Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2020.00039
V. Kammer
Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiberin Schilling
Urteil vom 25. Mai 2021
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Bütikofer
Weissberg Bütikofer, Advokatur - Notariat
Zentralstrasse 47, Postfach 93, 2502 Biel/Bienne
gegen
Suva
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1963, erlitt am 28. Juni 1988 während seiner Tätigkeit als Dachdecker für Y.___ bei einem Sturz von einem Dach unter anderem eine LWK 2/3-Fraktur sowie eine Calcaneus-Fraktur links (Schadenmeldung vom 30. Juni 1988 [Urk. 9/2, 9/3]). Für die Folgen dieses Unfalls leistete ihm die Suva eine Integritätsentschädigung von 30 % (Urk. 9/40) sowie eine Invalidenrente von 20 % ab 1. September 1992 (Urk. 9/60). Am 20. November 2014 erlitt der Versicherte, welcher zwischenzeitlich bei der Z.___ AG angestellt und zum Bauspengler umgeschult worden war (Urk. 9/24), erneut einen (suvaversicherten) Unfall, als er bei der Arbeit von einer Leiter stürzte (Schadenmeldung vom 24. November 2014 [Urk. 8/1]). Dabei zog er sich eine BWK 12-Fraktur zu, welche tags darauf operativ saniert wurde (transthorakaler Wirbelkörperersatz BWK 12 von links, dorsale transkutane Stabilisierung BWK 11 auf LWK 1 und 2 [Urk. 8/10, 8/11]). Mit Verfügung vom 7. Januar 2016 sprach ihm die Suva hierfür eine zusätzliche Integritätsentschädigung von 5 % zu (Urk. 8/77) und gewährte ihm mit Verfügung vom 4. April 2016 für die Beeinträchtigungen aus beiden Unfällen zusammen eine Invalidenrente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 21 % ab 1. April 2016 (Urk. 8/93). Gegen die Rentenverfügung erhob der Versicherte Einsprache (Urk. 8/103), welche mit Einspracheentscheid vom 15. September 2016 abgewiesen wurde (Urk. 8/108). Am 1. Oktober 2018 trat der Versicherte eine neue Arbeitsstelle als Bauspengler bei der A.___ GmbH an (Urk. 8/115), weshalb die Suva eine Rentenrevision prüfte. Mit Verfügung vom 13. Juni 2019 reduzierte die Suva die Invalidenrente ab 1. Oktober 2018 auf 15 % (Urk. 8/128). Die dagegen erhobene Einsprache (Urk. 8/130) wies die Suva mit Entscheid vom 21. Januar 2020 (Urk. 2) ab.
2. Dagegen erhob der Versicherte am 20. Februar 2020 Beschwerde und beantragte, die Suva sei zu verpflichten, ihm unverändert eine Invalidenrente von mindestens 25 % zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zur Vornahme weiterer Abklärungen hinsichtlich des Valideneinkommens zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 8. April 2020 schloss die Suva auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 15. April 2020 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 10). Am 20. Mai 2020 erklärte der Beschwerdeführer, dass er auf eine Replik verzichte (Urk. 12), wovon die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 5. Juni 2020 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 14).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]).
1.2 Anlass zur Revision einer Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente (zum massgeblichen Vergleichszeitpunkt vgl. BGE 133 V 108 E. 5.4), die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung; dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen und E. 6.1). Entsprechend ist gegebenenfalls nicht nur der natürliche Kausalzusammenhang, sondern auch dessen Adäquanz für die Zukunft neu zu prüfen, wobei die im Zeitpunkt der erwogenen revisionsweisen Leistungsanpassung gegebenen tatsächlichen Verhältnisse massgebend sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_248/2017 vom 24. Mai 2018 E. 3.3 mit Hinweisen).
Zeitlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades ist die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und – sofern Anhaltspunkte für eine Veränderung der erwerblichen Auswirkungen einer Gesundheitsschädigung bestehen – Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht (BGE 134 V 131 E. 3, 133 V 108 E. 5.3.1 und E. 5.4).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid vom 21. Januar 2020 (Urk. 2) im Wesentlichen damit, dass sich die erwerblichen Verhältnisse durch den Stellenwechsel verändert hätten. Während das Valideneinkommen gleich geblieben sei, habe sich das Invalideneinkommen auf Fr. 68'250.-- erhöht. Damit reduziere sich der Invaliditätsgrad auf 15 %.
2.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend (Urk. 1), dass das Valideneinkommen höher zu veranschlagen sei.
3. Die letzte materielle Rentenrevision erfolgte nach dem Unfall vom 20. November 2014 und wurde mit der Rentenerhöhung von 20 % auf 21 % abgeschlossen (Verfügung vom 4. April 2016 [Urk. 8/93]). Im Rahmen des Einkommensvergleichs wurde das Valideneinkommen anhand des vor dem Unfall bei der Z.___ AG erzielten Verdienstes ermittelt, während das Invalideneinkommen – infolge der aus gesundheitlichen Gründen per 30. November 2015 erfolgten Kündigung (Urk. 8/48) – aufgrund von DAP-Profilen berechnet wurde.
Im Verlauf wurde der Beschwerdeführer erneut von der Z.___ AG angestellt (Urk. 8/115), wo er nach wie vor als Spengler tätig war. Gemäss Arbeitsvertrag vom 12. Mai 2016, der Beschwerdegegnerin offenbar erst am 1. Oktober 2018 zugegangen, erzielte der Beschwerdeführer ein monatliches Einkommen von Fr. 5'250.--, wobei die Arbeitszeit 100 %, die Arbeitsleistung jedoch bloss 80 % betrage (Urk. 8/115). Dass die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid vom 15. September 2016 (Urk. 8/108) der Berechnung des Invaliditätsgrades dennoch - wie bereits in der Verfügung vom 4. April 2016 (Urk. 8/93) - den DAP-Lohn in Höhe von Fr. 62'789.-- zugrunde legte, ist nicht weiter zu beanstanden, durfte sie doch mit Blick auf das Zumutbarkeitsprofil (Urk. 8/75) noch nicht von einem stabilen Arbeitsverhältnis ausgehen (vgl. auch Urk. 8/102, wo kurz vor der neuen Vertragsunterzeichnung noch ein anderer Lohn genannt worden war). Nach einer weiteren Kündigung per 30. November 2018 (Urk. 8/114) konnte der Beschwerdeführer auf den 1. Oktober 2018 eine neue Stelle bei der Firma A.___ GmbH antreten, wo er wiederum als Bauspengler tätig ist und was ihm ein monatliches Einkommen von Fr. 5'250.-- beziehungsweise ein Jahreseinkommen von Fr. 68'250.-- einbringt. Nachdem es dem Beschwerdeführer nunmehr fast während vier Jahren möglich gewesen ist, als Bauspengler ein Einkommen von monatlich Fr. 5'250.-- beziehungsweise ein Jahressalär von Fr. 68'250.-- zu erzielen, ist von stabilen Verhältnissen auszugehen und für das Invalideneinkommen auf das tatsächlich erwirtschaftete Einkommen abzustellen (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 8C_108/2016 vom 16. Juni 2016). Damit haben sich die erwerblichen Verhältnisse in revisionsrechtlich relevanter Weise verändert (vgl. nachfolgend E. 4).
4.
4.1 Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der (unfallbedingten) Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).
Der Einkommensvergleich nach Art. 16 ATSG hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen.
4.2
4.2.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 144 I 103 E. 5.3, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).
Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 f. zu Art. 28a).
4.2.2 Bei der Festsetzung des Valideneinkommens ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch ein beruflicher Aufstieg im Gesundheitsfall zu berücksichtigen, den eine versicherte Person normalerweise vollzogen hätte; dazu ist allerdings erforderlich, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ein beruflicher Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert worden wären. Blosse Absichtserklärungen genügen nicht. Die Absicht, beruflich weiterzukommen, muss durch konkrete Schritte wie Kursbesuche, Aufnahme eines Studiums, Ablegung von Prüfungen usw. kundgetan worden sein. Die theoretisch vorhandenen beruflichen Entwicklungs- oder Aufstiegsmöglichkeiten sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eingetreten wären (BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 96 V 29; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 63 f. zu Art. 28a).
4.2.3 Für die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Bauspengler bei der Z.___ AG ermittelte die Beschwerdegegnerin ein Valideneinkommen von Fr. 79'876.-- ([Fr. 5'847.-- x 13] + Fr. 3'151.-- [durchschnittlicher Bonus], aufgewertet mit dem Nominallohnindex von 0.4 % für das Jahr 2017 und 0.5 % für das Jahr 2018). Hierfür stützte sie sich insbesondere auf die Ausführungen des Geschäftsführers und Verwaltungsratspräsidenten der Z.___ AG, B.___, vom 11. November 2015: B.___ erklärte anlässlich einer Besprechung mit dem Aussendienst der Beschwerdegegnerin, dass das Geschäft früher von seinem Vater geführt worden sei. Er selbst habe vom Unfall, der UV-Rente und allfälligen Einschränkungen des Beschwerdeführers nichts gewusst. X.___ habe ganz normal als Bauspengler gearbeitet und sei weder zeitlich noch leistungsmässig in irgendeiner Form eingeschränkt gewesen. Der Lohn aus dem Jahr 2014 von Fr. 5'847.-- x 13 sei ein normaler Leistungslohn gewesen, wie ihn auch andere Bauspengler in der Firma verdient hätten. Zusätzlich habe der Beschwerdeführer in diesem Jahr aufgrund seiner guten Leistungen und dem Geschäftsgang einen Bonus von Fr. 4'000.-- erhalten. Für das Jahr 2016 gebe es keine Lohnerhöhung. Dennoch sei der Lohn wesentlich höher als der im GAV für einen Facharbeiter vorgesehene Minimallohn von Fr. 5'300.--. Dies zeige, dass der Beschwerdeführer als Bauspengler sicherlich nicht eingeschränkt gewesen sei. Er habe seine Arbeit bis zum Unfall vom 20. November 2014 ohne jegliche Einschränkungen zur vollsten Zufriedenheit der Arbeitgeberin erledigt (Urk. 8/69).
Auf diese Angaben ist abzustellen, verrichtete der Beschwerdeführer seine Tätigkeit doch über viele Jahre hinweg, ohne dass dem Geschäftsführer dieses Kleinbetriebes eine relevante Einschränkung der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers aufgefallen wäre. Gegenteils hielt dieser gar ausdrücklich fest, der Beschwerdeführer habe im Jahr 2016 unter anderem wegen seiner guten Leistungen einen Bonus erhalten. Die von B.___ in einer weiteren Besprechung vom 3. Mai 2016 ergänzend gemachten Angaben, wonach er nicht immer habe kontrollieren können, ob der Beschwerdeführer wirklich eine 100%ige Leistung erbracht habe, beziehungsweise er habe nicht beachtet, dass der Beschwerdeführer bei seiner Leistung etwas eingeschränkt sei, da er ja auch nicht mehr 20 Jahre alt sei (Urk. 8/102), sind zu vage und vermögen seine ursprünglichen Ausführungen nicht zu relativieren. Den Äusserungen von B.___ ist unzweifelhaft zu entnehmen, dass er offensichtlich keine Kenntnis von allfälligen Einschränkungen des Beschwerdeführers hatte und diesem daher einen vollen Leistungslohn ausrichtete. Ob der Beschwerdeführer effektiv eingeschränkt war und weniger Leistung als die anderen Bauspengler erbrachte, ist deshalb vorliegend nicht entscheidend. Das Valideneinkommen richtet sich danach, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns ohne Gesundheitsschaden tatsächlich verdient hätte. Aus dem Dargelegten ist erstellt, dass das Einkommen des Beschwerdeführers dem Einkommen eines gesunden Arbeitnehmers entsprach.
An dieser Feststellung ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 1992 bis 1995 aufgrund der Folgen aus dem ersten Unfall noch einen Minderverdienst von etwa 20 % aufwies (Urk. 8/104). Offenbar war es ihm möglich, in den folgenden zwei Jahrzehnten sein tatsächliches Leistungsvermögen aufgrund einer verbesserten Anpassung an die vorhandenen Einschränkungen zu steigern – zumindest so weit, dass ihm für seine Leistung ein voller Lohn ausgerichtet wurde.
Zusammenfassend ist deshalb mit der Beschwerdegegnerin von einem Valideneinkommen von Fr. 79'876.-- auszugehen.
4.2.4 Insofern der Beschwerdeführer geltend macht, dass er ohne den invalidisierenden Unfall vom 28. Juni 1988 weiterhin in seinem angestammten Beruf als Dachdecker arbeiten würde (Urk. 1 S. 6), kann er hieraus kein höheres Valideneinkommen ableiten. Wie er selbst am 1. Dezember 1992 gegenüber der Beschwerdegegnerin äusserte, wäre er auch ohne den Unfall nicht im Kleinbetrieb Y.___ geblieben (Urk. 9/50). Damit wären zur Ermittlung des Valideneinkommens als Dachdecker die Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2016 heranzuziehen, wobei auf Tabelle TA1, Ziffer 43 «Sonstiges Ausbaugewerbe», abzustellen ist. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 9) ist dabei das Kompetenzniveau 2 für praktische Tätigkeiten massgebend. Das Kompetenzniveau 3 umfasst demgegenüber komplexe praktische Tätigkeiten, welche ein grosses Wissen in einem Spezialgebiet voraussetzen. Der Beschwerdeführer würde diese Anforderungen selbst dann nicht erfüllen, wenn er – ohne Unfall – 30-jährige Berufserfahrung als Dachdecker besässe. Denn es bestehen keine konkreten Anhaltspunkte, dass er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung einen beruflichen Aufstieg mit entsprechend höherem Einkommen realisiert hätte. Blosse Absichtserklärungen genügen diesbezüglich nicht, solange die Absicht, beruflich weiterzukommen, nicht durch konkrete Schritte kundgetan worden ist (vgl. E. 4.2.2). Nach dem ersten Unfall liess sich der Beschwerdeführer zwar zum Bauspengler umschulen (Urk. 9/24, 9/50). Im Anschluss daran absolvierte er aber keinerlei schulische oder berufliche Weiterbildungen, um eine besondere berufliche Qualifikation wie beispielsweise die Meisterprüfung zu erlangen. Lediglich gestützt auf eine lange Berufserfahrung und gute Qualifikationen rechtfertigt sich hingegen nicht die Anwendung des Kompetenzniveaus 3 (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 8C_550/2009 vom 12. November 2009). Somit ergäbe sich aufgrund der LSE 2016 unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit im Jahr 2018 von 41,2 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen [NOGA 2008], in Stunden pro Woche, 2004-2019, F 43) sowie der Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2018 (T1.1.15, Männer, Indexstand 100.4 [2016] auf 101.2 [2018]) ein Einkommen von Fr. 73'642.-- (Fr. 5’911.-- x 12 : 40 x 41.2 : 100.4 x 101.2), welches unter dem bei der Z.___ AG im Jahr 2018 erzielbaren Lohn von Fr. 79'876.-- liegt. Ebenso resultierten bei Anwendung der Gesamtarbeitsverträge im Schweizerischen Gebäudehüllengewerbe mit Fr. 70'213.-- (Fr. 5'401.-- x 13; für Berufserfahrung von mehr als 60 Monaten) sowie in der Schweizerischen Gebäudetechnikbranche mit Fr. 61'100.-- (Fr. 4’700.-- x 13; für Berufserfahrung von mehr als 60 Monaten) für das Jahr 2018 tiefere Mindestlöhne.
Soweit der Beschwerdeführer schliesslich vorbringt, dass er bei seinem aktuellen Arbeitgeber im Gesundheitsfall einen Lohn zwischen Fr. 87'100.-- und Fr. 88'400.-- erzielen könnte (Urk. 1 S. 8), vermag er auch hieraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Denn es ist nicht erwiesen, dass er ohne das Unfallereignis vom 20. November 2014 ebenfalls bei diesem Arbeitgeber tätig wäre.
4.3 Das Invalideneinkommen berechnet sich unbestrittenermassen auf der Grundlage des effektiven Einkommens bei der A.___ GmbH von Fr. 68'250.-- (Fr. 5'250.-- x 13 [Urk. 8/115, 8/124]).
4.4 Wird das Valideneinkommen von Fr. 79’876.-- dem Invalideneinkommen von Fr 68'250.-- gegenübergestellt, resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 11’626.--, was einem Invaliditätsgrad von 14.55 %, gerundet 15 %, entspricht.
5. Ändert sich der Invaliditätsgrad einer rentenbeziehenden Person erheblich, so wird die Rente gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben. Das Bundesgericht hat mit dem BGE 145 V 141 betreffend die Revision einer Invalidenrente der Unfallversicherung nach Art. 17 Abs. 1 ATSG entschieden, dass bei einer Meldepflichtverletzung (Art. 3 1 Abs. 1 ATSG) die rückwirkende Leistungsanpassung beziehungsweise die Rückerstattungspflicht ab dem Zeitpunkt der Verwirklichung des pflichtwidrig nicht gemeldeten Revisionstatbestandes zu erfolgen hat. Vorliegendenfalls steht allerdings keine Meldepflichtverletzung im Raum und eine solche wird von der Beschwerdegegnerin auch nicht geltend gemacht. Der Beschwerdeführer informierte die Beschwerdegegnerin vorgängig über den Stellenantritt bei der A.___ GmbH (Urk. 8/113). Folglich kann die Rente des Beschwerdeführers nicht rückwirkend angepasst und können keine Rentenbetreffnisse zurückgefordert werden. Vielmehr ist die Anpassung auf den Verfügungszeitpunkt, mithin den 1. Juli 2019, zu vollziehen (vgl. BGE 140 V 70 E. 4.2).
6. Demnach ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 21. Januar 2020 (Urk. 2) in teilweiser Gutheissung der Beschwerde abzuändern und es ist festzustellen, dass die Invalidenrente der Unfallversicherung per 1. Juli 2019 auf eine auf einem Invaliditätsgrad von 15 % basierende Rente herabgesetzt wird, wobei keine Rückerstattung der bis dahin geleisteten höheren Rentenbetreffnisse zu erfolgen hat. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese ist nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit Art. 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) ohne Rücksicht auf den Streitwert, nach der Bedeutung der Sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses sowie dem Mass des Obsiegens zu bemessen. Unter Berücksichtigung der genannten Aspekte sowie der Tatsache, dass der Beschwerdeführer lediglich in Bezug auf den Zeitpunkt der Rentenherabsetzung sowie die Rückforderung obsiegt, erweist sich eine Entschädigung von Fr. 300.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) als angemessen.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 21. Januar 2020 insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass die Invalidenrente der Unfallversicherung per 1. Juli 2019 auf eine auf einem Invaliditätsgrad von 15 % basierende Rente herabgesetzt wird, wobei keine Rückerstattung der bis dahin geleisteten höheren Rentenbetreffnisse zu erfolgen hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Bütikofer
- Suva
- Bundesamt für Gesundheit
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
VogelSchilling