Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2020.00041


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiberin Schucan

Urteil vom 25. Juni 2020

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Peter Bolzli

Advokaturbüro

Langstrasse 4, 8004 Zürich


gegen


Suva

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin






Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1960, war seit dem 21April 1975 bei Y.___, Z.___, als Kaminfeger angestellt und damit bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert, als er am 12. April 1983 mit dem Motorfahrrad in ein stehendes Auto hineinfuhr (Urk. 7/3 Ziff. 3-4 und Ziff. 6) und sich eine Tibiaplateau-Impressionsfraktur links lateral zuzog, welche operativ versorgt wurde (Urk. 7/1 Ziff. 8-9, Ziff. 11, Urk. 7/4-5). Die Suva anerkannte ihre Leistungspflicht.

1.2    Seit dem 1. Juli 1988 war der Versicherte als Servicemonteur bei der von
A.___, B.___, angestellt und über diese ebenfalls bei der Suva gegen Unfälle versichert. Gemäss Unfall- und Berufskrankheitenmeldung UVG vom 9. März 2001 rutschte der Versicherte am 27. Februar 2001 beim Hinuntersteigen einer Leiter auf einer Sprosse ab und verknackste sich den linken Fuss (Urk. 8/1 Ziff. 3-4, Ziff. 6-7). Bei diagnostizierten chondralen Läsionen am medialen Femurcondylus und einer beginnenden Gonarthrose bei Status nach Tibiakopf-trümmerfraktur links 1983 sowie einem minimsten Meniskusriss am medialen Meniskus links wurde am 5. April 2001 im C.___ eine Kniegelenks-arthroskopie und eine Mini-Resektion am medialen Meniskus durchgeführt (Urk. 7/31 = Urk. 8/4-5). Die Suva richtete die gesetzlichen Leistungen aus. Ab dem 2. Juli 2001 nahm der Versicherte seine Arbeit wieder zu 100 % auf (Urk. 8/10-11).

1.3    Am 21April 2016 wurde der Suva von der von A.___ ein Rückfall vom 4März 2016 zu den Unfällen in den Jahren 1983 sowie 2001 angezeigt (Urk. 7/19 Ziff. 4 und Ziff. 6 = Urk. 8/19 Ziff. 4 und Ziff. 6). Die bildgebende Abklärung vom 26. April 2016 ergab unter anderem eine mässige mediale Gonarthrose sowie einen deutlich volumengeminderten respektive aufgebrauchten Innenmeniskus von der Pars intermedia ins Hinterhorn mit Rissbildung im Restmeniskus auf Höhe der Pars intermedia sowie eine mittelgrosse Bakerzyste (Urk. 7/35). Die Suva anerkannte einen Rückfall und erbrachte die gesetzlichen Versicherungsleistungen.

    Mit Verfügung vom 6. März 2017 sprach die Suva dem Versicherten ab dem 1. April 2017 eine Invalidenrente aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 36 % und eines versicherten Jahresverdiensts von Fr. 84'423.-- sowie eine Integritätsentschädigung von Fr. 6'960.-- basierend auf einer Integritätseinbusse von 10 % zu (Urk. 7/128). Die vom Versicherten am 9. März und am 8. Juni 2017 erhobene Einsprache (Urk. 7/134, Urk. 7/153) hiess die Suva mit Einspracheentscheid vom 4. Juli 2017 teilweise gut, indem sie ihm ab 1. April 2017, ausgehend von einem Valideneinkommen von Fr. 104'843.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 66'526.--, eine Invalidenrente aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 37 % zusprach (Urk. 7/156 = Urk. 8/27). Die dagegen vom Versicherten am 6. September 2017 erhobene Beschwerde (Urk. 7/162 = Urk. 8/29) wurde mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 30. Januar 2018 im Verfahren Nr. UV.2017.00198 gutgeheissen, der angefochtene Einspracheentscheid vom 4. Juli 2017 (Urk. 7/156 = Urk. 8/27) aufgehoben und die Sache zwecks Durchführung von ergänzenden Abklärungen und anschliessend erneutem Entscheid über den Leistungsanspruch an die Suva zurückgewiesen (Urk. 7/173 =Urk. 8/32).

1.4    In der Folge veranlasste die Suva bei der MEDAS D.___ ein interdisziplinäres Gutachten, welches am 7. August 2018 erstattet wurde (Urk. 7/198-202 = Urk. 8/40-44). Hierzu nahm der Versicherte am 2. Oktober 2018 Stellung (Urk. 7/207). Am 19. November 2018 (Urk. 7/213) beantworteten die Gutachter der MEDAS D.___ die von der Suva am 24. Oktober 2018 gestellten Ergänzungsfragen (Urk. 7/209 = Urk. 8/45). Der Versicherte nahm am 8. Januar 2019 Stellung (Urk. 7/218).

    Mit Verfügung vom 21. Juni 2019 (Urk. 7/234 = Urk. 8/54) sprach die Suva dem Versicherten eine Invalidenrente aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 36 % und eines versicherten Jahresverdienstes von Fr. 104'835.-- sowie eine Integritätsentschädigung von Fr. 13'230.-- basierend auf einer Integritätseinbusse von 15 % zu. Die dagegen vom Versicherten am 24. Juli 2019 erhobene Einsprache (Urk. 7/238 = Urk. 8/57) wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 27. Januar 2020 ab (Urk. 7/243 = Urk. 8/63 = Urk. 2).


2.    Der Versicherte erhob am 27. Februar 2020 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 27. Januar 2020 (Urk. 2) und beantragte, dieser sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, ihm eine Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 46 % auszurichten sowie eine Integritätsentschädigung von 15 % ausgehend vom Höchstbetrag des versicherten Verdienstes im Jahr 2001 zu leisten (Urk. 1 S. 2). Die Suva beantragte mit Beschwerdeantwort vom 14. April 2020 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 20. April 2020 zur Kenntnis gebracht (Urk. 9). Am 22. Mai 2020 nahm der Beschwerdeführer zur Beschwerdeantwort Stellung (Urk. 10).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.

    Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen).

    Vorliegend hat sich der Unfall vom 12. April 1983 noch vor Inkrafttreten des UVG am 1. Januar 1984 ereignet. Gemäss Art. 118 Abs. 1 UVG werden Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes (1. Januar 1984) ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach dem bisherigen Recht (KUVG) gewährt. Nach Absatz 2 dieser Bestimmung gelten jedoch für Versicherte der Suva in den in Absatz 1 erwähnten Fällen vom In-Kraft-Treten dieses Gesetzes an dessen Bestimmungen, unter anderem über die Invalidenrenten und Integritätsentschädigungen, sofern der Anspruch erst nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes entsteht (Art. 118 Abs. 2 lit. c UVG).

    Demnach beurteilt sich nachfolgend sowohl ein aus dem Unfallereignis 12. April 1983 als auch aus dem Unfallereignis vom 9. März 2001 resultierender Anspruch auf eine Invalidenrente respektive auf eine Integritätsentschädigung nach den bis am 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen.

1.2    Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).

1.3    Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).

1.4    Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3).

1.5    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid (Urk. 2) damit, dass bei der Berechnung des Invalideneinkommens anhand der Tabellenlöhne vom Kompetenzniveau 2 auszugehen sei, da der Beschwerdeführer seine erworbenen Kenntnisse unabhängig vom erlernten Beruf einsetzen könne. Entgegen seiner Ansicht sei insbesondere aufgrund der Umschulung zum Feuerungs- und Heizungstechniker und der absolvierten Weiterbildung in elektronischer Regeltechnik davon auszugehen, dass ihm das Bedienen von Maschinen und elektronischen Geräten unabhängig vom erlernten Beruf möglich sei (S. 7 lit. c). Der gewährte leidensbedingte Abzug von 5 % trage den konkreten Umständen angemessen Rechnung. Das Alter des Beschwerdeführers und die hohe Anzahl Dienstjahre im Unfallbetrieb rechtfertigten keinen weitergehenden Abzug (S. 7 lit. d f.). Da der Einspracheentscheid vom 4. Juli 2017 nach erhobener Beschwerde vom Gericht aufgehoben worden und damit nicht in Rechtskraft erwachsen sei, stelle es keinen Verstoss gegen Treu und Glauben respektive eine Schlechterstellung des Beschwerdeführers dar, dass nun der Invaliditätsgrad nicht mehr anhand der DAP-Löhne berechnet worden sei (S. 8 f. Ziff. 5).

