Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2020.00048
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiberin Casanova
Urteil vom 12. November 2020
in Sachen
Stiftung Krankenkasse Wädenswil
Industriestrasse 15, 8820 Wädenswil
Beschwerdeführerin
gegen
AXA Versicherungen AG
Generaldirektion
General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur
Beschwerdegegnerin
weitere Verfahrensbeteiligte:
X.___
Beigeladener
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1964, arbeitet seit dem 1. Januar 2018 im Technischen Unterhalt für die Y.___ AG und ist in dieser Eigenschaft bei der AXA Versicherungen AG (folgend: AXA) gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert. Am 11. Juli 2018 wurde der AXA angezeigt, dass dem Versicherten am 21. März 2018 beim Ausräumen des Praxiszimmers der Behandlungssessel vom Rolli gerutscht sei und er beim Versuch, diesen aufzufangen, einen stechenden Schmerz in der rechten Schulter gespürt habe (Urk. 14/A1). Anlässlich der Erstbehandlung bei Dr. med. Z.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, vom 23. März 2018 wurde der Versicherte ans Kantonsspital A.___ überwiesen. Als mögliche Ursachen für die aktuellen Beschwerden wurde Unfall und Krankheit angegeben (Urk. 14/M9; vgl. Urk. 14/A28).
Mit Schreiben vom 13. Dezember 2018 teilte die AXA dem Versicherten mit, dass weder ein Unfallereignis noch eine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) vorliege, so dass kein Anspruch auf Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung bestehe (Urk. 14/A17). Mit Schreiben vom 27. Juni 2019 ersuchte der Versicherte erneut um Leistungen (Urk. 14/A31), woraufhin die AXA mit Verfügung vom 15. November 2019 an der Leistungsablehnung festhielt (Urk. 14/A34). Hiergegen erhob die Krankenkasse Wädenswil als zuständige Krankenversicherung Einsprache (Urk. 14/A36), welche die AXA mit Einspracheentscheid vom 17. Februar 2020 abwies (Urk. 2).
2. Hiergegen erhob die Krankenkasse Wädenswil am 5. März 2020 Beschwerde und beantragte, es sei der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und es seien die Kosten für die aus dem Ereignis vom 21. März 2018 resultierenden Behandlungen nach UVG zu übernehmen. Des Weiteren sei auf Kosten der Beschwerdegegnerin ein medizinisches Gutachten zu erstellen (Urk. 1, Urk. 7). Mit Beschwerdeantwort vom 4. August 2020 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 13 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 14/A1-A44 und Urk. 14/M1-M17). Mit Verfügung vom 10. August 2020 wurde der Versicherte zum Verfahren beigeladen (Urk. 15). Der Versicherte liess sich innert Frist nicht vernehmen, worüber die Parteien am 5. Oktober 2020 in Kenntnis gesetzt wurden (Urk. 17).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Die Beschwerdegegnerin legte dar (Urk. 2), als Unfall gelte die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. Vorliegend sei das Kriterium des ungewöhnlichen äusseren Faktors nicht gegeben: Der Behandlungssessel sei vom Rolli gerutscht und beim Versuch, diesen aufzufangen, habe er einen stechenden Schmerz verspürt. Etwas Ungewöhnliches wie Anschlagen, Ausrutschen oder ein Sturz habe sich nicht ereignet. Demnach liege kein Unfall vor. Der Versicherte leide des Weiteren unter einer Listendiagnose im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG, allerdings sei diese aufgrund der medizinischen Unterlagen überwiegend degenerativ bedingt. Eine Verschlechterung des bereits bestehenden Vorzustandes durch das Ereignis am 21. März 2018 sei nicht überwiegend wahrscheinlich.
Die Beschwerdeführerin brachte demgegenüber vor, dass entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin davon auszugehen sei, dass hier eine unfallähnliche Körperschädigung teilursächlich und richtungsweisend für die Beschwerden des Versicherten sei, womit die Beschwerdegegnerin Leistungen zu erbringen habe. Zumindest müsse ein neutrales Gutachten durchgeführt werden, da die Beweislast für eine krankheitsbedingte Verursachung der Beschwerden bei der Beschwerdegegnerin liege (Urk. 1).
2.
2.1 Gemäss Art. 6 UVG werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.
Nach der Rechtsprechung bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er – nach einem objektiven Massstab – den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet. Ausschlaggebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen keine Ungewöhnlichkeit (BGE 134 V 72 E. 4.1 und E. 4.3.1 mit Hinweis).
2.2
2.2.1 Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG erbringt die Versicherung ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind: Knochenbrüche (lit. a); Verrenkungen von Gelenken (lit. b), Meniskusrisse (lit. c), Muskelrisse (lit. d), Muskelzerrungen (lit. e), Sehnenrisse (lit. f), Bandläsionen (lit. g) und Trommelfellverletzungen (lit. h).
Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen ist abschliessend (BGE 116 V 136 E. 4a, 147 E. 2b, je mit Hinweisen; Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Auflage, Bern 1989, S. 202).
2.2.2 Seit dem Inkrafttreten der Revision des UVG und der dazugehörigen Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) per 1. Januar 2017 ist das Bestehen einer vom Unfallversicherer zu übernehmenden unfallähnlichen Körperschädigung nicht länger vom Vorliegen eines äusseren Ereignisses abhängig. Die Tatsache, dass eine in Art. 6 Abs. 2 UVG genannte Körperschädigung vorliegt, führt zur Vermutung, dass es sich hierbei um eine unfallähnliche Körperschädigung handelt, die vom Unfallversicherer übernommen werden muss. Dieser kann sich aber von der Leistungspflicht befreien, wenn er beweist, dass die Körperschädigung vorwiegend auf Abnützung oder Krankheit zurückzuführen ist (Zusatzbotschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [Unfallversicherung und Unfallverhütung; Organisation und Nebentätigkeiten der Suva] vom 19. September 2014, BBl 2014 7922 7934 f.).
Gemäss BGE 146 V 51 ergibt sich aus der in Art. 6 Abs. 2 UVG vorgesehenen Möglichkeit des Gegenbeweises weiterhin die Notwendigkeit der Abgrenzung der vom Unfallversicherer zu übernehmenden unfallähnlichen Körperschädigung von der abnützungs- und erkrankungsbedingten Ursache einer Listenverletzung und damit letztlich zur Leistungspflicht des Krankenversicherers. Insoweit ist die Frage nach einem initialen erinnerlichen und benennbaren Ereignis - nicht zuletzt auch aufgrund der Bedeutung eines zeitlichen Anknüpfungspunktes (Versicherungsdeckung; Zuständigkeit des Unfallversicherers; Berechnung des versicherten Verdienstes; intertemporalrechtliche Fragestellungen) - auch nach der UVG-Revision relevant. Lässt sich dabei kein initiales Ereignis erheben oder lediglich ein solches ganz untergeordneter respektive harmloser Art, so vereinfacht dies zwangsläufig in aller Regel den Entlastungsbeweis des Unfallversicherers. Denn bei der in erster Linie von medizinischen Fachpersonen zu beurteilenden Abgrenzungsfrage ist das gesamte Ursachenspektrum der in Frage stehenden Körperschädigung zu berücksichtigen. Nebst dem Vorzustand sind somit auch die Umstände des erstmaligen Auftretens der Beschwerden näher zu beleuchten. Die verschiedenen Indizien, die für oder gegen Abnützung oder Erkrankung sprechen, müssen aus medizinischer Sicht gewichtet werden. Damit der Entlastungsbeweis gelingt, hat der Unfallversicherer gestützt auf beweiskräftige ärztliche Einschätzungen - mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit - nachzuweisen, dass die fragliche Listenverletzung vorwiegend, das heisst im gesamten Ursachenspektrum zu mehr als 50 %, auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist. Besteht das Ursachenspektrum einzig aus Elementen, die für Abnützung oder Erkrankung sprechen, so folgt daraus unweigerlich, dass der Entlastungsbeweis des Unfallversicherers erbracht ist und sich weitere Abklärungen erübrigen (E. 8.6).
2.3 Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
3. Die medizinische Aktenlage präsentiert sich folgendermassen:
3.1 Der Versicherte wurde nach der Erstbehandlung am 23. März 2018 zur Abklärung von Schmerzen in der rechten Schulter von der erstbehandelnden Ärztin Dr. Z.___ ans A.___ überwiesen (Urk. 14/A28), wo er durch die Ärzte vom 12. April bis zum 4. Mai 2018 ambulant betreut wurde (Urk. 14/M8). Die behandelnden Ärzte konstatierten, dass der Versicherte seit Sommer 2017 unter Schmerzen in der rechten Schulter mit Ausstrahlung vorne in den Thorax und nach hinten in den Rücken sowie den Oberarm leide. Bei starken Schmerzen seien Dig. III-V der rechten Hand taub. Ausserdem bestünden Schmerzen im rechten Sprunggelenk. Ein Trauma oder eine Überlastung seien nicht erinnerlich. Die Schmerzen in der Schulter und im Fuss seien konstant vorhanden und würden durch Belastung verstärkt. Es sei nie eine Rötung oder Schwellung zu sehen gewesen. Vor allem in der Schulter sei er aufgrund der Schmerzen in der Bewegung eingeschränkt. Er habe den Arm zwischenzeitlich nicht mehr als 90° heben können. Mittels Ausleitungstherapie durch die Partnerin seien die Schmerzen weg gewesen, jedoch seien sie durch Belastung wieder ausgelöst worden. Seit Januar 2018 bestehe ein Tinnitus (Pfeiffen beidseits), welcher konstant vorhanden sei sowie eine Schwellung und Schmerzen in den Fingergelenken rechts mehr als links (PIP). Er sei von November 2017 bis Februar 2018 stark belastet gewesen (Umbau des Hauses, Fasnacht). Als dies vorbei gewesen sei, sei ihm eine ausgeprägte Müdigkeit mit Tagesschläfrigkeit aufgefallen. Die Partnerin berichte über Schnarchen und Atemaussetzer in der Nacht. Vor zwei Jahren seien durch die Partnerin mittels Bioresonanzdiagnostik ein Problem mit der Leber und ein Leberegel festgestellt worden, welche auch mittels Ausleitungs- und Phytotherapie behandelt worden seien. Auch jetzt habe sie wieder eine Diagnostik durchgeführt, wobei Leber, Lymphknoten, Dickdarm und der gesamte Kopf als pathologisch beurteilt worden seien. Dem Versicherten selber sei eine Beule im Bereich des rechten Oberbauches aufgefallen, welche die Leber sein könnte. Er habe selbständig eine umfangreiche Laboruntersuchung veranlasst, wobei ihn vor allem die erhöhte Thymidinkinase beunruhigt habe (Tumormarker).
Am 24. April 2018 wurde eine MR Arthrographie rechts und am 26. April 2018 eine Sonographie des Abdomens durchgeführt. Die Ärzte diagnostizierten (1) einen Korbhenkelriss des superioren Labrums Schulter rechts, (2) eine ausgeprägte Tagesmüdigkeit, differentialdiagnostisch obstruktives Schlapapnoesyndrom (OSAS) und (3) Schmerzen im unteren Sprunggelenk unklarer Genese.
Bezüglich der Schulterbeschwerden hätten sie den Beschwerdeführer an die Orthopädie überwiesen.
3.2 Am 18. Juli 2018 führte Dr. med. B.___, Fachärztin für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, ein arthroskopisches Débridement SLAP und Unterfläche SSP, Tenodese LBS durch. Der Versicherte war vom 18. bis zum 20. Juli 2018 hospitalisiert. Im entsprechenden Austrittsbericht vom 23. Juli 2018 (Urk. 14/M4) diagnostizierten die Ärzte (1) eine SLAP 4 Läsion mit begleitender Instabilität LBS und beginnender Intervallläsion und (2) einen asymptomatischen Bigeminus. Der intra- und postoperative Verlauf habe sich komplikationslos gestaltet. Der Versicherte sei vom 18. Juli bis zum 31. August 2018 vollumfänglich arbeitsunfähig.
3.3 Am 7. September 2018 erfolgte die planmässige Wiedervorstellung des Versicherten sechs Wochen postoperativ. Er zeige einen erwartungsgemässen Verlauf, wobei es vor zwei Tagen bei einer ungewollten Bewegung zu einer erneuten Schmerzexazerbation gekommen sei. Ob hierbei die Bizeps-Tenodese versagt habe, könne klinisch noch nicht eingeschätzt werden, ein gewisser Spannungsverlust des Musculus biceps sei postoperativ durchaus zu erwarten. Für die Schulterfunktion werde dies allerdings in längerfristigem Verlauf auch keine Relevanz haben. Es könne mit der Physiotherapie begonnen werden (Urk. 14/M10).
3.4 Am 15. November 2018 nahm Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und beratender Arzt der Beschwerdegegnerin, Stellung. Er konstatierte, dass es sich bei der SLAP-Läsion Grad IV um eine Listendiagnose gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG handle. Dies stelle auch den Hauptbefund des Verletzungsbildes dar. Aufgrund der Anamnese, der klinischen Untersuchung sowie der radiologischen Bildgebung sei die Listenverletzung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit degenerativ bedingt. Der Versicherte gebe an, am 6. Juli 2018 anamnestisch seit Januar ohne ersichtlichen Auslöser intermittierende Beschwerden zu haben, vor allem belastungsabhängig an der rechten dominanten Schulter. Im Rahmen eines Bagatellereignisses beim Herunterheben eines Handgepäcks in einem Flugzeug sei es dann zu plötzlich einschiessenden Schmerzen und seither persistierenden Beschwerden gekommen, vor allem bei belastenden Tätigkeiten oberhalb der Horizontalen (Urk. 14/M13).
3.5 Dr. B.___ liess sich zuhanden der Rechtsvertreterin des Versicherten am 16. Mai 2019 vernehmen. Sie führte aus, dass gemäss gängiger Literatur hinsichtlich Entstehung und Begutachtung von SLAP-Läsionen davon auszugehen sei, dass die SLAP-Läsionen Typ I und II am ehesten degenerativer Natur seien. Höhergradige SLAP-Läsionen seien eher traumatischer Genese. Hier seien als Entstehungsmechanismen neben dem Sturz auf den ausgestreckten Arm vor allem Traktionsverletzungen bei plötzlichem Zug auf den betroffenen Arm erwähnt. Des Weiteren auch Luxationsmechanismen. Bei dem Versicherten bestehe möglicherweise eine acut and chronic Situation bei vorbestehend leichten degenerativen Veränderungen und dann plötzlichem Zugmechanismus, welcher zur Ausbildung der genannten Verletzung geführt habe (Urk. 14/A31).
3.6 Am 14. November 2019 nahm Dr. C.___ erneut Stellung und hielt daran fest, dass die SLAP Typ 4 Läsion eine Listendiagnose im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG sei, diese allerdings überwiegend wahrscheinlich chronisch degenerativer Natur sei.
Im Schlussbericht des A.___ vom 5. Juni 2018 werde festgehalten, dass der Versicherte seit Sommer 2017 Schmerzen in der rechten Schulter gehabt habe und aufgrund von Schmerzen in der Bewegung stark eingeschränkt gewesen sei.
Diese Anamneseerhebung anlässlich der Hospitalisation spreche eindeutig für seit über einem Jahr bestehende unspezifische, atraumatische, belastungsabhängige Schulterschmerzen, welche auch aufgrund des Alters des Versicherten überwiegend wahrscheinlich degenerativ bedingt seien.
Im Arthros MRT vom 24. April 2018 hätten sich zudem weitere degenerativ bedingte Läsionen neben der SLAP Läsion (welche übrigens erst intraoperativ als Grad 4 klassiert worden sei) bei Akromion Typ 2 nach Bigliani im Sinne einer AC-Gelenksarthrose und eines intraossären Ganglion im Insertionsbereich der Infraspinatussehne gezeigt.
Ein eigentliches Ereignis, welches geeignet gewesen wäre, diese Verletzung akut und ohne degenerativ bedingten Vorzustand verursacht zu haben, liege nicht vor (Urk. 14/M15).
3.7 Dr. med. D.___, Facharzt für Rechtsmedizin, nahm am 20. November 2019 Stellung zuhanden der Beschwerdeführerin. Dr. D.___ führte aus, dass beim Versicherten intraoperativ unter anderem eine Bizepssehnenruptur festgestellt worden sei, also eine Listenverletzung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 lit. f. UVG. Sowohl in der Schadenmeldung vom 11. Juli 2018 als auch vom Versicherten werde ein geeignetes, sinnfäliges Ereignis für den entstandenen Schaden geschildert. Dieses Ereignis vom 21. März 2018 werde seitens der Beschwerdegegnerin nicht in Abrede gestellt, auch dessen Sinnfälligkeit im Hinblick auf den Sehnenriss nicht. Die angeblich vorbestehenden degenerativen Veränderungen, welche ohne das hier nicht bestrittene sinnfällige Ereignis die Beschwerden hinreichend erklären könnten, seien somit gemäss bundesgerichtlichem Urteil 8C_22/2019 nicht von Bedeutung. Er empfehle deshalb, eine Einsprache zu machen (Urk. 14/M16).
3.8 Am 28. Januar 2020 nahm Dr. med. E.___, Facharzt für Chirurgie und beratender Arzt der Beschwerdegegnerin, Stellung (Urk. 14/A17 [richtig: M17]). Dr. E.___ bejahte das Vorliegen einer Listenverletzung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG. Diese sei allerdings vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen. Anlässlich der ambulanten Behandlung am A.___ habe der Versicherte angegeben, dass er seit Sommer 2017 Schmerzen in der rechten Schulter mit Ausstrahlung in den Thorax und Oberarm habe, was der typischen Symptomatik einer Läsion im Bizepssehnen- und Sehnenankerbereich entspreche und die somit aktenkundig vor dem gemeldeten Ereignis vom 21. März 2018 bestanden hätten. Dies beweise überwiegend wahrscheinlich eine chronisch abnützungsbedingte Schädigung.
Plötzliche reflektorische und gelegentlich unkoordinierte Auffangreaktionen mit dem Arm könnten zu einer Überspannung der Bizepssehne führen und damit zu einer Läsion derselben oder ihrer Verankerung am Limbus. Gegen eine Verursachung durch das Ereignis vom 21. März 2018 sprächen die gleichzeitigen degenerativen Veränderungen der Subscapularis- und der Supraspinatussehne im Intervallbereich. Die Kombination dieser Veränderungen in unmittelbarer Nachbarschaft zum Bizepssehnenverlauf sei als typisches Merkmal einer krankhaft- oder abnützungsbedingten Degeneration zu werten, wozu auch die Korbhenkelläsion des Labrums zu zählen sei. Letztere erkläre auch durch plötzliches Impingement die offensichtlich seit 2017 oder spätestens seit Januar 2018 aufgetretenen Schmerzschübe nach Belastung.
Eine Verschlechterung des bereits bestehenden Vorzustandes sei durch das Ereignis vom 21. März 2018 nicht eingetreten.
3.9 Dr. D.___ äusserte sich am 26. Februar 2020 insbesondere zur Stellungnahme von Dr. E.___ vom 28. Januar 2020 und führte aus, dass das Ereignis vom 21. März 2018 grundsätzlich geeignet gewesen sei, die SLAP IV-Läsion auszulösen. Soweit Dr. E.___ geltend mache, dass die dem Bizeps benachbarten Sehnen des Musculus subscapularis des Musculus supraspinatussehne im Intervallbereich degenerative Erscheinungen aufweise, finde er kein Dokument im Dossier, welches diese Behauptung stützen würde. Insbesondere sei ein solcher Sachverhalt nicht im ereignisnahen MRI-Befundbericht vom 24. April 2018 und nicht im Operationsbericht vom 19. Juli 2018 beschrieben worden. Im Operationsbericht werde lediglich von Zeichen der Instabilität der Bizepssehne mit diskretem Hinweis (Sentinel-Sign) auf eine Oberrandläsion des Subscapularis und eine diskrete intervallnahe Unterflächenpartialläsion des Supraspinatus hingewiesen. Ein positiver Nachweis der postulierten Degenerationen fehle aber (Urk. 3/4).
4.
4.1 Der Versicherte gab an, dass beim Ausräumen eines Praxiszimmers der Behandlungssessel vom Rolli gerutscht sei und er beim Versuch, diesen aufzufangen, einen stechenden Schmerz in der Schulter verspürt habe. Hieraus ergibt sich, dass sich kein Unfall im Rechtssinne ereignete, da eine plötzliche, nicht beabsichtigte Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors, worunter beispielsweise auch ein Sturz fallen würde, fehlt. Dies blieb auch seitens der Parteien unbestritten.
4.2 Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdegegnerin infolge einer unfallähnlichen Körperschädigung leistungspflichtig ist.
4.2.1 Ausgewiesen und von Seiten der Beschwerdegegnerin anerkannt ist, dass eine Listendiagnose gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. f UVG vorliegt. Damit ist die Beschwerdegegnerin grundsätzlich leistungspflichtig (Art. 6 Abs. 2 UVG). Zu klären bleibt, ob sich die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid zurecht auf den Standpunkt stellte, die Schulterbeschwerden bzw. die Listenverletzung seien überwiegend wahrscheinlich im Ursachenspektrum zu mehr als 50 % krankhaft bedingt und auf Abnützung zurückzuführen, womit sie nicht leistungspflichtig sei.
4.2.2 Die Beurteilung der Beschwerdegegnerin beruht auf den Beurteilungen der beratenden Ärzte Dr. E.___ und Dr. C.___. Dr. E.___ und Dr. C.___ verfügen als Facharzt für Orthopädie und Traumatologie bzw. Facharzt für Chirurgie über eine für die Beurteilung des streitigen Leidens angezeigte medizinische Ausbildung. Sie berücksichtigten sämtliche medizinischen Vorakten und Dr. C.___ konstatierte schlüssig, dass sich - nebst der Anamneseerhebung, welche zusammen mit dem Alter des Versicherten eine degenerative Genese überwiegend wahrscheinlich erscheinen lasse - im Arthro MRT vom 24. April 2018 nebst der SLAP-Läsion weitere degenerativ bedingte Läsionen bei Akromion Typ 2 nach Bigliani im Sinne einer AC-Gelenksarthrose und eines intraossären Ganglions im Insertionsbereich der Infraspinatussehne gezeigt hätten (Urk. 14/M15).
4.2.3 Vorbestehende degenerative Veränderungen werden auch seitens der behandelnden Ärztin Dr. B.___ bestätigt, welche vorbrachte, dass beim Versicherten möglicherweise eine acut and chronic Situation bei vorbestehend leichten degenerativen Veränderungen und dann plötzlichem Zugmechanismus vorliege, welche zur Ausbildung der oben genannten Verletzung geführt habe. Auch seien SLAP-Läsionen Typ IV eher traumatischer Genese (Urk. 14/A31, E. 3.5). Eine Begründung anhand objektivierbarer Befunde oder der konkreten Anamnese, warum in casu eine traumatische Genese vorliege, blieb sie bis auf den Hinweis auf die Literatur schuldig. Dr. B.___ nahm auch keine Stellung dazu, dass der Versicherte anlässlich der ambulanten Untersuchungen am A.___ mehrfach angab, bereits seit Sommer 2017 bzw. seit Januar 2018 ohne ersichtlichen Auslöser an belastungsabhängigen Beschwerden zu leiden (vgl. hierzu Urk. 14/M1; Urk. 14/M8).
4.2.4 Auch die Ausführungen von Dr. D.___ in der Stellungnahme vom 20. November 2019 vermögen die Einschätzung von Dr. C.___ und Dr. E.___ nicht zu entkräften: Dr. D.___ geht davon aus, dass es zur Bejahung der Leistungspflicht bereits ausreicht, dass ein geeignetes und sinnfälliges Ereignis vorliegt, welche die Listenverletzung verursachen kann. Entsprechend seien die angeblich vorbestehenden degenerativen Veränderungen, welche ohne das hier nicht bestrittene sinnfällige Ereignis die Beschwerden hinreichend erklären könnten, nicht von Bedeutung (Urk. 14/M16). Allerdings erlaubt die bundesgerichtliche Rechtsprechung entgegen den Ausführungen von Dr. D.___ stets den Entlastungsbeweis durch die Unfallversicherung, dass die Listenverletzung im Ursachenspektrum zu mehr als 50 % auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist (vgl. E. 2.2).
In Bezug auf die Ausführungen von Dr. D.___ in seiner Stellungnahme vom 26. Februar 2020, dass im MRI-Befundbericht vom 24. April 2018 sowie im Operationsbericht die von Dr. E.___ ins Feld geführten degenerativen Befunde nicht erwähnt werden, ist festzuhalten, dass Dr. E.___ umfangreiche Bilder zur Verfügung standen (Urk. 14/M11-12) und im Bericht vom 24. April 2018 über die MR-Arthrographie nebst dem Akromion Typ 2 nach Bigliani auch ein Korbhenkelriss des superioren Labrums sowie eine AC-Gelenksarthrose mit cranialen Osteophyten erhoben wurde (vgl. Urk. 14/M5).
4.2.3 Damit vermögen die Beurteilungen von Dr. B.___ und Dr. D.___ keine auch nur geringen Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Abklärungen zu wecken (vgl. E. 2.3). Es ist mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Schulterbeschwerden im Ursachenspektrum überwiegend wahrscheinlich zu mehr als 50 % auf degenerative Veränderungen zurückzuführen sind. Bei dieser Aktenlage sind weitergehende medizinische Erhebungen nicht erforderlich (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3 mit Hinweis), da hiervon keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind.
5. Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich damit als rechtens und die Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Stiftung Krankenkasse Wädenswil
- AXA Versicherungen AG
- X.___
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstCasanova