Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2020.00037


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher

Urteil vom 7. Januar 2021

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. André Largier

Weinbergstrasse 43, 8006 Zürich


gegen


Suva

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1977, war bei der Suva obligatorisch unfallversichert, als er sich am 3. Oktober 2012 beim Sturz von einem Baum eine distale intraartikuläre Tibiafraktur und eine Fibulafraktur rechts sowie eine distale Radiusfraktur zuzog (Urk. 8/1, Urk. 8/19).

    Die Suva sprach ihm mit Verfügung vom 16. September 2016 eine Invalidenrente entsprechend einer Erwerbsunfähigkeit von 20 % ab Oktober 2016 und eine Integritätsentschädigung entsprechend einer Integritätseinbusse von 10 % zu (Urk. 8/237). Dagegen erhob der Versicherte am 18. Oktober 2016 Einsprache (Urk. 8/246), worauf die Suva die Verfügung mit Mitteilung vom 2. Mai 2019 mit der Begründung zurückzog, der Fallabschluss sei verfrüht erfolgt und sie erbringe rückwirkend ab 1. Oktober 2016 Taggeldleistungen (Urk. 8/437).

    Mit Verfügung vom 13. Juni 2019 sprach sie dem Versicherten sodann eine Invalidenrente entsprechend einer Erwerbsunfähigkeit von 21 % ab Mai 2019 und eine Integritätsentschädigung entsprechend einer Integritätseinbusse von 10 % zu (Urk. 8/446).

    Dagegen erhob der Versicherte am 12. August 2019 Einsprache (Urk. 8/456), welche die Suva mit Einspracheentscheid vom 29. Januar 2020 abwies (Urk. 8/469 = Urk. 2).


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 29. Januar 2020 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 18. Februar 2020 Beschwerde (Urk. 1) mit den Anträgen (S. 2 oben), diesen aufzuheben und ihm über den 30. April 2019 hinaus weiterhin Taggeldleistungen zu bringen (Ziff. 1) und den Fall erst abzuschliessen, wenn durch die Fortsetzung der medizinischen Behandlung der Gesundheitszustand nicht mehr namhaft verbessert werden könne (Ziff. 2), sowie eventuell ihm eine angemessene, jedenfalls höhere, Invalidenrente und Integritätsentschädigung zuzusprechen (Ziff. 3).

    Die Suva beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2. März 2020 (Urk. 7) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 13. Mai 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Dieser reichte am 26. Juni 2020 eine weitere Stellungnahme samt Beilage ein (Urk. 10-11), wozu die Beschwerdegegnerin am 23. Juli 2020 Stellung nahm (Urk. 13-14). Der Beschwerdeführer nahm dazu am 13. August 2020 erneut Stellung (Urk. 16-17/1-3), wozu wiederum die Beschwerdegegnerin am 14. September 2020 Stellung nahm (Urk. 19), was dem Beschwerdeführer am 16. September 2020 (Urk. 20) mit Ergänzung vom 14. Oktober 2020 (Urk. 22) zur Kenntnis gebracht wurde.


3.    Die Invalidenversicherung teilte dem Versicherten am 7. September 2016 den Abschluss beruflicher Massnahmen mit (Urk. 8/236) und stellte mit Vorbescheid vom 21. Oktober 2016 in Aussicht, bei einem Invaliditätsgrad von 10 % einen Rentenanspruch zu verneinen (Urk. 8/249).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Am 1. Januar 2017 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.

    Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

    Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 3. Oktober 2012 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.

1.2    Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

    Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

1.3    Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1, vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3). In diesem Zeitpunkt ist der Unfallversicherer auch befugt, die Adäquanzfrage zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_377/2013 vom 2. Oktober 2013 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE 134 V 109, vgl. auch Urteil 8C_454/2014 vom 2. September 2014 E. 6.3).

    Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Die Verwendung des Begriffes «namhaft» in Art. 19 Abs. 1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG erhoffte Besserung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Möglichkeit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Massnahmen – wie etwa einer Badekur – zu erwartender geringfügiger therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durchführung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versicherten Person prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 134 V 109 E. 4.3; vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3).

1.4    Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) davon aus, laut kreisärztlicher Beurteilung vom 11. Februar / 15. März 2019 sei die Fehlstellung der Zehen 2 bis 5 bildgebend bereits zum Ereigniszeitpunkt dokumentiert gewesen (Röntgen 3. - richtig wohl: 31. (vgl. Urk. 8/66/8) - Oktober 2012) und habe sich im Verlauf der natürlichen Progredienz verschlechtert. Die beklagten Vorfussbeschwerden seien überwiegend wahrscheinlich nicht unfallkausal, sondern auf die vorbestehende Fehlstellung der Zehen durch einen Schuhkonflikt zurückzuführen. Klinisch bestünden seitengleiche Zehenfehlstellungen auf der linken Seite. Bei den am Untersuchungstag getragenen Schuhen habe ein Platzmangel bestanden (S. 3 Ziff. 1a Abs. 1).

    Die behandelnden Ärzte hätten nicht berücksichtigt, dass eine Krallenfehlstellung bereits vorbestehend dokumentiert gewesen und beidseits vorhanden sei. Zudem sei in der kreisärztlichen Beurteilung vom 6. Dezember 2018 auch festgehalten, dass kein Spitzfuss dokumentiert sei. Es sei durch den Unfall auch keine richtunggebende Verschlimmerung eingetreten. Auf die kreisärztliche Beurteilung könne abgestellt werden (S. 3 f. Ziff. 1b Abs. 2).

    Die am 29. Mai 2019 operierten Krallenzehen seien demnach nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unfallbedingt. Somit könne von einem Fallabschluss spätestens mit Rentenbeginn am 1. Mai 2019 ausgegangen werden (S. 4 Ziff. 1c).

    Auf das kreisärztliche Zumutbarkeitsprofil könne abgestellt werden (S. 6 Ziff. 2b). Unter Beizug der Tabellenlöhne der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) resultiere bei einem Abzug von 10 % ein Invalideneinkommen von Fr. 60'969.-- (S. 6 f. Ziff. 2c), was im Vergleich zum unbestrittenen Valideneinkommen von Fr. 76'700.-- einen Invaliditätsgrad von gerundet 21 % ergebe (S. 7 Ziff. 2d).

    Die Integritätsentschädigung von 10 % erweise sich, mit Blick darauf, dass eine mässige Arthrose des Oberen Sprunggelenks (OSG) einen Integritätsschaden von 5-15 % ergebe, bei einer lediglich beginnenden Arthrose als korrekt (S. 8 Ziff. 3b).

In der Beschwerdeantwort (Urk. 7) wies sie darauf hin, im März 2013 / Februar 2014 seien zwar Sicherheitsschuhe bezahlt worden, jedoch habe es sich bei den vom Beschwerdeführer anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung getragenen Schuhen um selbst erworbene, nicht angepasste Schuhe gehandelt. Dass diese Qualitätsschuhe seien, sei eine Behauptung des Beschwerdeführers, nicht des Kreisarztes.

2.2    Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), die behandelnden Fachärzte hätten wiederholt bestätigt, dass die unfallbedingte erhebliche Bewegungseinschränkung am OSG aufgrund der posttraumatischen OSG-Arthrose zu einer sekundären Vorfussüberlastung mit konsekutiver Krallenzehfehlstellung geführt habe, welche nun am 29. Mai 2019 habe operiert werden müssen (S. 6 Ziff. 7). Auf die gegenteilige kreisärztliche Einschätzung könne nicht abgestellt werden, sie sei nicht schlüssig (S. 6 unten). Gegen das Argument der beidseitigen Fehlstellung spreche, dass im Falle der von der Beschwerdegegnerin postulierten natürlichen Progredienz die Beschwerden ja an beiden Füssen hätten auftreten müssen. Die Verschlechterung sei jedoch ausschliesslich auf der rechten Seite eingetreten (S. 7 lit. a). Die Behauptung, dass er ungeeignete Schuhe trage, sei haltlos (S. 7 f. lit. b). Zudem bestätigten die behandelnden Ärzte unabhängig voneinander eine Spitzfussstellung (S. 8 f.). Es sei weiter nicht ausgewiesen, dass er in einer angepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig sein solle (S. 10 Ziff. 8.1). Die Frage der Restarbeitsfähigkeit sei gutachterlich abzuklären (S. 11 Mitte), ebenso die Höhe der Integritätseinbusse (S. 11 7 9.1).

2.3    Strittig und zu prüfen ist, ob bezogen auf die Unfallfolgen Ende April 2019 der medizinische Endzustand erreicht war beziehungsweise ob die im Mai 2019 operierten Krallenzehen eine natürlich kausale Unfallfolge darstellen. Ferner ist strittig, ob bezogen auf die Unfallfolgen eine volle Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit besteht.


3.

3.1    Vom 5. Oktober bis 15. November 2012 weilte der Beschwerdeführer stationär im Y.___, wo mit Austrittsbericht vom 16. November 2012 (Urk. 8/19) die folgenden, hier leicht gekürzt angeführten Diagnosen gestellt wurden (S. 1):

- distale, mehrfach intraartikuläre Tibiafraktur rechts vom 3. Oktober 2012 mit

- proximaler, minim dislozierter Fibulafraktur

- distale Radiusfraktur links (Chauffeur-Fraktur) vom 3. Oktober 2012

    Es wurde eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 5. Oktober bis 23. November 2012 attestiert (S. 2 unten).

    Vom 15. November bis 12. Dezember 2012 weilte der Beschwerdeführer zur Rehabilitation in der Z.___, worüber mit Austrittsbericht vom 3. Januar 2013 berichtet wurde (Urk. 8/24).

    Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, nannte mit Bericht vom 6. Oktober 2013 (Urk. 8/85) als Diagnose einen Status nach offener Reposition und Zugschrauben- und Plattenosteosynthese am 18. Oktober 2012 einer distalen mehrfragmentären, intraartikulären Tibiafraktur rechts (Ziff. 1) und führte aus, der Patient habe ab 26. August 2013 die Arbeit wieder zu 50 % aufgenommen und ihn am 10. September 2013 wegen vermehrter Schmerzen konsultiert (Ziff. 2). Er attestierte eine Arbeitsfähigkeit von 50 % ab 26. August 2013, von 0 % ab 10. September 2013 und von 50 % ab 16. September 2013 (Ziff. 4a).

3.2    Im Bericht vom 10. Februar 2014 über die am 5. Februar 2014 im Y.___ erfolgte Konsultation (Urk. 8/105) wurde ausgeführt, 16 Monate nach der operativen Versorgung zeige sich nun computertomografisch eine durchgebaute Fraktur der Tibia. Hier beklage der Patient lediglich noch diskrete Restbeschwerden. Neu beklage er mediale Fussschmerzen. Radiologisch finde sich dafür keine Ursache, es sei am ehesten von einer Überlastung nach der langen Rehabilitationszeit auszugehen. Empfohlen werde und verordnet worden sei eine Anpassung der vorhandenen Schuheinlagen mit stärkerer medialer Abstützung (S. 1 unten).

    Im Bericht vom 14. März 2014 über die am 12. März 2014 erfolgte Konsultation im Y.___ (Urk. 8/108) wurde ausgeführt, gemäss den Angaben des Patienten hätten die Spezialschuhe mit Sohleneinlagen eine massive Verbesserung im Bereich des medialen Fusses gebracht (S. 1 Mitte). Als Befunde wurden unter anderem eine Druckdolenz am medialen Fussrand und eine deutlich verminderte Extension der Zehen II-V berichtet (S. 1 unten).     

    Laut Bericht vom 11. April 2014 über die am 9. April 2014 erfolge Konsultation im Y.___ (Urk. 8/115) beklagte der Patient weiterhin Schmerzen, insbesondere am medialen Vorfuss und in den Zehen, und es bestehe weiterhin eine Schwäche im Bereich der Extension der Zehen und des Vorfusses, so dass diese schmerzhaft gegen den Boden gedrückt würden (S. 1 Mitte).

    Im Bericht vom 13. Juni 2014 über die daraufhin am Y.___ erfolgte neurologische Abklärung (Urk. 8/120/2-3) wurde ausgeführt, klinisch falle eine Knickfuss-Fehlstellung unter Belastung auf, neurologisch fänden sich keine manifesten Defizite. Das im Vorbericht beschriebene Extensionsdefizit der Zehen könne aktuell nicht mehr nachgewiesen werden (S. 2).

    Im Bericht vom 23. Juli 2014 über die am 22. Juli 2014 erfolgte Konsultation im Y.___ (Urk. 8/122) wurde ausgeführt, der Patient beklage weiterhin persistierende Schmerzen am medialen Fuss und in den Zehen und beschreibe eine Extensionsschwäche im Bereich der Zehen (S. 1 Mitte). Unter den Befunden wurde unter anderem eine deutlich eingeschränkte Extension Dig. II-V genannt (S. 1). Klinisch und radiologisch habe keine Ursache für die vorgebrachten Beschwerden gefunden werden können (S. 1 unten).

    Vom 23. bis 25. Januar 2015 weilte der Beschwerdeführer zur Osteosynthesematerialentfernung (OSME) im Y.___ (Urk. 8/139/2-3).

    Im Bericht vom 1. September 2015 über die gleichentags erfolgte Konsultation im Y.___ (Urk. 8/157) wurde ausgeführt, aktuell zeige sich eine Verbesserung der Beweglichkeit; diese werde voraussichtlich nicht weiter gesteigert werden können. In Anbetracht der Gesamtsituation bei beginnenden Arthrosebeschwerden werde in Zukunft mit hoher Wahrscheinlichkeit keine relevante Verbesserung der Gesamtsituation erwartet. Eine Umschulung sollte allenfalls diskutiert werden.

3.3    Kreisarzt Dr. med. B.___, Facharzt für Chirurgie, berichtete am 11. November 2015 über die gleichentags erfolgte Abschlussuntersuchung (Urk. 8/182). Als Angaben des Versicherten nannte er unter anderem, dass sich die Zehen immer wieder verkrampfen würden (S. 4 Mitte). Als Befunde nannte er unter anderem eine insgesamt zirka auf die Hälfte verminderte Zehenbeweglichkeit rechts sowie beginnende Krallenzehen Dig. II und III rechts (S. 6 oben).

    Als aus medizinischer Sicht möglich bezeichnete er eine körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit, wechselbelastend mit sitzenden Anteilen von einem Drittel, ohne langes und Gehen am Stück oder von längeren Strecken oder Gehen auf unebenem Gelände, ohne Besteigen von Leitern und Gerüsten, ohne häufiges Treppengehen und ohne Tätigkeiten in Zwangshaltungen wie auch Knien oder im Hocksitz. Unter Beachtung dieser Einschränkungen betrage die Arbeitsfähigkeit 100 % (S. 7 oben).

    Betreffend Integritätsschaden (Urk. 8/138) führte Dr. B.___ aus, eine OSG-Arthrose mässigen Ausmasses ergebe einen Integritätsschaden zwischen 5 und 15 %. Beim Versicherten bestünden zurzeit nur leichte arthrotische Veränderungen, die jedoch mittelfristig zunehmen würden. Diese Verschlechterung vorwegnehmend erscheine ein Integritätsschaden von 10 % als gerechtfertigt (S. 1 unten).

    Eine am 14. März 2016 erfolgte 2-Phasen-Skelettszintigraphie des OSG rechts ergab eine beginnende OSG-Arthrose mit leichter Gelenkspaltverschmälerung (Urk. 8/200).

3.4    Dr. med. C.___, Leiter Rheumatologie, Y.___, führte mit Bericht vom 19. Juli 2016 (Urk. 8/227) aus, auch er könne die Beschwerden im OSG- und Fussbereich nicht klar fassen. Bei Anzeichen einer beginnenden OSG-Arthrose habe er eine Infiltration vorgenommen, die erfolglos geblieben sei (S. 1 Mitte). In einer behinderungsangepassten Tätigkeit mit leichter bis mittelschwerer körperlicher Belastung sehe er aus rheumatologischer Sicht längerfristig keine Arbeitsunfähigkeit (S. 1 f.).

3.5    Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, führte mit Bericht vom 8. November 2016 (Urk. 8/258) aus, klinisch und radiologisch zeige sich eine beginnende posttraumatische rechtsseitige OSG-Arthrose. Störend sei eine verminderte Dorsalextension des Fusses (leichter Spitzfuss) mit einer konsekutiv vermehrten Vorfussbelastung (S. 2). Er verordnete eine Fussbettung nach Mass und einen orthopädischen Spezialschuh (Urk. 8/265).

    Eine am 21. November 2016 erfolgte Infekt-Szintigraphie ergab eine beginnende Degeneration im OSG rechts bei vermindertem Gelenkspalt und Deformierung lateral und keinen Hinweis für einen floriden Infekt/Osteitis/Osteomyelitis (Urk. 8/304).

3.6    PD Dr. med. E.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, nannte im Bericht vom 12. Januar 2017 über die gleichentags erfolgte Untersuchung (Urk. 8/267 = Urk. 8/268) als Diagnose eine posttraumatische OSG-Arthrose rechts bei wahrscheinlich Status nach septischer Arthritis (S. 1 Mitte). Er berichtete über ein starkes Schonhinken auf der rechten Seite (S. 1 unten) und riet zu einem operativen Vorgehen (S. 2).

    Kreisarzt Dr. B.___ stimmte der Kostenübernahme für die Operation im Sinne eines Rückfalles am 14. März 2017 zu (Urk. 8/277), worauf am 13. April 2017 eine Rückfallmeldung eingereicht wurde (Urk. 8/284).

    Am 13. April 2017 nahm PD Dr. E.___ die Operation vor (Urk. 8/289).

    Mit Bericht vom 9. Juni 2017 (Urk. 8/302) nannte PD Dr. E.___ als Diagnosen eine posttraumatische OSG-Arthrose mit Spitzfuss und einen Status nach arthroskopischem Débridement, Gastrocnemiusrelease OSG rechts am 13. April 2017 (S. 1 Mitte) und hielt einen sehr erfreulichen Verlauf fest, der Patient sei äusserst zufrieden (S. 1 unten). Er denke, dass der Patient in einer angepassten Tätigkeit zumindest wieder Teilzeit eingesetzt werden könnte. Die Langzeitprognose sei wohl vom Fortschreiten der Arthrose intraartikulär abhängig (S. 2 oben).

    Mit Bericht vom 7. September 2017 (Urk. 8/323) nannte PD Dr. E.___ als Diagnose eine Fasziitis plantaris Fuss rechts bei posttraumatischer Arthrose und leichter Bewegungseinschränkung OSG rechts (S. 1 Mitte). Nach der Operation vom 13. April 2017 sei es zu einem sehr erfreulichen Verlauf gekommen, der Patient sei praktisch schmerzfrei. Vor einem Monat habe er dann den Rasen gemäht und seither bestünden Schmerzen in der Fusssohle (S. 1). Langfristig sei keine stehende Tätigkeit möglich, derzeit betrage die Arbeitsunfähigkeit 100 % (S. 2 oben).

    Mit Bericht vom 10. November 2017 (Urk. 8/331) nannte PD Dr. E.___ als Diagnose nunmehr neuropathische Schmerzen mit wahrscheinlich erneut beginnendem complex regional pain syndrome (CRPS) Rückfuss rechts (S. 1 Mitte).

    Mit Bericht vom 2. Februar 2018 (Urk. 8/344) führte PD Dr. E.___ aus, der Patient sei mit dem Operationsresultat nach wie vor sehr zufrieden. Persistierend seien die diffusen Schmerzen im Bereich des Rückfusses. Seines Erachtens bestünden aus orthopädischer Sicht keine weiteren Mittel, um die Beschwerden zu lindern. Er habe die Behandlung abgeschlossen. Der Patient sei nach wie vor zu 100 % arbeitsunfähig (S. 1).

