Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2020.00044
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Reiber
Urteil vom 16. September 2020
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG
Direktion Bern, Y.___
Monbijoustrasse 68, Postfach, 3001 Bern
gegen
Suva
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1974, ist seit dem 31. März 2002 als Product Hub Member bei der Z.___ angestellt und dadurch bei der Suva obligatorisch gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert (Urk. 8/1). Laut Bagatellunfall-Meldung vom 23. Juli 2018 war sie am 19. Januar 2018 beim Schlittschuhlaufen auf dem Eisfeld gestürzt, zuerst auf das linke Knie, wobei es ihr den linken Arm auf dem Eis nach vorne gezogen habe (Urk. 8/1). Am 16. August 2018 begab sie sich deswegen erstmals in ärztliche Behandlung (Urk. 8/11).
Die Suva erbrachte zunächst die gesetzlichen Leistungen (vgl. Urk. 8/19/1). Nachdem sie bei med. pract. A.___, Facharzt für Chirurgie, eine kreisärztliche Stellungnahme vom 22. Mai 2019 eingeholt hatte (Urk. 8/18), teilte sie der Versicherten mit Schreiben vom 29. Mai 2019 mit, dass sie ihre Leistungen per 31. März 2018 einstelle, wobei auf eine Rückforderung der bisher erbrachten Leistungen verzichtet werde (Urk. 8/19). Nach Eingang einer Stellungnahme des behandelnden Arztes, Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 3. Juni 2019 (Urk. 8/24/2 f.), holte die Suva eine weitere kreisärztliche Beurteilung bei med. pract. A.___ vom 5. Juni 2019 ein (Urk. 8/27). Am 11. Juni 2019 verfügte die Suva sodann im angekündigten Sinne (Urk. 8/32). Dagegen erhob die Versicherte am 4. Juli 2019 unter Beilage einer Stellungnahme von Dr. B.___ Einsprache (Urk. 8/39/1-3 und 8 ff.), nachdem dieser sie am Tag zuvor aufgrund persistierender Schmerzen an der linken Schulter operiert hatte (Urk. 8/44). Die Suva holte daraufhin eine ergänzende Stellungnahme des Kreisarztes vom 27. August 2019 ein (Urk. 8/42). Mit Entscheid vom 30. Januar 2020 wies sie die Einsprache ab (Urk. 8/48 = Urk. 2).
2. Dagegen erhob die Versicherte am 2. März 2020 Beschwerde und beantragte, es sei der Einsprache-Entscheid vom 30. Januar 2020 aufzuheben und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen aus der Unfallversicherung auch nach dem 31. März 2018 weiterhin zu erbringen. Eventualiter seien weitere Abklärungen vorzunehmen (Urk. 2 S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 19. März 2020 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7 S. 2), was der Beschwerdeführerin am 23. März 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
1.2 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 26. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/aa). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.1 mit Hinweisen).
Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der Status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.2).
1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
1.4 Da die Beschwerdeführerin ihre Beschwerden wenigstens sinngemäss auf das Ereignis vom 19. Januar 2018 zurückführt, kommt vorliegend das seit 1. Januar 2017 geltende Recht zur Anwendung (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen vom 25. September 2015 zur Änderung des UVG).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Einsprache-Entscheid, es sei auf die Beurteilungen durch den Kreisarzt med. pract. A.___ abzustellen, wonach die beschriebene Partialruptur der Supraspinatussehne bei vorbestehender Impingement-Konstellation mit einem nach unten gebogenen Acromion die typische Folge eines degenerativen Verlaufs sei. Zudem sei der Unfallmechanismus, wie er von der Beschwerdeführerin angegeben worden sei (zuerst auf das linke Knie gestürzt, es habe ihr dabei den linken Arm nach vorne gezogen) nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit geeignet, eine Rotatorenmanschettenruptur auszulösen. Der von der Beschwerdeführerin angegebene Unfallmechanismus stehe im Widerspruch zur Angabe von Dr. B.___, wonach es anlässlich des Unfalles zu einem axialen Distorsionstrauma gekommen sei. Auch ein axiales Distorsionstrauma sei jedoch nicht geeignet, eine Supraspinatussehnenruptur hervorzurufen (Urk. 2 S. 3). Es handle sich vorliegend um eine vorübergehende Verschlimmerung bei Vorzustand. Die gegenteilige Beurteilung von Dr. B.___ basiere grösstenteils auf der Publikation «Degenerative oder traumatische Läsionen der Rotatorenmanschette». Auf diese könne jedoch gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht abgestellt werden. Der Status quo sine sei per Ende März 2018, spätestens jedoch im März 2019, als sich die Beschwerdeführerin erneut in ärztliche Behandlung begeben habe, erreicht worden, sodass kein Anspruch mehr auf weitere Leistungen bestehe (Urk. 2 S. 4).
