Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2020.00036
damit vereinigt
UV.2020.00045
II. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher
Urteil vom 14. Juni 2022
in Sachen
1. SWICA Versicherungen AG
Römerstrasse 37, Postfach, 8401 Winterthur
2. X.___
Beschwerdeführerinnen
Beschwerdeführerin 2 vertreten durch Rechtsanwältin Nicole Schneider
Peyer Partner Rechtsanwälte, Löwenstrasse 17, Postfach, 8021 Zürich 1
gegen
Suva
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Christian Leupi
Grossenbacher Rechtsanwälte AG
Zentralstrasse 44, 6003 Luzern
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1951, war als Pflegehelferin bei der SWICA Versicherungen AG (im Folgenden: Swica) und als Raumpflegerin bei der Suva versichert, als sie sich bei einem Nichtberufsunfall am 25. November 2012 (vgl. Urk. 8/1) eine Fraktur des Fersenbeins (Calcaneusfraktur) links zuzog (Urk. 8/16). Die Suva sprach ihr mit Verfügung vom 2. Februar 2015 eine Integritätsentschädigung auf der Grundlage einer Integritätseinbusse von 15 % (Urk. 8/245) und mit Verfügung vom 5. März 2015 eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 37 % ab Januar 2015 (Urk. 8/253) zu. Die Swica beantragte mit am 11. März 2015 vorsorglich erhobener (Urk. 8/256) und am 21. Mai 2015 ergänzter (Urk. 8/260) Einsprache, es sei der Versicherten keine Rente und eine Integritätsentschädigung von lediglich einer 10%igen Integritätseinbusse zuzusprechen. Mit Einspracheentscheid vom 17. Dezember 2015 trat die Suva auf die Einsprache nicht ein (Urk. 8/269).
In Gutheissung der dagegen am 18. Februar 2020 erhobenen Beschwerde (Urk. 8/360) hob das hiesige Gericht den Einspracheentscheid vom 17. Dezember 2015 mit Urteil vom 4. April 2017 im Verfahren Nr. UV.2016.00011 auf und wies die Sache an die Suva zurück, damit diese auf die Einsprache eintrete (Urk. 8/276 = Urk. 8/286). Dies wurde vom Bundesgericht am 1. Februar 2018 bestätigt (BGE 144 V 29, Urk. 8/284).
1.2 In der Folge veranlasste die Suva eine chirurgische Beurteilung, die von med. pract. Y.___, Suva Kompetenzzentrum Versicherungsmedizin, am 25. März 2019 erstattet wurde (Urk. 8/310), und holte das Gutachten von Prof. Dr. Z.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 18. Januar 2020 (Urk. 8/342) ein. Mit Einspracheentscheid vom 3. Februar 2020 bestätigte sie die Integritätsentschädigung von 15 % und setzte den Invaliditätsgrad von 37 % auf 29 % herab (Urk. 8/347 = Urk. 2).
2. Die Swica erhob am 18. Februar 2020 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 3. Februar 2020 (Urk. 2) und beantragte, es sei dieser aufzuheben, die Integritätsentschädigung auf 10 % herabzusetzen und ein Rentenanspruch zu verneinen (Urk. 1 S. 2 Ziff. I).
Die Versicherte erhob am 4. März 2020 gegen den Einspracheentscheid vom 3. Februar 2020 (Urk. 5/2) Beschwerde (Urk. 5/1) mit dem Antrag (S. 2), dieser sei aufzuheben und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen zu erbringen (Ziff. 1), eventuell sei ein orthopädisches Gerichtsgutachten einzuholen (Ziff. 2), subeventuell sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Ziff. 3). Mit Gerichtsverfügung vom 9. März 2020 wurden die beiden Verfahren vereinigt (Urk. 6). Mit Beschwerdeantwort vom 5. März 2020 (Urk. 7) und vom 24. März 2020 (Urk. 11) schloss die Suva auf Abweisung der Beschwerden. Mit Replik vom 7. April 2020 (Urk. 14) beziehungsweise vom 28. April 2020 (Urk. 17) sowie mit Duplik vom 29. Juni 2020 (Urk. 21) hielten die Parteien an ihren Rechtsbegehren fest, was ihnen gegenseitig zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 22).
Mit Beschluss vom 25. August 2020 ordnete das Gericht ein orthopädisch-traumatologisches Gutachten an (Urk. 23), welches am 16. April 2021 von Dr. med. A.___ und med. pract. B.___, Fachärzte für orthopädische Chirurgie, erstattet wurde (Urk. 34). Die Beschwerdeführerinnen nahmen hierzu am 10. Mai 2021 (Urk. 37) und 19. Mai 2021 (Urk. 38) und die Beschwerdegegnerin am 28. Juni 2021 (Urk. 42) Stellung. Die Stellungnahmen wurden den Parteien am 29. Juni 2021 gegenseitig zur Kenntnis gebracht (Urk. 43).
Am 18. August 2021 stellte das Gericht Dr. A.___ und med. pract. B.___ Ergänzungsfragen (Urk. 44), welche diese am 17. September 2021 beantworteten (Urk. 47), und zog am 25. Oktober 2021 die Akten der Invalidenversicherung (Urk. 56/1-57) bei (Urk. 51). Dazu liessen sich die Beschwerdegegnerin am 25. Februar 2022 (Urk. 65) und die Beschwerdeführerin 2 am 7. März 2022 vernehmen (Urk. 66). Die Stellungnahmen wurden den Parteien zur Kenntnis gebracht (Urk. 67).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Grundsätzlich ist zum Beschwerdeverfahren nur zugelassen, wer am Einspracheverfahren teilgenommen hat. Gemäss BGE 127 V 107 kann jedoch, sofern eine Partei rechtsgültig Einsprache erhoben und damit verhindert hat, dass der Verwaltungsentscheid in Rechtskraft erwachsen ist, auch eine andere, zuvor passiv gebliebene Partei beim Versicherungsgericht gegen den Einspracheentscheid Beschwerde erheben. Das Bundesgericht erachtete jüngst die Voraussetzungen für eine Rechtsprechungsänderung als nicht erfüllt (BGE 148 V 2 E. 5.4).
1.2 Die Beschwerdeführerin 1 erhob gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin Einsprache, wohingegen die Beschwerdeführerin 2 dagegen keine Einsprache erhob. Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 3. Februar 2020 die der Beschwerdeführerin 2 mit Verfügung vom 5. März 2015 zugesprochene Rente von 37 % auf 29 % herabgesetzt hatte, erhob diese gegen den Einspracheentscheid Beschwerde (Urk. 5/1). Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist sie unabhängig davon, dass sie am Einspracheverfahren nicht teilgenommen hat, beschwerdelegitimiert (vgl. vorstehende E. 1.1). Dementsprechend ist auch die Verfügung vom 2. Februar 2015 ihr gegenüber nicht - wie von der Beschwerdegegnerin behauptet (vgl. Urk. 11 S. 6 Ziff. 19.3 und 20.1) - in Teilrechtskraft erwachsen, sondern es ist eine umfassende Prüfung des Einspracheentscheids vom 3. Februar 2020 vorzunehmen. Dass es dabei zu einer Schlechterstellung der Beschwerdeführerin 1 kommen kann, ist unerheblich.
2.
2.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 mit Hinweisen).
2.2 Aus Inhalt und Funktion des Akteneinsichtsrechts als Teil des Anspruchs auf rechtliches Gehör folgt, dass grundsätzlich sämtliche beweiserheblichen Akten den Beteiligten gezeigt werden müssen, sofern in der sie unmittelbar betreffenden Verfügung darauf abgestellt wird. Denn es gehört zum Kerngehalt des rechtlichen Gehörs, dass die Verfügungsadressaten vor Erlass eines für sie nachteiligen Verwaltungsaktes zum Beweisergebnis Stellung nehmen können. Das Akteneinsichtsrecht ist somit eng mit dem Äusserungsrecht verbunden, gleichsam dessen Vorbedingung. Die Betroffenen können sich nur dann wirksam zur Sache äussern und geeignete Beweise führen oder bezeichnen, wenn ihnen die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche sich die Behörde bei ihrer Verfügung gestützt hat. Das rechtliche Gehör dient in diesem Sinne einerseits der Sachaufklärung und stellt anderseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht im Verfahren dar. Daraus ergibt sich, dass der Versicherer, welcher neue Akten beizieht, auf die er sich in seiner Verfügung zu stützen gedenkt, grundsätzlich verpflichtet ist, die Beteiligten über den Aktenbeizug zu informieren. Das Akteneinsichtsrecht bezieht sich auf sämtliche verfahrensbezogene Akten, die geeignet sind, Grundlage des Entscheids zu bilden. Die Einsicht in die Akten, die für ein bestimmtes Verfahren erstellt oder beigezogen wurden, kann nicht mit der Begründung verweigert werden, die fraglichen Akten seien für den Verfahrensausgang belanglos. Es muss vielmehr den Betroffenen selber überlassen sein, die Relevanz der Akten zu beurteilen (BGE 132 V 387 E. 3 mit Hinweisen).
2.3 Nach der Rechtsprechung kann eine – nicht besonders schwerwiegende – Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 127 V 431 E. 3d/aa). Von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 mit Hinweis).
2.4 Nachdem das Bundesgericht mit Urteil vom 1. Februar 2018 (BGE 144 V 29, Urk. 8/284) den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts vom 4. April 2017 (Urk. 8/276 = Urk. 8/286), mit welchem dieses den Einspracheentscheid vom 17. Dezember 2015 (Urk. 8/269) aufhob und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückwies, damit diese auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 eintrete, geschützt hatte, liess die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin 2 von med. pract. Y.___, Facharzt für Chirurgie, Suva Kompetenzzentrum Versicherungsmedizin, erneut untersuchen (Bericht vom 15. Mai 2018, Urk. 8/292) und ordnete, nachdem sich der von der Beschwerdeführerin 1 zu Rate gezogene Prof. Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, am 25. September 2018 (Urk. 8/305) dessen Beurteilung nicht anschliessen konnte, ein orthopädisches Gutachten an, das von Prof. Z.___ am 18. Januar 2020 erstattet wurde (Urk. 8/342). Die Beschwerdeführerin 2 konnte sich weder zum Gutachter noch zu den dem Gutachter gestellten Fragen äussern. Gestützt auf das Gutachten von Prof. Z.___ erliess die Beschwerdegegnerin den Einspracheentscheid vom 3. Februar 2020 (Urk. 2 = Urk. 5/2), ohne dass sie der Beschwerdeführerin 2 jemals Gelegenheit zur Stellungnahme zu den nach dem Bundesgerichtsurteil eingeholten ärztlichen Berichten eingeräumt hätte.
Da die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid auf die Beurteilung durch Prof. Z.___ abstellte, ohne der Beschwerdeführerin 2 die neu eingeholten oder eingegangenen ärztlichen Berichte vorgängig zuzustellen, verletzte sie ihr Recht auf Akteneinsicht beziehungsweise ihren Anspruch auf rechtliches Gehör. Nachdem sie aber im Rahmen des Beschwerdeverfahrens Einsicht in sämtliche Akten nehmen konnte und das Gericht zur Klärung ihres Anspruchs auf Versicherungsleistungen ein Gerichtsgutachten eingeholt und ihr Gelegenheit eingeräumt hatte, sowohl zu den Gutachtensfragen als auch zum Gutachten sowie zur ergänzenden Stellungnahme der Gutachter Stellung zu nehmen, führte die Rückweisung der Sache zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 mit Hinweis). Im Übrigen wurde die Rückweisung der Sache von der Beschwerdeführerin 2 lediglich mit Subeventualantrag gestellt (Urk. 5/1 S. 2 Ziff. 3).
Gemäss Rechtsprechung ist eine verfügungsweise Anordnung eines Gutachtens nur bei fehlendem Konsens notwendig (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.6). Die Beschwerdeführerin 2 wurde am 23. September 2019 unter Beilage des Fragekatalogs an den Gutachter darüber informiert, dass sie durch Prof. Z.___ begutachtet werden soll (Urk. 8/326). Dagegen erhob sie keine Einwände. Selbst wenn ihr die Gutachtensfragen - wie behauptet (Urk. 17 S. 3 Ziff. 11) - nie zugestellt worden wären, weist das Schreiben vom 23. September 2019 auf den Fragekatalog hin, womit es an der Beschwerdeführerin gelegen hätte, diesen von der Beschwerdegegnerin nachzufordern. Im Übrigen machte sie auch beschwerdeweise keine Ausstandsgründe gegen Prof. Z.___ geltend und bemängelte auch den Fragekatalog nicht substanziell. Eine fehlerhafte Gutachtensanordnung ist nicht zu erblicken.
Von einer Rückweisung der Sache allein aus formellen Gründen ist daher abzusehen.
3.
3.1 Am 1. Januar 2017 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 25. November 2012 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.
3.2 Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).
3.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).
3.4 Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).
Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen mehrere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt (Abs. 3). Voraussehbare Verschlimmerungen des Integritätsschadens werden angemessen berücksichtigt (Abs. 4 Satz 1).
3.5 Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin stützte ihren Einspracheentscheid (Urk. 2) auf das Gutachten von Prof. Z.___ vom 18. Januar 2020 (S. 9 E. 2.2.3). Das Valideneinkommen bezifferte sie mit Fr. 84'928. (S. 7 E. 2.1.4) und ermittelte das Invalideneinkommen, indem sie davon ausging, dass die Beschwerdeführerin 2 eine angepasste Tätigkeit im ursprünglich ausgeübten Pensum von 125 % ausüben könnte. Unter Berücksichtigung der Tabellenlöhne und eines Abzugs vom Tabellenlohn von 10 % ermittelte sie ein Invalideneinkommen von Fr. 60'517. (S. 10 E. 2.3.5-7), was einer Erwerbseinbusse von Fr. 24'411. beziehungsweise 28.74 % entspricht (S. 11 E. 2.4.1). Dementsprechend sprach sie der Beschwerdeführerin 2 eine Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 29 % ab 1. Januar 2015 zu (S. 11 E. 2.4.2). Bei der Zusprache der Integritätsentschädigung von 15 % stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die medizinische Einschätzung von Prof. D.___. Zwar habe Dr. C.___ in seiner Stellungnahme festgehalten, dass bei der Beurteilung des Integritätsschadens nicht begründet worden sei, weshalb bei der gegebenen Funktion und den radiologischen Befunden die obere Grenze des Ermessensspielraumes zur Anwendung gelangt sei (E. 4.1.2), dieser nehme aber selber zur Höhe des Integritätsschadens nicht Stellung, sondern betreibe nur Beweiswürdigung. Jedenfalls lasse sich aus dessen Stellungnahme nicht ableiten, dass er die Schätzung durch Prof. D.___ als zu hoch erachtet habe (E. 4.2.1).
In der Stellungnahme zum Gerichtsgutachten brachte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen vor (Urk. 42), es bestehe über die klinischen Befunde und die Diagnosen Einigkeit mit Prof. Z.___, nicht aber über die daraus gezogenen Schlüsse. Es werde aber nicht begründet, weshalb den von Prof. Z.___ gezogenen Schlüssen nicht gefolgt werden könne. Das Gerichtsgutachten vermöge in Bezug auf die Restarbeitsfähigkeit nicht zu überzeugen, da primär von der subjektiven Darstellung der Beschwerdeführerin 2 ausgegangen werde. Weder die 10 Minuten Pausen pro Arbeitsstunde seien nachvollziehbar, noch sei ersichtlich, weshalb das Gutachten nicht mindestens von einem 125%igen Pensum ausgehe, sondern auf einem 100 % Pensum basiere. Zudem werde eine mögliche Verschlechterung vorweggenommen (S. 1). Bezüglich Integritätsentschädigung bekräftigte sie ihre Auffassung, wonach eine Integritätsentschädigung von 15 % angemessen sei (Urk. 42 S. 2). Mit Stellungnahme zu den gestellten Ergänzungsfragen hielt sie an den gestellten Anträgen fest (Urk. 65).
4.2 Dagegen wandte die Beschwerdeführerin 1 im Wesentlichen ein (Urk. 1), die Beschwerdeführerin 2 habe ihre Tätigkeit in der Reinigung uneingeschränkt zu 25 % wieder aufgenommen und habe zumindest in dieser Tätigkeit keinen Erwerbsausfall erlitten. Diesbezüglich schöpfe sie die verbleibende Arbeitsfähigkeit vollumfänglich aus (S. 7 Ziff. 9). Rechne man das uneingeschränkt erzielte Einkommen auf, resultiere ein Invalideneinkommen von Fr. 81'634.. Verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 84'928. ergebe sich kein rentenbegründender Invaliditätsgrad (S. 7 Ziff. 10). In Bezug auf die Integritätsentschädigung hielt die Beschwerdeführerin 1 fest, es sei nur die Arthrose im hinteren Sprunggelenk und dem Calcaneocuboidal-Gelenk links zu berücksichtigen. Prof. D.___ habe auch die Arthrosen im Mittelfuss links und im Fuss rechts, die gemäss Prof. Z.___ ausschliesslich krankheitsbedingt seien, berücksichtigt. Aus diesem Grund sei die Integritätsentschädigung auf 10 % zu reduzieren (S. 8 Ziff. 12).
In der Stellungnahme zum Gerichtsgutachten führte die Beschwerdeführerin 1 aus (Urk. 37), das Gerichtsgutachten sei ohne die Akten der Invalidenversicherung erstellt worden, und es werde in keiner Weise berücksichtigt, dass nebst einem unfallbedingten Gesundheitsschaden auch ein krankheitsbedingter Gesundheitsschaden vorhanden sei, weshalb es nur bedingt beweistauglich sei (S. 1). Es werde fälschlicherweise davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin ihr Pensum als Reinigungskraft nur zu 12.5 % ausgeübt habe, tatsächlich habe diese aber die Tätigkeit als Reinigungskraft nur acht Monate nach dem Unfall vollumfänglich und die Tätigkeit als Pflegerin zu 50 % wieder aufgenommen (S. 2 Mitte). Bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Jahr 2020 sei nicht ersichtlich, ob und inwiefern auch der nicht versicherte krankheitsbedingte Gesundheitszustand dazu beitrage (S. 2 unten). Insofern die Gutachter den Endzustand als noch nicht erreicht hielten, sei zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin 2 nur acht Monate nach dem Unfall wieder eine Erwerbstätigkeit von insgesamt 75 % aufgenommen habe und kurz darauf pensioniert worden sei (S. 2 unten). Auf weitere medizinische Eingliederungsmassnahmen, die zu einer Erhöhung der Arbeitsfähigkeit geführt hätten, sei verzichtet worden (S. 3 oben). Insgesamt sei die Rentenzusprache nicht gerechtfertigt (S. 3 Mitte).
4.3 Die Beschwerdeführerin 2 brachte neben den formellen Rügen (vgl. vorstehende E. 2) zusammengefasst vor (Urk. 5/1), das Gutachten von Prof. Z.___ vom 18. Januar 2020 sei aus näher dargelegten Gründen nicht beweiskräftig (S. 8 ff.). Auch auf das Aktengutachten von Dr. C.___ vom 26. März 2015 könne aus näher dargelegten Gründen nicht abgestellt werden (S. 10 f.). Sollte dennoch auf eines dieser Gutachten abgestellt werden, sei bei der Bemessung des Invaliditätsgrades von einem Valideneinkommen von Fr. 86'896.30 auszugehen (S. 12 Ziff. 48). Das Invalideneinkommen sei ausgehend von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit gestützt auf die Tabellenlöhne und unter Berücksichtigung eines Tabellenlohnabzugs von 15 % auf Fr. 44'383.10 festzusetzen (S. 12 f. Ziff. 51-56). Hieraus resultiere ein Invaliditätsgrad von 49 % (S. 13 Ziff. 57). Zur Frage der Quantifizierung des Integritätsschadens sei Dr. Z.___ nicht befragt worden. Dennoch habe er sich implizit dazu geäussert, indem er die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausgehend von einer schweren Arthrose im USG gestützt auf die SUVA-Tabelle betreffend Integrationsschaden bei Arthrose mit 30 % eingeschätzt habe. Diese ärztliche Beurteilung habe folglich auch bezüglich Integritätsentschädigung zu gelten (S. 14 Ziff. 59). Mit Stellungnahme zum Gerichtsgutachten beantragte die Beschwerdeführerin 2, entsprechend der Einschätzung der Experten sei ihr eine Integritätsentschädigung von 25 % auszurichten (Urk. 38 S. 5 Ziff. 14 f.).
In ihrer Stellungnahme zum Gerichtsgutachten machte die Beschwerdeführerin 2 geltend (Urk. 38), der Invaliditätsgrad sei gestützt auf das beweiskräftige Gerichtsgutachten zu berechnen (S. 3 Ziff. 4). Bei einer Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit von 80 % im Januar 2015 und von 65 % im Januar 2020 und unter Berücksichtigung eines Tabellenlohnabzugs von 15 % betrage die Erwerbseinbusse 59 % im Januar 2015 und 67 % im Januar 2020 (S. 4 Ziff. 12 f.). Mit Stellungnahme zu den gestellten Ergänzungsfragen hielt sie an den gestellten Begehren fest (Urk. 66).
4.4 Zu prüfen ist, in welchem Ausmass die Beschwerdeführerin 2 arbeitsfähig ist, ob sie Anspruch auf eine Invalidenrente hat und in welcher Höhe ihr eine Integritätsentschädigung auszurichten ist.
5.
5.1 Im Bericht über die kreisärztliche Untersuchung vom 18. August 2014 (Urk. 8/185) führte Kreisarzt Prof. Dr. D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, aus, es bestehe eine geringe Bewegungseinschränkung des linken unteren Sprunggelenks (USG) und eine mässiggradig ausgeprägte Belastungsintoleranz des linken Sprunggelenks bei Zustand nach osteosynthetisch versorgter Calcaneusfraktur links mit nachfolgender Wundheilungsstörung und Operationen am 7. Dezember 2012 und 22. Januar 2013 (S. 4 Ziff. 5).
Am 9. Oktober 2014 (Urk. 8/208) hielt Prof. D.___ fest, von der Weiterführung medizinischer Massnahmen sei keine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes zu erreichen. Aus kreisärztlicher Sicht sei ein medizinischer Endzustand bezüglich des linken Fusses erreicht (S. 1 Ziff. 3).
Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt könne die Beschwerdeführerin leichte bis zeitweise mittelschwere Arbeiten ganztags bewältigen. Ausschliesslich stehende und gehende Tätigkeiten seien ebenso wie häufiges Treppensteigen und Arbeiten in unebenem Gelände aus dem Tätigkeitsprofil auszuschliessen. Die Tätigkeit als Pflegerin sei der Beschwerdeführerin in einem Pensum von 50 % und diejenige als Raumpflegerin zu 25 % zumutbar (S. 2 oben).
Bezüglich Integritätsentschädigung hielt Prof. D.___ im Bericht vom 21. Oktober 2014 (Urk. 8/205) fest, die Röntgenaufnahmen vom 22. Februar 2013 zeigten eine mässige USG-Arthrodese nach operativer Revision einer Kalkaneusfraktur, die mit 15 % ausreichend bewertet sei.
5.2 Dr. C.___ erstattete am 26. März 2015 ein Aktengutachten im Auftrag der Beschwerdeführerin 1 (Urk. 8/261) und nannte folgende Diagnosen (S. 17 Ziff. 1):
- subjektive Restbeschwerden und minimale Dysfunktion (eingeschränkte Funktion gegenüber der Altersnorm/Gegenseite) im USG links mit/bei
- Status nach komplexer Calcaneusfraktur am 25. November 2012
- Status nach Plattenosteosynthese mit Spongiosaplastik am 7. Dezember 2012
- Status nach Wundheilungsstörung und verfrühter Osteosynthesematerialentfernung (OSME) am 21. Januar 2013
- Status nach konservativer Behandlung einer Weber-A-Fraktur links am 21. Dezember 2012
Er führte unter anderem aus, die von Prof. D.___ am 18. August 2014 erhobenen Befunde (vgl. vorstehend E. 5.1) liessen keine klinisch relevante Einschränkung erkennen (S. 14 unten). Beide angestammten Tätigkeiten würden zwar praktisch ausschliesslich stehend ausgeübt, aber ebenso ausschliesslich auf ebenem Boden, weshalb das festgestellte USG-Beweglichkeitsdefizit die Belastbarkeit bei der Ausübung der beruflichen Tätigkeit nicht messbar einschränke (S. 15 Mitte). Es würden keine hinreichenden Gründe für die Reduktion der Arbeitsfähigkeit von 50 % in der Pflege und von 25 % als Raumpflegerin genannt (S. 15 unten). Eine mit unfallkausalen Folgen am Bewegungsapparat (hier speziell am USG links) hinreichende Begründung oder Erklärung für eine leistungsmässig oder zeitlich eingeschränkte Arbeitsfähigkeit an den beiden angestammten Arbeitsplätzen (Pflegeassistentin und Raumpflegerin) in jeweils dem angestammten Pensum sei aus orthopädisch-traumatologischen Gründen in den Akten nicht ausgewiesen (S. 17 Mitte). Bei der Beurteilung des Integritätsschadens sei (von Prof. D.___) nicht begründet worden, weshalb bei der gegebenen Funktion und den radiologischen Befunden die obere Grenze des Ermessenspielraumes der Tabelle 5 (5-15 %) zur Anwendung komme respektive massgebend sein soll (S. 16 Mitte).
5.3 Am 15. Mai 2018 berichtete med. pract. Y.___ über seine am 27. April 2018 erfolgte Untersuchung (S. 15 unten) der Versicherten (Urk. 8/292). Er nannte die folgenden unfallkausalen Diagnosen (S. 13 f.):
- mehrfragmentäre, dislozierte Calcaneusfraktur links mit Beteiligung der Gelenkflächen zum Talus und zu den Fusswurzelknochen
- Operation am 7. Dezember 2012, offene Reposition und Osteosynthese mit einer Platte und autologer Spongiosaplastik vom linken vorderen Beckenkamm
- Wundheilungsstörung
- vorzeitige Entfernung des Osteosynthesematerials am 21. Januar 2013
- sekundäre Wundheilung mit Ausbildung einer tief eingezogenen Narbe
- komplette Einsteifung des USG mit den radiologischen Zeichen einer leicht- bis mittelgradigen Arthrose
- Funktionseinschränkung des oberen Sprunggelenks (OSG)
- Notwendigkeit des Tragens von orthopädisch zugerichtetem Schuhwerk mit halbhohem Schaft
Als nicht unfallkausale Diagnosen nannte er eine gastro-ösophageale Refluxkrankheit (GERD), einen Hallux valgus beider Seiten, eine leichte Coxarthrose beider Seiten und eine mässiggradige Gonarthrose rechts (S. 14 oben).
Dr. C.___ sei in seiner Beurteilung vom März 2015 (vorstehend E. 5.2) davon ausgegangen, dass eine körperliche Untersuchung der Versicherten nicht erforderlich sei und auf weitergehende Abklärungen verzichtet werden könne. Die nachvollziehbare Verschlechterung der Befunde im Verlauf, insbesondere der funktionellen Einschränkungen, stehe dieser Einschätzung entgegen. Die Einschätzung durch den Kreisarzt Prof. D.___ (vorstehend E. 5.1) wie auch durch Dr. C.___, dass der medizinische Endzustand im Zeitpunkt der Untersuchung durch Prof. D.___ (18. August 2014) erreicht gewesen sei, bestätige sich nicht. Nach Vorliegen der aktuellen Untersuchungsbefunde könne seine Einschätzung, dass keine relevanten Einschränkungen vorlägen, nicht bestätigt werden (S. 17 Mitte).
Als Schlussfolgerung hielt med. pract. Y.___ fest, der Unfall vom 25. November 2012 habe zu einer dislozierten mehrfragmentären Calcaneusfraktur links geführt. Als Folge dieser - operativ rekonstruierten - Verletzung bestehe eine Einschränkung der Funktion im OSG und USG links, verbunden mit einer verminderten Belastungsfähigkeit der linken unteren Extremität, belastungsabhängigen Schmerzen und einer Beeinträchtigung des Gangbilds. Die Tätigkeit in den angestammten Berufen einer Pflegerin und einer Raumpflegerin sei dadurch nicht mehr zumutbar, und die Leistungsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sei herabgesetzt, was seinen Ausdruck in Einschränkungen der Zumutbarkeit finde (S. 18 Mitte).
Den Beruf einer Pflegehelferin könne die Versicherte nicht mehr ausüben. Es handle sich um eine Tätigkeit überwiegend im Stehen und Gehen, zudem müssten öfters schwere Lasten (Patienten) gehoben oder gehalten werden. Die Tätigkeit einer Raumpflegerin sei auch nicht mehr zumutbar. Auch diese Tätigkeit werde fast ausschliesslich im Stehen und Gehen ausgeübt. Mit dem Jobprofil am aktuellen Arbeitsplatz würden Kniebeugen und Arbeiten im Knien (selten) genannt, aber auch Arbeiten im vorgeneigten Stehen, auf Leitern und selten auch in unebenem Gelände beschrieben. Die Ausübung der Tätigkeit einer Raumpflegerin am aktuellen Arbeitsplatz sei der Versicherten nur mit dem Entgegenkommen des Arbeitgebers möglich, der ihr eine freie Zeiteinteilung, auf das Erdgeschoss beschränkte Arbeiten und den Verzicht auf schweres Heben und Arbeiten - wobei diese Einschränkungen ein Pensum von 25 % bedeuteten - offeriere. Das entspreche nicht den allgemeinen Anforderungen an den Beruf einer Raumpflegerin (S. 19 Mitte).
Das Belastungsprofil einer Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt umschrieb er wie folgt: Die Versicherte könne leichte und zeitweise mittelschwere Tätigkeiten in Wechselbelastung, jedoch vorwiegend im Sitzen, ausüben. Bedingt durch die belastungsabhängigen, im Tagesverlauf zunehmenden Schmerzen und die funktionellen Einschränkungen sei diese Tätigkeit in zeitlicher Hinsicht auf 60 % limitiert, wahlweise über einen erhöhten Pausenbedarf oder eine Verkürzung des Pensums (S. 20 oben). Die Versicherte könne nicht längere Strecken gehen und längere Zeit am Stück stehen. Der typische Anlaufschmerz stehe häufigen Wechseln von sitzender Stellung in gehende oder stehende Positionen entgegen. Sie könne nicht auf unebenem Boden gehen, häufig Treppen besteigen oder abwärtsgehen, Leitern oder Gerüste besteigen, mittelschwere und schwere Lasten tragen und heben, repetitive Bewegungen des linken Fusses ausführen, mit dem linken Fuss längere Zeit in einer starren Position verweilen oder kraftvolle Bewegungen ausführen (z.B. Kuppeln beim Autofahren) sowie Vibrationen und Stössen ausgesetzt sein. Das Alter der Versicherten spiele dabei keine entscheidende Rolle (S. 17 oben, S. 19 oben, S. 20 Mitte).
Die Versicherte könne unter Beachtung der genannten Einschränkungen mit einer Leistung von 100 % in einem zeitlichen Pensum von 60 % arbeiten. Die zeitliche Einschränkung ergebe sich aus den unter Belastung im Tagesverlauf zunehmenden Schmerzen und der Schwellneigung (S. 20).
Die Frage, ob in Anbetracht der unfallbedingten Gesundheitsschäden angepasste Tätigkeiten in einem Pensum von 125 % zumutbar seien, verneinte er (S. 20 unten).
5.4 Dr. C.___ (vorstehend E. 5.2) nahm am 25. September 2018 zur Beurteilung durch med. pract. Y.___ (vorstehend E. 5.3) Stellung (Urk. 8/305) und kritisierte diese in einzeln genannten Punkten.
5.5 Med. pract. Y.___ (vorstehend E. 5.3) erstattete am 25. März 2019 eine weitere Beurteilung (Urk. 8/310). Er wies unter anderem auf Literatur hin, die bestätige, dass es durch Calcaneusfrakturen mit Gelenkbeteiligung zu einer Fehlstellung des Talus komme, und dass die Calcaneusfrakturen, die neben den subtalaren Gelenken auch das calcaneo-cuboidale Gelenk beträfen (was hier zutreffe), das Outcome in besonderem Masse negativ beeinflussten (S. 3 Mitte). Mit den Röntgenbildern vom 27. April 2018 werde im Seitenvergleich deutlich, dass die mehrfragmentäre Fraktur des Calcaneus links nicht folgenlos geblieben sei (S. 3 f.).
5.6 Prof. Z.___ nannte im Gutachten vom 18. Januar 2020 (Urk. 8/342) folgende Diagnosen (S. 3 unten):
- deutlich aktive posttraumatische Arthrose im hinteren unteren Sprunggelenk links
- wenig aktive posttraumatische Arthrose im Calcaneocuboidal-Gelenk links
- nicht aktive idiopathische Arthrose Naviculare-Cuneiforme l links
- aktive osteochondrale Läsion (idiopathisch-degenerativ) der medialen Talusdomkante rechts
- aktive osteochondrale Läsion (idiopathisch-degenerativ) des Os naviculare rechts
Als durch den Unfall von 2012 verursacht bezeichnete er die Arthrose im hinteren unteren Sprunggelenk und diejenige im Calcaneocuboidal-Gelenk links (S. 4 Ziff. 1a), als ausschliesslich krankheitsbedingt die Arthrosen im Mittelfuss links und im Fuss rechts (S. 4 Ziff. 1b). Die Behinderung der muskuloskelettalen Aktivitäten durch die Arthrose des unteren Sprunggelenks dürfte aus orthopädischer Sicht in den Altersgruppen 42 und 64 gleich sein (S. 4 Ziff. 2a).
Die Einschränkungen in leistungsmässiger Hinsicht in den angestammten Berufen als Pflegehelferin und als Raumpflegerin seien aufgrund der unfallbedingten Gesundheitsschäden auf 30 % zu schätzen, dies in Anlehnung an die Suva-Tabelle «Integritätsschaden bei Arthrosen». Die Argumentation sei jedoch sehr schwierig, da die Korrelation zwischen objektivierbarer entzündlicher Aktivität der Arthrose (SPECT-CT) und Intensität der Schmerzwahrnehmung (subjektiv und individuell wahrscheinlich unterschiedlich) sowie daraus folgender funktioneller Behinderung (ebenfalls sehr wahrscheinlich grosse individuelle Variabilität) nicht quantifiziert werden könne (S. 4 Ziff. 2b). In Anbetracht der unfallbedingten Gesundheitsschäden könne die Versicherte die gleichen Tätigkeiten mit reduziertem Pensum oder nicht-fussbelastende Tätigkeiten mit vollem Pensum ausüben (S. 4 f. Ziff. 2e). Zur Frage, ob in Anbetracht der unfallbedingten Gesundheitsschäden angepasste Tätigkeiten in einem Pensum von 125 % zumutbar seien, führte er aus, es sei auch zu bedenken, dass die Beschwerdeführerin 2 nach einer erfolgreichen Versteifungsoperation mit einem weitgehend beschwerdefreien und belastbaren Fuss hätte rechnen können und die angestammten Tätigkeiten wahrscheinlich wieder uneingeschränkt hätte ausüben können (S. 5 Ziff. 2g).
5.7
5.7.1 Am 16. April 2021 erstatteten Dr. A.___ und med. pract. Y.___ das vom Gericht in Auftrag gegebene Gutachten (Urk. 34). Sie stellten folgende Diagnosen mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit (S. 41 Ziff. IV lit. a):
- Status nach Calcaneustrümmerfraktur links vom 25. November 2012 mit/bei
- Status nach Osteosynthese vom 7. Dezember 2012
- Entnahme eines autologen Knochenspans vom Beckenkamm links
- Status nach Wundheilungsstörung mit Infektsituation
- Status nach Osteosynthesematerialentfernung vom 21. Januar 2013
- Status nach prolongierter sekundärer Wundheilung
- hierdurch: sekundäre posttraumatische USG-Arthrose links mit Zeichen der Arthroseaktivierung und sekundäre posttraumatische Arthrose des Calcaneo-Cuboidal-Gelenks links
- osteochondrale Läsion mediale Talusdomkante links (fraglich traumatisch)
Als Diagnosen ohne Relevanz auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter (S. 41 Ziff. IV lit. b):
- primäre Arthrose des Naviculare-Cuneiforme I links
- beginnende posttraumatische OSG-Arthrose links
- osteochondrale Läsion des Os naviculare rechts
Es liessen sich bei der Beschwerdeführerin 2 eine schmerzhafte Bewegungseinschränkung des USG links mit herabgesetzten Bewegungsausmassen, eine schmerzhafte Bewegungseinschränkung des OSG links mit herabgesetzten Bewegungsausmassen, eine schmerzhafte Bewegungseinschränkung des Grosszehengrundgelenks links mit herabgesetzten Bewegungsausmassen, Druckschmerzen im Bereich des Fersenbeins links aussenseitig führend sowie Druckschmerzen im Verlauf der linksseitigen Achillessehne, ein ausgeprägtes Schonhinken mit einem unphysiologischen Gangbild sowie eine Umfangminderung der linken unteren Extremität im Seitenvergleich feststellen (S. 44 Mitte).
Zusammengefasst stünden die linksseitigen Fussbeschwerden im Vordergrund. Klinisch führend seien dabei die Beeinträchtigungen der linken Fersenregion mit einer deutlichen Bewegungseinschränkung des linken USG und der damit verbundenen Minderbelastbarkeit der ehemals verletzten Extremität vor allem auf unebenem Untergrund. Diese seien aufgrund der Schwere der damaligen Verletzung und der daraus entstandenen und immer noch bestehenden Unfallfolgen nachvollziehbar. Insbesondere könne den Ausführungen der Beschwerdeführerin 2 gefolgt werden, dass das vollständige linke Bein in der Belastbarkeit deutlich beeinträchtigt sei. Ebenso könne aufgrund der erhobenen Befunde ihren Ausführungen gefolgt werden, dass regelmässig belastungsabhängige und belastungsunabhängige Schmerzen bestünden. Durch die deutlich reduzierten Bewegungsausmasse des linken USG sei es ebenso schlüssig, dass sie in diversen Haushaltstätigkeiten nicht unerheblich eingeschränkt sei beziehungsweise diese gar nicht durchführen könne. Ferner könne ihren Ausführungen gefolgt werden, dass sich bedingt durch die vorherrschende Fehlbelastung Schmerzen im USG und der Ferse als Anlaufschmerz mit teilweise bestehendem Blockierungsgefühl eingestellt hätten. Diese seien als Beeinträchtigung der in Folge entstandenen Sekundärarthrose zu werten. Schlussendlich habe die Explorandin eine Wundheilungsstörung im Bereich des eingebrachten Osteosynthesematerials erlitten, so dass hier zusätzlich die Hauttrophik und auch die Gewebebeschaffenheit mit Veränderungen der Schweisssekretion und der Temperaturregulation gestört sei. Klinische Anhaltspunkte für ein komplexes regionales Schmerzsyndrom (CRPS, M. Sudeck) hätten sich anlässlich der Untersuchung nicht finden lassen (S. 44 unten).
Die heute noch feststellbaren Beeinträchtigungen der linken Sprunggelenksregion seien mit hoher beziehungsweise überwiegender Wahrscheinlichkeit als Folge des Unfallereignisses zu werden. Dabei seien die Bewegungseinschränkungen des linken USG und die Minderbelastbarkeit der linken unteren Extremität als führende noch feststellbare klinisch fassbare Veränderungen zu werten. Radiographisch zeigten sich insbesondere in diesem Bereich fortgeschrittene sekundärarthrotische Veränderungen (S. 45 Mitte).
Der medizinische Endzustand sei aktuell nicht erreicht. Dies aufgrund der Tatsache, dass sich nach solchen Verletzungen im Verlauf regelmässig eine sekundäre, das heisst unfallbedingte, Arthrose der beteiligten Gelenke einstelle. Diese Arthrose sei in nicht unerheblichem Ausmass anlässlich der aktuellen Röntgendiagnostik vom Gutachtenstag nachvollziehbar. Aufgrund der noch vorhandenen Restbeweglichkeit des Gelenks und der nun auch beginnenden verschleissbedingten Veränderungen des benachbarten OSG sei von einer weiteren Verschlechterung der Gelenksituation innerhalb der nächsten Jahre auszugehen (S. 51 oben).
Die Frage, ab welchem Zeitpunkt von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr habe erwarten werden können, lasse sich nicht eindeutig beantworten, da der medizinische Endzustand nicht erreicht sei. Das vorherrschende klinische und radiologische Erscheinungsbild, welches in der überwiegenden Summe der Gesamterscheinungen als Unfallfolgen zu werten sei, sei wechselhaft. Wechselhaft dahingehend, dass die klinischen und radiologischen Phänomene in wellenhaften Phasen verliefen. Noch durchzuführende ärztliche Massnahmen könnten allenfalls zu einer Verzögerung des Fortschreitens der klinischen und der damit verbundenen radiologischen Phänomene führen (S. 56 Ziff. 6).
Zur Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter aus, in der bisherigen Tätigkeit als Pflegehilfe sei die Explorandin im Januar 2015 zu 50 % (in Bezug zum Arbeitspensum im Angestelltenverhältnis von 100 %) arbeitsfähig gewesen (S. 49 lit. a). In ihrer ausgeübten Tätigkeit als Raumpflegerin habe eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (in Bezug auf das Arbeitspensum von 25 %) bestanden (S. 51 lit. a). Im Zeitpunkt der Erstellung des Fachgutachtens von Prof. Z.___ (vorstehende E. 5.6) im Januar 2020 habe die beschriebene Einschränkung des Belastbarkeitsprofils bereits bestanden (S. 49 lit. b). Es sei davon auszugehen, dass die Explorandin aufgrund des aktenkundig dokumentierten Beschwerdeverlaufs im Januar 2020 in ihrer ausgeübten Tätigkeit als Pflegehelferin zu 30 % (bezogen auf eine 100%ige Tätigkeit) arbeitsfähig gewesen sei (S. 50 unten). Als Raumpflegerin habe eine Arbeitsfähigkeit von 30 % bezogen auf das Arbeitspensum von 25 % bestanden (S. 52 oben).
Das Belastungsprofil einer angepassten Tätigkeit sollte aufgrund der Bewegungs- und Belastungseinschränkung so gestaltet sein, dass idealerweise eine wechselbelastende Tätigkeit (Stehen, Laufen, Sitzen) möglich sei. Hierbei sollte jedoch eine sitzende Tätigkeit präferiert werden. Ein allfälliger Schreibtischarbeitsplatz sollte ergonomisch gestaltet sein. Aufgrund der Sprunggelenksproblematik sei Laufen auf ebenem Untergrund günstiger als auf unebenem Terrain. Ferner sollten grössere Zug- und Stossbelastungen gemieden werden (z.B. Transfer von Patientenbetten im Spitalbetrieb). Ebenso sollte das Heben und Tragen von Gewichten über 10 kg aufgrund der Veränderungen im Sprunggelenk vermieden werden. Das Arbeiten auf Leitern sei nur in zeitlich begrenztem Umfang und nicht regelmässig zumutbar (S. 52 unten). Es sei davon auszugehen, dass die Explorandin eine optimal angepasste Tätigkeit gegenüber den ursprünglichen Tätigkeiten namhaft hätte ausweiten können, allerdings habe im Januar 2015 aufgrund der Schmerzsituation und der Belastungseinschränkung ein erhöhter Pausenbedarf von etwa 10 Minuten pro Arbeitsstunde bestanden, so dass eine Arbeitsfähigkeit von 80 % erreichbar gewesen wäre (S. 53 Mitte). Im Januar 2020 sei von einem erhöhten Pausenbedarf von 15-20 Minuten pro Arbeitsstunde auszugehen, was zu einer Arbeitsfähigkeit von 65-70 % führe (S. 54 Mitte).
In Auseinandersetzung mit den Berichten von Dr. C.___ (E. 5.2 und 5.4) führten die Gutachter aus, dass sie mit dessen Ausführungen und Schlussfolgerungen aus näher dargelegten Gründen nicht übereinstimmten (S. 58). Überwiegende Übereinstimmung bestehe mit den Ausführungen von med. pract. Y.___ (E. 5.3 und 5.5; S. 59 lit. b). Mit dem Gutachten von Prof. Z.___ (E. 5.6) bestehe keine Übereinstimmung (S. 59 lit. c).
Aufgrund des vorherrschenden klinischen Beschwerdebildes, der gemessenen Beweglichkeit und der radiographischen Veränderungen sei von einem Integritätsschaden an der unteren linken Extremität von 25 % auszugehen. Massgeblich sei die deutliche Bewegungseinschränkung, welche Ausdruck einer posttraumatischen Sprunggelenksarthrose sei (S. 55 unten). Es sei davon auszugehen, dass mit fortschreitender Arthrose im USG und weiter abnehmender Gelenksbeweglichkeit sowie bestehender Belastungseinschränkung auch der Grad der Integritätseinbusse im Verlauf zunehmen würden (S. 56 oben).
5.7.2 In der ergänzenden Stellungnahme vom 17. September 2021 (Urk. 47) führten die Gutachter aus, im Zeitpunkt eines allfälligen Rentenbeginns im Januar 2015 wäre eine 80%ige angepasste Tätigkeit bezogen auf das initial absolvierte gesamthafte Arbeitspensum von 125 % zumutbar gewesen (S. 3 lit. aa). Im Januar 2020 hätte im Unterschied zum Jahr 2015 aufgrund der Schmerzsituation und der verminderten Bewegungs- sowie Belastungseinschränkung ein erhöhter Pausenbedarf von etwa 10-15 Minuten pro Arbeitsstunde bestanden, so dass ein maximales Arbeitspensum von 65-70 % bezogen auf das Ausgangspensum von 125 % erreichbar gewesen wäre (S. 3 lit. ab).
6.
6.1 Bei Gerichtsgutachten weicht das Gericht nach der Praxis nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung der medizinischen Fachleute ab, deren Aufgabe es ist, ihre Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stellen, um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen. Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu andern Schlussfolgerungen gelangt. Abweichende Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachleute dem Gericht als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass es die Überprüfung durch eine weitere Fachperson im Rahmen einer Oberexpertise für angezeigt hält, sei es, dass es ohne eine solche vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 143 V 269 E. 6.2.3.2, 125 V 351 E. 3b/aa).
6.2
6.2.1 Was die Beschwerdeführerin 1 gegen das Gerichtsgutachten vorbringt, verfängt nicht. Die Gutachter berücksichtigten bei der Beurteilung des Gesundheitsschadens ausschliesslich die durch die Calcaneustrümmerfraktur links erfolgte Gesundheitsschädigung, welche zu einer sekundären posttraumatischen USG-Arthrose und einer posttraumatischen Arthrose des Calcaneo-Cuboidal-Gelenks führte. Dass die USG-Arthrose und die Arthrose des Calcaneo-Cuboidal-Gelenks auf den Unfall zurückzuführen sind, wird von sämtlichen Medizinern und insbesondere auch von dem von der Beschwerdeführerin 1 beauftragten Gutachter Dr. C.___ (E. 5.2) anerkannt. Die Beschwerdeführerin vermochte denn auch die nicht unfallkausalen Gesundheitsschäden, die von den Gerichtsgutachtern in ihrer Beurteilung mitberücksichtigt worden sein sollen, nicht zu benennen. Sollte ihre Kritik aber auf die von Prof. Z.___ (E. 5.6) als ausschliesslich krankheitsbedingt bezeichnete Arthrosen im Mittelfuss links und im Fuss rechts zielen, haben die Gerichtsgutachter die Arthrose des Naviculare-Cuneiforme I links sowie die osteochondrale Läsion des Os naviculare rechts als ohne Relevanz auf die Arbeitsfähigkeit bezeichnet.
6.2.2 Dass den Gutachtern die Akten der Invalidenversicherung nicht vorgelegen haben, vermag den Beweiswert des Gutachtens nicht in Zweifel zu ziehen, stützte sich doch die Invalidenversicherung bei der Beurteilung des Rentenanspruchs, welchen sie im Übrigen mit Verfügung vom 23. Oktober 2014 verneinte (vgl. Urk. 56/48), auf die von der Beschwerdegegnerin beigezogenen Akten (Urk. 56/19/1-153) und insbesondere auf die Arztberichte des behandelnden Hausarztes Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 25. Juni 2013 (Urk. 56/24/1-4) sowie auf diejenigen der Ärzte der Chirurgie am Kantonsspital F.___ vom 9. Juli 2013 (Urk. 56/28) und 9. August 2013 (Urk. 56/29; vgl. Feststellungsblatt, Urk. 56/52). Diese wiederum sind auch in den Akten der Beschwerdegegnerin zu finden (Urk. 8/168/30-42 und Urk. 8/168/56-59). Damit standen den Gutachtern sämtliche medizinischen Akten zur Verfügung, die von den involvierten Versicherungen zusammengetragen wurden.
6.2.3 Laut Arbeitgeberbericht der O.___ vom 2. Juni 2014 (Urk. 56/44) nahm die Beschwerdeführerin 2 die Arbeit als Raumpflegerin am 17. Juni 2013 zu einem Pensum von 50 % bezogen auf ihr Pensum von 25 % wieder auf. Ihr Vorgesetzter legte gegenüber der Beschwerdegegnerin dar, dass sie die Tätigkeit zusammen mit ihrer Schwägerin ausübe, wobei sie sich überwiegend um die Reinigung der Büros und der WC-Anlagen kümmere und strengere Arbeiten der Schwägerin überlasse (Urk. 8/194). Auch wenn die Beschwerdeführerin 2 ab Mitte Juni 2013 am ursprünglichen Arbeitsplatz wieder zu den vor dem Unfall üblichen Arbeitszeiten tätig war, kamen ihr die Arbeitgeberin und die Arbeitskollegin dahingehend entgegen, dass sie nur noch die ihr körperlich zumutbaren Arbeiten zu bewältigen hatte. Damit hat die Beschwerdeführerin 2 ihre Leistungsfähigkeit im angestammten Beruf als Raumpflegerin nicht mehr vollständig erreicht. Dass die Gerichtsgutachter die Leistungseinbusse medizinisch-theoretisch mit 50 % bezifferten, ist angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin 2 auch ihre andere, körperlich ähnlich anstrengende Tätigkeit nur noch zu 50 % zu verrichten vermag, nicht zu beanstanden.
6.2.4 Aber auch das Gutachten von Prof. Z.___ (E. 5.6) vermag das Gerichtsgutachten nicht in Zweifel zu ziehen. Prof. Z.___ nahm zwar die Beschwerdeschilderungen der Beschwerdeführerin 2 in das Gutachten auf, verzichtete jedoch darauf, sich damit auseinanderzusetzen und darzulegen, ob er die geklagten Beschwerden als nachvollziehbar erachtete, sondern er verlor sich in einer allgemeinen Erklärung, dass die Korrelation zwischen objektivierbarer entzündlicher Aktivität der Arthrose und Intensität der Schmerzwahrnehmung und die sich daraus ergebende funktionelle Einschränkung nicht qualifizierbar sei. Die Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit begründete er nicht mit allfälligen funktionellen Einschränkungen, sondern in Anlehnung an die Suva-Tabellen zu den Integritätsschäden und beantwortete die Frage, ob eine angepasste Tätigkeit in einem Pensum von 125 % zumutbar sei, damit, dass nach einer erfolgreichen Versteifungsoperation mit einem weitgehend beschwerdefreien und belastbaren Fuss hätte gerechnet werden können, was zumindest dahingehend interpretiert werden könnte, dass er von glaubhaften Beschwerden ausging und im Untersuchungszeitpunkt auch eine angepasste Tätigkeit im ursprünglich ausgeübten Pensum von 125 % nicht mehr als zumutbar erachtete. Insgesamt ist seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht schlüssig und daher nicht geeignet, diejenige der Gerichtsgutachter in Frage zu stellen.
6.2.5 Die Gerichtsgutachter attestierten der Beschwerdeführerin im Januar 2015 in den ursprünglichen Tätigkeiten je eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bezogen auf die vor dem Unfall jeweilig ausgeübten Pensen, was eine Arbeitsfähigkeit als Pflegehelferin von 50 % und eine solche von 12.5 % als Raumpflegerin ergibt, und führten die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in diesen Tätigkeiten auf die Bewegungseinschränkungen insbesondere des linken unteren Sprunggelenks, einer Minderbelastbarkeit des linken Beines und ein klinisches Schonhinken zurück. Aufgrund dieser Einschränkungen sollte eine angepasste Tätigkeit idealerweise wechselbelastend sein, wobei eine sitzende Tätigkeit vorzuziehen sei. Angesichts der Schmerzen gingen sie von einem erhöhten Pausenbedarf von etwa 10 Minuten pro Arbeitsstunde aus, woraus sich insgesamt eine Arbeitsfähigkeit von 80 % ergebe, dies bezogen auf eine 100%ige als auch auf eine 125%ige Tätigkeit. Dass diese Argumentation widersprüchlich sein soll, trifft nicht zu, diese erläutert lediglich, dass die Beschwerdeführerin 2 mit regelmässigen kürzeren Pausen auch in einem Pensum von 125 % zu 80 % leistungsfähig ist, mithin wöchentlich eine Arbeit von etwa 42 Stunden zu verrichten vermag. Bei einer durchschnittlichen Tagesarbeitszeit von 8.5 Stunden ergäbe dies zugegebenermassen lange Arbeitstage, müsste doch zu den effektiv verrichteten Arbeitsstunden die Pausenzeit von etwa 5/4 Stunden hinzugerechnet werden. Allerdings verrichtete die Beschwerdeführerin 2 bereits vor dem Unfall ihre Tätigkeiten auch an den Wochenenden, weshalb nicht einzusehen ist, weshalb sie nach dem Unfall ihre Arbeitsleistung nicht ähnlich einteilen sollte.
6.2.6 Die Gerichtsgutachter hielten fest, dass sich bei Verletzungen wie sie die Beschwerdeführerin 2 erlitten habe, posttraumatische Arthrosen im Sinne von Sekundärarthrosen einstellten, welche in der Regel zu einer weiteren Funktionsverschlechterung führten. Dies sei auch vorliegend geschehen und als Ausdruck dessen zeige sich bei den objektivierbaren Bewegungsprüfungen auch eine Verminderung der gemessenen Bewegungsausmasse. Dass die Gutachter mit dieser Argumentation eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes vorweggenommen haben, trifft nicht zu, haben sich doch die Sekundärarthrosen zwischen 2015 und 2020 nachweislich verschlechtert. Dementsprechend attestierten die Gutachter im Januar 2020 eine Arbeitsfähigkeit als Pflegehelferin und als Raumpflegerin von 30 % bezogen jeweils auf das vor dem Unfall ausgeübte Pensum, mithin eine Arbeitsfähigkeit von 30 % als Pflegehelferin und von 8.5 % (richtig: 7.5 %) als Raumpflegerin. In behinderungsangepasster Tätigkeit gingen sie davon aus, dass ein erhöhter Pausenbedarf von zirka 15-20 Minuten pro Arbeitsstunde bestehe, was einem Arbeitspensum von 65-70 % entspreche.
6.2.7 Als Zwischenergebnis ist zusammenfassend festzuhalten, dass die gegen das Gerichtsgutachten erhobenen Einwände dessen Beweistauglichkeit nicht zu entkräften vermögen, weshalb bezüglich Arbeitsfähigkeit vollumfänglich darauf abgestellt werden kann.
6.3 Zwar hielten die Gerichtsgutachter dafür, der medizinische Endzustand sei noch nicht erreicht und führten aus, dass sich nach solchen Verletzungsmustern im Verlauf regelmässig eine sekundäre (unfallbedingte) Arthrose der beteiligten Gelenke einstelle. Eine solche Arthrose sei in nicht unerheblichem Ausmass anlässlich der aktuellen Röntgendiagnostik nachvollziehbar, und es sei von einer weiteren Verschlechterung der Gelenksituation auszugehen. Die Gutachter gingen somit davon aus, dass sich die Gelenksituation im Verlaufe der Zeit aufgrund der Arthrose verschlechtern wird. In diesem Sinn ist auch ihre Aussage zu verstehen, der medizinische Endzustand sei noch nicht erreicht. Im juristischen Sinn jedoch gilt der medizinische Endzustand so lange noch nicht als erreicht, als von medizinischen Massnahmen eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit zu erwarten ist. Dass durch eine Arthrodese eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit zu erwarten ist, stellten die Gerichtsgutachter nicht in Aussicht. Auch Prof. Z.___ (E. 5.6), der erstmals eine Arthrodese erwähnte, schlug in seinem Gutachten die Durchführung einer solchen nicht vor, sondern stellte sich lediglich retrospektiv auf den Standpunkt, dass damit eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit hätte erreicht werden können, sofern diese erfolgreich verlaufen wäre. Nachdem keiner der behandelnden Ärzte eine Arthrodese als durchzuführende medizinische Massnahme vorgeschlagen hat, ist es müssig darüber zu spekulieren, ob eine solche möglicherweise zu einer relevanten, die Arbeitsfähigkeit steigernden Verbesserung des Gesundheitszustandes geführt hätte. Es ist daher davon auszugehen, dass der Endzustand im Zeitpunkt der kreisärztlichen Untersuchung durch Dr. D.___ vom 18. August 2014 (E. 5.1) erreicht war.
6.4 Die Gerichtsgutachter legten dar, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit 2015 verschlechtert hat, indem die posttraumatische Arthrose am USG fortgeschritten sei, und attestierten ab Januar 2020 in den ursprünglichen Tätigkeiten und in einer angepassten Tätigkeit eine höhere Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Da die Beschwerdeführerin im Mai 2015 das ordentliche Rentenalter erreicht hat, kann die Rente ab diesem Datum nicht mehr revidiert werden (vgl. Art. 22 UVG), weshalb die Verschlechterung des Gesundheitsschadens vorliegend nicht mehr relevant ist.
7.
7.1
7.1.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).
Bei der Bestimmung des zuletzt erzielten Einkommens sind grundsätzlich sämtliche Bestandteile des Erwerbseinkommens, mithin Nebeneinkünfte und geleistete Überstunden oder Einkommenszusätze, zu berücksichtigen. Derartige Zuschläge sind auch bei der Berechnung des Invalideneinkommens miteinzubeziehen, wenn feststeht, dass die versicherte Person im Hinblick auf ihren Gesundheitszustand in der Lage ist, Arbeiten zu verrichten, die zu solchen Zuschlägen führen (Urteil des Bundesgerichts 8C_922/2012 E. 5.3).
7.1.2 Laut Angaben der Wohn- und Pflegeheim G.___ AG vom 1. September 2014 hätte die Beschwerdeführerin 2 bei einem Arbeitspensum von 100 % einen Monatslohn von Fr. 5'049. zuzüglich einer Gratifikation in gleicher Höhe und sonstiger Zulagen von Fr. 247. erzielt (Urk. 8/196). Dieser Lohn wäre auf das Jahr 2015 nicht erhöht worden (Urk. 8/223). Für die Tätigkeit als Pflegehilfe hätte die Beschwerdeführerin somit ohne Unfall im Jahr 2015 ein Jahresgehalt von Fr. 68'601. erzielt.
Die O.___ gab am 25. August 2014 an (Urk. 8/195), dass sich der Lohn der Beschwerdeführerin ohne Unfall seit 2012 nicht verändert hätte und Fr. 14'495. im Jahr betragen würde. Hinzu komme eine Ferien- und Feiertagsentschädigung von Fr. 152.65 pro Monat. Das mutmassliche Einkommen im Nebenerwerb als Raumpflegerin hätte ohne Unfall im Jahr 2015 somit Fr. 16'326.80 betragen (Urk. 8/212).
Auf eine Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2015, wie von der Beschwerdeführerin 2 gefordert (vgl. E. 4.3), ist vorliegend zu verzichten, da beide Arbeitgeberinnen angaben, die Beschwerdeführerin 2 wäre auch ohne Unfall bis zum Jahr 2015 nicht in den Genuss einer Lohnerhöhung gekommen. Damit beträgt das Valideneinkommen unter Berücksichtigung der Löhne aus Haupterwerb und Nebenerwerb rund Fr. 84'928. (Fr. 68'601. + Fr. 16'326.80).
7.2
7.2.1 Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 139 V 592 E. 2.3; 135 V 297 E. 5.2; 129 V 472 E. 4.2.1; 126 V 75 E. 3b/aa).
7.2.2 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).
Das durchschnittliche Einkommen für Frauen im untersten Kompetenzniveau betrug im Jahr 2014 Fr. 4'300. (LSE 2014 Tabelle TA1_tirage_skill_level). Unter Berücksichtigung einer betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden (BSF, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen) und unter Berücksichtigung der Entwicklung der Nominallöhne der Frauen von 2'673 Punkten im Jahr 2014 und 2'686 Punkten im Jahr 2015 ergibt dies bei einem 100%-Pensum ein hypothetisches Jahreseinkommen von rund Fr. 54'055.. Unter Berücksichtigung des von der Beschwerdeführerin 1 gewährten Tabellenlohnabzuges von 10 % ergibt dies ein Invalideneinkommen von Fr. 48’650. (0.9 x Fr. 54'055.).
7.2.3 In ihrer ursprünglichen und nach dem Unfall weiterhin ausgeübten Tätigkeit als Hilfspflegerin erzielte die Beschwerdeführerin 2 im reduzierten Pensum von 50 % ein jährliches Einkommen von rund Fr. 34'301. (0.5 x Fr. 68'601.). Bezüglich Tätigkeit als Raumpflegerin geht aus dem Protokoll über die Besprechung zwischen der Beschwerdeführerin 2, ihrem Vorgesetzten und einem Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin vom 29. September 2014 (Urk. 8/202) hervor, dass die Beschwerdeführerin diese Tätigkeit nach dem Unfall trotz körperlicher Einschränkungen im ursprünglichen Umfang von zirka 10 Stunden pro Woche (Pensum von 25 %) wieder aufnahm. Zwar übte sie diese Tätigkeit zusammen mit ihrer Schwägerin aus, und diese übernahm mutmasslich die schwereren Arbeiten. Aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin 2 und ihrem Vorgesetzten ist zu schliessen, dass ihr auch nach Einstellung der an die Arbeitgeberin ausgerichteten Taggelder weiterhin das volle Gehalt von Fr. 16'326.80 ausbezahlt wurde. Damit konnte sie trotz Gesundheitsschädigung ein Einkommen von Fr. 50'628. (Fr. 34'301. + Fr. 16'326.80) erzielen. Dieses liegt über dem Tabellenlohn von Fr. 48'650., weshalb es für die Festsetzung des Invalideneinkommens massgebend ist. Die Differenz zum Valideneinkommen von Fr. 84'928. beträgt Fr. 34'300. beziehungsweise 40.4 %. Damit hat die Beschwerdeführerin 2 Anspruch auf eine Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 40 %, was zur teilweisen Gutheissung ihrer Beschwerde und zur Abweisung der Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 führt.
8.
8.1 Im Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der Integritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 29 E. 1b mit Hinweisen) häufig vorkommende und typische Schäden prozentual gewichtet. Für die darin genannten Integritätsschäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes (Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2). Integritätsschäden, die gemäss der Skala 5 % nicht erreichen, geben keinen Anspruch auf Entschädigung (Ziff. 1 Abs. 3). Die völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teilweisem Verlust und teilweiser Gebrauchsunfähigkeit wird der Integritätsschaden entsprechend geringer, wobei die Entschädigung jedoch ganz entfällt, wenn der Integritätsschaden weniger als 5 % des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ergäbe (Ziff. 2).
Die Medizinische Abteilung der Suva hat in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für das Gericht nicht verbindlich, umso weniger als Ziff. 1 Abs. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integritätsschadens gelte im Regelfall, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29 E. 1c, 116 V 156 E. 3a).
Gemäss Suva-Tabelle 5 beträgt die Integritätseinbusse bei mässiger USG-Arthrose 5-15 %, bei schwerer USG-Arthrose 15-30 %.
8.2 Zur Integritätseinbusse äusserten sich lediglich Prof. D.___ (E. 5.1) sowie die Gerichtsgutachter (E. 5.7). Dr. C.___ (E. 5.2) kritisierte zwar die von Prof. D.___ abgegebene Einschätzung, unterliess es aber, selber eine begründete Einschätzung abzugeben. Prof. Z.___ (E. 5.6) äusserte sich mit keinem Wort zur Integritätseinbusse, weshalb entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin 2 (vgl. vorstehende E. 4.3) aus dem Umstand, dass er die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit mithilfe der Suva-Tabelle vorgenommen hat, nicht geschlossen werden kann, er habe auch die Höhe der Integritätsentschädigung mit 30 % beziffert.
Keine Anhaltspunkte sind dafür vorhanden, dass Prof. D.___ bei der Einschätzung der Integritätseinbusse auch gesundheitliche Beeinträchtigungen mitberücksichtigt haben soll, die nicht auf den Unfall zurückzuführen sind (vgl. vorstehende E. 4.2). In der Begründung seiner Einschätzung bezog er sich allein auf eine mässige USG-Arthrodese (wohl eher: Arthrose) nach der operativen Revision der Kalkaneusfraktur. Dies passt auch zu seiner Aussage im Bericht vom 9. Oktober 2014 (Urk. 8/208), wonach die geklagten Hüftbeschwerden beidseits sowie die Kniegelenksschmerzen rechts nicht in einem kausalen Zusammenhang zum Unfallereignis stünden.
Insoweit die Gerichtsgutachter die Integritätsentschädigung mit 25 % höher einschätzten als Prof. D.___, steht dies damit im Zusammenhang, dass sich die Sekundärarthrose 6 1/2 Jahre nach der Untersuchung durch Prof. D.___ nachweislich verschlechtert hat (vgl. vorstehende E. 6.2.6). Eine mögliche Verschlechterung wurde von Prof. D.___ nicht in Betracht gezogen und demnach bei der Bemessung der Integritätsentschädigung auch nicht berücksichtigt. Da eine (voraussehbare) Verschlimmerung mitzuberücksichtigen und eine solche bis zur Festsetzung der Invalidenrente (vgl. Art. 24 Abs. 2 UVG) sogar eingetreten ist, erscheint eine Integritätsentschädigung von 25 % angesichts der mittlerweile doch fortgeschrittenen Sekundärarthrose als angemessen.
9.
9.1 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin 2 Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Unter Berücksichtigung eines gerichtsüblichen Ansatzes von Fr. 220. pro Stunde zuzüglich Mehrwertsteuer erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 3'500. (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen.
9.2 Mit BGE 139 V 496 E. 4.4 hat das Bundesgericht für den Bereich der Invalidenversicherung Kriterien aufgestellt, die bei der Beurteilung der Frage zu berücksichtigen sind, ob die Kosten eines Gerichtsgutachtens der Verwaltung auferlegt werden können. Es erwog, es müsse ein Zusammenhang bestehen zwischen dem Untersuchungsmangel seitens der Verwaltung und der Notwendigkeit, eine Gerichtsexpertise anzuordnen. Dies sei namentlich der Fall, wenn die Verwaltung zur Klärung der medizinischen Situation notwendige Aspekte unbeantwortet gelassen oder auf eine Expertise abgestellt habe, welche die Anforderungen an eine medizinische Beurteilungsgrundlage nicht erfülle. Diese Kriterien sind auch im Bereich der Unfallversicherung anzuwenden (BGE 140 V 70 E. 6.2; vgl. BGE 143 V 269 E. 3.3 und E. 7.2).
Die Beschwerdegegnerin stützte sich auf das Gutachten von Prof. Z.___ (E. 5.6), welches sie aufgrund der divergierenden Einschätzungen von Dr. C.___ (E. 5.2 und E. 5.4) und med. pract. Y.___ (E. 5.3 und E. 5.5) in Auftrag gegeben hatte. Dementsprechend wäre zu erwarten gewesen, dass sich Prof. Z.___ mit diesen unterschiedlichen Einschätzungen auseinander setzt, was er indessen nicht getan hat. Auch lässt sein Gutachten eine klare Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vermissen (vgl. vorstehende E. 6.2.4), weshalb das Gutachten von Vornherein nicht geeignet war, Klarheit über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin 2 zu verschaffen. Dies musste der Beschwerdegegnerin bereits im Verwaltungsverfahren aufgefallen sein, fehlt doch auch im Einspracheentscheid (Urk. 2) eine hinreichende Begründung, weshalb auf das Gutachten abgestellt werden könne (S. 9 E. 2.2.2), sondern es wurden lediglich die Antworten des Gutachters auf die gestellten Fragen wörtlich in die Erwägungen kopiert (S. 10 E. 2.2.1). Damit ist der Beschwerdegegnerin eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. Art. 44 ATSG) vorzuwerfen, weshalb sie die Kosten des Gerichtsgutachtens im Betrag von Fr. 8'846.75 (vgl. Urk. 35) zu übernehmen hat.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 wird abgewiesen.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 wird der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 3. Februar 2020 dahingehend abgeändert, dass die Beschwerdeführerin 2 Anspruch auf eine Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 40 % und Anspruch auf eine Integritätsentschädigung von 25 % hat.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Gerichtskasse die Kosten für das Gerichtsgutachten im Betrag von Fr. 8'846.75 zu erstatten. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
4. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin 2 eine Prozessentschädigung von Fr. 3’500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
5. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- SWICA Versicherungen AG
- Rechtsanwältin Nicole Schneider
- Rechtsanwalt Christian Leupi
- Bundesamt für Gesundheit
sowie an:
- Gerichtskasse
6. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
Grieder-MartensTiefenbacher