochlea vorliege. Zudem seien Knorpelfragmente im medialen parapatellären Gelenkrezessus vorhanden und es bestünden leicht potente Knorpelschäden medial femorotibial. Wie bereits in der Voruntersuchung bestehe ein komplexer Riss im verkürzten medialen Meniskushinterhorn. Ferner seien eine geringe Degeneration des VKBTransplantates ohne Ruptur, ein mittelgrosser Gelenkerguss sowie ein ausgeprägtes Ödem popliteal, möglicherweise im Rahmen einer Baker-Zystenruptur, vorhanden (Urk. 19).
4.6 Am 19. November 2018 bestätigte Dr. Z.___ seine zuletzt genannten Diagnosen (E. 4.4, Urk. 11/M4 S. 1). Er fügte an, in der Sonographie der Weichteile vom 19. November 2018 habe sich popliteal ein ödematös verändertes Gewebe bestätigt. Dort werde auch der Schmerz lokalisiert. Er gehe vordergründig davon aus, dass das Ödem popliteal zu einem Volumenplus und dadurch zur Irritation mit Verhärtung der Hamstringmuskulatur führe. Zum vorliegenden Knorpelschaden trochlear sowie zum Meniskushinterhorn medial bestehe aktuell klinisch kein Korrelat (Urk. 11/M4 S. 2).
4.7 Am 26. November 2018 stellte Dr. Z.___ die Diagnosen eines Kniegelenksdistorsionstraumas rechts vom 15. November 2018 mit ausgestanztem Knorpeldefekt trochlear und eines komplexen Risses des medialen Meniskushinterhorns bei Status nach VKB-Rekonstruktion im Juli 2017. Im Rahmen der Weichteilsonographie vom 26. November 2018 habe sich neu eine grosse, mehrfach gekammerte Bursa um die Semimembranosussehne gezeigt, welche möglicherweise zu einer Irritation des Muskels führe. Die Sehne selbst und der muskulotendinöse Übergang seien unauffällig. Es seien eine sonographisch gesteuerte Punktion und Infiltration der Bursa tendinea des musculus semimembranosus am 26. November 2018 erfolgt (Urk. 11/M5 S. 1).
4.8 Im Nachgang zur leistungsablehnenden Verfügung (Urk. 11/K27.1) wandte sich Dr. Z.___ am 29. April 2019 an die Beschwerdegegnerin. Er führte aus, in der MRI-Untersuchung vom 16. November 2018 habe sich ein neuer, tiefer und ausgestanzter 18 x 10 mm grosser Knorpeldefekt an der Trochlea mit mehreren Knorpelfragmenten im medialen parapatellären Gelenkrezessus gezeigt. Daneben habe sich ein komplexer Riss im medialen Meniskushinterhorn dargestellt, welcher allerdings gemäss Radiologe bereits in der Voruntersuchung vorhanden gewesen sei. Zusätzlich habe sich ein ausgeprägtes popliteales Ödem gefunden, welches zunächst nicht habe zugeordnet werden können. Der Radiologe habe den Verdacht auf eine Bakerzysten-Ruptur gestellt. Der Schmerz sei vom Versicherten vor allem in der Kniekehle lokalisiert worden, weshalb ja auch die Differentialdiagnose einer Meniskusläsion gestellt worden sei. Anlässlich einer ergänzenden Weichteilsonographie vom 26. November 2018 habe die Raumforderung in der Kniekehle als eine grosse, mehrfach gekammerte Bursa im Sinne einer Bursitis um die Semimembranosussehne präzisiert werden können. Die sonographisch gesteuerte Punktion und Infiltration der Bursa in der gleichen Sitzung hätten zur Schmerzfreiheit geführt und der Versicherte sei in der Folge wieder einsatzfähig gewesen. Zusammenfassend gehe er – Dr. Z.___ – nach der Kniegelenksdistorsion von einer traumatisch bedingten Schwellung der Bursa tendinea (Bursitis) aus, welche schliesslich über die Infiltration problemlos habe therapiert werden können. Die Bursitis sei nicht aus dem Nichts aufgetreten, sondern habe eine traumatische Einwirkung benötigt, weshalb der Entscheid der Beschwerdegegnerin nicht nachvollziehbar sei. Daneben könne zusätzlich noch eine traumatisch bedingte Knorpelläsion vorliegen. Allerdings hätten in der Region des Knorpelschadens bereits vorgängig Hinweise für eine Knorpeldegeneration bestanden. Bezüglich des Knorpelschadens sei keine weitere Therapie erfolgt (Urk. 11/M7 S. 1).
4.9 Am 16. November 2019 erstattete Dr. B.___ seine versicherungsmedizinische Beurteilung (Urk. 11/M12). Dabei nannte er folgende Diagnosen (Urk. 11/M12 S. 5):
- Status nach VKB-Plastik
- Status nach transarthroskopischer VKB-Rekonstruktion sowie medialer und lateraler Meniskusnaht rechts am 12. Juli 2017
- Status nach bakteriell bedingter Arthritis mit nachfolgender Spülung und Biopsie
- Status nach Knieprellung rechts am 11. April 2018 ohne Kniebinnengelenksschädigung
- Status nach fraglicher Knieprellung am 15. November 2018
- Knorpeldefekt mediale Trochlea rechtes Kniegelenk
- Bursitis tendinea und Status nach Punktion
- komplexe Innenmeniskushinterhornläsion
Dr. B.___ erklärte, keiner der Befunde stünde mit dem geforderten Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit in kausalem Zusammenhang mit dem Ereignis vom 15. November 2018. Der Knorpelschaden sei vorbestehend, ebenso wie die Innenmeniskushinterhornläsion. Dies werde vom Radiologen so beschrieben. Auch die Bursitis sei vorbestehend, jedoch nicht derart ausgeprägt wie zuletzt. Es dürfe deshalb von einer chronischen Reizung und somit sukzessiven Füllung der Bursa ausgegangen werden. Eine traumatische Bursitis, wie vom behandelnden Orthopäden gefordert, könne nicht gesehen werden, da einerseits keine Prellmarken, Hämatome oder Hautabschürfungen beschrieben worden seien und vom Versicherten gar kein Trauma angegeben worden sei. Er beschreibe das «Zumachen» der Muskulatur. Die gesamte Symptomatik/Problematik und die pathologischen Veränderungen im rechten Kniegelenk seien auf die vordere Kreuzbandruptur vom 1. Juli 2017 zurückzuführen. Eine leichte Prellung angenommen, sei der Status quo sine spätestens nach fünf Tagen wieder erreicht gewesen, da es mit dem geforderten Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auch ohne das Trauma vom 15. November 2018 zu den Beschwerden im heutigen Ausmass gekommen wäre (Urk. 11/M12 S. 5). Von einer weiteren Behandlung könne – bezogen auf das Unfallereignis vom 15. November 2018 – keine namhafte Besserung erreicht werden. Die Prellung sei längst abgeheilt (Urk. 11/M12 S. 6).
4.10 Dr. C.___ schloss sich in diagnostischer Hinsicht der Beurteilung von Dr. B.___ an und präzisierte, die Bursitis tendinea sei überlastungsbedingt (Urk. 24 S. 6). Aufgrund der objektivierbaren strukturellen traumatischen Läsion einer Kreuzbandruptur und einer Meniskusläsion resultierte ein Dauerschaden mit richtunggebender Verschlechterung. Auch mit operativer Versorgung werde der Vorzustand nicht mehr erreicht. Es resultiere ein Dauerschaden als Vorzustand mit deutlich erhöhtem Arthroserisiko, also das Risiko einer vorzeitigen Degeneration. Zudem müsse beachtet werden, dass der Versicherte einer kniebelastenden Tätigkeit als Profifussballer nachgehe. Sowohl der Knorpeldefekt als auch die Bursitis seien keine spezifisch traumatischen Befunde. Lediglich mit dem Nachweis einer Bursitis oder einem Knorpeldefekt an der Trochlea lasse sich der traumatische Schaden nicht beweisen (Urk. 24 S. 3).
Zum Knorpelschaden führte Dr. C.___ aus, eine direkte Krafteinwirkung verlange zwingend äussere Verletzungszeichen im Bereich der Haut und des Unterhautfettgewebes. Erforderlich seien also ein Bluterguss, eine Prellmarke und/oder Schürf-/Platzwunden. Aus den vorliegenden Ereignisbeschrieben gehe eine direkte Krafteinwirkung nicht hervor. Zudem fehle sowohl in der klinischen Untersuchung als auch bildgebend ein Weichteilschaden an vorgelagerten Strukturen wie ein Hämatom, eine Schürf- oder Platzwunde oder eine Prellmarke (Urk. 24 S. 4).
Zu prüfen sei weiter eine indirekte Krafteinwirkung, welche zum Knorpelschaden geführt haben könnte. Von den indirekten Krafteinwirkungen würden rein axiale Einwirkungen als Ursache von isolierten Knorpelschäden in der Regel ausscheiden. Dies folge aus dem Belastbarkeitsgefälle zwischen Gelenkknorpel und darunterliegendem Knochen. Der Gelenkknorpel sei elastischer als der subchondrale Knochen. Somit müsse vor Eintreten einer Verletzung der Knorpeldecke zwingend der darunterliegende Knochen mitgeschädigt werden. Dem sei aber nicht so. Zwar erwähne der Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin einen Knochendefekt, zu diskutieren sei aber unbestrittenermassen ein Knorpeldefekt. Eine verwindende Krafteinwirkung (zum Beispiel eine Rotationskraft) und eine Scherkraft führten in aller Regel nicht nur im Bereich des Gelenkknorpels zu einem Schadensbild. Betroffen sei primär der Kapselbandapparat und erst sekundär der Gelenkknorpel. Eine Läsion im Bereich des Kapselbandapparates habe aber klinisch und bildgebend nicht nachgewiesen werden können (Urk. 24 S. 4).
Zwar könne eine indirekte Krafteinwirkung tatsächlich Knorpelschäden zur Folge haben. Dann müsse aber zwingend – wie erwähnt – eine Begleitverletzung vorliegen, da sonst die für eine Verletzung des Gelenkknorpels unverzichtbare unphysiologische Bewegung der Gelenkkörper gegeneinander nicht erklärt werden könne. Somit seien Verletzungszeichen an zwei korrespondierenden Gelenkflächen, die aneinanderstossen und sich dadurch verletzten, Voraussetzungen für Knorpelschäden. Erforderlich sei zudem eine unfallbedingte Instabilität des Kapselbandapparats. Beim Versicherten liege ein isolierter Knorpelschaden trochlear vor. An der gegenüberliegenden Gelenkfläche sei kein Knorpelschaden vorhanden und es habe auch kein Schaden am Bandapparat vorgelegen (Urk. 24 S. 4). Auffallend sei ausserdem, dass der elastische Knorpel Schäden aufweise, jedoch der darunterliegende Knochen keine Fraktur aufweise, auch keinen Bone Bruise. Dies spreche gegen eine traumatische Knorpelschädigung (Urk. 24 S. 4 f.).
Die Beurteilung von Dr. B.___ sei korrekt. Der Knorpelschaden sei als Vorschaden zu klassifizieren. Dr. Z.___ beurteile nach dem Prinzip post hoc ergo propter hoc, jedoch reiche dies als Beweis eines traumatischen Knorpelschadens nicht aus (Urk. 24 S. 5).
Auch die Bursitis müsse als unfallfremd klassifiziert werden. Es handle sich um keinen spezifisch traumatischen Befund. Ebenfalls sei zu beachten, dass der Versicherte vor dem Ereignis vom 15. November 2018 wiederholt rezidivierende Kniebeschwerden, vor allem auf der Knieinnenseite, beklagt habe. Es sei zudem nicht nachvollziehbar, dass eine mehrfach gekammerte Bursa zeitnahe zum Ereignis vom 15. November 2018 vorgelegen haben soll. Wahrscheinlicher sei also, dass die Bursitis überlastungsbedingt sei, insbesondere, da an vorgelagerten Strukturen ebenfalls keine strukturellen traumatischen Läsionen als Hinweis für eine traumatische Ursache vorlägen. Die Beurteilung von Dr. B.___ sei korrekt (Urk. 24 S. 5).
Die neu nachgewiesenen Befunde nach dem Ereignis vom 15. November 2018 seien nur möglicherweise traumatisch bedingt. Sie seien überwiegend wahrscheinlich als unfallfremd zu klassifizieren (Urk. 24 S. 5). Sämtliche Befunde und Beschwerden des Versicherten seien überwiegend wahrscheinlich eine Unfallfolge der Kreuzbandruptur vom 1. Juli 2017 am rechten Knie. Sofern der Unfallbegriff als erfüllt zu betrachten sei, könne maximal von einer richtunggebenden Verschlimmerung ausgegangen werden, wobei spätestens nach wenigen Tagen der Status quo sine erreicht worden sei (Urk. 24 S. 7).
5.
5.1 Vorab ist festzuhalten, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 13. Januar 2020, dessen Inhalt den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand bestimmt, nebst der Diskussion um den Unfallbegriff auch eine Beurteilung des Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis vom 15. November 2018 und den im Anschluss daran aufgetretenen Kniebeschwerden enthält (Urk. 2/1 S. 13). Ein allfälliger Kausalzusammenhang dieser Beschwerden mit dem früheren Unfall vom 1. Juli 2017 – im Rahmen dessen eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin im Sinne eines Rückfalles zu prüfen wäre – ist hingegen nicht Anfechtungs- und Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens. Darüber wurde im Einspracheentscheid nicht befunden. Zu beurteilen ist damit nur, ob der Knorpeldefekt und die Bursitis in einem Kausalzusammenhang zum Unfall vom 15. November 2018 stehen (Urk. 23 S. 4, Urk. 28 S. 3).
5.2 Dr. B.___ legte überzeugend dar, dass der Knorpeldefekt an der Trochlea sowie die Bursitis nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit kausal auf den Unfall vom 15. November 2018 zurückzuführen sind, sondern einem Vorzustand entsprechen (Urk. 11/M12 S. 5). Er wies ausserdem darauf hin, dass – ausgegangen von einer leichten Prellung – der Status quo sine spätestens nach fünf Tagen wieder erreicht war und es mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch ohne das Trauma vom 15. November 2018 zu den Beschwerden im heutigen Ausmass gekommen wäre (Urk. 11/M12 S. 5). Diese Einschätzung wurde auch von Dr. C.___ bestätigt (Urk. 24 S. 6 f.).
Dr. B.___ verwies zunächst auf die fehlenden Verletzungszeichen wie Prellmarken, Hämatome oder Hautabschürfungen (Urk. 11/M12 S. 5). Dr. C.___ führte dazu nachvollziehbar aus, dass zufolge dieser fehlenden Verletzungszeichen an den dem Knorpel vorgelagerten Strukturen überwiegend wahrscheinlich keine direkte Krafteinwirkung erfolgt sei (Urk. 24 S. 4). Daran ändert auch der Bericht von Dr. Z.___ vom 16. November 2018 nichts. Dieser hielt dort zwar fest, das Kniegelenk präsentiere sich mit leichtem Erguss (Urk. 11/M1). In einem weiteren – gleichentags erstellten Bericht – notierte er dann aber im Widerspruch dazu, das Knie sei reizlos und ohne Erguss (Urk. 11/M2 S. 1). Auch in seinem Bericht vom 19. November 2018 erwähnte er keinen Gelenkerguss mehr (Urk. 11/M3). Aus dem MRI-Bericht vom 16. November 2018 geht sodann nicht hervor, ob der festgestellte mittelgrosse Gelenkerguss vorbestehend oder neu aufgetreten war (Urk. 19). Mit Bezug auf das Fehlen einer indirekten Krafteinwirkung legte Dr. C.___ in Bestätigung der Einschätzung von Dr. B.___ im Weiteren schlüssig dar, dass rein axiale Einwirkungen als Ursache von isolierten Knorpelschäden in aller Regel ausscheiden und vorliegend auch der unter der Knorpeldecke liegende Knochen nicht geschädigt wurde (Urk. 24 S. 4). Dies ergibt sich auch aus der Bildgebung vom 16. November 2018, aus welcher keine knöchernen Verletzungen hervorgehen (Urk. 19). Zudem legte Dr. C.___ einleuchtend dar, dass beim Versicherten ein isolierter Knorpelschaden trochleär vorliegt, ohne Knorpelschaden an der gegenüberliegenden Gelenkfläche und ohne Schaden am Bandapparat. Eine indirekte Krafteinwirkung kann aber gemäss seiner – unwidersprochenen – Einschätzung lediglich dann einen Knorpelschaden verursachen, wenn Verletzungszeichen an zwei korrespondierenden Gelenkflächen und eine Instabilität des Kapselbandapparates vorliegen (Urk. 24 S. 4).
Dem steht auch die Einschätzung von Dr. Z.___ gemäss seinem Schreiben vom 29. April 2019 nicht entgegen. Dort führte er aus, zusätzlich (zur Bursitis) könnte auch noch eine traumatisch bedingte Knorpelläsion vorliegen, allerdings hätten in der Region des Knorpelschadens bereits vorgängig Hinweise auf eine Knorpeldegeneration bestanden (Urk. 11/M7 S. 1). Ob die Beschwerdegegnerin diese Feststellung von Dr. Z.___ tatsächlich falsch interpretiert haben sollte, wie es die Beschwerdeführerin vorbringt (Urk. 18 S. 6), kann dahingestellt bleiben. Denn indem Dr. Z.___ lediglich von der Möglichkeit («könnte») einer zusätzlichen Knorpelläsion sprach (Urk. 11/M7 S. 1), lassen sich aus seinen Darlegungen letztlich keine eindeutigen Rückschlüsse zur Frage der Unfallkausalität ziehen.
Auch die Bursitis klassifizierte Dr. B.___ in nachvollziehbarer Weise als überlastungsbedingt beziehungsweise unfallfremd. Er verneinte eine traumatische Bursitis mit dem Hinweis auf die fehlenden Verletzungszeichen und legte dar, dass von einer chronischen Reizung und somit sukzessiven Füllung der Bursa auszugehen ist (Urk. 11/M12 S. 5). Dr. C.___ folgte der Ansicht von Dr. B.___. Er wies ebenfalls auf die fehlenden strukturellen traumatischen Läsionen an den dem Knorpel vorgelagerten Strukturen hin und ergänzte, dass es sich bei einer Bursitis nicht um einen spezifisch traumatischen Befund handelt (Urk. 24 S. 5). Diese Ansicht überzeugt. Insbesondere konnten – wie bereits dargelegt – keine Verletzungszeichen wie Blutergüsse, Prellmarken, Schürf- oder Platzwunden festgestellt werden (Urk. 11/M12 S. 5, Urk. 24 S. 4).
Dem gegenüber steht die Einschätzung von Dr. Z.___, wonach die Bursitis nicht einfach aus dem Nichts aufgetreten sei, sondern eine traumatische Einwirkung benötigt habe (Urk. 11/M7). Seine Begründung der Unfallkausalität scheint aber auf der alleinigen Argumentation «post hoc ergo propter hoc» zu beruhen, welcher praxisgemäss beweisrechtlich keine Aussagekraft zukommt (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_13/2016 vom 13. Mai 2016 E. 4.2 mit Hinweisen). Daran ändert auch nichts, dass Dr. Z.___ unbestrittenermassen Experte mit langjähriger Erfahrung auf dem Gebiet der Sportmedizin ist (Urk. 28 S. 3).
Sofern die Beschwerdeführerin im Weiteren moniert, Dr. B.___ habe keine klinische Untersuchung durchgeführt (Urk. 18 S. 7), so ist darauf hinzuweisen, dass auch reine Aktengutachten beweiskräftig sind, sofern – wie hier – ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteil des Bundesgerichts 8C_322/2020 vom 9. Juli 2020 E. 3 mit weiteren Hinweisen). Dr. B.___ verfügt als Facharzt für Chirurgie über die nötige Qualifikation für die Beurteilung der vorliegenden medizinischen Fragestellungen. Zudem waren ihm die bildgebenden Befunde vom 16. November 2018 bekannt (Urk. 11/M12 S. 3). Seine Beurteilung wurde denn auch von Dr. C.___ bestätigt (Urk. 24 S. 5). Dieser ist als Facharzt für Innere Medizin zwar nicht auf die Behandlung von Gelenkschäden spezialisiert, indessen beschränkte sich auch seine Aufgabe darauf, das Abklärungsergebnis zu beurteilen. Dabei gelangte er zu Schlussfolgerungen, die sich mit denjenigen von Dr. B.___ decken. Die fachliche Eignung stellte die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 8. Februar 2021 im Übrigen nicht in Frage, sondern sie nahm Bezug auf inhaltliche Aspekte seiner Darlegungen. Diese Einwände sind jedoch, wie dargelegt wurde, nicht begründet. Insgesamt ist daher von einem schlüssigen Beweisergebnis auszugehen ist.
5.3 Zusammenfassend ist gestützt auf die beweiskräftige Aktenbeurteilung von Dr. B.___, welche von Dr. C.___ bekräftigt wurde, erstellt, dass das Ereignis vom 15. November 2018 mit einer leichten Prellung lediglich zu einer vorübergehenden Verschlimmerung eines vorbestehenden Zustands geführt hat, wobei der Status quo sine spätestens fünf Tage später, also am 20. November 2018, erreicht war. Weiter ist davon auszugehen, dass weder der Knorpelschaden an der Trochlea noch die Bursitis mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in einem Kausalzusammenhang zum Unfall vom 15. November 2018 stehen. Sofern Dr. C.___ von einer richtunggebenden Verschlimmerung sprach, bezog er diese Aussage auf den Unfall im Jahr 2017, der zu einem Dauerschaden geführt habe (Urk. 24 S. 6). An anderer Stelle hielt er präzisierend fest, mit Bezug auf das Ereignis vom 15. November 2018 könne maximal eine vorübergehende Verschlimmerung akzeptiert werden (Urk. 24 S. 7). Ob die Befunde und Beschwerden des Versicherten auf den Unfall vom 1. Juli 2017 zurückzuführen sind, wie Dr. B.___ angab (Urk.11/M12 S. 5), braucht – wie bereits erwähnt – nicht geprüft zu werden. Es steht dem Versicherten frei, diesbezüglich einen Rückfall bei der Beschwerdeführerin anzumelden.
Demzufolge ist ein Anspruch des Versicherten auf vorübergehende Leistungen (Taggeld, Pflegeleistungen und Kostenvergütungen) bis zum 20. November 2018 ausgewiesen. Weitere Leistungen schuldet die Beschwerdegegnerin – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin - im Zusammenhang mit dem Unfall vom 15. November 2018 nicht. In der Verfügung vom 9. April 2019, bestätigt im angefochtenen Einspracheentscheid, hatte sie demgegenüber ihre Leistungspflicht gänzlich verneint (Urk. 11/K27.1 S. 2). Daher ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.
6. Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde darf obsiegenden Behörden oder mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden. In Anwendung dieser Bestimmung hat das Bundesgericht der Suva und den privaten UVG-Versicherern keine Parteientschädigungen zugesprochen, weil sie als Organisationen mit öffentlichrechtlichen Aufgaben zu qualifizieren sind (BGE 112 V 356 E. 6 mit Hinweisen).
Eine Abweichung von diesem Grundsatz ist vorliegend nicht angezeigt, weshalb der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid der Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG vom 13. Januar 2020 aufgehoben und es wird festgestellt, dass sie hinsichtlich des Unfallereignisses vom 15. November 2018 bis am 20. November 2018 leistungspflichtig ist. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der Beschwerdeführerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Matthias Spinner
- Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG
- X.___
- Bundesamt für Gesundheit
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
FehrReiber