2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, betreffend den Unfallhergang sei auf ihre Angaben in der Unfallmeldung abzustellen, wonach sie auf dem Eisfeld beim Schlittschuhlaufen gestürzt sei, zuerst auf das linke Knie, wobei es ihr den linken Arm nach vorne gezogen habe auf dem Eis (Urk. 1 S. 3). Die Beschwerdegegnerin habe den Unfallhergang – obwohl er aus der Schadenmeldung offenbar nicht klar genug hervorgegangen sei – nicht weiter abgeklärt und ihr keinen Fragebogen zum genauen Unfallhergang zugestellt. Gemäss Dr. B.___ handle es sich bei ihrer Verletzung um eine traumatische Ruptur der Rotatorenmanschette (Urk. 1 S. 4). Es sei auf dessen Beurteilungen vom 3. und 11. Juni 2019 sowie auf seinen Operationsbericht vom 4. Juli 2019 abzustellen. Sofern diesen nicht gefolgt werden könne, sei ein gerichtliches Sachverständigengutachten zur Frage der natürlichen Kausalität einzuholen, soweit die Angelegenheit nicht an die Beschwerdegegnerin zur Vornahme weiterer Abklärungen zurückgewiesen werden müsse (Urk. 1 S. 5).
2.3 In ihrer Beschwerdeantwort brachte die Beschwerdegegnerin vor, es sei der Beschwerdeführerin zuzustimmen, dass betreffend den Unfallhergang die Angaben aus der Schadenmeldung massgebend seien. Auch der Kreisarzt habe in seinen Beurteilungen darauf abgestellt. Im Einsprache-Entscheid sei lediglich dargelegt worden, dass der in den abweichenden Beurteilungen von Dr. B.___ beschriebene Unfallhergang eines axialen Distorsionstraumas (also eines Verdrehens des Armes) weder den Angaben der Beschwerdeführerin in der Schadenmeldung noch denjenigen anlässlich der medizinischen Erstbehandlung bei med. pract. C.___ entspreche (Urk. 7 S. 2).
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin begab sich erstmals am 16. August 2018 zu med. pract. C.___ in ärztliche Behandlung. Dieser hielt den Status nach Kontusion der linken Schulter fest. Dazu notierte er, die Beschwerdeführerin sei gemäss ihren Angaben beim Eislaufen im Januar 2018 auf die linke Schulter gestürzt. Seither verspüre sie dort immer wieder Schmerzen (Urk. 8/11).
3.2 Am 4. Oktober 2018 wurde die linke Schulter der Beschwerdeführerin durch Dr. med. D.___, Facharzt für Radiologie, mittels MRI untersucht. Dabei konnte eine gelenkseitige Partialruptur der Supraspinatussehne im vorderen Ansatzbereich, unterliegend mit Geröll- und Ganglionzysten, festgestellt werden. Zudem erkannte er eine vorbestehende Impingement-Konstellation bei mässiger, teils auch aktivierter (differentialdiagnostisch: traumatisierter) AC-Gelenksarthrose mit Begleitbursitis subakromialis/subdeltoidea und einem nach unten gebogenen Acromion. Ferner hielt er als Differentialdiagnose eine SLAP-Läsion fest (Urk. 8/13).
3.3 Am 26. März 2019 berichtete Dr. B.___ über eine anterodistale Supraspinatussehnenruptur mit Instabilität der langen Bizepssehne links. Da sich die Situation klinisch nicht verändert habe, habe sich die Beschwerdeführerin für einen operativen Eingriff entschieden. Es sei eine Schulterarthroskopie mit Rotatorenmanschettenrekonstruktion, Akromioplastik und subpectoraler Bizepstenodese geplant (Urk. 8/9).
3.4 Auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin erklärte der Kreisarzt med. pract. A.___ am 22. Mai 2019, der Schaden an der linken Schulter sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall zurückzuführen. Es handle sich um degenerative Veränderungen bei einer Impingement-Konstellation. Es habe keine Arbeitsniederlegung und auch kein zeitnaher Arztbesuch stattgefunden. Es handle sich um eine vorübergehende Verschlimmerung bei Vorzustand. Solche Verletzungen seien nach allgemeiner Lehrauffassung acht Wochen nach dem Unfallereignis als ausgeheilt zu betrachten. Der Status quo sine sei dann erreicht. Im vorliegenden Fall sei dies per Ende März 2018 der Fall gewesen (Urk. 8/18/1 f.).
3.5 Nachdem die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin darüber informiert hatte, dass sie die Kostenübernahme für die geplante Rotatorenmanschettenrekonstruktion ablehne, wandte sich der behandelnde Dr. B.___ mit Schreiben vom 3. Juni 2019 an die Beschwerdegegnerin. Er führte aus, die Beschwerdeführerin sei bis zu ihrem Sturz am 19. Januar 2018, bei dem es zu einem axialen Distorsionstrauma des linken Armes gekommen sei, beschwerdefrei und voll arbeitsfähig gewesen. Nach sofort aufgetretenen Beschwerden seien seither rotationsabhängige Schmerzen verblieben, insbesondere auch über Kopf, typisch für eine Rotatorenmanschettenruptur. Diese zeige sich denn auch im MRI vom 4. Oktober 2019 klar in der Form einer anterodistalen Supraspinatussehnenruptur, die sich bis in das laterale Pulley erstrecke. Dies sei eine typische Lokalisation für traumatische Rupturen der Rotatorenmanschette. Zeichen einer vorbestehenden Ruptur fänden sich keine, insbesondere keine Sehnentraktion, keine Muskelartrophie und keine fettige Infiltration (Urk. 8/24/2). Es würden sich zwar kleine Zysten im Tuberculum majus-Bereich zeigen, diese seien jedoch nicht prädiktiv für eine vorbestehende chronische Rotatorenmanschetten-Läsion. Dabei wies er auf den Übersichtsartikel «Degenerative oder traumatische Läsionen der Rotatorenmanschette» hin (Urk. 8/24/2 f.). Zusammenfassend führte er aus, es fänden sich auch anamnestisch keine klinischen oder radiologischen Zeichen für eine vorbestehende degenerative Rotatorenmanschettenruptur. Daher bitte er um Revision der Beurteilung durch die Beschwerdegegnerin (Urk. 8/24/3).
3.6 Die Beschwerdegegnerin legte daraufhin die medizinischen Unterlagen dem Kreisarzt med. pract. A.___ vor. Dieser hielt in seiner Beurteilung vom 5. Juni 2019 fest, die Beschwerdeführerin zeige eine typische Impingement-Konstellation und eine mässige degenerative Veränderung am AC-Gelenk. Die beschriebene Partialruptur der Supraspinatussehne im vorderen Ansatzbereich sei bei vorbestehender Impingement-Konstellation mit einem nach unten gebogenen Acromion («Downsloping») die typische Folge eines degenerativen Verlaufes und nicht - wie von Dr. B.___ beschrieben - eines Traumas. Bei einem Impingement, also bei Vorliegen eines relativ engen Schulterkanals, sei insbesondere die Supraspinatussehne der Rotatorenmanschette einem überproportional hohen Verschleiss ausgesetzt (Reiben). Eine – wie hier – degenerativ verursachte Ruptur sei daher die Folge eines natürlichen Geschehens. In der zitierten Literatur werde darauf hingewiesen, dass die Rotatorenmanschette im Laufe des Lebens einer hohen und anhaltenden Belastung ausgesetzt sei und einer fortschreitenden Degeneration unterliege. Ferner verweise die Literatur auf Untersuchungen, nach denen Patienten mit Schulterbeschwerden zwischen dem 40. und 56. Lebensjahr in 25 % der Fälle Rotatorenmanschettenverletzungen gehabt hätten. Die Degeneration der Rotatorenmanschette beginne ab dem dritten Lebensjahrzehnt. Die Beschwerdeführerin habe Jahrgang 1974. Die Geröllzysten würden ebenfalls darauf hindeuten, dass das gesamte Schultergelenk bereits seit längerer Zeit überwiegend wahrscheinlich degenerativ verändert sei. Solche Geröllzysten (Kortikalschäden bei fehlendem Knorpel) seien radiologische Zeichen einer fortgeschrittenen Arthrose, was ebenfalls auf einen degenerativen Vorschaden der Schulter hinweise. Die Argumentation von Dr. B.___ sei vor diesem Hintergrund als klassische «post hoc ergo propter hoc»-Argumentation zu werten (Urk. 8/27/2). Daneben sei der Unfallmechanismus, wie er von der Beschwerdeführerin angegeben werde (zuerst auf das linke Knie gestürzt, es habe ihr dabei den linken Arm nach vorne gezogen), nicht geeignet, eine Rotatorenmanschettenruptur auszulösen. Eine passive Traktion des Armes nach einem Sturz auf eine ebene Eisfläche zu erleiden, sei nicht überwiegend wahrscheinlich möglich. Ein mögliches Beispiel dafür sei das ungeplante Auffangen eines schweren, fallenden oder stürzenden Gegenstandes oder der Einzug des Armes in eine laufende Maschine. Der von der Beschwerdeführerin angegebene Unfallmechanismus stehe im Widerspruch zur Angabe von Dr. B.___, welcher schreibe, es sei anlässlich des Unfalles zu einem axialen Distorsionstrauma (respektive Stauchungstrauma) gekommen. Auch ein axiales Distorsionstrauma sei jedoch gemäss der Literatur nicht geeignet, eine Supraspinatussehnenruptur hervorzurufen. Des Weiteren würden sich im Dossier keine Nachweise über einen zeitnah zum Unfall gelegenen Arztbesuch respektive über eine dokumentierte Arbeitsniederlegung finden. Versicherte, welche eine Rotatorenmanschettenruptur erlitten hätten, würden einen massiven initialen Schmerz und eine lange persistierende «Pseudoparalyse» (bei Ruptur der Sehne) beklagen. Nach einem frischen Riss würden sich die Schulterschmerzen in der Folgezeit mehr oder weniger vollständig zurückbilden. Im Vordergrund stehe dann die Kraftlosigkeit bei bestimmten selbständigen Armbewegungen. Hier sei der wesentliche Unterschied zum degenerativen Vorschaden zu sehen. Typisch für eine degenerative Rotatorenmanschettenruptur seien daher stets zunehmende, sich im Intervall verstärkende Schmerzen. Genau diese lägen bei der Beschwerdeführerin vor. Das diagnostisch entscheidende MRI sei neun Monate nach dem Unfallereignis durchgeführt worden. Bei einer persistierenden Pseudoparalyse sei ein solch abwartendes Vorgehen nicht überwiegend wahrscheinlich (Urk. 8/27/3).
3.7 Am 11. Juni 2019 reichte Dr. B.___ der Beschwerdegegnerin eine Stellungnahme zur kreisärztlichen Beurteilung von med. pract. A.___ ein, wobei er erklärte, seine Ausführungen würden grösstenteils auf dem Artikel im Swiss Medical Forum «Degenerative oder traumatische Läsionen der Rotatorenmanschette» von Alexandre Lädermann et. al basieren. Zur Acromionform hielt Dr. B.___ fest, ein abfallender Acromionverlauf in der coronaren und sagittalen Ebene sei aufgrund der aktuellen Datenlage nicht eindeutig mit Läsionen der Rotatorenmanschette assoziiert. Zudem sei eine solche Läsion vor allem extraartikulär zu suchen, dies zeige sich bei der Beschwerdeführerin in keiner Weise (Urk. 8/37/1). Die Ausführungen in der kreisärztlichen Beurteilung zur Pathogenese der Degeneration der Rotatorenmanschette bezeichnete Dr. B.___ als korrekt (Urk. 8/37/1 f.). Sodann machte er geltend, dass die zitierten Literaturstellen zum Alter der Beschwerdeführerin überholt seien. In dem von ihm selber zitierten Artikel werde eine Prävalenz von transmuralen Rotatorenmanschettenrupturen bei asymptomatischen Schultern im Alter zwischen 40 und 50 Jahren von 0 % angegeben. In einer anderen Studie seien die transmuralen Rotatorenmanschettenrupturen in beinahe 80 % der Fälle mit einem Trauma assoziiert worden. Darüber hinaus seien die Zysten im Tuberculum majus keine Geröllzysten. Es handle sich um zystische Veränderungen, welche laut Literatur unspezifisch seien, einen niedrigen Vorhersagewert bezüglich des Vorliegens einer Rotatorenmanschetenruptur hätten und kein zuverlässiges Kriterium für das Vorliegen einer chronischen oder degenerativen Schädigung der Rotatorenmanschette darstellen würden. Geröllzysten, welche im Rahmen einer Arthrose auftreten würden, seien eine absolut andere Entität. Sie würden als Überbrückungsphänomen in überbelasteten Gelenksabschnitten entstehen und befänden sich an völlig anderen Lokalisationen des Schultergelenks im Falle einer Omarthrose. Die Beschwerdeführerin habe ein absolut arthrosefreies Glenohumeral-Gelenk. Somit sei die Folgerung, dass die Zysten als Zeichen eines degenerativen Vorschadens der Schulter zu werten seien, nicht korrekt. Das Fehlen einer Anamnese sei im Übrigen ein weiteres Indiz dafür, dass die Rotatorenmanschette vor dem Ereignis intakt gewesen sei (Urk. 8/37/2). Sie habe in diesem Fall den Willen gezeigt, auf eine Spontanheilung der Problematik zu hoffen, weshalb sie nicht sofort nach dem Ereignis einen Arzt aufgsucht habe. Weiter erklärte Dr. B.___, die in der kreisärztlichen Beurteilung zitierten Literaturstellen zum Unfallmechanismus seien mittlerweile überholt. Eine axiale Stauchung des Oberarmkopfes beim Aufprall auf die Hand oder den Ellbogen sei anerkannt als auslösender Traumamechanismus für eine Rotatorenmanschettenruptur. Genau dies sei bei der Beschwerdeführerin vorhanden gewesen. Betreffend die Pseudoparalyse entgegnete Dr. B.___ dem Kreisarzt, es sei nicht korrekt, den Umkehrschluss zu ziehen, dass das Fehlen einer Pseudoparalyse als sicherer Beweis zu werten sei, dass keine relevante Schädigung der Rotatorenmanschette eingetreten sei. Der Schmerzverlauf bei der Beschwerdeführerin, wonach sie sofort starke Schmerzen verspürt habe, welche sich dann im Verlaufe einiger Tage wieder etwas beruhigt hätten, könne ebenfalls typisch für eine traumatische Rotatorenmanschettenruptur sein (Urk. 8/37/3). In der kreisärztlichen Beurteilung würden mehrere Faktoren ignoriert. Dies sei beispielsweise die Lokalisation der Ruptur. Rupturen im vorderen Bereich der Supraspinatussehne seien in einem hohen Masse mit einem Trauma assoziiert. Rein degenerative Rupturen würden im zentralen oder posterioren Bereich der Rotatorenmanschette vorliegen. Ferner müsste bei einer degenerativen Schädigung eine fettige Infiltration vorliegen, was bei der Beschwerdeführerin nicht der Fall sei. Schliesslich sei eine Ruptur des Bizeps-Pulleys – wie sie bei der Beschwerdeführerin höchstwahrscheinlich vorliege – in einem hohen Prozentsatz mit einem Trauma assoziiert (Urk. 8/37/3 f.). Nach dem Gesagten würden sich keine überzeugenden Fakten für das Vorliegen einer relevanten vorbestehenden Rotatorenmanschetten-Ruptur respektive fast ausschliesslich Fakten für eine traumatische Genese des vorliegenden Schadens an der Rotatorenmanschette finden (Urk. 8/37/4).
3.8 Dem Operationsbericht vom 3. Juli 2019 lässt sich entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin gleichentags durch Dr. B.___ an der linken Schulter operieren liess. Dabei stellte dieser eine Supraspinatussehnenruptur mit einer Ruptur des lateralen Pulleys links fest und statuierte einen regelrechten Operationsverlauf (Urk. 8/44/1 f.).
3.9 Die Beschwerdegegnerin legte den vorgenannten Bericht von Dr. B.___ dem Kreisarzt vor, welcher am 27. August 2019 ergänzte, dieser ändere nichts an seiner vorgenommenen Beurteilung. Der von Dr. B.___ zitierte Artikel im Swiss Medical Forum gebe lediglich die Meinungen einiger Experten bezüglich einiger Einzelfalldarstellungen wieder. Im Grad der medizinischen Evidenz seien sogenannte Expertenmeinungen auf der zweituntersten Stufe angesiedelt. Die Ausführungen zur Acromionform seien eine Behauptung von Dr. B.___, welche dieser im Gegensatz zu ihm nicht durch entsprechende Literatur untermauere. Betreffend das Alter der Beschwerdeführerin verweise er auf die angegebenen Studien. Dass diese überholt seien, sei wiederum eine Behauptung von Dr. B.___, welche dieser nicht mit besseren oder aktuelleren Studien belege. Des Weiteren bleibe er bei der Ansicht, dass es sich bei den im MRI aufgefundenen Zysten um Geröllzysten im Zusammenhang mit einer allfälligen Omarthrose handle (Urk. 8/42/1). Ferner sei es medizinisch nicht nachvollziehbar, dass eine Versicherte auf eine «Spontanheilung» bei einer Rotatorenmanschettenruptur hoffe. Jede Sehnenruptur stelle ein dermassen massives Schmerzereignis dar, dass sofort die Arbeit niedergelegt und innerhalb weniger Stunden ein Arzt aufgesucht werde (Urk. 8/42/1 f.). Dr. B.___ begründe auch nicht weiter, weshalb die angegebene Literatur zum Unfallereignis beziehungsweise zum Unfallmechanismus überholt sei. Sie sei wissenschaftlich nach wie vor allgemein gültig. Weiter sei es selbstverständlich korrekt, den Umkehrschluss zu ziehen, dass das Fehlen einer Pseudoparalyse als Hinweis auf das Fehlen einer relevanten Schädigung zu werten sei. Wenn eine Sehne zerreisse, trete sofort aufgrund der fehlenden Sehne als Kraftüberträger zwischen Muskulatur und Knochen ein Funktionsausfall auf. Bei einer Totalruptur einer Sehne im Sehnenverbund (Rotatorenmanschette) sei dies eine sogenannte Pseudoparalyse. Alles andere sei biomechanisch und medizinisch nicht überwiegend wahrscheinlich nachvollziehbar. Schliesslich vermöge die Schlussfolgerung von Dr. B.___, dass zuerst operiert werden müsse, um zu sehen, ob ein Schaden vorliege, wissenschaftlich nicht zu überzeugen (Urk. 8/42/2). Die Ausführungen von Dr. B.___ würden keine neuen medizinischen Erkenntnisse liefern (Urk. 8/42/3).
3.10 Am 23. Oktober 2019 berichtete Dr. B.___ über den Heilungsverlauf. Dabei stellte er den Status nach arthroskopischer Rotatorenmanschetten-Rekonstruktion links mit Bizepstenodese am 3. Juli 2019 fest. Er fügte an, die Beschwerdeführerin habe immer noch Schmerzen beim Draufliegen sowie Mühe mit der Überkopfbewegung. Es zeige sich eine etwas verstärkte Kapselreaktion bei ansonsten regelrechtem Verlauf. Die Physiotherapie bestehe aus einer Mobilisation und Zentrierung sowie einer sukzessiven Kräftigung in Form einer medizinischen Trainingstherapie (Urk. 8/45/1). Per 23. September 2019 bestehe wieder eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für den Bodendienst als Flight-Attendant mit zeitlich voller Anwesenheit, dies voraussichtlich bis Ende des Jahres (Urk. 8/45/2).
Anlässlich einer weiteren Verlaufskontrolle am 21. Januar 2020 ergänzte Dr. B.___ mit Bericht vom 22. Januar 2020, gut sechs Monate nach arthroskopischer Rotatorenmanschetten-Rekonstruktion mit subpektoraler Bizepstenodese links bestünden nach wie vor funktionelle Einschränkungen für die Überkopffunktion, wobei sich eine langsame, aber kontinuierliche Besserung sowohl des Bewegungsumfanges als auch der Kraft zeige. Die Beschwerdeführerin mache selbständig weiter Krafttraining im E.___ und er habe ergänzend noch einen Zyklus Physiotherapie zur Mobilisation und Zentrierung verordnet. Ein Abschluss der Physiotherapie sei noch zu früh. Arbeitstechnisch sei der Wiederaufbau im Flugdienst per Ende Februar 2020 geplant (Urk. 8/46/1). Der Arm dürfe nur bis zur Schmerzgrenze voll belastet werden. Die volle sportliche Belastung sei wieder erlaubt (Urk. 8/46/2).
4.
4.1 Es steht fest und ist unbestritten, dass das Ereignis vom 19. Januar 2018 einen Unfall im Sinne von Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) darstellt (vgl. Urk. 1 S. 5, Urk. 2 S. 2 f.). Die Beschwerdegegnerin richtete in diesem Kontext denn auch vorerst die gesetzlichen Leistungen aus (vgl. Urk. 8/32/1). Strittig und zu prüfen ist jedoch, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen zu Recht mit der Begründung, der natürliche Kausalzusammenhang sei infolge Erreichens des Status quo sine dahingefallen, per 31. März 2018 eingestellt hat.
Betreffend den Unfallhergang gehen die Parteien sodann übereinstimmend davon aus, dass auf die Angaben in der Unfallmeldung abzustellen sei (Urk. 1 S. 3, Urk. 7 S. 2). Danach stürzte die Beschwerdeführerin auf dem Eisfeld beim Schlittschuhlaufen, zuerst auf das linke Knie, wobei es ihr den linken Arm nach vorne gezogen habe auf dem Eis (Urk. 8/1). Demnach ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin – nachdem sie auf das linke Knie gestürzt war – mit ihrem linken Arm nach vorne auf das Eis fiel. Im Rahmen der ärztlichen Erstkonsultation erwähnte sie denn auch einen Sturz auf die linke Schulter (Urk. 8/11). Von weiteren Abklärungen zum Unfallhergang sind unter diesen Umständen entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 4) keine neuen entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten, weshalb die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf verzichtet hat (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 144 ll 427 E. 3.1.3 mit Hinweisen).
4.2 Die Beschwerdegegnerin stützte sich im angefochtenen Entscheid auf die kreisärztliche Beurteilung von med. pract. A.___ vom 5. Juni 2019 sowie deren Ergänzung vom 27. August 2019 (Urk. 8/27, Urk. 8/42). Med. pract. A.___ setzte sich in seiner Beurteilung mit den erhobenen Befunden und dem bildgebenden Material nachvollziehbar und begründet auseinander. Dabei berücksichtigte er insbesondere auch die Stellungnahme von Dr. B.___ vom 11. Juni 2019 (Urk. 8/37). Med. pract. A.___ legte überzeugend dar, dass bildgebend deutliche Hinweise auf eine typische Impingement-Konstellation und eine mässige degenerative Veränderung im AC-Gelenk bestanden (Urk. 8/27/2). Dies steht im Einklang mit dem MRI-Befund der Schulter, wonach bei der Beschwerdeführerin bei vorbestehender Impingement-Konstellation eine mässige, teils auch aktivierte (differentialdiagnostisch: traumatisierte) AC-Gelenksarthrose mit Begleitbursitis subakromialis/subdeltoidea und einem nach unten gebogenen Akromion bestehe (Urk. 8/13). Zudem führte der Kreisarzt nachvollziehbar aus, dass bei einem Impingement, also bei Vorliegen eines relativ engen Schulterkanals, insbesondere die Supraspinatussehne der Rotatorenmanschette einem überproportional hohen Verschleiss (Reiben) ausgesetzt sei. Des Weiteren erklärte er einleuchtend, dass die Geröllzysten ebenfalls darauf hindeuten würden, dass das gesamte Schultergelenk bereits seit längerer Zeit degenerativ verändert sei, da Geröllzysten radiologische Zeichen einer fortgeschrittenen Arthrose seien (Urk. 8/27/2). Nachvollziehbar begründete er sodann, dass eine traumatische Rotatorenmanschettenruptur eine erhebliche Funktionseinschränkung im Sinne einer Pseudoparalyse mit Schmerzen nach sich ziehen würde, die Beschwerdeführerin sich jedoch weder zeitnah in ärztliche Behandlung begeben (dies erfolgte erstmals am 16. August 2018, mithin sieben Monate nach dem Unfall, vgl. Urk. 8/11) noch ihre Arbeit niedergelegt hatte (Urk. 8/27/3). Zudem legte er folgerichtig und unter Berücksichtigung der medizinischen Literatur dar, dass der von der Beschwerdeführerin angegebene Unfallhergang nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit geeignet sei, eine Rotatorenmanschettenruptur auszulösen (Urk. 8/27/3). Dass der Kreisarzt zum Schluss kam, die Supraspinatussehnenruptur sei durch degenerative Veränderungen verursacht worden, ist daher nachvollziehbar.
4.3 An dieser Sachlage vermag die abweichende Beurteilung von Dr. B.___ nichts zu ändern. Insbesondere vermag seine Ansicht, wonach die Beschwerdeführerin vor dem Unfallereignis beschwerdefrei und voll arbeitsfähig gewesen sei und dies ein Indiz dafür sei, dass die Rotatorenmanschette vor dem Ereignis intakt gewesen sei (Urk. 8/24/2, Urk. 8/37/2), nicht zu überzeugen. Rechtsprechungsgemäss ist eine solche Schlussfolgerung nach der Formel «post hoc ergo propter hoc», wonach ein Gesundheitsschaden schon dann als durch einen Unfall verursacht gilt, weil er nach diesem aufgetreten ist, beweisrechtlich nicht zulässig und genügt zum Nachweis der Unfallkausalität nicht (BGE 119 V 335 E. 2b/bb, Urteil des Bundesgerichts 8C_332/2013 vom 25. Juli 2013 E. 5.1). Des Weiteren ist mit med. pract A.___ davon auszugehen, dass der Unfallmechanismus, wie er sich vorliegend abspielte, entgegen der Ansicht von Dr. B.___ nicht geeignet war, eine traumatische Ruptur der Rotatorenmanschette auszulösen. Gemäss der Publikation von Alfred Schönenberger/Gerhard Mehrtens/Helmut Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, Rechtliche und medizinische Grundlagen für Gutachter, Sozialverwaltung, Berater und Gerichte, 9. Auflage, 2017, ist weder ein Sturz auf den (nach vorne) ausgestreckten Arm oder den angewinkelten Ellenbogen noch eine direkte Krafteinwirkung auf die Schulter (Sturz, Prellung, Schlag) ein geeigneter Unfallhergang (S. 433). Potentiell geeignete Verletzungsmechanismen für unfallbedingte Rupturen der Rotatorenmanschette seien vielmehr das massive, plötzliche Rückwärtsreissen oder Heranführen des Armes, wenn dieser zuvor fixiert gewesen sei (beispielsweise beim Hängenbleiben mit dem Arm bei erheblicher Beschleunigung des Körpers), ein Sturz aus der Höhe nach vorn und Festhalten mit der Hand, oder ein Treppensturz und Festhalten mit der Hand am Geländer, sodass der Arm nach hinten gerissen werde, ferner das ungeplante Auffangen eines schweren stürzenden Gegenstandes sowie der Sturz auf den nach hinten ausgestreckten Arm mit Aufprall auf die Hand oder den Ellenbogen (S. 432 f.). Dem widerspricht im Übrigen auch die von Dr. B.___ zitierte Publikation «Degenerative oder traumatische Läsionen der Rotatorenmanschette» nicht grundsätzlich (Urk. 3 S. 8 f.). Soweit jedoch in der genannten Publikation davon ausgegangen wird, dass bei einer oben nicht genannten Schädigung, wie einem Direkttrauma der Schulter ohne explizit ausgestreckten Arm, ebenfalls eine Rotatorenmanschettenläsion entstehen könne (Urk. 3 S. 8), kann auf diese abweichende Ansicht der Autoren nicht abgestellt werden, da sie weder begründet noch wissenschaftlich belegt wurde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_446/2019 vom 22. Oktober 2019 E. 5.2.3). Die in der Publikation von Schönenberger/Mehrtens/Valentin als geeignet für die Verletzung der Rotatorenmanschette beschriebenen Unfallhergänge lagen im hier zu beurteilenden Fall jedenfalls nicht vor.
Dass die Beschwerdeführerin sich ferner ein axiales Distorsionstrauma (also ein Verdrehen des Armes) zugezogen hätte, erscheint nicht überwiegend wahrscheinlich, zumal sie einen solchen Vorgang weder in der Unfallbeschreibung in der Schadenmeldung noch anlässlich der ärztlichen Erstkonsultation erwähnte (Urk. 8/1, Urk. 8/11). Auch ein axiales Distorsionstrauma würde im Übrigen gemäss der erwähnten Publikation von Schönenberger/Mehrtens/Valentin keinen geeigneten Verletzungsmechanismus darstellen (S. 432 f.). Die übrigen Einwendungen von Dr. B.___ vermögen ebenfalls keine Zweifel an der kreisärztlichen Beurteilung zu wecken. So begründete er seine Ausführung, wonach ein abfallender Acromionverlauf nicht eindeutig mit Läsionen der Rotatorenmanschette assoziiert sei (Urk. 8/37/1), im Gegensatz zum Kreisarzt medizinisch nicht näher und untermauerte sie auch nicht mit entsprechender Literatur. Mit Bezug auf das Alter der Beschwerdeführerin und dessen Zusammenhang mit einer Prävalenz für eine transmurale Rotatorenmanschettenruptur weist med. pract. A.___ sodann richtigerweise darauf hin, dass Dr. B.___ zwar behauptete, die in der kreisärztlichen Beurteilung angegebenen Literaturstellen seien überholt, jedoch selbst keine aktuelleren Studien dazu vorlegte (Urk. 8/37/2, Urk. 8/42/1). Seine Argumentation kann daher auch in diesem Punkt nicht nachvollzogen werden. Dasselbe gilt für seine Bemerkung, wonach es sich bei den Zysten im Tuberculum majus nicht um Geröllzysten, sondern um zystische Veränderungen handle (Urk. 8/37/2). Beizufügen ist in diesem Zusammenhang, dass auch Dr. D.___, welcher die Beschwerdeführerin MR-tomographisch untersuchte, in seinem Bericht von Geröll- beziehungsweise Ganglionzysten sprach (Urk. 8/13). Ferner werten Schönenberger/Mehrtens/Valentin zystische Veränderungen im Bereich des Tuberculum majus als Hinweis auf eine degenerative Läsion der Rotatorenmanschette (S. 434). Vor diesem Hintergrund erweist sich die Ansicht des Kreisarztes, wonach die Geröllzysten auf eine degenerative Veränderung des Schultergelenks hindeuten würden (Urk. 8/27/2), als überzeugender. Auch die Ausführungen von Dr. B.___, wonach bei Fehlen einer Pseudoparalyse nicht der Umkehrschluss gezogen werden könne, dass in diesem Fall auch keine relevante Schädigung der Rotatorenmanschette vorliege (Urk. 8/37/3), geht fehl. Schönenberger/Mehrtens/Valentin fordern in diesem Zusammenhang bei einer traumatischen Läsion der Rotatorenmanschette eine über mehrere Wochen anhaltende Pseudoparalyse (S. 435). Sogar in dem von Dr. B.___ zitierten Artikel «Degenerative oder traumatische Läsionen der Rotatorenmanschette» wird ausgeführt, dass die sofortige Beeinträchtigung der aktiven Mobilität oder die Entwicklung einer Pseudoparalyse der Schulter das typische Bild nach einem Trauma sei (Urk. 3 S. 8). Über derartige Einschränkungen klagte die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen nicht. So arbeitete sie nach dem Unfallereignis noch sieben Monate weiter, bevor sie erstmals einen Arzt konsultierte (Urk. 8/11). Zudem erwähnte sie weder in der Unfallmeldung noch anlässlich der ärztlichen Erstkonsultation einen – für eine traumatische Rotatorenmanschettenruptur charakteristischen – initial sehr heftigen Schmerz (Schönenberger/Mehrtens/Valentin, S. 435). Auch Dr. B.___ bemerkte gegenüber der Beschwerdegegnerin am 3. Juni 2019 lediglich, dass die Beschwerdeführerin sofort nach dem Unfallereignis Beschwerden verspürt habe und med. pract. C.___ notierte, die Beschwerdeführerin habe seit dem Unfallereignis immer wieder Schmerzen an der linken Schulter (Urk. 8/11, Urk. 8/24/2). Dies deckt sich mit der kreisärztlichen Einschätzung, wonach bei der Beschwerdeführerin sich im Intervall verstärkende Schmerzen vorgelegen hätten, die typisch für eine degenerative Rotatorenmanschettenruptur seien (Urk. 8/27/3). Schliesslich hielt Dr. B.___ auch seine Einwendungen betreffend die Lokalisation der Ruptur, des Vorliegens einer fettigen Infiltration sowie einer Pulley-Ruptur (Urk. 8/37/4) eher allgemein und ohne nähere Bezugnahme auf den vorliegenden Fall, sodass sie die kreisärztliche Beurteilung nicht zu entkräften vermögen. Von weiteren medizinischen Abklärungen sind keine entscheidrelevanten neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden kann (BGE 144 ll 427 E. 3.1.3 mit Hinweisen).
4.4 Nach dem Gesagten ist gestützt auf die schlüssigen und überzeugenden Ausführungen in der kreisärztlichen Beurteilung von einer vorübergehenden Verschlimmerung eines degenerativen Vorzustandes und dem Eintreten des Status quo sine spätestens acht Wochen nach dem Unfallereignis auszugehen. Somit ist der Kausalzusammenhang zwischen den von der Beschwerdeführerin nach dem 31. März 2018 geklagten Beschwerden und dem Unfallereignis vom 19. Januar 2018 nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen. Angesichts dieser Sachlage entfällt die Prüfung einer Listenverletzung nach Art. 6 Abs. 2 UVG in der seit 1. Januar 2017 in Kraft stehenden Fassung ohne Weiteres (vgl. BGE 146 V 52 E. 9.2).
5. Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen per 31. März 2018 eingestellt hat. Dementsprechend erweist sich der angefochtene Einsprache-Entscheid vom 30. Januar 2020 (Urk. 2) als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG
- Suva
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
FehrReiber