3.7    Dr. med. F.___, Oberarzt Neurologie, G.___ berichtete am 17. April 2018 über seine gleichentags erfolgte Untersuchung (Urk. 8/352). Er nannte als Diagnose ein chronisches Schmerzsyndrom Vorfuss rechts mit unter anderem der Differentialdiagnose (DD) CRPS (S. 1 Mitte). Das aktuelle Hauptproblem bestehe in Schmerzen im Bereich des rechten Fusses, dort bestünden auch eine Minderempfindung im Bereich der Zehen und Fehlstellungen, indem es zu einer Einkrallung der Zehen komme (S. 1). Klinisch und elektrophysiologisch könne keine Neuralgie objektiviert werden, eine Indikation für eine nervenchirurgische Intervention sehe er nicht (S. 2).

3.8    Dr. D.___ (vorstehend E. 3.5) nannte mit Bericht vom 22. Mai 2018 (Urk. 8/356) als Diagnosen eine aktivierte Coxarthrose rechts, eine beginnende posttraumatische OSG-Arthrose rechts und eine Radiocarpalarthrose Handgelenk links (S. 1 Mitte) und attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (S. 1 unten).

    Ein MRT des rechten Vorfusses vom 24. Mai 2018 ergab unter anderem, dass die Kleinzehe sich unter die 4. Zehe schiebe, sowie eine aktuell nicht aktivierte Grosszehengrundgelenksarthrose (Urk. 8/362).

    Dr. D.___ nannte mit Bericht vom 19. Juni 2018 (Urk. 8/363) als Diagnosen nunmehr ein chronisches CRPS Typ II Fuss rechts, einen Status nach aktivierter Coxarthrose (Februar 2018) und eine Radiocarpalarthrose Handgelenk links (S. 1 Mitte) und attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (S. 1 unten).

    Mit Bericht vom 29. August 2018 (Urk. 8/372) nannte Dr. D.___ als Diagnose (nebst dem Status nach aktivierter Coxarthrose rechts und der Radiocarpalarthrose Handgelenk links) einen Verdacht auf neuropathische Schmerzen OSG rechts bei Entrapment des N. saphenus (S. 1 Mitte). Eine Salbenbehandlung habe dem Patienten eine Schmerzlinderung gebracht, der Fuss zeige jedoch noch immer eine Schwellungsneigung. Zudem störe ihn eine Druckstelle an der rechten Kleinzehe bei einem als Folge der Fehlbelastung aufgetretenen Digitus quintus superductus rechts (S. 1).

    Mit Bericht vom 26. September 2018 (Urk. 8/374/2-3) führte Dr. D.___ aus, die Schmerzgenese sei ihm noch immer unklar. Er denke, dass die Verklebungen im Narbenbereich zu einem Entrapment des N. saphenus (neuropathische Schmerzen) sowie einer verminderten Kleinzehenbeweglichkeit geführt hätten. Differentialdiagnostisch müsse allerdings auch die beginnende OSG-Arthrose sowie ein mögliches chronisches CRPS Typ II in Betracht gezogen werden (S. 2).

    Ein Röntgen dp und lateral des rechten Fusses vom 16. September 2018 ergab einen kleinen dorsalen Fersensporn, keine Hallux-Deformität und keine Arthrosezeichen (Urk. 8/381).

    Dr. D.___ nannte mit Bericht vom 6. November 2018 (Urk. 8/383) als Diagnose ein chronisches Schmerzsyndrom OSG/Unterschenkel rechts (S. 1 Ziff. 1). Als Befunde nannte er unter anderem einen Digitus quintus superductus mit Clavus (Hühnerauge) und eine verminderte Beweglichkeit der Kleinzehe bei mallet toes II-IV (S. 1 unten). Er attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (S. 2).

3.9    Kreisarzt Dr. B.___ führte mit Stellungnahme vom 16. November 2018 (Urk. 8/384) aus, es sei nicht überwiegend wahrscheinlich, dass es sich bei der Coxarthrose rechts und der Clavusbildung Dig IV/V rechts um Folgen des Unfalles vom 3. Oktober 2012 am rechten Unterschenkel handle (S. 2 Ziff. 1). Bei einem Status nach Gastrocnemius-Release nach Spitzfuss sollten noch einzelne näher bezeichnete Therapien durchgeführt werden (S. 2 Ziff. 2). Danach sei wahrscheinlich ein Abschluss möglich.

3.10    Dr. D.___ führte mit Bericht vom 23. November 2018 (Urk. 8/392) unter anderem aus, durch die verminderte Dorsalextension komme es biomechanisch zu einer vermehrten Hyperextensionsbelastung des rechten Kniegelenkes sowie verstärkten Belastung des rechten Hüftgelenkes. Die Ausbildung einer rechtsseitigen Coxarthrose sei somit als unfallbedingt beziehungsweise als Folgeerscheinung der komplexen Sprunggelenksverletzung zu sehen (S. 1).

3.11    Kreisarzt Dr. B.___ führte in seiner Aktenbeurteilung vom 6. Dezember 2018 (Urk. 8/395) aus, in keinem Bericht sei ein Spitzfuss dokumentiert (S. 2 unten). Somit entfalle die Argumentationsgrundlage, dass aufgrund der Spitzfussstellung eine vermehrte Belastung des rechten Hüftgelenkes erfolgt sei (S. 2 f.). Aus weiteren, näher ausgeführten Gründen sei eine Unfallkausalität der Coxarthrose der rechten Hüfte nicht überwiegend wahrscheinlich (S. 3).

3.12    Dr. D.___ führte mit Bericht vom 23. Januar 2019 (Urk. 8/402) aus, im Vordergrund stünden die schmerzhaften Hammerzehen II/III sowie ein Digitus quintus superductus mit Clavus interdigital IV/V am rechten Fuss (S. 2).

3.13    Kreisarzt Dr. med. H.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, führte mit Stellungnahme vom 26. Januar 2019 (Urk. 8/403) unter anderem aus, die Hammerzehen seien bereits 2012 bildgebend dargestellt worden, womit überwiegend wahrscheinlich kein Kausalzusammenhang zum erlittenen Unfall bestehe (S. 3 Ziff. 1). Von weiteren Massnahmen könne keine namhafte Verbesserung der Unfallfolgen mehr erwartet werden (S. 3 Ziff. 3). Der Fallabschluss 6 Jahre nach dem Ereignis sei indiziert (S. 3 Ziff. 5).

3.14    Dr. med. I.___, Facharzt für Neurologie, führte mit Bericht vom 6. Februar 2019 (Urk. 8/408) aus, in der Gesamtschau der Anamnese, der unauffälligen klinisch-neurologischen Untersuchungsbefunde sowie der normalen ENMG-Resultate finde er keine Hinweise auf eine neurologische Ursache der Beschwerden, insbesondere keinen Hinweis auf ein Nerven-Entrapment (speziell des N. saphenus), eine Polyneuropathie oder einen Morbus Sudeck (S. 1 unten).

3.15    Kreisarzt Dr. H.___ (vorstehend E. 3.13) führte mit Bericht vom 12. Februar 2019 über seine am Vortag erfolgte Untersuchung (Urk. 8/410 = Urk. 8/417/213) bei den Befunden aus, der Versicherte trage Konfektionshalbschuhe mit einer medial abstützenden Modelleinlage, die deutliche Gebrauchsspuren zeigten. Er weise ein zweites Paar Konfektionsschuhe mit deutlichen Gebrauchsspuren vor, bei welchen die Nahtstelle im Bereich der Zehenklappe des rechten Schuhs offen sei, was nach Meinung des Versicherten eine Folge seiner Zehenfehlstellung sei (S. 7 Mitte).

    Im Bereich der Zehen II-V beidseits finde sich eine Krallenfehlstellung, die II. Zehe weise eine fixierte Fehlstellung im Endgelenk beidseits auf, einer sogenannten mallet toe entsprechend. Die Kleinzehe beidseits zeige eine Innenrotationsfehlstellung und Varusfehlstellung im Grundgelenk und Endgelenk mit interdigitaler Schwielenbildung und deutlicher Schwielenbildung an der Aussenseite des Kleinzehenballens. Klinisch könne keine Fehlstellungsvermehrung rechts gegenüber links festgestellt werden (S. 8 Mitte). Im direkten Vergleich zwischen der Vorfussbreite und der Schuhbreite werde dem Versicherten die Diskrepanz zwischen dem Platzbedarf des Fusses und dem Platzangebot des Schuhs und der sich daraus ergebende Schuhkonflikt mit den Zehen vor Augen geführt (S. 8 unten).

    In der Röntgenaufnahme vom 31. Oktober 2012 (vgl. Urk. 8/66/8) zeige sich eine Krallenzehenfehlstellung der Dig. II-V rechts im Endgelenk (S. 9 unten).

    Die Fehlstellungen der Zehen II-V seien bildgebend schon im Ereigniszeitpunkt dokumentiert gewesen und sie hätten sich im Verlauf der natürlichen Progredienz verschlechtert. Der Versicherte führe die Fehlstellung der Zehen auf eine Fehlbelastung durch den Unfall zurück. Die geklagten Vorfussbeschwerden seien (jedoch) überwiegend wahrscheinlich nicht unfallkausal, sondern auf die vorbestehende Fehlstellung der Zehen durch Schuhkonflikt zurückzuführen. Der Versicherte versuche den Schuhkonflikt durch den Kauf von grösseren Schuhen zu lösen, was ihn aber nicht beseitige, denn Konfektionsschuhe würden mit Zunahme der Schuhgrösse nicht breiter, sondern nur länger (S. 11 unten).

    Das Zumutbarkeitsprofil vom 11. November 2015 sollte dahingehend korrigiert werden, dass die leichte bis mittelschwere Tätigkeit auf eine körperlich leichte, mehrheitlich sitzende Tätigkeit reduziert werden sollte (S. 12 Ziff. 5).

3.16    Dr. med. J.___ (Praxis PD Dr. E.___) führte mit Bericht vom 25. Februar 2019 (Urk. 8/422) aus, der Patient wünsche ein operatives Vorgehen betreffend Hammerzehen. Ihrer Meinung nach seien die Zehenfehlstellungen als Unfallfolge anzusehen und erklärbar durch die posttraumatische Spitzfussstellung mit konsekutiv erhöhter Aktivität der Extensorenmuskulatur (S. 2).

3.17    Kreisarzt Dr. H.___ führte in seiner Stellungnahme vom 15. März 2019 (Urk. 8/429) zum Bericht von Dr. J.___ (vorstehend E. 3.16) aus, eine Untersuchung des unverletzten Fusses und ein Seitenvergleich, inwiefern eine erhöhte Aktivität der Extensorenmuskulatur auf der Gegenseite vorläge, seien nicht dokumentiert, mithin handle es sich um die persönliche, nicht wissenschaftlich fundierte Meinung von Dr. J.___. Überwiegend wahrscheinlich sei die bei der kreisärztlich festgestellten beidseitigen symmetrischen Vorfussfehlstellung, welche im Röntgenbild vom Fuss rechts am Unfalltag bildgebend dargestellt worden sei, nicht Unfallfolge, sondern vorbestehend (S. 1 unten). Symmetrische Vorfussfehlstellungen seien entweder Folge einer neuromuskulären Störung, die beim Versicherten nicht bestehe, oder Folge eines Schuhkonflikts im Sinne eines Missverhältnisses zwischen dem Platzbedarf des Fusses und dem Platzangebot der handelsüblichen Konfektionsschuhe im Zehenbereich. Die am Untersuchungstag getragenen Schuhe hätten diese Bedingungen erfüllt, es habe Platzmangel bestanden (S. 2).

3.18    Im Bericht vom 31. Mai 2019 über die am 29. Mai 2019 erfolgte Operation (Urk. 8/444) nannte PD Dr. E.___ als OP-Diagnosen eine Krallenzehe mit Metatarsalgie Digitus II und III und eine Krallenzehe Digitus V Fuss rechts (S. 1 Mitte).

    Im Bericht vom 15. Juli 2019 über die gleichentags erfolgte Konsultation (Urk. 8/455 = Urk. 3/3) führte PD Dr. E.___ unter anderem aus, bezüglich Kausalität halte er an seiner letzten Einschätzung fest, dass der Vorfusseingriff auf die Problematik am OSG zurückzuführen sei. Es bestehe eine erhebliche Bewegungseinschränkung am OSG aufgrund der posttraumatischen OSG-Arthrose, diese habe zu einer sekundären Vorfussüberlastung mit konsekutiver Krallenzehfehlstellung geführt (S. 2 oben).

    Im Bericht vom 22. Oktober 2019 über die am Vortag erfolgte Konsultation (Urk. 8/463) führte PD Dr. E.___ aus, er halte es für realistisch, eine Wiederintegration in eine angepasste Tätigkeit durchzuführen. Er habe den Patienten ab 28. Oktober 2019 wieder arbeitsfähig geschrieben, zu Beginn sinnvollerweise zu 50 %, im Anschluss sei dann eine Steigerung auf 100 % möglich (S. 1).

3.19    Dr. D.___ (vorstehend E. 3.5) bezifferte mit Bericht vom 31. Oktober 2019 (Urk. 8/467) die Arbeitsunfähigkeit mit 50 % (S. 2 oben), ebenso in einem Attest gleichen Datums (Urk. 3/4).

    

4.

4.1    Kreisarzt Dr. H.___ führte im Februar 2019 (vorstehend E. 3.15) aus, eine Krallenfehlstellung der Dig. II-V rechts im Endgelenk zeige sich bereits in der Röntgenaufnahme vom 31. Oktober 2012 (S. 9 unten). Im diese Aufnahme betreffenden schriftlich festgehaltenen Befund (Urk. 8/66/8) findet sich allerdings keine solche Feststellung, es wurde dort lediglich im «Bereich des Fusses kein Nachweis einer ossären Läsion, soweit konventionell-radiologisch beurteilbar» festgehalten. Dies lässt annehmen, dass Dr. H.___ eine eigene Beurteilung der betreffenden Röntgenaufnahme vorgenommen hat. Auch wenn davon auszugehen ist, dass er als Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates und erfahrener Versicherungsmediziner über die Kompetenz verfügt, den Bewegungsapparat betreffende Röntgenaufnahmen eigenständig zu befunden, so wäre doch ein entsprechender expliziter Hinweis wünschbar gewesen.

    Ferner hielt er fest, der Beschwerdeführer habe anlässlich der Untersuchung zu enge Schuhe getragen (S. 8 unten), und er erachtete die geklagten Vorfussbeschwerden als überwiegend wahrscheinlich nicht unfallkausal, sondern durch den Schuhkonflikt verursacht (S. 11 unten).

    Im März 2019 wies Dr. H.___ sodann zusätzlich darauf hin, dass eine beidseitige symmetrische Vorfussfehlstellung rechts schon 2012 festgestellt worden sei (vorstehend E. 3.17).

4.2    Folgt man den Überlegungen von Dr. H.___, wonach eine Vorfussfehlstellung sowohl links wie rechts besteht (und rechts schon 2012 bildgebend erkennbar war), und dass das vom Beschwerdeführer getragene Schuhwerk, da zu eng, die Krallenzeh-Bildung (zumindest mit-) verursacht, so stellt sich umso deutlicher die Frage, warum denn Fehlstellungen an beiden Füssen bestanden haben und bestehen, diese aber nur am rechten Fuss zu behandlungsbedürftigen Beschwerden geführt haben. Eine kreisärztliche Auseinandersetzung mit dieser Frage findet sich nicht.

    Nachdem beim Unfall die rechte untere Extremität in Mitleidenschaft gezogen wurde, nicht aber die linke, liegt der Schluss nahe, dass die Vorfussbeschwerden, die bei links und rechts gleicher konstitutioneller Ausgangslage und - ebenfalls links und rechts - möglicherweise suboptimalem Schuhwerk nur rechts aufgetreten sind, durch den erlittenen Unfall zumindest mitverursacht worden sind. Ob medizinisch gesehen für die Pathogenese der Vorfussbeschwerden der von PD Dr. E.___ postulierte Ablauf der zutreffende ist oder ein anderer, erscheint demgegenüber zweitrangig. Entscheidend bleibt, dass die behandlungsbedürftigen Beschwerden bei links und rechts symmetrischer Ausgangslage und Umweltverfassung (Schuhwerk) auf der rechten, unfallbetroffenen Seite aufgetreten sind, nicht aber auf der linken.

4.3    Dies führt zusammenfassend zum Schluss, dass eine (zumindest Teil-) Verursachung der Vorfussbeschwerden am rechten Fuss überwiegend wahrscheinlicher ist als eine ausschliesslich unfallfremde Genese.

    Demensprechend ist auch deren - notabene erfolgreiche - Behandlung (Operation im Mai 2019 und Nachsorge) als Unfallfolge einzuordnen, deren Kosten von der Beschwerdegegnerin zu übernehmen sind. Mithin hat die Beschwerdegegnerin die Kosten der Heilbehandlung bis Ende Oktober 2019 (vgl. vorstehend E. 3.19) zu übernehmen.

    Dementsprechend erfolgt der Fallabschluss erst per Ende Oktober 2019 und der Taggeldanspruch dauert ebenfalls bis 31. Oktober 2019, mit Beginn des Rentenanspruchs am 1. November 2019.

    Somit ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde der angefochtene Entscheid mit der Festzustellung abzuändern, dass die Leistungspflicht betreffend Taggeld und Heilbehandlung bis 31. Oktober 2019 dauert und der Rentenanspruch ab 1. November 2019 besteht.

4.4    Das im November 2015 von Kreisarzt Dr. B.___ formulierte (vorstehend E. 3.3) und im Februar von Kreisarzt Dr. H.___ modifizierte (vorstehend E. 3.15) Belastungsprofil sieht eine volle Arbeitsfähigkeit vor für körperlich leichte, wechselbelastende, mehrheitlich sitzende Tätigkeiten, ohne langes und Gehen am Stück oder von längeren Strecken oder Gehen auf unebenem Gelände, ohne Besteigen von Leitern und Gerüsten, ohne häufiges Treppengehen und ohne Tätigkeiten in Zwangshaltungen wie auch Knien oder im Hocksitz.

    Gemäss den Angaben von PD Dr. E.___ besteht auch von Seiten der im Mai 2019 operierten rechten Zehen eine volle Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit (vorstehend E. 3.18).

    Ernsthafte Anhaltspunkte, die gegen eine volle Arbeitsfähigkeit für dem Belastungsprofil entsprechende Tätigkeiten sprächen, gibt es nicht. Das gilt insbesondere für die von Dr. D.___ attestierte Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit Mai 2018 (vorstehend E. 3.8) und 50 % ab November 2019 (vorstehend E. 3.19), denn weder findet sich dafür eine Begründung noch ist überhaupt klar, ob sie sich - was anzunehmen wäre - auf die bisherige Tätigkeit bezieht oder auf eine angepasste.

    Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf den tiefstmöglichen Tabellenlohn abgestellt und diesen mit einem Abzug von 10 % als Invalideneinkommen berücksichtigt hat (vgl. Urk. 8/113 und Urk. 8/223).

    Dies führt zur Abweisung der Beschwerde, was die zugesprochene Rente betrifft.

4.5    Schliesslich ist auch die Bemessung des Integritätsschadens durch Kreisarzt Dr. B.___ (vorstehend E. 3.3) nicht zu beanstanden, stehen ihr doch keine medizinisch begründeten anderslautenden Einschätzungen entgegen.

    Mithin ist die Beschwerde auch in diesem Punkt abzuweisen.


5.    Dem anwaltlich vertretenen und teilweise obsiegenden Beschwerdeführer ist eine um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen, die beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ermessensweise auf Fr. 1'300.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) festzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen ist.


Das Gericht erkennt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Suva vom 29. Januar 2020 mit der Feststellung abgeändert, dass die Leistungspflicht betreffend Taggeld und Heilbehandlung bis 31. Oktober 2019 dauert und der Rentenanspruch ab 1. November 2019 besteht.

    Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1’300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. iur. André Largier

- Suva

- Bundesamt für Gesundheit

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannTiefenbacher