Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2020.00047
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Sager
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Neuenschwander-Erni
Urteil vom 8. März 2021
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kaspar Saner
schadenanwaelte AG
Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich
dieser substituiert durch Rechtsanwalt Soluna Girón
schadenanwaelte AG
Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich
gegen
Suva
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1977, arbeitete vom 4. Juni 2003 bis 30. April 2010 bei der Y.___ AG als Maschinist/Baggerführer (Urk. 7/24; Urk. 7/98). Seit dem 3. Mai 2010 war er als Baumaschinenführer bei der Z.___ GmbH angestellt und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch unfallversichert (vgl. Urk. 7/120).
Am 28. Juni 2010 durchtrennte sich der Versicherte beim Schneiden zwei Nerven / Sehnen am linken Mittelfinger (vgl. Unfallmeldung, Urk. 7/120). Die erstbehandelnden Ärzte des Kantonsspitals A.___ diagnostizierten eine Schnittverletzung der Sehne des M. flexor digitorum profundus Dig. III links, Zone II, sowie des radiopalmaren Nervs und nahmen eine Sehnen- und Nervennaht Dig. III Hand links vor (vgl. Urk. 7/6 und Urk. 7/3-4). Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen (vgl. Urk. 7/36). Da sich eine Verklebung der Beugesehne durch Ergotherapie nicht verbesserte, wurde am 21. Oktober 2010 eine Beugesehnenrekonstruktion durchgeführt (vgl. Urk. 7/27 und Urk. 7/31). Schliesslich wurden zwei weitere Operationen notwendig (vgl. Operationsberichte des Kantonsspitals A.___ vom 17. Juni 2011, Urk. 7/71, und 1. September 2011, Urk. 7/86). Mit Verfügung vom 27. Juli 2012 sprach die Suva dem Versicherten für die verbliebene Beeinträchtigung aus dem Unfall vom 28. Juni 2010 ab dem 1. Mai 2012 eine Invalidenrente aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 13 % und eines versicherten Jahresverdienstes von Fr. 77‘099.-- zu (Urk. 7/148).
1.2 Mit Schadenmeldung vom 7. Dezember 2012 (Urk. 7/151) wurde der Suva ein Rückfall gemeldet. Bei der Diagnose eines Karpaltunnelsyndroms rechts erfolgte am 23. Januar 2013 erneut ein operativer Eingriff (vgl. Operationsbericht des Universitätsspitals B.___, Urk. 7/161). Mit Verfügung vom 15. Mai 2013 (Urk. 7/179) verneinte die Suva ihre Leistungspflicht, da kein sicherer oder wahrscheinlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den Handgelenksbeschwerden bestehe. Die dagegen erhobene Einsprache des zuständigen Krankenversicherers (Urk. 7/180) wies die Suva mit Entscheid vom 3. Dezember 2013 ab (Urk. 7/191).
1.3 Mit Schreiben vom 3. Juli 2018 informierte die Suva den Versicherten, dass eine Rentenrevision geprüft werde (Urk. 7/207) und tätigte in der Folge weitere Abklärungen. Mit Verfügung vom 8. Oktober 2018 (Urk. 7/219) hob die Suva die Invalidenrente ab dem 1. Mai 2017 auf, da sich die erwerblichen Verhältnisse des Versicherten erheblich verändert hätten und keine unfallbedingte Erwerbseinbusse mehr bestehe. Zudem forderte sie die für die Zeit vom 1. Mai 2017 bis 31. Oktober 2018 zu Unrecht erbrachten Rentenleistungen im Betrag von Fr. 12‘027.60 vom Versicherten zurück. Mit Eingabe vom 8. November 2018 (Urk. 7/222) sowie Ergänzungen vom 27. November 2018 (Urk. 7/230) und 28. Januar 2020 (Urk. 7/247) erhob der Versicherte Einsprache, welche die Suva mit Einspracheentscheid vom 10. Februar 2020 abwies (Urk. 7/248 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 10. Februar 2020 (Urk. 2) erhob der Versicherte mit Eingabe vom 6. März 2020 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, dieser sei aufzuheben und es seien ihm weiterhin die gesetzlichen Leistungen gemäss UVG zu gewähren sowie von einer Rückforderung abzusehen (S. 2 Mitte). Die Suva schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 6. Mai 2020 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Replik vom 22. Oktober 2020 (Urk. 11) hielt der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren fest. Die Beschwerdegegnerin hielt mit Stellungnahme vom 1. Dezember 2020 (Urk. 16) an ihrem Antrag auf Abweisung fest. Dies wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2. Dezember 2020 (Urk. 17) zur Kenntnis gebracht.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2017 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 28. Juni 2010 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.
1.2 Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der (unfallbedingten) Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).
1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG).
1.4 Anlass zur Revision einer Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente (zum massgeblichen Vergleichszeitpunkt vgl. BGE 133 V 108 E. 5.4), die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung; dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen und E. 6.1). Entsprechend ist gegebenenfalls nicht nur der natürliche Kausalzusammenhang, sondern auch dessen Adäquanz für die Zukunft neu zu prüfen, wobei die im Zeitpunkt der erwogenen revisionsweisen Leistungsanpassung gegebenen tatsächlichen Verhältnisse massgebend sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_248/2017 vom 24. Mai 2018 E. 3.3 mit Hinweisen).
Zeitlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades ist die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und – sofern Anhaltspunkte für eine Veränderung der erwerblichen Auswirkungen einer Gesundheitsschädigung bestehen – Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht (BGE 134 V 131 E. 3, 133 V 108 E. 5.3.1 und E. 5.4).
2.
2.1 Zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die bisherige Rente des Beschwerdeführers zu Recht aufgehoben und Rentenleistungen im Betrag von Fr. 12‘027.60 zurückgefordert hat, wobei der Einkommensvergleich, insbesondere das Valideneinkommen strittig ist.
2.2 Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) fest, dass sich die erwerblichen Verhältnisse des Beschwerdeführers seit dem Erlass der Rentenverfügung erheblich verändert hätten. Der Beschwerdeführer habe per 1. Mai 2017 eine Festanstellung als Maschinist in einem 100%-Pensum angetreten. Im Jahr 2017 habe er einen monatlichen Bruttolohn von Fr. 5‘800.-- zuzüglich eines 13. Monatslohnes erhalten (S. 5 oben). Für das Jahr 2017 ergebe sich somit ein Invalideneinkommen von Fr. 75‘400.--. Die Tätigkeit entspreche dem massgebenden kreisärztlichen Zumutbarkeitsprofil und es sei von einem besonders stabilen Arbeitsverhältnis auszugehen (S. 5 unten). Ausgehend von einem Stundenlohn von Fr. 32.35 und angepasst an die Nominallohnentwicklung errechnete die Beschwerdegegnerin ein Valideneinkommen von Fr. 75‘131.-- (S. 6 Mitte). Bei der Gegenüberstellung von Valideneinkommen und Invalideneinkommen resultierte somit keine Erwerbsunfähigkeit (S. 7 oben).
In der Beschwerdeantwort (Urk. 6) führte die Beschwerdegegnerin aus, es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Revision per 2017 nicht mehr über eine Temporärfirma angestellt, sondern in einer Festanstellung tätig gewesen wäre. Somit sei nicht vom mutmasslichen Lohn bei der Temporärfirma Z.___ GmbH auszugehen, sondern auf Tabellenlöhne abzustellen (S. 4 oben). Dadurch ergebe sich ein hypothetisches Valideneinkommen für das Jahr 2017 von Fr. 73‘456.-- (S. 4 Mitte). Im Übrigen könne es nicht angehen, den Stundenlohn eines einzigen befristeten Einsatzes von höchstens drei Monaten auf das ganze Jahr aufzurechnen. Vorliegend sei sogar davon auszugehen, dass spätestens seit dem 1. Mai 2017 gar keine Arbeitsunfähigkeit mehr bestehe (S. 4 unten). Seit diesem Zeitpunkt arbeite der Beschwerdeführer wieder in seiner angestammten Tätigkeit als Maschinist. Offensichtlich habe er es geschafft, seit der Rentenzusprache sein tatsächliches Leistungsvermögen zu steigern. Insofern sei auch eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes festzustellen (S. 5 oben). Schliesslich wäre die Rentenaufhebung auch unter dem Aspekt der Wiedererwägung zu schützen. Es sei davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer auch unter Berücksichtigung des Zumutbarkeitsprofils von Dr. C.___ die Ausübung seiner angestammten Tätigkeit als Maschinist / Baggerführer wieder vollumfänglich zumutbar gewesen wäre. Die erstmalige Rentenzusprache erweise sich daher als zweifellos unrichtig (S. 5 Mitte).
In der Duplik (Urk. 16) führte die Beschwerdegegnerin an, dass der Beschwerdeführer spätestens ab dem 1. Mai 2017 wieder vollumfänglich in seiner angestammten Tätigkeit als Maschinist arbeite und somit ab diesem Zeitpunkt gar keine Arbeitsunfähigkeit mehr vorliege. Somit erübrige sich ein Einkommensvergleich (S. 1 Mitte).
2.3 Der Beschwerdeführer machte in der Beschwerde (Urk. 1) geltend, dass in Bezug auf das Valideneinkommen von einem Basislohn von Fr. 44.-- pro Stunde auszugehen sei (S. 6 unten). Er berufe sich betreffend Lohn bei der früheren Arbeitgeberin auf eine Auskunft des Geschäftsführers und Verwaltungsratspräsidenten Herrn D.___. Die Beschwerdegegnerin stütze sich auf die Angaben von Frau E.___, Executive Assistant (S. 5 f.). Diese habe aber die Frage nicht verstanden und lediglich die tatsächlichen Umstände im Jahr 2010 wiedergegeben (S. 6 Mitte). Da ihm regelmässig Verpflegungsspesen ausgerichtet worden seien, seien diese zum Valideneinkommen hinzuzurechnen (S. 7 Mitte). Somit ergebe sich ein Valideneinkommen von Fr. 85‘037.--. Das Invalideneinkommen belaufe sich gemäss IK-Auszug für das Jahr 2018 auf Fr. 73‘586.--. Entsprechend resultiere weiterhin ein IV-Grad von rund 13 %, womit es bei der bisherigen Rente bleibe und eine Rückforderung ausser Betracht falle (S. 7 unten).
Im Rahmen der Replik (Urk. 11) hielt der Beschwerdeführer fest, dass es einer Erfahrungstatsache entspreche, dass über eine Temporärfirma vermittelte Arbeitnehmer im Vergleich mit Festangestellten über ein tieferes Salär verfügten. Sollte mithin - entgegen dem bisherigen Standpunkt der Beschwerdegegnerin - die Anstellung beim Einsatzbetrieb F.___ AG massgebend sein, so könne die Beschwerdegegnerin daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten (S. 3 Ziff. 4). Es müsste von einem Validenlohn ausgegangen werden, der über dem in der Beschwerde errechneten Betrag von Fr. 85’037.-- pro Jahr liege (S. 3 Ziff. 5). Auf jeden Fall unzutreffend sei das beschwerdegegnerische Vorgehen, ohne Weiteres auf LSE-Tabellenlöhne abzustellen. Damit werde der Grundsatz der möglichst konkreten Ermittlung des Valideneinkommens missachtet (S. 4 Ziff. 6). Des Weiteren fehle eine Auseinandersetzung der Beschwerdegegnerin mit der Thematik der pauschalen Verpflegungsspesen. Zudem könne es für die Festlegung des Valideneinkommens nicht darauf ankommen, wie und inwieweit Entgelte und Kompensationen der AHV-Ausgleichskasse als beitragspflichtiger Lohn deklariert würden (S. 5 Mitte). Die Beschwerdegegnerin behaupte weiter eine Verbesserung des Gesundheitszustandes (S. 5 unten). Es gehe um einen Dauer-Defektzustand (S. 6 oben). Die aktuell ausgeübte Tätigkeit als Baumaschinenfahrer sei ihm im Grunde medizinisch gar nicht zumutbar. Eigentlich wäre somit beim Invalideneinkommen von einem Tabellenlohn auszugehen (S. 6 Ziff. 10). Insgesamt bleibe es im Sinne der Rechtsprechung bei nicht-erheblichen Änderungen - bei tiefen Invaliditätsgraden müsse für die Bejahung einer Erheblichkeit eine Abweichung von 5 Prozentpunkten vorliegen –, so dass der bisherige Rentenanspruch weiterbestehe (S. 7 Ziff. 13).
3. Der medizinische Sachverhalt ist unbestritten. Kreisarzt Dr. med. C.___, Facharzt für Chirurgie, führte im Bericht über die kreisärztliche Untersuchung vom 7. März 2012 (Urk. 7/112) aus, dass sich der Beschwerdeführer am 28. Juni 2010 bei einer Schnittverletzung am linken Mittelfinger eine Totalläsion des radiopalmaren Digitalnervs, der tiefen Beugesehne sowie eine Teilläsion der oberflächlichen Beugesehne zugezogen habe. Es seien eine chirurgische Versorgung sowie Revisionsoperationen erfolgt. Bei der heutigen Untersuchung zeige sich ein gutes Ergebnis, die Streckfähigkeit im Mittel- und Endgelenk des linken Mittelfingers sei noch eingeschränkt. Die Beugefähigkeit sei weitgehend frei, der Faustschluss komplett. Ab dem Untersuchungstag bestehe wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit mit folgendem Zumutbarkeitsprofil (S. 6 unten): Mittelschwere bis schwere Tätigkeiten ohne dauerndes festes Zupacken mit der linken Hand und ohne höhere Anforderungen an die Feinmotorik des linken Mittelfingers seien vollschichtig zumutbar (S. 7 oben).
4. Anlässlich der Rentenzusprache im Juli 2012 hatte die Beschwerdegegnerin ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Baumaschinenführer unfallbedingt nicht mehr uneingeschränkt zumutbar sei. Ausgehend vom zuletzt erzielten Lohn bei der Temporärfirma Z.___ GmbH errechnete sie ein Valideneinkommen von Fr. 73'784.-- (vgl. Urk. 7/148 S. 2 Mitte). Des Weiteren ermittelte die Beschwerdegegnerin aufgrund von fünf DAP-Profilen (vgl. Urk. 7/121) ein Invalideneinkommen von Fr. 64'081.-- (vgl. Urk. 7/141). Entsprechend resultierte eine unfallbedingte Erwerbseinbusse von 13 %.
5.
5.1 Seit dem 1. Mai 2017 hat der Beschwerdeführer eine Festanstellung als Maschinist bei der G.___ AG inne und erzielt einen monatlichen Bruttolohn von Fr. 5'800.-- zuzüglich 13. Monatslohn (vgl. Arbeitsvertrag vom 2. Mai 2017, Urk. 7/213), mithin einen jährlichen Bruttolohn von Fr. 75‘400.-- (Fr. 5'800 x 13). Dabei handelt es sich um eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit der Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad zu beeinflussen (Revisionsgrund), weshalb der Rentenanspruch umfassend geprüft werden kann (vgl. vorstehend E. 1.4).
5.2 Im vorliegend angefochtenen Entscheid ging die Beschwerdegegnerin für die Berechnung des Valideneinkommens wiederum vom Einkommen bei der Z.___ GmbH aus (vgl. Urk. 2 S. 6 Mitte). In der Beschwerdeantwort hielt sie indessen fest, es rechtfertige sich nicht, vom mutmasslichen Lohn bei der Temporärfirma Z.___ auszugehen, zumal der Beschwerdeführer vorher eine Festanstellung innegehabt und auch im Zeitpunkt des Unfalls wieder eine Festanstellung in Aussicht gehabt habe (Urk. 6 S. 4 oben).
5.3 Der Einkommensvergleich gemäss Art. 16 ATSG (vgl. vorstehend E. 1.2) hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).
5.4 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).
Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 f. zu Art. 28a).
5.5 Der Beschwerdeführer verunfallte bereits acht Wochen nach der Arbeitsaufnahme bei der Z.___ GmbH (vgl. Unfallmeldung, Urk. 7/120). Dass er sieben Jahre später immer noch über die Z.___ GmbH temporär tätig gewesen wäre, erscheint unwahrscheinlich. So befand sich der Beschwerdeführer vor diesem Temporäreinsatz während rund sieben Jahren in einer Festanstellung und hatte im Zeitpunkt des Unfalls gemäss eigenen Angaben wieder eine Festanstellung (offenbar im Einsatzbetrieb, vgl. Urk. 7/24) in Aussicht. Soweit die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid für die Bestimmung des Valideneinkommens auf den Lohn aus dem Einsatzvertrag vom April 2010 abstellte, der auf «maximal 3 Monate» befristet war (vgl. Urk. 7/224), vermag dies nicht zu überzeugen. Vielmehr ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die bisherige, lediglich temporäre Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte. Somit ist für die Festlegung des Valideneinkommens nicht auf die Lohnangaben der ehemaligen Arbeitgeberin abzustellen, sondern auf Tabellenlöhne. Folglich erübrigen sich Ausführungen zum mutmasslichen Stundenlohn bei der Z.___ GmbH im Jahr 2017 und zur Berücksichtigung von Verpflegungsspesen.
5.6 Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der Beschwerdeantwort auf das durchschnittliche Einkommen für Männer des Kompetenzniveaus 2 (praktische Tätigkeiten wie beispielsweise Bedienen von Maschinen und elektronischen Geräten) im Baugewerbe (vgl. Urk. 6 S. 4 oben), das im Jahr 2016 monatlich Fr. 5'911.-- betrug (LSE 2016 TA1_tirage-skill-level Ziff. 41-43). Dies ist angesichts der bisherigen Tätigkeiten des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden. Unter Berücksichtigung einer betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit im Baugewerbe von 41.4 Stunden im Jahr 2016 (Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen Ziff. 41-43, vgl. www.bfs.admin.ch, Statistiken, Arbeit und Erwerb) ergibt dies ein Jahreseinkommen von aufgerundet Fr. 73'415. (Fr. 5'911 x 12 x 41.4 : 40). Angepasst an die männerspezifische Nominallohnentwicklung von 0.4 % im Jahr 2017 (Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne; vgl. www.bfs.admin.ch) resultiert für das Jahr 2017 ein Valideneinkommen von knapp Fr. 73'709.-- (Fr. 73'415 x 1.004).
5.7 Soweit der Beschwerdeführer geltend machte, dass er im Jahr 2017 bei der F.___ AG angestellt gewesen wäre und zwar zu einem Lohn, der massgebend höher als der durchschnittliche Lohn im Baugewerbe gemäss LSE-Tabelle im Kompetenzniveau 2 wäre, erscheint dies nicht überwiegend wahrscheinlich. Eine Festanstellung beim damaligen Einsatzbetrieb F.___ AG erscheint zu wenig konkret. So gab der Beschwerdeführer lediglich an, dass er wenige Tage nach dem Unfall den Vertrag für die Festanstellung habe unterzeichnen wollen. Weder der Lohn noch der Vertrag respektive ein Vertragsentwurf sind aktenkundig. Schliesslich ist ungewiss, ob der Beschwerdeführer sieben Jahre später immer noch dort arbeiten würde.
5.8 Bei einem Valideneinkommen von Fr. 73'709.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 75‘400.-- (vgl. vorstehend E. 5.1) resultiert keine Lohneinbusse. Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Invalidenrente ab dem 1. Mai 2017 aufgehoben hat.
5.9 Im Übrigen wäre die Rentenaufhebung auch unter dem Aspekt der Wiedererwägung zu schützen, wie dies die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort und der Duplik geltend machte (vgl. vorstehend E. 2.2). So sieht das durch Kreisarzt Dr. C.___ formulierte Zumutbarkeitsprofil mittelschwere bis schwere Tätigkeiten ohne dauerndes festes Zupacken mit der linken Hand und ohne höhere Anforderungen an die Feinmotorik des linken Mittelfingers vor (vgl. vorstehend E. 3). Die zuletzt ausgeübten Tätigkeiten als Maschinist/Baggerführer (Festanstellung Juni 2003 bis April 2010) sowie als Baumaschinenführer (Mai/Juni 2010) wären dem Beschwerdeführer somit bereits anlässlich der Rentenzusprache per Mai 2012 wieder vollumfänglich zumutbar gewesen. Dies zeigt sich auch darin, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2012 bis 2017 über verschiedene Temporärfirmen wieder im angestammten Bereich tätig war, so unter anderem ab 3. Januar 2015 als Maschinist (vgl. Revisionsfragebogen, Urk. 7/201, sowie IK-Auszüge, Urk. 7/198 und Urk. 7/208). Damit erweist sich die erstmalige Rentenzusprache als zweifellos unrichtig.
6.
6.1 Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer die erbrachten Taggelder in der Höhe von Fr. 12‘027.60 zurückzuerstatten hat. Die Höhe der ausbezahlten Taggelder ist nicht bestritten, und es bestehen keine Anhaltspunkte, dass die Rückforderung insofern fehlerhaft sein könnte.
6.2 Nach Art. 25 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Abs. 1). Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (Abs. 2 Satz 1).
Art. 25 Abs. 1 ATSG knüpft die Rückerstattungspflicht an einen unrechtmässigen Bezug der Leistung. Die Unrechtmässigkeit einer bereits bezogenen Leistung kann sich beispielsweise aus der Wiedererwägung oder der Revision der leistungszusprechenden Verfügung ergeben, wobei die Korrektur rückwirkend erfolgen muss. Bei Leistungen, welche durch formlose Entscheide zugesprochen wurden, sind Rückforderungen ebenso möglich wie bei verfügungsweise festgesetzten Leistungen (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2015, N 14 ff. zu Art. 25).
6.3 Vorliegend ergibt sich die Unrechtmässigkeit aus der Revision der leistungszusprechenden Verfügung. Der Beschwerdeführer gab auf dem Revisionsfragebogen vom 23. Juli 2018 (Urk. 7/209) an, dass er seit dem 1. Mai 2017 eine Festanstellung innehabe. Auf Aufforderung durch die Beschwerdegegnerin reichte der Beschwerdeführer Ende August 2018 seinen Arbeitsvertrag ein (vgl. Urk. 7/213). Mit Verfügung vom 8. Oktober 2018 (Urk. 7/219) forderte die Beschwerdegegnerin zu Unrecht ausgerichtete Leistungen im Betrag von Fr. 12'027.60 zurück. Folglich erging die Rückforderungsverfügung rechtzeitig.
6.4 Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Entscheid der Suva vom 10. Februar 2020 (Urk. 2) als rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Soluna Girón
- Suva
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannNeuenschwander-Erni