    Hinsichtlich der Beurteilung der Integritätsentschädigung sei gestützt auf die medizinischen Abklärungen davon auszugehen, dass die Gonarthrose, und damit der Integritätsschaden von 15 %, je zur Hälfte auf die beiden Unfälle zurückzuführen sei. Ein höherer Verursachungsanteil des Unfalls vom 27. Februar 2001 sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen. Im Jahr 1983 habe der Höchstbetrag des versicherten Verdienstes bei Fr. 69'600.-- und im Jahr 2011 bei Fr. 106'800.-- gelegen. Damit sei zu Recht eine Integritätsentschädigung von Fr. 13'230.-- basierend auf einer Integritätseinbusse von total 15 % (je 7.5 % pro Unfall) zugesprochen worden (S. 10 f. lit. d).

2.2    Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk. 1) geltend, dass hinsichtlich der Berechnung der Invalidenrente die Höhe des Invalideneinkommens bestritten werde (S. 6 Ziff. 12). Der Invaliditätsgrad müsse im Minimum 37 % betragen. Der nach gerichtlicher Aufhebung des Einspracheentscheides vom 4. Juli 2017 erfolgte Wechsel der Berechnungsmethode mittels DAP-Blätter zur Berechnung mittels der statistischen Durchschnittslöhne gemäss LSE 2016, wonach ein Invaliditätsgrad von 36 % resultiert sei, stelle eine unzulässige Schlechterstellung dar und verstosse gegen den Vertrauensgrundsatz (S. 6 f. Ziff. 13). Zudem sei das Kompetenzniveau 1 anzuwenden, was gekürzt mit dem von der Beschwerdegegnerin angenommenen leidensbedingten Abzug von 5 % zu einem Invaliditätsgrad von rund 39 % führe (S. 7 ff. Ziff. 14-17). Auch der leidensbedingte Abzug von 5 % sei nicht angemessen. So seien die Kriterien des Alters und der Dauer der Betriebszugehörigkeit in ausgeprägter Weise erfüllt. Demnach sei ein Leidensabzug von mindestens 15 % zu berücksichtigen, was einen Invaliditätsgrad von rund 46 % ergebe (S. 9 Ziff. 18). Weiter habe die konkrete Berechnung der Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von 15 % zur Gänze auf Basis des im Jahr 2001 massgeblichen Höchstbetrages des versicherten Verdienstes von Fr. 106'800.-- zu erfolgen. Es sei aus versicherungsrechtlicher Sicht indessen klar, dass der zeitnähere Unfall aus dem Jahr 2001 für die Festlegung des versicherten Verdienstes massgebend sein müsse. So sei er nach dem Unfall im Jahr 1983 fast 18 Jahre lang wieder komplett beschwerdefrei und voll arbeitsfähig gewesen. Dagegen sei er nach dem Unfall im Jahr 2001 nie mehr ganz beschwerdefrei gewesen. Die Integritätsentschädigung müsse daher Fr. 16'020.-- betragen (S. 10 Ziff. 19).

2.3    In ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 6) machte die Beschwerdegegnerin geltend, dass das Fehlen einer kaufmännischen Ausbildung der Anwendung des Kompetenzniveaus 2 nicht entgegenstehe. Der Beschwerdeführer verfüge aufgrund seiner umfassenden Aus- und Weiterbildungen (Lehre als Kaminfeger, Meisterprüfung, Umschulung zum Feuerungs- und Heizungstechniker, Führungskurse und Weiterbildung in elektronischer Regeltechnik), seiner langjährigen Berufserfahrung und der Tatsache, dass er immer selbständig gearbeitet habe, über besondere Fähigkeiten, die es ihm auch ausserhalb seines angestammten Tätigkeitsgebiets ermöglichten, einen höheren Lohn als denjenigen entsprechend einer Tätigkeit in Kompetenzniveau 1 zu erzielen (S. 5 Ziff. 7.2; vgl. hierzu aber auch Urk. 10 S. 2 unten).

2.4    Strittig und zu prüfen ist die Höhe der auszurichtenden Rente sowie der der Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von 15 % zugrunde zu legende Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes.


3.

3.1    In medizinischer Hinsicht unbestritten geblieben sind die von Dr. med. E.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, und Dr. med. F.___, Facharzt für Rheumatologie, MEDAS D.___, in ihrem Gutachten vom 7. August 2018 (Urk. 7/198 = Urk. 8/40) gestellten Diagnosen sowie das formulierte Zumutbarkeitsprofil und ihre Einschätzung der Arbeitsfähigkeit. Nicht beanstandet wurde weiter die im Gutachten festgesetzte Höhe der Integritätseinbusse von 15 % (vorstehend E. 2.1-3).

3.2    Die Gutachter der MEDAS D.___ stellten in ihrem Gutachten vom 7. August 2018 (Urk. 7/198 = Urk. 8/40) folgende Diagnose infolge der Ereignisse vom 12. April 1983 und 27. Februar 2001 (S. 8 Ziff. 5.1):

- medial betonte Gonarthrose links nach:

- lateraler Tibiakopf-Fraktur am 12. April 1983

- Reposition und Osteosynthese am 19. April 1983

- Entfernung des Osteosynthesematerials am 10. Juli 1984

- Knie-Distorsion am 27. Februar 2001

- arthroskopischer Teil-Meniskektomie links medial am 5. April 2001

    Als unfallfremde Diagnosen nannten die Gutachter in der Hauptsache eine nicht sicher klassifizierbare Polyarthritis, am ehesten Typ rheumatoide Arthritis, eine Periarthropathia humeroscapularis partim ankylosans links, einen Status nach Rekonstruktion einer Rotatorenmanschettenläsion im Februar 2013 mit gutem funktionellem Resultat, ein cervikovertebrales Syndrom bei polysegmental degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule (HWS), ein chronisch rezidivierendes Lumbovertebralsyndrom bei polysegmental degenerativen Veränderungen L3-S1, einen Verdacht auf eine arterielle Hypertonie und eine Patella tri-partita links (S. 8 Ziff. 5.2).

    Die Gutachter hielten fest, dass die medial betonte Gonarthrose links mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis vom 15. [richtig wohl: 12.] April 1983 oder auf das Unfallereignis vom 27. Februar 2001 zurückzuführen sei (S. 10 Ziff. 8 Frage 1). In der bisherigen Tätigkeit als Service-Techniker von Heizungsanlagen bestehe aus orthopädischer und rheumatologischer Sicht infolge der Ereignisse vom 12. April 1983 und vom 27. Februar 2001 eine dauerhafte vollständige Arbeitsunfähigkeit (S. 9 Ziff. 7.1).

    Als Folge der Ereignisse vom 12. April 1983 und 27. Februar 2001 - aber ohne Berücksichtigung des rheumatischen Leidens - seien dem Beschwerdeführer Tätigkeiten in wechselnden Positionen, im Sitzen, Stehen und Gehen zumutbar. Nicht mehr zumutbar seien lang andauerndes Arbeiten im Stehen, regelmässiges Treppensteigen, das Besteigen von Leitern, Gerüsten und Regalen, Tätigkeiten in der Hocke und im Knien, Arbeiten in unebenem oder stark abfallendem Gelände sowie Arbeiten, die mit Sprüngen aus einer Höhe von mehr als 50 cm verbunden seien. In einem beschränkten zeitlichen oder leistungsmässigen Umfang seien dem Beschwerdeführer kurzzeitiges Stehen bis zu 60 Minuten, vereinzeltes Treppensteigen, zum Beispiel zweimal pro Halbtag, und das Heben und Tragen von Lasten bis 15 kg zumutbar. In sitzenden Tätigkeiten müsse es der Arbeitsplatz erlauben, das linke Knie in Streckstellung zu bringen (S. 11 f. Ziff. 4). Da die zeitlichen Limiten in den formulierten Einschränkungen bereits enthalten seien, sei unter Einhaltung des formulierten Zumutbarkeitsprofils eine ganztägige Arbeit zumutbar. Zusätzliche zeitliche Limiten in Form von Pausen, verlängerter Mittagszeit oder halbtägiger Arbeit seien bei Einhaltung des Zumutbarkeitsprofils nicht notwendig (S. 11 f. Ziff. 4). Der unfallbedingte Gesundheitsschaden am linken Knie beeinträchtige die körperliche Integrität dauerhaft im Umfang von 15 % (S. 12 Ziff. 5).

3.3    Dr. E.___ führte in seinem Bericht vom 19. November 2018 (Urk. 7/213) in Beantwortung der Ergänzungsfragen vom 24. Oktober 2018 (Urk. 7/209 = Urk. 8/45) zur Ursache der Gonarthrose links aus, dass im Jahr 1983 eine schwere Verletzung des linken Kniegelenkes vorgelegen habe. Während knapp 20 Jahren habe sich eine leichte Gonarthrose bei klinisch günstigem Verlauf entwickelt. Mit der Kniedistorsion am 27. Februar 2001 sei diese Arthrose im Sinne eines Vorzustandes traumatisiert worden. Wie ausgeprägt die traumatisierende Einwirkung auf den Gelenksknorpel gewesen sei, könne nicht mit Zuverlässigkeit gesagt werden. Übereinstimmend mit der Erfahrung und der Literatur habe die Teil-Resektion des medialen Meniskus am 5. April 2001 innerhalb von weiteren 15 Jahren (bis zur Röntgenabklärung im 2016) zur Entwicklung auch einer medialseitig betonten Gonarthrose geführt. Dr. E.___ führte aus, dass es medizinisch-wissenschaftlich schwierig und unzuverlässig sei, im Jahr 2018 sagen zu können oder zu müssen, ob die aktuell vorliegende Arthrose zu wieviel Prozent auf ein Ereignis im Jahr 1983 oder 2001 zurückzuführen sei (S. 3 unten f.). Der Anteil des Unfalles aus dem Jahre 1983 an der Gonarthrose sei schätzungsweise 50 %, ebenso der Anteil des Unfalles aus dem Jahre 2001 (S. 4 Ziff. 2.1-2).


4.

4.1    Strittig und zu prüfen ist nachfolgend die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Berechnung des Rentenanspruches des Beschwerdeführers. Während das dem Einkommensvergleich zugrunde gelegte Valideneinkommen von Fr. 104'843.-- unbestritten blieb, rügte der Beschwerdeführer die Berechnung des Invalideneinkommens (vorstehend E. 2.2).

4.2    Nachdem die Beschwerdegegnerin das Invalideneinkommen in der Verfügung vom 6. März 2017 (Urk. 7/128) respektive im Einspracheentscheid vom 4. Juli 2017 gestützt auf DAP-Zahlen ermittelt hatte (Urk. 7/156 = Urk. 8/27), stützte sie sich im angefochtenen Einspracheentscheid nun auf die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) ab (Urk. 2). Dieses Vorgehen führte in der Konsequenz zu einer Reduktion des im Einspracheentscheid vom 4. Juli 2017 (Urk. 7/156 = Urk. 8/27) festgestellten Invaliditätsgrades von 37 % auf 36 %. Ob darin nun ein unzulässiger Verstoss gegen das Vertrauensprinzip vorliegt, wie der Beschwerdeführer geltend machte (vorstehend E. 2.2), indem durch die zur Anwendung gebrachten Tabellenlöhne eine faktische Schlechterstellung erfolgte, braucht nur geprüft zu werden, falls die nachfolgende Berechnung mittels der Tabellenlöhne eine solche Schlechterstellung bestätigen würde.

4.3    Gemäss dem Gutachten der MEDAS D.___ vom 7. August 2018 (vorstehend E. 3.2) ist dem Beschwerdeführer aufgrund der medial betonten Gonarthrose links seine bisherige Tätigkeit als Service-Techniker von Heizungsanlagen nicht mehr möglich. Unter Berücksichtigung des formulierten Zumutbarkeitsprofils ist er jedoch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zeitlich uneingeschränkt arbeitsfähig.

    Festzuhalten ist, dass, wenn die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität - wie hier - nicht auf einen angestammten Beruf zurückgreifen kann, sich die Anwendung von LSE-Kompetenzniveau 2 nach der bundesgerichtlichen Praxis nur dann rechtfertigt, wenn sie über besondere Fertigkeiten und Kenntnisse verfügt (Urteile des Bundesgerichts 8C_732/2018 vom 26.03.2019 E. 8.2.1, 8C_227/2018 vom 14. Juni 2018 E. 4.2.2 und 8C_457/2017 vom 11. Oktober 2017 E. 6.3, je mit Hinweisen).

4.4    Am 29. August 2016 führte der Beschwerdeführer gegenüber dem zuständigen Aussendienstmitarbeiter der Beschwerdegegnerin aus, dass er gelernter Kaminfeger mit Abschluss mit Fähigkeitszeugnis sei. Seit 1988 habe er im jetzigen Betrieb als Servicefachmann im Bereich Ölfeuerungen gearbeitet. Er mache Servicearbeiten an Ölheizungen und sei in der Regel alleine mit einem Serviceauto unterwegs. Es sei eine ausschliesslich handwerkliche Tätigkeit. Die Einsätze seien vor allem bei Störungen. Er habe meistens handwerkliche Sachen an Brennern, Pumpen oder Steuerungen zu machen. Die Örtlichkeiten seien oft eng, man müsse häufig über Treppen in den Keller gehen und auch teilweise Leitern besteigen. Vor allem müsse er sehr viel kniend arbeiten, bis zu sechs Stunden am Tag. Zwischendurch könne er sich aber auch aufrichten oder in die Hocke gehen (Urk. 7/80 S. 2 Mitte). Diese Angaben des Beschwerdeführers wurden sodann durch den Arbeitgeber am 9. November 2016 bestätigt (Urk. 7/97 S. 1 Mitte).

4.5    Die Beschwerdegegnerin begründete die Anwendbarkeit des Kompetenzniveaus 2 unter Hinweis auf die umfassenden Aus- und Weiterbildungen des Beschwerdeführers, namentlich seine Lehre als Kaminfeger, die Meisterprüfung, die Umschulung zum Feuerungs- und Heizungstechniker, die Führungskurse und Weiterbildung in elektronischer Regeltechnik, seine langjährige Berufserfahrung und die Tatsache, dass er immer selbständig gearbeitet habe (vorstehend E. 2.1 und E. 2.3).

    Soweit die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer aus den vorstehend dargelegten beruflichen Tätigkeiten (vorstehend E. 4.4), bei welchen es sich sowohl bei der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Servicetechniker als auch bei jener als Kaminfeger um rein handwerkliche Tätigkeiten in einem spezifischen Fachbereich gehandelt hat, besondere Fertigkeiten und Kenntnisse herleiten will, welche eine Anwendbarkeit des Kompetenzniveaus 2 rechtfertigen würden, kann ihr nicht gefolgt werden. Die Weiterbildung zur Meisterprüfung erfolgte vor Jahrzehnten im Beruf als Kaminfeger, und bei den von der Beschwerdegegnerin, wohl gestützt auf die Angaben im Gutachten von Dr. E.___ aufgeführten Führungskursen (Urk. 8/43 S. 3 Ziff. 3.2.3), handelt es sich, wie der Beschwerdeführer anlässlich seiner Einsprache vom 24. Juli 2019 erklärte, um ein Missverständnis, da es sich um Feuerungskurse im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Feuerungs- und Heizungstechniker gehandelt habe (Urk. 8/57 S. 4 Ziff. 5; vgl. auch Urk. 10).

    Dem Beschwerdeführer ist insgesamt beizupflichten, dass seine Aus- und Weiterbildungen spezifisch auf die im Betrieb konkret ausgeübte Tätigkeit ausgerichtet gewesen sind und nicht anzunehmen ist, dass er im Allgemeinen Maschinen und elektronische Geräte bedienen könnte. Weiter brachte er verschiedentlich vor, keine Erfahrung mit Büro- oder administrativen Tätigkeiten zu haben (Urk. 1 S. 7 f. Ziff. 15-16). Dass er demnach über besondere Fertigkeiten verfügt, die ihm auch in einer anderen als den angestammten Tätigkeiten von entscheidendem Nutzen sein könnten, ist zu verneinen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass er vorwiegend selbständig gearbeitet hat.

    Abgesehen davon setzte die Beschwerdegegnerin selbst im Rahmen ihrer ursprünglich beabsichtigten Anwendung der DAP-Löhne bei den ausgewählten fünf DAP-Profilen keinerlei Fertigkeiten oder besondere Kenntnisse voraus (Urk. 7/119).

4.6    Das Abstellen auf das Kompetenzniveau 2 ist daher bei der Ermittlung des Invalideneinkommens nicht angezeigt. Vielmehr ist vom Durchschnittslohn für Männer für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art gemäss dem Kompetenzniveau 1 auszugehen, welcher gemäss LSE einem monatlichen Einkommen von Fr. 5‘340.-- entspricht (LSE 2016, Tabelle TA1, Total Männer, Kompetenzniveau 1). Nach Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden pro Woche (Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche, Total; vgl. www.bfs.admin.ch, Statistiken, Arbeit und Erwerb) sowie der Nominallohnentwicklung im Jahr 2017 von 0.4 % (vgl. Nominallohnindex, Männer, 2011-2018, Tabelle T1.1.10, Total) ergibt sich per 2017 ein Jahreseinkommen von rund Fr. 67'071.-- (Fr. 5‘340.-- : 40 x 41.7 x 12 x 1.004).

4.7    Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten (BGE 126 V 75 E. 5b/aa). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/bb-cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (Urteil 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1 mit Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1).

    Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2 und 8C_808/2013 vom 14. Februar 2014 E. 7.1.1 mit Hinweisen).

4.8    Während die Beschwerdegegnerin einen leidensbedingten Abzug vom Tabellenlohn von 5 % als angemessen erachtete, machte der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die ausgeprägt erfüllten Kriterien des Alters sowie der Dauer der Betriebszugehörigkeit einen leidensbedingten Abzug von 15 % geltend (vorstehend E. 2.1-2). Vor dem Hintergrund dass, wie ausgeführt (vorstehend E. 4.6), das Kompetenzniveau 1 zur Anwendung gelangt und sich im Bereich der Hilfsarbeiten auf dem hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) ein fortgeschrittenes Alter nicht zwingend lohnsenkend auswirken muss, indem Hilfsarbeiten auf dem massgebenden ausgeglichenen Stellenmarkt altersunabhängig nachgefragt werden (Urteile des Bundesgerichts 8C_403/2017 vom 25. August 2017 E. 4.4.1 und 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.4.3), besteht vorliegend kein Raum für einen höheren Abzug aus diesem Grund. Dass das Alter die Stellensuche faktisch negativ beeinflussen kann, muss als invaliditätsfremder Faktor unberücksichtigt bleiben (Urteil des Bundesgerichts 8C_312/2017 vom 22. November 2017 E. 3.3.2 unter Hinweis auf 8C_808/2013 vom 14. Februar 2014 E. 7.3).

    Gleiches gilt es hinsichtlich des Kriteriums der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu sagen. So nimmt die Bedeutung der Dienstjahre im privaten Sektor ab, je niedriger das Anforderungsprofil ist. Im Rahmen der noch möglichen Hilfsarbeitertätigkeiten kommt der langen Betriebszugehörigkeit praxisgemäss keine relevante Bedeutung zu (Urteil des Bundesgerichts 9C_874/2014 vom 2. September 2015 E. 3.3.2). Der von der Beschwerdegegnerin gewährte leidensbedingte Abzug von 5 % ist demnach nicht zu beanstanden und trägt den konkreten Umständen genügend Rechnung.

4.9    Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 104‘843.-- mit dem Invalideneinkommen von rund Fr. 63‘717.-- (Fr. 67‘071.-- x 0.95) ergibt einen Invaliditätsgrad von rund 39 % statt dem von der Beschwerdegegnerin berechneten von 36 %. Unter diesen Voraussetzungen liegt bei der Anwendung der LSE-Tabellen anstelle der DAP-Löhne, welche zu einem Invaliditätsgrad von 37 % führten (vgl. Urk. 7/156 = Urk. 8/27), keine Schlechterstellung des Beschwerdeführers vor, weshalb sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen.


5. 

5.1    Die von der Beschwerdegegnerin zugesprochene Integritätsentschädigung von Fr. 13'230.-- basierte auf der im Gutachten der MEDAS D.___ vom 7. August 2018 (vorstehend E. 3.2) festgesetzten Integritätseinbusse von total 15 %. Gestützt auf die ergänzende Stellungnahme von Dr. E.___ vom 19. November 2018 (vorstehend E. 3.3) ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass die Gonarthrose, und damit der Integritätsschaden von 15 %, je zur Hälfte auf die beiden Unfälle im Jahr 1983 und 2001 zurückzuführen sei. Entsprechend berechnete sie die Höhe der auszurichtenden Integritätsentschädigung je hälftig zu 7.5 % basierend auf dem Höchstbetrag des im Jahr 1983 versicherten Verdienstes von Fr. 69'600.-- und zu 7.5 % basierend auf dem Höchstbetrag des im Jahr 2001 versicherten Verdienstes von Fr. 106'800.-- (vorstehend E. 2.1).

    Dagegen machte der Beschwerdeführer geltend, dass die gesamte Berechnung der Integritätsentschädigung auf Basis des im Jahr 2001 massgeblichen Höchstbetrages des versicherten Verdienstes von Fr. 106‘800.-- zu erfolgen habe (vorstehend E. 2.2).

5.2    Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).    

5.3    In Anbetracht der genannten gesetzlichen Formulierung von Art. 25 Abs. 1 UVG, wonach für die Berechnung der Integritätsentschädigung der am Unfalltag geltende Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes massgebend ist, kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, soweit er bei der Berechnung ausschliesslich auf das zeitnähere Unfallereignis aus dem Jahr 2001 und den zu diesem Zeitpunkt massgeblichen Höchstbetrag des versicherten Verdienstes abstellen will (vorstehend E. 2.2).

    Vor allem auch in Anbetracht dessen, dass bereits im Operationsbericht des C.___ vom 5. April 2001 nebst einer chondralen Läsion am medialen Femurcondylus und einem minimsten Meniskusriss am medialen Meniskus links eine beginnende Gonarthrose bei Status nach Tibiakopftrümmerfraktur links 1983 diagnostiziert wurde (Urk. 7/31 S. 1), darf das Unfallereignis aus dem Jahr 1983 nicht als Ursache ausser Acht bleiben, auch wenn der Beschwerdeführer gemäss seinen Aussagen erst seit dem Unfallereignis im Jahr 2001 nie mehr beschwerdefrei gewesen sei.

    Dr. E.___ hielt in nachvollziehbarer Weise fest, dass es sich als unmöglich erweise, festzustellen, welchem Ereignis eine gewichtigere Ursache der Gonarthrose zuzusprechen sei (vorstehend E. 3.3). Dies gestand auch der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 8. Januar 2019 (Urk. 7/218) ein.

    Da demnach keinem der Unfälle mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ein höherer Ursachenanteil zugesprochen werden kann, erweist sich die Regelung, wonach jedes Unfallereignis zu 50 % als Ursache angesehen wird, als nachvollziehbare Konsequenz daraus, zumal auch aus der medizinischen Aktenlage nichts Gegenteiliges hervorgeht. Die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Berechnung der Integritätsentschädigung mittels hälftiger Berücksichtigung des im Jahr 1983 und des im Jahr 2001 massgeblichen Höchstbetrages des versicherten Verdienstes erweist sich folglich als korrekt.


6.    Zusammenfassend ist demnach die Beschwerde dahingehend gutzuheissen, als festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer ab 1. April 2017 bei einem Invaliditätsgrad von 39 % Anspruch auf eine Invalidenrente hat. Die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Berechnung der Integritätsentschädigung erweist sich als rechtens, weshalb in diesem Punkt die Beschwerde abzuweisen ist.

7.

7.1    Das Verfahren ist kostenlos.

7.2    Bei diesem Ausgang des Verfahrens steht dem Beschwerdeführer eine um einen Drittel reduzierte Prozessentschädigung zu, die beim massgebenden praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 1‘900.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bemessen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen ist.



Das Gericht erkennt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 27Januar 2020 insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer ab 1. April 2017 bei einem Invaliditätsgrad von 39 % Anspruch auf eine Invalidenrente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1’900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Peter Bolzli

- Suva unter Beilage einer Kopie von Urk. 10

- Bundesamt für Gesundheit

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannSchucan